Zur Frage der Kürzung der der Ehefrau zustehenden Kapitalentschädigung, die sie wegen der verfolgungsbedingten Aufgabe einer gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beanspruchen hat, wenn diesem eine Berufsschadensrente auf der Grundlage einer zu hohen Einstufung, bei der der auf die Ehefrau entfallende Geschäftsertrag unberücksichtigt geblieben ist, unanfechtbar zugesprochen worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlän-desgerichts Stuttgart vom 3. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in dem von ihrem Ehemann betriebenen Geschäft selbst erwerbstätig gewesen sei. Wenn es sich aber um eine Mithilfe der Klägerin in dem Erwerbsgeschäft des Ehemannes gehandelt habe, sei diese über das übliche Maß hinausgegangen. Im übrigen hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, nach denen die Klägerin für einen vom 1. 2. Las Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser Anspruch entfalle, weil der Ehemann der Klägerin für die Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung wegen seines Berufsschadens zu hoch eingestuft worden sei, da unberücksichtigt geblieben sei, daß ein Teil des in dem Geschäft erzielten Gewinns auf die Klägerin entfallen sei. Gleichgültig, ob der Anteil der Klägerin auf ein Drittel dieses Betrages, 2.266,- RM, oder auf 200,- bis 250,- HM monatlich, 2.400,- bis 3.000,- RM jährlich,bewertet werde, so erreiche der Ehemann die für die Einreihung in den gehobenen Dienst erforderlichen Bezüge von 5.400,- RM auf keinen Fall mehr. Es könne nicht zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes gehen, daß es über den Anspruch des Ehemannes entschieden habe, als für die Klägerin noch die Möglichkeit der Anmeldung eigener Ansprüche bestanden habe. Das Land könne nicht darauf verwiesen werden, dem Ehemann den Anspruch teilweise zu entziehen und die überzahlten Leistungen zurückzufor-derniSft da es in der Regel an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BEG fehlen werde. Wenn die Entschädigungs-behörde durch die Reihenfolge der Anmeldungen daran gehindert worden ist, die voneinander abhängigen Anträge von Ehegatten auf Entschädigung wegen Berufsschadens so zu bearbeiten, daß die Erträge des von ihnen betriebenen Unternehmens entsprechend der Sachlage auf sie aufgeteilt werden konnten, so ist trotz der Unanfechtbarkeit des zuerst erteilten Bescheids der Entscheidung über den späteren Antrag die richtige Berechnung der beiden Eheleuten zustehenden Entschädigungen zugrunde zu legen. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich, daß das in dem Unternehmen der Eheleute oder des Ehemannes vor der Verfolgung erzielte Einkommen, wenn es um die auf die Klägerin entfallenden Beträge gemindert wird, nicht mehr die Einstufung des Ehemannes in den gehobenen Dienst, sondern nur dessen Einstufung in den mittleren Dienst zuläßt, und daß auch seine Berufsausbildung zu keiner darüber hinaus -gehenden Einstufung Anlaß geben kann. Dann aber hätte dem Ehemann die Berufsschadensrente nur nach den für ihn maßgebenden Sätzen des mittleren Dienstes zuerkannt werden dürfen, sofern überhaupt, was freilich nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, für ihn bei einer Einstufung in den mittleren Dienst die Voraussetzungen des § 82 BEG gegeben sind. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben weiter, daß auf der Seite der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen kann, soweit sie eine Entschädigung verlangt, die über die bei richtiger Berechnung beiden Eheleuten zustehende hinausgeht. Daß das möglicherweise zu geschehen habe, konnte die Entschädigungsbehörde nicht schon daraus entnehmen, daß die Klägerin in einer in dem Verfahren des Ehemannes abgegebenen eidesstattlichen Erklärung nicht nur von dessen Geschäft, sondern in einigen Wendungen auch von "unserem Geschäft", "unseren Geschäftsräumen", "unserem Eigentum" sprach und ausführte: "Wir hatten ein Schuhlager ..."; außerdem hatte die Klägerin damals selbst noch keinen Anspruch angemeldet. da sie weiterhin mit ihrem Ehemann zusammenlebt, sich auf ihren Anspruch diejenigen an den Ehemann gezahlten Beträge anrechnen lassen, die diesem nur deshalb zuerkannt worden sind, weil ihre eigene Berufstätigkeit seinerzeit nicht hervorgetreten ist. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Entschädigungsbehörde unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darauf verwiesen werden kann, den gegenüber dem Ehemann ergangenen Bescheid nach § 201 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BEG zu widerrufen. Vor allem trifft es nicht zu, daß bei der Feststellung der Grundlagen des der Klägerin zustehenden Entschädigungsanspruchs die Einstufung ihres Ehemannes in den gehobenen Dienst hingenommen werden und dann das verbleibende Einkommen jedenfalls zur Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst führen müßte. Ein Eingriff in die Unanfechtbarkeit des in dem Verfahren des Ehemannes ergangenen Bescheids liegt darin nicht, da dessen Ansprüche unberührt bleiben und es sich allein um die Festsetzung der Entgegen der Auffassung der Revision wird auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn bei der Festsetzung des Anspruchs der mit dem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau ein Ausgleich dafür getroffen wird, daß die beruflichen Verhältnisse der Ehefrau in dem Verfahren des Ehemannes unberücksichtigt gebliebensind und dadurch ein unrichtiges Ergebnis gefunden worden ist. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Entschädigungsanspruchs muß nämlich nach Maßgabe der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes, das von dem Berufungsgericht noch nicht angewendet werden konnte, neu ermittelt werden. Es läßt sich demnach noch licht übersehen, ob der Anspruch der Klägerin höher ist, als das Berufungsgericht angenommen hat, und ob ihr, wenn ihre Ansprüche und die ihres Ehemannes richtig berechnet werden, ein Betrag verbleibt, der ihr zuerkannt werden muß. Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls eindeutig festzustellen haben, ob die Klägerin als Mitgesellschafterin aus einer selbständigen oder als über das übliche Maß im Geschäft des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 64, 65 Zur Frage der Kürzung der der Ehefrau zustehenden Kapitalentschädigung, die sie wegen der verfolgungsbedingten Aufgabe einer gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beanspruchen hat, wenn diesem eine Berufsschadensrente auf der Grundlage einer zu hohen Einstufung, bei der der auf die Ehefrau entfallende Geschäftsertrag unberücksichtigt geblieben ist, unanfechtbar zugesprochen worden ist. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 -IV ZR 199/65 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 199/65 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1966 Ihrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Sara 0 Israel, geb. N| Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt^r: Rechtsanwalt > gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlän-desgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen ist Jüdin. Sie heiratete im Jahre 1919 in Rottweil einen Mann, der im ersten Weltkrieg als russischer Kriegsgefangener dorthin gekommen war und ebenfalls Jude ist. Aus der Verbindung sind vier Kinder hervorgegangen. Der am 1892 geborene Ehemann der Klägerin betrieb in Tatbestand: Die am 1900 in Lettland geborene Klägerin Kottweil, ein Schuhgeschäft, dem eiine Schuhmacherwerkstatt für orthopädische Schuhe angeschlossen war. Im Juli 1933 mußte das Geschäft wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geschlossen werden. Die Familie der Klägerin wanderte 1933 nach Palästina aus. Dem Ehemann ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 8. März 1957 wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter Einstufung in den gehobenen Dienst für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente und für die zurückliegende Zeit ein Betrag in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zugesprochen worden. Die Klägerin hat am 28. März 1958 bei der Entschädi-g'ungsbehörde ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Sie hat! vorgetragen, sie habe ganztägig im Geschäft mitgearbeitet und dadurch eine leitende Angestellte ersetzt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 40.000,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 23.627,- DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent s che i dung sgründe: 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in dem von ihrem Ehemann betriebenen Geschäft selbst erwerbstätig gewesen sei. Es liege unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nahe, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann eine Innengesellschaft bestanden habe} dabei sei mangels entsprechender Vereinbarungen der Anteil der Klägerin an dem gemeinsam erarbeiteten Gewerbegewinn nach § 287 ZPO nach den Beträgen zu bemessen, die eine angestellte Hilfskraft in dieser Stellung damals verdient habe. Das seien keinesfalls mehr als monatlich 200,- bis 250,- RM. Wenn es sich aber um eine Mithilfe der Klägerin in dem Erwerbsgeschäft des Ehemannes gehandelt habe, sei diese über das übliche Maß hinausgegangen. Die dann für die Einstufung der Klägerin nach § 30 Abs. 2 3. DV-BEG maß- gebende tarifliche oder übliche Vergütung rechtfertige ebenfalls nur eine Einstufung in den einfachen Dienst. Die Berufsausbildung der Klägerin gebe zu einer Korrektur keinen Anlaß. Im übrigen hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, nach denen die Klägerin für einen vom 1. August 1933 "bis zu dem 28. Februar 1957 dauernden Entschädigungszeitraum an sich eine Kapitalentschädigung von 23.627,- DM, die ohne den Versorgungszuschlag berechnet ist, zu beanspruchen habe. 2. Las Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser Anspruch entfalle, weil der Ehemann der Klägerin für die Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung wegen seines Berufsschadens zu hoch eingestuft worden sei, da unberücksichtigt geblieben sei, daß ein Teil des in dem Geschäft erzielten Gewinns auf die Klägerin entfallen sei. Als Einkommen aus dem gemeinsam betriebenen Gewerbe ergebe sich nach dem Abzug der Kapitalnutzung ein Betrag von jährlich 6.800,- HM. Gleichgültig, ob der Anteil der Klägerin auf ein Drittel dieses Betrages, 2.266,- RM, oder auf 200,- bis 250,- HM monatlich, 2.400,- bis 3.000,- RM jährlich,bewertet werde, so erreiche der Ehemann die für die Einreihung in den gehobenen Dienst erforderlichen Bezüge von 5.400,- RM auf keinen Fall mehr. Die dem Ehemann zuerkannte Rente hätte demnach nicht nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst, sondern nach einer Einstufung in den mittleren Dienst festgesetzt werden müssen. Aus diesem Grund seien I'hO bis zu dem /)0. November 1964 26.353,- DM zuviel gezahlt worden. Dementsprechend sei die Entschädigung der Klägerin zu kürzen. Die Klägerin habe ihren Anspruch erst zu einer Zeit angemeldet, als über den Anspruch des Ehemannes schon unanfechtbar entschieden gewesen sei. In dessen Verfahren habe jeder Hinweis darauf gefehlt, daß das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb auch auf der vollberuflichen Mitarbeit der Klägerin beruht habe. Einen solchen Hinweis habe die Klägerin auch in einer in dem damaligen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Erklärung unterlassen. Es könne nicht zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes gehen, daß es über den Anspruch des Ehemannes entschieden habe, als für die Klägerin noch die Möglichkeit der Anmeldung eigener Ansprüche bestanden habe. Das Land könne nicht darauf verwiesen werden, dem Ehemann den Anspruch teilweise zu entziehen und die überzahlten Leistungen zurückzufor-derniSft da es in der Regel an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BEG fehlen werde. Das Berufungsgericht hat damit zutreffend die Grundsätze angewendet, die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats für Fälle der hier in Rede stehenden Art entwickelt worden sind. Wenn die Entschädigungs-behörde durch die Reihenfolge der Anmeldungen daran gehindert worden ist, die voneinander abhängigen Anträge von Ehegatten auf Entschädigung wegen Berufsschadens so zu bearbeiten, daß die Erträge des von ihnen betriebenen Unternehmens entsprechend der Sachlage auf sie aufgeteilt werden konnten, so ist trotz der Unanfechtbarkeit des zuerst erteilten Bescheids der Entscheidung über den späteren Antrag die richtige Berechnung der beiden Eheleuten zustehenden Entschädigungen zugrunde zu legen. Die dem zweiten Ehegatten zuzuerkennende Entschädigung ist dann so zu kürzen, daß die Summe der Entschädigungsbeträge dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Erträge auf beide Ehegatten und der entsprechenden Festsetzung der Entschädigungen herausgekommen wäre. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn die Ansprüche beider Eheleute durch Erbfolge auf denselben oder dieselben Berechtigten übergegangen sind (Urteile des Senats RzW 1961, 215 Nr. 13, 393 Nr. 28, vgl. auch Urteil RzW 1963, 502 Nr. 20; ferner Beschluß des Senats vom 12. November 1965 - IV ZB 398/65 -), sondern auch dann, wenn die Ehegatten Zusammenleben und mithin die dem ersten zuerkannte zu hohe Entschädigung dem zweiten mit zugute kommt, und wenn dieser wegen seines eigenen Berufsschadens Entschädigung verlangt. Dieses Verlangen kann, soweit damit eine Entschädigung begehrt wird, die über die bei richtiger Berechnung beiden zustehende hinausgeht, eine unzulässige Rechtsausübung sfein (Urteil vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 169/61 -). Es wird nicht vorausgesetzt, daß dem ersten Ehegatten eine Kapitalentschädigung zuerkannt ist. Der Grundsatz ist auch anwendbar, wenn ein Ehegatte infolge einer zu günstigen Einstufung eine zu hohe Rente erhalten hat und der Ausgleich bei der Festsetzung der dem anderen zuzuerkennenden Kapitalentschädigung zu treffen ist. Jedenfalls sind dann die auf die Rente des ersten Ehegatten bereits erfolgten Überzahlungen anzurechnen. Dagegen ließen sich möglicherweise Bedenken dagegen geltend machen, die bereits um diese Beträge gekürzte, aber noch nicht ganz verbrauchte Kapitalentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zuzuerkennen, soweit künftig weitere Überzahlungen auf die Rente des ersten Ehegatten erfolgen sollten; doch braucht dazu nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Ebenso kann es offen bleiben, wie die Rechtslage ist, v/enn die Klägerin anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen würde. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich, daß das in dem Unternehmen der Eheleute oder des Ehemannes vor der Verfolgung erzielte Einkommen, wenn es um die auf die Klägerin entfallenden Beträge gemindert wird, nicht mehr die Einstufung des Ehemannes in den gehobenen Dienst, sondern nur dessen Einstufung in den mittleren Dienst zuläßt, und daß auch seine Berufsausbildung zu keiner darüber hinaus -gehenden Einstufung Anlaß geben kann. Dann aber hätte dem Ehemann die Berufsschadensrente nur nach den für ihn maßgebenden Sätzen des mittleren Dienstes zuerkannt werden dürfen, sofern überhaupt, was freilich nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, für ihn bei einer Einstufung in den mittleren Dienst die Voraussetzungen des § 82 BEG gegeben sind. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben weiter, daß auf der Seite der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen kann, soweit sie eine Entschädigung verlangt, die über die bei richtiger Berechnung beiden Eheleuten zustehende hinausgeht. Dafür v/ird nicht vorausgesetzt, daß die Klägerin oder ihr Ehemann in dessen Entschädigungsverfahren die Berufstätigkeit der Klägerin arglistig verschwiegen hätten. Entscheidend ist, daß objektiv damals kein Anlaß für die Annahme, die Erträge könnten zu dem Teil der Klägerin zuzurechnen sein, bestanden hat. Daß das möglicherweise zu geschehen habe, konnte die Entschädigungsbehörde nicht schon daraus entnehmen, daß die Klägerin in einer in dem Verfahren des Ehemannes abgegebenen eidesstattlichen Erklärung nicht nur von dessen Geschäft, sondern in einigen Wendungen auch von "unserem Geschäft", "unseren Geschäftsräumen", "unserem Eigentum" sprach und ausführte: "Wir hatten ein Schuhlager ..."; außerdem hatte die Klägerin damals selbst noch keinen Anspruch angemeldet. Sie muß, zu demal.% da sie weiterhin mit ihrem Ehemann zusammenlebt, sich auf ihren Anspruch diejenigen an den Ehemann gezahlten Beträge anrechnen lassen, die diesem nur deshalb zuerkannt worden sind, weil ihre eigene Berufstätigkeit seinerzeit nicht hervorgetreten ist. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Entschädigungsbehörde unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darauf verwiesen werden kann, den gegenüber dem Ehemann ergangenen Bescheid nach § 201 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BEG zu widerrufen. Die Erwägungen der Revision, mit denen diese zu begründen versucht, daß der Klägerin auf jeden Eall nach Maßgabe einer Einstufung in den einfachen Dienst ein Entschädigungsanspruch zustehe, gehen fehl. Die Re- 10 Vision meint, von dem festgestellten Vorverfolgungseinkommen von jährlich 6.800,- RM seien für den Ehemann hei einer Einstufung in den gehobenen Dienst nur der Tabellensatz von 5.400,- RM verbraucht; es blieben dann immer noch für die Klägerin jährlich 1.400,- RM übrig, die für eine Einstufung in den einfachen Dienst ausreichten, zu demal der der Klägerin zustehende Anteil am Geschäftsvermögen hinzuzurechnen sei, so daß der für die Einstufung in den einfachen Dienst maßgebende Tabellensatz erreicht sei. Von diesen Ausführungen ist nur richtig, daß auch ein Verfolgter, dessen Einkommen die Tabellensätze des einfachen Dienstes nicht, erreichte, in diesen einzustufen ist. Unzutreffend ist es aber schon, daß der Anteil der Klägerin am Geschäftsvermögen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte. Vor allem trifft es nicht zu, daß bei der Feststellung der Grundlagen des der Klägerin zustehenden Entschädigungsanspruchs die Einstufung ihres Ehemannes in den gehobenen Dienst hingenommen werden und dann das verbleibende Einkommen jedenfalls zur Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst führen müßte. Der der Klägerin zustehende Anspruch ist vielmehr zu ermitteln, indem der Ertrag des Geschäfts richtig auf die Eheleute aufgeteilt und auf dieser Grundlage die Einstufung beider vorgenommen und die beiden zustehende Entschädigung errechnet wird. Ein Eingriff in die Unanfechtbarkeit des in dem Verfahren des Ehemannes ergangenen Bescheids liegt darin nicht, da dessen Ansprüche unberührt bleiben und es sich allein um die Festsetzung der 11 der Klägerin zustehenden Ansprüche handelt. Entgegen der Auffassung der Revision wird auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn bei der Festsetzung des Anspruchs der mit dem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau ein Ausgleich dafür getroffen wird, daß die beruflichen Verhältnisse der Ehefrau in dem Verfahren des Ehemannes unberücksichtigt gebliebensind und dadurch ein unrichtiges Ergebnis gefunden worden ist. 3. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Entschädigungsanspruchs muß nämlich nach Maßgabe der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes, das von dem Berufungsgericht noch nicht angewendet werden konnte, neu ermittelt werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Entschädigung sZeitraum ende mit dem 28. Februar 1957, weil die Klägerin danach in Verhältnissen gelebt habe, in denen in ihrem Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehe. Diese Feststellung rechtfertigt nicht mehr die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum sein Ende gefunden habe. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, endet nach § 75 Abs. 1 bis 3 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes der Entschädigungszeitraum für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. 12 Wegen der Einzelheiten ist auf die darüber ergangenen Entscheidungen des Senats zu verweisen (Urteile RzW 1966, 135 Nr. 33, 361 Nr. 20; ferner Urteile vom 19. November 1965 - IV ZR 238/64 - und vom 30. März 1966 - IV ZR 19/65 -}. Außerdem ist dafür, ob der Klägerin der Versorgungszuschlag zur KapitalentSchädigung zusteht, die Vorschrift des § 76 Abs. 3 BEG oder, wenn sie unselbständig erwerbstätig war, die des § 92 Abs. 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes maßgebend. Es läßt sich demnach noch licht übersehen, ob der Anspruch der Klägerin höher ist, als das Berufungsgericht angenommen hat, und ob ihr, wenn ihre Ansprüche und die ihres Ehemannes richtig berechnet werden, ein Betrag verbleibt, der ihr zuerkannt werden muß. Damit der Sachverhalt in diesen Richtungen erneut geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls eindeutig festzustellen haben, ob die Klägerin als Mitgesellschafterin aus einer selbständigen oder als über das übliche Maß im Geschäft des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Das ist unerläßlich, -13- damit, falls die Entscheidung rechtskräftig wird, kein Zweifel darüber aufkommen kann, welcher Art der Anspruch ist, über den entschieden worden ist. 4. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Wüstenberg Wüstenberg Maaß Wilden Br. Loewenheim