Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bat der Kläger gebeten, in die Gruppe des gehobenen Beamtendienstes eingestuft zu werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß für die Berechnung der Entschädigungsleistungen von den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes ausgegangen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verdiente der Kläger als Volksschullehrer im öffentlichen Schuldienst Polens in den drei Jahren vor Beginn der Verfolgung jährlich 3*000 Zloty, diese wirtschaftliche Stellung hätte nur für eine Einstufung in den einfachen Dienst au8gercicht» Das Berufungsgericht hat daher geprüft, ob und in welchem Umfang die soziale Stellung des Klägers eine günstigere Einstufung rechtfertigt (§ 31 Abs* 2 BEG). selbständigen Unternehmern und Angestellten wirtschaftlicher Unternehmen« Hier spielen unter Umständen im Binzelfall Fähigkeiten und Leistungen fUr die gesellschaftliche Geltung eine Holle, diese Merkmale spiegeln sich auch oft in den Hinkünften wieder« Hierauf wird in dem bereits angeführten Urteil sowie in der RzYT 1962, 503 Nr. 14 abgedruckten Entscheidung des Senats hingewiesen. Zur Vorbildung des Klägers bat das Berufungsgericht festgestellt: Mit dem AbschluB des sechsjährigen Lehrerseminars batte der Kläger nach den polnischen Ausbildungsbestimmungen das Abitur erworben. Nach der Reform der polnischen Lehrerbildung im Jahre 1936, durch die anstelle der Seminaraasbildung ein dem Abitur an einer höheren ochule folgendes akademisches Studium von zwei Jahren vorgesohrieben wurde, hätte er eine Brgänzungsprüfung ablegen können, um den akademisch vorgebildeten Volksschullehrern gleichgestellt zu werden* Von dieser Möglichkeit bat er keinen Gebrauch gemacht, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird. 2. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen» daß das Berufungsgericht auf die gesellschaftliche Geltung des Klägers in seinem Heimatland abgestellt hat« Da sich di« Höhe der wichtigsten Entsohädigungsleistungen, die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen sind» nach den Dienst- oder Versorgungsbezttgen eines vergleichbaren Beamten richtet und diese Regelung den Zweck verfolgt» die pauschalierten Intschädigungsleistungen nach den Lebensverhältnissen des Verfolgten vor der Verfolgung abzustufen» so kann es nur auf die Einstufungsgrundlagea im Heimatland des Verfolgten ankommen« Ist nach § 31 Abs« 2 BEG die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen» weil sie zu einer günstigeren Einstufung fuhren kann» so muß geprüft werden» welche gesellschaftliche Stellung der Verfolgte auf Grund seiner Vorbildung damals in Polen erlangt hatte« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18« März 1964 - IV ZR 203/63 hingewiesen« Bei dieser Prüfung erhebt sich die Präge» ob nicht daB Ansehen des Volksschullehrers in Polen in entscheidender Weise auf der gehobenen» mit dem Abitur abschließenden Schulbildung beruht» während die nachfolgende praktische Bewährung im Unterricht» die wahrscheinlich im Interesse der Behörde mit Hilfe der Anstellungsprüfung festgestellt wird, dabei eine neben-*-sächliche Rolle spielt« Weil es also naheliegt, daß im Bewußtsein der Öffentlichkeit die Seminarausbildung und nicht die Anstellungsprüfung das Bildungsniveau des Lehrero entscheidend bestimmt, ist es fraglioh» ob mit dem Bestehen der erwähnten Prüfung der vom Berufungsgericht angenommene Unterschied in der Geltung im öffentlichen Leben verknüpft ist. PUr die gesellschaftliche Stellung des Völksscbul-lebrers in Polen ist möglicherweise auch von Bedeutung« daß er mit dem Abschluß des Seminars das Hecht erworben batte, an der Universität zu studieren« Der fUr die öffentliche Meinung bestehende Bildungeanterscbied zwischen den Volksschullehrern und den bochschulmäßig vorgebildeten Angehörigen der Lehrer an höheren Schulen verringerte sich möglicherweise mit der Einführung der akademischen Lehrerbildung, die im öffentlichen Bewußtsein die soziale Stellung des Volksschullehrers ganz allgemein aufgewertet haben wird» Schließlich könnte von Bedeutung sein, daß vor dem Ausbruch des letzten Krieges der Besuch einer zu dem Abitur führenden Schule in Polen, vor allem auf dem Lande, weit seltener war als in den mittel-, nordund westeuropäischen Ländern» Das erklärt sich nicht nur aus dem Mangel solcher Schulen zur damaligen Zeit, sondern zu einem wesentlichen Teil auch aus dem sozialen Aufbau der Bevölkerung, in der die mittelständischen Schichten bei weitem nioht den. B. der Heimatauskunftstellen, kann das Berufungsgericht feststellen, wie ein Volksschullehrer mit der Vorbildung des Klägers innerhalb der sozialen Schichtung seines Heimatlandes einzureiben ist.
JORJ3S/63 Verkündet am 22« April 1964 Broeske, Justizangestellte ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsohädigungsrechtsstreit 2539 099 des Lehrers Mosche WeSHtobtraße 0, - Prozeßbevollmächtigter: , T®-A#P, I< Klägers und Revisions klägere, Rechtsanwalt Br« (■■■B in gegen den Rreistaat Bayern* vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Rinansen in München, Ludwigstraße, - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revieionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüsteoberg, Maaß, Br« Loewenboira und Br« Graf fUr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird*das Urteil des 9* Zivilsenats (Entschädigungfsenate) des Oberlandes-gerichts München vom 30« Januar 1963 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an. das Berufungsgericht surUck-verr/iesen« FUr den Revisionsrechtszug werden keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben« Von Rechts wegen Tatbestand^ Der im Jahre 1911 in (Polen) geborene Kläger ißt jüdischer Abstammung. Nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen Konnte er seinen Beruf als Volksschullehrer nicht mehr ausüben, bis zu dem Ende des Krieges war er in Ghetto- und Konzentrationslagerhaft. Die Entschädigungsbehörde hat ihm in ihrem Bescheide vom 16. Dezember 1959 wegen eines verfolgungebedingten Gesundheitsschadens Heilbehandlung, Kapitalentscbädigang und Rente gewährt. Pie zuletzt genannten Leistungen errechnete sie naoh einer Hinderung der i&werbsfähigfceit von zunächst 100 v. H., fUr die spätere Zeit von 30 v. H., bei einem Hundertsatz von 13« Da der Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt wurde, erhielt er die Rentenmindestbeträge. Um höhere Entsohädigungsloistungen zu erhalten, hat der Kläger den Bescheid der Entsohädigungsbehörde mit der Klage angefochten. Das Landgericht hat in seinem Urteil den Umfang der dem Kläger zustehenden HeilfUr-sorge näher bestimmt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bat der Kläger gebeten, in die Gruppe des gehobenen Beamtendienstes eingestuft zu werden. Das Oberlandesgericht bat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß für die Berechnung der Entschädigungsleistungen von den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes ausgegangen wird. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweiaen Kntsch eidungegrUnd e: Die Revision ist begründet» 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verdiente der Kläger als Volksschullehrer im öffentlichen Schuldienst Polens in den drei Jahren vor Beginn der Verfolgung jährlich 3*000 Zloty, diese wirtschaftliche Stellung hätte nur für eine Einstufung in den einfachen Dienst au8gercicht» Das Berufungsgericht hat daher geprüft, ob und in welchem Umfang die soziale Stellung des Klägers eine günstigere Einstufung rechtfertigt (§ 31 Abs* 2 BEG). Von den Merkmalen, die nach 5 H Abs. 5 der 2. DV-BBG die soziale Stellung eines Verfolgten bestimmen, bat das Berufungsgericht der Vorbildung ausschlaggebende Bedeutung beigelegt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der Senat hat in der R2W 1962, 228 Nr* 28 abgedruckten Entscheidung hervorgehoben, daß sich die besondere Bedeutung der Vorbildung für die gesellschaftliche Geltung aus der geachichtlichen Entwicklung der Kulturstaaten Europas erklärt* Es kommt hier noch folgendes hinzu: Bei Angehörigen eines häufig vorkommenden Berufes mit einheitlicher Vorbildung, einheitlicher Besoldung und gesetzlich bestimmtem Aufgabenbereich ist die allgemeine gesellschaftliche Geltung, die die Angehörigen dieses Berufes genießen, nicht davon abhängig, wie im Einzelfall Leistungen und Fähigkeiten des Berufsangehörigen zu bewerten sind* Höhere Leistungen und größere Fähigkeiten berühren bei derartigen Berufen die soziale Stellung nur dann, wenn sie etwa in einer «Beförderung” ihren Niederschlag gefunden haben* Anders liegt es nicht nur bei Schriftstellern und Künstlern, sondern vielfach auch bei selbständigen Unternehmern und Angestellten wirtschaftlicher Unternehmen« Hier spielen unter Umständen im Binzelfall Fähigkeiten und Leistungen fUr die gesellschaftliche Geltung eine Holle, diese Merkmale spiegeln sich auch oft in den Hinkünften wieder« Hierauf wird in dem bereits angeführten Urteil sowie in der RzYT 1962, 503 Nr. 14 abgedruckten Entscheidung des Senats hingewiesen. Zur Vorbildung des Klägers bat das Berufungsgericht festgestellt: Mit dem AbschluB des sechsjährigen Lehrerseminars batte der Kläger nach den polnischen Ausbildungsbestimmungen das Abitur erworben. Er war zu dem Hochschulstudium berechtigt, er konnte auch als Lehrer im Ange-stelitenverhältnis an Volksschulen unterrichten. Nach einer weiteren (Anstellungs-I Prüfung, die eine mindestens zweijährige praktische Schultätigkeit voraussetzte, konnte ein Lehrer in das Beamtenverhältnie übernommen werden. Biese Anstellungsprüfung hat der Kläger nicht abgelegt. Nach der Reform der polnischen Lehrerbildung im Jahre 1936, durch die anstelle der Seminaraasbildung ein dem Abitur an einer höheren ochule folgendes akademisches Studium von zwei Jahren vorgesohrieben wurde, hätte er eine Brgänzungsprüfung ablegen können, um den akademisch vorgebildeten Volksschullehrern gleichgestellt zu werden* Von dieser Möglichkeit bat er keinen Gebrauch gemacht, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird. Infolge des Fehlens dieser Prüfungen hat das Berufungsgericht in dem Kläger keinen "vollwertigen11 Lehrer gesehen, so daB es ihn auch in der sozialen Bewertung einem im Beamtenverhältnie stehenden Lehrer nicht gleichgestellt hat. Aus diesem Grunde hat es ihn in den mittleren Bienst eingestuft. Bagegen hätte es ihn, wie den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, in die Gruppe der Beamten des gehobenen Bienstes eingereiht, wenn das Bestehen der Anstullungsprüfung aachgewiesen worden wäre, weil Volksscbullebrer nach der Reicbsbe-soldungsordnung vom 16« Dezember 1927 in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingestuft und damit den Beamten des gehobenen Dienstes zugerecbnet wurden« 2. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen» daß das Berufungsgericht auf die gesellschaftliche Geltung des Klägers in seinem Heimatland abgestellt hat« Da sich di« Höhe der wichtigsten Entsohädigungsleistungen, die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen sind» nach den Dienst- oder Versorgungsbezttgen eines vergleichbaren Beamten richtet und diese Regelung den Zweck verfolgt» die pauschalierten Intschädigungsleistungen nach den Lebensverhältnissen des Verfolgten vor der Verfolgung abzustufen» so kann es nur auf die Einstufungsgrundlagea im Heimatland des Verfolgten ankommen« Ist nach § 31 Abs« 2 BEG die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen» weil sie zu einer günstigeren Einstufung fuhren kann» so muß geprüft werden» welche gesellschaftliche Stellung der Verfolgte auf Grund seiner Vorbildung damals in Polen erlangt hatte« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18« März 1964 - IV ZR 203/63 hingewiesen« Bei dieser Prüfung erhebt sich die Präge» ob nicht daB Ansehen des Volksschullehrers in Polen in entscheidender Weise auf der gehobenen» mit dem Abitur abschließenden Schulbildung beruht» während die nachfolgende praktische Bewährung im Unterricht» die wahrscheinlich im Interesse der Behörde mit Hilfe der Anstellungsprüfung festgestellt wird, dabei eine neben-*-sächliche Rolle spielt« Weil es also naheliegt, daß im Bewußtsein der Öffentlichkeit die Seminarausbildung und nicht die Anstellungsprüfung das Bildungsniveau des Lehrero entscheidend bestimmt, ist es fraglioh» ob mit dem Bestehen der erwähnten Prüfung der vom Berufungsgericht angenommene Unterschied in der Geltung im öffentlichen Leben verknüpft ist. PUr die gesellschaftliche Stellung des Völksscbul-lebrers in Polen ist möglicherweise auch von Bedeutung« daß er mit dem Abschluß des Seminars das Hecht erworben batte, an der Universität zu studieren« Der fUr die öffentliche Meinung bestehende Bildungeanterscbied zwischen den Volksschullehrern und den bochschulmäßig vorgebildeten Angehörigen der Lehrer an höheren Schulen verringerte sich möglicherweise mit der Einführung der akademischen Lehrerbildung, die im öffentlichen Bewußtsein die soziale Stellung des Volksschullehrers ganz allgemein aufgewertet haben wird» Schließlich könnte von Bedeutung sein, daß vor dem Ausbruch des letzten Krieges der Besuch einer zu dem Abitur führenden Schule in Polen, vor allem auf dem Lande, weit seltener war als in den mittel-, nordund westeuropäischen Ländern» Das erklärt sich nicht nur aus dem Mangel solcher Schulen zur damaligen Zeit, sondern zu einem wesentlichen Teil auch aus dem sozialen Aufbau der Bevölkerung, in der die mittelständischen Schichten bei weitem nioht den. Raum einnahmen, der deutschen Vorstellungen entspricht« Dabei kann auch die Binkommens-gestaltung der großen Masse der Bevölkerung von Bedeutung sein, die in den Überwiegend agrarischen Ländern Osteuropas erheblich von westeuropäischen Verhältnissen abwich tfp* Diese Verhältnisse können möglicherweise einen Grund dafür abgeben, daß im öffentlichen Bewußtsein das Ansehen der Träger einer gehobenen Bildung größer ist 4als ep deutschen Vorstellungen entspricht» 3. Bret auf diese Weise, falls erforderlich, mit Hilfe weiterer Auskünfte, z. B. der Heimatauskunftstellen, kann das Berufungsgericht feststellen, wie ein Volksschullehrer mit der Vorbildung des Klägers innerhalb der sozialen Schichtung seines Heimatlandes einzureiben ist. Damit das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, nach diesen Gesichtspunkten die Einstufung des Klägers richtig vorzuhehmen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden. Ascher WUstenberg Maaß Br. Loewenbeim Dr. Graf