Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist seit Latte Jan: 1946 aufgehoben, und auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe sei so tief zerrüttet, dass dl* Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken. ehebrecherische Beziehung zu einer anderen Brau unterhält, folgt nicht ohne weiteres, dass seine Ehe unheilbar, sei es auch nur einseitig unheilbar, zerrüttet sein müsse* Offenbar waren aber für die Überzeugung des Oberlandesgerichts neben der langjährigen Liebesbeziehung des Klägers zu Hedwig die unstreitigen Tatsachen mitbestimmend, dass aus diesen Beziehungen ein Kind hervorgegangen ist, dass.der Kläger seit Juni 1946 mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und dass er schliesslich, nachdem eine kurze Zeit nach der Trennung erhobene, auf Verschulden der Beklagten gestützte Scheidungsklage abgewiesen worden war, im Jahre 1961 die vorliegende Klage erhoben hat. Kläger im Balle einer Scheidung ändern müsste, den Schluss zieht, dass das Interesse des Sohnes die Auf-rectterhaltung der Ehe nicht erfordere, so hat es dtmit knapp, aber ausreichend festgestellt, dass ein der Scheidung entgegenstehender Tatbestand des Absatzes 3 des § 48 EheG nicht vorliegt. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, dass die Parteien sich wegen jeder Kleinigkeit gezankt und beschimpft hätten, dass weiter die Beklagte dem Kläger aus Zorn darüber, dass er nic'r: zu ihr zurückkehrte, auf der Strasse "Hurenbock" und "Saukerl11 nachgerufen und ihn auch sonst beschimpft habe« Es hat aber hierzu weiter festgestellt, dass die Schimpfereien der Beklagten nur pine verzeihliche Reak ticn auf das Verhalten des Klägers gewesen seien» Die Revision rügt hierzu nur., dass das Berufungsgericht allein aus der Tatsache, dass sich der Klüger erst nach 17-jähriger Ehe zur Scheidungsklage entschlossen habe, den Schluss gezogen habe, dass die von ihm gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unberechtigt sein müssten, Dieser Schluss stelle einen Verstoss gegen die Denkgesetz und die Lebenserfahrung dar, Liese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Umstände keineswegs auf die Tatsache allein gegründet hat, dass der Kläger erst nach 17-jäh-' riger Ehe zu dem ersten Mal auf Scheidung geklagt hace, Es hat vielmehr die einzelnen Behauptungen des Klägers unter sorgfältiger Berücksichtigung der Zeugen- und. und wie sich auch aus der Fassung des § 48 Abs 2 Satz P EheG ergibt, kann dieses sittliche Werturteil nur nach Prüfung aller Umstände der konkreten Ehe und in Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten gefällt werden« ohne dass bei der Abwägung in jedem Fall einem bestimmten Umstand eine grössere Bedeutung zukomme als einem anderer (BGHZ 1, 87 /5j7). Es hat zunächst festgestellt, dass eine Reihe von Behauptungen des Klägers (mürrisches und unzufriedenes Wesen; Unordentlichkeit und Unsauberkeit der Beklagten; Weigerung der Beklagten, mit ihm in Urlaub zu fahren; mangelndes Interesse der Beklagten für seine beruflichen Pläne; längere Reisen der Beklagten gegen .seinen Willen; häufige Verweigerungen des ehelichen Verkehrs; mangelnde Pflege ihrer kranken äugen; Billigung seiner ehebrecherischen Beziehungen zur Zeu-/ gin Rogalski) nicht erwiesen seien*. dass ein Morgen Gartenland, Kaninchen und Hühner zu dem Haushalt gehört hätten, und es hat hieraus und aus dem Umstand, dass die Parteien fast 17 Jahre der Ehe gemeinsam verlebt hätten, dass weiter die Beklagte trotz ihres durch eine Kinderkrankheit weniger kräftigen Körpers einen Sohn geboren habender sich im wesentlichen normal entwickelt haoe und beiden Eltern zugetan sei, den Schluss gezogen, dass die Beklagte besonders fest in die Ehe hineingewachsen und an sie gebunden sei«». Die weitere Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht in Verletzung des § 286 ZPO eine xieihe 'von Umständen, die für die Auflösung der Ehe sprächen, unberücksichtigt gelassen habe, ist ebenfalls nicht begründet«. Dies trifft einmal für den Altersunterschied der Parteien zu, über den sich das Berufungsurteil ausdrücklich, verhält» Bass ein Altersunterschied, wie er zwischen äec Parteien besteht, erfahrungsgemäss besonders geeignet sei, den Bestand einer Ehe zu gefährden, kann nicht anerkannt werden« Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Beklagte als Kind die englische Krankheit durchgemacht habe« Auch die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses ist vom Berufungsgericht hinreichend gewürdigt worden, und zwar dahin, dass dieser Umstand den Bestand der Ehe nicht ernstlich gestört habe» Es hat hierzu in rechtlich einwandfreier und von der Revision auch nicht angegriffener Ueise festgestellt? Bass das Berufungsgericht nicht besonders auf den Umstand eingegangen ist, dass der Kläger zwei Jahre nach der Geburt seines Sohnes sein Sinverständnis dazu gegeben hat, dass dieser im katholischen Glauben erzogen werde, stellt keine Verletzung des § 286 ZPO dar; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus etwas gegen die Annahme ergeben sollte, dass die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses sich zwischen den Parteien nichT störend ausgewirkt habe« Ber Kläger hat selbst nicht vorgebracht, dass die Änderung der Religion seines Sohnes zu Zwistigkeiten geführt habe« Bas Berufungsgericht hat auch in ausreichender V.'eise zu der Tatsache Stellung genommen, dass die Beklagte den Kläger auf offener Strasse mit den Ausdrücken "Kuren • bock" und "Saukerl" beschimpft habe. Bass das Berufungsgericht bei der YTürdigung dieser Tatsache übersehen haben sollte, dass diese Beschimpfungen auch dJ.nn als Umstände zu werten.seien, die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen könnten, wenn die Beklagte in begreiflicher und verzeihlicher Erregung gehandelt habe« ist ebenfalls nicht erkennbar. Bass das Berufungsgericht aus der von ihm ausdrücklich beachteten Tatsache, dass die Beklagte 1929 und 1949 Kopfläuse gehalit habe, nicht den Schluss auf eine mangelnde Sauberkeit der Beklagten gezogen hat, liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist« Dass die Beklagte nicht schon im September 1945 vordem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers zu der Zeugin Rumpfe Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls in rechtlich einwandfreier Y/eise festgestellt. Da hiernach als gegen die Aufrechterhaltung der Ena ins Gewicht fallender Umstand im wesentlichen nur fest-gestellt worden ist, dass die Parteien sich wegen jeder* Kleinigkeit gezankt und beschimpft hätten ~ welche Fesr. Stellung nur für die Zeit ab 1937 gelten kann, da sie nur auf die Aussage der Zeugin RflHHIB gegründet ist deren Bekanntschaft die Parteien erst 1937 gemacht haoen * so ist es rechtlich unbedenklich, dass das Berufungsgericht, wenn es schon nicht den von ihm festgestellten gesamten Sachverhalt allein als einer Scheidung entge -genstehend würdigen wollte, das Versorgungsinteresse der Beklagten als einen Umstand wertete, der zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe ins Gewicht fällt.
IV ZR 199/51 Verkündet am 19- Mai 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 0$ I m IT a men des Volkes In dem Hechtsstreit des Obergärtners Emil B mmmmmm ? BtfHHfr Strasse Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklagers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Maria B f^HHI geb„ V/( HflHB bdstr4ft Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drj^H| - hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher* Raskb, Br.Kregel, Br.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Ürteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. September 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen • Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien haben am 26. Juli 1929 geheiratet. Der Kläger ist am 1904j die Beklagte am 1900 geboren. Der Kläger ist evangelisch, die Beklagte katholisch. Aus der Ehe ist 1935 ein Sohn hervorgegangen. Ton 1930 bis 1935 lebten die Parteien bei der Mutter des eine Stellung als Zechengärtner bekam. Im August/September* 1945, als die Beklagte für einige Wochen verreist war, deren nähere Bekanntschaft der Kläger schon 1943 gemacht hatte, zu dem Geschlechtsverkehr. Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten fand am 13» April 1946 statt. Im Juni 1946 erhob der Kläger eine Scheidungsklage, die er darauf stützte', dass die Beklagte den Haushalt vernachlässige und ihn in seinem Bestreben, sich als Gärtner selbständig zu machen, nicht unterstütze. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger oe-weisfällig geblieben sei. Berufung hat der Kläger nicn*' eingelegt. Alsbald nach Einreichung der Klage, nämlich am 15. Juni 1946,.verliess der Kläger die Beklagte wwx zog zu der Zeugin der er seitdem in einem festen Verhältnis lebt, aus dem im Juni 1951 ein Sohn hervorgegangen ist. Der Kläger und die Zeugin beabsichtigen zu heiraten. Der Kläger beantragt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat zur Begründung dieses Antrags vorgebracht, die Ehe sei von Anfang an infolge der körper-* liehen und seelischen Veranlagung, der Beklagten verfehlt gewesen: Sie sei klein und unansehnlich und habe als Kind an der englischen Krankheit gelitten; ferner sei sie mürrischen und unzufriedenen Wesens; auch hätten sich Mannes. 1937 zogen sie nach W wo der Klüger kam es zwischen dem Kläger und der Zeugin Hedwig R der Umstand, dass sie vier Jahre älter als er sei sowie die Verschiedenheit der Konfessionen ungünstig ausgewirkt. i * Die Beklagte widerspricht der Scheidung» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründes I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG erfüllt sind. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist seit Latte Jan: 1946 aufgehoben, und auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe sei so tief zerrüttet, dass dl* Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts* allerdings, die das Berufungsgericht seine/. Feststellung ausschliesslich zugrunde legt, und die iuu dahin gehen, dass der Kläger seit 1943 ein Verhältnis und heute ehebrecherische Beziehungen zu Hedwig unterhalte und es unter diesen Umständen keiner näheren Begründung für die Unheilbarkeit der Zerrüttung bedürfe, können an sich nicht als ausreichend angesehen werden» um eine Unheilbarkeit der Zerrüttung anzunehmen; denn aus der Tatsache allein, dass ein Ehemann eine langjährige. * ehebrecherische Beziehung zu einer anderen Brau unterhält, folgt nicht ohne weiteres, dass seine Ehe unheilbar, sei es auch nur einseitig unheilbar, zerrüttet sein müsse* Offenbar waren aber für die Überzeugung des Oberlandesgerichts neben der langjährigen Liebesbeziehung des Klägers zu Hedwig die unstreitigen Tatsachen mitbestimmend, dass aus diesen Beziehungen ein Kind hervorgegangen ist, dass.der Kläger seit Juni 1946 mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und dass er schliesslich, nachdem eine kurze Zeit nach der Trennung erhobene, auf Verschulden der Beklagten gestützte Scheidungsklage abgewiesen worden war, im Jahre 1961 die vorliegende Klage erhoben hat. Diese Tatsachen rechtfertigen in ihrer Gesamtheit den Schluss auf eine TJnheilbarkeit der Zerrüttung. II. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § v6 Abs 3 EheG nicht gegeben seien. Wenn das Eerufur.gsgspricht daraus, dass der 16-jährige Sohn der Parteien wirtschaftlich im wesentlichen schon selbständig und bei de** Beklagten gut aufgehoben sei und dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich sein trotz des jahrelangen Getrenntlebens der Parteien gutes Verhältnis zu dem s # % Kläger im Balle einer Scheidung ändern müsste, den Schluss zieht, dass das Interesse des Sohnes die Auf-rectterhaltung der Ehe nicht erfordere, so hat es dtmit knapp, aber ausreichend festgestellt, dass ein der Scheidung entgegenstehender Tatbestand des Absatzes 3 des § 48 EheG nicht vorliegt. III. Was die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten anlang't, so hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise dsrgelegt, dass den Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der J)he treffe. Es hat hierzu einmal festgestellt, dass der Kläger seit langen Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis zur Zeugin Hedwig unterhalte» Auf der an- deren Seite hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte mürrisch Öder unzufrieden, unordentlich oder unsauber sei; dass sie den Kläger vernachlässigt habe; dass sie sich geweigert habe, gemeinsam mit dem Kläger in Urlaub zu fahren; dass sie kein Interesse für seinen Plan gezeigt habe, sich als Gärtner selbständig zu machen; dass sie gegen seinen Willen zu viel verreise sei und dass sie ihm den ehelichen Verkehr verweigert habe. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, dass die Parteien sich wegen jeder Kleinigkeit gezankt und beschimpft hätten, dass weiter die Beklagte dem Kläger aus Zorn darüber, dass er nic'r: zu ihr zurückkehrte, auf der Strasse "Hurenbock" und "Saukerl11 nachgerufen und ihn auch sonst beschimpft habe« Es hat aber hierzu weiter festgestellt, dass die Schimpfereien der Beklagten nur pine verzeihliche Reak ticn auf das Verhalten des Klägers gewesen seien» Die Revision rügt hierzu nur., dass das Berufungsgericht allein aus der Tatsache, dass sich der Klüger erst nach 17-jähriger Ehe zur Scheidungsklage entschlossen habe, den Schluss gezogen habe, dass die von ihm gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unberechtigt sein müssten, Dieser Schluss stelle einen Verstoss gegen die Denkgesetz - 6 und die Lebenserfahrung dar, Liese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Umstände keineswegs auf die Tatsache allein gegründet hat, dass der Kläger erst nach 17-jäh-' riger Ehe zu dem ersten Mal auf Scheidung geklagt hace, Es hat vielmehr die einzelnen Behauptungen des Klägers unter sorgfältiger Berücksichtigung der Zeugen- und. Parteiaussagen gewürdigt und in zutreffender Erkenntnis der Beweislast zur Grundlage seiner Feststellungen ge macht* Das 17-jährige Zuwarten des Klägers hat es hierbei nur als einen Umstand gewertet, der neben dem sonstigen Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme als gegen den Kläger sprechend ins Gewicht falle» IV« Zur Frage der*Beachtlichkeit des Y/iderspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es für die sittliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe genüge, wenn der widersprechende Ehegatte als einzigen gerechtfertigten Grund für sein Festhalten an der Ehe sein .Versorgungsinteresse geltend mache, und es hat unter Hinweis auf die vom Senat in seiner Entscheidung BGHZ Bd I S 87 ff gemachten Ausführungen wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zu-gelassen» Diese.Ausführung des Berufungsgerichts er scheint deswegen bedenklich, weil ausschliesslich auf den Beweggrund des widersprechenden Gatten abgestellt wird» In der vom Berufungsgericht angeführten Entschei.-dung des Senats (BGH 1,87 ff) ist zwar ausgesprochen, dass die Beweggründe des ehewilligen Gatten beachtlich seien und unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssten, oh sie in einer aufrichtigen und ehrlichen Gesinnung und in einer festhegründeten, Dauer versprechenden sittliclen oder religiösen Überzeugung und Y/illenslialtung verwurzelt seienoder reiner Selbstsucht, Schikane, Hass oder Rachsucht entsprängen« Dies*kann aber nicht dabin verstanden werden, dass die Beweggründe des an der Ehe festhaltenden Gatten allein entscheidend für die Frage seien, oo die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist« Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat ♦ und wie sich auch aus der Fassung des § 48 Abs 2 Satz P EheG ergibt, kann dieses sittliche Werturteil nur nach Prüfung aller Umstände der konkreten Ehe und in Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten gefällt werden« ohne dass bei der Abwägung in jedem Fall einem bestimmten Umstand eine grössere Bedeutung zukomme als einem anderer (BGHZ 1, 87 /5j7). Bass bei dieser Gesamtwürdigung auch der Versorgungsgedanke.eine berechtigte Rolle spielen kann, weil der gemeinsame Existenzkampf ein Teil des Ehegelöbnisses und der Lebensgemeinschaft ist, ist ir der oben genannten Entscheidung ebenfalls ausgeführt worden« Hieraus ergibt sich, dass die Fragestellung, ob das Versorgungsinteresse allein das Festhalten an der Eh? rechtfertigen könne, auf einer Verkennung der vom Senat; entwiekelten, oben dargelegteh Grundsätze beruht und zu einer eindeutigen, für jeden Fall zutreffenden Bejahung oder Verneinung nicht führen kann. Bie gestellte Frage ist einer grundsätzlichen- Beantwortung nicht zugänglich« Nur soviel kann allgemein gesagt werden - und auch dies hat der Senat bereits in der zur Veröffentlichung in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk bestimmten Entscheinung % vom 15o Dezember 1951 ausgesprochen -, dass hei der von * § 48 Abs 2 Satz 2 EheG geforderten sittlichen Wertung wirtschaftliche Erwägungen nicht im Vordergrund stehen können. Dies schliesst andererseits nicht aus, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte dann stärkere Bedeutung gewinnen und sogar ausschlaggebend werden können, wenn die für und die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe ins Gewicht fallenden Umstände sich die Waage halten.- Trotz der hiernach vorliegenden Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Bevision gestellten Frage hat dieses offenbar doch nicht verkannt, dass das Versorgungsinteresse des beklagten Ehegatten allein, ohne Rücksicht also auf den Verlauf und die Gestaltung der Ehe, nicht entscheidend sein kann«-Denn es hat darüber hinaus in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses und des sonstigen Verhandlungsergeo-nisses die Feststellungen getroffen, die zur Gesaubv.Lir digung der konkreten Ehe und des Verhaltens der Ehegat ten und damit zur Entscheidung der Frage erforderlich . sind, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Es hat zunächst festgestellt, dass eine Reihe von Behauptungen des Klägers (mürrisches und unzufriedenes Wesen; Unordentlichkeit und Unsauberkeit der Beklagten; Weigerung der Beklagten, mit ihm in Urlaub zu fahren; mangelndes Interesse der Beklagten für seine beruflichen Pläne; längere Reisen der Beklagten gegen .seinen Willen; häufige Verweigerungen des ehelichen Verkehrs; mangelnde Pflege ihrer kranken äugen; Billigung seiner ehebrecherischen Beziehungen zur Zeu-/ gin Rogalski) nicht erwiesen seien*. Es hat anderei’seitp > - J x •k festgestellt, dass die Beklagte während des Zusammenlebens mit dem Kläger durch die Verlagerung eines Teils des Hausrats während des Krieges sowie weiter dadurch überdurchschnittliche Mühe als Hausfrau gehabt habe? dass ein Morgen Gartenland, Kaninchen und Hühner zu dem Haushalt gehört hätten, und es hat hieraus und aus dem Umstand, dass die Parteien fast 17 Jahre der Ehe gemeinsam verlebt hätten, dass weiter die Beklagte trotz ihres durch eine Kinderkrankheit weniger kräftigen Körpers einen Sohn geboren habender sich im wesentlichen normal entwickelt haoe und beiden Eltern zugetan sei, den Schluss gezogen, dass die Beklagte besonders fest in die Ehe hineingewachsen und an sie gebunden sei«». ♦ Die weitere Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht in Verletzung des § 286 ZPO eine xieihe 'von Umständen, die für die Auflösung der Ehe sprächen, unberücksichtigt gelassen habe, ist ebenfalls nicht begründet«. Dies trifft einmal für den Altersunterschied der Parteien zu, über den sich das Berufungsurteil ausdrücklich, verhält» Bass ein Altersunterschied, wie er zwischen äec Parteien besteht, erfahrungsgemäss besonders geeignet sei, den Bestand einer Ehe zu gefährden, kann nicht anerkannt werden« Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Beklagte als Kind die englische Krankheit durchgemacht habe« Auch die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses ist vom Berufungsgericht hinreichend gewürdigt worden, und zwar dahin, dass dieser Umstand den Bestand der Ehe nicht ernstlich gestört habe» Es hat hierzu in rechtlich einwandfreier und von der Revision auch nicht angegriffener Ueise festgestellt? dass die von der Beklagten dem Kläger gegenüber gebrauchen Ausdrücke "Antichrist" und "evangelische Ratte" nur im Scherz von ihr gebraucht worden seien. Bass das Berufungsgericht nicht besonders auf den Umstand eingegangen ist, dass der Kläger zwei Jahre nach der Geburt seines Sohnes sein Sinverständnis dazu gegeben hat, dass dieser im katholischen Glauben erzogen werde, stellt keine Verletzung des § 286 ZPO dar; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus etwas gegen die Annahme ergeben sollte, dass die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses sich zwischen den Parteien nichT störend ausgewirkt habe« Ber Kläger hat selbst nicht vorgebracht, dass die Änderung der Religion seines Sohnes zu Zwistigkeiten geführt habe« Bas Berufungsgericht hat auch in ausreichender V.'eise zu der Tatsache Stellung genommen, dass die Beklagte den Kläger auf offener Strasse mit den Ausdrücken "Kuren • bock" und "Saukerl" beschimpft habe. Bass das Berufungsgericht bei der YTürdigung dieser Tatsache übersehen haben sollte, dass diese Beschimpfungen auch dJ.nn als Umstände zu werten.seien, die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen könnten, wenn die Beklagte in begreiflicher und verzeihlicher Erregung gehandelt habe« ist ebenfalls nicht erkennbar. Bass das Berufungsgericht aus der von ihm ausdrücklich beachteten Tatsache, dass die Beklagte 1929 und 1949 Kopfläuse gehalit habe, nicht den Schluss auf eine mangelnde Sauberkeit der Beklagten gezogen hat, liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist« - 11 Dass die Beklagte nicht schon im September 1945 vordem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers zu der Zeugin Rumpfe Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls in rechtlich einwandfreier Y/eise festgestellt. Dass es dabei'übersehen haben sollte, dass in dem Vorprozess die Beklagte vorgebracht hatte, sie habe bereits unmittelbar“nach ihrer Rückkehr von einer dreiwöchigen Reise im September 1945 durch ihren Sohn von dem ehebrecherischen Verhältnis Kenntnis erlangt, kann nicht angenommen werden; denn die Beklagte hatte hierzu insbesondere in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich Stellung genomaen. Wenn schliesslich das Berufungsgericht nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen ist. er hätte gern noch eine Tochter gehabt, so findet dies da-r-in seine Erklärung, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Grund hierfür in dem Gesundheitszustand der* Beklagten zu suchen ist« Da hiernach als gegen die Aufrechterhaltung der Ena ins Gewicht fallender Umstand im wesentlichen nur fest-gestellt worden ist, dass die Parteien sich wegen jeder* Kleinigkeit gezankt und beschimpft hätten ~ welche Fesr. Stellung nur für die Zeit ab 1937 gelten kann, da sie nur auf die Aussage der Zeugin RflHHIB gegründet ist deren Bekanntschaft die Parteien erst 1937 gemacht haoen * so ist es rechtlich unbedenklich, dass das Berufungsgericht, wenn es schon nicht den von ihm festgestellten gesamten Sachverhalt allein als einer Scheidung entge -genstehend würdigen wollte, das Versorgungsinteresse der Beklagten als einen Umstand wertete, der zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe ins Gewicht fällt. Die Jr Angriffe, die die Bevision. gegen das Bestehen eines Ter-sorgungsinteresses richtet, sind unbegründet«, Bas Berufungsgericht hat keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger sich zu UnterhaltsZahlungen und sogar zu dem Abschluss einer Lebensversicherung bereiterklärt hat« Bass die Arbeitskraft, die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit des Klägers im Balle einer Aufrechterhaltung der Ehe beeinträchtigt werden würde, ist eine neue Behauptung, die in der Bevision nicht berücksicn-tigt werden kann« Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Ascher Baske Kregel v» Werner Scheffler»