Klägerin und Revisicms'beklagte, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9, Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. I.oevvenheim für Recht erkannt: im Betrag von 255 IM festgesetzt, lie Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Rente» Sie vertritt die Auffassung, daß das beklagte 1 and zu einer Herabsetzung der Rente nicht berechtigt sei, daß die ihr jetzt gewährte Rente nicht um 10 i geringer sei, als die ihr zuletzt ge zahlte» § 21 BEO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die einem Verfolgten gewährte Rente wegen Schadens an Leben neu festgesetzt werden kann» Das ist geboten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde liegen, nachträglich geändert haben» Nicht jede unwesentliche Veränderung der Verhältnisse, sondern nur eine solche von einiger Bedeutung, soll dazu führen, daß die Rente neu festgesetzt wird» Das nimmt das Gesetz dann an, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, daß die auf Grund der neuen Verhältnisse errechnete Rente einen um Bas beklagte Land ist der Ansicht, daß hiernach -eine Rente gekürzt werden könne, wenn der unter Berücksichtigung der "veränderten Verhältnisse ungeachtet der Bestimmung des § 19 BEG errechnete Betrag der Rente wenigstens 10 niedriger ist als die festgesetzte und bisher gewährte Rente, Jedoch soll diesg höchstens bis zu dem in § 19 BEG festgesetzten Mindestrentenbetrag gekürzt werden können, Unter der "neu erreebneten" Rente ist nach dem Sinn und Zweck des § 21 BEG die auf Grund der neuen Berechnung zu gewährende Rente zu verstehen. Soweit die Neuberechnung einen Betrag ergibt, der unter dem in § 19 BEG bestimmten Mindestbetrcg der Rente liegt, ist die neu errechnete Rente im Sinne des § 21 BEG die nach § 19 BEG zu zahlende Mindestrente, Für diese Auslegung spricht auch § 25 Abs, 1 REG, Diese Bestimmung ergibt, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die in § 19 BEG festgesetzte Mindestrente eine "errechnete" Der Wortlaut des § 21 aaO steht nichtentgegen, Denn die Festsetzung der Mindestrente beruht gleichfalls auf einer Berechnung, Sie wird festgesetzt, weil eine Rente errechnet worden ist, die geringer ist als der gesetzlich bestimmte Betrag der Mindestrente, Nach dieser vom Berufungsgericht zutreffend vertretenen Auffassung kann eine Kürzung nur für solche Denn es kann nicht zweifelhat sein, daß eine Erhöhung nur erfolgen kann, wenn die neu berechnete Rente mindestens 10 i höher ist als die bisher gewahrte, während eine Herabsetzung»schon möglich wäre, wenn die nach der neuen Berechnung unter Berücksichtigung des § 19 HEG su zahlende Rente nur um eine HM geringer v:'r: als die bisher gewährte.
Nachschi ag ew eric: j a Amtliche Sammlung: nein BEG- §§ 21 , 35 Renten, deren Höhe nicht über 10 der gesetzlich ■bestimmten Mindestrente liegt, können wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht herabgesetzt werden«, BGH, Urt. v„ 16. Juni 1965 - IV ZR 199/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16« Juni 19^5, Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle in dem Entschadigungsrechtsstreit _ ZR_1 99/6A URTEIL des Landes Nordrhein-West vertreten durch die I andesrentenbehörde LflHHUBa T^MBetraßeÄBfc, f a 1 e n , Nordrhein-Westfalen* Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Frau Fortunee C gebe, (Frankreich), ^^Avenue 5 Klägerin und Revisicms'beklagte, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9, Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. I.oevvenheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 8» Juni 1964 wird auf Kosten des beklagten Bandes zurückgewiesen» Gerichtliehe Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen 5^]i®i?tanäj_ Die Klägerin bezieht eine Witwenrente, weil ihr ■4* Ehemann im- Zuge nationalsozialistischer Verfolgungs-maßnahmen getötet worden ist» Die Rente betrug zuletzt monatlich 273 DM» Nach Festsetzung der Rente ist die Klägerin in den Genuß von Erträgnissen aus ihrem Vermögen gelangt» Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte hat das beklagte Land die Rente neu auf einen Betrag von 245»70 DM berechnet, den der Klägerin erteilten Rentenbescheid geändert und für sie die Mindestrente rach § 19 BEG im Betrag von 255 IM festgesetzt, lie Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Rente» Sie vertritt die Auffassung, daß das beklagte 1 and zu einer Herabsetzung der Rente nicht berechtigt sei, daß die ihr jetzt gewährte Rente nicht um 10 i geringer sei, als die ihr zuletzt ge zahlte» Das Randgericht hat ihrer Klage stattgegeben und das Berufungsgericht hat die von dem beklagten Land eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch' die Revision zugelassen» Das beklagte Land hat Revision eingelegt, es erstrebt die Abweisung der Klage» Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen» Ent s che i dungsgründ ej_ § 21 BEO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die einem Verfolgten gewährte Rente wegen Schadens an Leben neu festgesetzt werden kann» Das ist geboten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde liegen, nachträglich geändert haben» Nicht jede unwesentliche Veränderung der Verhältnisse, sondern nur eine solche von einiger Bedeutung, soll dazu führen, daß die Rente neu festgesetzt wird» Das nimmt das Gesetz dann an, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, daß die auf Grund der neuen Verhältnisse errechnete Rente einen um 4 mindestens 10 geringeren Betrag ergibt als die bisher gewährte Rente, < Bas beklagte Land ist der Ansicht, daß hiernach -eine Rente gekürzt werden könne, wenn der unter Berücksichtigung der "veränderten Verhältnisse ungeachtet der Bestimmung des § 19 BEG errechnete Betrag der Rente wenigstens 10 niedriger ist als die festgesetzte und bisher gewährte Rente, Jedoch soll diesg höchstens bis zu dem in § 19 BEG festgesetzten Mindestrentenbetrag gekürzt werden können, * Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß es darauf ankommt, ob die nach der Neufestsetzung zu zahlende Rente 10 $ unter der bisher gewährten liegt. Unter der "neu erreebneten" Rente ist nach dem Sinn und Zweck des § 21 BEG die auf Grund der neuen Berechnung zu gewährende Rente zu verstehen. Soweit die Neuberechnung einen Betrag ergibt, der unter dem in § 19 BEG bestimmten Mindestbetrcg der Rente liegt, ist die neu errechnete Rente im Sinne des § 21 BEG die nach § 19 BEG zu zahlende Mindestrente, Für diese Auslegung spricht auch § 25 Abs, 1 REG, Diese Bestimmung ergibt, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die in § 19 BEG festgesetzte Mindestrente eine "errechnete" Rente ist. Der Wortlaut des § 21 aaO steht nichtentgegen, Denn die Festsetzung der Mindestrente beruht gleichfalls auf einer Berechnung, Sie wird festgesetzt, weil eine Rente errechnet worden ist, die geringer ist als der gesetzlich bestimmte Betrag der Mindestrente, Nach dieser vom Berufungsgericht zutreffend vertretenen Auffassung kann eine Kürzung nur für solche 5 Renten'in Frage Rommen, die mindestens 10 °ß> über der Mindestrente liegen»« Riese Auslegung des Gesetzes führt allerdings zu dem Ergebnis, daß bei einer Rente, die nur eine DM mehr beträgt als eine andere, die die Mindestrente nui* um 10 $ übersteigt, eine Kürzung um 10 $ möglich sein kann, während die Rente, die die Mindestrente um nicht mehr als 10 $ übersteigt, nicht gekürzt werden kann» Ras ist eine Folge der im Gesetz geregelten Pauschalierung, nach der die Rente, wenn die Voraussetzungen für eine Kürzung gegeben sind, in jedem Falle um mindestens 10 $ zu kürzen ist, nach der es nicht erlaubt ist, eine Rente um einen geringeren Betrag zu kürzen» Nur bei dieser vom Berufungsgericht mit Recht vertretenen Gesetzesauslegung wird der vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 21 BEG verfolgte Zweck erreicht» Der Behörde wird eine Verwaltungsarbeit erspart, die unrentabel sein würde, weil das erzielte Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zu der auf-gewandten Arbeitskraft stehen würde» Ferner wird vermieden, daß die Verfolgten, die nur eine geringe Rente erhalten, dadurch beunruhigt werden, daß diese wegen einer Änderung der Verhältnisse um* einen für das zahlende Land unwesentlichen Betrag gekürzt wird» Bei der vom beklagten Land vertretenen Kechtsauffassung würde sich zudem ein nicht gerechtfertigter, die Verfolgten benachteiligender Unterschied ergeben, je nachdem, ob os sich darum handelt, ob die Rente wegen der veränderten Verhältnisse herabzusetzen oder zu erhöhen ist» Denn es kann nicht zweifelhat sein, daß eine Erhöhung nur erfolgen kann, wenn die neu berechnete Rente mindestens 10 i höher ist als die bisher gewahrte, während eine Herabsetzung»schon möglich wäre, wenn die nach der neuen Berechnung unter Berücksichtigung des § 19 HEG su zahlende Rente nur um eine HM geringer v:'r: als die bisher gewährte. Die Verfolgten nuiHten sich in einem bestimmten Umfang geringe Rentonherabsetzungen gefallen lassen, während auf der anderen Seite ihnen gei-inge Rentenerhöhungen versagt blieben,, Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat, muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§- 209, 225 Abs. 1 HEG, § 97 ZPO abgewiesen ^rdon. Ascher Johannsen Y/üstenberg Maaß Pr„ Loewenheim