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BGH · IV ZR 198/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 198/66

Hat eine unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von einem ausländischen Staat vollzogene Freiheitsentziehung, die durch die deutsche nationalsozialistische Regierung veranlaßt wurde, einen Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 28 ff BBG, Ist über diesen Anspruch vor Erlaß des Schlußgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil noch nicht entschieden worden, so ist es keine Voraussetzung für die Entschädigung, daß die Schädigung an Körper oder Gesundheit während oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 20. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des beklagten Landes gemäß Art. III Nr. 7 BEG-Schlußgesetz für gegeben angesehen. Art. Ill Nr. 7 BEG-Schlußgesetz betrifft die Fälle, in denen bei einem nach bisherigem Recht zuständigen Land ein Entschädigungsanspruch noch anhängig ist, diese Bestimmung will aber nicht rückwirkend eine Zuständigkeit begründen (vgl. die An. zu Art. III Nr. 7 BEG-Schlußgesetz bei Blessin/Gießler und Brunn/Hebenstreit) Die Zuständigkeit des beklagten Landes könnte danach im Hinblick auf § 185 Abs. 2 Ziff.4 BEG zweifelhaft sein. Wie der Senat in seinen in RzW 1961, 227 Nr. 25 und 417 Nr. 49 veröffentlichten Entscheidungen bereits gesagt hat, wird die Zuständigkeit eines Landes jedenfalls dadurch begründet, daß es einen Teil der Ansprüche zugesprochen hat. Hier hat das beklagte Land bereits Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gewährt, so daß seine Zuständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der Berufung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt sei. Deshalb könnten Gesundheitsschäden allenfalls dann entschädigt werden, wenn Rumänien zur Freiheitsentziehung veranlaßt worden sei und die Gesundheitsschädigung während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten sei. Hinsichtlich des Altersparkinsonismus fehle jeder Anhaltspunkt dafür, wann das Leiden erstmals aufgetreten sei, so daß sich die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 3EG nicht feststellen ließen. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit können daher bei Verfolgungsmaßnahmen durch ausländische Staaten grundsätzlich nur dann bestehen, wenn sie entweder auch deutsches Staatsunrecht darstellten oder durch einen Staat erfolgten, der gegenüber dem Deutschen Reich nicht unabhängig war, so daß die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar diesem zugerechnet werden können. Eine Ausnahme hiervon muß jedoch, wie das BEG-Schlußgesetz erkennen läßt, insoweit gelten, als Gesundheit sschädigungen in Frage stehen, die auf Freiheitsentziehungen durch an sich selbständig handelnde aber durch die deutsche Regierung hierzu veranlaßte ausländische Staaten (§45 Abs. 1 Satz 2 Ziff.2 BEG) zurück-zuführen sind. Das Problem, ob Freiheitsentziehungen, die unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze aus Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung vorgenommen worden sind, Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG waren, oder ihnen gleichbehandelt werden müssen, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet worden (vgl. Ist im Lichte dieser Rechtspraxis in Art. IV Nr. 1 Abs.3 aaO bestimmt, daß über einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben oder an Körper oder Gesundheit auf Antrag erneut zu entscheiden ist, wenn ein Anspruch wegen Schadens an den genannten Rechtsgütern durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche eingetretene Schädigung an Leben oder Körper oder Gesundheit nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei, dann kann bei der neu zu fällenden Entscheidung nur davon ausgegangen werden, daß die Freiheitsentziehung, wie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG umschrieben ist, entweder eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ist oder, v/as der Gesetzeslage eher entspricht, hinsichtlich der sich daraus gemäß den §§ 15 ff, 28 ff BEG ergebenden Rechtswirkungen wie eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG behandelt werden soll. Daraus folgt aber weiter zwingend, daß es für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erforderlich ist und genügt, daß der Schaden wahrscheinlich mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang steht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Im übrigen hat es bei der bisherigen Rechtsprechung sein Bewenden, die darauf beruht, daß Maßnahmen unabhängiger Regierungen auch dann keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen sind, wenn sie auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung getroffen wurden (RzW 1966, 214 Nr. 12).

Zitierte Normen: § 185 BEG
FreiheitsentziehungLandBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGIIZ:_______  nein
BEG §§ 28, 43 Satz 2 Nr. 2; BEG-SchlußG Art. IV
Hat eine unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von einem ausländischen Staat vollzogene Freiheitsentziehung, die durch die deutsche nationalsozialistische Regierung veranlaßt wurde, einen Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 28 ff BBG, Ist über diesen Anspruch vor Erlaß des Schlußgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil noch nicht entschieden worden, so ist es keine Voraussetzung für die Entschädigung, daß die Schädigung an Körper oder Gesundheit während oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten ist.
RGF ürt. v. 15. November 1967 - IV ZR 198/66 - OLG Zweibrücken M	LG	Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV 2R 198/66	URTEIL	Verkündet	am
15* November 1967 Broeske ,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Ruchei Scheine
 straße
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- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, ü^J^platz £
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Fr hr. v.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Haske, Johannsen, Kaaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 20. April 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die in Galizien geborene jündische Klägerin lebte bis 1945 in der Bukowina, von 1946 bis 1950 in Temesehwar und dann in Israel. Seit 1953 wohnt sie in München. Durch Bescheid des beklagten Landes vom 31. Juli 1961 hat sie für Schaden an Freiheit Entschädigung erhalten. Sie begehrt weiter Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, den sie durch Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse in der Bukowina erlitten habe. Das beklagte Land hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
 
«lit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des beklagten Landes gemäß Art. III Nr. 7 BEG-Schlußgesetz für gegeben angesehen. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Art. Ill Nr. 7 BEG-Schlußgesetz betrifft die Fälle, in denen bei einem nach bisherigem Recht zuständigen Land ein Entschädigungsanspruch noch anhängig ist, diese Bestimmung will aber nicht rückwirkend eine Zuständigkeit begründen (vgl. die Anm. zu Art. III Nr. 7 BEG-Schlußgesetz bei Blessin/Gießler und Brunn/Hebenstreit) Die Zuständigkeit des beklagten Landes könnte danach im Hinblick auf § 185 Abs. 2 Ziff. 4 BEG zweifelhaft sein. Doch kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben.
Wie der Senat in seinen in RzW 1961, 227 Nr. 25 und 417 Nr. 49 veröffentlichten Entscheidungen bereits gesagt hat, wird die Zuständigkeit eines Landes jedenfalls dadurch begründet, daß es einen Teil der Ansprüche zugesprochen hat. Hier hat das beklagte Land bereits Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gewährt, so daß seine Zuständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Der Berufung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt sei. Jedenfalls sei sie nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden. Rumänien sei.
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auch was die Verhältnisse in der wiedereroberten Nordbukowina anlange, ein unabhängiger Staat gewesen. Deshalb könnten Gesundheitsschäden allenfalls dann entschädigt werden, wenn Rumänien zur Freiheitsentziehung veranlaßt worden sei und die Gesundheitsschädigung während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten sei. Die Klägerin sei jedoch äußerstenfalls bis zu dem 6. Dezember 1941 im Ghetto von Czernowitz gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß das Ghetto von Czernowitz am 11. Oktober 1941 eingerichtet worden sei und, wie dem Berufungsgericht aus meiner Vielzahl von Entschädigungsverfahren bekannt, nur sechs bis acht Wochen bestanden habe. Damit stimmten auch die Angaben der Klägerin bei ihrer medizinischen Untersuchung überein, sie sei im Jahre 1941 einige Wochen im Ghetto gewesen. Bis zu dem Jahre 1946 sei aber, abgesehen von dem Augenleiden und dem Altersparkinsonismus, keines der jetzigen internen Leiden in Erscheinung getreten. Hinsichtlich des Altersparkinsonismus fehle jeder Anhaltspunkt dafür, wann das Leiden erstmals aufgetreten sei, so daß sich die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 3EG nicht feststellen ließen. Am grünen Star habe die Klägerin schon vor Kriegsausbruch gelitten; für eine Verschlimmerung während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten danach fehle jeder Anhaltspunkt. Die festgestellte Erblindung des rechten Auges habe ihre Ursache darin, daß ein Soldat die Klägerin im Jahre 1942 - also nach Beendigung der Ghettohaft - auf der Straße geschlagen habe. Daß dies ein deutscher Soldat gewesen sei, werde nicht behauptet. Deshalb sei anzunehmen, es habe sich um einen rumänischen Soldaten gehandelt, weshalb eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ausscheide.
 
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 28 Abs. 1 Satz 2 3BG übersehen, wonach es genüge, daß der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich ist. Weiter greift sie die Feststellung des Berufungsgerichts über die Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin im Ghetto Czernowitz an und ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die Klägerin dazu zu hören.
Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Entschädigung ausländischen Staatsunrechts geben zu Bedenken keinen Anlaß. Gemäß § 2 BEG wird nur für deutsches Staatsunrecht Entschädigung geleistet. Maßnahmen unabhängiger ausländischer Staaten lösen grundsätzlich selbst dann Ansprüche nicht aus, wenn diese durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren. Dieser Grundsatz ist durch das BEG-Schlußgesetz nicht berührt. Dies ist für Schaden im beruflichen Fortkommen bereits im Senatsurteil vom 19« Januar 1966 (IV ZR 309/64, RzW 1966, 214 Nr. 12) ausgesprochen. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit können daher bei Verfolgungsmaßnahmen durch ausländische Staaten grundsätzlich nur dann bestehen, wenn sie entweder auch deutsches Staatsunrecht darstellten oder durch einen Staat erfolgten, der gegenüber dem Deutschen Reich nicht unabhängig war, so daß die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar diesem zugerechnet werden können. Dafür, daß die Verfolgung der Klägerin auch deutsches Staatsunrecht war, etwa weil das Deutsche Reich seiner Verpflichtung zuwider der Klägerin nicht Schutz und Hilfe gewährte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellung des Berufungsgerichts über die Unabhängigkeit Rumäniens, auch hin-
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sichtlich der wiederbesetzten Nordbukowina, ist irrtumsfrei getroffen und entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16« Dezember 1964, IV ZR 9/64,
RzW 1965, 220 Nr. 15; Urteil vom 16. Juni 1965, IV ZR 177/64, RzW 1965, 511 Nr. 15).
Eine Ausnahme hiervon muß jedoch, wie das BEG-Schlußgesetz erkennen läßt, insoweit gelten, als Gesundheit sschädigungen in Frage stehen, die auf Freiheitsentziehungen durch an sich selbständig handelnde aber durch die deutsche Regierung hierzu veranlaßte ausländische Staaten (§45 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BEG) zurück-zuführen sind. Das ergibt sich aus dem richtigen Verständnis des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SG. Das Problem, ob Freiheitsentziehungen, die unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze aus Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung vorgenommen worden sind, Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG waren, oder ihnen gleichbehandelt werden müssen, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet worden (vgl. einerseits BGH in RzW 1958, 142 Nr. 15; 1959, 215 Nr. 16, OLG Köln in RzW i960, 184 Nr. 52 und OLG Celle ebenda S. 385 Nr. 44 andererseits BGH RzW 1962, 310 Nr. 21 und RzW 1963, 358 Nr. 9 und aus dem Schrifttum Brunn RzW 1963, 340, Zorn RzW 1965, 394; Brunn/Hebenstreit Bundesentschä-digungsgesetz, Anm. 10 zu Art. IV BEG-SG; Blessin/Gießler, Bundesentschädigungs-Schlußgesetz, Anm. III zu Art. IV). Ist im Lichte dieser Rechtspraxis in Art. IV Nr. 1 Abs.
3 aaO bestimmt, daß über einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben oder an Körper oder Gesundheit auf Antrag erneut zu entscheiden ist, wenn ein Anspruch wegen Schadens an den genannten Rechtsgütern durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil mit
 der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche eingetretene Schädigung an Leben oder Körper oder Gesundheit nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei, dann kann bei der neu zu fällenden Entscheidung nur davon ausgegangen werden, daß die Freiheitsentziehung, wie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG umschrieben ist, entweder eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ist oder, v/as der Gesetzeslage eher entspricht, hinsichtlich der sich daraus gemäß den §§ 15 ff, 28 ff BEG ergebenden Rechtswirkungen wie eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG behandelt werden soll. Diese gesetzliche Vorschrift enthält daher über ihre unmittelbare Bedeutung hinaus eine Auslegungsregel. Daraus folgt aber weiter zwingend, daß es für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erforderlich ist und genügt, daß der Schaden wahrscheinlich mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang steht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Der Eintritt des Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines bereits durch bindende endgültige Entscheidung aufgenommenen Verfahrens. Soweit ein abschließendes Erkenntnis über einen derartigen Anspruch bisher noch nicht ergangen ist, besteht kein hinreichender Grund, den Anspruch auch dann zu verneinen, wenn über den Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals zu befinden und dieser Schaden erst nach der Freiheitsentziehung oder später als acht Monate nach ihrer Beendigung eingetreten ist. Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch der Absicht der Gesetzgebungsorgane des Bundestages, wie sich aus dem schriftlichen Bericht des Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages Drucksache IV/3423 zu § 2 (Seite 3) und zu Art. IV unter e) auf Seite 20 f.
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ergibt. Y/ie aber aus dem genannten Bericht weiter ent-*-nommen werden kann, steht, die Freiheitsentziehung im Sinne der genannten Vorschrift nur insoweit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme gleich, als es sich um Schäden an den genannten Rechtsgütern handelt. Im übrigen hat es bei der bisherigen Rechtsprechung sein Bewenden, die darauf beruht, daß Maßnahmen unabhängiger Regierungen auch dann keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen sind, wenn sie auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung getroffen wurden (RzW 1966, 214 Nr. 12).
I
Ras Berufungsgericht hat daher in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt zu Unrecht das Vorliegen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme verneint. Ras Berufungsurteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
Ascher	3undesrichter Raske ist	Johannsen
 beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Maaß	Rr. Graf