Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Durch eine Operation ist das rechte Bein des Klägers seit dem 12. Wegen des Schadens, den der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, hat ihm die Beklagte eine Kapitalentschädigung von 22.893 DM gewährt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der Kläger in seinem Berufe nur noch zur Hälfte oder noch weniger arbeitsfähig ist (§94 BEG). Während nach § 36 Abs. 5 BErgG der Anspruch auf die Rente - abgesehen vom Erreichen der Altersgrenze - die Erwerbsunfähigkeit des Verfolgten voraussetzte, genügt jetzt, daß der Verfolgte in seinem Berufe nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt es nicht auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben an, sondern darauf, ob der Verfolgte in dem von ihm im Zeitpunkt der Entscheidung ausgeübten Beruf arbeitsfähig ist. Es kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die in dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung zu § 94 BEG enthalten sind (Bundestagsdrucksache Nr. 2382). Für diesen Pall billigt ihm das Gesetz die Rente zu, nicht dagegen zur Sicherung oder Erhaltung des Arbeitseinkommens, das er nach seiner Vorbildung oder seinem früher ausgeübten Beruf möglicherweise erwarten konnte. Die Gründe, die den Kläger im Laufe der Jahre dazu zwangen, seine Tätigkeit seiner körperlichen Leistungsfähigkeit anzupassen und auf die wirtschaftlich sehr vorteilhafte Reisetätigkeit zu verzichten, sind für die Anwendung des § 94 BEG hier nicht von Bedeutung. Die Revision macht geltend, § 94 BEG könne nur dann richtig angewandt werden, wenn berücksichtigt werde, daß zu dem Berufe des Klägers die Reisetätigkeit mit dem Besuche der Kunden gehöre. Auch in einem Falle, wo, wie hier, die gesundheitlichen Verhältnisse des Verfolgten eine Arbeit am Schreibtisch erzwingen und die Reisetätigkeit ausschließen, ist der Verfolgte in seinem Berufe tätig. Baß seine Einkünfte höher wären, wenn er reisen und Kunden besuchen könnte, spielt daher für die Anwendung des § 94 BEG keine Rolle. Er ist aber trotz seines Leidens nicht den Gefahren ausgesetzt, vor denen er nach dem oben erläuterten Gesetzeszweck gerade durch die Rentenversorgung bewahrt werden soll.
2431 066 IV ZR 198/60 Verkündet am l.März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Oscar M Street HOB Park, L. I./N^Hp(/tJSÄ, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br .i in gegen die Freie und Hansestadt H vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Br.Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 23. Bezember 1959 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1897 geborene Kläger stammt aus einer jüdischen Familie, die in Landau ansässig war. Er verließ das Gymnasium seines Heimatortes mit dem Abitur und durchlief im Anschluß daran eine kaufmännische Lehre bei einer Lebensmittelgroßhandlung in Landau. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges war er kaufmännischer Angestellter bei einer Getreide- und Futtermittelgroßhandlung in Frankfurt a.Main, bis er im Jahre 1923 in die Firma H.S.C^^^GmbH in Hamburg eintrat. In dieser Firma, die im internationalen Getreidehandel eine Rolle spielte, stieg er nach wenigen Monaten zu dem Prokuristen auf; 1927, also mit 30 Jahren, wurde er zu dem Geschäftsführer dieser Firma bestellt. 10 Jahre später wanderte er nach den Vereinigten Staaten aus. Dort mußte er sich viele Jahre lang mit den bescheidenen Einkünften eines Büroangestellten begnügen. Jetzt ist er wieder Kaufmann in leitender Stellung bei einem Unternehmen des Getreidehandels. Durch eine Operation ist das rechte Bein des Klägers seit dem 12. Lebensjahre erheblich verkürzt. Das hat im Laufe der Zeit zu einer Verbildung des Hüftgelenks und der Wirbelsäule geführt, die ihn mit zunehmendem Alter beim Gehen und Stehen stark behindert. Wegen des Schadens, den der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, hat ihm die Beklagte eine Kapitalentschädigung von 22.893 DM gewährt. Sie hat dabei einen Entschädigungszeitraum vom 1. Mai 1937 bis zu dem 31. Dezember 1948 zugrunde gelegt. Der Kläger hat die Rente gewählt. Diesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 1.September 1958 abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß die gesetzli- chen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht nicht gegeben seien, weil der Kläger trotz seiner Körperbehinderung in seinem Beruf voll arbeitsfähig sei. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage will der Kläger erreichen, daß er die Rente erhält. Die Entschädigungsgerichte haben die Klage abgev/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Die Beklagte hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Ent s cheidungs grUnd e: Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der Kläger in seinem Berufe nur noch zur Hälfte oder noch weniger arbeitsfähig ist (§94 BEG). Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht richtig angewandt. Während nach § 36 Abs. 5 BErgG der Anspruch auf die Rente - abgesehen vom Erreichen der Altersgrenze - die Erwerbsunfähigkeit des Verfolgten voraussetzte, genügt jetzt, daß der Verfolgte in seinem Berufe nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt es nicht auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben an, sondern darauf, ob der Verfolgte in dem von ihm im Zeitpunkt der Entscheidung ausgeübten Beruf arbeitsfähig ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist also der im Einzelfalle ausgeübte Beruf entscheidend. Diese Auslegung des § 94 BEG entspricht der Gesetzesgeschichte. Es kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die in dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung zu § 94 BEG enthalten sind (Bundestagsdrucksache Nr. 2382). Es ist hier also darüber zu befinden, inwieweit der Kläger nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten den Anforde- rungen genügt, die sich gerade aus den Verhältnissen seines Berufes ergehen. Die Rentenversorgung tritt nur dann an die Stelle der KapitalentSchädigung, wenn der Verfolgte infolge des Absinkens seiner Leistungsfähigkeit auf 50 v.H. in die Gefahr gerät, das im Zeitpunkt der Entscheidung noch aus seinem Arbeitsverhältnis gewonnene Einkommen zu verlieren. Für diesen Pall billigt ihm das Gesetz die Rente zu, nicht dagegen zur Sicherung oder Erhaltung des Arbeitseinkommens, das er nach seiner Vorbildung oder seinem früher ausgeübten Beruf möglicherweise erwarten konnte. Die Gründe, die den Kläger im Laufe der Jahre dazu zwangen, seine Tätigkeit seiner körperlichen Leistungsfähigkeit anzupassen und auf die wirtschaftlich sehr vorteilhafte Reisetätigkeit zu verzichten, sind für die Anwendung des § 94 BEG hier nicht von Bedeutung. Diese Grundsätze hat der Senat in der RzW I960, 412 Nr. 84 abgedruckten Entscheidung sowie in dem Urteil in der Sache IV ZR 164/60 vom 7. Dezember I960 ausgesprochen. Auch in der amtlichen Begründung zu § 36 a (jetzt § 94 BEG) des Regierungsentwurfs des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundestagsdrucksache Nr.1949 wird ausgeführt, daß das Rentenwahlrecht seine innere Rechtfertigung darin finde, daß der Geschädigte eine Versorgung erhalten müsse, wenn er Gefahr laufe, keine oder keine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden. Die Revision macht geltend, § 94 BEG könne nur dann richtig angewandt werden, wenn berücksichtigt werde, daß zu dem Berufe des Klägers die Reisetätigkeit mit dem Besuche der Kunden gehöre. Bei diesen Bedenken läßt die Revision außer acht, daß gerade bei gehobenen und leitenden kaufmännischen Berufen Berufsbilder mit klar abgegrenztem Pflichtenkreis nicht bestehen. Es läßt sich zwar allgemein sagen, daß für den Kreis der Tätigkeiten, der herkömmlicherweise einem bestimmten Berufe zugeordnet wird, neben der Tradition die Anforde- rungen der arbeitsteiligen Y/irtschaft und der Sozialordnung eine große Rolle spielen. So kann sich aus der Anwendung bestimmter Maschinen und Einrichtungen ein Berufsbild mit ganz bestimmten Tätigkeiten ergeben. Solche Gesichts-punkte spielen dagegen für leitende kaufmännische Tätig-keiten keine ins Gewicht fallende Rolle. Hier ergibt sich der berufliche Aufgabenkreis weitgehend aus dem Zusammentreffen der genannten Faktoren mit der Eignung und den Erfahrungen dessen, der einen nur ungefähr abgesteckten Aufgabenkreis übernimmt. Auch in einem Falle, wo, wie hier, die gesundheitlichen Verhältnisse des Verfolgten eine Arbeit am Schreibtisch erzwingen und die Reisetätigkeit ausschließen, ist der Verfolgte in seinem Berufe tätig. Baß seine Einkünfte höher wären, wenn er reisen und Kunden besuchen könnte, spielt daher für die Anwendung des § 94 BEG keine Rolle. Er ist aber trotz seines Leidens nicht den Gefahren ausgesetzt, vor denen er nach dem oben erläuterten Gesetzeszweck gerade durch die Rentenversorgung bewahrt werden soll. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs.l BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Raske Wüstenberg Maaß Br.Loewenheim Dr.Graf