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BGH

Gericht: BGH

April 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land, zur Zahlung von mehr als 450 DM an den Kläger verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen 1/20 dem beklagten Land und 19/20 dem Kläger zur Last» Dieser hat auch die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Der jüdische Kläger, der bis Oktober 1939 in TflHBP-lHB lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei nach der Besetzung seiner Heimatstadt durch deutsche Truppen einige Male auf der Straße ergriffen und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden» Deshalb habe er Ende Oktober 1939 die Stadt verlassen und sich in der Folgezeit in den umliegenden Y/äldern und Dörfern versteckt gehalten» Ende Januar oder Anfang Februar 1940 sei er nach R^p-Ru^®.im russisch besetzten Teil Polens geflohen» Im Juli 1940 sei er mit seiner Familie von den Russen nach Sibirien gebracht worden» Dort sei er in dem Arbeitslager Barnaul festgehalten und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden» Das Lager habe zunächst unter bewaffneter Bewachung gestanden» Nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges seien zwar die Wachen abgezogen» Er habe jedoch das Lager nicht verlassen dürfen und sei erst im Frühjahr 1946 nach Polen repatriiert worden» Am 1. 1. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger Ende Oktober 1939 vor der Verfolgung durch die deutschen Besatzungsorgane aus floh und sich bis Unde Januar oder Anfang Februar 1940 in den Wäldern und Dörfern der Umgebung verborgen hielt, Es hat daher dem Kläger für die Zeit vom 1, November 1939 bis zu dem 31 * Januar 1940 (3 Monate) eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 450 DM gemäß §§ 47j 48 BEG zugesprochen. Das Berufungsgericht hat ihm hierfür eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen zuerkannt: Die Verhaftung des Klägers und seine Deportation nach Sibirien seien adäquat durch die von den Deutschen in Polen organisierten Judenverfolgungen verursacht worden. Dr. Böhm» Der Anspruch des Klägers sei aber auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Hr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der erkennende Senat habe in seinem ersten nach Inkrafttreten des BEG ergangenen Urteil vom 14» Juli 1956 - IV ZR 107/56 RzW 1957^ 28 Nr. 14, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Internierung im Ausland für die Bejahung der Entschädigungsfrist als ausreichend erachtet, ist in dieser Form unrichtig. Das Urteil ist zwar nach dem Inkrafttreten des BEG 1956 ergangen, aber noch auf Grund des BErgG gefällt worden, weil es sich um einen Berliner Fall handelte und im Zeitpunkt der Urteilsverkündung das am 5» Juli 1956 beschlossene und am 13. Nach allem trifft es nicht zu, daß der erkennende Senat die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zunächst anders ausgelegt hat. Diese Ausführungen lassen außer acht, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat an sich keine nationalsozialistische Gewaltmaßnähme im Sinne des § 2 BBG ist und daß der ausländische Staat für seine Handlungsweise und deren Folgen grundsätzlich selbst verantwortlich ist. Die Beurteilung der Bntschadigungs-pflicht bei einem solchen Zusammenwirken eigenen und fremden Staatsunrechts war umstritten« Daher beabsichtigte, wie in dem vorerwähnten Senatsurteil vom 31« Januar 1962 - IV ZR 223/61 * dargelegt ist, der Gesetzesvorschlag des Bundesrats die Grenzen zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht genau abzustecken« Dies geschah, indem die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen der ausländische Staat'als verlängerter Arm des nationalsozialistischen Deutschen Reiches anzusehen, die von ihm begangene Freiheitsentziehung daher dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnon und folglich als Ausfluß einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu entschädigen ist« Die erstrebte Abgrenzung zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht konnte aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur bewirkt werden, wenn die vorgesehene Regelung die Voraussetzungen, unter denen eine Auslandshaft zu entschädigen ist, abschließend regeln sollte« Dazu kommt weiter, daß die Bundesregierung die Rntscbädigungspflicht in den in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG geregelten Fällen mit dem Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Freiheitsentziehung und einer nationalsozialistischen Gewalt-maßnahme gerechtfertigt hat. Zudem liegt bei den in den beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG geregelten Fällen der adäquate Ursachenzusammenhang in aller Regel auf der Hand, so daß diese Fälle, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig wäre, schon nach Satz 1 zu entschädigen wären und folglich für Satz 2 kaum . Es meint *.oer, die Gesetzesänderung habe gesetzliche Lücken schlifien wollen; es sei auch unerheblich, daß diese Regelung dem bestehenden Recht gegenüber keine klare Abgrenzung enthalte; schließlich unterliege die Bestimmung des adäquaten Kausalzusammenhangs und damit die Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG noch heute erheblichen Zweifeln und widersprechenden Ergebnissen. nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Verfolgung und den eingetretenen Schäden,nicht aber auch darauf ankommt, ob die Auslandshaft die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Diese Ausführungen beruhen auf der Annahme, daß die Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht unter den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs fallen. Oktober 1961 - IV ZR 101/61 RzW 1962, 116 Nr. 9» dargelegt, daß zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat (hier durch die Behörden der Sowjetunion) ein adäquater Ursachenzusammenhang gegeben sein kann. Der Kläger kann somit wegen der in der Sowjetunion erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach § 43 Abs» 1 Satz 1 BEG erhalten, Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anapruchsberechtigung unter diesem Gesichtspunkt bejaht hat, gehen daran vorbei, daß mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne dieser die Entschädigungspflicht für eine Auslandshaft regelnden Bestimmung nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Der Ausgangspunkt ist hier das Vorgehen des ausländischen Staates auf seinem eigenen Territorium, Es kommt folglich für die Frage der Entschädigung für einen durch einen ausländischen Staat erlittenen Freiheitsschaden nur auf denjenigen Schutz an, der die Möglichkeit gegeben hätte, Freiheitsentziehungen dieser Art zu verhindern. Da die Sowjetunion damals den deutschen Gebietserwerb in Polen anerkannt habe, sei das Deutsche Reich auf dem Gebiet der Sowjetunion verpflichtet gewesen, dem Kläger diplomatischen Schutz zu gewähren, nicht aber die polnische Exilregierung, die von der Sowjetunion als nicht existent betrachtet worden sei. Denn der Inhalt des Vertrages, auf den sich der Kläger beruft, spricht gegen die Annahme, daß das Deutsche Reich gegenüber seinem russischen Vertragspartner hinsichtlich der polnischen Bevölkerung eine Möglichkeit zur Schutzgewährung hatte. Jeder Vertragsschließende mußte sich somit jeder Einmischung und Einwirkung auf dem Gebiet des anderen Staates und auf die in diesem Gebiet befindliche polnische Bevölkerung enthalten und dem anderen Partner freie Hand lassen» Damit bestand für das Deutsche Reich keine Möglichkeit, bei der Sowjetunion zugunsten der in deren Gebiet befindlichen polnischen Bevölkerung einschließlich der aus dem deutschen Einflußgebiet dorthin gelangten Polen zu intervenieren; Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Da somit das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz des Klägers gegenüber der durch die Behörden der Sowjetunion durchgeführten Preiheitsentziehung auf Grund der vorerwähnten Vereinbarung nicht in der Lage war, scheidet hier die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus. 326) auch gegenüber der Sowjetunion auf dem von ihr in Anspruch genommenen polnischen Gebiet möglich gewesen» Hätte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur aus Verfolgungsgründen nicht erlangt, dann käme ein Verlust dieses Schutzes im Sinne des § 43 Abs-.I. Satz 2 Hr. 1 HEG in Betracht. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er aus Verfolgungsgründen den Schutz des Deutschen Reiches im Sinne der vorerwähnten Bestimmung verloren hat. 3« Nach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nicht begründet. Daher muß der Revision stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es angefochten ist und dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat, aufgehoben und insoweit die Berufung des Klägers gegen däs klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 2 BBG § 43 BEG Art. 25 GG § 43 BEG Art. 100 GG § 43 BEG § 91 ZPO
FreiheitsentziehungStaatBEGKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

IV, ZR-199/62
Verkündet am
13. ■ Februar 1963
Hoeppe* ’Justizangestellte els UrkUndsbeamter der Geschäftsstelle
2537 094
I m Namen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit des Landes He s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pro	flHV	in
 gegen
den Kaufmann Boruch P	Pa®	Avenue
bMBBB S,	USA,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollraächtigter:	Rechtsanwalt	fHiB	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Llaaß, I)r. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. April 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land, zur Zahlung von mehr als 450 DM an den Kläger verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
- 1 a -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt, den Parteien an Verkündungs Statt am 3»/6° Februar 1961 zugestellt, wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des 450 DM Übersteigenden Betrages richtet, zuriickgewiesen»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen 1/20 dem beklagten Land und 19/20 dem Kläger zur Last» Dieser hat auch die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
  -Tatbestand:
Der jüdische Kläger, der bis Oktober 1939 in TflHBP-lHB lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei nach der Besetzung seiner Heimatstadt durch deutsche Truppen einige Male auf der Straße ergriffen und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden» Deshalb habe er Ende Oktober 1939 die Stadt verlassen und sich in der Folgezeit in den umliegenden Y/äldern und Dörfern versteckt gehalten» Ende Januar oder Anfang Februar 1940 sei er nach R^p-Ru^®.im russisch besetzten Teil Polens geflohen» Im Juli 1940 sei er mit seiner Familie von den Russen nach Sibirien gebracht worden» Dort sei er in dem Arbeitslager Barnaul festgehalten und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden» Das Lager habe zunächst unter bewaffneter Bewachung gestanden» Nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges seien zwar die Wachen abgezogen» Er habe jedoch das Lager nicht verlassen dürfen und sei erst im Frühjahr 1946 nach Polen repatriiert worden» Am 1. Januar 1947 habe er sich in dem DF-L^ger Ho^MBM bei KflHP aufgehalten»
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt»
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9 000 DM gerichtete Klage abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 2 400 DM an den Kläger wegen Freiheitsschadens verurteilt und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem Kläger 11/15, dem beklagten Land 4/15 auferlegt» Im übrigen hat es das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt °
~ 3 -
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift das beklagte Land das Urteil des Berufungsgerichts an, soweit es zur Zahlung von mehr als 450 DM verurteilt worden ist. Insoweit erstrebt es die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Bnts c he id ungsgr unde:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger Ende Oktober 1939 vor der Verfolgung durch die deutschen Besatzungsorgane aus	floh	und
 sich bis Unde Januar oder Anfang Februar 1940 in den Wäldern und Dörfern der Umgebung verborgen hielt, Es hat daher dem Kläger für die Zeit vom 1, November 1939 bis zu dem 31 * Januar 1940 (3 Monate) eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 450 DM gemäß §§ 47j 48 BEG zugesprochen. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Zubilligung einer Entschädigung in Höhe von 1 950 DM für die Zeit vom 1. August 1940 bis Ende August 1941 (13 Monate),
In dieser Zeit war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zwangsarbeitslager	seiner
 Freiheit beraubt. Das Berufungsgericht hat ihm hierfür eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen zuerkannt: Die Verhaftung des Klägers und seine Deportation nach Sibirien seien adäquat durch die von den Deutschen in Polen organisierten Judenverfolgungen verursacht worden. Der Anspruch des Klägers sei daher nach § 43 Abs, 1 Satz 1 BEG begründet. Die in § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für
 
eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Rechte der Verfolgten beabsichtigt o Dies ergebeWich auch aus einer Auskunft des stellvertretenden Vorsitzenden des Wiedergutmaehungsaus-schusseo des Bundestages, Prof. Dr. Böhm» Der Anspruch des Klägers sei aber auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG begründet. Diese Vorschrift beschränke die Entschädigungspflicht nicht auf die Fälle des Verlustes des diplomatischen Schutzes. Dieser Schutz decke nur einen 'feil des völkerrechtlichen Schutzbegriffes. Eine Besatzungs-macht habe nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung wie auch nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen die Pflicht, die Zivilbevölkerung des besetzten Gebietes zu schützen, auch und vor allem gegen die Gewaltakte der eigenen Organe. Dieser völkerrechtlichen Verpflichtung hätten die deutschen Besatzungsbehörden in Polen zuwider gehandelt. Sie hätten die nach Art. 46 HLKO der "Achtung*1 des Okkupanten unterliegenden Rechtsgüter alsbald nach Beginn der Besetzung Polens unaufhörlich aufs schwerste verletzt und schließlich vernichtet. Diese Vernichtung habe auch vor dem Leben nicht Halt gemacht.
Die Gefahr der Verletzung und der Vernichtung höchster menschlicher Güter habe jeden polnischen Juden getroffen.
Der Kläger habe Wegen dieser Gefahr mit seiner Familie in das russisch besetzte Polen fliehen müssen. Die Inhaftierung, die er in Rußland erlitten habe, sei somit durch die zeitlich vorausgegangene Versagung des völkerrechtlichen Schutzes ermöglicht worden.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist
 der Anspruch des Klägers weder nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG
noch nach Satz 2 dieser Bestimmung begründet.
 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Hr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der erkennende Senat habe in seinem ersten nach Inkrafttreten des BEG ergangenen Urteil vom 14» Juli 1956 - IV ZR 107/56 RzW 1957^ 28 Nr. 14, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Internierung im Ausland für die Bejahung der Entschädigungsfrist als ausreichend erachtet, ist in dieser Form unrichtig. Das Urteil ist zwar nach dem Inkrafttreten des BEG 1956 ergangen, aber noch auf Grund des BErgG gefällt worden, weil es sich um einen Berliner Fall handelte und im Zeitpunkt der Urteilsverkündung das am 5» Juli 1956 beschlossene und am 13. Juli 1956 veröffentlichte Berliner Gesetz (GVB1 764) dem Senat noch nicht bekannt war. Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht außer acht gelasson, obwohl hierauf in der Anmerkung von Schwarz zu diesem Urteil (aaO£ ausdrücklich hingewiesen worden ist. In dem in der RzW abgedruckten fext heißt es allerdings am Ende: "Diese Auslegung der Vorschriften des BEG entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 16 BErgG". Die hier verwendete Abkürzung "BEG" ist aber irreführend. Die entsprechende Wendung im Urteil lautet: "Diese Auslegung der Vorschriften des Bundooergänzungsgesetzes . . . ". Nach allem trifft es nicht zu, daß der erkennende Senat die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zunächst anders ausgelegt hat.
An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren neueren Entscheidungen festgehalten. In den Urteilen vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 140/61 RzW 1962, 268 Nr. 18, und vom 31. Januar 1962 - IV ZR 142/61 -hat der Senat au3gefübrt, daß ihm die im Berufungsurteil
 
wiedergegebene Auskunft des abgeordneten Dr. Böhm keinen Anlaß au einer Änderung seiner Rechtsprechung gibt« In einem weiteren Urteil vom 31« Januar 1962 - IV ZR 223/61 RzW 1962, 310 Nr« 21, hat der Senat seine Auslegung des § 43 Abs« 1 Satz 2 BUG nochmals geprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet« Auf diese Begründung wird Besag genommen« Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch angesichts der Ausführungen des Berufungsgerichts fest. Diese Ausführungen lassen außer acht, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat an sich keine nationalsozialistische Gewaltmaßnähme im Sinne des § 2 BBG ist und daß der ausländische Staat für seine Handlungsweise und deren Folgen grundsätzlich selbst verantwortlich ist. Bine solche Freiheitsentziehung kann aber auch durch Gewaltmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates mitbewirkt worden sein. Die Beurteilung der Bntschadigungs-pflicht bei einem solchen Zusammenwirken eigenen und fremden Staatsunrechts war umstritten« Daher beabsichtigte, wie in dem vorerwähnten Senatsurteil vom 31« Januar 1962 - IV ZR 223/61 * dargelegt ist, der Gesetzesvorschlag des Bundesrats die Grenzen zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht genau abzustecken« Dies geschah, indem die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen der ausländische Staat'als verlängerter Arm des nationalsozialistischen Deutschen Reiches anzusehen, die von ihm begangene Freiheitsentziehung daher dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnon und folglich als Ausfluß einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu entschädigen ist« Die erstrebte Abgrenzung zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht konnte aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur bewirkt werden, wenn die vorgesehene Regelung die Voraussetzungen, unter denen eine Auslandshaft zu entschädigen ist, abschließend regeln sollte« Dazu kommt weiter, daß die Bundesregierung die Rntscbädigungspflicht in den in
 
§ 43 Abs. 1 Satz 2 BEG geregelten Fällen mit dem Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Freiheitsentziehung und einer nationalsozialistischen Gewalt-maßnahme gerechtfertigt hat. Bandit muß die Annahme aus-scheiden, daß die Vorschrift nach der Absicht ihrer Verfasser nur dann eingreifen solle, wenn dieser Kausalzusammenhang fehle oder zweifelhaft sei. Zudem liegt bei den in den beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG geregelten Fällen der adäquate Ursachenzusammenhang in aller Regel auf der Hand, so daß diese Fälle, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig wäre, schon nach Satz 1 zu entschädigen wären und folglich für Satz 2 kaum . noch entschädigungsfähige Tatbestände übrig bleiben würden, es sei denn diejenigen Fälle, die eindeutig nicht unter das Gesetz fallen. Für Satz 2 würde sich dann kaum eine Notwendigkeit ergeben. Bas Berufungsgericht ist auch nicht in der Lage, irgendeinen von Satz 2 erfaßten Fall anzuführen, bei dem der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre. Es meint *.oer, die Gesetzesänderung habe gesetzliche Lücken schlifien wollen; es sei auch unerheblich, daß diese Regelung dem bestehenden Recht gegenüber keine klare Abgrenzung enthalte; schließlich unterliege die Bestimmung des adäquaten Kausalzusammenhangs und damit die Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG noch heute erheblichen Zweifeln und widersprechenden Ergebnissen. Bas Berufungsgericht übersieht jedoch, daß es dem Gesetzgeber auf eine Klarstellung der Entschädigungspflicht in den Fällen einer Auslandshaft ankam und daß dieses Ziel nur durch eine genaue, Zweifel und Unstimmigkeiten ausschließende Festlegung und Abgrenzung der entschädigungsfähigen Tatbestände erreicht werden konnte.
Ber Auffassung des Senats kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es bei der Entschädigungsfähigkeit eines während einer Auolandahaft erlittenen Gesundheitsschadens
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nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Verfolgung und den eingetretenen Schäden,nicht aber auch darauf ankommt, ob die Auslandshaft die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Dieses Ergebnis muß angesichts der für Freiheitsschäden in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffenen besonderen Regelung in Kauf genommen werden.
Schließlich geben auch die Ausführungen von Lichtenstein (RzW 1962, 534) dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Diese Ausführungen beruhen auf der Annahme, daß die Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht unter den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs fallen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 101/61 RzW 1962, 116 Nr. 9» dargelegt, daß zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat (hier durch die Behörden der Sowjetunion) ein adäquater Ursachenzusammenhang gegeben sein kann.
Denn die nationalsozialistischen Machthaber sahen damals voraus, daß die Masse der jüdischen Flüchtlinge und ihre Bemühungen, in den Ausv/anaerungsländern Fuß zu fassen, ‘'Gegenaktionen” der Regierungen dieser Staaten und ihrer Bevölkerung gegen die Juden auslösen würden. Diese Folgen waren den damaligen Machthabern sogar erwünscht, wie im vorerwähnten Urteil im einzelnen dargelegt ist. Haben aber die nationalsozialistischen Machthaber den Ablauf der Dinge erkannt und sogar gewünscht, so müssen sie den ursächlichen Zusammenhang gegen sich gelten lassen.
Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung auch weiterhin fest.
 
Der Kläger kann somit wegen der in der Sowjetunion erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen oder nicht, keine Entschädigung nach § 43 Abs» 1 Satz 1 BEG erhalten,
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 43 Abs« I Satz 2 Nr. 1 BEG nicht gegeben. Eine Anspruchsberechtigung könnte hier nur unter dem Gesichtspunkt des Verlustes des Schutzes des Deutschen Reiches und der dadurch ermöglichten Freiheitsentziehung in Betracht kommen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anapruchsberechtigung unter diesem Gesichtspunkt bejaht hat, gehen daran vorbei, daß mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne dieser die Entschädigungspflicht für eine Auslandshaft regelnden Bestimmung nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Der Ausgangspunkt ist hier das Vorgehen des ausländischen Staates auf seinem eigenen Territorium, Es kommt folglich für die Frage der Entschädigung für einen durch einen ausländischen Staat erlittenen Freiheitsschaden nur auf denjenigen Schutz an, der die Möglichkeit gegeben hätte, Freiheitsentziehungen dieser Art zu verhindern. Ein solches Eingreifen des Deutschen Reiches gegenüber Übergriffen fremder Staaten auf deren eigenem Gebiet war aber nur auf diplomatischem Wege, also nur durch Gewährung diplomatischen Schutzes, dankbar. Die Gewährung eines solchen Schutzes scheidet hier aus. Die Besatzungsgewalt als Gebietshoheit endet an den Grenzen des okkupierten Gebietes, so daß eine dem Okkupanten obliegende Schutzpflicbt aufhört, sobald ein Angehöriger des Staates, dessen1 Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, dieses Gebiet verlassen hat. Dies hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen
.dargelegt (vgl» Urteile vom 18. Marz 1959 - IV ZR 263/58 -,
LM Nr. 2 zu Art, 46 HLKO = RzW 1959, 254 Nr. 13; vom 13. April I960 - IV ZR 279/59 IM Nr. 16 zu § 43 BEG 1956 = RzW I960, 380 Nr. 40 und vom 13* Dezember 1961 - IV ZR 140/61 -, RzY/1962, 268 Nrv 18). An dieser Rechtsprechung ist auch gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts festzuhalten. Wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 13. April I960 bereits ausgeführt hat, kann aus den in einzelnen völkerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schutzpflichten keine solche Pflicht der Besatzungsmacht gegenüber Maßnahmen ausländischer Staaten auf deren eigenem, außerhalb des besetzten Gebietes gelegenen Territorium abgeleitet werden.
Der Kläger hat sich ferner in der Revisionserwiderung auf das sog. ,,Estoppel-Prinzip,f berufen und geltend gemacht:
Da die Sowjetunion damals den deutschen Gebietserwerb in Polen anerkannt habe, sei das Deutsche Reich auf dem Gebiet der Sowjetunion verpflichtet gewesen, dem Kläger diplomatischen Schutz zu gewähren, nicht aber die polnische Exilregierung, die von der Sowjetunion als nicht existent betrachtet worden sei. Der Kläger meint, diese Regel des Völkerrechts sei Bestandteil des Bundesrechts und gehe gemäß Art. 25 GG den Gesetzen vor. § 43 BEG sei daher insoweit gemäß der genannten Völkerrechtsregel auszulegen. Vorsorglich beantragt er, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abo. 2 GG einzuholen.
Diesen Folgerungen des Klägers kann nicht beigetreten werden.
Das nEstoppel-Prinzipn ist ein Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es dient dem Vertrauensschutz und bedeutet u. a., daß jede Partei ihr früheres Verhalten, so auch die von ihr früher abgegebenen Willenserklärungen,
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wie z. Bo völkerrechtliche Verträge, gegen sich gelten lassen muß (vgl« Menzel in "Wörterbuch des Völkerrechts",
1. Bd., Berlin I960, S. 441; Friede, Das Bstoppel-Prinzip im Völkerrecht, in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd« V (1935)» S. 517 ff).
Es kann hier davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um eine allgemein anerkannte Völkerrechtsregel und damit auch um einen Bestandteil des bindenden Völkergewöhnheits-rechto im Sinne des Art. 2$ GG handelt. Daher bedarf es nicht der vom Klager beantragten Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs* 2 GG.
Denn der Inhalt des Vertrages, auf den sich der Kläger beruft, spricht gegen die Annahme, daß das Deutsche Reich gegenüber seinem russischen Vertragspartner hinsichtlich der polnischen Bevölkerung eine Möglichkeit zur Schutzgewährung hatte. In dem deutsch-sowjetischen Grenz- und. Freundschaftsvertrag vom 28. September 1939» veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 1939, RGBl 1940, II 3) gaben die Vertragspartner zunächst dem Wunsche nach Beendigung des zwischen Deutschland einerseits wie England und Frankreich andererseits bestehenden Kriegszustandes Ausdruck. In Art. I wurde sodann die Grenze der beiderseitigen Reichsinteressen im “Gebiet des bisherigen polnischen Staates" festgelegt. In Art. II wurde diese Grenze als endgültig anerkannt und jegliche Einmischung dritter Mächte in diese Regelung abgelehnt. In Art. III übernahm die erforderliche staatliche Neuregelung in den Gebieten westlich der in Art. I angegebenen Linie die deutsche Reichsregierung, in den Gebieten östlich dieser Linie die Regierung der Sowjetunion. Diese Regelung, mag sie auch völkerrechtswidrig gewesen sein, läßt erkennen, daß eine deutliche Grenze zwischen den Machtsphären der beiden Staaten gezogen werden sollte. Nach dem Sinn des der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegenden Vertrages
 
Uberließ jeder Partner das jenseits der Grenze gelegene Gebiet samt der auf diesem Gebiet befindlichen polnischen Bevölkerung dem anderen Partner» Damit sollte alles, was auf diesem Gebiet geschah, in den Verantwortungsbereich des anderen Partners fallen«. Jeder Vertragsschließende mußte sich somit jeder Einmischung und Einwirkung auf dem Gebiet des anderen Staates und auf die in diesem Gebiet befindliche polnische Bevölkerung enthalten und dem anderen Partner freie Hand lassen» Damit bestand für das Deutsche Reich keine Möglichkeit, bei der Sowjetunion zugunsten der in deren Gebiet befindlichen polnischen Bevölkerung einschließlich der aus dem deutschen Einflußgebiet dorthin gelangten Polen zu intervenieren; Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Auf 8» 23 des Berufungsurteils ist nämlich ausgeführt: '»Gegen seine (des Klägers) Verhaftung durch die Russen mögen die deutschen Behörden nicht mehr haben einschreiten können; nicht diese Passivität ist es, für die sie verantwortlich sind . . . "«.
Da somit das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz des Klägers gegenüber der durch die Behörden der Sowjetunion durchgeführten Preiheitsentziehung auf Grund der vorerwähnten Vereinbarung nicht in der Lage war, scheidet hier die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen wäre und als solcher, ohne seine Zugehörigkeit zu dem Judentum, in die Deutsche Volksliote hätte aufgenommen und dadurch deutscher Staatsangehöriger hätte werden können. Denn zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen wäre die grundsätzlich nur für Angehörige oder Schutzbefohlene des eigenen Staates in Betracht kommende Gewährung diplomatischen Schutzes (vgl. Dahin, Völkerrecht, Bd. III
 
So 247 ff; Wehberg, Zum gegenwärtigen Stande des völkerrechtlichen Schutzes des Privateigentums in "Staat und Wirtschaft", Pestgabe für Nawiaski, S. 140; Sauer, Grundlehre des Völkerrechts, 3» Aufl. S. 95; Verdross, Völkerrecht, 4. Auflo s. 326) auch gegenüber der Sowjetunion auf dem von ihr in Anspruch genommenen polnischen Gebiet möglich gewesen» Hätte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur aus Verfolgungsgründen nicht erlangt, dann käme ein Verlust dieses Schutzes im Sinne des § 43 Abs-.I. Satz 2 Hr. 1 HEG in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger war. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er aus Verfolgungsgründen den Schutz des Deutschen Reiches im Sinne der vorerwähnten Bestimmung verloren hat.
3« Nach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nicht begründet.
Daher muß der Revision stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es angefochten ist und dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat, aufgehoben und insoweit die Berufung des Klägers gegen däs klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den Bestimmungen der §§ 209 Ab3. 1, 225 Abs. 1 BKG, §§ 91, 9.2, 91 ZPO.
Ascher WUstenberg Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf