Klägerin und Revisionsbeklagte, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr« Loev/enheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Aufgrund des Sonderfondsgesetzes vom 24® Juni 1947 (GVB1 Nr® 7) und nach dem Soforthilfegesetz in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 10» August 1949 - USEG -hat die Klägerin aus eigenem Recht Entschädigungsansprüche angemeldet» Sie hat u»a» folgende Leistungen erhalten; Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde Wiesbaden vom 16® Februar 1961 ist der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers eine Kapitalent-Schädigung in Höhe von 8®520 DM zuerkannt worden» In dem Bescheid ist angeordnet worden, daß eine Auszahlung des Entschädigungsbetrages nicht vorzunehmen sei, weil die der Klägerin aufgrund des Sonderfondsgesetzes gewährten Renten und Notstandsbeihilfen in Höhe von 8Ö882»- DM anzurechnen seien«» Der von der Klägerin ebenfalls als Erbin geltend gemachte Good-will-Schaden des Erblassers ist mit der Begründung abgelehnt worden, dieser habe aus seinem Geschäft keinen sogenannten Übergewinn, der die Grundlage für eine Entschädigung wegen des Good-will-Schadens sein könnte, erzielt» Mit der gegen beide Bescheide gerichteten Klage hat die Klägerin Einstufung des Erblassers in den gehobenen Dienst, den Portfall der Anrechnung der ihr persönlich erbrachten Vorleistungen und Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6»000»- DM wegen des Good-will-Schadens beantragt» 1o Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsverfahren allein die Frage, ob auf die der verstorbenen Klägerin wegen Schadens ihres vorverstorbenen Ehemannes im beruflichen Fortkommen in Höhe von 8«,520*- DM. März 1951 gezahlten Rentenbeträge von 6»372«- DM und die Not st andsb eihilf en von 1»010»- DM, sondern auch die ab 1» April 1951 gezahlten Rentenbeträge von monatlich 125»- DM anzurechnen sind«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nach der Anrechnungsvors.chrift des § 10 BEG nur die beiden erstgenannten Beträge von 6»372 DM und IoOIOo- DM, zusammen also von 7o422o- DM, anzurechnen — seien» Die Hauptbetreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolgte beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden hatte, sO-führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, die Zahlung einer monatlichen Rente von 180»- DM ab 1» Juli 1947 auf den Antrag der Klägerin vom 27» November 1947 mit Beschluß vom 12» Februar 1948 ohne Erwähnung eines bestimmten Schadenstatbestandes oder Entschädigungszeitraums bewilligt» 3» Die Verneinung der Anrechnungsmöglichkeit insoweit, als die Gewährung einer Rente von monatlich 125»- DM für die Zeit vom 1«, April 1951 ab in Frage steht, ist nicht zu beanstanden«, Diese Rente ist der verstorbenen Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als Vorleistung auf die von ihr nach dem US-EG wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemachten Entschädigungsansprüche bewilligt worden« Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem an die verstorbene Klägerin gerichteten Schreiben des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 31» August 1941 (Verwaltungsakte Band I Bl« 241)o Nach dem Betreff dieses Schreibens stellt die der Klägerin mit Wirkung vom 1a April 1951 bewilligte Rente eine Vorleistung nach dem Sonderfondsgesetz inch Verbindung mit dem US-EG dar» Aus dem dieser Bewilligung vorangegangenen Bericht des allgemeinen Vertreters des Landesinteresses bei der Fachbehörde in Wiesbaden an den Hessischen Minister der Finanzen vom 22« August 1951 (Verwaltungsakten Band I Bio 225) folgt, daß die darin zur Entscheidung gestellten Vorleistungen aus dem Sonderfonds, soweit sie bewilligt werden würden, wegen eines Gesundheitsschadens der Klägerin- gezahlt werden sollten«, Demgemäß ist auch in der Auszahlungsanordnung über die daraufhin bewilligte Rente von monatlich 125«- DM vom 4o9o1951 (aaO Bl» 245) ausdrücklich vermerkt, daß die Rente für Schaden an Körper und Gesundheit gewährt werde« Damit sind die Voraussetzungen des § 10 Abs« 1 Satz 2 BEG, wonach Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden sollen, erfüllt» Die Leistung ist wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit bewirkt worden» Die monatlichen Renten sind auch für einen bestimmten Zeitraum, nämlich für die Zeit ab 1» April 1951 bewilligt worden» Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs« 1 PEG zurückzuweisen,,
BUNDESGERICHTSHOF dj 2055 005 IM NAMEN DES VOLKES TY ZR 198/64 URTEIL Verkündet am 7. Juli 1965» Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Frau Anna 13 Pesia (Paula) G^Hfetraße I geborene G| traße, als Erbin der Witwe I, wohnhaft gewesen in F| Klägerin und Revisionsbeklagte, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr« Loev/enheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des.2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13° März 1964 wird zurück-gewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 10» Dezember 1894 geborenen jüdischen Kaufmanns Jakob Dieser betrieb früher in ein Sattler- und Lederwarengeschäft« Im August 1933 wanderte er nach Frankreich und später von dort nach Wilna in Polen aus« 1939 wurde er inhaftiert und in ein Konzentrationslager verbracht, wo er ums Leben gekommen ist« Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 3» März 1950 ist die Klägerin Miterbin zur Hälfte des Nachlasses geworden» Die übrigen Miterben - Geschwister des Erblassers -haben ihre Ansprüche nach dem Erblasser an die Klägerin abgetreten» Aufgrund des Sonderfondsgesetzes vom 24® Juni 1947 (GVB1 Nr® 7) und nach dem Soforthilfegesetz in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 10» August 1949 - USEG -hat die Klägerin aus eigenem Recht Entschädigungsansprüche angemeldet» Sie hat u»a» folgende Leistungen erhalten; a) Renten für die Zeit vom 1» Juli 1947 bis zw 31® März 1951 in Höhe von monatlich 180 RM/DM für die Zeit vom 1® April 1951 bis zu dem 31® März 1952 in Höhe von monatlich 125®- DM® b) Sogenannte Notstandsbeihilfen und am 7® Oktober 1948 300 am 28® Januar 1949 60 am 23® Februar 1949 150 und am 3« Juni 1949 500 insgesamt also 1»010 zwar »- DM DM DM ®- DM ®- DM 9 9 Zur Begründung ihres Rentenantrags vom 27® November 1947 hat die Klägerin erklärt, infolge ihrer Krankheit könne sie keinen Beruf ausüben» Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde Wiesbaden vom 16® Februar 1961 ist der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers eine Kapitalent-Schädigung in Höhe von 8®520 DM zuerkannt worden» In dem Bescheid ist angeordnet worden, daß eine Auszahlung des Entschädigungsbetrages nicht vorzunehmen sei, weil die der Klägerin aufgrund des Sonderfondsgesetzes gewährten Renten und Notstandsbeihilfen in Höhe von 8Ö882»- DM anzurechnen seien«» Der von der Klägerin ebenfalls als Erbin geltend gemachte Good-will-Schaden des Erblassers ist mit der Begründung abgelehnt worden, dieser habe aus seinem Geschäft keinen sogenannten Übergewinn, der die Grundlage für eine Entschädigung wegen des Good-will-Schadens sein könnte, erzielt» Mit der gegen beide Bescheide gerichteten Klage hat die Klägerin Einstufung des Erblassers in den gehobenen Dienst, den Portfall der Anrechnung der ihr persönlich erbrachten Vorleistungen und Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6»000»- DM wegen des Good-will-Schadens beantragt» Die Klage der Klägerin blieb in erster Instanz im vollen Umfang erfolglos» Das Berufungsgericht hat unter teilv/eiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Band verurteilt,- an die Klägerin von der ihr zuerkannten Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen einen Betrag von 1»138»- DM auszuzahlen» Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Antrag, die Klage im vollen Umfang abzuweisen, weiter«» Die Klägerin ist am 21«, August 1964 verstorben» Ihre alleinige Erbin ist ihre Schwester Frau Anna EntscheidungsgrUnde: x ___ Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet» 1o Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsverfahren allein die Frage, ob auf die der verstorbenen Klägerin wegen Schadens ihres vorverstorbenen Ehemannes im beruflichen Fortkommen in Höhe von 8«,520*- DM. zuerkannte KapitalentSchädigung nicht nur die bis zu dem 31» März 1951 gezahlten Rentenbeträge von 6»372«- DM und die Not st andsb eihilf en von 1»010»- DM, sondern auch die ab 1» April 1951 gezahlten Rentenbeträge von monatlich 125»- DM anzurechnen sind«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nach der Anrechnungsvors.chrift des § 10 BEG nur die beiden erstgenannten Beträge von 6»372 DM und IoOIOo- DM, zusammen also von 7o422o- DM, anzurechnen — seien» Die Hauptbetreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolgte beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden hatte, sO-führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, die Zahlung einer monatlichen Rente von 180»- DM ab 1» Juli 1947 auf den Antrag der Klägerin vom 27» November 1947 mit Beschluß vom 12» Februar 1948 ohne Erwähnung eines bestimmten Schadenstatbestandes oder Entschädigungszeitraums bewilligt» Die Klägerin habe ihren Antrag damit begründet, daß sie keinen Beruf ausüben könne, weil sie krank sei» Auch die - 6- Notstandsbeihilfen nach § 1 Ziff« 5 des Sonderfondsgesetzes seien am 7« A0o .T948, .23»1., 23.2„ und 3-5.1949 bewilligt worden, ohne daß ein bestimmter Schadenstatbestand ersichtlich sei» Soweit es sicli um die der Klägerin ab 1.4.1951 gewährten Rentenleistungen handelt, hält das Perufungsgericht dagegen eine Anrechnung nicht für berechtigt» Diese Rente ist, so begründet das Berufungsgericht seine Meinung, als Vorleistung nach dem Soforthilfegesetz in Verbindung mit dem US-EG vom 10» August 1949 auf die Wiedergutmachungsansprüche der Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit gewährt worden» Eine Anrechnung dieser Rentenbeträge auf den ererbten Berufsschäden hält das Perufungsgericht nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EEG deshalb für unstatthaft, weil Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden sollen. 2. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung der nach § 10 BEG bestehenden Anrechnungsmöglichkeiten zu rechtfertigen« Keiner Entscheidung bedarf es hierbei insoweit, als es sich um die Anrechnung der Rentenleistungen bis zu dem 31« März. 1951 und der Notstandsbeihilfen mit zusammen 1.010.- DM handelt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Anrechnungsmöglichkeit bejaht, also zugunsten des beklagten Landes, das allein die Revision eingelegt hat, entschieden. Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Vorleistungsempfänger und Entschädigungsberechtigter im vorliegenden Eall identisch seien, wovon die Zulässigkeit der Anrechnung abhängt (vgl. PGH vom 24.9.1958 - IV ZR 111/58 RzW 599 123) o 3» Die Verneinung der Anrechnungsmöglichkeit insoweit, als die Gewährung einer Rente von monatlich 125»- DM für die Zeit vom 1«, April 1951 ab in Frage steht, ist nicht zu beanstanden«, Diese Rente ist der verstorbenen Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als Vorleistung auf die von ihr nach dem US-EG wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemachten Entschädigungsansprüche bewilligt worden« Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem an die verstorbene Klägerin gerichteten Schreiben des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 31» August 1941 (Verwaltungsakte Band I Bl« 241)o Nach dem Betreff dieses Schreibens stellt die der Klägerin mit Wirkung vom 1a April 1951 bewilligte Rente eine Vorleistung nach dem Sonderfondsgesetz inch Verbindung mit dem US-EG dar» Aus dem dieser Bewilligung vorangegangenen Bericht des allgemeinen Vertreters des Landesinteresses bei der Fachbehörde in Wiesbaden an den Hessischen Minister der Finanzen vom 22« August 1951 (Verwaltungsakten Band I Bio 225) folgt, daß die darin zur Entscheidung gestellten Vorleistungen aus dem Sonderfonds, soweit sie bewilligt werden würden, wegen eines Gesundheitsschadens der Klägerin- gezahlt werden sollten«, Demgemäß ist auch in der Auszahlungsanordnung über die daraufhin bewilligte Rente von monatlich 125«- DM vom 4o9o1951 (aaO Bl» 245) ausdrücklich vermerkt, daß die Rente für Schaden an Körper und Gesundheit gewährt werde« Damit sind die Voraussetzungen des § 10 Abs« 1 Satz 2 BEG, wonach Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden sollen, erfüllt» Die Leistung ist wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit bewirkt worden» Die monatlichen Renten sind auch für einen bestimmten Zeitraum, nämlich für die Zeit ab 1» April 1951 bewilligt worden» Allerdings ist die Beschränkung der Anrechnung in § 10 Abs» 1 Satz 2 EEG in die Form einer Sollvorschrift gekleidet» Es könnte daher die Auffassung vertreten werden, daß die Anrechnung in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde, das von den Ent-schädigungsgerichten nur in dem beschränkten Rahmen des § 211 PEG nachgeprüft werden kann, gestellt werden sollte» Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung vom 20»9o1957 - IV ZR 162/57 - (RzW 1957, 401 Nr» 20) ausgeführt hat, sollte durch die fragliche Bestimmung die Anrechnung in dem durch § 10 Abs» 1 Satz 2 gezogenen Rahmen generell ausgeschlossen sein» An dieser Auffassung hält der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung fest» Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs« 1 PEG zurückzuweisen,, Raske Wilden Dp. Loewenheim Dr* Graf von der Mühlen