* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 199/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 199/66

a) Durch Art. 19 HSichG wird die Bestimmung des § 169 Abs. 1 Satz 2 BEG Über die sofortige Fälligkeit der Entschädigungsansprüche eingeschränkt. b) Diese Regelung, insbesondere auch die zu ihrer Durchführung der Bundesregierung erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen, ist nicht verfassungswidrig. c) In Anwendung der Vorschrift des Art. 19 HSichG ist dem Zahlungspflichtigen Land in der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner^Zahlungspflicht geltend zu machen. Daß und in welcher Weise ein Anspruch von dieser Beschränkung betroffen wird, ist dann aufgrund dieses Vorbehalts durch Widerrufsbescheid der int-schädigungsbehörde zu bestimmen. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 wird aufgehoben, soweit der Hilfsantrag des beklagten Landes, ihm eine Beschränkung seiner Zahlungspflicht vorzubehalten, abgelehnt worden ist. Dem beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art, 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage zu dem Teil stattgegeben. Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dem Hilfsantrag des beklagten Landes, die Auszahlung der zugesprochenen Entschädigung von der Regelung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20, Dezember 1965 (BGBl. S. Zwar ist es richtig, daß reine haushaltsrechtliche Bestimmungen als Gesetz in nur formellem Sinne weder Rechte begründen noch entziehen können und Art. 19 Ziff.1 HSichß für sich allein betrachtet als nur haushalterecht-liche Regelung aufgefaßt werden könnte. Doch erweisen Art. 19 HSichG in seiner Gesamtheit wie auch Sinn und Zweck des Haushaltssicherungsgesetzes überhaupt, daß zur Sicherung des Haushalts ein gesetzlicher Anspruch modifiziert wird. Eine Geltung nach Maßgabe ändert das Gesetz insoweit ab, als es den nunmehr maßgebenden Vorschriften entgegensteht, Art. 19 HSichG hat unmittelbar geltende Auswirkungen, es ist auch Gesetz im materiellen Sinne. Bedenken gegen die Delegation auf den Verordnungsgeber (Art, 80 Abs. 1 Satz 1 GG) bestehen nicht, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) Gerade die Überlegung, dem Verfassungsgebot, der Gleichbehandlung zu genügen, hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Ermächtigung zu setzen und nicht im Wege der haushaltsrechtlichen Regelung mit Weisung an die Ent-schädigungsbehörden es dem Zufall und dem Geschick des einzelnen Verfolgten zu Überlassen, welche Ansprüche im Rahmen der angesetzten Mittel befriedigt werden (vgl. Die Frage, ob die Ansprüche nach Maßgabe des Art. 19 HSichG zu erfüllen sind, kann nicht einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Ein den Anspruch zuerkennender Bescheid ist als begünstigender Verwaltungsakt nicht frei widerruflich, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in §§ 200 ff BEG getroffen sind. Andererseits ist es nicht möglich, im Erkenntnis - sei es Bescheid oder Urteil -die leistungspflicht zeitlich dahin zu fixieren, welche Ansprüche sofort und welche erst zukünftig zu erfüllen sind. Er ist ermächtigt, bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1967 insoweit Recht zu setzen, so daß sich die Fälligkeit noch nicht übersehen läßt. Analog der Ausfüllung eines Vorbehalts in einem Nachverfahren (§§ 780, 781 ZPO) muß es daher der Entschädigungsbehörde Vorbehalten bleiben, einer Vollstreckung, die nicht durch eine Verordnung zu Art. 19 HSichG gedeckt ist, zu begegnen. Die Entschädigungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Art, Durch sie wird dem Verfolgten ein beschränkter Ausgleich für die verfolgungsbedingten Schäden nach den Bestimmungen des Bntschädigungsgesetzes gewährt. Der Senat hat keineswegs dem Verfolgten vor Erlaß des Bescheids jede Rechtspositon abgesprochen oder dem Staatsakt konstitutive Bedeutung beigemeseen, sondern nur eine solche, die Eigentumeschutz genießt, verneint und die Präge offengelassen, ob nach Erlaß des Staatsakts oder Abschluß eines Vergleichs die Rechtsposition zu einer solchen mit Eigentumsschütz erstarken könne.. Pas Haushaltssicherungsgesetz steht in engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der Verkündung des Intschädigungs-schlußgesetzes, das wesentliche Verbesserungen für die Verfolgten brachte und deshalb auch den AbwicklungsZeitraum bis zu dem 31« Dezember 1969 (§ 169 Abs. 1 Satz 1 BIG) erstreckte. Darüber hinaus kommt dem Umstand entsscheidene Bedeutung zu, daß Art. 19 HSiehG nicht Ansprüche versagt, sondern nur ermöglicht, die Fälligkeit um eine verhältnismäßig kurze Daß eine sofortige Befriedigung aller Ansprüche nicht möglich ist, fand seinen Niederschlag in den Regelungen des § 38 US-BG, § 78 BEG 1953, § 169 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 HSichG greift danach nicht in Hechte der Verfolgten ein, sondern setzt anstelle einer vorübergehend gewährten sofortigen Fälligkeit die ratenweise Befriedigung, die der grundsätzlichen Rücksichtnahme auf die Haushalt slage entspricht. 277) erkennen, daß durch die abgeänderte Fälligkeit das Zeitprogramm des § 169 Abs. 1 Satz 1 BÜ& nicht in Frage gestellt wird.

Zitierte Normen: § 169 BEG Art. 80 GG § 767 ZPO § 209 BEG § 780 ZPO § 177a BEG Art. 19 GG § 3 BEG Art. 14 GG § 150 BEG Art. 110 GG § 216 BEG § 565 ZPO
FälligkeitHSichGBEGRzWAnspruchVerfolgteVorbehalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
 HausbaltssicherungsG v. 20. Dezember 1965, BGBl X 2065*
GG Art. 14 A, 80} BEG § 169 Abs. 1 Satz 2
a)	Durch Art. 19 HSichG wird die Bestimmung des § 169 Abs. 1 Satz 2 BEG Über die sofortige Fälligkeit der Entschädigungsansprüche eingeschränkt.
b)	Diese Regelung, insbesondere auch die zu ihrer Durchführung der Bundesregierung erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen, ist nicht verfassungswidrig.
c)	In Anwendung der Vorschrift des Art. 19 HSichG ist dem Zahlungspflichtigen Land in der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner^Zahlungspflicht geltend zu machen. Daß und in welcher Weise ein Anspruch von dieser Beschränkung betroffen wird, ist dann aufgrund dieses Vorbehalts durch Widerrufsbescheid der int-schädigungsbehörde zu bestimmen.
BGH, Urt.. v/ 3. Mai 1967 - IV ZR 199/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 199/66
URTEIL
Verkündet «nt
3. Mai 1967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtatreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Lr.flMJÜ-
gegen
 chweden
geb. Gi
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 1966 wird aufgehoben, soweit der Hilfsantrag des beklagten Landes, ihm eine Beschränkung seiner Zahlungspflicht vorzubehalten, abgelehnt worden ist.
Dem beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art, 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 {BGBl, S. 2065) geltend zu machen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum. Das beklagte Land hat ihren Ent-schädigungeantrag abgelehnt. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Mit der Berufung hat sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Das beklagte Land ist der Berufung entgegengetreten. Hilfsweise hat es beantragt, dahin zu erkennen,
 daß die Auszahlung nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 in Verbindung mit der von der Bundesregierung hierzu noch zu erlassenden Hechtsverordnung erfolge.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage zu dem Teil stattgegeben. Dem Hilfsantrag des beklagten Landes hat es nicht entsprochen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelaseenen Revi-sion verfolgt das beklagte Land seinen Hilfsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungagründe; Die Revision ist begründet.
X.
Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dem Hilfsantrag des beklagten Landes, die Auszahlung der zugesprochenen Entschädigung von der Regelung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20, Dezember 1965 (BGBl. S. 2065) - HSichG - abhängig zu machen, nicht entsprochen wurde. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit folgenden Erwägungen nicht stattgegebens Nach dem auch durch das Entschädigungsschlußgesetz nicht geänderten §
169 Abs. 1 Satz 2 BEG seien die festgesetzten Entschädigungsleistungen sofort fällig. Art. 19 HSichG schränke diese Fälligkeit nicht ein. Vielmehr enthalte seine Ziff. 1 nur eine haushaltsrechtliche Regelung der im Haushaltsplan für Entschädigungszwecke zur Verfügung gestellten Mittel. Eine Verordnung gemäß seiner Ziff. 2 sei noch nicht erlassen; deshalb bedürfe es auch keiner Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Delegation.
IX.
Die hiergegen erhobene Revisionsrüge greift durch,
1. G.emäß § 169 Abs. 1 Satz 2 BEG sind die Ansprüche der Verfolgten sofort fällig. Demgegenüber beschränkt Art. 19 HSichG die Entschädigungsleistungen für die Rechnungsjahre 1966 und 1967 auf je 1,9 Milliarden Deutsche Mark, versagt
 
damit die Erfüllung solcher Ansprüche, die den Haushaltsansatz übersteigen, und ermächtigt die Bundesregierung, dieses Ziel durch Festsetzung einer Auszahlungsquote im Verordnungsweg zu erreichen. Eine Erfüllung in laten ist rechtlich eine die Fälligkeit beseitigende Stundung. Allerdings bestimmt Art. 19 HSichG nicht unmittelbar, welche Ansprüche nicht fällig sein sollen. Vielmehr bleibt dies dem Verordnungsgeber überlassen. Doch wird durch Art. 19 HSichG der Rechtsanspruch auf sofortige Befriedigung aufgehoben.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, das Haushaltssicherungsgesetz binde die Gerichte nicht, ist nicht beizutreten. Zwar ist es richtig, daß reine haushaltsrechtliche Bestimmungen als Gesetz in nur formellem Sinne weder Rechte begründen noch entziehen können und Art. 19 Ziff. 1 HSichß für sich allein betrachtet als nur haushalterecht-liche Regelung aufgefaßt werden könnte. Doch erweisen Art. 19 HSichG in seiner Gesamtheit wie auch Sinn und Zweck des Haushaltssicherungsgesetzes überhaupt, daß zur Sicherung des Haushalts ein gesetzlicher Anspruch modifiziert wird. Nach Art. 19 HSichG gilt das Bundesentschädigungsgesetz, das ausdrücklich genannt ist, "mit folgender Maßgabe". Die Maßgabe des Gesetzgebers bindet aber alle Staatsorgane, auch die Gerichte (Art* 20 Abs. 3 GG). Eine Geltung nach Maßgabe ändert das Gesetz insoweit ab, als es den nunmehr maßgebenden Vorschriften entgegensteht, Art. 19 HSichG hat unmittelbar geltende Auswirkungen, es ist auch Gesetz im materiellen Sinne.
Bedenken gegen die Delegation auf den Verordnungsgeber (Art, 80 Abs. 1 Satz 1 GG) bestehen nicht, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)
 
bG&JEMfeih Art« 19 HSichG bestimmt. Das Verordnungsrecht wird nur für die Rechnungsjahre 1966 und 1967'eröffnet, Ansprüche auf laufende Renten und auf Heilverfahren bleiben unberührt und die Vomhundertsätze müssen sich in einem solchen Rahmen bewegen, daß die Haushaltesätze ausgeschöpft werden. Damit sind dem Verordnungsgeber genaue Grenzen gesetzt worden, innerhalb deren er tätig zu werden hat. Im wohlverstandenen Sinn dieser Ermächtigung und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsätzes hat er seinen Gestaltungsraum (BVerfG in RzW 1963, 472 Hr. 37). Gerade die Überlegung, dem Verfassungsgebot, der Gleichbehandlung zu genügen, hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Ermächtigung zu setzen und nicht im Wege der haushaltsrechtlichen Regelung mit Weisung an die Ent-schädigungsbehörden es dem Zufall und dem Geschick des einzelnen Verfolgten zu Überlassen, welche Ansprüche im Rahmen der angesetzten Mittel befriedigt werden (vgl. Zorn in RzW 1966, S. 193).
Ist danach das Haushaltssicherungsgesetz zu beachten, so muß dem im Erkenntnis Rechnung getragen werden. Die Frage, ob die Ansprüche nach Maßgabe des Art. 19 HSichG zu erfüllen sind, kann nicht einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Ein den Anspruch zuerkennender Bescheid ist als begünstigender Verwaltungsakt nicht frei widerruflich, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in §§ 200 ff BEG getroffen sind. Ein zuerkennender Bescheid, der Art. 19 HSichG nicht beachtete, könnte daher nicht nachträglich abgeändert werden, sondern wäre zu erfüllen. Das gleiche gilt für das zusprechende rechtskräftige Urteil, da weder ein Restitutionsgrund gegeben wäre noch eine nachträgliche Einwendung im Sinne
 des § 767 Abs. 2 ZPO vorläge. Andererseits ist es nicht möglich, im Erkenntnis - sei es Bescheid oder Urteil -die leistungspflicht zeitlich dahin zu fixieren, welche Ansprüche sofort und welche erst zukünftig zu erfüllen sind. Es obliegt dem Verordnungsgeber zu bestimmen, welche Ansprüche fällig sind. Er ist ermächtigt, bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1967 insoweit Recht zu setzen, so daß sich die Fälligkeit noch nicht übersehen läßt. Die in § 209 Abs. 1 BEG geforderte sinngemäße Anwendung der Zivilprozeßordnung wird der Besonderheit des Entschädigungsverfahrens mit seinem Verwaltungsvorverfahren dadurch gerecht und praktikabel, daß die Bestimmungen Über die beschränkt gegenständliche Haftung herangezogen werden, wie es der Zweck des Art. 19 HSichG heischt, nämlich aus einer vorgegebenen Vermögensmasse Zahlung zu leisten. Analog der Ausfüllung eines Vorbehalts in einem Nachverfahren (§§ 780, 781 ZPO) muß es daher der Entschädigungsbehörde Vorbehalten bleiben, einer Vollstreckung, die nicht durch eine Verordnung zu Art. 19 HSichG gedeckt ist, zu begegnen. Daß ein solcher Vorbehalt auch im Entschädigungsverfahren zulässig ist, ergibt sich aus § 177 a BEG. Jedoch ist er entsprechend der Besonderheit des Entschädigungsverfahrens nicht durch Vollstreckungsgegenklage, sondern durch Widerrufsbescheid der Eatschädigungsbehörde (§§ 202, 203 BEG) geltend zu machen« In einem solchen Verfahren ist dann zu prüfen, ob die einzelne Verordnung, auf die der Widerruf gestützt ist, sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halt. Nicht mehr geprüft werden kann aber der Anspruch selbst und der Vorbehalt.
2. Art. 19 HSichG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Die Entschädigungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Art, Durch sie wird dem Verfolgten ein beschränkter Ausgleich für die verfolgungsbedingten Schäden nach den Bestimmungen des Bntschädigungsgesetzes gewährt. Zwar besteht nach § 3 BEG ein Rechtsanspruch auf Entschädigung. Doch steht der Verfolgte damit nicht einem Eigentümer in dem Sinne gleich, daß seine Rechtsposition nicht geschmälert werden dürfte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob Entschädigungsansprüche als Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießen. Wie der erkennende Senat (TJrt. v. 28. Januar 1966? IV ZR 268/64, RzW 1966, 230 Nr. 29 = LÄ Nr. 31 zu § 150 BEG 1956} Urt. v. 29. Juni 1966, IV ZR 18/65, RzW 1966, 513 Nr. 19) bereits gesagt hat, erlangt der Verfolgte eine solche Rechtsprosition allenfalls frühestens mit dem Wirksamwerden eines zuerkennenden Bescheids, eines Urteils oder eines Vergleichs..
Hieran hält der Senat auch gegen die Kritik von Schüler (RzW 1966, 249) fest. Der Senat hat keineswegs dem Verfolgten vor Erlaß des Bescheids jede Rechtspositon abgesprochen oder dem Staatsakt konstitutive Bedeutung beigemeseen, sondern nur eine solche, die Eigentumeschutz genießt, verneint und die Präge offengelassen, ob nach Erlaß des Staatsakts oder Abschluß eines Vergleichs die Rechtsposition zu einer solchen mit Eigentumsschütz erstarken könne.. Der die gesetzlichen Ansprüche bestätigende Einzelakt könnte die Rechtsposition, auch aus Gründen des Vertrauens auf einen begünstigenden Verwaltungsakt oder der aus der Rechtskraft folgenden Rechtssicherheit, so festigen, daß ein Eingriff des Gesetzgebers der Entziehung
 
von Eigentum gleichkäme, Jedenfalls bis zu dieser Erstarkung bleibt es aber dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, die Gesetze den von ihm erkannten Erfordernissen anzupassen. Dem stehen auch weder der Vertrauensschutz noch das Gebot der Gleiohbehandlung entgegen. Pas Haushaltssicherungsgesetz steht in engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der Verkündung des Intschädigungs-schlußgesetzes, das wesentliche Verbesserungen für die Verfolgten brachte und deshalb auch den AbwicklungsZeitraum bis zu dem 31« Dezember 1969 (§ 169 Abs. 1 Satz 1 BIG) erstreckte. Die durch Erfahrung gebotene Anpassung des Entschädigungsrechts, die sachlich vertretbar ist und ungerechtfertigte Differenzierungen vermeidet, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dieser vom Bundesverfassungsgericht ..im Verhältnis zwischen dem Bundesergänzungsgesetz und dem Änderungsgesetz ausgesprochene Grundsatz (RzW 1961, 388 Br. 25; RzW 1965, 76 Kr. 18) gilt auch für das Verhältnis zwischen dem Änderungsgesetz und dem Entsehädigungs-schlußgesetz, mit dem das Haushaltssicherungsgesetz im Zusammenhang steht.
Darüber hinaus kommt dem Umstand entsscheidene Bedeutung zu, daß Art. 19 HSiehG nicht Ansprüche versagt, sondern
 nur ermöglicht, die Fälligkeit um eine verhältnismäßig kurze
/ '
Zeit zur Sicherung des Haushalts hinauszuschieben. Mit dieser zeitlichen Beschränkung der Befriedigung will der Gesetzgeber der Verfassungsnorm des Art. 110 Abs. 2 GG gerecht werden, wonach der Haushalt in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muß. Diese Rücksichtnahme auf die Haushaltslage war dem Entschädigungsrecht von Anbeginn immanent. Daß eine sofortige Befriedigung aller Ansprüche nicht möglich ist, fand seinen Niederschlag in den Regelungen des § 38 US-BG, § 78 BEG 1953, § 169 Abs. 2 Satz 2 und
10 -
3 BIG 1956 und § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEG 1965.
Wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte in seinem Urteil vom 28. Oktober 1959 (IV ZK 115/59, IM Hr. 4 zu § 216 BEG 1956) gesagt hat, liegt auch § 216 BIG die Erwägung zugrunde, daß es ausgeschlossen ist, über alle Ansprüche innerhalb eines Jahres zu entscheiden und die Ansprüche alsbald zu befriedigen.
Die zur Verfügung stehenden Mittel stellten von vornherein die äußerste Grenze der Entschädigungsleietung dar. Die jeweils normierte Fälligkeit stand immer unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz wurde zwar nicht ausdrücklich in das Bundesentschädigungsgesetz aufgenommen. Jedoch findet er sich ln den diesem zugrundeliegenden Verträgen. Wie die Erwägungen zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Staate Israel vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 37) den Hinweis darauf enthalten, daß die Wiedergutmachung "in den Grenzen der deutschen Leistungsfähigkeit" zu erfolgen habe, ist auch im sog. Haager Protokoll vom 8. September 1952 (BGBl, 1953 II S. 85) unter Abschnitt 1 Kr. 15 Satz 3 vereinbart worden, daß die Mittel für das einzelne Haushaltsjahr "entsprechend der Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik bereitgestellt" werden. Auch nach dem vierten Teil Abs. 3 des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl.. 1955 II S. 405’)' kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode sowie bei der Bereitstellung ausreichender Mittel "die Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik" berücksichtigt werden. Art. 19 HSichG greift danach nicht in Hechte der Verfolgten ein, sondern setzt anstelle einer vorübergehend gewährten sofortigen Fälligkeit die ratenweise Befriedigung, die der grundsätzlichen Rücksichtnahme auf die Haushalt slage entspricht.
11
Im übrigen lassen die erste und die zweit© DV zu Art. 19 HSichG vom 22. März 1966 (BGBl. S. 186) und vom 7. März 1967 (BGBl. S. 277) erkennen, daß durch die abgeänderte Fälligkeit das Zeitprogramm des § 169 Abs. 1 Satz 1 BÜ& nicht in Frage gestellt wird.
III.
Bach § 565 Abs. 5 Ziff. 1 ZPO hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ergibt sich aus §§ 225 Abs. 1, 209 BIG, 91 ZPO.
Raske
 Wilden
Wüstenberg	Maaß
 Br. loewenheim