Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache bereits ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1958 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskamraer des Landgerichts Aachen erneut zurückgewiesen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits, welcher einen Soforthilfeanspruch des Klägers in Höhe von 6 000 DM gemäß §141 BEG zu dem Gegenstand hat, kommt es darauf an, ob die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rasoenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungs-stollc des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen sind. Ziele und Tendenzen und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte ."Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner angewendete "Per3.pnenfeststellungsverfahren" Nach der Auffassung de3 Oberlandesgerichts hat es sich hierbei um "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG gehandelt. Da infolge dieser Verfolgung die Familie des Klägers ausgewandert sei, stehe dem Kläger der begehrte Betrag von 6 000 DM als Soforthilfe gemäß § 141 BEG zu. Rassische Verfolgungsgründe seien in der Registrierung für die Familie des Klägers auch nicht erkennbar gewesen. Wie vom erkennenden Senat in dem in dieser Sache bereits ergangenen Revisionsurteil ausgesprochen, ist "Verfolgter"im Sinne des §141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahraen ergriffen worden sind. Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist. Andererseits würden aber viele entschädigungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, wenn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG eng fassen würde. Tn seiner in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung hat er darauf hingewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn Maßnahmen der geschilderten Art unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen gehandelt habe. - IV ZR 228/58 RzW 1959, 458 Nr. 11.) Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungsdruck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist und die physische und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit 3ein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahae gleiGhzustellen (Urteil vom 10. Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen angesehen. Januar 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen darstellen können (vgl. □eine Familie durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der.Münchener Zigeunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogene Unterdrückung Nach den Feststellungen des Öberland.esgerichts hat Dr. hinsichtlich der Veranlassung der Gründung und über die Arbeit und die Ziele seiner "Forschungsstelle" die Auffassung vertreten, es sei nach dem Erlaß der ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege von vielen Antsstellen, insbesondere Amtsärzten und Standesbeamten, als Lücke empfunden worden, daß in diesen Vorschriften über die Bewertung und Behandlung der Zigeuner kaum etwas zu finden gewesen sei. Gerade dann, wenn sich die zuständigen Stellen darüber klar gewesen seien, daß das Eingehen von Ehen zwischen Deutschen und Zigeunern auch vor ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unerwünscht sei und demgemäß die Bestimmung des "Blutschutzgesetzes" hätten anwenden wollen, welches Ehen verboten habe, aus denen eine "die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft" zu erwarten gewesen sei, sei in der Praxis keine Klarheit darüber zu gewinnen gewesen, ob dieser oder jener Gesuchste.ller und Bewerber wirklich auch ein Zigeuner oder ein Zigeunermischling minderen oder höheren Grades oder ein Landfahrer oder überhaupt ein Deutschblütiger gev/esen sei. wertige, von einer Vermischung mit der deutschen Bevölkerung auozuschließende Rasse und die Zigeunermischlinge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Porschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen diese angewendete "Peroonenfedt3tellungoverfahren" hätten auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertyps und. Daher sind die von der "Rassenhygienischen und.bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsa■lts,, durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern u®* Zigeünermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahm$n aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen. Da bei Anwendung des Gesetzes durch das Oberlandesgericht Rechtofehler auch ira übrigen nicht ersichtlich sind, ist dem Kläger die Soforthilfe in Höhe von 6 000 DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden.
' IV ZR 198/6-i Verkündet am 23. Mai 1962 Becker, Justizangestellter ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Harnendes Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit . des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch-den Regierungspräsidenten in ''AQins&f Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fgSEää&fr gegen den Invaliden Walter. straße <P, Kläger und Revisionsbeklagten, • - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; auf die mündliche'Verhandlung vom 16. Mai 1962.unter'MitWirkung des-Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter; Raske,.. Johannsen, Wüstenberg und Dr. Boewenheim für Recht ..erkannt: Die- Revision des beklagten Bandes' gegen das’Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes- . gerichts Köln vom 23. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Band. Von. Rechts wegen Tatbestand: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache bereits ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 - IV ZR 54/59 Hierauf wird Bezug genommen. Das Oberlandesgericht, an das die Sache unter Aufhebung des Berufungcurteils vom 24. November 1958 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskamraer des Landgerichts Aachen erneut zurückgewiesen. Hit seiner vom erkennenden Senat zugelasoenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits, welcher einen Soforthilfeanspruch des Klägers in Höhe von 6 000 DM gemäß §141 BEG zu dem Gegenstand hat, kommt es darauf an, ob die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rasoenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungs-stollc des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen sind. I. Das Oberlandesgericht hat diese Frage bejaht. Es geht davon aus, daß die nationalsozialistische Literatur zu den "Nürnberger Gesetzen" von 1935 »Juden und Zigeuner gleichmäßig zu den "Artfremden" in Europa gerechnet habe. In diesem Sinne habe sich daher die nach dem 30. Januar 1933 gegründete und dem Reichsinnenministerium unterstellte "Reichs-stclle für Sippenforschung", neben der bereits seit März 1899 bestehenden Münchener Zigeunerpolizeileitstelle, mit Zigeunern und Zigeunermischlingen befaßt. Sie habe in allen Fällen grundsätzlich entschieden, daß diese "nichtarisch" seien. Zur Bestimmung des Zigeunerbegriffs, v/elche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, und zur Vermeidung von Kompetenzschwierigkeiten mit den Polizeibehörden sei 1936 beim Reichsgesundheitsamt eine "Erbwissenschaftliche Forschungsstelle" unter Leitung des früher an der ^JP^^Universitätsherven-klinik tätig gewesenen Br. Robert gegründet und später, unter Erweiterung ihrer Zuständigkeit, in "Rassenhygienische und bovölkerungsbiologische Forschungsstelle des Reichsgesund-heitsamts" umbenannt worden. Er. habe zu der Arbeit und den Zielen seiner "For- schungsstolle" berichtet, bereits die ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege hätten bei vielen Amtsstellen, insbesondere den Standesbeamten und den Amtsärzten, zu Schwierigkeiten bei der Bewertung und Behandlung der Zigeuner geführt, um so mehr, als diese sich zu tarnen verstanden hätten. Eie "Forschungsstelle" habe rassen- und kriminalbiologische Vorfragen klären sollen, um Maßstäbe dafür zu gewinnen, wer als Zigeuner oder Zigeunermischling zu gelten habe und wie groß i ihre Zahl in Eeutsehland sei. Als Voraussetzung für eine endgültige Regelung der Zigeunerfrage habe sie unter größten Schwierigkeiten eine Bestandsaufnahme der gesamten Zigeunerbevölkerung in Eeutsehland durchgeführt. Mittels "fliegender Arbeitsgruppen und durch Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden" sei es ge- lungen, die Familien-, Sippen- und Stammesverhältnisse der in Deutschland lebenden Zigeuner so weit zu klären, daß das Zigeunersippenarchiv für das Altreich in nur drei Jahren habe geschaffen werden können. Die Zigeuner hätten, bei der Hart- ■i näckigkeit ihrer Weigerung, in ihren Kellerwohnungen und Baracken, in ihren Wohnwagen und auf den Lagerplätzen aufgesucht und solange ’'unnachgiebig verhört” werden müssen, bis ihre Herkunft geklärt gewesen sei. Die Erkenntnisse dieser Bestandsaufnahme der zigeunerischen Bevölkerung bezüglich rassischer Herkunft, krimineller Neigung sowie sozialer Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit hätten die Grundlage für die rassenhygienische Gesetzgebung, die Vorbeugungsmaßnahmen der Polizei und die Auskunftserteilung an Amtsstellen, insbesondere Standesbeamte und Amtsärzte wegen Ehetaüglichkeit und Eheschließung, zu bilden gehabt. Sie lägen auch dem Erlaß des "ppichsführers SS” vom 16. Dezember 1938 und dem "Auschwitzerlaß” Himmlers vom 29» Januar 1943 über die "End-lösung" der Zigeunerfrage zugrunde. Wie vom Oberlandesgericht daraufhin festgestellt, beruhten pr. Ziele und Tendenzen und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte ."Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner angewendete "Per3.pnenfeststellungsverfahren" auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Arier-tums und der Inferiorität nichtarisehen, d.h. in Dr. speziellem Auftrag des zigeunerischen Blutes. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts erschien einige Zeit vor der Auswanderung der Familie des Klägers in Düren eine der Dr. "Fliegenden Arbeitsgruppen" aus Berlin, bestehend au3 einer Frau und einem Manne, zur rassischen Erfassung und Eingruppierung der Zigeuner, auch der Familie des Klägers. Diese Gruppe habe teilweise sogar die Zigeunersprache gesprochen und nach der Abstammung der Zigeuner, insbesondere nach sämtlichen Stämmen, Eltern und deren Vorfahren gefragt. Nach der Auffassung de3 Oberlandesgerichts hat es sich hierbei um "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG gehandelt. Da infolge dieser Verfolgung die Familie des Klägers ausgewandert sei, stehe dem Kläger der begehrte Betrag von 6 000 DM als Soforthilfe gemäß § 141 BEG zu. II. Die Revision sucht ihre entgegengesetzte Auffassung mit der Erwägung zu rechtfertigen. Nachforschungen aus rassischen Gründen könnten nur dann "Verfolgungsmaßnahmen" darstellen, wenn die bestimmte Rasse zu dieser Zeit bereits verfolgt worden sei. Damals noch nicht beschlossene, spätere Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zigeuner stellten keine "konkreten" Verfolgungsmaßnahmen dar. Die einmalige, ohne Zwang zwecks Registrierung durchgeführte Vernehmung der Familie des Klägers bedeute keinen erheblichen persönlichen Eingriff, um so weniger, als die Zigeuner sich beroits seit 1899 infolge mangelnder Seßhaftigkeit, im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung, Kontrollen und Überwachungen der Münchener polizeilichen Zigeunerleits.telle hätten unterwerfen müssen. Rassische Verfolgungsgründe seien in der Registrierung für die Familie des Klägers auch nicht erkennbar gewesen. III. Die Revision kann keinen Erfolg haben. Wie vom erkennenden Senat in dem in dieser Sache bereits ergangenen Revisionsurteil ausgesprochen, ist "Verfolgter"im Sinne des §141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahraen ergriffen worden sind. Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist. Andererseits würden aber viele entschädigungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, wenn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG eng fassen würde. DCr Begriff der "Maßnahme" im genannten Sinne als solcher ist vielmehr, um dem durch die gesetzliche Präambel proklamierten Zweck möglichst weitgehender und vollständiger Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus gerecht zu werden, in nicht zu eingeschränktem Sinne zu verstehen. Jedes beliebige menschliche Verhalten, das sich gegen den Verfolgten gerichtet hat, kann eine Maßnahme und daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar-stellen. (Vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigung3-gcoetze, 3. Aufl., § 2 BEG, Anm. 3, S. 244). Der Senat hat diesem extensiven Auslegungsgesichtspunkt mehrfach Rechnung getragen. Tn seiner in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung hat er darauf hingewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn Maßnahmen der geschilderten Art unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen gehandelt habe. (Vgl. auch: Urteil vom 6. Mai 1959 - IV ZR 228/58 RzW 1959, 458 Nr. 11.) Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungsdruck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist und die physische und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit 3ein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahae gleiGhzustellen (Urteil vom 10. Juni I960 - IV ZR 20/60 RzW I960, 502 Nr. 13; ferner; Urteil vom 22. Januar 1958 - IV ZR 314/57 RzW 1958, 301 Nr. 28). Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen angesehen. Im vorerwähnten Urteil vom 22. Januar 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen darstellen können (vgl. hierzu auch; Urteil vom 11. November I960 -IV ZR 144/60 -, LM Nr. 16 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1961, 111 Nr. 8). In dem vorgenannten Urteil vom 10. Juni i960 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß bereits polizeiliche Vorladungen zur Klärung der Abstammung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein können. Die von der Dr. sehen "Forschungsstelle” gegen den Kläger und □eine Familie durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der.Münchener Zigeunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogene Unterdrückung und Ausrottung. Das verkennt die Revision, wenn sie glaubt, diese Maßnahmen gegen die Familie des Klägers bagatellisieren zu können.. Nach den Feststellungen des Öberland.esgerichts hat Dr. hinsichtlich der Veranlassung der Gründung und über die Arbeit und die Ziele seiner "Forschungsstelle" die Auffassung vertreten, es sei nach dem Erlaß der ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege von vielen Antsstellen, insbesondere Amtsärzten und Standesbeamten, als Lücke empfunden worden, daß in diesen Vorschriften über die Bewertung und Behandlung der Zigeuner kaum etwas zu finden gewesen sei. Gerade dann, wenn sich die zuständigen Stellen darüber klar gewesen seien, daß das Eingehen von Ehen zwischen Deutschen und Zigeunern auch vor ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unerwünscht sei und demgemäß die Bestimmung des "Blutschutzgesetzes" hätten anwenden wollen, welches Ehen verboten habe, aus denen eine "die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft" zu erwarten gewesen sei, sei in der Praxis keine Klarheit darüber zu gewinnen gewesen, ob dieser oder jener Gesuchste.ller und Bewerber wirklich auch ein Zigeuner oder ein Zigeunermischling minderen oder höheren Grades oder ein Landfahrer oder überhaupt ein Deutschblütiger gev/esen sei. Bei den Bemühungen, geeignete Maßnahmen zu treffen, habe man dann fest stellen müssen, daß v/eder Maßstäbe dafür zu finden gewesen seien, wer als Zigeuner oder als Zigeunermischling zu gelten habe, noch wie groß ihre Zahl ln Deutschland gewesen sei. Um die Zigeunerfrage endlich "von der Y/ur-zcl her einer reichseinheitlichen Lösung zuzuführen", seien daher zunächst elementare rassen- und kriminalbiologische wissenschaftliche Vorfragen zu klären gewesen. Deshalb sei es zur Gründung der "Forschungsstelle" gekommen. Es beruht nicht auf Rechtsirrtum, wenn dap OberlandeB-gericht daraufhin festgestellt hat, die Ziele und Tendenzen des l)r. welcher die Zigeuner insgesamt als minder- wertige, von einer Vermischung mit der deutschen Bevölkerung auozuschließende Rasse und die Zigeunermischlinge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Porschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen diese angewendete "Peroonenfedt3tellungoverfahren" hätten auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertyps und. der Inferiorität nichtarischen, d.h. in Dr. speziellem Auftrag zigeunerischen Blutes beruht. Wie vom Oberländeogericht zutreffend hervorgehoben, gab es für das Peststellungsverfahren gegen den Kläger keine . Rechtsgrundlage; es war rechtsstaatswidrig und stellte einen unerlaubten Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers dar. Nach der - auch in dem angefoclK r tenen Urteil berücksichtigten - Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. April I960 - IV ZR 197/59 -, LM Nr. 40 zu §. 1 .BEG 1956) war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus auf Grund langer geschichtlicher Entwicklung zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammungsmerkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen,keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen. Daher sind die von der "Rassenhygienischen und.bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsa■lts,, durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern u®* Zigeünermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahm$n aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen. 10 - IV. Da bei Anwendung des Gesetzes durch das Oberlandesgericht Rechtofehler auch ira übrigen nicht ersichtlich sind, ist dem Kläger die Soforthilfe in Höhe von 6 000 DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden. Die Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Ab3. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loev/enheim