* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger weiter vorgetragen, die Vereinbarung zwischen den Vorständen der Parteien über die Namensänderung des Beklagten sei auch dahin gegangen, daß der Beklagte in Zukunft keinen Namen annehraen dürfe, der als Bestandteil den Ausdruck ’’Steuerberater” oder ein ähnliches Wort enthalte oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt würden. 1, Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht vertraglich verpflichtet, seinen Namen zu ändern und auch in Zukunft keinen Namen anzunehmen, der als Bestandteil den Ausdruck "Steuerberater” oder ein ähnliches V»ort enthält oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt werden, Die Vorstandsmitglieder des Beklagten sind, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, für diesen eine dahingehende rechtliche Verbindlichkeit nicht eingegangen, und auch die Mitgliederversammlung des Beklagten hat sich mit der Übernahme einer Verpflichtung zur Namensänderung gegenüber dem Kläger nicht befaßt. 2. Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch auch nicht auf Grund des § 12 BGB und des § 16 UnlV/G für begründet, Die letztgenannte Vorschrift sei auf das Verhältnis zwischen den Parteien, so meint das Berufungsgericht, deshalb nicht anwendbar, weil es sich um rein ideelle Vereine handele, die Rechtsgeschäfte nur im Rahmen ihrer ideellen Aufgaben vereinzelt und unter Beschränkung auf einen engen Kreis von Beteiligten abschlössen und sich nicht im geschäftlichen Verkehr betätigten, Aus § 12 BGB könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten. Als der Kläger unter seinem jetzigen Namen gegründet und in das Vereinsregister eingetragen worden sei* habe der Beklagte schon mit einem Namen bestanden, der mit den Worten "Verband der Steuerberater” begonnen habe, Die sich daraus ergebende Verwechselungsgefahr habe den Kläger als den jüngeren Namensträger nicht berechtigt, von dem Beklagten eine Änderung seines Namens zu verlangen» In der Zeit vom 8»September 1947 bis zu dem 18»Oktober 1948 hätten beide Vereine mit ähnlich klingenden Bezeichnungen nebeneinander bestanden. Die Behauptung des Klagers, sein Name habe in der- Zwischenzeit vom 18,Oktober 1948 bis zu dem 24»August 1950 im Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen und weitere Kreise erblickten in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf den Kläger, sei unsubstantiiert geblieben; der Kläger habe für die Behauptung auch nicht Beweis angetreten. Die Angriffe der Revision gehen fehl, Ansprüche des Klägers aus § 12 BGB und § 16 UnlWG kommen schon dann nicht in Betracht, wenn der Name des Klägers bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seinen jetzigen Namen angenommen hatte, keine Unterscheidungskraft gewonnen hatte. Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der Kläger jedoch nichts Bestimmtes dafür vorgetragen, daß er an weitere Kreise unter eindrucksvoller Herausstellung seines Namens herangetreten ist und daß sein Name im Verkehr als besonderes Kennzeichnungsmerkmal für ihn bekannt geworden ist. Es wird darin u.a».-erklärt, daß der Name des Klägers, der nur Steuerberater als Mitglieder aufnehme, für diesen zu einem Begriff geworden sei, und zwar bereits bevor der Beklagte seinen Namen geändert habe, Erfahrungsgemäss wendeten sich Steuerpflichtige an Berufsorganisationen von der Art des Klägers, um Auskünfte über Steuerberater zu erhalten oder die Adressen der zugelassenen Das Berufungsgericht brauchte deshalb die Zeugen nicht zu vernehmen, die der Kläger für die Richtigkeit der in dem Schreiben enthaltenen Angaben benannt hatte; denn auch dann, wenn sie den Inhalt des Schreibens des Bundeshauptverbandes bestätigt hätten, wäre nichts dafür dargetan gewesen, daß der Kläger ein Recht auf ausschliessliche Verwendung der maßgeblichen Worte zur Namensbildung erlangt hätte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es schliesslich abgelehnt, daraus, daß für den Beklagten bestimmte Postsendungen mit nicht ganz vollständiger Anschrift an den Kläger gelangten, Schlüsse im Sinne der Behauptung des Klägers, sein Name habe Verkehrsgeltung erworben, zu ziehen. Auf alles das, was die Revision zur Begründung ihrer Auffassung vorbringt, die Parteien seien im geschäftlichen Verkehr aufgetreten, es bestehe die Gefahr, daß sie miteinander verwechselt würden, und der Beklagte nutze die Verwechselungsgefahr aus, braucht mithin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Grund des § 12 BGB und des § 16 UnlWG nicht zusteht. Mf verschiedenen Berufsgruppen zu seinen Mitgliedern zähle» Aber v/enn auch der Name des Beklagten seinem Wortlaut nach die andere Deutung gleichfalls zulassen mag, so berechtigt das nicht dazu, gegen den Beklagten den Vorwurf zu erheben, er trete im Verkehr zu dem Nachteil des Klagers unter einer irreführenden Bezeichnung auf.Dieser Vorwurf ist auch nicht begründet, weil das zu dem Namen des Beklagten gehörende Wort "steuerberatend" zunächst zu der unrichti-gen Annahme verleiten könnte, es gehörten dem Beklagten, ebenso wie dem Kläger, ausschließlich solche Personen an, die nach § 3 Abs 1 der VO zur Durchführung des § 107 der Keichsabgabenordnung vom 18»Februar 1937 (BGBl I, 245) zur Führung der Berufsbezeichnung "Steuerberater" befugt , sind; die erwähnte Durchführungsverordnung ist in der britischen Besatzungszone noch in Kraft (Kühn, Keichsabgabenordnung 3.AufIr § 107 Anm, 3b, 4 b; BB 1949? Bs ist auch nichts dafür dargetan, daß die Mitgliederversammlung des Beklagten mit der am 24-August 1950 in das Vereinsregister eingetragenen, an sich zulässigen Namensänderung sittenwidrig gegenüber dem Kläger handelte, auch wenn vor der Beschlussfassung im Hinblick auf die Namenswahl vom Jahre 1948, von der der Kläger seinerzeit in Kenntnis gesetzt worden war, Bedenken gegen die Änderung geäussert wurden«Ebensowenig lässt der Vortrag des Klägers darauf schliessen, daß die Organe des Beklagten den diesem rechtmässig zustehenden Namen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise dazu be- Aber daß die Durchführung einer derartigen Tagung, die unter dem richtigen Hamen des veranstaltenden Vereins erfolgte, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, läßt sich auch dann nicht sagen, wenn die Veranstaltung nach der Art der Fachtreffen des Klägers aufgezogen und dadurch gewisse- Möglichkeiten der Verwechslung beider Arten von Tagungen geschaffen wurden, wobei auch die Ähnlichkeit der Namen der Vereinigungen einer solchen Verwechslung Vorschub geleistet haben mag. Da der Kläger dem Beklagten das Recht zur Führung des von ihm angenommenen Hamens als solches nicht streitig machen kann, würde die Ausübung dieses Hechts nur unter ganz besonderen, vom Kläger nicht dargelegten Umständen sittenwidrig sein. Nicht zu beanstanden ist es endlich, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob der Beklagte in seinem Namen den Zusatz "VDB" führen und die Bezeichnung "Bücherrevisor” für seine Mitglieder in Anspruch nehmen darf, denn auf die Rechtsstellung des Klägers ist es ohne Einfluss, wie diese Fragen zu entscheiden sind.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 286 ZPO § 12 BGB
NameBerufungsgerichtParteiRechtBezeichnungKlägerSteuerberaterRevision

Volltext der Entscheidung

„v..." ''"' "245
• l-V &H 200/53
f <■ * Wio **• V» «* I* Mr» -•- fcr in ■ mil
 Verkündet am 18a März 1954 fett, Justizangesfcellter als Urkundsbeamter Lder Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers;
Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
/ A 4» A	*■ *	>
* * v * „ ..gegen •'
«fr «5s '
1
W
'Xm*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
.>
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.März 1954 unter Mitwirkung
r * «•
des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.Kregel, Seheffler und Wüstenberg
I V*
V*	.	1
,> i*3+	,
für Recht erkannt*	-	.
'	'	<	^	'	y	*y	>	4	<
Die-Revision dels Klägefs gegen das ÜrtVii des 5. Zivilsenates des Hanseatischen Öberlandesgerichts
 in Hanburg vom 30. September’ 1955 wird zurückgewie-
^ * ''	'	'	*^T *n'	, r s	'v;
sen.	„>	*»	^	*	£0*^%
*	,	t	*	^vavV^v	-
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• s
A

Von Rechts wegen
^	>	4*4

2
£/j»
Per Sachverhalt ist wiedergegeben in dem in der vorliegenden Sache bereits ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 30,März 1953 - IV ZH 176/52 -(abgedruckt L-H Nr. 6 zu § 16 UnlY/G). Durch dieses ist das die Klage abweisende Erkenntnis des Oberlandesgerichts auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Auf den Tatbestand des Urteils vom 30.Harz 1953 wird verwiesen.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger weiter vorgetragen, die Vereinbarung zwischen den Vorständen der Parteien über die Namensänderung des Beklagten sei auch dahin gegangen, daß der Beklagte in Zukunft keinen Namen annehraen dürfe, der als Bestandteil den Ausdruck ’’Steuerberater” oder ein ähnliches Wort enthalte oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt würden. Eerner hat er behauptet, sein Name habe iin geschäftlichen Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen, und weitere Kreise erblickten in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf ihn. Das außenstehende Publikum, auch Behörden und Interessenvertretungen anderer Berufsgruppen, seien durch den von dem Beklagten gebrauchten Namen irregeführt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit einer Irreführung bewusst in Kauf genommen, denn er habe seinen Mitgliedern durch seine Satzung die Führung der gesetzlich geschützten Bezeichnung ”Bücherrevisor” gestattet und benutze zu Unrecht die Bezeichnung ”VDB”, die eine Abkürzung für den allgemein bekannten früheren "Verband der Bücherrevisoren” darstelle; auch habe er mit seiner im Jahre 1953 abgehaltenen Fachtagung das von dem Kläger alljährlich veranstaltete Fachtreffen nachgeahmt.
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestrit-
ten.
 
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 30,September 1953 erneut ab-gev/iesen. Der Kläger hat wiederum Revision eingelegt, mit der er die Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem Klagantrag erreichen will» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Bntscheidungsgründe:
1,	Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht vertraglich verpflichtet, seinen Namen zu ändern und auch in Zukunft keinen Namen anzunehmen, der als Bestandteil den Ausdruck "Steuerberater” oder ein ähnliches V»ort enthält oder durch den sonst die Interessen des Klägers verletzt werden, Die Vorstandsmitglieder des Beklagten sind, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, für diesen eine dahingehende rechtliche Verbindlichkeit nicht eingegangen, und auch die Mitgliederversammlung des Beklagten hat sich mit der Übernahme einer Verpflichtung zur Namensänderung gegenüber dem Kläger nicht befaßt. Kit Recht ist das Berufungsgericht deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Klaganspruch aus Vertrag nicht rechtfertige.
2.	Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch auch nicht auf Grund des § 12 BGB und des § 16 UnlV/G für begründet, Die letztgenannte Vorschrift sei auf das Verhältnis zwischen den Parteien, so meint das Berufungsgericht, deshalb nicht anwendbar, weil es sich um rein ideelle Vereine handele, die Rechtsgeschäfte nur im Rahmen ihrer ideellen Aufgaben vereinzelt und unter Beschränkung auf einen engen Kreis von Beteiligten abschlössen und sich nicht im geschäftlichen Verkehr betätigten, Aus § 12 BGB könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten. Er habe seinen Namen aus V/orten von
 
allgemeiner Bedeutung zusammengesetzt, die.an sich keine für eine bestimmte Rechtsperson kennzeichnende Kraft hätten und deren Gebrauch jedermann freistehe.
Als der Kläger unter seinem jetzigen Namen gegründet und in das Vereinsregister eingetragen worden sei* habe der Beklagte schon mit einem Namen bestanden, der mit den Worten "Verband der Steuerberater” begonnen habe, Die sich daraus ergebende Verwechselungsgefahr habe den Kläger als den jüngeren Namensträger nicht berechtigt, von dem Beklagten eine Änderung seines Namens zu verlangen» In der Zeit vom 8»September 1947 bis zu dem 18»Oktober 1948 hätten beide Vereine mit ähnlich klingenden Bezeichnungen nebeneinander bestanden. Seit dem 24 > August 1950 führe der Beklagte wieder einen Namen, der einen Bestandteil enthalte, mit dem er an ein wort im Namen des Klägers anklinge.. Die Behauptung des Klagers, sein Name habe in der- Zwischenzeit vom 18,Oktober 1948 bis zu dem 24»August 1950 im Verkehr Unterscheidungskraft gewonnen und weitere Kreise erblickten in dem Namen des Beklagten einen Hinweis auf den Kläger, sei unsubstantiiert geblieben; der Kläger habe für die Behauptung auch nicht Beweis angetreten. Er habe ferner nicht dargetan, daß das Publikum oder die Behörden durch die ähnlich klingenden Namen der-Parteien irregeführt werden könnten. Die Möglichkeit von Verwechslungen zwischen den Parteien könne allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden, das liege aber weniger an ihrer Namenswahl als an der Tatsache, daß es zwei Vereine mit ähnlichem Tätigkeitsbereich in Hamburg gebe und daß die zahlreichen Berufsbezeichnungen auf dem in Präge stehenden Gebiet leicht zu Verwechslungen der verschiedenen Berufszweige und der Vereinigungen dieser Berufszweige führten,-
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des geschäftlichen Verkehrs im
i-

■ri. - •
t
">r ■

Jr
"'V
Sinne des § 16 UnlWG verkannt. Ferner habe es den Tatsachenvortrag des. Klägers nicht beachtet, daß im Geschäftsverkehr mit Dritten infolge der Ähnlichkeit der Namen der Parteien leicht Verwechslungen eintreten könnten und eingetreten seien und der Beklagte diese Ver-wechslungsgefahr zu seinen und seiner Mitglieder Gunsten ausnutze. Unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht auch die Beweise nicht erhoben, die der Kläger für. .die Richtigkeit seiner Behauptungen angeboten habe.
Die Angriffe der Revision gehen fehl, Ansprüche des Klägers aus § 12 BGB und § 16 UnlWG kommen schon dann nicht in Betracht, wenn der Name des Klägers bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seinen jetzigen Namen angenommen hatte, keine Unterscheidungskraft gewonnen hatte. Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der Kläger jedoch nichts Bestimmtes dafür vorgetragen, daß er an weitere Kreise unter eindrucksvoller Herausstellung seines Namens herangetreten ist und daß sein Name im Verkehr als besonderes Kennzeichnungsmerkmal für ihn bekannt geworden ist. Der von ihm vorgelegten Äusserung des Bundeshauptverbandes der Steuerberater vom 25.Juli 1953 sind konkrete Tatsachen, aus denen dies geschlossen werden könnte, nicht zu entnehmen. Es wird darin u.a».-erklärt, daß der Name des Klägers, der nur Steuerberater als Mitglieder aufnehme, für diesen zu einem Begriff geworden sei, und zwar bereits bevor der Beklagte seinen Namen geändert habe, Erfahrungsgemäss wendeten sich Steuerpflichtige an Berufsorganisationen von der Art des Klägers, um Auskünfte über Steuerberater zu erhalten oder die Adressen der zugelassenen
‘	’	4	.	*	...	.
Steuerberater zu erfahren? nunmehr würden aber viele glauben, es bei dem "Verband der steuerberatenden BerufeM mit dem Kläger zu tun zu haben, denn der Qualifikationsunterschied zwischen Steuerberatern und Helfern in Steuersachen
-6 -
;;v- ••
sei in der Y/irtschaft noch nicht allgemein bekannt. Diese
«
Ausführungen gehen davon aus, daß der Name des Klägers Verkehrsgeltung erlangt habe, sie geben dafür jedoch keine wirkliche Begründung. Das Berufungsgericht brauchte deshalb die Zeugen nicht zu vernehmen, die der Kläger für die Richtigkeit der in dem Schreiben enthaltenen Angaben benannt hatte; denn auch dann, wenn sie den Inhalt des Schreibens des Bundeshauptverbandes bestätigt hätten, wäre nichts dafür dargetan gewesen, daß der Kläger ein Recht auf ausschliessliche Verwendung der maßgeblichen
 Worte zur Namensbildung erlangt hätte. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß eine später eintretende Unterscheidungskraft sich bereits in der Zeit hätte anbahnen können, in der zunächst beide Parteien mit ähnlich klingenden Namen nebeneinander bestanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es schliesslich abgelehnt, daraus, daß für den Beklagten bestimmte Postsendungen mit nicht ganz vollständiger Anschrift an den Kläger gelangten, Schlüsse im Sinne der Behauptung des Klägers, sein Name habe Verkehrsgeltung erworben, zu ziehen.
Auf alles das, was die Revision zur Begründung ihrer Auffassung vorbringt, die Parteien seien im geschäftlichen Verkehr aufgetreten, es bestehe die Gefahr, daß sie miteinander verwechselt würden, und der Beklagte nutze die Verwechselungsgefahr aus, braucht mithin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Grund des § 12 BGB und des § 16 UnlWG nicht zusteht.
3» Damit entfällt ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs 1 BGB, wie in dem Urteil des Senats vom 30.März 1953 ausgeführt ist. Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht auch einen solchen Anspruch aus § 826 BGB. Es
 
heisst in dem angefochtenen Urteil9 die Öffentlichkeit werde durch den Namen des Beklagten nicht irregeführtc Dieser Name sei zutreffend., da die Mitgliedschaft hei dem Beklagten allen Personen offen stehe, deren Berufe eine Steuerberatung mit sich brächten. Die Unterschiede in den Namen der Parteien seien deutlich genug, um in den beteiligten Kreisen bemerkt und beachtet zu werden* Erkennbar umfasse der Kläger nur die engere Berufsgruppe der Steuerberater, während der Name des Beklagten eine derartige Beschränkung nicht erkennen lasse. Die Bezeichnung des Klägers als Verein und diejenige des Beklagten als Verband trügen weiter zur Unterscheidung bei, ebenso der Zusatz ”VDB” bei dem Namen des Beklagten. Palls dieser unzulässig sein sollte, so würden dadurch jedenfalls nicht Rechte des Klägers verletzt. Ebensowenig könne es Ansprüche des Klägers begründen, wenn der Beklagte hinsichtlich der Bezeichnung ’’Bücherrevisor” unrecht und irreführend handeln sollte.
Die Revision hält demgegenüber daran fest, daß der Anspruch auch auf Grund einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegeben sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte vor der Namensänderung gewarnt worden sei, so daß er zu demindest mit Eventualdolus gehandelt habe. Auch sei die Bezeichnung ’’Verband der steuerberatenden Berufe” deshalb irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, als ob die steuerberatenden Berufe in einem Verband zusammengefaßt seien.
Davon, daß der Name des Beklagten an sich sachlich unzutreffend sei und seine Verwendung schon deshalb als sittenwidrig erscheinen müßte, kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Name will, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, nicht besagen, daß die verschiedenen in der Steuerberatung tätigen Berufsgruppen als*solche in ihm zusammengefaßt seien, sondern daß er Angehörige dieser
,v	-	V.
- /. ' - ><

Mf
 verschiedenen Berufsgruppen zu seinen Mitgliedern zähle» Aber v/enn auch der Name des Beklagten seinem Wortlaut nach die andere Deutung gleichfalls zulassen mag, so berechtigt das nicht dazu, gegen den Beklagten den Vorwurf zu erheben, er trete im Verkehr zu dem Nachteil des Klagers unter einer irreführenden Bezeichnung auf. Dieser Vorwurf ist auch nicht begründet, weil das zu dem Namen des Beklagten gehörende Wort "steuerberatend" zunächst zu der unrichti-gen Annahme verleiten könnte, es gehörten dem Beklagten, ebenso wie dem Kläger, ausschließlich solche Personen an, die nach § 3 Abs 1 der VO zur Durchführung des § 107 der Keichsabgabenordnung vom 18»Februar 1937 (BGBl I, 245) zur Führung der Berufsbezeichnung "Steuerberater" befugt , sind; die erwähnte Durchführungsverordnung ist in der britischen Besatzungszone noch in Kraft (Kühn, Keichsabgabenordnung 3.AufIr § 107 Anm, 3b, 4 b; BB 1949? 409)» Denn in den Begriff ,fsteuerberatende Berufe" werden häufig auch die anderen Berufsarten einbezogen, bei denen die Steuerberatung eine Rolle spielt (vgl. etwa Quenzer, Steuer und Wirtschaft 1949, 499 /506 unter "Britische Zone" und mehrfach/ sowie das Vorwort in Spohr, Gebührenrecht der steuerbera-tenden Berufe 1951 S 3), so daß jedenfalls der Kläger dem Beklagten, der Mitglieder aller dieser Berufsgruppen aufnimmt, die Verwendung des genannten Begriffs bei der Wahl seines Namens nicht verwehren kann. Bs ist auch nichts dafür dargetan, daß die Mitgliederversammlung des Beklagten mit der am 24-August 1950 in das Vereinsregister eingetragenen, an sich zulässigen Namensänderung sittenwidrig gegenüber dem Kläger handelte, auch wenn vor der Beschlussfassung im Hinblick auf die Namenswahl vom Jahre 1948, von der der Kläger seinerzeit in Kenntnis gesetzt worden war, Bedenken gegen die Änderung geäussert wurden«Ebensowenig lässt der Vortrag des Klägers darauf schliessen, daß die Organe des Beklagten den diesem rechtmässig zustehenden Namen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise dazu be-
 
nutzt hätten, den Kläger zu schädigen. Der Kläger hat allerdings behauptet, der Beklagte nutze die Möglichkeit einer Verwechslung beider Vereine, die wegen der Ähnlichkeit der beiden Hamen bestehe, aus; so habe er eine Fachtagung veranstaltet, die eine Nachahmung des von dem Kläger regelmässig durchgeführten Fachtreffens sei, und damit habe er sich unter dem von ihm gewählten Hamen die von dem Kläger geleistete Arbeit zunutze machen wollen. Die Revi-sion erläutert dieses Vorbringen dahin, die Fachtagung habe sich nicht nur an die Mitglieder des Beklagten, sondern an alle interessierten Kreise und die Allgemeinheit gerichtet und werbenden Charakter gehabt. Aber daß die Durchführung einer derartigen Tagung, die unter dem richtigen Hamen des veranstaltenden Vereins erfolgte, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, läßt sich auch dann nicht sagen, wenn die Veranstaltung nach der Art der Fachtreffen des Klägers aufgezogen und dadurch gewisse- Möglichkeiten der Verwechslung beider Arten von Tagungen geschaffen wurden, wobei auch die Ähnlichkeit der Namen der Vereinigungen einer solchen Verwechslung Vorschub geleistet haben mag. Da der Kläger dem Beklagten das Recht zur Führung des von ihm angenommenen Hamens als solches nicht streitig machen kann, würde die Ausübung dieses Hechts nur unter ganz besonderen, vom Kläger nicht dargelegten Umständen sittenwidrig sein.
Nicht zu beanstanden ist es endlich, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob der Beklagte in seinem Namen den Zusatz "VDB" führen und die Bezeichnung "Bücherrevisor” für seine Mitglieder in Anspruch nehmen darf, denn auf die Rechtsstellung des Klägers ist es ohne Einfluss, wie diese Fragen zu entscheiden sind.
r
10 -

4o Hach alledem ist die Klage nit Recht abgewiesen wordeno Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO» Schmidt Raslce Kregel Scheffler Wüstenberg
* 4*
' lv
 ji