Die in den §§ 66 ff BEG geregelte Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen betrifft auch den Verlust der Einkünfte aus einem Unternehmen oder einer Praxis, die ihren Grund in einem diesen anhaftenden selbstgeschaffenen good will haben. Ein Anspruch auf Ersatz für entgangene Nutzungen des nach § 56 BEG zu entschädigenden good will besteht nicht. Dezember 1959 hat der Regierungspräsident die vom Kläger geforderte Entschädigung für den Verlust des good will seiner ärztlichen Praxis in Breslau mit der Begründung abgelehnt, daß ihn dieser Schaden spätestens 1945 durch die einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen ohnehin getroffen hätte. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von 18.000 RM hat der Kläger den good will seiner Breslauer Praxis auf das Zweieinhalbfache dieser Summe angenommen und dementsprechend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 9.000 DM für den Verlust des Firmenwertes seiner ärztlichen Praxis zu zahlen, Pas beklagte land hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß zu gewähren. Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.746,60 PH zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dem Kläger eine Entschädigung für den good v/i seiner ärztlichen Praxis mit der Begründung versagt, daß er 1945 trotz seiner ungarischen Staatsangehörigkeit als "deutscher Volkszugehöriger" von der allgemeinen Vertreibung mit erfaßt worden wäre und daß vor allem auch seine deutsche Klientel vertrieben worden und damit der good will vernichtet worden y/äre. Pas Landgericht hat dem Kläger aber einen Anspiuclrt auf Entschädigung für einen Schaden in der ungestörten Nutz des good v/ill zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 70.- DM zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das beklagte Land verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 219 Abs. 2 Kr. 1 BEG zugelassen, weil es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob unabhängig von dem Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good Will auch ein Anspruch auf Entschädigung für die entgangenen-Nutzungen dieses good will besteht. der klagenden Partei, verlangen, daß die §§ 219, 220 BEG so ausgelegt werden, daß die Partei keinen Zweifel daran hat ob und inwieweit sie ein Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision anfechten kann. Der Kläger könne zwar keine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis verlangen, denn diesen hätte er auch ohne die Verfolgung durch die Ereignisse nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verloren. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nach § 9 Abs. 5 BEG keine Entschädigung für den Verlust des good v/ill seiner Praxis beanspruchen kann. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß neben einem Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will einer ärztlichen Praxis nach § 56 Abs. 2 BEG auch ein Anspruch auf Entschädigung dafür besteht, daß der Inhabe der Praxis diesen Vermögenswert nicht hat nutzen können. eines gleichfalls durch Verfolgung-beeinträchtigten Vermögens-v/crts besteht nur, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung derv Vermögenswert hätte nutzen können und nur insoweit, als er g für diesen Schaden nicht nach anderen Vorschriften entschädig wird. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 BEG ist subsidiär, er besteht nur, soweit der Ersatz des Schadens nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Mit Rücksicht auf die den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regelnden Bestimmungen der §§ 64 ffßEGi kann als Wert des good will, für dessen Verlust nach § 56 Bl ein Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht der V/ert ange-j sehen werden, der für den Inhaber der Praxis oder des Unternehmens darin besteht, daß er in der Lage ist, dieses Unter-] nehmen oder diese Praxis mit ihrem good will fortzuführen daraus höhere Einnahmen zu erzielen. Verlust nach § 56 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, ist allein der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkaul des Unternehmens oder der Praxis voh dem Erwerber ein höhere« Entgelt gezahlt wird, als nur der Gegenwert für die zu dem Untd nehmen oder der Praxis gehörenden Sachgüter und Rechte, weil das Unternehmen oder die Praxis so beschaffen ist, daß es fiii die Zukunft höhere Einnahmen erwarten läßt als die Summe des üblichen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals. Es kann daher auch kein Anspruch auf Entschädigung dafür bestehen, daß ein Verfolgter diesen good will seines Unternehmens oder seiner Praxis nicht hat nutzen können. Der Verlust von Nutzungen aus einem selbstgeschaffenen Geschäftswert ist weder nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG noch deswegen zu entschädigen, weil sie subjektiv für den Inhaber den Vorteil bedeuten, selbst das Unternehmen oder die Praxis mit dem ihr anhaftenden good will weiter betreiben, darin seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft verwerten zu können und so höhere Einkünfte zu erzielen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2537 046 / BEG §§ 56, 66, 76 Die in den §§ 66 ff BEG geregelte Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen betrifft auch den Verlust der Einkünfte aus einem Unternehmen oder einer Praxis, die ihren Grund in einem diesen anhaftenden selbstgeschaffenen good will haben. . Ein Anspruch auf Ersatz für entgangene Nutzungen des nach § 56 BEG zu entschädigenden good will besteht nicht. BEG § 219 Die Zulassung der Revision wirkt, wenn das Berufungsgericht die Revision nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen hat, nicht nur für die Partei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Rechtsfrage entschieden hat. BGH, Urt. v. 24. Januar 1962 - IV ZR 199/61 -- OLG Köln LG Köln IV ZR 199/61 Verkündet an 24. Januar 1962 Becker, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen 'des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. m gegen Br. med. Leslie (früher 'England, G Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Ree tsanwälte und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Yrüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: - la - Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. April 1961 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben und das Urteil der 3. Entschädigungs-kammer des landgerichts in Köln vom 13. Juli I960 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die gesamten außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands Der am 24. Oktober 1901 in Ungarn geborene Kläger ist Jude. Er studierte Medizin und erhielt, nachdem er das Staatsexamen bestanden und promoviert hatte, am 28. August 1929 die Approbation als Arzt, Ende 1931 ließ er sich als praktischer und homöopathischer Arzt in Breslau nieder. Anfang 1932 wurde er zur^m^-Krankenkasse und einige Zeit später auch zu äen ^H^Krankeiikassen zugelassen. Im Laufe des gleichen Jahres stellte der Kläger eine Technische Assistentin ein und richtete seine Praxis mit Röntgen-Apparaten ein. Anfang 1935 wurde ihm die Zulassung zur ^m^-Krankenkasse wegen seiner Abstammung wieder entzogen. Seine Praxis wurde seitdem boykottiert. Seit September 1938 durfte er nur noch jüdische Patienten behandeln. Wegen des hierdurch bedingten erheblichen Einnahmerückganges v/anderte der Kläger am 20. Dezember 1938 nach England aus. Durch Bescheid vom 19. Dezember 1959 hat der Regierungspräsident die vom Kläger geforderte Entschädigung für den Verlust des good will seiner ärztlichen Praxis in Breslau mit der Begründung abgelehnt, daß ihn dieser Schaden spätestens 1945 durch die einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen ohnehin getroffen hätte. Mit der Klage verfolgt der Kläger diesen Entschädigungsanspruch weiter. Unter Hinweis darauf, daß er als ungarischer Staatsangehöriger trotz der allgemeinen Vertreibung vmrde in Breslau habe bleiben können, vertritt er den Standpunkt, daß er seine Praxis nicht eingebüßt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von 18.000 RM hat der Kläger den good will seiner Breslauer Praxis auf das Zweieinhalbfache dieser Summe angenommen und dementsprechend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 9.000 DM für den Verlust des Firmenwertes seiner ärztlichen Praxis zu zahlen, Pas beklagte land hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß zu gewähren. Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.746,60 PH zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dem Kläger eine Entschädigung für den good v/i seiner ärztlichen Praxis mit der Begründung versagt, daß er 1945 trotz seiner ungarischen Staatsangehörigkeit als "deutscher Volkszugehöriger" von der allgemeinen Vertreibung mit erfaßt worden wäre und daß vor allem auch seine deutsche Klientel vertrieben worden und damit der good will vernichtet worden y/äre. Pas Landgericht hat dem Kläger aber einen Anspiuclrt auf Entschädigung für einen Schaden in der ungestörten Nutz des good v/ill zugebilligt. Pas beklagte Land hat gegen dieses Urteil Berufung eingfi legt. Es hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Pas beklagte Land vertritt die Auffassung, daß ein good will-3chaden begrifflich immer nur die Vermögenssubstän* treffen könne und daß es deshalb eine Entschädigung für entgangene Nutzungen beim good will nicht geben könne. Per Kläger hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. / Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 70.- DM zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Das beklagte Land verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe; I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 219 Abs. 2 Kr. 1 BEG zugelassen, weil es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob unabhängig von dem Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good Will auch ein Anspruch auf Entschädigung für die entgangenen-Nutzungen dieses good will besteht. Diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers entschieden. Dennoch wirkt die Zulassung der Revision auch für den Kläger. Für die Frage, inwieweit die Zulassung der Revision wirkt, gelten für das Entschädigungsverfahren andere Grundsätze als für den gewöhnlichen Zivilprozeß nach § 546 ZPO. Nach § 219 Abs. 3 BEG ist anders als im gewöhnlichen Zivil-Prozeßverfahren über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision in dam Urteil zu befinden. Die Zulassung der Revision braucht nicht, die Nichtzulassung der Revision muß begründet werden. Im Gegensatz zu dem gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren kann im Entschädigungsverfahren nach § 220 BEG die Nichtzulassung der Revision selbständig durch sofortige Beschwerde angefoehten werden. Die Interessen der Parteien, insbesondere der klagenden Partei, verlangen, daß die §§ 219, 220 BEG so ausgelegt werden, daß die Partei keinen Zweifel daran hat ob und inwieweit sie ein Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision anfechten kann. Klar und unmißverständlich ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision nur dann, wenn die Revision, soweit sie zu Recht wegen eines oder mehrerer der geltend gemachten Ansprüche zugelassen ist, gleichmäßig in vollem Umfange für beide Parteien zulässig ist. Das Berufungsgericht kann daher die Zulassung der Revision nur in Bezug auf einzelne von mehreren geltend gemachten Ansprüchen beschränken. Hinsichtlich eines Anspruchs, für den die Revision mit Recht zugelassen ist, ist sie in vollem Umfang und für beide Parteien zulässig. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde die Partei vor erhebliche Schwierigkeiten stellen und zu einer mit den Zwecken des Entschädigungsverftli rens unvereinbaren Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs führen. Es ist oft schwierig, zu beurteilen, ob die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen worden ist, ganz zugunsten dieser oder jener Partei entschieden ist. Die Partei kann sich insoweit irren. Um keine Rechte zu verlieren, würde sie in allen Zweifelsfällen genötigt sein, vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Das würde zu einer erheblichen und unnötigen Belastung des Bundesgerichtshofs führen* Wegen dieser zwischen dem Entschädigungsverfahren und dem .gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren bestehenden Unterschiede, v/ar es nicht geboten, mit Rücksicht auf die BGHZ 7, 62 und IM ZPO § 546 Nr. 38a veröffentlichten Urteile des III. und II. Zivilsenats eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen einzuholen. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet, die des beklagten Landes begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Anspruch sei in Höhe von 70.- DM begründet. Der Kläger könne zwar keine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis verlangen, denn diesen hätte er auch ohne die Verfolgung durch die Ereignisse nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verloren. Er könne aber nach § 56 Abs. 2 BEG 5 # des Wertes des good will seiner Praxis als Nutzungsschaden beanspruchen. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nach § 9 Abs. 5 BEG keine Entschädigung für den Verlust des good v/ill seiner Praxis beanspruchen kann. Die in Breslau gelegene Praxis des Klägers hatte, nachdem diese Stadt von den Russen besetzt und die in Breslau verbliebenen Deutschen vertrieben worden waren, keinen good will mehr. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als ungarischer Staatsangehöriger nicht vertrieben worden wäre; jedenfalls sind seine Patienten vertrieben worden. Niemand hätte sich im Jahre 1945 bereit gefunden, dem Kläger bei einem Verkauf seiner Praxis ein höheres Entgelt als das für die zu ihr gehörenden Sachwerte zu zahlen. Der good will der Praxis war untergegangen« Vielleicht hätte der Kläger seine ärztliche Tätigkeit fortsetzen können und diese Praxis hätte wieder einen good will bekommen können. Das wäre aber ein neuer Vermögenswert gewesen, der mit dem, den der Kläger ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung im Jahre 1945 verloren hatte, nicht identisch gewesen wäre. Dafür, daß er diesen Wert nicht erwerben konnte, kann er nach dem Gesetz keine Entschädigung beanspruchen. Dafür, daß der Kläger seine Praxis, wenn er nicht verfolgt worden wäre, vor dem Beginn der Vertreibung veräußert und einen Erlös für deren goodwill erzielt hätte, ist nichts vorgetragen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß neben einem Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will einer ärztlichen Praxis nach § 56 Abs. 2 BEG auch ein Anspruch auf Entschädigung dafür besteht, daß der Inhabe der Praxis diesen Vermögenswert nicht hat nutzen können. Ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen! eines gleichfalls durch Verfolgung-beeinträchtigten Vermögens-v/crts besteht nur, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung derv Vermögenswert hätte nutzen können und nur insoweit, als er g für diesen Schaden nicht nach anderen Vorschriften entschädig wird. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 BEG ist subsidiär, er besteht nur, soweit der Ersatz des Schadens nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Mit Rücksicht auf die den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regelnden Bestimmungen der §§ 64 ffßEGi kann als Wert des good will, für dessen Verlust nach § 56 Bl ein Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht der V/ert ange-j sehen werden, der für den Inhaber der Praxis oder des Unternehmens darin besteht, daß er in der Lage ist, dieses Unter-] nehmen oder diese Praxis mit ihrem good will fortzuführen daraus höhere Einnahmen zu erzielen. Der good will, für dessen. Verlust nach § 56 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, ist allein der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkaul des Unternehmens oder der Praxis voh dem Erwerber ein höhere« Entgelt gezahlt wird, als nur der Gegenwert für die zu dem Untd nehmen oder der Praxis gehörenden Sachgüter und Rechte, weil das Unternehmen oder die Praxis so beschaffen ist, daß es fiii die Zukunft höhere Einnahmen erwarten läßt als die Summe des üblichen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals. Dieser Vermögenswert, der erst in dem Augenblick realisiert wird, in dem das Unternehmen oder die Praxis verkauft wird, wirft seiner Natur nach keine Nutzungen ab. Die Erträge der Praxis sind lediglich das Entgelt für die ausgeübte Berufstätigkeit und die Verzinsung der in^*“ stierten Sachgüter. Es kann daher auch kein Anspruch auf Entschädigung dafür bestehen, daß ein Verfolgter diesen good will seines Unternehmens oder seiner Praxis nicht hat nutzen können. Der Verlust von Nutzungen aus einem selbstgeschaffenen Geschäftswert ist weder nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG noch deswegen zu entschädigen, weil sie subjektiv für den Inhaber den Vorteil bedeuten, selbst das Unternehmen oder die Praxis mit dem ihr anhaftenden good will weiter betreiben, darin seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft verwerten zu können und so höhere Einkünfte zu erzielen. Der Schaden, der einem Verfolgten dadurch entstanden ist, daß ihm diese Möglichkeit beein^-trächtigt oder genommen worden ist, ist in den §§ 64 ff BEG geregelt. Er bestimmt mit die Höhe der für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlenden Entschädigung und fällt daher nicht unter die in § 56 BEG genannten Nutzungsschäden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § ’225 Abs. 1 BEG, Ascher Johannsen Wüstenberg Haaß Dr. Graf