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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisionsbeklagtön Rechtsanwalt Dr« IHBP in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs:-auf die mündliche Verhandlung vom 10<> April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske„ ortgesetzt worden Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe, mit der Begründung, die Beklagte habe ihn bis zu seinem Wegzug gröblich oft und dadurch das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet Die Schimofworte dadurch nicht gefährdet hältnis zwischen den Parteien sei worden» Dafür spreche, daß der Geschlechtsverkehr zwischen den rteien bis zu dem Weggang des Klägers fortgesetzt den sei, ferner, daß der Kläger aus Westdeutschland lange Zeit hindurch herzliche Briefe geschrieben und d ihre Eltern mit Paketen bedacht habe» ihm behaupteten Weise haltenen Briefen des Klägers hat das Landgericht geschlossen, daß die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zerrüttet sei Im Berufungsverfahren stützt der Kläger sein Sehcidun begehren nur noch auf s seinen Briefen könnten daher keine Polgc Ehe so rungen über die Tiefe und Schwere der Zerrüttung der zogen werden» Der Kläger hat weitere Zeugen für die von ihm behaupteten Beschimpfungen durch die Beklagte benannt gegeben* Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt aber der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zu,, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat* Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, daß er den Herrschaftsbereich de zonalen Machthaber ber ur Last daß er den ungünstigen Einfluß der Trennung auf seine eheliche Gesinnung nicht durch ihm mögliche und zu demutbare Bemühungen ausgeglichen habe» Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß er keine Gründe gehabt habe* sich von der Bhe zu lösen« Bin solcher Grund sei nicht darin zu sehen, daß sich die Beklagte, wie er behauptet hat, "rundweg* geweigert habe, ihrem Ehemann in die Bundesrepublik zu folgen« Dieser Vorwurf dos Klag wäre nach Ansicht des aus Berufungsgerichts nur begründet, wenn er die Beklagte drücklich aufgefordert hätte, ihm zu folgen, sofern er zu gleich dafür gesorgt hätte, daß die wirtschaftlichen und wohnungsmäßigen Voraussetzungen für eine solche Übersiedlung bestanden hätten« Nur unter d Voraussetzungen wäre der des Berufungsgerichts zuzu demuten Beklagten nach Ansicht wesen, mit dem Kinde in die Bundesrepublik zu kommen« des Klägers auch nicht dadurch entschuldigt, daß die Beklagte den Kläger, wie er behauptet, beschimpft und hcrab- Die Behauptungen des Klägers zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, aber auc den Briefen des Klägers gefolgert, daß er dieses Verhalten der Beklagten nicht als che EheG)« Für die Zerrüttung der Ehe die Verhalt der Beklagten keine Rolle gespielt haben, da der Kläger nicht einmal behauptet habe, aus diesem Grunde weggegangen zu sei Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Wider uch der Beklagten auch nicht da daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und nicht bereit ist daß sie bereit sei, den Kläger bei sich aufzunehmen und so die Ehe mit ihm fortzusetzen« Aus dieser Erklärung der Beklagten folgert das Berufungsgericht, daß sie sich noch an clie. Biese Erwägungen reichen nicht ClUd p Lilli die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten zu rechtfertigen«, Bei de Prüfung der Präge, ob der Kläger dem ungünstigen Einfluß der räumlichen Trennung der Parteien erlegen ist, weil er ch nicht in zu demutbarer um die Erhaltung seiner ehe liehen Gesinnung bemüht hat, hat das Berufungsgericht nicht Präge nicht halb es beim Kläger zu einem all ist genügend nachgegangen, wes mählichen Verkümmern der ehelichen Gesinnung gekommen Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten könnten diese Entwicklung nicht entschuldigen, weil er das von ihm behauptete Verhalten der Beklagten nicht als ehezerstörend (§49 EheG) empfunden habe Ehegatten ergeben« Sie ist nicht ohne weiteres anwendb wenn es sich um die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG handelt« Bio Ausführungen des Beru- tellung des Klägers cht berührt und daher die Ehe nicht zerrüttet oder eine bestehende Zerrüttung vertieft hat« Bas kann aber nicht bedenklich, die vom Kläger für das Verhalten der Beklag angebotenen Beweise nicht zu erheben und das behauptete halten zu unterstellen« Ein solches Verfahren wäre nur d arbeiten, richtet sich an beide Ehegatten« Beide sind der Wirkung der langjährigen Trennung ausgesetzt® Jeder Ehegatte muß daher durch Briefe, Beachtung aller Familienfeottage, Geschenke und auf andere Weise die Erinnerung an die positiven Seiten des gemeinsamen Lebens waehhalten und pflogen (BGH LM Nr® 7 zu § 48 Abs« 1 EheG,* Kr« 23 zu § 48 Abs« 2 EheG)« Bas Berufungsgericht hat nur dem Kläger den Vorwurf gemacht, daß er den Briefwechsel mit der Beklagten seit Oktober 1958 verkümmern ließ« Ba andere Umstände, die den Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger erklären könnten, nicht vorliegen, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehcn müssen, in welcher Weise die Beklagte auf die Briefe und Pakete des Kläg ers geantwortet hat® Bie Lebenserfahrung zeigt, daß Zahl und Inhalt der Briefe zwischen einander nahestehenden Menschen davon abhängen, wie jeweils der andere Beteiligte antwortete Ehe das Berufungsgericht allein dem Kläger die Schuld an dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung zusprach, hätte es auf diese Wechselwirkungen eingehen müssen® Hierüber hätte, von der Vorlage der von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefe abgesehen, möglicherweise die Vernehmung des Klägers (§ 619 ZPO) Aufschluß geben können® Ohne eine solche umfassende Prüfung konnte das Berufungsgericht die Ursachen für die Zerrüttung und die Verantwortlichkeit der Parteien für diesen Verlauf der Ehe nicht einwandfrei fcststollcn® 3® Biese Mängel des angefochtenen Urteils stehen im inneren Zusammenhang mit der Frage, ob die Bindung der Beklagten an die Ehe zu bejahen ist® Bas Berufungsgericht hat das Bestehen einer solchen Bindung angenommen® Es hat aber auch diese Frage nicht umfassend geprüft® Baß die Beklagte nicht geschieden sein will, ergibt sich schon aus ihrem Y/iderspruch gegen das Scheidungsverlangen des Klägers* Ob daraus auf eine Bindung an die Ehe geschlossen werden kann;, erfordert eine Prüfung aller wesentlichen Umstände* Die Würdigung des Prozcßvor haltens der Beklagten, mit der sich das Berufungsgericht begnügt hat, gibt kaum Anhaltspunkte* Auch in diesem Zu- Kläger vor der Trennung der Parteien gegenübergetreten Bei einem Ehegatten, der dem anderen mit Verachtung begegnet und ihn mehrfach, auch in Gegenwart Dritter, grob beschimpft muß erwogen werden, ob es sich um Entgleisungen und unbeherrschte Reaktionen handelt, oder ob dieses Verhalten dara hinweist, daß diesem Ehegatten in Wahrheit an dem anderen Ehegatten nichts mehr liegt* In diesem Zusammenhang kann oim Rolle spielen, ob der Kläger häufig und bei bedeutungslosen Anlässen beschimpft wurde* Zur Prüfung der für das Bestehen einer Bindung bedeutsamen Umstände gehört ferner

Zitierte Normen: § 49 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiBriefEheEhegatteKläger®

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 19« April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
♦
In dem Rechtsstreit
 des Schlossers Richard
B
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und RevisionsklägerS *
Rechtsanwalt Dr
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gegen
 die Eliefrau Martha
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagtön Rechtsanwalt Dr« IHBP in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs:-auf die mündliche Verhandlung vom 10<> April 1963 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske„
Wüstenbergj Maaß und Wilden für Recht erkannt:
♦
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Cberlandesgerichto in Prankfurt/Main vom 15« Mai 1962 aufgehoben«
a -
f
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieocn*
Von Rechts wegen
*
Tatbestand:
Die Parteien haben am 28» Oktober 1949 in
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geheiratet
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der Ehe ist ein jetzt 11 Jahre
 alter Sohn hervorgegangen» Am 27* August 1956 ist der Klager in die Bundesrepublik übergesiodelt0 die Beklagte ist dagegen
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geblieben«, Sie arbeitet dort im
 mit dem Kinde
 Geflügclschlachtbetrieb des UVEB Fleischkombinat Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Darstellung
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■**« um Ostern 1956 so

attgefund

nach den Angaben der
 Beklagten ist dagegen der Verkehr bis zu dem Wegzug des Klage

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ortgesetzt worden
 Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe, mit der Begründung,
 die Beklagte habe ihn bis zu seinem Wegzug gröblich
 oft
und dadurch das eheliche
 Verhältnis unheilbar zerrüttet
 Die Schimofworte
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Hurenbock, Filou, dreckiger Kerl
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wenn sich der
 habe sie sogar zu dem Fenster herausgerufen
 Kläger auf dem Hof aufgehalten habe, um die Kaninchen zu füttern» Nach einem Besuch seiner Mutter in Bad
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Juli 1956, habe ihm die Beklagte vorgeworfen, er habe sich
 im Westen herumgetrieben und
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 sie nicht mehr anzufassen» Der Kläger hat ferner behauptet
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die Beklagte habe seine Schwester, die Pfingsten 1956 zu dem Besuch der Parteien nach
 gekommen war, nach kurzem
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Wohnung grundlos angepackt, aus dem Zimmer
 gestoßen und mit der Faust in den Magen geschlagen
 Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden,, Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen«, Sie hat der Scheidung widersprochen und bestritten, den Kläger jemals beschimpft oder sich sonst
♦
unverträglich gezeigt zu haben» Sie hat ferner
 irgendwie in Abrede gestellt, den Klage
 aus Eifersucht irgendwelcher
 Beziehungen zu anderen Brauen bezichtigt zu habenc Sie hat noch geltend gemacht: Auch wenn in der Ehe einmal Zwistig-
keiten aufgetreten seien* so habe sie der
 er nicht
 als
schwerwiegend oder ehezerstörend empfunden, das gute Ver-
dadurch nicht gefährdet
 hältnis zwischen den Parteien
 sei
worden» Dafür spreche, daß der
 Geschlechtsverkehr zwischen
 den
rteien bis zu dem Weggang des Klägers fortgesetzt
 den
sei, ferner, daß der Kläger aus Westdeutschland lange Zeit
 hindurch herzliche Briefe geschrieben und d ihre Eltern mit Paketen bedacht habe»
Beklagt
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
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 beschimpft ha
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ihm behaupteten Weise
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Im Berufungsverfahren stützt der Kläger sein Sehcidun
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 habe er es vermieden, in den Briefwechsel der Parteien Schär:

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 rungen über die Tiefe und Schwere der Zerrüttung der zogen werden» Der Kläger hat weitere Zeugen für die von ihm
 behaupteten Beschimpfungen durch die Beklagte benannt
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hat ferner geltend gemacht, daß der Widerspruch der Beklagten
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 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kläger
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zurückgewiesen« Mit der Revision will der daß die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden
 wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuwoisenc.
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Die Revision ist begründete
 Io Das Berufungsgericht hat- festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist, es hat ferner ausgesprochen, daß der Kläger, der vor mehr als 7 */2 Jahren Mecklenburg verlaos-en hat, sich inzwischen so von der Beklagten gelöst hat, daß das eheliche Verhältnis tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist«.
Danach sind die
 Setzungen des
48 Abs» EheG
gegeben* Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt aber der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zu,, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat* Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann ihm zwar nicht
 vorgeworfen werden, daß er den Herrschaftsbereich de
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ausgeglichen habe» Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß er keine Gründe gehabt habe* sich von der Bhe zu lösen« Bin solcher Grund sei nicht darin zu sehen, daß sich die Beklagte, wie er behauptet hat, "rundweg* geweigert habe, ihrem Ehemann in die Bundesrepublik zu
 folgen« Dieser Vorwurf dos Klag
 wäre nach Ansicht
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 Berufungsgerichts nur begründet, wenn er die Beklagte drücklich aufgefordert hätte, ihm zu folgen, sofern er zu
 gleich dafür gesorgt hätte, daß die wirtschaftlichen und wohnungsmäßigen Voraussetzungen für eine solche Übersiedlung
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 die Ehe mit ihm fortzusetzen« Aus dieser Erklärung der Beklagten folgert das Berufungsgericht, daß sie sich noch an clie.

Ehe gebunden fühle, weil sie sich im Laufe des Rechtsstreits mit der bloßen Abwehr der gegen sie erhobenen Vorwurfe begnügt habe«
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Biese Erwägungen reichen nicht
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 die Zulässigkeit
 des Widerspruchs der Beklagten zu rechtfertigen«, Bei de Prüfung der Präge, ob der Kläger dem ungünstigen Einfluß der räumlichen Trennung der Parteien erlegen ist, weil er
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 um die Erhaltung seiner ehe
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alle Umstände gewürdigt über den Verlauf der Ehe
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 mählichen Verkümmern der ehelichen Gesinnung gekommen Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten könnten diese Entwicklung nicht
 entschuldigen, weil er das von ihm behauptete Verhalten der Beklagten nicht als ehezerstörend (§49 EheG) empfunden habe
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übersehen, daß die genannte Gesetzesbestimmung den Verlust
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arbeiten, richtet sich an beide Ehegatten« Beide sind der Wirkung der langjährigen Trennung ausgesetzt® Jeder Ehegatte muß daher durch Briefe, Beachtung aller Familienfeottage, Geschenke und auf andere Weise die Erinnerung an die positiven Seiten des gemeinsamen Lebens waehhalten und pflogen (BGH LM Nr® 7 zu § 48 Abs« 1 EheG,* Kr« 23 zu § 48 Abs« 2 EheG)« Bas Berufungsgericht hat nur dem Kläger den Vorwurf gemacht, daß er den Briefwechsel mit der Beklagten seit Oktober 1958 verkümmern ließ« Ba andere Umstände, die den Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger erklären könnten, nicht vorliegen, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehcn müssen, in welcher Weise die Beklagte auf die Briefe und Pakete des Kläg ers geantwortet hat® Bie Lebenserfahrung zeigt, daß Zahl und Inhalt der Briefe zwischen einander nahestehenden Menschen davon abhängen, wie jeweils der andere Beteiligte antwortete Ehe das Berufungsgericht allein dem Kläger die Schuld an dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung zusprach, hätte es auf diese Wechselwirkungen eingehen müssen® Hierüber hätte, von der Vorlage der von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefe abgesehen, möglicherweise die Vernehmung des Klägers (§ 619 ZPO) Aufschluß geben können® Ohne eine solche umfassende Prüfung konnte das Berufungsgericht die Ursachen für die Zerrüttung und die Verantwortlichkeit der Parteien für diesen Verlauf der Ehe nicht einwandfrei fcststollcn®
3® Biese Mängel des angefochtenen Urteils stehen im inneren Zusammenhang mit der Frage, ob die Bindung der Beklagten an
 die Ehe zu bejahen ist® Bas Berufungsgericht hat das Bestehen einer solchen Bindung angenommen® Es hat aber auch diese Frage nicht umfassend geprüft® Baß die Beklagte nicht geschieden sein will, ergibt sich schon aus ihrem Y/iderspruch gegen das
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Scheidungsverlangen des Klägers* Ob daraus auf eine Bindung an die Ehe geschlossen werden kann;, erfordert eine Prüfung
 aller wesentlichen Umstände* Die Würdigung des Prozcßvor
 haltens der Beklagten, mit der sich das Berufungsgericht begnügt hat, gibt kaum Anhaltspunkte* Auch in diesem Zu-
ammenhang kann bedeutungsvoll sein, wie die Beklagte dem
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Kläger vor der Trennung der Parteien gegenübergetreten Bei einem Ehegatten, der dem anderen mit Verachtung begegnet
 und ihn mehrfach, auch in Gegenwart Dritter, grob beschimpft
 muß erwogen werden, ob es sich um Entgleisungen und unbeherrschte Reaktionen handelt, oder ob dieses Verhalten dara
 hinweist, daß diesem Ehegatten in Wahrheit an dem anderen Ehegatten nichts mehr liegt* In diesem Zusammenhang kann oim Rolle spielen, ob der Kläger häufig und bei bedeutungslosen Anlässen beschimpft wurde* Zur Prüfung der für das Bestehen
 einer Bindung bedeutsamen Umstände gehört ferner
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 der langjährigen räumlichen Trennung richtig einzuschätscn
 Es entspricht der Lebenserfahrung, daß dann
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 gemeinsamen Lebensgestaltung nur in der Erinnerung fort
 lebt und auch die briefliche Verbindung allmählich einach32^h
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sich das Gefühl für die Zusammengehörigkeit im Laufe der
 abschwächen kann
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4o Nach 'alledem bedarf ea keiner Entscheidung über die Verfahrensrüge der Revision* Schon die erörterten sachlich -rechtlichen Bedenken gegen die Begründung des angefochtenen Urteils nötigen zur Aufhebung des Urteils, damit d£s Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, den Streitstoff unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erneut
 zu prüfen*
Ascher
 Raske
Wüstenberg
 MaaB
Wilden