Rechtssatzs ist eine gerichtliche Entscheidung, durch die festgestellt ist, daß einem Antragsteller eine Entschädigung auf Grund des Entschädigungsgesetzes des früheren Landes Württemberg-Hchenzollern zustehe, vor dem Inkrafttreten des Bundesergän-zungsgesetzes ergangen und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden, so ist, wenn der Antragsteller eine Erhöhung der Entschädigung nach den Sätzen des Bund es e nt* s c hä d i gungs-gesetzes begehrt, insoweit auch der Grund des Anspruchs unabhängig von der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung zu prüfen«. Die Kläger haben Entschädigungsansprüche geltend ge-, macht mit der Begründung,, daß aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und dadurch zu-Tode gekommen sei* bei dem Amtsgericht in Nagold geändert und die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei* daß Seger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung oder wegen seiner politischen Haltung verfolgt oder benachteiligt worden sei.. Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 30, April 1955 die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsaussehusses bei dem Amtsgericht in Nagold als unzulässig verworfen, weil nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses nicht die Berufung an das Oberiah-desgericht, sondern die Klage bei dem Landgericht gegeben sei« • * Das Landesamt fl\r die Wiedergutmachung in Tübingen hat nunmehr durch zwei Rentenbescheide vom 17» August 1955 für die Klägerin zu 1 die Witwenrente und für den Kläger zu 2 die Waisenrente festgesetzt, berechnet jeweils auf der Grundlage des WHEG. Dabei ist, was die hier allein in Frage stehende Zeit seit dem 1* November 1953 betrifft, für die Klägerin zu 1 eine Monatsrente von 150,- DM, gekürzt wegen anderweitigen Einkommens um 4,45 DM, und für den Kläger zu 2 eine Monatsrente von 40,- DU zugrunde gelegt wordene Die Kläger haben die Meinung vertreten, daß die Leistun gen nicht auf Grund des WHEG, sondern auf Grund des Bundes- Bas Oberlandesgerieht in Stuttgart hat die von dem beklagten Land eingelegte Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts durch Urteil vom 8„ März 1957 zurück-gewiesen« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit Uber diese durch das Teilurteil des Landgerichts entschieden worden Ist« Juli 1955 unter der Geltung des Entschädigungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzöllern und in dessen Anwendung ergangen und am 11« November 1953 den Parteien zugestellt ist, ist rechtskräftig geworden, nachdem am 1« Oktober 1953 das Bundesergänzungsgesetz vom 18« September 1953 in Kraft getreten und zugleich das Landesgesetz aufgehoben worden war (§ 104 Abs« 1, § 113 BErgG, jetzt in der Passung des Änderungsgesetzes: § 228 Abs. 2, § 241 BEG), jedoch bevor rückwirkend vom 1. 2. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß demnach die Vorschriften des § 234 Abs.1, 2 BEG (§ 107 Abs« 1, 2 BErgG), die einen vor dem 1« Oktober 1953 ergangenen unanfechtbaren Bescheid oder* eine vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewordene gerichtliche Die Präge ist jedoch dahin zu beantworten, daß für den genannten Zeitpunkt von einer Anhängigkeit des Verfahrens bei dem Landesamt nicht gesprochen werden kann, denn schon vorher war das Entschädigungsverfahren auf den V/iedergutmachungsausschuß bei. In diesem Urteil sind nicht Entschädigungsansprüche der Kläger allgemein dem Grunde nach festgestellt worden, so daß nunmehr nur noch die Höhe dieser Ansprüche auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften zu ermitteln wäre, rechtskräftig geworden ist vielmehr allein die Fes Stellung, daß der Klägerin zu 1 eine Witwenrente nach § 24 WHEG und dem Kläger zu 2 eine Waisenrente nach § 25 WHEG - die Anführung des § 24 WHEG im Zusammenhang mit der Waisenrente im entscheidenden Teil des Urteils ist offensichtlich ein Versehen - zustehe* Diese Ansprüche haben die Kläger in jedem Fall (Art« III Nr« 12 ÄndG)*. 4» Darüber, welche Ansprüche die Kläger nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz geltend machen können, läßt sich aus dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses, das sich mit diesen Ansprüchen nicht befaßt hat, jedoch nichts entnehmen» Es mag dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, daß die Kläger, wenn sie auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes höhere Ansprüche erheben wollten, als sie ihnen durch das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses zuerkannt worden waren, dieses Urteil in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes und dem Eintritt der Rechtskraft mit dem zulässigen Rechtsbehelf hätten anfechten müssen. III Nr» 9 Abs» 1 ÄndG ein, so daß die Kläger an sich innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf erhöhte Entschädigung stellen konnten. Ein solcher Antrag war aber bereits nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Wiedergutraachungsausschusses und vor dem Inkrafttreten des Änderungsge-setzes unmissverständlich dadurch gestellt worden, daß die Kläger sich bemühten, eine Festsetzung der Renten nach Tiaßgabe der Vorschriften des Bundesergänzungsge- Mai 1955, Bl. 82 BA ET 2044 Pr 20 Ha), und daß sie dann gegen die Bescheide vorn 17.August 1955 Klage erhoben^.An diesen Bescheiden, durch die den Klägern weitergehende Rechte, als sie ihnen das Urteil des f/iedergutraachungsausschusses zuerkannt hat, abgesprochen werden, hat das Landesaut noch nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes festgehalten. Auch wenn man davon ausgehen will, daß den Klägern unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes eine Erhöhung der Renten nicht mehr gewährt werden konnte, weil die Anfechtung des Urteils des Wiedergutraachungsausschusses versäumt worden war, so ist ihnen nach dem Inkrafttreten des. Gemäß Art. Ill Hr. 9 Abs. 2 ÄndG ist darüber in dem anhängigen Verfahren nach den Vorschriften des Bun-desentschädigurigsgesetzes zu entscheiden, und zwar, da die Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits bei den EntSchädigungsgerichten anhängig war, durch diese; der Yförtlaut des Art. III ITr. 9 Abs.3 . des § 234 Abs, 1, 2 BEG anerkannt, daß die Festsetzung der sieh aus dem Bundesergänzungsgesetz und dem Bundes • entschädigungsgesetz ergebenden höheren Leistungen eine Prüfung der Ansprüche auch dem Grunde nach erfordere, und daß insoweit die unter dem früheren Recht getroffene Entscheidung nicht maßgebend sei (Urteil des Senats RzV/ 1956, 60 lire 40?1957? Es besagt.in diesem Zusammenhang nichts, daß das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses erst rechtskräftig wurde, als das Bundesergänzungsgesetz schon in Kraft war, Lessen Gründe haben an der'Rechtskraft nicht teilgenommen, außerdem ist die Annahme einer Bindung an das Urteil im Zusammenhang mit der Zuerkennung weitergehender Ansprüche schon deshalb bedenklich, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche nach dem Landesrecht von Württemberg-Hohenzollern, die der Wiedergutraachungsausschuß festzustellen hatte, nicht ganz dieselben sind wie diejenigen der durch das BimdesehtSchädigungsgesetz gewährten Ansprüche (vgl. § 1 BEG mit § 1 WEEG), Aber auch abgesehen davon widerspricht es der in § 234 BEG (§ 107 BErgG) getroffenen_ Regelung, wie sie von der Rechtsprechung herausgearr-beitet worden ist, und wie sie sinngemäß auch in einem Pall wie dem vorliegenden gelten muß, wenn eine das frühere Rocht betreffende EntScheidung ohne weiteres eine verbindliche Grundlage bilden soll für weitergehende, erst durch das neue Recht geschaffene Ansprüche- Rechtskräftig zuerkannt sind den Klägern nur die sich aus dem Landesrecht ergebenden Ansprüche, und dadurch, daß weitergehende Ansprüche ihnen nicht ohne eine Prüfung des Grundes zugebilligt werden können, wird die Rechtsstellung, die sie innehaben, nicht geschmälert. Sollte die Frage zu verneinen sein, so wird das Berufungsgericht auf den von der Klägerin zu i gestellten Hilfsantrag eingehen müssen, mit dem sie verlangt, ihr die in dem Landesentschädigungsgesetz vorgesehene Witwenrente von 150,— DM unverkürzt für diq Zeit vom 1, Januar 1950 ab zuzuerkenuen.;
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BEG §§ 228, 234
ÄndG Art, III ffr. 7, 9, 12
Rechtssatzs ist eine gerichtliche Entscheidung, durch die festgestellt ist, daß einem Antragsteller eine Entschädigung auf Grund des Entschädigungsgesetzes des früheren Landes Württemberg-Hchenzollern zustehe, vor dem Inkrafttreten des Bundesergän-zungsgesetzes ergangen und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden, so ist, wenn der Antragsteller eine Erhöhung der Entschädigung nach den Sätzen des Bund es e nt* s c hä d i gungs-gesetzes begehrt, insoweit auch der Grund des Anspruchs unabhängig von der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung zu prüfen«.
Hat nach der Rechtskraft der Entscheidung, aber vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes der Antragsteller von der Entschädigungsbehörde die Festsetzung der Entschädigung nach Maßgabe der höheren Sätze des Bundesergänzungsgesetzes verlangt, hat die Entschädigungsbehörde die Entschädigung jedoch nur entsprechend den Sätzen ; des Landesrechts festgesetzt und der Äntragstel-, ler dagegen Klage erhoben,' so ist in dem darüber beim Inkrafttreten des Ändermigsgesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, ob dem Antragsteller die erhöhte Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesehtsbhädigungs-gesetses zusteht, ohne daß es eines erneuten Antrages öder eines erneuten Bescheides der Entschädigungsbehörde bedarf«
Aktenzeichens'IV ZR 200/57 Urteil des 2GH vom 8. November 1957
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iS IV ZK 200/5T (BSE 737)
Erkundet lt« Protokoll am 8« November 1957 ;Wüstf Justizobersekretär als tlrkund s beamt er der Geschäftsstelle
♦ Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Tübingen,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.QHHfe^K
gegen
1. die Witwe Elise SflHBgeb.SchflHHB’
2 c den minder jährigen Georg vertreten durch die Klägerin
zu 1,
beide in FtflBstr.
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Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt DroMjBftin
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
Verhandlung vom 8«, November 1957 unter Mitwirkung des Senats-r ...
Präsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr*v«Y/erner, Wüstenberg
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Maaß und Wilden ' •
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des lc Zivilsenats des Oberländesgerichts in Stuttgart vom 8« Llärz 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur üc kverwi es en«
Bas Verfahren vor dem Revisionsgericht ist gebühren-und auslagenfreic
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, der Kläger zu 2 der : Sohn des am 7* Oktober 1942 im Konzentrationslager in Buchen wald im Alter von 45 Jahren verstorbenen Landwirts Alois Seger. Die Kläger haben Entschädigungsansprüche geltend ge-, macht mit der Begründung,, daß aus Gründen politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und dadurch zu-Tode gekommen sei*
Ihr Antrag ist durch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung in Tübingen vom 22. Januar 1952 abgewiesen worden, weil n;i-c^ wegen politischer Gegnerschaft
verfolgt worden sei, sondern wegen bäuerlicher Mißwirtschaft in das Lager gekommen sei*
Auf die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage hat der Wiedergutraachungsausschuß bei dem Amtsgericht in Hagold durch Urteil vom 23 o Juli 1955 festgestellt, daß das beklagte Land auf den Tod des Alois SfH der Klägerin zu 1 eine Witwenrente nach § 24 des Gesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 14* Februar 1950 (RegB118?, WHEG) und dem Kläger zu 2 eine Waisenrente nach § 24 (richtig:§ 25) dieses Gesetzes zu zahlen habe* In dem Urteil wird ausgeführt, das beklagte Land habe nicht den Gegenbeweis dafür erbracht, daß nicht wegen seiner
politischen Haltung verfolgt worden sei, sondern wegen seiner Asozialität in das Lager gebracht worden sei; dieser Gegenbeweis habe dem beklagten Land mit Rücksicht auf die Häftlingskategorie, in der S^^im Konzentrationslager in Buchenwald geführt worden sei, obgelegen*
Am 11* November 1953 ist das Urteil dem beklagten Land zugestellt worden*
3 ...
Auf die von diesem am 28» Dezember 1955 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in Stuttgart durch Urteil vom 20« August 1954 das Urteil des Wiedergutraa-chungsausschusses. bei dem Amtsgericht in Nagold geändert und die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei* daß Seger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung oder wegen seiner politischen Haltung verfolgt oder benachteiligt worden sei..
Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 30, April 1955 die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsaussehusses bei dem Amtsgericht in Nagold als unzulässig verworfen, weil nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses nicht die Berufung an das Oberiah-desgericht, sondern die Klage bei dem Landgericht gegeben sei« • *
Das Landesamt fl\r die Wiedergutmachung in Tübingen hat nunmehr durch zwei Rentenbescheide vom 17» August 1955 für die Klägerin zu 1 die Witwenrente und für den Kläger zu 2 die Waisenrente festgesetzt, berechnet jeweils auf der Grundlage des WHEG. Dabei ist, was die hier allein in Frage stehende Zeit seit dem 1* November 1953 betrifft, für die Klägerin zu 1 eine Monatsrente von 150,- DM, gekürzt wegen anderweitigen Einkommens um 4,45 DM, und für den Kläger zu 2 eine Monatsrente von 40,- DU zugrunde gelegt wordene
Die Kläger haben die Meinung vertreten, daß die Leistun gen nicht auf Grund des WHEG, sondern auf Grund des Bundes-
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ergänzungsgesetzes festzusetzen seien« Sie haben Klage erhoben und den Antrag gestellt,
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das beklagte Land zu verurteilen* nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes
1.. die. der Klägerin zu 1 zuerkannte laufende Geld-rente von monatlich 145>55 DM rückwirkend ab 1« November 1955 auf monatlich 200DM zu erhöhen;
2« die deki Kläger zu 2 zuerkannte laufende Geldrente von monatlich 40DM rückwirkend ab 1« November 1955 auf monatlich 61,66 DM zu erhöhen;.
3* die den Klägern zustehende Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1, November 1953 unter Anrechnung der für diesen Zeitraum nach dem WHEG erfolgten Leistungen zu zahlen; .
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Bas beklagte Land hat beantragt^ . . ^ i -fvti-v
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1s ist der Hecht sahsicht der Kläger ent ge gen ge treten« y
Das Landgericht in Tübingen hat das beklagte Land durch Teilurteil vom 18. Juni 1956 verurteilt, an die Klägerin zu.:
1 eine monatliche Honte von 200,- DM rückwix-kend ab 1. November 1953 und an den Kläger zu 2 eine monatliche Hente von 61,66 DH rückwirkend ab 1. November 1953 zu zahlen. Die äntScheidung über die Entschädigung für die Zeit vor dem 1„ Januar 1953 ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden.
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Bas Oberlandesgerieht in Stuttgart hat die von dem beklagten Land eingelegte Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts durch Urteil vom 8„ März 1957 zurück-gewiesen«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit Uber diese durch das Teilurteil des Landgerichts entschieden worden Ist«
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
1a Bas Urteil des Wiedergutmachungsausschusses bei dem Amtsgericht in llagold, das am 23. Juli 1955 unter der Geltung des Entschädigungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzöllern und in dessen Anwendung ergangen und am 11« November 1953 den Parteien zugestellt ist, ist rechtskräftig geworden, nachdem am 1« Oktober 1953 das Bundesergänzungsgesetz vom 18« September 1953 in Kraft getreten und zugleich das Landesgesetz aufgehoben worden war (§ 104 Abs« 1, § 113 BErgG, jetzt in der Passung des Änderungsgesetzes: § 228 Abs. 2, § 241 BEG), jedoch bevor rückwirkend vom 1. April 1956 an das Änderungsgesetz vom 29* Juni 1956 Geltung erlangte (Art« V ÄndG).
2. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß demnach die Vorschriften des § 234 Abs. 1, 2 BEG (§ 107 Abs« 1, 2 BErgG), die einen vor dem 1« Oktober 1953 ergangenen unanfechtbaren Bescheid oder* eine vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewordene gerichtliche
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Entscheidung voraussetzen, nicht anwendbar seien. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob man, wie es das Landgericht in seinem mit der Berufung angefochtenen Erkenntnis getan hat, sagen, könne, daß das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes noch bei dem Landesamt anhängig gewesen sei, da dieses nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Wie-dergutmachungsausschusses noch einen Bescheid habe erteilen müssen. Die Präge ist jedoch dahin zu beantworten, daß für den genannten Zeitpunkt von einer Anhängigkeit des Verfahrens bei dem Landesamt nicht gesprochen werden kann, denn schon vorher war das Entschädigungsverfahren auf den V/iedergutmachungsausschuß bei. dem Amts- -gericht übergegangenc Es war am 1. Oktober 1953 noch offen, ob das Peststellungsurteil des Wiedergutmachungsausschusses rechtskräftig werden oder im weiteren ge-riehtliehen Verfahren Uber die Anträge der Kläger abschließend entschieden werden würde. Eine;erheute 'Anhängigkeit bei dem Landesamt mochte allenfalls zu einer späteren Zeit wieder in Betracht kommen, falls das Ur- . teil des Wiedergutmachuhgaaüsschusses rechtskräftig. ; wurde und sich daraus für das,Landesamt die notwendig-keit ergab, dementsprechend zu verfahren* Auch auf § 234 Abs. 3 BEG (§107 Abs. 4 BErgG) läßt sich des- .
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halb die Entscheidung, die in dem vorliegenden Verfahren zu treffen ist, nicht stützen!; ;
3. [Dadurch, daß das Urteil des Wiedergutmaehungsaus-schusses erst nach dem Inkrafttreten des Bundesergän-. zungsgesetzes rechtskräftig geworden ist, hat .sich an seinem Inhalt und seiner Bedeutung nichts geändert*
In diesem Urteil sind nicht Entschädigungsansprüche der Kläger allgemein dem Grunde nach festgestellt worden, so daß nunmehr nur noch die Höhe dieser Ansprüche
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auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften zu ermitteln wäre, rechtskräftig geworden ist vielmehr allein die Fes Stellung, daß der Klägerin zu 1 eine Witwenrente nach § 24 WHEG und dem Kläger zu 2 eine Waisenrente nach § 25 WHEG - die Anführung des § 24 WHEG im Zusammenhang mit der Waisenrente im entscheidenden Teil des Urteils ist offensichtlich ein Versehen - zustehe* Diese Ansprüche haben die Kläger in jedem Fall (Art« III Nr« 12 ÄndG)*.
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4» Darüber, welche Ansprüche die Kläger nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz geltend machen können, läßt sich aus dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses, das sich mit diesen Ansprüchen nicht befaßt hat, jedoch nichts entnehmen» Es mag dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, daß die Kläger, wenn sie auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes höhere Ansprüche erheben wollten, als sie ihnen durch das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses zuerkannt worden waren, dieses Urteil in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes und dem Eintritt der Rechtskraft mit dem zulässigen Rechtsbehelf hätten anfechten müssen. Als das Xnderungsgesetz vom 29, Juni 1956 in Kraft trat, war das Urteil des Wiedergutraachungsausschusses rechtskräftig und unanfechtbar, und es griff nunmehr die Regelung $es Art«
III Nr» 9 Abs» 1 ÄndG ein, so daß die Kläger an sich innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf erhöhte Entschädigung stellen konnten. Ein solcher Antrag war aber bereits nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Wiedergutraachungsausschusses und vor dem Inkrafttreten des Änderungsge-setzes unmissverständlich dadurch gestellt worden, daß die Kläger sich bemühten, eine Festsetzung der Renten nach Tiaßgabe der Vorschriften des Bundesergänzungsge-
setzes zu erreichen (vgl«, das Schreiben ihres Vertreters
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an das Landesamt vom 6. Mai 1955, Bl. 82 BA ET 2044 Pr 20 Ha), und daß sie dann gegen die Bescheide vorn 17.August 1955 Klage erhoben^.An diesen Bescheiden, durch die den Klägern weitergehende Rechte, als sie ihnen das Urteil des f/iedergutraachungsausschusses zuerkannt hat, abgesprochen werden, hat das Landesaut noch nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes festgehalten. Auch wenn man davon ausgehen will, daß den Klägern unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes eine Erhöhung der Renten nicht mehr gewährt werden konnte, weil die Anfechtung des Urteils des Wiedergutraachungsausschusses versäumt worden war, so ist ihnen nach dem Inkrafttreten des. Än-derungsgesetzes entsprechend dem Grundsatz, der in Art,
III Hr. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes seinen Niederschlag gefunden hat, eine nochmalige Prüfung nach Maßgabe des geltenden Rechts nicht vorzuenthalten. Eines weiteren Antrages bedurfte es dazu.nicht (Art. ill Hr..7 Abs. 1 ÄndG). Gemäß Art. Ill Hr. 9 Abs. 2 ÄndG ist darüber in dem anhängigen Verfahren nach den Vorschriften des Bun-desentschädigurigsgesetzes zu entscheiden, und zwar, da die Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits bei den EntSchädigungsgerichten anhängig war, durch diese; der Yförtlaut des Art. III ITr. 9 Abs. 3 . ÄndG ist insoweit ergänzungsbedürftig (Wilden bei Blessin-Wilden Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl. Art. III ÄndG , Anm. 9 S. 158, 159)*»
5o Dabei ist auch der Grund des Anspruchs, also insbesondere die Trage, ob die Voraussetzungen des § 1 BEG vorliegen, zu prüfen, ohne daß in dieser Richtung eine
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Bindung an das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses besteht. Der erkennende Senat hat sowohl bei der Anwendung des § 107 Abs. 1, 2 BErgG wie bei der Anwendung
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des § 234 Abs, 1, 2 BEG anerkannt, daß die Festsetzung der sieh aus dem Bundesergänzungsgesetz und dem Bundes • entschädigungsgesetz ergebenden höheren Leistungen eine Prüfung der Ansprüche auch dem Grunde nach erfordere, und daß insoweit die unter dem früheren Recht getroffene Entscheidung nicht maßgebend sei (Urteil des Senats RzV/ 1956, 60 lire 40?1957? 244 Nr* 40} Urteil vom 14p November 1956 IV ZR 147/56, insoweit RzW 1957? 52 Nr.38 nicht veröffentlicht; ebenso zu § 234 BEG OLG Celle RzW 1957? 89 Nr» 39 in Abweichung von der zu § 107 BErgG RzW 1955? 191 Nr, 47 vertretenen Auffassung), Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist kein Grund dafür ersichtlich, daß hier etwas anderes zu gelten hätte*
Es besagt.in diesem Zusammenhang nichts, daß das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses erst rechtskräftig wurde, als das Bundesergänzungsgesetz schon in Kraft war, Lessen Gründe haben an der'Rechtskraft nicht teilgenommen, außerdem ist die Annahme einer Bindung an das Urteil im Zusammenhang mit der Zuerkennung weitergehender Ansprüche schon deshalb bedenklich, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche nach dem Landesrecht von Württemberg-Hohenzollern, die der Wiedergutraachungsausschuß festzustellen hatte, nicht ganz dieselben sind wie diejenigen der durch das BimdesehtSchädigungsgesetz gewährten Ansprüche (vgl.
§ 1 BEG mit § 1 WEEG), Aber auch abgesehen davon widerspricht es der in § 234 BEG (§ 107 BErgG) getroffenen_ Regelung, wie sie von der Rechtsprechung herausgearr-beitet worden ist, und wie sie sinngemäß auch in einem Pall wie dem vorliegenden gelten muß, wenn eine das frühere Rocht betreffende EntScheidung ohne weiteres eine verbindliche Grundlage bilden soll für weitergehende, erst durch das neue Recht geschaffene Ansprüche-
Fehl geht die in dem angefochtenen Urteil zur Stützung
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der Auffassung des Berufungsgerichts angeführte Erwägung,
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es solle grundsätzlich kein Antragsteller dessen verlustig gehen, was ihm einmal rechtskräftig zuerkannt worden sei. Rechtskräftig zuerkannt sind den Klägern nur die sich aus dem Landesrecht ergebenden Ansprüche, und dadurch, daß weitergehende Ansprüche ihnen nicht ohne eine Prüfung des Grundes zugebilligt werden können, wird die Rechtsstellung, die sie innehaben, nicht geschmälert.
60 Es ergibt sich daraus, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muß, damit in vollem Umfang geprüft wird, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche, soweit sie über die ihnen1 durch das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses vom 23* Juli 1953 und die Bescheide des Landesamts vom 17»August 1955 zuerkannten Rechte hinausgehen,, nach den Bestimmungen des Bundösentschädigungsgesetzes und den zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften begründet sind.
Sollte die Frage zu verneinen sein, so wird das Berufungsgericht auf den von der Klägerin zu i gestellten Hilfsantrag eingehen müssen, mit dem sie verlangt, ihr die in dem Landesentschädigungsgesetz vorgesehene Witwenrente von 150,— DM unverkürzt für diq Zeit vom 1, Januar 1950 ab zuzuerkenuen.; Dafür/wäre' maßgebend, ob die Kürzung der Rente nach den Vorschrif-
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ten des Landesrechts, wie es in.dem Urteil des Wieder-: gutmachungsausschusses zugrunde gelegt ist, berechtigt ist (Art. IIINr. 12 ÄndG).
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht gebühren- und auslagenfrei. Über die
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