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BGH · IV ZR 199/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 199/59

Juni 1942 RGBl I 395" auf Antrag des früheren Prokuristen der NflBBIHi AG und Privatsekretärs des AflBB BoflBü, KflR H(|B, durch Beschluß des Amtsgerichts in Aassel vom 14» Pebruar 1946 - 2 38 b - 1 wiederhergestellt worden, und zwar nach einer von Hartmann vorgelegten angeblichen unbeglaubigten Abschrift des Erbvertrages . Im Jahre 1954 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit Über die Wirksamkeit des Testaments vom 5o Juni 1945« In diesem Rechtsstreit erhob der Kläger gegen die Testamentsvollstrecker des sehen Nach- Auf die dagegen eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof, besetzt u» a» mit den Bundesrichtern Johannsen, Br. von Werner, Wüstenberg und Wilden, durch Urteil vom 8. a) zugunsten des Beklagten zu 1, da8 der Kläger aus den Testamenten des Erblassers AflHi RoflUB vom 5» Juni 1945 und 8./9. b) zugunsten aller Beklagten als Testamentsvollstrecker, daß die im Erbvertrag enthaltene Bestimmung Uber die Testamentsvollstreckung nicht durch die Testamente des Erblassers vom 5« Juni 1945 und 8./9. Juni 1942** die erneute Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens beantragt mit der Behauptung, der Erbvertrag sei unrichtig wiederhergestellt worden, HMHi habe auch keine Vollmacht zur Einleitung des Wiederherstellungsverfahrend gehabt. Bi ■■■if wegen Beihilfe dazu eingeleitet (1 Js 627/58 StA Kassel)« Bas Verfahren ist durch Bescheid des Oberstaatsanwalts in Kassel vom 27« August 1958, dem Kläger zugestellt am hat der Kläger sodann zunächst das Armenrecht für eine von ihm beabsichtigte, auf § 58o Ziff« 2 ZPO gestützte Restitutionsklage gegen das Urteil des Bunde sger .chtshofes vom 8« Januar 1958 beantragt. Der Kläger hat daraufhin am Io« Januar 1959 die Restitutionsklage bei Gericht eingereicht und gleichzeitig wegen der Versäumnis aus § 586 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Die Klage ist den Gegnern am 13. Der Erbvertrag sei in dem Wiederherstellimgsverfahren nicht nur unrichtig wiederhergestellt worden, sondern es liege eine mittelbare Palschbeurkundung nach §§ 271, 272 StGB vor, aie auf einer von H^BBIi vor gelegten gefälschten angeblichen Erbvertragsabschrift, auf einer falschen Aussage des Hartmann und auf fahrlässig unrichtigen Angaben des früheren !?otars beruhe. Der Kläger hat ausgeführt, das urteil des Bundesgerichtshofs gründe sich auf die gefälschte Erkunde, da er bereits im VorprozeÖ die Richtigkeit der wiederhergestellten Erkunde bestritten habe und die damaligen Beklagten darauf Beweis durch Vorlage des Wiederherstellungsbeschlusses angetreten hätten. Januar 1958 - IV ZR 219/57 - aufzuheben und das die Widerklage abweisende Urteil des 1, Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Maßgebend ist, ob vom Standpunkt der betreffenden Partei aus genügende objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters in Bazug auf seine sachliche Entscheidung zu erregen. daraufhin voi| der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe wegen Verdachts der Bestechung von Bundesrichtern eingeleitetes 3r-mitt lungs verfahren zunächst auf die Annahme 9 es bestehe die Möglichkeit, daß die abgelehnten Richter von den Beklagten oder ihrem Prozeßbevollmächtigten bestochen worden seien«, Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Richter des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit IV ZR 219/57 von den Beklagten oder deren Beauftragten bestochen worden sind» "Es let zwar als bewiesen anzusehen, daß der frühere Bankier WflflHI Koflfegegenüber dem Zeugen ZorflHi behauptet hat, die Gegenseite besteche Richter und Anwälte« Außerdem ist festgestellt, daß er auch gegenüber den Zeugen MUflHI und KlMMl Andeutungen Uber die angebliche Bestechlichkeit höchster Richter und eine absichtlioh unobjektive Einstellung des Bundesrichters Br« v« Werner gemacht hat» Darüber hinaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß Kb® der Verfasser des am 6« Dezember 1956 in Hannover abgestempelten anonymen Briefs ist, in welchem ebenfalls erkennbar angedeutet wurde, daß an die erkennenden Richter des IV« Zivilsenats durch Vermittlung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine lüllionensumme gezahlt worden sei» Zo41|hat jedoch bei seiner Vernehmung bestritten, Io - behauptet zu haben, daß die Richter des IV« Zivilsenats bestochen worden seien, und erklärt, er habe seine Äußerung Uber die Bestechlichkeit von Richtern nur allgemein in bezug auf Vorkommnisse getan, die 2o Jahre zurUcklägen, Ben anonymen Brief habe er nicht verfaßt« Weitere sachdienliche Angaben waren von ihm nicht zu erlangen« Banach ist ein Verdacht der Richterbestechung nicht begründet« Unter diesen Umständen liegen auch vom Standpunkt des Klägers aus keine objektiven Gründe vor, die seinen Verdacht auf eine Bestechung der abgelehnten Richter des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofes rechtfertigen könnten. Zivilsenats in der früheren Besetzung und könne bei diesen die Auffassung hervor rufen, der Kläger habe dieses Verfahren direkt oder indirekt veranlaßt« Obwohl dieses nicht zutreffe, befürchte er, die betroffenen Richter sähen in ihm - unmittelbar oder durch Einschaltung eines Britten - den Urheber jenes gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens. In Anbetracht des Umstandes, daß keine Verdachtsmomente für eine mittelbare oder unmittelbare Veranlassung der Anzeige durch den Kläger gegeben sind, liegt auch hinsichtlich dieses Punktes vom Standpunkt des Klägers aus kein genügender objektiver Grund vor, der bei verständiger Betrachtungsweise geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erregen. 3? Bas gleiche gilt auch, soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch nachträglich noch damit gerechtfertigt hat, die Begründung des die Strei^wertfestsetzung in dem Hauptprozeß betreffenden Beschlusses des Senats vom 13» Juli 1959, an dem der Senatspräsident Ascher und die Bundesrichter Raake, Johannsen, Br. von Werner und Wüstenberg mitgewirkt haben, sei offensichtlich unzutreffend und auch die Verweigerung Zur Streitwertfrage nimmt der Kläger ausführlich Gelegenheit, seine abweichende Auffassung gegenüber derjenigen im Beschlüsse dee Senats vom 13* Juli 1959 darzulegen, und knüpft hieran die Vermutung, der nach seiner Meinung offensichtlich unrichtige Standpunkt dieses Beschlusses sei nur damit zu erklären, daß die beteiligten Richter sich durch die anonymen Beschuldigungen unbewußt hätten beeinflussen lassen$ entsprechend sei auch die Verweigerung des Armenrechts zu erklären* Die Ansicht des Klägers, der Streitwert im Hauptprozeß sei unrichtig festgesetzt und es sei ihm das Armenrecht im Restitutionsprozeß zu Unrecht verweigert worden, ist nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch gegen die an solchen Beschlüssen beteiligten Richter zu rechtfertigen*

Zitierte Normen: § 67 StGB § 586 ZPO
ErbvertragGrundBeschlußfrühKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 199/59
2428 023
Beschluß In Sachen
 des Kaufmanns und Wirtschaftsberaters in	äHVBHtstraSe	•,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Io den Direktor Br» ■■ über	Bfl
3. Jfli K r straat W>
4* den Direktor wflHBBi, H
in
-Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 hat der IV. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs auf das Ablehnungsgesuch des Klägers vom io. Hovember 1959 und 9« Januar l96o gegen den Senatspräsidenten Ascher und die Bundesrichter Raaks, Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 in der Sitzung vom 7. April i960 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet
 Der am November 1945 in StflHHB verstorbene Generaldirektor A|^HB Ko(HHB der Mitbegründer des WflBH fHBkonzerns, hatte am 19♦ Dezember 1941 vor dem Notar HMi in	(Nr.	474JH	der	Urkundenrolle des Notars)
mit seinem Sohn Dr. H4MI RoflBB, dem Beklagten zu 1, einen Erbvertrag geschlossen, der durch einen notariellen Zusatzvertrag vom 11. August 1943 (Nr» 424jBder Urkundenrolle des Notars HeflHB B£BI in BflHBHHHO in einzelnen Bestimmungen abgeändert war«
Die Urschrift des Erbvertrags liegt nicht mehr vor»
Sie ist auf Grund des § 3 der «Verordnung Uber die Ersetzung abhanden gekommener gerichtlicher oder notarieller Urkunden vom 18. Juni 1942 RGBl I 395" auf Antrag des früheren Prokuristen der NflBBIHi AG und Privatsekretärs des AflBB BoflBü, KflR H(|B, durch Beschluß des Amtsgerichts in Aassel vom 14» Pebruar 1946 - 2 38 b - 1 wiederhergestellt worden, und zwar nach einer von Hartmann vorgelegten angeblichen unbeglaubigten Abschrift des Erbvertrages .
Vor seinem Tode hatte aMBB RoB|t der sich damals bereits in Schweden befand, unter dem 5« Juni 1945 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er verfügt hatte, daß unter Aufhebung früherer Bestimmungen sein Besitz an iffflHHHH-Xuxen zur Hälfte an den Beklagten zu 1, su einem Viertel an den Kläger, einen Neffen des AflHI RoSflB» ^ zu einem Viertel an aeine langjährige
 
Haushälterin Fräulein MflHR BflH) fallen sollte. In einer weiteren privatschriftlichen letztwilligen Verfügung vom 8./9. August 1945 hatte er weitere Bestimmungen getroffen flir den Fall, daß sein Sohn	RoHH	vor-
versterben sollte.
Im Jahre 1954 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit Über die Wirksamkeit des Testaments vom 5o Juni 1945« In diesem Rechtsstreit erhob der Kläger gegen die Testamentsvollstrecker des	sehen	Nach-
lasses, die jetzigen Beklagten, Klage, die er unter Berufung auf sein Erbrecht aus dem Testament vom 5. Juni 1945 zunächst auf Übertragung eines Kuxes der Gewerkschaft WflBHMfll aus dem Hach laß Rofggg, sodann nach Erwirken eines obsiegenden Urteils beim Landgericht* im Berufungsverfahren auf Feststellung seines Erbrechts richtete. Pie Beklagten machten demgegenüber unter Berufung auf den Erbvertrag vom 19. Eezember 1941 die Unwirksamkeit des Testaments vom 5. Juni 1945 geltend. Im Laufe des Berufungsverfahrens nahm der Kläger seine Klage zurück, während der Beklagte zu 1 persönlich Widerklage erhob mit dem Ziel, festzustellen, daß der Kläger aus dem Testament von 1945 nicht Miterbe zu 1/4 geworden sei. Die Beklagten zu 1 - 4 erhoben gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Widerklage auf Feststellung, daß die in dem Erbvertrag vom 19. Dezember 1941 angeordnete Testamentsvollstreckung zu Recht bestehe.
Der 1. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Ifain hat durch Urteil vom 28. Mai 1957 die Widerklage abgewiesen»
 
Auf die dagegen eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof, besetzt u» a» mit den Bundesrichtern Johannsen, Br. von Werner, Wüstenberg und Wilden, durch Urteil vom 8. Januar 1958 - IV ZR 219/57 - die Entscheidung deB Oberlandesgerichts aufgehoben und festgestellt:
a)	zugunsten des Beklagten zu 1, da8 der Kläger
 aus den Testamenten des Erblassers AflHi RoflUB vom 5» Juni 1945 und 8./9. August 1945 nicht Miterbe zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch Yermächtnisansprüche gegen die Nach-laSma8se nicht erheben kann;
b)	zugunsten aller Beklagten als Testamentsvollstrecker, daß die im Erbvertrag enthaltene Bestimmung Uber die Testamentsvollstreckung nicht durch die Testamente des Erblassers vom 5« Juni 1945 und 8./9. August 1945 widerrufen worden ist.
Inzwischen hatte der Kläger unter dem 11. Juli 1957* also nach Erlaß des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision, beim Amtsgericht in Kassel gemäß § 6 Abs» 2 der "VO Uber die Ersetzung abhanden gekommener gerichtlicher oder notarieller Urkunden vom 18. Juni 1942** die erneute Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens beantragt mit der Behauptung, der Erbvertrag sei unrichtig wiederhergestellt worden, HMHi habe auch keine Vollmacht zur Einleitung des Wiederherstellungsverfahrend gehabt. Bas Amtsgericht hat daraufhin das Wiederherstellungsverfahrsn wieder aufgenommen und weitere Ermittlungen angestellt (Az: 10 XV 3o7/46 AG Kassel). Bas Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Auf Strafanzeige des Klägers Vom 5« und 7. August
1958	wurde außerdem ein Srmittlungsverfahren gegen KflB HMHI wegen einer im Jahre 1946 anläßlich des Wiederherstellungsverfahrens begangenen schweren mittelbaren Falschbeurkundung und gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den früheren Justitiar des wmBHB-konzerns, den damaligen Oberlandesgerichtarat a« B. Bi ■■■if wegen Beihilfe dazu eingeleitet (1 Js 627/58 StA Kassel)« Bas Verfahren ist durch Bescheid des Oberstaatsanwalts in Kassel vom 27« August 1958, dem Kläger zugestellt am
3o. August 1956, eingestellt worden mit der Begründung, es könne dahingestellt bleiben, ob der in der Strafanzeige des Klägers erhobene Vorwurf zu Hecht bestehe, da eine Verfolgung sich schon wegen der inzwischen eingetretenen ' Verfolgungsverjährung nach § 67 StGB verbieten würde (vgl« Bd I Bl« 5o d« A*)«
j&n weiteres Verfahren gegen	wegen	uneid-
licher falscher Aussage, begangen im Jahre 1958, befindet sich noch im Stadium der Voruntersuchung (Az: VU 16/58 LG Kassel)«
Mit Schriftsatz vom 22« September 1958, eingegangen am 23« September 1958.» hat der Kläger sodann zunächst das Armenrecht für eine von ihm beabsichtigte, auf § 58o Ziff« 2 ZPO gestützte Restitutionsklage gegen das Urteil des Bunde sger .chtshofes vom 8« Januar 1958 beantragt. Burch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3o. Dezember 1958 ist dem Kläger das Armenrecht wegen mangelnder Brfolgsaussicht versagt vicrden« Ber Beschluß ist dem Kläger am 2. Januar
1959	zugestellt worden.
 
Der Kläger hat daraufhin am Io« Januar 1959 die Restitutionsklage bei Gericht eingereicht und gleichzeitig wegen der Versäumnis aus § 586 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Die Klage ist den Gegnern am 13. Januar 1959 zugestellt worden«
l^er Kläger hat die Restitutionsklage auf § 58o Ziff. 2 ZPO gestutzt» jSr hat behauptet, der wiederhergeetellte Erbvertrag vom 19. Dezember 1941 sei im Sinne dieser Bestimmung "fälschlich angefertigt" bzw» "verfälscht" worden.
Der Erbvertrag sei in dem Wiederherstellimgsverfahren nicht nur unrichtig wiederhergestellt worden, sondern es liege eine mittelbare Palschbeurkundung nach §§ 271, 272 StGB vor, aie auf einer von H^BBIi vor gelegten gefälschten angeblichen Erbvertragsabschrift, auf einer falschen Aussage des Hartmann und auf fahrlässig unrichtigen Angaben des früheren !?otars	beruhe. Der wiederherge-
stellte Erbvertrag sei in allen wesentlichen Punkten unrichtig. Insbesondere mässe der ursprüngliche Erbvertrag entgegen der wiederhergestellten Urkunde fUr den Erblasser eine Generalauflösungsklausel, ein einseitiges Widerrufsrecht, enthalten haben.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, von der Fälschung habe er erst nach SrlaB des Berufungsurteils vom 28. Mai 1957, nämlich erst im Laufe des wie der auf genommenen Wiederherstellungsverfahrens genügende Gewißheit erlangt. Vorher habe er nur einen Verdacht gehabt, habe aber die tfti-richtigkeit des Erbvertrages noch nicht mit Erfolg dartun können. Erst auf Grund der weiteren Ermittlungen im Wiederherstellungsverfahren sei er im August 1958 in der Lage gewesen, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.
 
Der Kläger hat ausgeführt, das urteil des Bundesgerichtshofs gründe sich auf die gefälschte Erkunde, da er bereits im VorprozeÖ die Richtigkeit der wiederhergestellten Erkunde bestritten habe und die damaligen Beklagten darauf Beweis durch Vorlage des Wiederherstellungsbeschlusses angetreten hätten. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof hätten auf Grund der gesetzlichen Beweisregel des § 415 ZPO ihre Erteile auf die vorgelegte Urkunde gegründet. iSs cei also Beweiserhebung durch Urkundenbeweis erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
 das Urteil des XV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1958 - IV ZR 219/57 - aufzuheben und das die Widerklage abweisende Urteil des 1, Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Mai 1957 wiederherzustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Reetitationsklage abzuweisen, notfalls den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Sie sind dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Der 1. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main hat durch Urteil vom 27. Februar 1959 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat um Bewilligung des Armenrechts zur Kinlegung der Revision gegen dieses Urteil gebeten. Bas Armenrecht ist ihm durch Beschluß des IV. Zivil-
 
senats des Bundesgerichtshofs, besetzt mit dem Senatspräsidenten Ascher und den Bundesrichtern Raske, Johannsen, Br. Vo ferner und Wüstenberg, vom 13. Juli 1959 verweigert worden, weil die beabsichtigte Hechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Kläger hat trotzdem Revision eingelegt, die im Rubrum dieses Beschlusses aufgefUhrten Richter jedoch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II o
Bas Ablehnungegeauch ist nicht begründet.
Hs kann schon fraglich sein, ob es zulässig ist, die Richter, die an bestimmten Entscheidungen mitgewirkt haben, insgesamt abzulehnen, ohne für jeden einzelnen Tatsachen vorzubringen, die bei ihm die Besorgnis der Befangenheit begründen. Aber auch abgesehen davon kann dem Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben werden.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend ist, ob vom Standpunkt der betreffenden Partei aus genügende objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters in Bazug auf seine sachliche Entscheidung zu erregen. Solche Ablehnungsgründe liegen hier nicht vor.
1. Der Kläger gründet seine Ablehnung im Anschluß an ein ihm im Bezember 1958 zugegangenes anonymes Schreiben und ein
 
daraufhin voi| der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe wegen Verdachts der Bestechung von Bundesrichtern eingeleitetes 3r-mitt lungs verfahren zunächst auf die Annahme 9 es bestehe die Möglichkeit, daß die abgelehnten Richter von den Beklagten oder ihrem Prozeßbevollmächtigten bestochen worden seien«,
Er meint, wenn die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde den Behauptungen des anonymen Schreibens unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nachgehe, könne man ihm als der betroffenen Privatperson nicht zu demuten, sorgloser als die Behörde zu sein.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Richter des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit IV ZR 219/57 von den Beklagten oder deren Beauftragten bestochen worden sind»
Im einzelnen ist die Staatsanwaltschaft zu folgendem Ergebnis gelangt;
"Es let zwar als bewiesen anzusehen, daß der frühere Bankier WflflHI Koflfegegenüber dem Zeugen ZorflHi behauptet hat, die Gegenseite besteche Richter und Anwälte« Außerdem ist festgestellt, daß er auch gegenüber den Zeugen MUflHI und KlMMl Andeutungen Uber die angebliche Bestechlichkeit höchster Richter und eine absichtlioh unobjektive Einstellung des Bundesrichters Br« v« Werner gemacht hat» Darüber hinaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß Kb® der Verfasser des am 6« Dezember 1956 in Hannover abgestempelten anonymen Briefs ist, in welchem ebenfalls erkennbar angedeutet wurde, daß an die erkennenden Richter des IV« Zivilsenats durch Vermittlung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine lüllionensumme gezahlt worden sei» Zo41|hat jedoch bei seiner Vernehmung bestritten,
 Io -
behauptet zu haben, daß die Richter des IV« Zivilsenats bestochen worden seien, und erklärt, er habe seine Äußerung Uber die Bestechlichkeit von Richtern nur allgemein in bezug auf Vorkommnisse getan, die 2o Jahre zurUcklägen,
 Ben anonymen Brief habe er nicht verfaßt« Weitere sachdienliche Angaben waren von ihm nicht zu erlangen« Banach ist ein Verdacht der Richterbestechung nicht begründet«
Bie Tatsache, daß der BGH die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverwiesen, sondern selbst entschieden hat, ist unerheblich, da dieses Verfahren gesetzlich vorgeschrieben war, vgl. § 565 Abs. 5 Hr. 1 ZPO."
Unter diesen Umständen liegen auch vom Standpunkt des Klägers aus keine objektiven Gründe vor, die seinen Verdacht auf eine Bestechung der abgelehnten Richter des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofes rechtfertigen könnten.
2« Ber Kläger fährt zur Begründung seines Ablehnungsgesuches ferner folgendes aus:
Bas Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe berühre sämtliche Richter des IV. Zivilsenats in der früheren Besetzung und könne bei diesen die Auffassung hervor rufen, der Kläger habe dieses Verfahren direkt oder indirekt veranlaßt« Obwohl dieses nicht zutreffe, befürchte er, die betroffenen Richter sähen in ihm - unmittelbar oder durch Einschaltung eines Britten - den Urheber jenes gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens. Hieraus folge seine Besorgnis, diese Richter könnten unter diesen Umständen gefühlsmäßig seine Belange nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit beurteilen« Biese Verärgerung könne sich
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dem gesamten betroffenen Senat mitgeteilt haben, zu demal der von dem anonymen Brief Schreiber erhobene Vorwurf sehr schwerwiegend aei und daher zur negativen Stellungnahme selbst bei den nachträglich eingetretenen, in dieser Sache mitarbeitenden Senatsmitgliedern heraus fordere, um so mehr als im Hauptprozeß und im Eestitutionsprozeß der gleiche Berichterstatter bestellt sei»
über diesen Ablehnungsgrund haben sich auf Grund des Beschlusses des tiena$s vom 3« März i960 die abgelehnten Richter dienstlich geäußert. Sie haben Ubereinstimmend er-Klärt, sie f Uhl ten eich nicht befangen. Der Kläger hat von dem Inhalt des vorgenannten Beschlusses und der dienstlichen Äußerungen Kenntnis erhalten. Kr hat sich hierzu erklärt. Seine Binwände, die abgelehnten Richter seien aus subjektiven Gründen nicht in der Lage, zu der Krage ihrer Befangenheit Stellung zu nehmen, Überzeugen nicht. In Anbetracht des Umstandes, daß keine Verdachtsmomente für eine mittelbare oder unmittelbare Veranlassung der Anzeige durch den Kläger gegeben sind, liegt auch hinsichtlich dieses Punktes vom Standpunkt des Klägers aus kein genügender objektiver Grund vor, der bei verständiger Betrachtungsweise geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erregen.
3? Bas gleiche gilt auch, soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch nachträglich noch damit gerechtfertigt hat, die Begründung des die Strei^wertfestsetzung in dem Hauptprozeß betreffenden Beschlusses des Senats vom 13» Juli 1959, an dem der Senatspräsident Ascher und die Bundesrichter Raake, Johannsen, Br. von Werner und Wüstenberg mitgewirkt haben, sei offensichtlich unzutreffend und auch die Verweigerung
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des Armenrechts zur Sinlegung der Revision in dem Restitutionsprozeß sei durch die anonymen Beschuldigungen beeinflußt*
Zur Streitwertfrage nimmt der Kläger ausführlich Gelegenheit, seine abweichende Auffassung gegenüber derjenigen im Beschlüsse dee Senats vom 13* Juli 1959 darzulegen, und knüpft hieran die Vermutung, der nach seiner Meinung offensichtlich unrichtige Standpunkt dieses Beschlusses sei nur damit zu erklären, daß die beteiligten Richter sich durch die anonymen Beschuldigungen unbewußt hätten beeinflussen lassen$ entsprechend sei auch die Verweigerung des Armenrechts zu erklären*
Die Ansicht des Klägers, der Streitwert im Hauptprozeß sei unrichtig festgesetzt und es sei ihm das Armenrecht im Restitutionsprozeß zu Unrecht verweigert worden, ist nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch gegen die an solchen Beschlüssen beteiligten Richter zu rechtfertigen*
Maaß	Br * Loewenheim	Mattem Offterdinger Br «Graf

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