Das Rentenv/ahlrecht ist nicht wirksam ausgeübt, wenn die Erklärung hierüber erst nach dem Tode des Verfolgten der Bntschädigungsbehörde zugegangen ist. Januar 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Ehefrau unter Einstufung in die vergleichbare 'Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine monatliche Rente in Höhe von 190 DM ab 1. Februar 1958, hat die URO diesen Bescheid an das EntSchädigungsamt mit der Bitte um Aufhebung zurückgegeben, weil die Ehefrau bereits verstorben gewesen sei, als die Erklärung über die Wahl der Rente bei dem Entschädigungsamt eingegangen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Rentenwahlerklärung seiner Ehefrau sei unwirksam, weil die Erklärung erst nach dem Tode der Ehefrau bei der Entschädigungsbehörde eingereicht worden sei. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft v/eitere 10.654 DM zu zahlen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage geändert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.654 DM zu zahlen. Auch sei es unerheblich, daß die Ehefrau des Klägers bei Ausübung der Rentenwahl durch die URO bereits verstorben gewesen sei. Nach § 130 Abs. 1 und 3 BGB läßt sie das Recht auf die Rente erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem sie der Entschädigungsbehörde zugeht» Die nach dem Tode der Verfolgten bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärungen wären nur dann rechtserheblich, wenn das Recht, die Rente zu wählen, ohne weiteres in den Nachlaß fallen und auf die Erben übergehen würde. Ist, wie hier, ein Verfolgter vor Beginn der Frist des § 84 BEG nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, so steht nach der Bestimmung des § 86 Abs. 2 mit 4 BEG das Wahlrecht unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen der Witwe, unter Umständen auch dem Witwer, zu. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn einer der Erben nach den Bestimmungen des § 86 BEG in seiner Eigenschaft als Hinterbliebener ein eigenes Wahlrecht hat. Mai 1956 selbst endgültig die Rente hatte wählen wollen oder ob der Vertreter eines Verfolgten auf Grund der ihm allgemein erteilten Vollmacht die Rentenwahl erklären kann, braucht nicht erörtert zu werden. Denn die Erklärung der Rentenwahl durch die Ehefrau des Klägers oder durch ihre Vertreterin, die URO, ist unwirksam, weil sie erst nach dem Tode der Ehefrau des Klägers bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist. Die Ehefrau des Klägers hatte somit, wie sich aus § 130 Abs. 1 und 3 BGB ergibt, die Rente bis zu ihrem Tode nicht wirksam gewählt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die URO das dem Kläger etwa nach § 86 BEG zustehende Wahlrecht nicht ausgeübt und auch nicht ausüben wollen. Der Kläger hat sonach aus eigenem und aus abgetretenem Erbrecht Anspruch auf die seiner Ehefrau zustehende Kapitalentschädigung gemäß § 140, § 174 ff BEG. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger über die ihm bisher zugebilligten Beträge hinaus Anspruch auf eine weitere Kapitalentschä-digung hat, bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen über den Beginn und die Dauer des Entschädigungszeitraums, der nicht nur nach § 79 BEG, sondern auch nach § 75 BEG sein Ende gefunden haben kann. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2431 088 " BEß §§ 81, 84, 86 Das Rentenv/ahlrecht ist nicht wirksam ausgeübt, wenn die Erklärung hierüber erst nach dem Tode des Verfolgten der Bntschädigungsbehörde zugegangen ist. Eine solche verspätet eingegangene Erklärung wirkt auch nicht für und gegen die Erben. Bas in § 86 BEG vorgesehene Wahlrecht ist nicht mit dem Erbrecht verknüpft und gehört nicht zu dem Nachlaß. Witwe und Witwer haben dieses Wahlrecht nicht als Erben, sondern in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene. BGH, Urt, v. 15. Februar 1961 - IV ZR 199/60 - Kammergericht LG Berlin IV 2R 199/60 Verkündet jüi^L5, Februar 1961 flfl^, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Josef G - Prozeßbevollmächtigter: RecJ^sanwalt I)r. Blfl^^^Bs traße f Ben Jfllflstr. fl Klägers und Revisionsklägers, Bl W gegen das Land vertreten durch den Senator für Inneres, PlatzÄ Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 10. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* Dezember 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von 'PonVi'f'cs HroiTovi 2 ; fr Tatbestand: Der Kläger ist Witwer und zusammen mit seinen in den Jahren 1904 bis 1908 geborenen 5 Kindern Erbe seiner am 25- März 1883 geborenen und am 22. März 1957 in Israel verstorbenen jüdischen Ehefrau Adele Die Kinder haben die ererbten Entschädigungsansprüche ihrer Mutter an den Kläger abgetreten. Das EntSchädigungsamt hat die Abtretung genehmigt. Adele ist im März 1939 von Berlin-West ausge- wandert. Sie hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen geltend gemacht, weil sie auf Grund der Verfolgung ihr Möbeleinzelhanaelsgeschäft in Berlin hatte aufgeben müssen. Mit Schreiben vom 17.Oktober 1957, eingegangen beim Entschädigungsamt in Berlin am 18. Oktober 1957, hat die Vertreterin der Ehefrau, die United Restitution Organization (URO), eine beglaubigte Rentenwahlerklärung der Ehefrau vom 21. Mai 1956 mit den Worten vorgelegt: "In obiger Sache erklären wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin, daß diese zu ihrem Berufsschäden anstelle der KapitalentSchädigung die Rente wählt.'' Mit Bescheid vom 20. Januar 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Ehefrau unter Einstufung in die vergleichbare 'Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine monatliche Rente in Höhe von 190 DM ab 1. November 1953 und in Höhe von 207 DM ab 1. Januar 1956 sowie einen Rentenjahresbetrag -in Höhe von 2.280 DM für die Zeit vor dem 1. November 1953 zugebilligt. Mit Schreiben vom 4-Februar 1958, eingegangen am 6. Februar 1958, hat die URO diesen Bescheid an das EntSchädigungsamt mit der Bitte um Aufhebung zurückgegeben, weil die Ehefrau bereits verstorben gewesen sei, als die Erklärung über die Wahl der Rente bei dem Entschädigungsamt eingegangen sei. Die Entschä- digungobehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 10. Mai 1958 dem Kläger unter Anrechnung der auf Grund des ersten Besehe^ des bereits bis einschließlich März 1957 geleisteten Zahlungen noch weitere 1.611 DM zugebilligt. In den Gründen dieses Bescheides hat es den ersten Bescheid vom 20. Januar 1958 als unwirksam bezeichnet. Der Kläger ist der Auffassung, die Rentenwahlerklärung seiner Ehefrau sei unwirksam, weil die Erklärung erst nach dem Tode der Ehefrau bei der Entschädigungsbehörde eingereicht worden sei. Er habe daher Anspruch auf eine Kapital-entschädigung, die unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Juli 1958, dem vermutlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe durch seine Ehefrau, bis zu dem 31. März 1957 und unter Einstufung in den einfachen Dienst zu berechnen sei. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft v/eitere 10.654 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage geändert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.654 DM zu zahlen. Das Kommergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug niefrt vertreten lassen. 4 Entscheidungsgründe; Pie Revision ist begründet. 1. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die URO nicht als Bote, sondern als Vertreterin der Ehefrau des Klägers die Rentenv/ahl erklärt. Es komme daher, so führt das Berufungsgericht aus, nicht darauf an, ob sich die Verfolgte noch die Entscheidung über die Rentenv/ahl Vorbehalten hatte. Auch sei es unerheblich, daß die Ehefrau des Klägers bei Ausübung der Rentenwahl durch die URO bereits verstorben gewesen sei. Die der URO am 1. Oktober 1952 von der Ehefrau des Klägers gegebene Vollmacht habe über ihren Tod hinaus gegolten, weil sie auch für ihre Erben verbindlich erteilt gewesen sei. 2. Diese Rechtserwägungen sind unzutreffend. Rach § 84 BEG ist das in § 81 BEG vorgesehene Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, innerhalb bestimmter Fristen durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Erklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 Abs. 1 und 3 BGB läßt sie das Recht auf die Rente erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem sie der Entschädigungsbehörde zugeht» Be.r Verfolgte kann die Rente wählen, um anstelle der Kapitalentschädigung, die ihm als Ausgleich des erlittenen Schadens zusteht, für sich selbst und für seinen etwa hinterbleibenden Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder eine Versorgung durch das Recht auf eine Rente zu wählen. Da die von ihm gewählte Rente zunächst seiner eigenen Versorgung dient, muß der Verfolgte in dem Augen- blick, in dem die Wahl der Rente wirksam wird, so daß der Versorgungsanspruch entsteht, noch leben. Falls er vorher verstorben ist, kann die von ihm erklärte Wahl diesen An- . Spruch nicht mehr begründen, da der Zweck, dem der Anspruch auf die Rente dienen soll, nicht mehr erreicht werden kann. Die noch nicht wirksam gewordene Erklärung des Verfolgten ist durch seinen Tod gegenstandslos geworden. Die nach dem Tode der Verfolgten bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärungen wären nur dann rechtserheblich, wenn das Recht, die Rente zu wählen, ohne weiteres in den Nachlaß fallen und auf die Erben übergehen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ist, wie hier, ein Verfolgter vor Beginn der Frist des § 84 BEG nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, so steht nach der Bestimmung des § 86 Abs. 2 mit 4 BEG das Wahlrecht unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen der Witwe, unter Umständen auch dem Witwer, zu. Witwer und Witwe haben dieses Wahlrecht nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene und ohne Rücksicht darauf, ob sie den Verfolgten beerbt haben. Dieses Wahlrecht; ist zwar vom Bestehen eines Wahlrechts des Verstorbenen abhängig. Es ist jedoch insofern selbständiger Natur, als es von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängt. Da es nicht mit dem Erbrecht verknüpft ist, gehört es nicht zu dem Nachlaß. Geht aber das ursprüngliche Wahlrecht des Verstorbenen als solches nicht auf die Erben über, so können Erklärungen des Erblassers oder seines Vertreters hierüber dann nicht rechtserheblich sein und nicht die Erben binden, wenn diese Erklärungen erst nach dem Tode des Erblassers zu rechtlichem Dasein gelangen. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn einer der Erben nach den Bestimmungen des § 86 BEG in seiner Eigenschaft als Hinterbliebener ein eigenes Wahlrecht hat. 6 Die präge, ob die Ehefrau des Klägers mit ihrer Erklärung vom 21. Mai 1956 selbst endgültig die Rente hatte wählen wollen oder ob der Vertreter eines Verfolgten auf Grund der ihm allgemein erteilten Vollmacht die Rentenwahl erklären kann, braucht nicht erörtert zu werden. Denn die Erklärung der Rentenwahl durch die Ehefrau des Klägers oder durch ihre Vertreterin, die URO, ist unwirksam, weil sie erst nach dem Tode der Ehefrau des Klägers bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist. Die Ehefrau des Klägers hatte somit, wie sich aus § 130 Abs. 1 und 3 BGB ergibt, die Rente bis zu ihrem Tode nicht wirksam gewählt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die URO das dem Kläger etwa nach § 86 BEG zustehende Wahlrecht nicht ausgeübt und auch nicht ausüben wollen. Der Kläger hat sonach aus eigenem und aus abgetretenem Erbrecht Anspruch auf die seiner Ehefrau zustehende Kapitalentschädigung gemäß § 140, § 174 ff BEG. 3. Aus diesen Gründen kann das angefoehtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger über die ihm bisher zugebilligten Beträge hinaus Anspruch auf eine weitere Kapitalentschä-digung hat, bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen über den Beginn und die Dauer des Entschädigungszeitraums, der nicht nur nach § 79 BEG, sondern auch nach § 75 BEG sein Ende gefunden haben kann. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Senatspräsident Johannsen Wüstenberg Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Johannsen Maaß Dr.Graf