EheG § 48 Abs, 2 Der beklagte Ehegatte kann der Scheidung auch dann widersprechen, wenn die Zerrüttung der Ehe allein oder überv/iegend auf einem ehewidrigen Verhalten des Klägers beruht, für das dieser wegen ^iner krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit nicht oder nicht voll verantwortlich ist» Der krankhafte Geisteszustand des Klägers kann jedoch für die Bewertung der sonstigen als Zerrüttungsursachen in Betracht kommenden Umstände, insbesondere des Verhaltens des beklagten Ehegatten, mitbestimmend sein (vgl. Zur Zeit der Eheschliessung war die Beklagte Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in (4HHH bei NPHP In den folgenden Jahren wurde auf diesem Grundstück teilweise mit Mitteln und unter Mitarbeit des Klägers ein Wohnhaus errichtet, in das die Parteien am 15. erhobene ScheidungswLderklage durch Urteil des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 14« Juli 1959 rechtskräftig abgewiesen,, Nach dem Erlaß dieses Urteils ließ die Beklagte durch ein Schreiben ihres Anwalts vom 7» August 1959 den Kläger auffordern, die häusliche Gemeinschaft entweder in oder in OflHMIV wiederherzustellen. Durch Urteil des Landgerichts wurde die Ehe nach Beweiserhebung aus beiderseitigem Verschulden geschieden und ausgesprochen, daß die Schuld der Beklagten überwiege. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung aufgehoben und. Das Scheidungsbegehren des Klägers müsse jedoch an dem begründeten Widerspruch der Beklagten scheitern, denn die Zerrüttung der Ehe beruhe mindestens überwiegend auf dom Verschulden des Klägers; es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe mit dem Kläger fortzuoetzen. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats PcmEZ 1963, 31) und Urteil vom 16. Juli 1959, durch das Klage und Widerklage abgewieöon worden seien, ins Auge zu fassen, wenn auch das frühere Verhalten der Parteien, das Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, dabei nicht aißer acht gelassen werden dürfe, soweit es für die heute bestehende tiefe Zerrüttung der Ehe and die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe noch voh Bedeutung sein könne. Juli i960 habe er aber seine ablehnende und feindselige Gesinnung seiner Frau gegenüber in einer so ungewöhnlich grob beleidigenden Form zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser Brief wegen der darin enthaltenen Beleidigungen cihe*'schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG darstelle. Juli 1959 nur Eheverfehlungen dos Klägers festge-steilt worden seien, wenn diesem Umstand auch eine erhebliche Bedeutung zukomme» Denn bei der Frage, ob der Kläger die bestehende Zerrüttung überwiegend verschuldet habe, seien alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten, also auch die Vorgänge die Gegenstand des ersten Ehescheidungsverfahrens der Parteien gewesen seien» Es sei dabei insbesondere zu prüfen, ob nicht etwa frühere, schon verziehene Eheverfehlungen der Beklagten die Zerrüttung der Ehe entscheidend oder überwiegend raitverur-.; Diese Verfehlungen der Beklagten seien vom Kläger verziehen worden« wie bereits in dem Urteil vom 14» Juli 1959 auf Grund der eigenen Angaben des Klägers festgestellt worden sei. Das belaste ihn erheblich, um so mehr als er nach einer ungewöhnlich rohen Mißhandlung der Beklagten vom 27» Dezember 1956 diese in bewußtlosem Zustande im Krankenhaus zurückgelassen und sich nach begeben habe, ohne aieh weiter um seine Frau zu kümmern» Dies Verhalten des Klägers sei ihm zwar durch das Urteil vom Die Abwägung aller Umstände führe zu dem Ergebnis, daß den Kläger wegen seiner festgestellten Eheverfehlungon, die in die Zeit nach Erlaß des früheren Urteils fielen, das überwiegende Verschulden an der bestehenden Zerrüttung der Ehe treffe» Sr sei es, der sich endgültig von der Beklagten losgesagt und das Getrenntleben herbeigeführt habe» Was er bei seiner persönlichen Vernehmung zur Begründung dieses seines Schrittes angeführt habe? Die Beklagte sei hingegen bereit die Ehe fortzusetzen, wie sie das auch nach der Verkündung dieses Urteils dem Kläger in ihren Briefen erklärt habe» Auch wenn man berücksichtigt? Die Revision wendet sich vor allem gegen den Ausgangspunkt dieser Erwägungen des Berufungsgerichts, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten "in erster linie das Verhalten der beiden Parteien in der Zeit nach dem 14° Juli 1959 ins Auge zu fassen sei". Dieser Ausgangspunkt wäre in der Tat rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, daß dem Verhalten der Parteien nach diesem Zeitpunkt für die zu entscheidende Frage grundsätzlich mehr Gewicht beizu demessen sei, als den vorangegangenen Umständen. Es hatte also auch eine nach dem 14° Juli 1959 eingetretene Vertiefung der Zerrüttung, insbesondere eine Verfestigung der eheverneinenden Einstellung des Klägers, zu berücksichtigen und alle für den Eintritt und das Fortbestehen dieses Zerrüttungszustandes ursächlichen Umstände ins Auge zu fassen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß spätere Verfehlungen des klagenden Ehegatten nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung sein können und frühere Ereignisse trotz geringerer in ihnen liegender Schuld für die Entwicklung der Ehe unter Umständen größere Bedeutung beanspruchen können als die späteren schwöret Verfehlungen des Klägers (RGZ 159, 3o5, 3o7 f). Das Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß auch Belastungen der Ehe, die keinem der Ehegatten als Verschulden angerechnet werden können, als Zerrüttungsuraachen, und zwar gegenüber dem Verschulden des Klägers als überwiegende Zerrüttungsursachen in Betracht kommen können (BU S. Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, daß die Beklagte mit diesen verziehenen Verfehlungen den Keim der Zerrüttung gelegt und dadurch die überwiegende Zerrüttungsursache gesetzt habe, so wendet sic sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch den Berufungsgerichter. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob das Berufungsgericht die als Zerrüttungsursache in Betracht kommenden Umstände reehtsirrtümlich im Grundsatz unterschiedlich bewertet hat, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 14» Juli 1959 liegen, bedarf es jedoch nicht, weil das Berufungsurteil in jedem Palle aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß, Der Kläger hatte sich in seinem Schriftsatz vom 21„ September 1961 (Bl» 137 GA) darauf berufen, daß seine Verantwortlichkeit für. sein Handeln ausgeschlossen gewesen sei9 weil er ah einer Hirnleistungsschwäche leide,, Dabei hatte er auf das von ihm in Abschrift vorgelegte ärztliche Gutachten vom 27» November 1958 (El, I40 GA) hingewiesen, in welchem ausgeführt ist, daß der Kläger für die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich sei. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag des Klägers überhaupt unberücksichtigt gelassen, ist zwar nicht begründet, denn das Berufungsgericht hatte (BU.S. 17) die erwähnte eidesstattliche Versicherung erörtert und dabei auch auf den vorerwähnten Schriftsatz des Klägers vom 27, November 1958 (Bl, 132 GA) hingewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, daß es sich der sachlich-rechtlichen Bedeutung bewußt gewesen ist, die dem Geisteszustand des Klägers für die Präge, ob er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, zukommen kenn, wenn seine Verantwortlichkeit für sein schuldhaftes Verhalten ausgeschlossen oder vermindert ist. Der beklagte Ehegatte kann aber der Scheidung widersprechen, falls die Zerrüttung durch das Verhalten des Scheidungsklägers ganz oder überwiegend herbeigeführt ist. Sein Widerspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit für sein Verhalten nicht verantwortlich': gemacht werden kann, denn der schuldhaften Verursachung der Ehezorrüttung muß es hier gleichgestellt werden, wenn sich der Kläger auf die von ihm herbeigeführte Zerrüttung beruft und aus ihr den Schoi-dungcanspruch herleitet (aaO, S. Möglicherweise wird aber das Gewicht der übrigen als Zerrütt ungsursachon in Betracht kommenden Umstände durch die Tatsache seines krankhaften Gesundheitszustandes mitbestimmt, So kann es insbesondere darauf ankoranten, ob die Beklagte in ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger auf dessen krankhaften Geisteszustand die ihr zu demutbare Rücksicht genommen hat»
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung; ja 3a EheG § 48 Abs, 2 Der beklagte Ehegatte kann der Scheidung auch dann widersprechen, wenn die Zerrüttung der Ehe allein oder überv/iegend auf einem ehewidrigen Verhalten des Klägers beruht, für das dieser wegen ^iner krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit nicht oder nicht voll verantwortlich ist» Der krankhafte Geisteszustand des Klägers kann jedoch für die Bewertung der sonstigen als Zerrüttungsursachen in Betracht kommenden Umstände, insbesondere des Verhaltens des beklagten Ehegatten, mitbestimmend sein (vgl. EGZ 163, 538). BGH, Urt„ V» 27, Februar 1963 - IV ZE 198/62 OLG Nürnberg L G Hümberg-Eürth IV ZR 198/62 Verkündet am 27. Februar 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m II a m e n d e a V o 1 k e a In dem Hechtastreit des Sch 2ollaOkretära i itr. R. Eduard - Prozcßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen geb. WflPgesch. Mol seine Ehefrau Berta G OMHi b» Nr, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV, Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o„ Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Dr, Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht sürückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestandi Die Parteien haben am 31, Januar 1952 miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist am flP, (■■RPP 19o3, die Beklagte am d. PHP 1921 geboren. Beide waren bereits früher einmal verheiratet. Der Kläger hat aus seiner ersten Ehe 7 Kinder. Beim Tode seiner ersten Ehefrau, die am 9- April 194-9 verstarb, war das jüngste Kind 1 Jahr alt. Die Beklagte hat aus ihrer ersten geschiedenen Ehe einen am PMHP 1944 geborenen Sohn. Bereits vor der Eheschliesöung, etwa ein halbes Jahr nach dem Tode der ersten Ehefrau des Klägers» war die Beklagte mit ihrem Sohn als Wirtschafterin zu dem Kläger gesogen, der bald darauf in MPH eine Wohnung erhielt. . Der Kläger hat von seinem 2o. Lebensjahr bis zu dem Jahre 1936 in der Reichswehr gedient. Nach seiner Entlassung wurde er in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung, und zwar in den Zolldienst, übernommen. Während des zweiten Weltkrieges wurde er wieder zu dem Wehrdienst einberufen und im Jahre 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Im Jahre 1946 trat er wieder in den Zolldienst ein. Am 1. Februar 1952 wurde er, weil er aus gesundheitlichen Gründen (Gehirnembolie, cerebrale Durchblutungsstörungen) nicht mehr dienstfähig war, als Zollsekretär in den Ruhestand versetzt. Zur Zeit der Eheschliessung war die Beklagte Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in (4HHH bei NPHP In den folgenden Jahren wurde auf diesem Grundstück teilweise mit Mitteln und unter Mitarbeit des Klägers ein Wohnhaus errichtet, in das die Parteien am 15. August 1956 einsogen. Die tüPIHHü ^°^nunS wurde jedoch vom Kläger bcibehalten und untervermietet. Ara 9. Oktober 1955 hatte die Beklagte dem Kläger einen hälftigen Anteil an diesem Grundstück übertragene Am 8, Oktober 1959 hat die Beklagte diesen Anteil gegen Zahlung eines Kaufpreises von lo.ooo Dil und Übernahme der vollen Grundstückslasten vom Kläger zurückerworbon. Am 27. Dezember 1956 kam es zwischen der am #o 1940 geborenen Tochter Gertrud des Klägers und der Beklagten - nach Behauptung der Beklagten wegen des Verhältnisses der 'Tochter zu einem jungen Mann - in der Wohnung in zu einer Auseinandersetzung, in die auch der Kläger eingriff. Der Kläger, der nach seiner Angabe Boxen und Jiu-Jitsu gelernt hat, schlug dabei dsc Beklagtenmit Faustschlägen ins Gesicht, so daß sie aus Mund und Nase blutete und zu Boden stürzte. Sie wurde von dem herbeigerufenen Arzt ins Krankenhaus in eingewiesen, wo sie bis zu dem 14. Januar 1957 behandelt wurde (Bl. 214, 227, 228 GA). Während die Beklagte im Krankenhaus lag, verließ der Kläger ohne sich um sie zu kümmern, am 3. Januar 1957 mit seinen Töchtern Erika und Gertrud die Wohnung in und zog wieder in die Wohnung. Seitdem leben die Parteien getrennt. Die Beklagte wohnt noch mit ihrem Sohn auf dem Grundstück in OflHBiPt, das sie im November 1959 an die Eheleute Wi^HP verkauft hat, um die drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im Herbst 1956 stattgefunden. Im August 1957 erhob der Kläger erstmalig Klage auf Scheidung der Ehe unter Berufung auf § 43 EheG. Die Klage wurde ebenso wie die in der Berufungsinstanz von der Beklagten erhobene ScheidungswLderklage durch Urteil des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 14« Juli 1959 rechtskräftig abgewiesen,, Nach dem Erlaß dieses Urteils ließ die Beklagte durch ein Schreiben ihres Anwalts vom 7» August 1959 den Kläger auffordern, die häusliche Gemeinschaft entweder in oder in OflHMIV wiederherzustellen. Der Kläger lehnte diese Aufforderung mit Schreiben vom 16. August 1959 ob. Die vorliegende, im Dezember i960 erhobene zweite Scheidungsklage hat der Kläger ebenfalls in erster Linie auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG, gestützt. Durch Urteil des Landgerichts wurde die Ehe nach Beweiserhebung aus beiderseitigem Verschulden geschieden und ausgesprochen, daß die Schuld der Beklagten überwiege. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung aufgehoben und. die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat schwere Ehev.erfehlungen, insbesondere chewidrige Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern, wie sie der Kläger behauptet hatte, nicht für erwiesen erachtete. Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit dem 3. Januar 1957, also länger als drei Jahre, aufgehoben und die Ehe so tiefgreifend zerrüttet sei, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei. Damit seien, so hat das ■•Cberlandesg'ericht ausgeführt, die Scheidungsvoraussetzungen des § 48 Abs, 1 EheG gegeben. Das Scheidungsbegehren des Klägers müsse jedoch an dem begründeten Widerspruch der Beklagten scheitern, denn die Zerrüttung der Ehe beruhe mindestens überwiegend auf dom Verschulden des Klägers; es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe mit dem Kläger fortzuoetzen. Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats PcmEZ 1963, 31) und Urteil vom 16. 1.1963 - IV SR 11o/^ Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Prüfung der Präge des überwiegenden Verschuldens sei in erster Linie das Verhalten der beiden Parteien in der Zeit nach Erlaß des den Vorprozeß abschliessenden Endurteils vom I4. Juli 1959, durch das Klage und Widerklage abgewieöon worden seien, ins Auge zu fassen, wenn auch das frühere Verhalten der Parteien, das Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, dabei nicht aißer acht gelassen werden dürfe, soweit es für die heute bestehende tiefe Zerrüttung der Ehe and die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe noch voh Bedeutung sein könne. Ob der Kläger nach der Abweisung seiner ersten Scheidungsklage verpflichtet gewesen sei, sofort die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, möge dahingestellt bleiben. Dem Kläger sei aber vorzuwerfen, daß er in ungewöhnlich abstoßender Weise mit großer Härte und Unnachgiebigkeit öede Annäherung nach dem Klagabweisenden Urteil vom H, Juli 1959 abgelehnt habe. Wenigstens wäre von ihm eine sachliche und anständige Führung des Schriftverkehrs mit seiner Frau zu erwarten gewesen, in seinem Brief vom 7. Juli i960 habe er aber seine ablehnende und feindselige Gesinnung seiner Frau gegenüber in einer so ungewöhnlich grob beleidigenden Form zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser Brief wegen der darin enthaltenen Beleidigungen cihe*'schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG darstelle. Die darin enthaltenen höhnischen und beleidigenden Wendungen enthielten so schwere Ehrenkränkungen, daß der Kläger nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen entschuldigt werden könne. Ferner habe sich der Kläger dadurch einer Eheverfehlung schuldig gemacht, daß er im Jahre i960 mehrere Monate lang das Kindergeld für seinen Stiefsohn, den erstehelichen Sohn der Beklagten, bezogen, aber nicht an die Beklagte weiter geleitet habe, obwohl dieser im Haushalt der Beklagten gelebt habe. Der Kläger sei sich hierbei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen. Die festgestellten Eheverfehlungen des Klägers rechtfertigten den Widerspruch der Beklagten. Diese Zulässigkeit des Widerspruchs sei allerdings nicht allein schon deshalb gegeben, weil für die Zeit nach dem Erlaß des Urteils • vom 14. Juli 1959 nur Eheverfehlungen dos Klägers festge-steilt worden seien, wenn diesem Umstand auch eine erhebliche Bedeutung zukomme» Denn bei der Frage, ob der Kläger die bestehende Zerrüttung überwiegend verschuldet habe, seien alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten, also auch die Vorgänge die Gegenstand des ersten Ehescheidungsverfahrens der Parteien gewesen seien» Es sei dabei insbesondere zu prüfen, ob nicht etwa frühere, schon verziehene Eheverfehlungen der Beklagten die Zerrüttung der Ehe entscheidend oder überwiegend raitverur-.; sacht hätten. Diese Präge sei aber zu verneinen. Diese Verfehlungen der Beklagten seien vom Kläger verziehen worden« wie bereits in dem Urteil vom 14» Juli 1959 auf Grund der eigenen Angaben des Klägers festgestellt worden sei. Dennoch sei zu prüfen, ob diesen verziehenen Verfehlungen der Beklagten nicht ein solches Gewicht beizu demessen sei, daß jetzt bei der gemäß § 48 Abs. 2 EheG erforderlichen Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ein überwiegendes Verschulden des Klägers nicht mehr festgestellt werden könne. Dies sei aber zu verneinen« Der Kläger habe die Ehe trotz Kenntnis der die Beklagte belastenden Umstände fortgesetzt. Sic seien also für die spätere ‘Trennung der Parteien nicht entscheiden Nicht außer Betracht bleiben dürften auch die Umstände^ die zu der endgültigen Trennung der Parteien seit dem 3« Januar 1957 geführt hätten. Dieses Getrenntleben habe der Kläger herbeigeführt. Das belaste ihn erheblich, um so mehr als er nach einer ungewöhnlich rohen Mißhandlung der Beklagten vom 27» Dezember 1956 diese in bewußtlosem Zustande im Krankenhaus zurückgelassen und sich nach begeben habe, ohne aieh weiter um seine Frau zu kümmern» Dies Verhalten des Klägers sei ihm zwar durch das Urteil vom 14» Juli 1959 nicht als schwere Bheverfehlung ungerechnet worden» Auch daran sei festzuhalten» Für die Frage der Verursachung der heute bestehenden tiefen Zerrüttung der Ehe müßten jedoch auch die Vorgänge vom 27. Dezember 11956 und vom 3. Januar 1957 mit herangezogen werden, weil in ihnen eine Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu finden sei» Die Abwägung aller Umstände führe zu dem Ergebnis, daß den Kläger wegen seiner festgestellten Eheverfehlungon, die in die Zeit nach Erlaß des früheren Urteils fielen, das überwiegende Verschulden an der bestehenden Zerrüttung der Ehe treffe» Sr sei es, der sich endgültig von der Beklagten losgesagt und das Getrenntleben herbeigeführt habe» Was er bei seiner persönlichen Vernehmung zur Begründung dieses seines Schrittes angeführt habe? nämlich seine Verärgerung über die Schlägerei vom 27. Dezember 1956 und u. a eine mangelhafte Versorgung an Weihnachten 1956 3owie eine Mißstimmung in der Ehe? die bis auf den 9« Oktober 1955 zurückgehe, sei im Gegensatz zu den Darlegungen, die die Beklagte hierzu gegeben habe, nicht recht überzeugend. Um so mohr sei dem Kläger vorzuwerfen, mit welcher Härte und Unnachgiebigkeit er nach Erlaß des früheren Urteils jede Annäherung abgelehnt habe. Die Beklagte sei hingegen bereit die Ehe fortzusetzen, wie sie das auch nach der Verkündung dieses Urteils dem Kläger in ihren Briefen erklärt habe» Auch wenn man berücksichtigt? daß die Ehe der Parteien Belastungen au3gesetst gewesen sei? für die keiner von ihnen als verantwortlich anzusehen sei» so treffe doch bei Abwägung der ihm zur Bast fallenden Verfehlungen und der ver- ziehenen Verfehlungen seiner Frau das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der She den Kläger. Die Revision wendet sich vor allem gegen den Ausgangspunkt dieser Erwägungen des Berufungsgerichts, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten "in erster linie das Verhalten der beiden Parteien in der Zeit nach dem 14° Juli 1959 ins Auge zu fassen sei". Dieser Ausgangspunkt wäre in der Tat rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, daß dem Verhalten der Parteien nach diesem Zeitpunkt für die zu entscheidende Frage grundsätzlich mehr Gewicht beizu demessen sei, als den vorangegangenen Umständen. Die ^he war, wie die Revision mit Recht heryorhebt, bei Erlaß des früheren Urteils bereits zerrüttet. Auch das Berufungsgericht spricht (BU S. 12) von einer damals bereits bestehenden "weitgehenden Zerrüttung". Zwar hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit den Zerrüttungszustand der Ehe so zu betrachten und zu würdigei.» wie er sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dar bot. Es hatte also auch eine nach dem 14° Juli 1959 eingetretene Vertiefung der Zerrüttung, insbesondere eine Verfestigung der eheverneinenden Einstellung des Klägers, zu berücksichtigen und alle für den Eintritt und das Fortbestehen dieses Zerrüttungszustandes ursächlichen Umstände ins Auge zu fassen. (Urteil des Senats BGHZ 36, 357). Dabei ist jedoch zu beachten, daß spätere Verfehlungen des klagenden Ehegatten nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung sein können und frühere Ereignisse trotz geringerer in ihnen liegender Schuld für die Entwicklung der Ehe unter Umständen größere Bedeutung beanspruchen können als die späteren schwöret Verfehlungen des Klägers (RGZ 159, 3o5, 3o7 f). Um ein cirxcnd* freies Bild zu bekommen, muß das Gericht den "Urgrund der -10- Zerrüttung" erforschen und allen Anhaltspunkten hierfür nachgehen (HG HER 41, 115)» Ob der jedenfalls mißverständlich formulierte Ausgangspunkt der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts im Ergebnis zu einem Verstoß gegen diese Grundsätze geführt hat, ist freilich zweifelhaft. Tatsächlich nimmt die Erörterung der vor dem 14. Juli 1959 liegenden Umstände in den Ausführungen des Berufungsurteils einen breiteren Raum ein als die Erörterung der späteren. Das Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß auch Belastungen der Ehe, die keinem der Ehegatten als Verschulden angerechnet werden können, als Zerrüttungsuraachen, und zwar gegenüber dem Verschulden des Klägers als überwiegende Zerrüttungsursachen in Betracht kommen können (BU S. 2o). Es hat auch nicht verkannt, daß den früheren, verziehenen Verfehlungen der Beklagten trotz der Verzeihung an sich ein solches Gewicht zükommen kann, daß bei der jetzt erforderlichen Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Farteien ein überwiegendes Verschulden des Klägers nicht mehr festgestollt werden könnte. Es hat diese Boigerung aber mit näherer Begründung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt, verneint (BU S. 19). Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, daß die Beklagte mit diesen verziehenen Verfehlungen den Keim der Zerrüttung gelegt und dadurch die überwiegende Zerrüttungsursache gesetzt habe, so wendet sic sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch den Berufungsgerichter. Damit kann sie int Revisionsverfahren nicht gehört werden. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob das Berufungsgericht die als Zerrüttungsursache in Betracht kommenden Umstände reehtsirrtümlich im Grundsatz unterschiedlich bewertet hat, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 14» Juli 1959 liegen, bedarf es jedoch nicht, weil das Berufungsurteil in jedem Palle aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß, Der Kläger hatte sich in seinem Schriftsatz vom 21„ September 1961 (Bl» 137 GA) darauf berufen, daß seine Verantwortlichkeit für. sein Handeln ausgeschlossen gewesen sei9 weil er ah einer Hirnleistungsschwäche leide,, Dabei hatte er auf das von ihm in Abschrift vorgelegte ärztliche Gutachten vom 27» November 1958 (El, I40 GA) hingewiesen, in welchem ausgeführt ist, daß der Kläger für die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich sei. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag des Klägers überhaupt unberücksichtigt gelassen, ist zwar nicht begründet, denn das Berufungsgericht hatte (BU.S. 17) die erwähnte eidesstattliche Versicherung erörtert und dabei auch auf den vorerwähnten Schriftsatz des Klägers vom 27, November 1958 (Bl, 132 GA) hingewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, daß es sich der sachlich-rechtlichen Bedeutung bewußt gewesen ist, die dem Geisteszustand des Klägers für die Präge, ob er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, zukommen kenn, wenn seine Verantwortlichkeit für sein schuldhaftes Verhalten ausgeschlossen oder vermindert ist. Der Senat schließt sich in der Beantwortung dieser Präge der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, das dazu in der RGZ 163, 338 veröffentlichten Entscheidung ausführlich Stellung genommen hat. Danach ist es für die Prsge der Zulässigkeit des Widerspruchs an sich ohno Bedeutung, ob das 12 Verhalten des schuldigen Ehegatten infolge geminderter Zurechnungsfähigkeit milder zu beurteilen ist. Nur ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das gchuldhafte Verholten des Scheidungsklägers mit Rücksicht auf seine geminderte Zurechnungsfähigkeit noch als die alleinige oder überwiegende Ursache der Ehezorrüttung angesehen werden kann, wobei unter Umständen auch das Verhalten des anderen Ehegatten in Betracht zu ziehen ist (aaO, S. 341}» Ist der Geisteszustand des Klägers derart, daß er das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren hat und ihm infolgedessen auch das Empfinden für die Zerrüttung ddr Ehe und für die ohezerrüttende Wirkung der an sich zur Herbeiführung der Zerrüttung geeigneten Tatsachen fehlt, so kann er aus der Tatsache der Zerrüttung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 48 EheG keinen Scheidungsanspruch herleiten. Sofern er jedoch das Empfinden hierfür noch hat (oder wiedererlangt hat), ist der Scheidungsanspruch aus § 48 EheG grundsätzlich gegeben. Der beklagte Ehegatte kann aber der Scheidung widersprechen, falls die Zerrüttung durch das Verhalten des Scheidungsklägers ganz oder überwiegend herbeigeführt ist. Sein Widerspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit für sein Verhalten nicht verantwortlich': gemacht werden kann, denn der schuldhaften Verursachung der Ehezorrüttung muß es hier gleichgestellt werden, wenn sich der Kläger auf die von ihm herbeigeführte Zerrüttung beruft und aus ihr den Schoi-dungcanspruch herleitet (aaO, S. 343? 344). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Grundsätze in der Beurteilung der Voraussetzungen für das Scheidungsbegehren .!• des Klägers, namentlich iri der Wertung der 2errüttungsUrsachen au einem anderen Ergebnis gekommen wäre» Das gilt insbesondere für den Fall, daß etwa der Kläger für seine vom Berufungsgericht fostgestellten Eheverfehlungen nur in beschränktem Umfange verantwortlich gemacht werden kann. Auch in diesem Falle kann zwar sein schuldhaftes Verhalten die alleinige oder überwiegende Zerrüttungeursache sein«. Möglicherweise wird aber das Gewicht der übrigen als Zerrütt ungsursachon in Betracht kommenden Umstände durch die Tatsache seines krankhaften Gesundheitszustandes mitbestimmt, So kann es insbesondere darauf ankoranten, ob die Beklagte in ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger auf dessen krankhaften Geisteszustand die ihr zu demutbare Rücksicht genommen hat» Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß beim Kläger eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, wird das Berufungsgericht nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden können (vgl. §623 ZPO)«. Boi der Entscheidung dieser Frage wird zu berücksichtigen sein, daß die Verantwortlichkeit des Klägers auch für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa für diejenigen, die seine Ehe und den Scheidungsrechtsstreit betreffen, ausgeschlossen soin kann (Urteil dos Senats BGHZ 18, 184 und KJW 1962, 1510)' Auf Grund der ärztlichen Begutachtung des Geisteszustandes des Klägers wird das Berufungsgericht gegebenen falls auch zu prüfen haben, ob der Kläger prozcßfähig ist (vgl, auch dazu die obigen Entscheidungen des Senats) Raske Johannsen Maaß Br, Loewenheim Dr- Graf