* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: l) Im Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestanden der Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen bis zu dem Erlaß des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinig-* ten Wirtschaftsgebiet vom 21 „ .'Januar 1948 als Vermögensträger fort» 2) Der gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinig- , ten Wirtschaftsgebiet bestellte Haupttreuhänder übt auch die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen der ehemaligen Hauptvereinigungen -aus, . Veräußert eine deutsche Behörde gegen Bezahlung an den Fiskus Gegenstände, die Beutegut der Besatzungsmacht sind, oder die sie irrtümlich für Beutegut hält, so ist hierin grundsätzlich ein recht3geschäftlicher Vorgang zu sehen, es sei denn daß sich aus besonderen Umständen ergibt, daß es sich um einen Hoheitsakt handelt- . Eine weitere Übertragung des Gutes ist nicht statt-naftV Diese~Bescheinigung~gilt gleichzeitig als Er- ~ mächtigung zur Herausgabe der Gegenstände aus dem . Mäi X949 an die Stadtsparkasse B veräussert habend Der Kläger.ist Haupttreuhänder zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger. Mit der Behauptung, dass' die vier Maschinen als Eigentum der ehemaligen Häuptvereinigung der Deutschen Viehwirtechaft zu dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen gehören, hat er den KLagantrag*gestellt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die vier Continental Buchungsautomaten, Fabrikat WMÜ^ Nr° 20603, des Eigentums, so trägt der Beklagte weiter vor« ergebe sich aus der Tatsache, dass die Maschinen Beutegut geworden und ihm als solches, wie aus dem. Hilfsweise beruft'sich der Beklagte zu dem Nachweis seines Eigentums auf die nachstehend wiedergegebene Verfügung des Oberkreisdirektors des Oberbergi-schen Kreises vom 5« Mai 1949: Die Verfügung sei überdies durch das Schreiben des Oberkreisdirektors an den Beklagten vom 17. Im Übrigen bringe.er gegen etwaige Ansprüche.des Beklagten hilfsweise.Forderungen auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, insbesondere ,der von der Firma-Co. und der bis mindestens zu dem Mai 1949 von der S.tadt Sparkasse B^HBl gezahlten Mietzinsen zur Aufrechnung, wodurch die Forderungen der Beklagten getilgt seien. Bas Landgericht hat den Beklagten* durch Teilurteil zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Firma HflU <5b Co. auf Herausgabe der Buchungsmaschinen Nr. 20603 und 20655 verurteilt. vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Zurückweisung der Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden ist, weiter, per Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt. Viehwirtschaft5-Die Zusammenschlüsse wurden;hierdurch aber; wie sich auchn*aus: § 5 der VO vom 27 o Februar- 1935 ergibt, nicht unselbständige Gliederungen und Bestandteile des Reichs-nährstandes>söYtdef,n lediglich reichsnährstandangehö.rige Mitglieder (Pfund^her-Heübert III b 18 S 49 1 zu~§ l)„, * Wäre die .Auflösung des Reichsnährstandes und-die Beschlagnahme,seines Vermögens schon auf Grund des KRG Hr 2 erfolgt gewesen, so würde das Gesetz des Wirtschaftsrates sich in Widerspruch zu dem genannten Gesetz des Kontrollrats gesetzt haben. Zivilsenat, der sich,in seinem Urteil vom 14.Juli 1952 - Ill ZR 37/52 - für das Fortbestehen des Reichsnährstandes bis zu dem-im Rechsnährstandauflösungsgesetz bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen hat. Januar 1948 aufgelöst worden ist, Gemäss'§'2 Abs 2 Sate *2 Reichsnährstandauflösungs-gesetz bestellt der Direktor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der bis zur abschliessenden Regelung Uber das Vermögen-des" Reichsnährstandes (§-2 Abs 1-) die Aufsicht und Verwaltung Uber'dieses Vermögen ausUbt (§ 2 Abs 2> Satz 1), einen Haupttreuhänder, der die Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger Übernimmt.- der Kläger, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. ger zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung berechtigt ist« Sie folgert aus dem Wortlaut des Reichsnährstandaüflösiingsgesetzes, dass diese Berechtigung sich nur auf das Vermögen des Reichsnährstandes selbst erstrecke. Wenn im § 1 Abs 1 des Gesetzes der Reichsnährstand als aufgelöst erklärt wird und § 1 Abs 2 bestimmt, dass "insbesondere" auch die Hauptvereinigungen aufgelöst sind? Zutreffend weist das Berufungsgericht zur Unterstützung dieser Auffassung auf die zweite Verordnung zur.Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 4.‘Februar 1949.(ABI für Ernährung, Landwirtschaft .und Forsten Er '-fx-vöm.. 1) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht erwogen, dass der Haohweis desEigentums der ehemaligen Hauptvereinigung an den beiden hier 'in Präge kommenden Buchungsmaschinen 1fr• 20603 und 20655 durch die Vorlage.der von-der Lieferfirma auf.die Hauptvereinigung ausgestellten Gewährscheine erbracht sei* Die vom Beklagten-aufgestellten Behauptungen* die Maschinen seien in Wirklichkeit Eigentum der HSDAP gewesen, hat das 'Berufungsgericht durch das Ergebnis, der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen* Sie werden von der Revision auch nicht wieder aufgegriffen. Die Revision bittet insoweit um Nachprüfung- ob die Eigentumsvermutung des § 1006 zugunsten des mittelbaren Besitzers hier nicht aus dem Grund versage, weil alle Beteiligten in den Jahren 194-5/46, auch die Verwaltungsbehörden, davon ausgegangen seien, dass-es sich bei den Maschinen um-"Beutegut" gehandelt habe. Die Anwendung "des § 1006 Abs 3 BGB durch das Berufungsgericht ist daher bedenkenfrei. Im übrigen kommt es auf die vom Berufungsgericht nur hilfsweise erörterte Vermutung des § 1006 Abs 3 schon deswegen nicht an, weil ' das Oberlandesgeriehf-den*Nachweis des Eigentums der Hauptvereinigüng bereits.auf Grund der Vorlage der Ge- 3) In seinen weiteren Darlegungen führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Hauptvereinigung auch nach dem Zusammenbruch ihr Eigentum nicht verlören hato Dass ein solcher Verlust"nicht auf Grund des Kontroll-ratsgesetzes Nr 2 eingetreten ist, ergibt sich bereits aus den Erörterungen unter Ziff I. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Maschinen1 von der Besatzuhgsmacht his Kriegsende tatsächlich beschlagnahmt worden und in.ihre Verfügungsgewalt gelangt waren (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hicht der Pall* auch der Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. dass das Eigentum der Hauptvereinigung an den Buchungsmaschinen auch nicht auf Grund d£s Art 5 der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands'und der übernähme der' obersten Hegierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika « .der Union der Sozialistischen’Sowjetrepubliken und.durch die provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, dass die Hauptvereinigung ihr Eigentum nicht durch die Verfügung des Landrats des Oberbergischen Kreises vom 14* August 1945 verloren hat, da durch si e die beiden hier im Streit stehenden Maschinen dem Beklagten ausdrücklich Es führt weiter aus, der Beklagte könne sich zu dem Nachweis seiner Behauptung, er habe jedenfalls später, also nach dem Besitzerwerb das Eigentum erlangt, nicht unter Hinweis* auf' seine Be‘sitzerstelr lung auf §1006 BGB berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Wortlaut der Bescheinigung spreche dafür, dass mit ihr keine Eigentumsübertragung vorgenommen, sondern dem Beklagten lediglich eine allerdings unrichtige Bestätigung erteilt werden sollte, dass mit der Bezahlung das Eigentum auf ihn übergegangen sei. wenn die Bescheinigung jedoch den Willen.apsdrücke, dem Beklagten das Eigentum an den Maschinen ,zu:verschaff en, sei dieser Erfolg aus mehrfachen Gründen nicht eingetreten. Die Gemeindebehörde selbst sei.aüf keinen Pall befugt gewesen** entgegen dem in der Verfügung des Landrats vom 14» August 194-5 ausgesprochenen Verbot der WeiterÜbertragung eine Übereignung vorzunehmen. Die vom Beklagten behauptete Zustimmung der zuständigen Kreisbehörde durch"den Zeugen Dr. zur Übereignung der Maschinen öei nicht erwiesen. Die Kreisbehörde sei, wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung vom 14. August 1945 und ihres Widerrufs vom 25« Juli 1946-ergebe seinerzeit“ von der'.Auffassung ausgegangen, dass-die Maschinen* Beutegut seien,, also. Da auch, eine öffentlich-rechtliche Verstrickung hinsichtlich der Maschinen nicht Vorgelegen habe, sei in Übereinstimmung mit OGHZ 1, 171 ff davon auszugehen, dass ein etwaiger Übertragungsakt auf der Ebene des Privatrechts erfolgt sei. Da es sich in Wirklichkeit jedoch nicht um Beutegut gehandelt habe, darüber hinaus die Kreisbehörde zur ■Eigentumsübertragung von Beutegut auch gar nicht ermächtigt gewesen wäre, sei eine.wirksame Eigentumsverschaffung nicht erfolgt. Auch der vom Beklagten behauptete gute Glaube an das Eigentum der Besatzungsmacht könne seinen Eigentumserwerb nicht begründen, da es der Kreisbehörde in jedem Palle an der Befugnis, über Beutegut zu verfügen, gefehlt habe und dieser Mangel durch etwaigen guten Glauben des Erwerbers nicht ersetzt werden könne* Abgesehen davon sei der Beklagte auch gar nicht gutgläubig gewesene Auch dann. Die Zuweisung an den Beklagten ermangele jeder Rechtsgrundlage, da die Maschinen nicht Beufegut gewesen seien und selbst wenn sie es gewesen wären, ohne Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht hätten Übertragen werden können. Auch wenn er als gUltig zu behandeln wäre-* könne sich der Beklagte auf seine Wirksamkeit nicht berufen, da er das Fehlen der materiellen Yoraussetzungen~des Hoheitsaktes gekannt habe. Die Berufung des Beklagten auf § 950 BGB scheitere.bereits an seinen eigenen ' Angaben, wonach seine Aufwendungen zur angeblichen‘Instandsetzung der Maschinen: lediglich etwa 2.300,— DM betragen hätten und danach.bei Zugrundelegung eines Wertes von etwa 10.000,—DM je Maschine so gering^ seien, dass die Voraussetzungen für die Herstellung neuer Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung nicht als gegeben erachtet werden könnten, Auch der Beklagte bezweifelt offenbar nicht, dass jedenfalls die Gemeindebehörde als solche zu einer Eigentumsübertragung entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 14- August 1945, die ausdrücklich eine Zuweisung zur wenn die unter angeblicher Zustimmung des Zeugen Dr. G Die Übertragung* von Beutegut gegen Bezahlung--einer Geldsumme an den'Diskus ist daher als rech-tsgeschäftlicher Vorgang zu werten, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für* ein hoheitliches Handeln sprechen., Rechtsyerstoß ausgeführt, durch Rechtsgeschäft habe der Beklagte kein Eigentum erwerben können, weil.jdie Buchungsmaschinen in Wirklichkeit nicht Beutegut der Besatzungsmacht gewesen seien,und die Kreisbehörde schon deshalb nicht be- Die Auffassung des Beklagten, das Landratsamt könne über Eigentum der Besatzungsmacht verfügen, stellt sich rechtlich als guter Glaube an die Verfügungsmacht eines veräussernden Dritten dar, der, von den Fällen des § 366 HGB abgesehen, den rechtsgeschäftlichen Erwerb kraft guten Glaubens nicht begründen kann. Ausserdem hat das Berufungsgericht ohne Gesetzesverstoß hilfsweise festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich des Eigentums der Be'satzungsmacht an den umstrittenen Maschinen nicht gutgläubig gewesen sei*.Zu Unrecht 3) Soweit der Beklagte sich für seinen Eigentumserwero a die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5- Mai 1949 beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, wirksam widerrufen worden ist« Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist selbst ein Verwaltüiigsakt und hat als solcher-die Vermutung- der Gültigkeit für sich* grundsätzlich-'darf jeder gesetzwidrige’Verwaltungsakt widerrufen werden, auch^wgnn durch ihn'-Rechte dritter Personen begründet worden sind (Urteil*;des Senats vom 26o Februar 1951 - IV ZR 175/50 = BGHZ 1,'223 /Z25/2267). Die Gesetze&widrigkeit der Verfügung vom 5o Mai 1949 ergab sich daraus, dass-der Runderlass des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, auf den’ s’ie gestützt war, sich ausschließlich mit.ehemaligem Wehrmachtsgüt und Eigentum der halbmilitärischen Organisationen befasste, zu dem die Buchungsmaschinen nach den Feststellungen des :Beru-fungsgernghts nie gehört haben und auch'von der Kreisbehörde niemals gezählt w*orden sind«,'Ob die im Schreiben vom 17. Juni 1949 gegebene Begründung',’* dass sich die .Verfügung vom 5o Mai 1949 irrtümlicherweise auf eine «einer anderen $irma- zugewi es ehe Registrierkasse bezogen habe, zutreffend war"oüer'M'eäTglich'einen Von der Verwaltungsbehörde** vorgeschobenen Irrtum darstellte> ist rechtlich ohne Belang. Das Schreiben bringt jedenfalls eindeutig den Willen der Kreisbehörde zun Ausdruck, die Gültigkeit des - wenn auch aus anderen Gründen - gesetzwidrigen Verwaltungsaktes vom 5. 4) Das Berufungsgericht hat schliesslich auch zecht s irrt umsfrei dargelegt, dass der Beklagte auf Grund des § 950 BGB kein Eigentum erworben haben-kann«, Ein Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift setzt.sie Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe voraus <> Was als neue Sache im Sinne des Gesetzes gqzusprechen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassur^g«, Diese betrachtet in aller Regel eine instandgesetzte, beschädigt gewesene Sache grundsätzlich nicht als neue_Sache„ Ob im Einzelfall bei besonders star-ker Beschädigung oder Zerstörung der ursprünglichen Sache etwas anderes zu gelten hat / kann hier auf sich beruhen * Denn das Berufungsgericht hat festgestelltdass keine der Maschinen auch nur erheblich beschädigter«, Auch der Vortrag des Beklagten, die gesamten Aufwendungen zur Instandsetzung der Maschine hätten etwa 2 ,.300,—RH betragen«, rechtfertigt den Schluss des Berufungsgerichts, verglichen mit '.dem Wert einer einzelnen Maschine, von mindestens Erfolglos musste die Revision auch bleiben, soweit sie sich gegen die Ausführungen richtet;-, mit denen das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Beklagten zurückge-wiesen hat* :. Die bei'der Kreiskommunalkasse vom Beklagten seinerzeit zur Sicherung hinterlegten 6„000,—RI.I sind keine "auf die Sache gemachten Verwendungen" im Sinne der §§ 994 ff BGB und werden vom Kläger auch aus anderem Rechtsgrunde ?dem. BGB wegen der geltendgeMchten* 2.278,— DU (früher SU) Instandsetzungskosten steht**' wie das Berufungsgericht zu-treffend erörtert hat, § 242 BGB entgegen* Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen, zu dem mindesten seit dem Augenblick der Erhebung der Klage an, also seit dem 16. gers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (1, Juni 1951) bereits über 15*000*—Dia Ob; wie das Berufungsgericht angenommen hat', die vom Kläger erklärte Eventualaufrechnung unwirksam ist, weil gemäss § 1001 Satz 1 BGB eine zur Aufrechnung geeignete Hauptforderung bisher ni'cÄft entstanden ist, kann zweifelhaft sein, braucht hier aber nicht entschieden zu werden; jedenfalls kann der Beklagte mit Rücksicht auf Treu und Glauben sein Zurückbehaltungsrecht dann nicht geltend machen, wenn die von ihm zu erstattenden Hutzungen seine Verwendungen, bei weitem übersteigen (RGJW 28;. Uaschinen wiedererlangt hat, ist der Beklagte in der Lage, mit seinen Verwendungsansprüchen gegen den klägerischen Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen seinerseits aufzurechnen, Eine darüber hinausgehende Sicherung des Beklagten durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht geboten.

Zitierte Normen: § 950 BGB § 366 HGB § 950 BGB
GrundGesetzBerufungsgerichtVerfügungMaschineEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

(& /i
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetz; Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13- September 1933 (RGBl I, 626)«
Verordnung zur Regelung des Veriehrs mit Schlachtvieh vom 27- Februar 1935 (RGBl I, 301)0
Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GV31 VerWiGeb S 21),
Rechtssatz: l) Im Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
 bestanden der Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen bis zu dem Erlaß des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinig-* ten Wirtschaftsgebiet vom 21 „ .'Januar 1948 als Vermögensträger fort»
2)	Der gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über
 die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinig- , ten Wirtschaftsgebiet bestellte Haupttreuhänder übt auch die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen der ehemaligen Hauptvereinigungen -aus, .
Allgemeines VerwaltungsrechtQ
Veräußert eine deutsche Behörde gegen Bezahlung an den Fiskus Gegenstände, die Beutegut der Besatzungsmacht sind, oder die sie irrtümlich für Beutegut hält, so ist hierin grundsätzlich ein recht3geschäftlicher Vorgang zu sehen, es sei denn daß sich aus besonderen Umständen ergibt, daß es sich um einen Hoheitsakt handelt- .
BGB §§ 1000,' 242	''''	'
Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer einer beweglichen Sache kann'das ihm zustehende Zurück-, behaltungsrecht wegen auf die Sache gemachter Aufwendungen nicht einem Eigentümer gegenüber geltend machen, der seinerseits einen Anspruch . auf Herausgabe gezogener Nutzungen hat, der den Anspruch des Besitzers übersteigt»
Aktenzeichen; IV ZR 200/51
Urteil vom 2- Oktober 1952	OLG	Köln
II- Gesetz: Rechtssatz:
III, Gesetz: Rechtssatz:
(" IY 2R 200/51

verjtunaeü am 2, Oktober 1952
Verkündet am
 Wust, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
•Im Kamen Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Bruno
 bei
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 den Haupttreuhänder für die Verwaltung und Verwendung des Reichsnährstandverjnögens, Regierungspräsident z.B. von om, XtfM^/Westfalen, Kreis AflB, vertreten durch den Abwicklungsbevollmächtigten für die Abwicklung der ehemaligen Hauptvgxgiajgungen, Ministerialrat
 dieser vertreten durch den Untertreuhänd
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, JTohannsen, Br.Kregel, Br.v.Werner und Scheffler
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Gflpstr. m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
<.
Von Rechts wegen
4
 Tatbestand?
in
 waren
In der.Gastwirtschaft gegen Ende'-des le.tzten Krieges vier von Bei* Firma W
.	-	•	\*S
hergestellte Continental Addier- und BuchAmgsmaschinen mit den Fabriknumraern .20603» 20655» 20657 und 20676 untergestellt.	August	1945	erging	zugunsten des Beklagten
 folgende 'schriftliche Verfügung des Landräta des Oberbergi-
'	.%7*	*	.•>‘C
sehen Kreises?	.	.
"Mit. Eäroachtigung der Militärregierung wird Ihnen hiermit vorbehaltlich einer endgültigen-Regelung auf Wider-* ruf-folgendes unter*die Beschlagnahmebestimmungen der Militärregierung fallendes Gut zur’Benutzung überwiesen?	.	*	.	r
*
% S tück WflBBB-Buchungsa uto.mat en.
Sie sind, befugt, das Gut sorgsam zu betreuen und auf Anfordern der Militärregierung jederzeit Uber dieses Gut Rechenschaft abzulegen bezw. es heräuszugeben.
Eine weitere Übertragung des Gutes ist nicht statt-naftV Diese~Bescheinigung~gilt gleichzeitig als Er- ~ mächtigung zur Herausgabe der Gegenstände aus dem . Bürgermeisteramt.„in	!(
, . ♦ * * * •
r ' " Die 3 Maschinen .wurden dem'Beklagten*gegen Hinterlegung, von .zusammen 4*500,— RM bei der Kreiskommunalkasse ausgeliefert. Die vierte Maschine ^Nr. 20657- erhielt er .nach Hinterlegung von weiteren 1.500,-- RM ohne ausdrück-
liche Anordnung der Kreisbehörde durch Vermittlung des
 Bürgermei&teramts
Q
A.
Unter dem 25. Juli 1946 erging an den Beklagten eine weitere Verfügung der Kreisverwaltung mit folgendem Wortlaut?
«Durch Verfügung vom 14.8.1945 -10/1 Dr.G. - habe ich
 Ihnen aus Beständen des Beutegutes der Gemeinde ____
mmm vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung folgendes Gut zugewiesen?
- "3 Stück Wf^J^^Buchungsmaschinen -v
Ausserdem besitzen Sie durch die Vermittlung des Bürgermeisteramts	eine weitere Bu-
chungsmaschine . Hierfür wurde von Ihnen bei der Kreis-koromunalkasse ein Betrag von 6-000/— RM hinterlegt.
Inzwischen wurde von mir einwandfrei festgestellt, dass die-Maschinen Eigentum des Wirtschaftsverbandes Rheinland bezw. des jetzigen.Rechtsnachfolgers, des Herrn Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz,
 Abt-i Landwirtschaft in*Bonn, sind. Ich hebe hiermit meine Zuweisungsverfügung auf und ersuche, die Maschinen an die Abteilung Landwirtschaft des Oberpräsidiums bezw, dessen Beauftragten, Herrn Oberinspektor	herauszugeben.'	Die	Kreiskommunal-
kasse wird Anweisung erhal ten, den von Ihnen hinterlegten Betrag zurückzuerstatten." ' ^
Der Beklagte lehnt die Herausgabe "der Maschinen ab. Die Maschinen Nr. 20603 und 20655 hat er im. Frühjahr 1947 an die Firma	&	Co. in ?{///////////}) vermietet
* und die Maschine Nr. 20657 am 8. September 1945 an die Firma Heinz K^H in Derschlag verkauft. Die vierte Maschine will ^er, vom, Kläger.bestrit.tenwährend des
^ Rechtsstreits, am* 5. Mäi X949 an die Stadtsparkasse B veräussert habend
 Der Kläger.ist Haupttreuhänder zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger. Mit der Behauptung, dass' die vier Maschinen als Eigentum der ehemaligen Häuptvereinigung der Deutschen Viehwirtechaft zu dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen gehören, hat er den KLagantrag*gestellt,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm die vier Continental Buchungsautomaten, Fabrikat WMÜ^ Nr° 20603,
20655, 20657 und 20676 frachtfrei Mi
 herauszugeben(hilfsweise, ihm deren Besitz und
* . - <-
fehlendenfalls das Eigentum daran zu verschaffen),
insbesondere ihm auch zu diesem Zweck etwaige Herausgab eansprüche gegen
a)	die Firma	&	Co.	GmbH,	"be“
zitglich der Maschinen 20603 und 20655,
b)	die Sparkasse der Stadt B^PBR/Westfalen bezüglich der Maschinen Nr. 20676
abzutreten«
Der Beklagte hat gebeten,
 den Kläger mit der Klage abzuweisen, hilfsweise, ihn Zug um Zug gegen Zahlung von 8.278,95 DM zu verurteilen.
Kr ist der Auffassung, däss der Kläger nicht partei-und prozessfähig und zur Führung des Rechtsstreits nicht befugt sei, da der Reichsnährstand mit seinen Untergliederungen als korporatives Mitglied' der Deutschen Arbeits-
' <
front, durch Kontrollratsgesetz Nr 2 abgeschafft, für ungesetzlich''erklärt und sein Vermögen beschlagnahmt-sei« Er bestreitet, dass die Maschinen der Hauptvereinigung der Deutschen 'Viehwirtschaft gehört hätten und behauptet, sie
 seien von der NSDAP angeschafft oder dooh später von ihr.
erworben worden. Ausserdem habe er rechtmässig Eigentum
*
erworben, wie sich aus einer am 15» September 1945 vom Polizeimeister VLf/fKKk in	erteilten	Be-
scheinigung ergebe, die auf ausdrückliche Anweisung des damaligen (stellvertretenden?) Landrats Dr.	aus-
gestellt worden sei / In* dfWer heisst es wörtlich, dass »die ihm als Beutemaschinen überlassenen vier Buchungsautomaten ordnungsgemäss bezahlt wurden und somit in das unumschränkte Eigentum des Herrn Kuno
 übergegangen sind.» Die Befugnis des Landrats zur Übertragung
 
des Eigentums, so trägt der Beklagte weiter vor« ergebe sich aus der Tatsache, dass die Maschinen Beutegut geworden und ihm als solches, wie aus dem. Inhalt der Verfügung vom 14. August 194*5 und der Bescheinigung vom 15. September*’1945 zu entnehmen sei, zu Eigentum zugewiesen worden seien. Jedenfalls sei der Erwerb kraft guten Glaubens an das Eigentum der Besatzungsmacht eingetreten, selbst wenn es sich in Wirklichkeit nicht um Beutegut gehandelt haben sollte. Hilfsweise beruft'sich der Beklagte zu dem Nachweis seines Eigentums auf die nachstehend wiedergegebene Verfügung des Oberkreisdirektors des Oberbergi-schen Kreises vom 5« Mai 1949:
"Betr.: Eigenl^umsübertragung .der zugewiesenen Beutegegenständ e.
Auf Grund des Hunderlasses des Herrn Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.11.1947 ■
- V 2 C-O/9, Abschn. I, Abs 8a und b wi^d .das Ihnen vorbehaltlich der endgültigen Regelung zur Benutzung zugewiesene Beutegut nunmehr endgültig als Eigentum übertragen.
Dieses Schreiben ist sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.”
-* Zum mindesten habe er durch Wiederherstellung der von ’den alliierten .Truppen zerschlagenen Maschinen gemäss § 950 BGB Eigentum erworben. Im Palle der Herausgabe müßten ihm in j’edem Palle die dafür ;erbrachten Aufwendungen'in Hohe von 2.278,59 HM sowie der. hinterlegte Betrag in Höhe von 6.000,— HM im Umstellungsverhältnis 1 : 1 Zug um Zug zurückerstattet werden. •
Der Kläger ist den tatsächlichen Behauptungen und den Rechtsausführungen des Beklagten entgegengetreten. Er macht geltend! Die Verfügung des Öberkreisdirektors vom 5. Mai 1949 sei bedeutungslos, da der ihr zugrunde liegende Runderlass sich nur auf wirkliches Beutegut bezogen habe. Die Verfügung sei überdies durch das Schreiben des Oberkreisdirektors an den Beklagten vom 17. Juni 1949 aufgehoben
 st
 
worden,- wonach die Verfügung sich nicht auf die Buchungsmaschinen, sondern auf eine Registrierkasse bezogen habe* die allerdings-nicht dem Beklagten, sondern einer anderen .Firma zugewi.esen worden sei. Die Verwendungsansprüche , könne der Beklagte allenfalls im Umstellungsverhältnis 10 ; 1, .den'hinterlegten Betrag sogar nur im Verhältnis 10 s 0,65,.*verlangen. Im Übrigen bringe.er gegen etwaige Ansprüche.des Beklagten hilfsweise.Forderungen auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, insbesondere ,der von der Firma-Co. und der bis mindestens zu dem Mai 1949 von der S.tadt Sparkasse B^HBl gezahlten Mietzinsen zur Aufrechnung, wodurch die Forderungen der Beklagten getilgt seien.
Bas Landgericht hat den Beklagten* durch Teilurteil zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Firma HflU <5b Co. auf Herausgabe der Buchungsmaschinen Nr. 20603 und 20655 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen . vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Zurückweisung der Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden ist, weiter, per Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt.
EntscheidungsgrUnde;
* I.
Die Revision zieht zu Unrecht die Aktivlegitimation und die ProzessfÜhrungcbefugnis des Klägers in Zweifel.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind in allen Punkten zutreffend.
Mit der Klage werden Ansprüche aus Eigentum der ehemaligen Haup'tVereinigung der Deutschen Viehwirtschaft (im folgenden Hauptvereinigung genannt) geltend gemacht,
* '*	*	9
Diese wurde durch die Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh' vom 27. Februar 1935 (RGBl I, 301) gebildet und stellte ihrerseits einen Zusammenschluss der durch dieselbe Verordnung ins Leben gerufenen Schlachtviehverwertungsverbände (gemäss der Verordnung vom 8, April 1936, RGBl 1, 366: Viehwirtschaftsverbände) dar (§ 4), die
, ,	,	,	t,
sich im allgemeinen mit dem Gebiet einer Landesbauernschaft deckten(§§ 1,2), Sowohl die Hauptvereinigungen als auch die Viehwirtschaftsverbände hatten eigene Rechtspersönlichkeit (§ 5) und wurden in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen (vgl Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht III b, 29 S 19 Anm zu § 4). Innerhalb der Viehwirtschaf tsverbände wurden für die einzelnen Schlachtvieh-.* : .markte,-Marktvereinigungen gebildet (§ 1 Abs 3), die keine ■ selbständige Rechtspersönlichkeit besassen.‘Die Ermachti-~*gung zur Bildung dieser Zusammenschlüsse beruhte unter anderem auf § 3. des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Massnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Reichsnährstand-gesetz vom 13- September^1933, RGBl I, 626). Gemäss § 1 der hierzu ergangenen vierten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 4. Februar 1935 (RGBl I, 170) umfasste der Reichsnährstand auch die auf Grund des § 3 RHährstG gebildeten oder noch zu bildenden Zusammenschlüsse,* also auch !die Hauptvereinigung der Deutschen

Viehwirtschaft5-Die Zusammenschlüsse wurden;hierdurch aber; wie sich auchn*aus: § 5 der VO vom 27 o Februar- 1935 ergibt, nicht unselbständige Gliederungen und Bestandteile des Reichs-nährstandes>söYtdef,n lediglich reichsnährstandangehö.rige Mitglieder (Pfund^her-Heübert III b 18 S 49 1 zu~§ l)„, *
*5-»
Hach einer* Bemerkung bei’Pokorny, Kommentar zu dem Gesetz zur BefreiunVvon“ Nationalsozialismus und Militarismus (S 322) wurde der Reichsnährstand im Jahre 1935 durch eine Vereinbarung zwischen‘dem Leiter der Deutschen Arbeitsfront (DAR) und dem Reichsbauernführer körperschaftliches Mitglied der
DAF. Gemäss Koritrollratsgesetz Hr 2 (ABI RR Hr *1/19 f) wurde t *"• ____________
die DAF aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt (Art I, II u Anhang Hr 42)i Die Auflösung und Vermögensbeschlagnahme betraf ledigiicfr'die im Gesetz genannten•Organisationen und Gliederungen, äS§o hier die DAF, nicht aber das Vermögen ihrer Mitglieder, zu^Mnen auch der Reichsnährstand gehörte. Diese aus dem Wortlaut des KRG Nr 2 zu ziehende Schlussfolgerung findet ihre Bestätigung in dem Gesetz über die Auflösung des Re'ioirsnähr e-tandes^im,Vereinigten % Wirtschaf tsgebi et. (Reioha-
4	'	*	"	^	"	*	‘	*	*	*	*	t
-hährstänö'aüflöeungsgesetz) vom-21.- Januar 19L48(GVB.l, VerWiGeb
 S 21). Durch dieses.Gesetz wurde der Reichsnährstand im
• * - « *
Vereinigten Wirtschaftsgebiet aufgelöst (§„1 Abs 1). Die Auflösung bezieht sich "insbesondere" auch auf die Hauptvereinigungen (§ I Abs 2). Wäre die .Auflösung des Reichsnährstandes und-die Beschlagnahme,seines Vermögens schon auf Grund des KRG Hr 2 erfolgt gewesen, so würde das Gesetz des Wirtschaftsrates sich in Widerspruch zu dem genannten Gesetz des Kontrollrats gesetzt haben. Bin solcher Widerspruch kann indessen nicht Vorgelegen haben-, da das Gesetz der schriftlichen Genehmigung des Bipartite Board -bedurfte (Art I
 
ATds 2 MilRegVO Nr- 88, AB1 den MilReg Deutschland, brit.
■4
Kontrollgebiet* S 528), dessen Genehmigung dann ohne Zweifel nicht «erteilt worden wäre (vgl auch Art IV der MilRegVO Nr 88,, wonach Gesetze des Vifirtsehaftsrates nicht in Widerspruch mit der Gesetzgebung des Kontrollrates stehen dürfen). Bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Reichsnährstandauflösungsgesetzes bestanden somit der ehemalige Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen,darunter auch die Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, als Vermögensträger fort..Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat, der sich,in seinem Urteil vom 14.Juli 1952 - Ill ZR 37/52 - für das Fortbestehen des Reichsnährstandes bis zu dem-im Rechsnährstandauflösungsgesetz bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen hat. Das Deutsche Obergericht ist in Nr 15 seiner Entscheidungen (Entsch des DOG S 160) ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Reichsnährstand erst durch das. Gesetz vom 21. Januar 1948 aufgelöst worden ist,
 Gemäss'§'2 Abs 2 Sate *2 Reichsnährstandauflösungs-gesetz bestellt der Direktor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der bis zur abschliessenden Regelung Uber das Vermögen-des" Reichsnährstandes (§-2 Abs 1-) die Aufsicht und Verwaltung Uber'dieses Vermögen ausUbt (§ 2 Abs 2> Satz 1), einen Haupttreuhänder, der die Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger Übernimmt.- Haupttreuhänder is-t. der Kläger, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Januar 1949 (Bl 27a GA) ergibt. Die Revision bezweifelt, dass der Klä-
ger zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung berechtigt ist« Sie folgert aus dem Wortlaut des Reichsnährstandaüflösiingsgesetzes, dass diese Berechtigung sich nur auf das Vermögen des Reichsnährstandes selbst erstrecke. Dieser Zweifel ist unbegründet. Wenn im § 1 Abs 1 des Gesetzes der Reichsnährstand als aufgelöst erklärt wird und § 1 Abs 2 bestimmt, dass "insbesondere" auch die Hauptvereinigungen aufgelöst sind? so ergibt sich aus dieser Erläuterung dec Begriffes "Reichsnährstand". wie ei*-in Abs 1 gebraucht wird, -zwingend, dass die weiteren-gesetzlichen Bestimmungen, die. sich mit dem Reichsnährstand, vor.allem mit. dem rechtlichen Schicksal seines Vermögens befassen, dieses Vermögen.alb eine Einheit behandeln'und daher ap,ch das Vermögen der früheren Hauptvereinigungen'einschliessen. Zutreffend weist das Berufungsgericht zur Unterstützung dieser Auffassung auf die zweite Verordnung zur.Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 4.‘Februar 1949.(ABI für Ernährung, Landwirtschaft .und Forsten Er '-fx-vöm.. 8. Februar-' 19.497"’abgedruckt im VOBl'Brk 1949/56 )>;h'i-n. Dort wird’in § 1’Abs 1 zunächst bestimmt, das's alle Vermögenswerte des früheren Reichsnährstandes anzu demäIden "sind, und in § 1 Abs 2 dazu erläuternd bemerkt, dass zu dem früheren'Reichsnährstand gemäss § 1 Abs 2 des Gesetzes iuch die Hauptvereinigungen gehören.	’	~	'	'	■
. , .Da das Reichsnährä.tl^^P^i-ösungsgesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen als Bundesrecht
*
fortgelten (Art 123 Abs 1, Art 125 Hr 1 in Verbindung mit Art 74 Nr 17 GrundG), ist auch die Stellung des Klägers
11
als Haupttreuhänder unverändert geblieben, Er ist somit befugt, Ansprüche der ehemaligen HauptVereinigung der Deutschen Viehwirtschaft durch Klage geltend zu machen«
II.
1)	In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht erwogen, dass der Haohweis desEigentums der ehemaligen Hauptvereinigung an den beiden hier 'in Präge kommenden Buchungsmaschinen 1fr• 20603 und 20655 durch die Vorlage.der von-der Lieferfirma auf.die Hauptvereinigung ausgestellten Gewährscheine erbracht sei* Die vom Beklagten-aufgestellten Behauptungen* die Maschinen seien in Wirklichkeit Eigentum der HSDAP gewesen, hat das 'Berufungsgericht durch das Ergebnis, der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen* Sie werden von der Revision auch nicht wieder aufgegriffen.
ZX Das Berufungsgericht führt weiter aus, durch die Auhagen ,des Zeugen	^wonach	.$r	die	beiden	Maschinen
.für den Viehwirtschaftsverband Rheinland nach , , • * • - \ .
.^■■■1 verbracht habe, und durch die Vorlage der Miet-und Hauptkassenbücher durch diesen Zeugen, aus denen sich die Zahlung der Miete für die.Unterstellung der Maschinen im Gasthaus BfJ0B,für die* Zeit vom Mai 1944 bis März 1945 ergebe, sei der bis zu dieser Zeit noch andauernde mittelbare Besitz der Hauptvereinigung an den den Viehwirtschafts-verband Rheinland für die Hafktvereinigungen für Schlacht-
viehverwertung in Duisburg und Essen überlassenen Maschinen erwiesen. Zugunsten der Hauptvereinigung werde daher deren Eigentum'gemäss § 1006 Abs 3 BGB vermutet.
ii mi.mim um n

'
I
i
r “
 
Die Revision bittet insoweit um Nachprüfung- ob die Eigentumsvermutung des § 1006 zugunsten des mittelbaren Besitzers hier nicht aus dem Grund versage, weil alle Beteiligten in den Jahren 194-5/46, auch die Verwaltungsbehörden, davon ausgegangen seien, dass-es sich bei den Maschinen um-"Beutegut" gehandelt habe. Dieser.Revisionsangriff ist,nicht schlüssig. Sind die Voraussetzungen des- § 1006 Abs 3 BGB objektiv erfüllt, dann ist es unerheblich, von.welchen Vorstellungen die Beteiligten seinerzeit ausgegangen sind. Davon abgesehen haben nicht "alle.Beteiligten” angenommen, dass die Maschinen Beute-gut seien. Der Gastwirt BfBB, der die Maschinen in Verwahrung hatte und der Hauptvereinigung über den Viehwirtschaf tsve^bahd Rheinland den Besitz vermittelte, hat sie stets für'Eigentum der Hauptvereinigung gehalten.
Die Anwendung "des § 1006 Abs 3 BGB durch das Berufungsgericht ist daher bedenkenfrei. Im übrigen kommt es auf die vom Berufungsgericht nur hilfsweise erörterte Vermutung des § 1006 Abs 3 schon deswegen nicht an, weil ' das Oberlandesgeriehf-den*Nachweis des Eigentums der Hauptvereinigüng bereits.auf Grund der Vorlage der Ge-
\vährscheine(s.&‘ff' ii l)als erbracht angesehen hat»
* ^ ' * «
3)	In seinen weiteren Darlegungen führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Hauptvereinigung auch nach dem Zusammenbruch ihr Eigentum nicht verlören hato Dass ein solcher Verlust"nicht auf Grund des Kontroll-ratsgesetzes Nr 2 eingetreten ist, ergibt sich bereits aus den Erörterungen unter Ziff I.
»
15 -
Die Maschinen sind auch nicht auf Grund des Art 53 HLKO Beutegut geworden. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Maschinen1 von der Besatzuhgsmacht his Kriegsende tatsächlich beschlagnahmt worden und in.ihre Verfügungsgewalt gelangt waren (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1951 - IV ZE 90/$0 -). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hicht der Pall* auch der Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erörterungen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung des Art 53 HLKO gegeben gewesen wären, braucht daher hicht eingegangen zu werdeno
 Schliesslich ist dem Berufungsgericht darin beizu-treten. dass das Eigentum der Hauptvereinigung an den Buchungsmaschinen auch nicht auf Grund d£s Art 5 der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands'und der übernähme der' obersten Hegierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika « .der Union der Sozialistischen’Sowjetrepubliken und.durch die provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. Juni 1945 (ABI des KRErgBl Nr 1 S 7) entzogen worden isto
III.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, dass die Hauptvereinigung ihr Eigentum nicht durch die Verfügung des Landrats des Oberbergischen Kreises vom 14* August 1945 verloren hat, da durch si e die beiden hier im Streit stehenden Maschinen dem Beklagten ausdrücklich
14 -
nur zur Benutzung zugewiesen worden sind. Es führt weiter aus, der Beklagte könne sich zu dem Nachweis seiner Behauptung, er habe jedenfalls später, also nach dem Besitzerwerb das Eigentum erlangt, nicht unter Hinweis* auf' seine Be‘sitzerstelr lung auf §1006 BGB berufen. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit d,er Ansicht von Martin Walff (Sachenrecht 1932, § 22 I) und des Obersten Gerichtshöfe' für die'
Britische Zone (OGHZ 1, 285) ani die auch "der Rfechtsaüf-fassung des erkennenden Senats (Urteil vom" 24". April 1952
 - IV ZR 107/51 -) entspricht (vgl auch RGRIC 9» *A*ufl Änm 6 zu § 985). Der Fremdbesitzer, der nachträglich* Eigentum erworben haben will, hat den Rechtsgrund," sei er öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur, der dieser
•	*	•	t
Veränderung zugrunde liegen 30II, zu beweisen,' weil die Portdauer des Fremdbesitzes zu vermuten ist*. Der Beklagte, der auf Grund der Verfügung vom 14. August"1945 an den Maschinen nur Fremdbesitz erlangt hat, ist daher für den von Ahm^ehauptjten späteren Eigentumserwerb voll -be-* weispflichtig. Dieser Beweis ist Ihin;'wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt fiat/nicht gelungen.
Der Beklagte will sein Eigentum in erstbr';Dihie aus der vom Zeugen H^HHB ausgestellten Bescheinigung* vom 15. September 1945 herleiten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Wortlaut der Bescheinigung spreche dafür, dass mit ihr keine Eigentumsübertragung vorgenommen, sondern dem Beklagten lediglich eine allerdings unrichtige Bestätigung erteilt werden sollte, dass mit der Bezahlung das Eigentum auf ihn übergegangen sei. Selbst
<
*

*
 
wenn die Bescheinigung jedoch den Willen.apsdrücke, dem Beklagten das Eigentum an den Maschinen ,zu:verschaff en, sei dieser Erfolg aus mehrfachen Gründen nicht eingetreten. Die Gemeindebehörde selbst sei.aüf keinen Pall befugt gewesen** entgegen dem in der Verfügung des Landrats vom 14» August 194-5 ausgesprochenen Verbot der WeiterÜbertragung eine Übereignung vorzunehmen. Die vom Beklagten behauptete Zustimmung der zuständigen Kreisbehörde durch"den Zeugen Dr.	zur	Übereignung
 der Maschinen öei nicht erwiesen. Auch wenn Dr.
eine entsprechende Erklärung abgegeben haben sollte, würde das Eigentum nicht wirksam übertragen worden sein.
Die Kreisbehörde sei, wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung vom 14. August 1945 und ihres Widerrufs vom 25« Juli 1946-ergebe seinerzeit“ von der'.Auffassung ausgegangen, dass-die Maschinen* Beutegut seien,, also. Eigentum der Besatzungsmacht oder Gegenstand ihres jederzeitigen Aneignungsrechtes. Die-Kreisbehörde müsse daher bei Verfügungen über derartige Sachen davon ausgegangen sein, dass sie damit*kein fremdes Eigentum breche. Da auch, eine öffentlich-rechtliche Verstrickung hinsichtlich der Maschinen nicht Vorgelegen habe, sei in Übereinstimmung mit OGHZ 1, 171 ff davon auszugehen, dass ein etwaiger Übertragungsakt auf der Ebene des Privatrechts erfolgt sei. Da es sich in Wirklichkeit jedoch nicht um Beutegut gehandelt habe, darüber hinaus die Kreisbehörde zur ■Eigentumsübertragung von Beutegut auch gar nicht ermächtigt gewesen wäre, sei eine.wirksame Eigentumsverschaffung nicht erfolgt. Auch der vom Beklagten behauptete gute Glaube an das Eigentum der Besatzungsmacht könne seinen Eigentumserwerb nicht begründen, da es der Kreisbehörde in jedem Palle an der Befugnis, über Beutegut zu verfügen, gefehlt
/f
1.6 -
habe und dieser Mangel durch etwaigen guten Glauben des
 Erwerbers nicht ersetzt werden könne* Abgesehen davon sei der Beklagte auch gar nicht gutgläubig gewesene Auch dann.
erfolgteyAusstellung der Bescheinigung vom 15« September 194-5 einen Hoheitsakt darstelle, sei kein-Eigentum übergegangen. Die Zuweisung an den Beklagten ermangele jeder Rechtsgrundlage, da die Maschinen nicht Beufegut gewesen seien und selbst wenn sie es gewesen wären, ohne Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht hätten Übertragen werden können. Ein etwaiger Hoheitsakt sei jedenfalls so fehlsam, dass er als nichtig anzusehen wäre. Auch wenn er als gUltig zu behandeln wäre-* könne sich der Beklagte auf seine Wirksamkeit nicht berufen, da er das Fehlen der materiellen Yoraussetzungen~des Hoheitsaktes gekannt habe. Auch die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5. Mai 1949 habe keinen Eigentumswechsel herbeigeführt, da sie mit Schreiben vom 17o Juni 1949 widerrufen worden sei. Die Berufung des Beklagten auf § 950 BGB scheitere.bereits an seinen eigenen ' Angaben, wonach seine Aufwendungen zur angeblichen‘Instandsetzung der Maschinen: lediglich etwa 2.300,— DM betragen hätten und danach.bei Zugrundelegung eines Wertes von etwa 10.000,—DM je Maschine so gering^ seien, dass die Voraussetzungen für die Herstellung neuer Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung nicht als gegeben erachtet werden könnten,
1) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Auch der Beklagte bezweifelt offenbar nicht, dass jedenfalls die Gemeindebehörde als solche zu einer Eigentumsübertragung entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 14- August 1945, die ausdrücklich eine Zuweisung zur
 wenn die unter angeblicher Zustimmung des Zeugen Dr. G

1*7 -
Benutzung ausspräch und jede weitere Übertragung verbot,
.	i	* *
nicht "befugt war.
* . * •« .»
Die Revision erhebt aber unter Hinweis auf § '286 ZPO mehrere Rügen gegen die BeweisWürdigung, auf Grund deren das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass die * Zustimmung des zuständigen Sachbearbeiters der Kreisbehörde, des Zeugen Dr.	-zur	Übereignung
 der Maschinen durch die Gemeinde nicjhit erwiesen sei»
Diesen Revisiönsangriffen braucht nicht nachgegangen zu werden, da die weiteren vom Vorderrichter hilfsweise angestellten Erwägungen die ergangene Entscheidung tragen. Das Berufungsgericht hat angenommen,mit der angeblich unter Zustimmung der Kreisbehörde ausgestellten Bescheinigung vom 15. September 1945 sei allenfalls eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung beabsichtigt gewesen. Diese Ansicht ist zutreffend. Sie deckt sich mit d'er in der Rechtsprechung und im Schrifttum zur Präge der Rechtsnatur der "Zuteilung” von sogen. Beutefahrzeugen überwiegend vertretenen Auffassung (vgl OGHBZ 1, -172 u 294;
OLG Hessen in' HEZ 2, 522' y Meyer SJZ 48, .481; Raiser ..
'SJZ 48, 765; Hattemer in NJW 47/48, 547; Baur DRZ 49, 221; a.A. Württember-Badisches Justizministerium in HJW 47,
158; auf den Einzelfall abstellend-Krille HJW 49, 213)»
Hach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Kreisbehörde im massgebenden Zeitpunkt die Buchungsmaschinen als Beutegut angesehen. Zur Übertragung solcher Gegenstände war, jda das Eigentum dritter Personen nicht gebrochen werden musste, ein hoheitliches Tätigwerden nicht erforderlich. Der angestrebte Erfolg, die Eigentumsübertragung auf den Beklagten, war durch' rechtsgeschäftliches Handeln zu erreichen. Auch der Umstand,
 
dass die Übertragung gegen Erstattung eines Geldbetrages
t.-*»	*•
an die Kreiskommunalkasse erfolgter spricht für ein - **1'. * • fiskalisches'und somit rechtsgesehäftliehes Handeln«,
Die Übertragung von Beutegut gehört auch 'nicht zu den typischen Aufgaben einer Behörde, die sie kraft der ihr übertragenen Hoheitsbefugnisse zu erledigen hat, und von denen nach einem vom Senat in der Entscheidung BGHZ 4, 266 ff /£6Ö7aufgesteilten Rechtssatz ah'zunehmen ist, dass sie von der Behörde im Regelfälle auch in Ausübung hoheitlicher Befugnisse ünd unter Zuhilfenahme öffentlich-rechtlicher Massnahmen durchgefühit'-wordene. Die Übertragung* von Beutegut gegen Bezahlung--einer Geldsumme an den'Diskus ist daher als rech-tsgeschäftlicher Vorgang zu werten, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für* ein hoheitliches Handeln sprechen., Für derartige Umstände liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts keinerlei Anhaltspunkte vor*
• Das Berufungsgericht that £uch..ohne. Rechtsyerstoß ausgeführt, durch Rechtsgeschäft habe der Beklagte kein Eigentum erwerben können, weil.jdie Buchungsmaschinen in Wirklichkeit nicht Beutegut der Besatzungsmacht gewesen seien,und die Kreisbehörde schon deshalb nicht be-
* ? „
fugt gewesen sei, sie zu veraussern,. Hieran scheitert auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe* ohne Begründung zu Unrecht von der Vernehmung der Sekretärin des Zeugen Dr.	Fräulein
 Kalle,abgesehen, die zu dem Beweise dafür benannt worden sei, dass Dr. tif^|von der Militärregierung ermächtigt gewesen sei, Beutegut an -Privatpersonen zu Eigentum zu übertragen* Die Angaben dieser Zeugin hätten nur
 dann von -Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits sein können« wenn die Buchungsmaschinen Beutegut gewesen wären« lech den ~\on der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist-dies jedoch nicht der Fall. Seihst wenn also die behauptete Ermächtigung der Militärregierung vorgejegen hat'« konnte sie sich nicht auf die streitbefangenen Maschinen beziehen.
Das Berufungsgericht hat ferner einen Eigentumserwerb des Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum der Besatzungsmacht ohne Rechtsirrtum verneint«
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet schon deswegen aus, weil nicht die Besatzungsmacht, also der vermeintliche Eigentümer, sondern die Kreisbehörde die Veräusserung vorgenommen hat. Die Maschinen waren dieser Behörde von einer Dienststelle der Besatzungsmacht 'v.eder übergeben worden noch hatte diese einen Auftrag zur Veräusserun erteilt. Die Auffassung des Beklagten, das Landratsamt könne über Eigentum der Besatzungsmacht verfügen, stellt sich rechtlich als guter Glaube an die Verfügungsmacht eines veräussernden Dritten dar, der, von den Fällen des § 366 HGB abgesehen, den rechtsgeschäftlichen Erwerb kraft guten Glaubens nicht begründen kann. Das verkennt auch die Revision nicht. Sie vertritt aber
i
die Auffassung, dass im Jahre 1945 die Kreisverwaltungen Organe der Besatzungsmacht gewesen seien, so dass es auf interne Weisungen und Ermächtigungen, welche die Besatzungsmacht den Kreisverwaltungen gegeben habe, nicht ankomme. Die Meinung der Revision geht also offenbar dahin, rechtlich gesehen läge keine Veräusserung durch einen Dritten, vielmehr eine solche durch den ver-
' W,'*•*><	4
< * * *•
r

20 -
meintlichen Eigentümer selbst, nämlich die Besatzungs-macht mittels der insoweit als ihr Organ zu betrachtenden
•	*	w
Kreisverv.altung vor* ein unbeachtlicher, guter Glaube an T .	**	*	* *
die Verfägungsbefugnis eines veräussernden Britten komme
*	»v	'• *
also gar nicht' in Betrachte
 Bieser Revisionsangriff geht fehl, da schon sein Ausgangspunkt*unrichtig ist* Ber Senat hat in seinem Urteil vom 14* Februar 1952 - IV ZR 51/51 - ausgesprochen, dass deutsche Behörden, auch wenn die"Besatzungsmacht sie eingesetzt oder sich ihnen gegenüber weitgehende '»Veisungs- und Kontrollrechte Vorbehalten hat, nicht Organe der Besatzungsmächte sind, sondern grundsätzlich deutsche Reichs-, Bundes- oder Bandesgewalt ausüben und in der Ausübung ihrer Befugnisse vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Besatzungsmacht den deutschen Recht unterliegen, sofern sich nicht aus Anordnungen der Besatzungsmacht im Einzelfall etwas Abweichendes ergibto Biese Entscheidung bezog sich zwar auf das Gebiet hpheit-‘ liehen .Kirkels* poch ist .kein Grund ersichtlich, die Fälle anders .zu behandeln, in dene# die deutschen Behörden private Rechtsgeschäfte geschlossen haben* Ben Feststellungen des Berufungsgerichts;sind auch keine besonderen Umstände dafür zu entnehmen, dass die Kreisbehörde hier kraft.besonderer Anordnung als Organ der Besatzungsnacht tätig geworden ist*
Ausserdem hat das Berufungsgericht ohne Gesetzesverstoß hilfsweise festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich des Eigentums der Be'satzungsmacht an den umstrittenen Maschinen nicht gutgläubig gewesen sei*.Zu Unrecht
 
bezweifelt die Revision, ob‘die insoweit vom Oberlandes-gericht angestellten Erwägungen eine abschliessende Würdigung im Hinblick darauf enthalten, dass*es nach Auffassung des Berufungsgerichts auf die Frage des guten Glaubens des Beklagten nicht entscheidend ankanu Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte sindr wie aus einem Vergleich mit dem Akteninhalt ersichtlich ist, erschöpfendo Sie sind, da sie im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegen,für das Revisionsgerjcht bindend«, Sie lassen keinen Rechtsirrtum'-erkennen und werden auch nicht mit substantiierten verfahrensrechtlichen Rügen der Revision'angegriffen„ Wusste der Beklagte sonach, dass die Besatzungsmacht nicht Eigentümer der Maschinen war oder wusste er dies zu dem mindesten infolge grober Fahrlässigkeit nicht, so jst ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Eigentums an den Maschinen auf ihn schon aus diesem Grunde nicht eingetreten«,
2)	Da, wie oben naher dargelegt, . in der Bescheinigung vom \5o September .1945 allenfalls ein auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gerichteter Akt erblickt werden kann, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die vom Berufungsgericht - übrigens auch nur hilfsweise -angestellte Erörterung, twie die*Rechtslage zu beurteilen
*	j .
wäre, .falls in der Bescheinigung ein mit Zustimmung der Kreisbehörde erlassener Hoheitsakt zu* erblicken wäre,,
3)	Soweit der Beklagte sich für seinen Eigentumserwero a die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5- Mai 1949 beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,
* »'
dass dieser Verwaltungsakt durch das an den Beklagten ge-
22 -
4
«
richtete Schreiben des Oberkreisdirektors vom ;7«, Juni 1949. wirksam widerrufen worden ist« Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist selbst ein Verwaltüiigsakt und hat als solcher-die Vermutung- der Gültigkeit für sich* grundsätzlich-'darf jeder gesetzwidrige’Verwaltungsakt widerrufen werden, auch^wgnn durch ihn'-Rechte dritter Personen begründet worden sind (Urteil*;des Senats vom 26o Februar 1951 - IV ZR 175/50 = BGHZ 1,'223 /Z25/2267).
Die Gesetze&widrigkeit der Verfügung vom 5o Mai 1949 ergab sich daraus, dass-der Runderlass des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, auf den’ s’ie gestützt war, sich ausschließlich mit.ehemaligem Wehrmachtsgüt und Eigentum der halbmilitärischen Organisationen befasste, zu dem die Buchungsmaschinen nach den Feststellungen des :Beru-fungsgernghts nie gehört haben und auch'von der Kreisbehörde niemals gezählt w*orden sind«,'Ob die im Schreiben vom 17. Juni 1949 gegebene Begründung',’* dass sich die .Verfügung vom 5o Mai 1949 irrtümlicherweise auf eine «einer anderen $irma- zugewi es ehe Registrierkasse bezogen habe, zutreffend war"oüer'M'eäTglich'einen Von der Verwaltungsbehörde** vorgeschobenen Irrtum darstellte> ist rechtlich ohne Belang. Das Schreiben bringt jedenfalls eindeutig den Willen der Kreisbehörde zun Ausdruck, die Gültigkeit des - wenn auch aus anderen Gründen - gesetzwidrigen Verwaltungsaktes vom 5. Mai 1949 zu beseitigen,,
<	I	f'
4 < • ,
4)	Das Berufungsgericht hat schliesslich auch zecht s irrt umsfrei dargelegt, dass der Beklagte auf Grund des § 950 BGB kein Eigentum erworben haben-kann«, Ein Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift setzt.sie Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines
 oder mehrerer Stoffe voraus <> Was als neue Sache im Sinne des Gesetzes gqzusprechen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassur^g«, Diese betrachtet in aller Regel eine instandgesetzte, beschädigt gewesene Sache grundsätzlich nicht als neue_Sache„ Ob im Einzelfall bei besonders star-ker Beschädigung oder Zerstörung der ursprünglichen Sache etwas anderes zu gelten hat / kann hier auf sich beruhen *
Denn das Berufungsgericht hat festgestelltdass keine der Maschinen auch nur erheblich beschädigter«, Auch der Vortrag des Beklagten, die gesamten Aufwendungen zur Instandsetzung der Maschine hätten etwa 2 ,.300,—RH betragen«, rechtfertigt den Schluss des Berufungsgerichts, verglichen mit '.dem Wert einer einzelnen Maschine, von mindestens
10,000,—DH könnten die vom Beklagten behaupteten Be-
\
Schädigungen keinesfalls ein solches Ausmass gehabt haben, dass ihre Beseitigung als Herstellung einer neuen Sache im Sinne des § 950 BGB bezeichnet werden kannte* Hat der Beklagte aber keine neue Sache geschaffen«, sondern lediglich die alte instandgesetzt,so bedarf es keiner weiteren ^Prüfung, ob. ein Eigenti^rasery/erb^ etwa deshalb-ausgeschlos-
V	*	*	*	*	.	'	^	*	»
sen wäre, weil der Wert <|er Verarbeitung oder Umbildung wesentlich geringer war als der Wert des Stoffes«
• V«	•	.
»
Die HauptVereinigung der Deutschen Viehwirtschaft ist sonach bis zu ihrer Auflösung Eigentümerin der Buchungsautomaten Nr, 20603 und•20655-geblieben* Der Kläger, der gemäss § 2 Abs 2 Reichsnährstandauflösungsgesetz und § 2 Abs 1 der hierzu ergangenen ersten DVO die. Rechte und
 Tef»- * 7 % -,
/f
- 24
v *
Pflichten der HauptVereinigung als Vermögensträger wahrnimmt (vgl die Darlegungen unter Ziff I). kann daher gemäss § 985 BGB vom Beklagten die Herausgabe'der Maschinen verlangen oder, da die Maschinen zur Zeit.‘an die Firma *
& Co« vermietet sind und der Beklagte.-nur mittelbarer Besitzer ist*' die Abtretung, seiner Herausgabeansprücheo
'VT.
Erfolglos musste die Revision auch bleiben, soweit sie sich gegen die Ausführungen richtet;-, mit denen das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Beklagten zurückge-wiesen hat* :.
s	*
Die bei'der Kreiskommunalkasse vom Beklagten seinerzeit zur Sicherung hinterlegten 6„000,—RI.I sind keine "auf die Sache gemachten Verwendungen" im Sinne der §§ 994 ff BGB und werden vom Kläger auch aus anderem Rechtsgrunde ?dem. Beklagten nicht .geschuldet* '	v,
»	*	‘	■	'	'	fr**"*	■■	•'	V‘»	•	*	'
• * . ■ _ .T * *'• ' * * .
Der Ausübung des* Zurückbehaltungsrechts nach § 1000
BGB wegen der geltendgeMchten* 2.278,— DU (früher SU) Instandsetzungskosten steht**' wie das Berufungsgericht zu-treffend erörtert hat, § 242 BGB entgegen* Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen, zu dem mindesten seit dem Augenblick der Erhebung der Klage an, also seit dem 16. Juni 1948 (§ 987 BGB)* Bei Zugrundelegung eines monatlichen Mietzinses von 440,—DU, der lt. Vertrag von der derzeitigen Besitzerin der Firma H^IBP & Co* an den Beklagten zu entrichten ist, betrug demnach die Forderung des Klä-
2 5
ii
j
v

gers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (1, Juni 1951) bereits über 15*000*—Dia Ob; wie das Berufungsgericht angenommen hat', die vom Kläger erklärte Eventualaufrechnung unwirksam ist, weil gemäss § 1001 Satz 1 BGB eine zur Aufrechnung geeignete Hauptforderung bisher ni'cÄft entstanden ist, kann zweifelhaft sein, braucht hier aber nicht entschieden zu werden; jedenfalls kann der Beklagte mit Rücksicht auf Treu und Glauben sein Zurückbehaltungsrecht dann nicht geltend machen, wenn die von ihm zu erstattenden Hutzungen seine Verwendungen, bei weitem übersteigen (RGJW 28;. 2438) ,	]
Spätestens zu-dem Zeitpunkt, in dem der*Kläger die	J
Uaschinen wiedererlangt hat, ist der Beklagte in der Lage, mit seinen Verwendungsansprüchen gegen den klägerischen Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen seinerseits aufzurechnen, Eine darüber hinausgehende Sicherung des Beklagten durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht geboten. Dies gilt auch dann, wenn die Verwe^ungs-ansprüohfe-'des Beklagten'," wäls*hier ebenfalls offenbleiben kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Verhältnis 10 : 1 abzuwerten wären-, da-auch dann noch die Forderung des.Klägers diejenige des Beklagten überstiege.
p ‘

1
- 26 ~
Da die Revision im Ergebnis in allen Punkten ohne Erfolg blieb, war wie geschehen zu erkennen« Wegen der Kosten wird auf § 97 ZPO verwiesen«
Johannsen
 Ascher
v, Werner
 Scheffler
Kregel