Wie es der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil getan hat, läßt sich auch der Berufungsrichter von der Erwägung leiten, der sog.Auschwitz-Erlaß vom 16» Dezem-ber 1942 habe eine entscheidende Wendung in der Zigeunerpolitik des Dritten Reiches gebracht» Das Endziel dieses Erlasses sei deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner gewesen» Der Erlaß sei an alle Leiter der Kriminalpolizeistellen des Reichs mit Ausnahme der von Wien gerichtet gewesen, für die besondere Anweisungen ergangen seien» Er betreffe daher alle Zigeuner, die in diesem Bereich gelebt hätten» Es liege aber sehr nahe, anzunehmen, daß Zigeuner, die sich bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen 2« Rer Berufungsrichter führt sodann aus, weitere tatsächliche Feststellungen in Bezug auf den vorliegenden Pall, ob der Kläger jedenfalls seit dem 1« März 1943 aus rassischen Gründen festgehalten worden sei, seien nicht möglich« Es lasse sich nicht eindeutig klären, ob der Auschwitz-Erlaß unmittelbar auch gegen die nach Polen verbrachten Zigeuner durchgeführt worden sei oder durchgeführt werden sollte« Dies liege jedoch sehr nahe, wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt habe. Es komme nicht darauf an, ob Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht worden seien, darüber sei nichts bekannt geworden, Bas Berufungsgericht habe aber keinen Zweifel daran,.daß mindestens seit dem Zeitpunkt des Auschwitz-Erlasses auch die Zigeuner in Polen zwecks Durchführung der rassenpolitischen Ziele des Nationalsozialismus bereit gehalten worden seien« Wie auch unzählige Juden in den letzten Jahren des Krieges gerade auch in den polnischen Gebieten vergast oder auf andere Weise umgebracht worden seien, so habe auch der genannte Erlaß eine "Endlösung" in ähnlichem Sinne für die Zigeuner vorgesehen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß die dort in Polen lebenden Zigeuner von dem ihren Rasse-genossen zugedachten Los allgemein hätten verschont bleiben sollen« Dies genüge für die Annahme, daß jedenfalls seit dem 1« März 1943 der Kläger in Polen aus rassischen Gründen festgehalten worden sei« Weitere Ermittlungen in dieser Richtung wären, wenn überhaupt, Der Berufungsrichter kommt dann zu dem Ergebnis, in Anwendung des § 83 BErgG sei daher zugunsten des Klägers für festgestellt zu erachten, daß er seit dem 1, März 1943 nicht aus militärischen, sicherheitspolizeilichen oder sonstigen Gründen, sondern jedenfalls in erster Linie und ausschlaggebend aus rassischen Gründen, nämlich weil er Zigeuner sei, festgehalten worden sei. 176 Abs 1 BEG) die Verfolgten zwar der Mühe der Beweisführung, nicht aber den Folgen der Beweislosigkeit enthoben sind» Es kann ihr aber nicht zugestanden werden, daß der Kläger gänzlich beweislos geblieben sei» Die Revision verkennt damit die Bedeutung des Auschwitz-Erlasses als eines außerordentlich wichtigen Zeugnisses für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als'minderwertige Rasse auszurotten* Der erkennende Senat hat darauf schon in dem erwähnten Revisionsurteil vom 7oJanuar 1956 (IV ZR 273/55) hingewiesen, wenn er dort ausführt, weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruchs bildet« Der Berufungsrichter war daher nicht gehindert, hier § 83 Abs 2 BErgG anzuwenden«, Daß das Urteil auf einer unrichtigen Anwendung dieser Vorschrift beruht? inwiefern § 286 ZPO dadurch verletzt sein soll, daß der Berufungsrichter auf Grund der Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Festhaltung der Zigeuner sei ab 10 März 1943 auch aus rassischen Gründen erfolgt, nämlich um sie (S 5 des Urteils) ’’zwecks Durchführung der rassenpolitischen Ziele des Nationalsozialismus zur Vernichtung bereit zu halten”* Dieser letztere Umstand genügt hier, um die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 BErgG (-jetzt § § 2 BEG) zu erfüllen* Eine Gewaltmaßnahme ist auch dann aus Verfolgungsgründen getroffen, wenn solche Gründe mitursächlich für sie gewesen sind* Das Gesetz verlangt nicht, daß die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich auf den § 1 aaO angegebenen Gründen beruht* Wenn der Berufungsrichter daher für die bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber befindlichen Zigeuner feststellt, daß vom 1» März 1943 ab die Haft der Durchführung der rassischen Ausrottung dieser Zigeuner diente, so kann diese Feststellung aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden* Auch für eine Anwendung des § 9 Abs 2 BEG ist dann kein Platz mehr* Sie kann und hat dabei nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger nach dem 1* März 1943 in Polen unter Bedingungen gelebt hat, die den Tatbestand der Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen* Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils rechtfertigen auch die vom Berufungsrichter gezogene Schlußfolgerung, diese Freiheitsentziehung beruhe auf rassischen Beweggründen* Daß diese Feststellungen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten* Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht ersichtlich* Was die Revision hierzu vorträgt, liegt auf dem Gebiet der dem Berufungsrichter obliegenden Tatsachenwürdigung* kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der Berufungsrichter zu dem Ergebnis, zu dem er gelangt ist, nur hätte kommen dürfen, wenn feststünde, daß Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht oder unfruchtbar gemacht worden seien und daß der Auschwitz-Erlaß in Polen zur Verteilung gekommen sei. Die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Auschwitz-Erlaß und der Festhaltung der Zigeuner in Polen nach dem lo März 1943 angedeihen läßt, ist viel besser mit der nationalsozialistischen "Rassenpolitik" in diesen Jahren vereinbar, die nicht bloß auf Unterdrückung Fremdrassischer, sondern auf deren Ausrottung im gesamten Machtbereich des Dritten Reiches abzielte, als die bloß denkbare ’durch keine Tatsachen gestützte Möglichkeit, die nach Ansicht der Revision nicht auszuschließen sei«, Bei der Ermittlung dessen, was sich wirklich zugetragen hat, darf aber nicht außer acht bleiben, daß gerade die Unterlagen für die Behandlung der Zigeuner in Polen infolge der Kriegsereignisse nur spärlich vorliegen.
IV ZR 200/56 Verkündet am 5. Dezember 1956 Schorm, Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftssbelle 0 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz9 vertreten durch den Direkter des Landesamts für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz* Aliceplatz 4? Beklagten und Revisionsklägers« Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen Peter W ln KBHHIHHBk FBH^straße, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher«. DrPVn C Werner«. Maaß und Wilden für Recht erkanntg Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12, Juni 1956 wird zu-rückgewieseno Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren-und auslagenfrei. Das beklagte Land hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten* Von Rechts wegen i K, Tatbestands Der Kläger ist Zigeuner* Am 17« Mai 1940 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau an seinem damaligen Wohnsitz in Koblenz festgenommen und über die Kriminalpolizeistelle Köln in das damalige Generalgouvernement Polen verbracht* Dort wurde er zunächst in das Lager Warschau-Marimont verbracht« später wurde er in verschiedenen anderen Lagern, zuletzt in dem von Konespol festgehalten« Mitte Januar 1945 wurde er von den Russen befreit und kam dann zunächst nach Rumänien«, Im Laufe des Sommers 1945 wurde er entlassen« Der Kläger hat zunächst HaftentSchädigung für die Zeit vom 17« Mai 1940 bis zu dem 15. Januar 1945 begehrt« Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum von 56 Monateh .abgelehnt, weil die im Jahre 1940 durchgeführte Umsiedlung von Ziegeunern aus den linksrheinischen Gebieten in 'das Generalgouvernement nicht aus rassischen Gründen erfolgt sei und weil es sich bei dem Aufenthalt des Klägers in Polen nicht um eine Freiheitsentziehung gehandelt habe«, Mit der gegen den ablehnenden Bescheid.des Entschädigungsamts erhobenen Klage hat der Kläger Haftentschädigung, und zwar nunmehr für die Zeit vom 17. Mai 1940 bis zu dem lo September 1945 begehrt« Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten« Die Entschädigungskammer des Landgerichts hat die Klage wegen der HaftentSchädigungsansprüche für die Zeit vom 17« Mai 1940 bis zu dem 15° Januar 1945 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen«, Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und die völlige Abweisung der Klage erstrebt0 Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Einverständnis mit dem beklagten Land die Klage wegen der Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 17. Mai 1940 bis zu dem 28. Februar 1943 zurückgenommen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung zuriickgewiesen, soweit die Klage nicht zurückgenommen ist. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter«, Ler Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten» Entscheidungsgründe s lo Ler Berufungsrichter hat sich in dem angefochtenen Urteil auf'da’s in der Entschä'digungssache der Ehefrau des Klägers ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 7o Januar 1956 IV ZR 273/55 bezogen und sich der dort niedergelegten Rechtsauffassung angeschlossen» Wie es der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil getan hat, läßt sich auch der Berufungsrichter von der Erwägung leiten, der sog.Auschwitz-Erlaß vom 16» Dezem-ber 1942 habe eine entscheidende Wendung in der Zigeunerpolitik des Dritten Reiches gebracht» Das Endziel dieses Erlasses sei deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner gewesen» Der Erlaß sei an alle Leiter der Kriminalpolizeistellen des Reichs mit Ausnahme der von Wien gerichtet gewesen, für die besondere Anweisungen ergangen seien» Er betreffe daher alle Zigeuner, die in diesem Bereich gelebt hätten» Es liege aber sehr nahe, anzunehmen, daß Zigeuner, die sich bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen ~ 4 - Machthaber auch außerhalb des- Gebietes des Großdeutscheil Reichs befunden hätten, von diesen Maßnahmen hätten miterfaßt werden sollen« Einem in dieser Weise Verfolgten könne ein Entschädigungsanspruch zuerkannt werden, wenn er in der auf den 1« März 1943 folgenden Zeit aus rassischen Gründen festgehalten worden sei« 2« Rer Berufungsrichter führt sodann aus, weitere tatsächliche Feststellungen in Bezug auf den vorliegenden Pall, ob der Kläger jedenfalls seit dem 1« März 1943 aus rassischen Gründen festgehalten worden sei, seien nicht möglich« Es lasse sich nicht eindeutig klären, ob der Auschwitz-Erlaß unmittelbar auch gegen die nach Polen verbrachten Zigeuner durchgeführt worden sei oder durchgeführt werden sollte« Dies liege jedoch sehr nahe, wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt habe. Es komme nicht darauf an, ob Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht worden seien, darüber sei nichts bekannt geworden, Bas Berufungsgericht habe aber keinen Zweifel daran,.daß mindestens seit dem Zeitpunkt des Auschwitz-Erlasses auch die Zigeuner in Polen zwecks Durchführung der rassenpolitischen Ziele des Nationalsozialismus bereit gehalten worden seien« Wie auch unzählige Juden in den letzten Jahren des Krieges gerade auch in den polnischen Gebieten vergast oder auf andere Weise umgebracht worden seien, so habe auch der genannte Erlaß eine "Endlösung" in ähnlichem Sinne für die Zigeuner vorgesehen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß die dort in Polen lebenden Zigeuner von dem ihren Rasse-genossen zugedachten Los allgemein hätten verschont bleiben sollen« Dies genüge für die Annahme, daß jedenfalls seit dem 1« März 1943 der Kläger in Polen aus rassischen Gründen festgehalten worden sei« Weitere Ermittlungen in dieser Richtung wären, wenn überhaupt, T 1 I nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich. Amtliche Unterlagen aus der damaligen £eit seien nicht mehr vorhanden. Auch Zeugen, die über die von den nationalsozialistischen Machthabern gehegten Absichten hinsichtlich der Zigeuner in Polen gehört werden könnten, seien bisher nicht bekannt geworden. Der Berufungsrichter kommt dann zu dem Ergebnis, in Anwendung des § 83 BErgG sei daher zugunsten des Klägers für festgestellt zu erachten, daß er seit dem 1, März 1943 nicht aus militärischen, sicherheitspolizeilichen oder sonstigen Gründen, sondern jedenfalls in erster Linie und ausschlaggebend aus rassischen Gründen, nämlich weil er Zigeuner sei, festgehalten worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger, der seinen festen Wohnsitz in Koblenz gehabt habe und nicht vorbestraft sei, etwa deshalb nach Polen verbracht worden wäre, weil er persönlich als asoziales Element angesehen worden wäre, 3« Das Rechts bedenken der Revision, diese Feststellungen beruhten auf einer Verletzung der §§ 286 ZPO und 83 BErgG (jetzt § 176 BEG), ist nicht begründet, a) Der Berufungsrichter war nicht gehindert, aus dem Auschwitz-Erlaß allein ohne weitere Ermittlungen Schlüsse in der Richtung zu ziehen, daß das Festhalten der Zigeuner in Polen der Durchführung der rassenpolitischen Ziele der nationalsozialistischen Gewalthaber gedient habe. Weder Denkgesetze noch Erfahrungsregeln sind insoweit verletzt, b) Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß ein lückenloser Beweis hier nicht v- 7 .. 6 — geführt werden kann*. Es ist der Revision zuzugeben, daß durch § 83 Abs 1 BErgG (jetzt? 176 Abs 1 BEG) die Verfolgten zwar der Mühe der Beweisführung, nicht aber den Folgen der Beweislosigkeit enthoben sind» Es kann ihr aber nicht zugestanden werden, daß der Kläger gänzlich beweislos geblieben sei» Die Revision verkennt damit die Bedeutung des Auschwitz-Erlasses als eines außerordentlich wichtigen Zeugnisses für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als'minderwertige Rasse auszurotten* Der erkennende Senat hat darauf schon in dem erwähnten Revisionsurteil vom 7oJanuar 1956 (IV ZR 273/55) hingewiesen, wenn er dort ausführt, "es liege nahe, anzunehmen, bereits in der Gewalt der Machthaber außerhalb des eigentlichen Gebietes aber im Herrschaftsbereich des sog* Großdeutschen Reiches befind-’ liehe Zigeuner sollten von diesen Maßnahmen mitumfaßt werden"* Dieser Hinweis beruht auf dem gesamten Inhalt dieses Erlasses. Durch ihn wurde nicht nur angeordnet, daß nur bestimmte Gruppen von Zigeunern in das als Vernichtungslager bekannte Konzentrationslager Auschwitz einzuweisen seien* Darüber hinaus wurde vielmehr auch bestimmt, daß bei den nicht der Ausweisung unterworfenen Gruppen Zigeunern die "Einwilligung" zur Unfruchtbarmachung zu "erstreben" sei* Dabei wurde auch vorgesehen, daß bei Personen unter 12 Jahren die "Einwilligung" von dem gesetzlichen vertretreter zu erklären sei* Der Auschwitz-Erlaß zielte damit auf eine gänzliche Ausrottung der Zigeuner hin* Es kann daher, wie bereits erwähnt, nicht gesagt werden, der Kläger sei gänzlich beweislos geblieben* Es liegt in der Natur der Sache, daß besondere Anordnungen wie sie in dem Auschwitz-• Erlaß und durch Schnellbrief vom 29o Januar 1943 getroffen wurden, bezüglich derjenigen Angehörigen "minderwertiger" Rassen, die sich bereits in der Gewalt ihrer ... 7 „ ~ 7 - Verfolger befanden? nicht notwendig waren, Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 83 Abs 2 BErgG sind hier gegeben? weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruchs bildet« Der Berufungsrichter war daher nicht gehindert, hier § 83 Abs 2 BErgG anzuwenden«, Daß das Urteil auf einer unrichtigen Anwendung dieser Vorschrift beruht? ist nicht ersichtlich« c) Schließlich meint die Revision, es fehlten Feststellungen über irgendwelche Änderungen in der Freiheitsentziehung des Klägers, die auf den Auschwitz-Erlaß zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht hebe im Gegenteil hervor, seit dem 1, März 1943 habe sich die Kriegslage so verschlechtert, und die Partisanentätigkeit habe so zugenommen, daß unmöglich unterstellt werden könne, man habe den Zigeunern in Polen noch Bewegungsfreiheit gelassen«. Damit stelle das Berufungsgericht selbst fest, in erster Linie seien militärische Gründe für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen« Diese Feststellung schließt jedoch nicht aus? daß daneben auch rassenpolitische Gründe für die weitere Festhaltung des Klägers und der anderen Zigeuner ausschlaggebend waren,, Eine Maßnahme kann auf‘verschiedenen nebeneinanderbestehenden Gründen beruhen. Ob die verschiedenen Gründe gleichstark nebeneinanderbestehen oder ob der eine oder der andere ein Übergewicht für die getroffene Maßnahme gehabt hat, gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an. Es ist nicht zu ersehen? inwiefern § 286 ZPO dadurch verletzt sein soll, daß der Berufungsrichter auf Grund der Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Festhaltung der Zigeuner sei ab 10 März 1943 auch aus rassischen 8 « • 8 " Gründen erfolgt, nämlich um sie (S 5 des Urteils) ’’zwecks Durchführung der rassenpolitischen Ziele des Nationalsozialismus zur Vernichtung bereit zu halten”* Dieser letztere Umstand genügt hier, um die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 BErgG (-jetzt § § 2 BEG) zu erfüllen* Eine Gewaltmaßnahme ist auch dann aus Verfolgungsgründen getroffen, wenn solche Gründe mitursächlich für sie gewesen sind* Das Gesetz verlangt nicht, daß die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich auf den § 1 aaO angegebenen Gründen beruht* Wenn der Berufungsrichter daher für die bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber befindlichen Zigeuner feststellt, daß vom 1» März 1943 ab die Haft der Durchführung der rassischen Ausrottung dieser Zigeuner diente, so kann diese Feststellung aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden* Auch für eine Anwendung des § 9 Abs 2 BEG ist dann kein Platz mehr* 4» Zu Unrecht rügt die Revision auch, der Berufungsrichter habe den Begriff der Festhaltung aus rassischen Gründen verkannt. Sie kann und hat dabei nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger nach dem 1* März 1943 in Polen unter Bedingungen gelebt hat, die den Tatbestand der Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen* Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils rechtfertigen auch die vom Berufungsrichter gezogene Schlußfolgerung, diese Freiheitsentziehung beruhe auf rassischen Beweggründen* Daß diese Feststellungen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten* Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht ersichtlich* Was die Revision hierzu vorträgt, liegt auf dem Gebiet der dem Berufungsrichter obliegenden Tatsachenwürdigung* Sie ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und daher in dem Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar* Es g ... kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der Berufungsrichter zu dem Ergebnis, zu dem er gelangt ist, nur hätte kommen dürfen, wenn feststünde, daß Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht oder unfruchtbar gemacht worden seien und daß der Auschwitz-Erlaß in Polen zur Verteilung gekommen sei. Wenn es auch logisch möglich ist, daß die Machthaber des Dritten Reiches die übrigen Zigeuner einer anderen Behandlung hätten zuführen wollen als die bereits evakuierten, so steht deswegen die Feststellung des Berufungsurteils mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch«, Die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Auschwitz-Erlaß und der Festhaltung der Zigeuner in Polen nach dem lo März 1943 angedeihen läßt, ist viel besser mit der nationalsozialistischen "Rassenpolitik" in diesen Jahren vereinbar, die nicht bloß auf Unterdrückung Fremdrassischer, sondern auf deren Ausrottung im gesamten Machtbereich des Dritten Reiches abzielte, als die bloß denkbare ’durch keine Tatsachen gestützte Möglichkeit, die nach Ansicht der Revision nicht auszuschließen sei«, Bei der Ermittlung dessen, was sich wirklich zugetragen hat, darf aber nicht außer acht bleiben, daß gerade die Unterlagen für die Behandlung der Zigeuner in Polen infolge der Kriegsereignisse nur spärlich vorliegen. Gerade hier gilt, daß der Mangel an Beweisen nicht zu dem Nachteil der Verfolgten ausschlagen darf, ein Gedanke, der den Vorschriften des § 83 Abs 2 BErgG und jetzt des § 176 Abs 2 BEG zugrunde liegt« 10 - - 10 ~ * / Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden* Schmidt Ascher v,Werner Maaß Wilden