BGH · IV ZR 199/98 vom 05.11.1998
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 25. Oktober 1992 ein Verfahren rechtshängig, in dem der Kläger von der Beklagten, seinem Berufsunfähigkeitsversicherer, für die Zeit vom 15. August 1992 Rentenrückstände in der bezifferten Höhe von 10.500 DM und für die Zeit danach bis längstens 1. a) Aus Rentenrückständen ergibt sich eine Beschwer von 13.500 DM, denn bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage werden die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zu dem Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz Streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (s. Da der Kläger hier eine Vorausfälligkeit der Vierteljahresrentenbeträge geltend gemacht hat, ergibt sich über den beziffert ausgewiesenen Rückstand von 10.500 DM hinaus eine Beschwererhöhung durch die zu dem 1. mit § 9 ZPO zu berechnenden Gebührenstreitwert ist mit § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG eine hiervon abweichende Regelung in den Rechtsmittelinstanzen getroffen worden, sofern das Rechtsmittel nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung - hier des § 9 ZPO - eingelegt worden ist (s. Damit ist der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag für die Bemessung der Beschwer maßgebend geblieben.