Wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau ganz nach Paris zu gehen, um so einer eventuellen Kündigung aus rassischen Gründen zuvorzukommen o Aus diesem Grunde, so trägt der Kläger vor, habe er seine Stellung bei der GmbH in Berlin gekündigt und von dieser die Anteile des Pariser Zweigbetriebes erworben, dessen alleiniger Inhaber er dann bis 1937 gewesen sei* Der Kläger räumt ein, daß die jüdischen Eltern seiner Ehefrau evangelisch getauft gewesen seien, so daß an sich von der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau bis zur Mitte des Krieges nichts bekannt gewesen sei und die deutschen Behörden sie für rtariachM gehalten hätten. Der Kläger sieht eine berufliche Schädigung darin, daß er im Februar 1934 seine sichere Stellung bei der GmbH in Berlin äufgegeben habe, um zu erwartenden rassischen Verfolgungen zu entgehen, und daß er hierdurch auf Gedeih und Verderb mit der französischen verbunden worden sei, die schließlich aus vielerlei Gründen habe scheitern müssen» In der Folgezeit habe er, so trägt der Kläger vor, in Frankreich keine gleichwertige Stellung mehr finden, wegen drohender Verfolgung aber auch nicht nach Deutschland zurückkohren können» Das Entschädigungsamt hat den vom Kläger auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Anspruch auf Gewährung einer KapitalentSchädigung wegen Berufsschadens abgelehnt, weil dieser Schaden in Frankreich eingetreten sei, die Voraussetzung des § 64 B2G daher nicht vorliege» Das Landgericht, vor dem der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgte, hat ihn mit der Klage abgewiesen» Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm Kapitalentschädigung für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes seit dem 26» Februar 1934 zu gewähren» Entscheidungsgründes Der Kläger hat nach seiner Behauptung im Februar 1934 seine Stellung als Prokurist bei der in Berlin aufgegeben, um sich rassischen Verfolgungsmaßnahmen, mit denen unter dem Eindruck der politischen Ereignisse 6) hat dazu ausgeführt, daß der Kläger damals (1933/34) nicht unter Verfolgungsdruck gestanden und daß ihm persönlich keine Verfolgung gedroht habe« Es hat aber offenbar die Behauptung des Klägers, daß er Verfolgungsmaßnahmen befürchtet und daß diese Furcht für seinen Entschluß bestimmend gewesen sei, seine Stellung als Prokurist bei der Berliner Der Kläger ist der Auffassung, daß dieser Schaden mit der Aufgabe seiner Stellung als Prokurist bei der Berliner Gesellschaft in ursächlichem Zusammenhang stehe• Bis zu dem Augenblick, von welchem an er das Unternehmen in Paris übernommen habe, nämlich bis Februar 1934, sei er als Gehaltsempfänger der Berliner Gesellschaft sorgenfrei gewesen, da ihn bis zu diesem Zeitpunkt Kapitalschwierigkeiten der französischen Gesellschaft nicht persönlich berührt hätten (Bl* 34 GA)* Bei diesem Zustand aber wäre es ohne die verfolgungsbedingte Aufgabe seiner Stellung in Berlin verblieben; denn ohne diesen Schritt habe er, wenn ihm keine Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten, jederzeit seine Tätigkeit in Berlin wieder aufnehmen können, was bei Gründung der Pariser Zweigstelle auch beabsichtigt gewesen sei* Das Berufungsgericht hat dagegen einen solchen Kausalzusammenhang nicht für bewiesen angesehen» i-s hat dazu ausgeführti Soweit in Paris eine finanzielle und damit eine Schädigung im beruflichen Fortkommen eingetreten sei, sei sie nicht vorhersehbar und nicht einer etwaigen Verfolgung eigentümlich gewesen» Pie Gründe für sie hätten nämlich, wie der Kläger selbst vortrage und wie in der eidesstattlichen Versicherung der Paulette F^^^vom 5o Oktober 195o bestätigt sei, in erster Pinie in Intrigen persönlicher Art, sodann in steuerlichen Schwierigkeiten, in der wachsenden Zahl der Konkurrenzunternehmen und den dadurch bedingten Mindereinnahmen, schließlich auch in der wirtschaftlichen Situation Frankreichs gelegen» Selbst wenn letztere in den fraglichen Jahren als notorisch schlecht bekannt, ihre Verschlechterung also zu erwarten gewesen soi, habe jedenfalls niemand 1933/34 voraussehen können, daß die anderen Momente einmal die in Paris soweit ersichtlich, nicht beachtet, daß der Kläger als Ehemann einer Jüdin zu dem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Begierung und die NSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so daß für ihn die Vermutung gilt, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen verursacht worden ist* Daß auch den jüdischversippten Personen diese Vermutung zur Seite steht, hat der Senat in seiner IM Nr* 5 zu § 64 BEG = BzW 1958, 11o Nr. 27 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, auf deren nähere Begründung hier verwiesen werden kann* Demgemäß kann der Kläger sich auf die Vermutung berufen, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, den er erlitten hat, durch NS-Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist* Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist bei einem Angehörigen des in § 64 Abs. 2 BEG bezeichneten Personenkreises lediglich, daß er einen Schaden dieser Art erlitten hat. Juni 1957 - IV ZK 94/57 LM Nr. 3 zu § 64 BEG = HzW 1957, 329 Nr. 29)- Sofern also feststeht, daß der Kläger den von ihm behaupteten Schaden it erlitten hat, wird nicht nur vermutet, daß dieser Schaden mit der Aufgabe seiner Stellung in der Berliner in ursächlichem Zusammenhang steht, die Vermutung geht auch dahin, daß die Aufgabe dieser Stellung auf NS-Verfolgungsmaßnahmen beruht, Biese letztere Vermutung hat sogar, wie der Senat in seinem Urteil vom 6, Juni 1956 - Ul Nr, 2 zu § 25 BErgG - und in der bereits erwähnten Entscheidung vom 23, Oktober 1957 - RzW 1958, 11o - ausgesprochen hat, eine Bedeutung, die Uber ihren eigentlichen Inhalt, nämlich die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen hinausgeht, Biese Bedeutung geht dahin, daß Angehörige der kollektivverfolgten Bersonengruppen Entschädigung dann verlangen können, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden sind, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben und ausgewandert sind. Die Vermutung wäre ferner widerlegt, wenn das Berufungsgericht positiv feststellen würde, daß der Kläger nach Aufgabe seiner Stellung in Berlin in der selbständigen Erwerbstätigkeit, die er als nunmehriger Inhaber der Pariser auf genommen habe, einen angemes- Wie der Senat in seiner bei LM Er. 1 zu § 88 BEG und RzW 1957, 86 veröffentlichten Entscheidung vom 23« Januar 1957 - IV ZR.281/56 - ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der §§87, 88 BEG gestützter Entschädigungsanspruch voraus, daß der Verfolgte durch die verfolgungsbedingte Änderung in seinem privaten Arbeitsverhältnis geschädigt worden ist. Zu ihrer Widerlegung würde das beklagte Land im vorliegenden Falle zu beweisen haben, daß die neue Erwerbsstellung des Klägers in Paris nach der Lösung seines Dienstverhältnisses bei der Berliner Gesellschaft dem Kläger eine nachhaltige Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92i 75 Abs. 2 BEG gewährt habe. Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist schließlich, daß er von der Verfolgung, die zu seiner Schädigung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt hat, in Deutschland und nicht im Ausland erfaßt worden ist. B. nicht gegeben, wenn eine deutsche Firma im Ausland einen selbständigen, dort ansässigen Vertreter hatte und zu ihm unter dem Einfluß der Judengesetzgebung des Dritten Eeiches die Beziehungen löste (RzW 1957» 329)• Der Fall des Klägers würde jedoch, wenn er seine Stellung in Berlin aus Verfolgungsgründen aufgegeben und nach dieser Aufgabe in Baris keine, in dem oben dargelegten Sinne gleichwertige Erwerbamöglich-keit gefunden hat, anders liegen* Seine Schädigung wäre dann bereits in dem Wechsel seiner Stellung ein-getreten, auch wenn die damit verbundene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage erst später in Erscheinung getreten wäre* Diese Schädigung aber hätte den Kläger in Bezug auf ein Dienstverhältnis getroffen, das für ihn seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt im Inland hatte, weil er von seiner hier ansässigen Arbeitgeberin seine Dienstbozüge erhielt. Erst unter dem Eindruck der bereits im Jahre 1933 gegen die Juden durchgeführten Aktionen habe er sich entschlossen, sein Vertragsverhältnis mit der Berliner dahin umzugestalten, daß er nicht mehr in Berlin zu arbeiten brauchte, sondern nur noch in Baris.
IV ZR 200/61 Verkündet am 14. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2537 086 Im Kaien des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Filmkaufmanns Erich R J^f^ Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Reviaionsklagers, Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann sen, Wilden und Dr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kansnergerichts vom 24« November i960 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhanduung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen f: J Tatbestands Dor am 19o3 geborene nicht jüdische Kläger ist mit einer Jüdin verheiratet. Er war in Berlin Prokurist bei der G.m.b.HV, die sich mit der lippen- gerechten Synchronisierung fremdsprachiger Filme befaßte. Finanzielle Träger dieses Unternehmens waren je zur Hälfte die AG- und das Bankhaus & Co. Im Jahre 1932 erhielt der Kläger von der Gesellschaft den Auftrag, in Paris eine Zweigniederlassung zu errichten, weil die französischen Gesetze eine Anfertigung der Sprachaufnahmen in Frankreich erforderten. Wegen der steuerlichen und arbeitsmarktpolitischen Bestimmungen in Frankreich mußte die Zweigniederlassung als französische Gesellschaft gegründet werden, was am 6. Dezember 1932 geschah. Als Gesellschafter traten der Kläger und sein Mitprokurist Alfred l4H^auf; im Innenverhältnis waren sie jedoch nur Treuhänder der Anteilseigner der GmbH in Berlin. Der Kläger behielt seine Stellung als Prokurist der GmbH in Berlin bei. Schon vor dem 6. Dezember 1932, besonders aber in der Folgezeit, hatte der Kläger in seiner Tätigkeit in Paris unter Intrigen und Boykottmaßnahmen französischer Behörden und - in Verfolg der Verschärfung der deutschen Devisenbestimmungen - unter wachsenden finanziellen Schwierig koiten zu leiden, die sich zu dem Teil im häufe des Jahres 1933 beheben ließen. Dann wurden aber mehrere französische Konkurrenzunternehmen gegründet, weil die deutschen Patente der GmbH in Frankreich nicht geschützt waren. Die steigende Konkurrenz, das Sinken der Erlöse, die hohen Zinsen für die wegen devisentechnischer Verzögerung der Zahlungen aus Deutschland aufgenommenen Kredite, die Ab- Wertung des Franc brachten die französische zu dem Erliegen., Die Angestellten übernahmen zur Abgeltung ihrer Gehaltsforderungen die Maschinen und arbeiteten auf eigene Rechnung weiter. Der Kläger behauptet, er habe nach einer gewissen Anlaufzeit der französischen Rhythmographie wieder nach Berlin zurückkehren wollen und deshalb auch den Prokuristenposten hier beibehalten; im Februar 1934 habe ihm aber der andere Prokurist in Berlin geraten. Wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau ganz nach Paris zu gehen, um so einer eventuellen Kündigung aus rassischen Gründen zuvorzukommen o Aus diesem Grunde, so trägt der Kläger vor, habe er seine Stellung bei der GmbH in Berlin gekündigt und von dieser die Anteile des Pariser Zweigbetriebes erworben, dessen alleiniger Inhaber er dann bis 1937 gewesen sei* Der Kläger räumt ein, daß die jüdischen Eltern seiner Ehefrau evangelisch getauft gewesen seien, so daß an sich von der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau bis zur Mitte des Krieges nichts bekannt gewesen sei und die deutschen Behörden sie für rtariachM gehalten hätten. .4 Nach seiner Darstellung war die Gründung der französischen durchaus sinnvoll und erfolgversprechend, da die zahlreichen Schwierigkeiten finanzieller, steuerlicher und sonstiger Art und.die Intrigen einzelner Personen nicht vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger sieht eine berufliche Schädigung darin, daß er im Februar 1934 seine sichere Stellung bei der GmbH in Berlin äufgegeben habe, um zu erwartenden rassischen Verfolgungen zu entgehen, und daß er hierdurch auf Gedeih und Verderb mit der französischen verbunden worden sei, die schließlich aus vielerlei Gründen habe scheitern müssen» In der Folgezeit habe er, so trägt der Kläger vor, in Frankreich keine gleichwertige Stellung mehr finden, wegen drohender Verfolgung aber auch nicht nach Deutschland zurückkohren können» Das Entschädigungsamt hat den vom Kläger auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Anspruch auf Gewährung einer KapitalentSchädigung wegen Berufsschadens abgelehnt, weil dieser Schaden in Frankreich eingetreten sei, die Voraussetzung des § 64 B2G daher nicht vorliege» Das Landgericht, vor dem der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgte, hat ihn mit der Klage abgewiesen» Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm Kapitalentschädigung für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes seit dem 26» Februar 1934 zu gewähren» Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter» Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründes Der Kläger hat nach seiner Behauptung im Februar 1934 seine Stellung als Prokurist bei der in Berlin aufgegeben, um sich rassischen Verfolgungsmaßnahmen, mit denen unter dem Eindruck der politischen Ereignisse seit Januar 1933 (Judenboykottag.am1«April 1933, Überfälle der SA auf Juden und jüdischversippte Personen) gerechnet habe, zu entziehen, insbesondere um einer zu befürchtenden Kündigung aus rassischen Gründen zuvorzukommen (vglc insbes« Berufungsbegründung Bl« 32 und 4o GA)« Bas Berufungsgericht (BU S. 6) hat dazu ausgeführt, daß der Kläger damals (1933/34) nicht unter Verfolgungsdruck gestanden und daß ihm persönlich keine Verfolgung gedroht habe« Es hat aber offenbar die Behauptung des Klägers, daß er Verfolgungsmaßnahmen befürchtet und daß diese Furcht für seinen Entschluß bestimmend gewesen sei, seine Stellung als Prokurist bei der Berliner Hß ' aufzugeben, nicht als widerlegt angesehen, sondern als richtig unterstellt (’’falls ihm tatsächlich von seiten seines Mitprokuristen geraten worden sein sollte, freiwillig die Berliner zu verlassen «.,")« Für die Revision ist .also von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen« Bas Berufungsgericht hat ferner (BU S« 6/7) als wahr unterstellt, daß dem Kläger in der Folgezeit, spätestens beim Zusammenbruch der Pariser im Jahre 1937, also noch in der Verfolgungszeit, insofern ein Schaden entstanden ist, als er damals dieses Unternehmen liquidieren, die vorhandene Einrichtung, insbesondere die Maschinen, den Angestellten zur Beckung ihrer Gehaltsford er ungen überlassen mußte und somit das bisher aus diesem Gewerbebetrieb erzielte Einkommen verlor (vgl« die im BU angeführte Erklärung der Paulette vom 5* Oktober 195o, Bl« 47 GA), Der Kläger ist der Auffassung, daß dieser Schaden mit der Aufgabe seiner Stellung als Prokurist bei der Berliner Gesellschaft in ursächlichem Zusammenhang stehe• Bis zu dem Augenblick, von welchem an er das Unternehmen in Paris übernommen habe, nämlich bis Februar 1934, sei er als Gehaltsempfänger der Berliner Gesellschaft sorgenfrei gewesen, da ihn bis zu diesem Zeitpunkt Kapitalschwierigkeiten der französischen Gesellschaft nicht persönlich berührt hätten (Bl* 34 GA)* Bei diesem Zustand aber wäre es ohne die verfolgungsbedingte Aufgabe seiner Stellung in Berlin verblieben; denn ohne diesen Schritt habe er, wenn ihm keine Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten, jederzeit seine Tätigkeit in Berlin wieder aufnehmen können, was bei Gründung der Pariser Zweigstelle auch beabsichtigt gewesen sei* Das Berufungsgericht hat dagegen einen solchen Kausalzusammenhang nicht für bewiesen angesehen» i-s hat dazu ausgeführti Soweit in Paris eine finanzielle und damit eine Schädigung im beruflichen Fortkommen eingetreten sei, sei sie nicht vorhersehbar und nicht einer etwaigen Verfolgung eigentümlich gewesen» Pie Gründe für sie hätten nämlich, wie der Kläger selbst vortrage und wie in der eidesstattlichen Versicherung der Paulette F^^^vom 5o Oktober 195o bestätigt sei, in erster Pinie in Intrigen persönlicher Art, sodann in steuerlichen Schwierigkeiten, in der wachsenden Zahl der Konkurrenzunternehmen und den dadurch bedingten Mindereinnahmen, schließlich auch in der wirtschaftlichen Situation Frankreichs gelegen» Selbst wenn letztere in den fraglichen Jahren als notorisch schlecht bekannt, ihre Verschlechterung also zu erwarten gewesen soi, habe jedenfalls niemand 1933/34 voraussehen können, daß die anderen Momente einmal die in Paris zu dem Erliegen bringen würden* In jedem Falle sei also der durch das Ende der französischen entstan- dene berufliche Schaden des Klägers nicht einer etwaigen Verfolgung in Deutschland eigentümlich* Das Berufungsgericht hat bei diesen Ausführungen? soweit ersichtlich, nicht beachtet, daß der Kläger als Ehemann einer Jüdin zu dem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Begierung und die NSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so daß für ihn die Vermutung gilt, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen verursacht worden ist* Daß auch den jüdischversippten Personen diese Vermutung zur Seite steht, hat der Senat in seiner IM Nr* 5 zu § 64 BEG = BzW 1958, 11o Nr. 27 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, auf deren nähere Begründung hier verwiesen werden kann* Demgemäß kann der Kläger sich auf die Vermutung berufen, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, den er erlitten hat, durch NS-Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist* Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist bei einem Angehörigen des in § 64 Abs. 2 BEG bezeichneten Personenkreises lediglich, daß er einen Schaden dieser Art erlitten hat. Steht das fest, dann greift die Vermutung platz, daß dieser Schaden durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG verursacht worden ist. Diese Vermutung schließt also auch die Vermutung in sich, daß der Geschädigte Verfolgter ist (Urteil des Senats vom 29. Juni 1957 - IV ZK 94/57 LM Nr. 3 zu § 64 BEG = HzW 1957, 329 Nr. 29)- Sofern also feststeht, daß der Kläger den von ihm behaupteten Schaden it erlitten hat, wird nicht nur vermutet, daß dieser Schaden mit der Aufgabe seiner Stellung in der Berliner in ursächlichem Zusammenhang steht, die Vermutung geht auch dahin, daß die Aufgabe dieser Stellung auf NS-Verfolgungsmaßnahmen beruht, Biese letztere Vermutung hat sogar, wie der Senat in seinem Urteil vom 6, Juni 1956 - Ul Nr, 2 zu § 25 BErgG - und in der bereits erwähnten Entscheidung vom 23, Oktober 1957 - RzW 1958, 11o - ausgesprochen hat, eine Bedeutung, die Uber ihren eigentlichen Inhalt, nämlich die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen hinausgeht, Biese Bedeutung geht dahin, daß Angehörige der kollektivverfolgten Bersonengruppen Entschädigung dann verlangen können, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden sind, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben und ausgewandert sind. Da das Berufungsgericht das Eingreifen und die Tragweite dieser Vermutung, soweit ersichtlich, bei seinen Erwägungen nicht in Betracht gezogen hat, muß das ange-foehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze erneut geprüft und gewürdigt werden kann»Dabei wird das;Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG ist widerlegbar. Sie wäre im vorliegenden Palle widerlegt, wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen würde, daß der Kläger zu seinem Entschluß, seine Stellung in Berlin aufzugeben, nicht durch die alsbald nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus einsetzendon Verfolgungsmaßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil veranlaßt worden sei, sich dazu vielmehr durch andere, z. B. rein wirtschaftliche Überlegungen habe bestimmen lassen (vgl« dazu die Entscheidung des Senats vom 27« Mai 1959 - IV ZR 244/59 LM Nr. 13 zu § 64 BEG = RzW 1959, 5o6). Die Vermutung wäre ferner widerlegt, wenn das Berufungsgericht positiv feststellen würde, daß der Kläger nach Aufgabe seiner Stellung in Berlin in der selbständigen Erwerbstätigkeit, die er als nunmehriger Inhaber der Pariser auf genommen habe, einen angemes- senen Ersatz gefunden habe. Wie der Senat in seiner bei LM Er. 1 zu § 88 BEG und RzW 1957, 86 veröffentlichten Entscheidung vom 23« Januar 1957 - IV ZR.281/56 - ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der §§87, 88 BEG gestützter Entschädigungsanspruch voraus, daß der Verfolgte durch die verfolgungsbedingte Änderung in seinem privaten Arbeitsverhältnis geschädigt worden ist. Eine solche Schädigung ist bei einem Verlust des Arbeitsplatzes aus einem der in § 88 Nr. 3 BEG aufgefUhrten Gründe nicht schon dadurch gegeben, daß nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des v 1 BEG Vorgelegen hätte, es muß auch für den Verfolgten daraus ein Schaden dadurch erwachsen sein, daß er aus dem (inländischen) Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden ist. Dieser Schaden umfaßt aber nicht nur den aus der Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar entstandenen Schaden, sondern allen Schaden, der mit der Verfolgung in einem adäquaten Zusammenhang steht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob dem Kläger durch den Wechsel seiner Stellung überhaupt » ein Schaden entstanden sei (BU S. 6) ist somit nicht zutreffend. Diese Annahme und die weiteren, oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der später eingetretene Zusammenbruch des Pariser Unternehmens und die damit für den Kläger verbundene Schädigung mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe, lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht dabei von dem Bestehen der Vermutung für einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Schadenseintritt, also von der Beweislast des Beklagten für das Fehlen dieses Zusammenhanges ausgegangen ist und demgemäß seine Feststellungen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen getroffeh hat, die für die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung gelten (vgl. dazu RzW 1959» 143 = IM Nr. 2 zu § 28 BEG). Zu ihrer Widerlegung würde das beklagte Land im vorliegenden Falle zu beweisen haben, daß die neue Erwerbsstellung des Klägers in Paris nach der Lösung seines Dienstverhältnisses bei der Berliner Gesellschaft dem Kläger eine nachhaltige Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92i 75 Abs. 2 BEG gewährt habe. Nicht entscheidend wäre, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht (BU $. 6) feststellt, bis zu dem Erwerb der Anteile der in Paris dort dasselbe Gehalt gehabt hat, wie in Berlin. Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist schließlich, daß er von der Verfolgung, die zu seiner Schädigung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt hat, in Deutschland und nicht im Ausland erfaßt worden ist. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats z. B. nicht gegeben, wenn eine deutsche Firma im Ausland einen selbständigen, dort ansässigen Vertreter hatte und zu ihm unter dem Einfluß der Judengesetzgebung des Dritten Eeiches die Beziehungen löste (RzW 1957» 329)• Der Fall des Klägers würde jedoch, wenn er seine Stellung in Berlin aus Verfolgungsgründen aufgegeben und nach dieser Aufgabe in Baris keine, in dem oben dargelegten Sinne gleichwertige Erwerbamöglich-keit gefunden hat, anders liegen* Seine Schädigung wäre dann bereits in dem Wechsel seiner Stellung ein-getreten, auch wenn die damit verbundene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage erst später in Erscheinung getreten wäre* Diese Schädigung aber hätte den Kläger in Bezug auf ein Dienstverhältnis getroffen, das für ihn seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt im Inland hatte, weil er von seiner hier ansässigen Arbeitgeberin seine Dienstbozüge erhielt. Der Kläger hatte zudem vorgetragen, daß er bis Februar 1934 noch zwischen Berlin und Baris ’‘gepondelt11 habe. Erst unter dem Eindruck der bereits im Jahre 1933 gegen die Juden durchgeführten Aktionen habe er sich entschlossen, sein Vertragsverhältnis mit der Berliner dahin umzugestalten, daß er nicht mehr in Berlin zu arbeiten brauchte, sondern nur noch in Baris. Erst nachdem das grundsätzliche Einverständnis seiner Berliner Arbeitgeberin hierzu im Laufe des Jahres 1933 erteilt worden sei, habe er die Berliner Wohnung gekündigt, und zwar zu dem 31 * Januar 1934* Ohne 12 - die Machtergreifung durch Hitler würde er seine Berliner Wohnung beibehalten und sich die Möglichkeit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Berlin offengehalten haben (Berufungsbegründung Bl» 32/33? 4o GA)« Ascher Raske Johannsen Wilden Dr* Graf