* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iv m 198/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv m 198/63

Bie Revision der Klägerin wird insoweit als unzulässig verworfen, alo sie beantragt, das beklagte Land zu einer KapitalentSchädigung von mehr als 3 94o DM und zur Zahlung einer Rente von mehr als loo BM monatlich zu verurteilen. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 2. Februar 1965 verstorbene Kläger hatte mit der Behauptung, er sei seit 1954 als Wirtschaftapolitischer Gegner der USDAP verfolgt worden* Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit* an Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Bas Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage durch das Urteil vom 15. Mai 1959 hat das Berufungsgericht die Berufung des Erblassers insoweit zurückgewiesen, als er Entschädigungsansprüche für Schaden an Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hat. Soweit es sich um den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit handelt, hat das Berufungsgericht durch das Schlußurtoil vom 5o. Ber Kläger hatte im Berufungsverfahren außer seinem Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge* der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine KapitalentSchädigung von 7«16o BM und ab 1. Denn hinsichtlich dieses Begehrens ist die Klägerin durch das angefochtene urteil nicht beschwert, und die Revision ist nur statthaft,.soweit eine Beschwer gegeben ist (vgl« RGZ 16o, 2o4, 213$ BGH vom 2o. Sieht man von den Fällen ab, in denen die Veranlagung zur Folge hat, daß ein Krankheitszustand länger dauert« als er ohne die Anlage gedauert hätte, so setzt § 4 der 2, DV-BEG voraus, daß die An-lage ohne die Verfolgung entweder überhaupt nicht manifest geworden wäre oder daß das auf der Anlage beruhende Leiden zwar auch ohne die Verfolgung in Erscheinung getreten wäre, die Verfolgung aber bewirkt hat, daß es in einem früheren Zeitpunkt ausbrach (vgl, hierzu Bleseih/Ehrig/Wilden, BEG, Vielmehr geht das Bsrufungsgericht auf Grund dea Gutachtens des Bachverständigen mit Recht davon aus, daß das vorwiegend anlagebedingte Leiden des Erblassers - eine vegetative Dystonie, die im Laufe der Zeit zu Gefäßveränderungen und oinem Bluthochdruok geführt hat - schon vor der Verfolgung in Erscheinung getreten ist. Kino richtunggebende Verschlechterung liegt vor, wenn oin vor der Verfolgung bestehendes Leiden sich in einem gewiesen,, stationären Zustand befand und die Verfolgung dazu geführt hat, daß dieses Leiden sich progredient verschlecht--tert, also eino andere als die bisherige Verlaufsrichtung nähme Das Berufungsgericht ist diesen von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit reehtairrig, als es von einem unrichtigth Begriff der Verschlimmerung ausgeht. Mäi 1959, mit dem es die Einholung eines ärztliohen Gutachtens angeordnet hatte, den Sachverständigen darauf hingewieson, daß entsprechend seinen Feststellungen im Teilurteil vom gleichen Tage als Verfolgungsmaßnahmen nur diejenigen Schikanen anerkannt würden, denen der verfolgte Erblasser in den Jahren 1934 bis 1937. Bas Gutachten kann daher keine geeignete Grundlage für die Begrenzung der verfolgungsmäßig bedingten Verschlimmerung des Leidens auf die Jahre 1934 bis 1937 bilden. September i960 - IV ZR 99/6o -, RzW 1961, 132 Hr. 27, ausgesprochen hat,, kommt eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO und § 176 BEG dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist, oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht auereiohend verwertet hat, und wenn sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung angeschlossen hat. Dieser Mangel bewirkt, daß das Gutachten dos ärztlichen Sachverständigen für die Begrenzung der verfolgungsbedingten Verschlimmerung des Leidens des Erblassers nach Höhe und Bauer nicht ausreicht. d) Aus den gleichen Gründen kann dem Berufungsgericht auch nicht zugeetimmt werden, wenn es auf Grund der int Schlußurteil für die Jahre 194o bis 1945 angenommenen veiteren Ver-folgungsmaßnahmen seiner Entscheidung eine erneute verfolgungsmäßig bedingte Verschlimmerung des Leidens des verfolgten Erblassers in Höhe von 3o v.K. für die Zeit vom 1. Näher wurde daher die Annahme liegen, daß das Leiden durch die erneute Verfolgung der Jahre 1941 bis 1945 stärker beeinflußt worden ist als durch die vorangogangene Verfolgung. Wie dem aber auch sei, in jedem Valle konnte das Berufungsgericht die Frage des verfolgungsbedingten Anteils am Leiden des verfolgten Erblassers in den Jahren 1941 bis 1945 nicht ohne Hinsusiehung eines Sachverständigen klären und entscheiden. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts ln dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Beohtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1 SaarBSG
VerfolgungVerschlimmerungGrundBerufungsgerichtGutachtenZeitErblasserUmfangLeid

Volltext der Entscheidung

BachSchlagwerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEO § V
Zur Präge, welche Anforderungen an die Feststellung der Dauer der Beeinträchtigung der. Erwerbsfähigkeit zu stellen sind, wenn ein ärztliches Gutachten auf Grund der Fragestellung des Gerichts die Dauer der Beeinträchtigung unrichtig begrenzt.
BOH, art. v. 29. Januar I964 - iv m 198/63 - Hannover
 am 29« Januar 1964 Koeppo,Juatizangesteilte ula Urkundsboomtor der Geschäftsstelle
I m Kamen des Volkes
 In dem Statschädigungsrechteetreit
 dor Shotrau Gertrud HMm^etraQe IB verstorbenen Kaufmanns Wilhelm
V	gob.	HM	Si____
, als Erbin des am 12. Ifebruar
 Klägerin und Revi sionsklägerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte} Rechtsanwälte Dr.
in
 gegen
das Land Niedereachsen,
 vertreten durch den Siodersächsischen Sinister des Innern in Hannover, Laveeallee 6,
Beklagten und Bevisionsbeklagten,
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd* liehe Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt}
Bie Revision der Klägerin wird insoweit als unzulässig verworfen, alo sie beantragt, das beklagte Land zu einer KapitalentSchädigung von mehr als 3 94o DM und zur Zahlung einer Rente von mehr als loo BM monatlich zu verurteilen.
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 2. Zivilsenats (sntschädigungeeonata) des Oberlan-doagerichte Celle vom 3o. Juni 1961 insoweit aufgehoben, als die Berufung zurüokgewiesen und die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Ent Scheidung., auch Uber die Kosten des Revisionarechtsauges., an das Berufungsgericht zurUckverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestandt
 Der am 12. Februar 1965 verstorbene Kläger hatte mit der Behauptung, er sei seit 1954 als Wirtschaftapolitischer Gegner der USDAP verfolgt worden* Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit* an Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Erblassers abgelehnt* weil er nicht aus den Gründen des § 1 BEG* sondern aus wirtschaftlichen Konkurrenz-gründen verfolgt worden sei.
Bas Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage durch das Urteil vom 15. Januar 1958 abgewiesen. Burch das Teilurteil vom 22. Mai 1959 hat das Berufungsgericht die Berufung des Erblassers insoweit zurückgewiesen, als er Entschädigungsansprüche für Schaden an Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hat. Bieaes Urteil ist rechtskräftig.
Soweit es sich um den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit handelt, hat das Berufungsgericht durch das Schlußurtoil vom 5o. Juni 1961 dem Erblasser eine KapitulantSchädigung von 5.22o BM sowie ein Heilverfahren zuerkannt. Bie weitergehenden Ansprüche des Erblassers hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen. Ber Kläger hatte im Berufungsverfahren außer seinem Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge* der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine KapitalentSchädigung von 7«16o BM und ab 1. Hovember 1953 eine Rente nach einer 25 tfigOn Erwerbsminderung in Höhe des monatlichen Mindeatbotrages von loo BK zu zahlen.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seine Ansprüche wegen Schadens an
1
~ 3 -
Körper und Gesundheit weiterverfolgt und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen 1. als Kapitalentachädigung
a)	für die Zeit von 1936/37 bis 1941-1945 über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 1,o3o DH»
b) für die Zeit vom Id.1946 bis 3o. 6.1948 DK
c) für die Zeit vom 1.7.1948 bis 31.1o.1953 dm 1«S.2o2,,-,
als Honte
a)	für die Zeit vom 1.11.1953 DM 253»- monatlich,
b)	für die Zeit vom 1. 1.1956 DM 276,- monatlich,
c> für die Zeit vom 1. 4d957 DM 291," monatlich,
d)	für die Zeit vom 1. 6.i960 DM 3o9?~ monatlich und 0) für die Zeit vom 1. 1.1961 monatlich 33o,- DM.
bis 31.12.1955 bis 31.3d957 bis 31.12.196o
-	31.12.196o
-	28. 2.1963
nachdem der Erblasser am 12. Februar 1963 verstorben ist, BOtzt die Klägerin als seine alleinige Erbin den Rechtsstreit fort.
Das beklagte Land hat im Reviaionareobtszug keine Anträge gestellt.
Entsoheidunasaründet
 Die Roviaion hat nur teilweise Erfolg.
1, Dio Klägerin hat im Rovisioneverfahren Anträge gestellt» die Uber ihre im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf KapitulantSchädigung und Rente hinausgehen. Sie kann jedoch ihre Anträge im Revisionsverfahren nicht erweitern. Soweit sie daher im Revisionsrechtszug mehr beantragt, als sie zuletzt vor dem Berufungsgericht beantragt hat, muß
 
ihre Revision als unzulässig verworfen werden. Denn hinsichtlich dieses Begehrens ist die Klägerin durch das angefochtene urteil nicht beschwert, und die Revision ist nur statthaft,.soweit eine Beschwer gegeben ist (vgl« RGZ 16o, 2o4, 213$ BGH vom 2o. Dezember 1963 - IV ZR 132/63 zur Veröffentlichung bestimmt),
2«) Soweit sich die Revision im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge hält, ist sie begründet,
a)	Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser der Klägerin sei auch aus Gründen des § 1 BSG verfolgt worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
b)	Unbegründet, ist die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der §.§ 3 und 4 der 2, DV-BEG und das rechtliche Verhältnis beider Vorschriften zueinander verkannt habe. Hach § 4 der 2, DV-BEG gelten anlagebedingte Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der.Entstehung verursacht, wenn sie durch diese Gewaltmaßnah-mon wesentlich mitverureacht sind. Sieht man von den Fällen ab, in denen die Veranlagung zur Folge hat, daß ein Krankheitszustand länger dauert« als er ohne die Anlage gedauert hätte, so setzt § 4 der 2, DV-BEG voraus, daß die An-lage ohne die Verfolgung entweder überhaupt nicht manifest geworden wäre oder daß das auf der Anlage beruhende Leiden zwar auch ohne die Verfolgung in Erscheinung getreten wäre, die Verfolgung aber bewirkt hat, daß es in einem früheren Zeitpunkt ausbrach (vgl, hierzu Bleseih/Ehrig/Wilden, BEG,
3, Aufl», Anm, 6 zu § 28), Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 dar 2, DV-BEG liegen hier nicht . vor. Vielmehr geht das Bsrufungsgericht auf Grund dea Gutachtens des Bachverständigen mit Recht davon aus, daß das vorwiegend anlagebedingte Leiden des Erblassers - eine vegetative Dystonie, die im Laufe der Zeit zu Gefäßveränderungen und oinem Bluthochdruok geführt hat - schon vor der Verfolgung in Erscheinung getreten ist. Das Leiden des Verfolgten
«R*	^
ist demgemäß ein früheres Leiden, dessen auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhende Verschlechterung grundsätzlich gemäß § 3 Abso 1 der 2. DV-BEG nur in dem dieser Verschlecht terung entsprechenden Umfang als Verfolgungsschaden angesehen norden kann» Nur in den Fällen, in denen das frühere Leiden richtunggebend verschlimmert worden ist, gilt es in vollem Umfang als Ver folgungsschaden. Kino richtunggebende Verschlechterung liegt vor, wenn oin vor der Verfolgung bestehendes Leiden sich in einem gewiesen,, stationären Zustand befand und die Verfolgung dazu geführt hat, daß dieses Leiden sich progredient verschlecht--tert, also eino andere als die bisherige Verlaufsrichtung nähme Das Berufungsgericht ist diesen von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. zur Abgrenzung der Entstehung eines GesundheitsSchadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Leidens BGH Urteile v"m 29 o Februar 1956 - IV ZR 5o6P 55 RzV7 1956« 181 Nr« 31; vom 18.' Kai i960 - IV ZR 244/59 RzW i960« 453 Nr« t8, und vom 19« Dezember 1962 - IV ZR 218/62 ~, RzV7 1963, 17o Nr. 15) gefolgt. Wenn es in Übereinstimmung mit dem Gutaohten des ärztlichen Sachverständigen eine richtunggebende Verschlimmerung verneint und daher einen Verfolgungeacha-don nur im Umfang einer auf Verfolgungemaßnahmen beruhenden ab-grenzbaren Verschlimmerung angenommen hat, so läßt seine Entscheidung insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen.
c)	Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit reehtairrig, als es von einem unrichtigth Begriff der Verschlimmerung ausgeht. Das Gericht hatte in seinem Beweis-beschluß vom 22. Mäi 1959, mit dem es die Einholung eines ärztliohen Gutachtens angeordnet hatte, den Sachverständigen darauf hingewieson, daß entsprechend seinen Feststellungen im Teilurteil vom gleichen Tage als Verfolgungsmaßnahmen nur diejenigen Schikanen anerkannt würden, denen der verfolgte Erblasser in den Jahren 1934 bis 1937. ausgesetzt gewesen sei (GA Bd. I Bl. 22o). Der Sachverständige kommt in seinem
•	1
Gutaohten zu dem Ergebnis, daß nach den vorliegenden Befunden und Schilderungen des Verfolgten kein Zweifel daran be-
W ^ IM
stohen könneP daß er in den Jahren ’5934 bie 193? in seiner Arbeitsfähigkeit meßbar beeinträchtigt worden sei« Ea sei ein Zusammenhang im Sinne der Verschlimmerung eines anlagemäßig bedingten Leidens durch Verfolgungsmaßnahmen anzuer-konnen, und zwar 1934/35 um weniger als 25 v.H«, 1936/37 um 3o v«H« Las Berufungsgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, daß die durch Ver-folgungemaßnahmon hervorgerufene Erwerbsminderung des Erblassers in den Jahren 1934/35 weniger als 25 $ und in den Jahren 1936/37 um 3o # betragen habe« Bei dieser Bewertung des Einflusses der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auf das Leiden des Verfolgten hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, daß nichts.dafür spricht, daß die antoilsmäßig auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhende Verschlimmerung des Leidens mit der Beendigung dieser Maßnahmen in vollem Umfang fortgefallen ist und daß demgemäß von diesem Zeitpunkt an das Leiden in seinem gesamten Umfang allein noch auf der Anlage beruht« Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, daß das Bestehen einer psychischen Überbelastung Voraussetzung für das Auftreten einer Verschlimmerung sei, Liese Ausführungen betreffen jedoch, wie nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, allein das Entstehen der Verschlimmerung und nicht die Frage, von welchem Zeitpunkt an die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit für das Bestehen und den Umfang des Leidens verloren haben« Gerade bei einem Leiden, das wenigstens teilweise auf einer psychischen Grundlage beruht, liegt die Annahme nahe, daß mit der Beendigung der nationalsozialietiechen Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1937 diese Maßnahmen ihre anteilsmäßige Wirksamkeit für das Leiden des verfolgten Erblassers nicht sofort verloren haben. Zwar hat der Sachverständige in der zu dem Schluß seines Gutachtens gebrachten Zusammenfassung ausgeführt, daß die jetzt noch nachweisbaren Folgeerscheinungen der nervösen Regulationsstörung, die Hypertonie mit Coronfcr-ineuffizionz bei allgemeiner Gefäßskieroae sich allein
 
anlagomüßig entwickelt hätten <GA Bd. I Bl» 246)» Bas Gutachten ist am 60 August 1959 erstattet worden. Es besagt niohts darüber, wie sich der Antoil der Verfolgungsmaßnahmen einerseits und die vorhandene Anlage und die altersmäßige Entwicklung des Leidens andererseits zueinander verhalten. Bas Gutachten kann daher keine geeignete Grundlage für die Begrenzung der verfolgungsmäßig bedingten Verschlimmerung des Leidens auf die Jahre 1934 bis 1937 bilden. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3o. September i960 - IV ZR 99/6o -, RzW 1961, 132 Hr. 27, ausgesprochen hat,, kommt eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO und § 176 BEG dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist, oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht auereiohend verwertet hat, und wenn sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung angeschlossen hat. Hier liegt der zweito Fall vor, der nach dem genannten Urteil zur Beanstandung des Gutachtens führt. Dieser Mangel bewirkt, daß das Gutachten dos ärztlichen Sachverständigen für die Begrenzung der verfolgungsbedingten Verschlimmerung des Leidens des Erblassers nach Höhe und Bauer nicht ausreicht.
d)	Aus den gleichen Gründen kann dem Berufungsgericht auch nicht zugeetimmt werden, wenn es auf Grund der int Schlußurteil für die Jahre 194o bis 1945 angenommenen veiteren Ver-folgungsmaßnahmen seiner Entscheidung eine erneute verfolgungsmäßig bedingte Verschlimmerung des Leidens des verfolgten Erblassers in Höhe von 3o v.K. für die Zeit vom 1. Januar 1941 bic zu dem 31 * Dezember 1945 zugrundelegt. Auf Grund welcher Erwägungen dos Berufungsgericht zu seiner Bewertung der Ver** sohlimmerung nach Bauer und Ausmaß gekommen ist, ist aus iden Entscheidungsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Bio Be-merkung, daß das Leiden im Jahre 194o sich anlagebedingt fort-entwickelt und ein stärkeres Ausmaß erreicht habe als zu Begins der Verfolgung im Jahre 1934, würde eher die Annahme rechtfertigen, daß sich wegen der anlagemäßig bedingten Fortentwicklung
- 8 ~
dos Loidens der verfolgungsbedingte Anteil gegenüber den Jahren 1934 bis 1937 verringert haben mußte. Näher wurde daher die Annahme liegen, daß das Leiden durch die erneute Verfolgung der Jahre 1941 bis 1945 stärker beeinflußt worden ist als durch die vorangogangene Verfolgung. Wie dem aber auch sei, in jedem Valle konnte das Berufungsgericht die Frage des verfolgungsbedingten Anteils am Leiden des verfolgten Erblassers in den Jahren 1941 bis 1945 nicht ohne Hinsusiehung eines Sachverständigen klären und entscheiden. Wenn cs auch richtig sein mag, daß auch ein Sachverständiger insoweit auf Schätzungen angewiosen wäre, so wären dies jedenfalls die Schätzungen eines Sachverständigen gewesen, während dom Berufungsgericht die erforderlichen Kenntnisse auf dem medizinischen Gebiet fehlen,, -,o
Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts ln dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Beohtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ascher Johannsen WÜBtenberg Wilden Br. Graf