* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TV ZR 198/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 198/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 9* November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Mit seinem im September 1956 eingegangenen Antrag hat der Erblasser Entschädigung für Schaden an Freiheit, in beruflichen Fortkommen sowie an Eigentum und Vermögen beantragt. Mai 1962 haben die Kläger als Erben des Erblassers Ansprüche wegen Schadens an Körper Januar 1954 bis zu dem Tode des Erblassers Und ferner für diese Zeit rückständige Rente von 9.914,- DM den Klägern zuerkannt. 1. als Erben des Verfolgten wegen des von diesem erlittenen Gesundheitsschadens über die bereits zugesprochenen Leistungen hinaus weitere im Klageantrag näher bezeichnete Entschädigungsleistungen, nämlich Erstattung weiterer Heilverfahrenskosten, eine höhere Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. a) rückständige Rentenbeträge für die Zeit vom 1* November I960 bis zu dem 29» Februar 1964 in Höhe von 11.220,- DM, Das Berufungsgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerin zu 1) deshalb für unbegründet erachtet, weil er verspätet angemeldet sei. Darin liege ein schuldhaftes Zögern, das der Wiedereinsetzung entgegenstehew Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht der Klägerin zu 1) die Wiedereinsetzung mit der dargelegten Begründung versagen und daraufhin ihren Hinterbliebenenan-spruch ablehnen durfte. September 1966 -IV ZR 177/65 - ausgesprochen hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Präge gestellt werden kann, wenn die Entschadigungs-behörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Das ist hier dadurch geschehen, daß die Entschädigungsbehörde den Hintor-blieberienartspruch mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfolgung kein ursächlicher Zusammenhang. Den Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat das Berufungsgericht ebenfallö wegen verspäteter Anmeldung für unbegründet erachtet. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Anmeldung noch wirksam hätte erfolgen können, so lange wegen anderer rechtzeitig angemeldeter Ansprüche des Erblassers noch ein Verfahren“ bei der Entschüdigungsbehörde anhängig gewesen sei. Daß schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetze3 auch hach Ablauf der Anmeldefrist noch-ein Entschädigungsanspruch nachgeschoben werden konnte, solange noch ein Verfahren über einen anderen rechtzeitig angemeldeten Anspruch bei der Behörde anhängig war, hat das Berufungsgericht im Einklang'mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34) zutreffend angenommen. In. seinem RzW 1965, 277 -Nr. 27 veröffentlichten Urteil hat jedoch der Senat diese Rechtsauffassung dahin ergänzt, daß ein Nachschioben von Entschädigungsansprüchen möglich sei, solange das Verfahren über einen rechtzeitigen angemeldeten Entschädigungsanspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entschädigungsgerichten endgültig abgeschlossen sei. Die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit durch Schriftsatz vom 24. September 1965 die Bestimmung des § 189 a BEG, nach deren erstem Absatz nicht angemeldete Ansprüche bis zu dem 31. Nach allem sind die Ansprüche, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, als rechtswirksam angemeldet anzusehen, so daß über ihre Berechtigung sachlich zu entscheiden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29* September 1965 - IV ZR 315/65 - ausgesprochen hat, ist es für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auf das die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin nur sinngemäß anzuwenden sind (§ 209 Abs. 1 BEG), sachdienlich, die Sache nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn sich beide Vorinstanzen mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil seine allgemeinen Voraussetzungen fehlen, während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats RzW 1964, 239 Nr. 37). Bereits das Landgericht hatte die Klage ohne Sachprüfung abgevviesen und zwar den An~ sprueh auf weitere Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit derselben Begründung, wie später das Obe* landesgericht, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit der Begründung, daß die Klägerin zu 1) diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht habe, g0 daß es insov/eit an einem Rechtsschutzinteresse für ihre Klage fehle. Dieser Anspruch wart wenn nicht schon in dem Schriftsatz der Kläger vom 24.5.1962 (Bl. 1 EA) durch den dadurch enthaltenen Hinweis auf die §§ bis 42 BEG, so jedenfalls in dem Schriftsatz vom 51*7.1963, Es ist also nicht richtig, daß die Entschädigungsbehörde, wie das Landgericht meint, Über diesen Anspruch in seinem Bescheid vor« 9, August 1963 nur versehentlich sachlich entschieden habe.

Zitierte Normen: § 41 BEG
ErblasserAnspruchEntschädigungsbehördeBerufungsgerichtKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

1 -„o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 198/65
URTEIL	Verküodet	am
18. November 1966 Broeske
 Justizangestelite
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
X. der Witwe Gertrud Pi______
(EBHHHB)* Argentinien»
2.	des Heinz	P|
tinien, CflB
3.	der Prau Ruth Deutsch geb. Argentinien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteDres.
und
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
m»
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 9* November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1964 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Hildesheim vom 23. April 1964 geändert.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 28. Oktober I960 in Argentinien verstorbenen Moritz	Die	Kläger	sind auch die Er-
ben des Verstorbenen. Der Erblasser war am 27* Februar 1096
 
in Lodz in Polen geboren und jüdischer Herkunft. Er war vor 1933 in Neustrelitz als selbständiger Tapezierer und Polsterer tätig. Im Zusammenhang mit der sog. Kristallnacht wurde er verhaftet und Uber 4 Monate in dem als Konzentrationsla-ger eingerichteten Zuchthaus Neustrelitz festgehalten. Nach seiner am 1. April 1939 erfolgten Entlassung wanderte er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Argentinien aus. Dort war er als selbständiger Landwirt auf einer von ihn errichteten Farm tätig, ohne die ausreichende Lebensgrundlage zu erreichen. Seit 1954 war er bei Dr. wegen Herzinsuffizienz, chronischer Krampfadernentzündung, Blutdrucksteigerung und starker Arterienverkalkung in Behandlung. Infolge fortschreitender CoronarSklerose wurde er im Jahre 195.6 vollständig arbeitsunfähig. Er verstarb am 28. Oktober i960 im Alter von 64 Jahren an den Folgen wiederholter Herzinfarkte.
Mit seinem im September 1956 eingegangenen Antrag hat der Erblasser Entschädigung für Schaden an Freiheit, in beruflichen Fortkommen sowie an Eigentum und Vermögen beantragt. Im Mantelbogen hat er den Schaden an Körper oder Gesundheit verneint. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Teilbescheid vom 13. Juni I960 Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen gewährt und sich die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen Vorbehalten. Mit Endbescheid vom 26. Februar 1962 hat sie Über den Schaden an Eigentum und Vermögen entschieden. Dieser Bescheid ist den Bevollmächtigten des Erblassers am 9* März 1962 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1962 haben die Kläger als Erben des Erblassers Ansprüche wegen Schadens an Körper
 
fHV
oder Gesundheit nachgemeldet und dazu verschiedene Atteste und Behandlungsunterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz von 31. Juli 1963 haben die Kläger darauf hingewiesen, daß der Klägerin zu 1) möglicherweise, wie bereits im Antragschrci-ben vom 24. Mai 1962 beantragt, eine Witwenrente nach § 41 BEG zustehe.
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 9. August 1963 die Erstattung der Heilverfahrenskosten für das Leiden "arteriosklerotisch bedingte Herzinsuffizienz im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines bereits vorliegenden alters- und stoffwechselbedingten Leidens" für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zu dem Tode des Erblassers Und ferner für diese Zeit rückständige Rente von 9.914,- DM den Klägern zuerkannt. Entschädigung für Schaden an Leben hat die Entschädigungsbehörde dagegen abgelohnt, weil zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfolgung kein Zusammenhang bestehe; der Tod sei dem schicksalhaften Verlauf und den verfolgungsunabhängigen Spätkomplikationen der Conorarsklerose zuzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage erhoben mit dem Ziel
1. als Erben des Verfolgten wegen des von diesem erlittenen Gesundheitsschadens über die bereits zugesprochenen Leistungen hinaus weitere im Klageantrag näher bezeichnete Entschädigungsleistungen, nämlich Erstattung weiterer Heilverfahrenskosten, eine höhere Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem Tode des Erblassers weitere Rentenbeträge zu erlangen,
2. für die Klägerin zu 1) wegen Schadens an
 Leben folgende Leistungen zu erhalten:
a)	rückständige Rentenbeträge für die Zeit vom 1* November I960 bis zu dem 29» Februar 1964 in Höhe von 11.220,- DM,
b)	für die Zeit ab 1. März 1964 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 290,- DM.
Das, beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuwei-
sen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerin zu 1) deshalb für unbegründet erachtet, weil er verspätet angemeldet sei. Da der Erblasser am 28. Oktober I960, also erst nach Ablauf der Anmeldefrist verstorben sei, habe die Klägerin alsbald nach seinem Tode die Anmeldung vornehmen und wegen der Versäumung der Anmeldefrist Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen.
 
/
Die Klägerin habe jedoch mit der Anmeldung länger als 1 1/2 Jahre gewartet. Darin liege ein schuldhaftes Zögern, das der Wiedereinsetzung entgegenstehew
 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht der Klägerin zu 1) die Wiedereinsetzung mit der dargelegten Begründung versagen und daraufhin ihren Hinterbliebenenan-spruch ablehnen durfte. Nach der gemäß Art. XII Nr. 6 des BEG-Schlüßgesetzes vom 14» September 1965» am 10. September 1965 in Kraft getretenen Bestimmung des § 189 Abs. 5, Satz 2 3EG, die das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung anzuwenden hat, können die Entschädigungsgerichte die Wiedereinsetzung nicht mehr versagen, wenn die Entachädi-gungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend die 'Wiedereinsetzung gewährt hat. Die Gerichte sind dann vielmehr an diese Entscheidung der Entschädigungsbehörde gebunden. Die genannte Vorschrift ist, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1966 -IV ZR 177/65 - ausgesprochen hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Präge gestellt werden kann, wenn die Entschadigungs-behörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Das ist hier dadurch geschehen, daß die Entschädigungsbehörde den Hintor-blieberienartspruch mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfolgung kein ursächlicher Zusammenhang.
 
Den Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat das Berufungsgericht ebenfallö wegen verspäteter Anmeldung für unbegründet erachtet. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Anmeldung noch wirksam hätte erfolgen können, so lange wegen anderer rechtzeitig angemeldeter Ansprüche des Erblassers noch ein Verfahren“ bei der Entschüdigungsbehörde anhängig gewesen sei. Das sei jedoch nur bis zu dem 9* März 1962 der. Fall gewesen, denn an diesem Tag sei den Bevollmächtigten des Erblassers der Endbescheid vom 26. Februar 1962 zugestellt worden.
Daß schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetze3 auch hach Ablauf der Anmeldefrist noch-ein Entschädigungsanspruch nachgeschoben werden konnte, solange noch ein Verfahren über einen anderen rechtzeitig angemeldeten Anspruch bei der Behörde anhängig war, hat das Berufungsgericht im Einklang'mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34) zutreffend angenommen. In. seinem RzW 1965, 277 -Nr. 27 veröffentlichten Urteil hat jedoch der Senat diese Rechtsauffassung dahin ergänzt, daß ein Nachschioben von Entschädigungsansprüchen möglich sei, solange das Verfahren über einen rechtzeitigen angemeldeten Entschädigungsanspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entschädigungsgerichten endgültig abgeschlossen sei. Zu einem solchen Abschluß sei ein Verfahren, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden habe, erst dann gekommen, wenn der Bescheid nicht mehr angefochten werden könne.
Durch den am 9» März 1962 zugestellten Bescheid vom 26. Februar 1962 waren die vom Kläger geltend gemachten
 
/
Ansprüche des Erblassers wegen Schadens an Eigentum abgelehnt. Mindestens insoweit waren die Kläger durch diesen Bescheid beschwert, so daß sie ihn noch bis zu dem 9. September 1962 mit der Klage hätten an£echten können. Die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit durch Schriftsatz vom 24. Mai 1962, bei der Entochädigungsbehörde eingegangen am 28. Mai 1962, war danach wirksam.
Im übrigen gilt jetzt seit dem 18. September 1965 die Bestimmung des § 189 a BEG, nach deren erstem Absatz nicht angemeldete Ansprüche bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden konnten, sofern ein Antrag auf Entschädigung rechtswirksam gestellt war.
Nach allem sind die Ansprüche, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, als rechtswirksam angemeldet anzusehen, so daß über ihre Berechtigung sachlich zu entscheiden ist.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 29* September 1965 - IV ZR 315/65 - ausgesprochen hat, ist es für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auf das die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin nur sinngemäß anzuwenden sind (§ 209 Abs. 1 BEG), sachdienlich, die Sache nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn sich beide Vorinstanzen mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil seine allgemeinen Voraussetzungen fehlen, während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats RzW 1964, 239 Nr. 37).
 
r
Dieser Fall ist hier gegeben. Bereits das Landgericht hatte die Klage ohne Sachprüfung abgevviesen und zwar den An~ sprueh auf weitere Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit derselben Begründung, wie später das Obe* landesgericht, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit der Begründung, daß die Klägerin zu 1) diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht habe, g0 daß es insov/eit an einem Rechtsschutzinteresse für ihre Klage fehle. Das letztere trifft indes nicht zu. Dieser Anspruch wart wenn nicht schon in dem Schriftsatz der Kläger vom 24.5.1962 (Bl. 1 EA) durch den dadurch enthaltenen Hinweis auf die §§ bis 42 BEG, so jedenfalls in dem Schriftsatz vom 51*7.1963, eingegangen am 1.8.1963, (Bl. 32 EA) angemeldet worden. Es ist also nicht richtig, daß die Entschädigungsbehörde, wie das Landgericht meint, Über diesen Anspruch in seinem Bescheid vor« 9, August 1963 nur versehentlich sachlich entschieden habe.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loewenheim von der Mühlen