Seinen Antrag auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt * Eie hiergegen auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5*000 EM erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht , unter Abänderung des angefochtenen Urteils, dem Klageanträge stattgegeben. Ba der Kläger sich, trotz entsprechenden Hinweises in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-gericht nicht hat vertreten lassen, war gemäß § 209 Abs.3 Satz 2 REG auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheideno Sie sei zugleich auch der Ausgangspunkt für die Feststellung, daß der Kläger aus Gründen der Rasse an dem Studium der Human-Medi2in verhindert worden sei. Auch sine nicht nur geringfügige Benachteiligung des Klägers liege vor, wobei allerdings ein ideeller Schaden nicht genüge, her Arztberuf biete manwhe wirtschaftlichen Möglichkeiten, die der tierärztliche Beruf nicht aufzuweisen habe« In erster Linie könne ein Arzt auch Facharzt werden, was einem Tierarzt nicht möglich sei. Erfahrungsgemäß verdienten die meisten Fachärzte besonders gut, jedenfalls mehr, als praktische Ärzte; Fachärzte seien auch vielfach in der Lage, sich Privatkliniken einzurichten und dadurch ihr Einkommen in ei-nem Maße zu steigern, wie es Tierärzte nicht könnten. Schließlich verfuge der Arztberuf über ein immer noch wachsendes Einzugsgebiet, während der Tierarztberuf mit zunehmender Motorisierung der tierhaltenden, vornehmlich landwirtschaftlichen Berufe mehr und mehr an Verbreitung verliere* Bin Arzt könne sich nahezu überall niederlassen, während ein Tierarzt eigentlich nur noch auf dem lande Patienten finde, wenn man von Hunden und.ähnlichen Haustieren in den Städten absehe, die schon nach Wert und Anzahl nur für verhältnismäßig wenige Tierärzte eine lebensgrunä-lage abgeben könnten* Die tierärztliche Tätigkeit an einem Schlachthof, wie der Kläger sie ausübe, habe mit einer Ausübung von Heilkunde auch kaum noch etwas zu tim, könne insbesondere nicht mit derjenigen des Amtsarztes eines Gesundheitsamtes verglichen werden* Gerade der Umstand, daß der Kläger sich ihr zugewendet habe, spreche für die geringen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Tierarztberufes in der jetzigen Zeit. 2. Grades wegen seiner Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Ausbildung als Human-Arzt ausgeschlossen worden. a) Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die von dem Kläger erstrebte Ausbildung sei, wie nach Ablegung seiner Reifeprüfung im Jahre 1935, so auch nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 das human-medi zinische Studium gewesen* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem ei-genen Vortrag in der Revisionsbegründung hat das beklagte Land vor dem fatrichter erklärt, es wolle nicht bestreiten, daß-der Kläger nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigt habe, Human-Medisin zu studieren. vorträgt, es sei unbewiesen geblieben, daß der Kläger bei Beginn seines tierärztlichen Studiums im Jahre 1937 einen anderen als den ergriffenen Beruf erstrebt habe, so stellt die hierin liegende, übrigens nicht näher substantiierte und in der Revisionsinstanz auch erstmalig auf gestellte Behauptung, der Kläger habe im Jahre 1937 gar nicht mehr den Wunsch gehabt, Human-Medizin zu studieren, ein neues Vorbringen tat-sächlicher Art dar, zu dessen Berücksichtigung der Senat nicht in. Abgesehen davon ergibt auch die verfahrensmäßig einwandfrei getroffene und als solche von der Revision auch nicht angegriffene Feststellung des Oberlandesgerichts, die ursprüngliche Absicht des Klägers', Human-Medizin zu studieren, sei der Ausgangspunkt für die Feststellung, daß der Kläger aus Gründen der Rasse an diesem Studium verhindert worden sei, irgendein anderer Grund für die Aufgabe dieser Absicht sei nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht die Fortdauer der Absicht des Klägers, Human-Medizin zu studieren, geprüft und dabei tatsächlich festgestellt hat, der Kläger habe an dieser Absicht festgehalten; an diese tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils ist der Senat für seine Entscheidung gebunden. In dem vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit steht dagegen der Inhalt des Entschlusses des Klägers für die Revisionsinstanz fest; er wollte das human-medizinische Studium ergreifen und ist, wie oben ausgeführt, von diesem Wunsche innerlich auch nicht abgegangen. entgegen seiner eigentlichen Heigung, zu dem tierärztlichen Studium entschlossen; es handelt sich aber jetzt nur noch um die Peststellung der Motive für diesen auch wieder eindeutigen Willensentschluß des Klägers, In dieser Hinsicht legt die Revision der Bescheinigung der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Prankfurt/Main vom 18. Grades zu dem medizinischen Studium nicht mehr zugelassen wurden, bei seiner Urteilsfindung nicht gänzlich außer Betracht gelassen hat- frei von Rechtsirrtum ist aber vor allem die grundlegende Erwägung des Oberlandesgerichts. Es. stellt keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Denkgesetze dar, wem' das angefoohtene Urteil ausführt, angesichts, der Entwicklung der Rassenffage in Deutschland nach 1934 spreche alles dafür, daß dem Kläger die Zulassung zu dem medizinischen Studium Ende 1937,' als er mit dem tierärztlichen Studium begönnen habe, auch an anderen Universitäten verweigert worden wäre 5 auch besage die Übereinstimmung dor einschlägigen Bestimmungen der Reichsärzte- und der Reichstier-ärzteordnung nichts für deren tatsächliche Handhabung« Wenn demgegenüber die Revision in den Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover zu dem Studium tatsächlich zugelassen worden ist, vermißt, so übersieht sie den vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in Betracht gezogenen Gesichtspunkt,, daß. Die in diesem Zusammenhänge von der Revision auf G-rund des § 139 ZPO erhobene Rüge, das beklagte Land hätte sich bei entsprechender Fragestellung seitens des Gerichts zu dem Nachweise dafür, daß dem Kläger im Jahre 1937 und in den folgenden Jahren auch als Mischling 2. Grades an allen Universitäten das Studium der Human-Medizin offengestanden habe, auf die Imma-trikulationsbestimmungen und Auskünfte sämtlicher Universitäten der Bundesrepublik bezogen, geht fehl; denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 28, Februar 1952 - XV ZR 59/51 - (LM Nr. 3 zu § 139 ZPO) ausgesprochen hat, werden die Parteien durch diese Bestimmung von der Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, nicht entlastet» Die Vorschrift soll vielmehr nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder Obersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht; die Nichtgiusübung des Fragerechts kann daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, das Nichtvorbringen also auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt habe«. 2» Im Ergebnis begründet sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Ausschluß des Klägers von der erstrebten Ausbildung habe eine nicht nur geringfügige Benachteiligung des Klägers zur Folge gehabt• a) Hicht zuzustimmen ist der Revision freilich, soweit sie den Hinweis des angefochtenen Urteils, die tierärztliche Tätigkeit an einem Schlachthofe, wie der Kläger sie ausübe, habe mit einer Ausübung der Heilkunde kaum noch etwas zu tun und könne jedenfalls mit'derjenigen des Amtsarztes eines Gesundheitsamtes nicht verglichen werden, damit zu bekämpfen sucht, das Berufungsgericht billige dem Kläger auf diese Weise einen Ersatz für ideellen Schaden zu. Titel, unter Pee. II, 6 geregelte «Schaden in der Ausbildung11 ist begrifflich ein • «Schaden im beruflichen Fortkommen” % ein solcher liegt nach § 69 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt, worden ist (Urteile des Senats vom 12. November 1958 - IV ZR' 185/58 und 184/56 Die Auffassung der Revision erklärt sich^aber daraus, daß sie die angeführte Stell« der Entecheidungsgründe des angefochtenen Urteils ohne Rücksicht auf den lediglich die Entstehung eines materiellen Schadens betreffenden Gesamtzusammenhang betrachtet. b) Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, weil der Kläger in der Nutzung'seiner Arbeitskraft nicht geschädigt, ein Schaden im beruflichen Fortkommen bei ihm also nicht entstanden ist. Insbesondere kann es dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen ist, ein Tierarzt habe nicht die Möglichkeit, Facharzt zu werden und sich demgemäß auch eine Privatklinik einzurichten. Tierärzte» Entscheidend ist vielmehr, daß es dem Kläger, trotz der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, gelungen ist, einen akademischen Beruf im Bereiche der medizinischen Wissenschaft zu ergreifen» Ein Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 65, 115 Abs» 1 BEG liegt aber nicht vor, wenn der Verfolgte die erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wiesengebietes, erreicht hat» Weitere Unterscheidungen in der Sichtung, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Butzung der Arbeitskraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademischen Berufe möglich gewesen wäre, sind im Bahnen des EntschädigungsVerfahrens nicht vorzunehmen, wenigstens daun nicht, wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Ausbildung handelt (§§ 115 ff BEG). Aus diesen Gründen war das angefoehtene Urteil aufzuheben und, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen, ohne daß auf die von dem beklagten hand gemäß § 9, Abs.I BEGr erhobene Rüge der Vorteilsausgleichung noch einzugehen wäre.
Kachschiagewerk % ja
Amtliche Sammlung: nein
2545 056
BE6 B 65» 115 Abs. 1
Der Verfolgte kann Ansprüche wegen Schadens in der Berufsausbildung in der Regel nicht erheben* wenn er die erstrebte .Ausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes, erreicht hat*
BGH, Hrt. v. 28. Januar 1959.- IV 2R 198/58 . OBS Celle
IV 2a 198/58
Verkündet
am 28, Januar 1959 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Entschädigungsreehtsstreit
des Landes HiederSachsen, vertreten durch den Hiedersächßi-schen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen , #
den Stadttierarzt Pr »med. vet o Hans Jürgen B WKKKKK0 in
iSMS* PWHSSMPwee es«
- Prozeßbevollmächtigter II.
Kläger und Revisionsbeklagten,
Instanz? Rechtsanwalt Br« in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 • Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Piepenbrock und Br. Loewenheim
für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Celle vom 27. Juni 1958 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Hannover vom 29. Januar 1958 wird zurückgewiesen
Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger; im übrigen ist daß Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am 27« Mai 1915 in geborene Kläger war
der Sohn des Oberlehrers Walter und seiner Ehefrau Elsa
geh» 0mH» Seine Großmutter mütterlicherseits, Frau Betty
OflHP gebo war Jüdin« im März 1955 legte er an der
4 ♦
Oberrealschule in RflHP die Reifeprüfung ab« Er beabsichtigte, Human-Hedizin zu studieren, führte diesen Plan jedoch nicht aus, sondern war zunächst vom 1. April bis zun 30 . Oktober 1935 beim Arbeitsdienst und anschließend bis zu dem 2« Oktober 1937 bei der Wehrmacht. Im November 1937 begann er an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover mit dem tierärztlichen Studium. Am 5* Oktober 1939 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und acht Wochen später zur weiteren Ausbildung an die He eres-Veterinär-Akademie in Haiinover überwiesen. Am 31* März * 1941 legte er vor dem Prüfungsausschuß in Berlin die tierärztliche Prüfung ab; die Bestallungsurkunde trägt das Ausfertigungsdatum vom 12. November 1942. Unter dem 6. April 1943 schrieb die Veterinärmedizinische Pakultät der Universität Berlin an den Kläger: 11 Sie haben eine Arbeit zu dem Zwecke der Promotion bei der hiesigen Fakultät eingereicht. Nachdem Ihnen vom Herrn Reichsminister des Innern nunmehr die Bestallungsurkunde ausgehändigt worden ist, lasse ich Sie zur Promotion zu dem Dr.med. vet o unter der Voraussetzung zii, daß. Sie nach Beendigung des Krieges den deutschblütxgen Personen gleichgestellt werden.11 Nach Durchführung der Promotion zu dem Br.med.vet. geriet der Kläger in Kriegsgefangenschaft, aus. der er am 1. Hai 1949 zurückkehrte; .er wurde im Plüchtlingsdurchgangslager Friedland mit Flüchtlingsmeldeschein Nr. (Hl als aus dem Kriegsgefangenenlager Kolpino (bei Moskau)kommend und nach Hannover gehend registriert. In Hannover war er vom 28. Mai 1949 bis zu dem 16. Mai 1950 gemeldet. Seither wohnt er in Lübeck, wo er jetzt als Stadttierarzt tätig ist.«
Seinen Antrag auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt * Eie hiergegen auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5*000 EM erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht , unter Abänderung des angefochtenen Urteils, dem Klageanträge stattgegeben. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen KlageabweisuAgsantrag weiter»
Ent schei dungs gründe %
Ba der Kläger sich, trotz entsprechenden Hinweises in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-gericht nicht hat vertreten lassen, war gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 REG auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheideno
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Eie Revision muß Erfolg haben.
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Das Oberlandesgericht ist von folgenden Erwägungen ausgegangen*
Eas beklagte Land habe im fermin vom 13. Juni 1958 ausdrücklich erklärt, nicht bestreiten zu wollen, daß der Kläger nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigt habe, Human-Hedi-zin zu studieren. Eiese ursprüngliche Absicht des Klägers sei also der Sachentscheidung zugrunde zu legen. Sie sei zugleich auch der Ausgangspunkt für die Feststellung, daß der Kläger aus Gründen der Rasse an dem Studium der Human-Medi2in verhindert worden sei. Irgendein anderer Grund für die Aufgabe seiner« Absicht, Arzt zu werden, sei nicht ersichtlich*. Nach der Lebens-
erfahimng hätte er, wenn er nicht-Mischling 2. Grades gewesen wäre, seine vorgenannte Absicht durchgeführt, jedenfalls aber nicht Tiermedizin, anstelle von Human-Medizin, studiert. hie Übereinstimmung der einschlägigen .Bestimmungen inder Reichs-
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ärzte- und der Reichstierärzteordnung besage nichts für deren tatsächliche Handhabung. Hach einer Bescheinigung .der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt /Hain vom 18. Mai 1957 seien, allerdings mit Rücksicht auf die besondere Lage in dieser Stadt, daselbst schon von 1954 an keine Mischlinge 2. Grades mehr zu dem medigischen Studium zugelassen worden. Indessen spreche angesichts der Entwicklung der Rassenfrage in Deutschland nach 1934 alles dafür, daß ä$m Kläger Ende 1937? als er mit dem tierärztlichen Studium begonnen habe, die Zulassung zu dem human-medizinischen Studium auch an anderen Unversitäten verweigert worden wäre? Er sei also durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Berufsausbildung ausgeschlossen worden.
Auch sine nicht nur geringfügige Benachteiligung des Klägers liege vor, wobei allerdings ein ideeller Schaden nicht genüge, her Arztberuf biete manwhe wirtschaftlichen Möglichkeiten, die der tierärztliche Beruf nicht aufzuweisen habe« In erster Linie könne ein Arzt auch Facharzt werden, was einem Tierarzt nicht möglich sei. Erfahrungsgemäß verdienten die meisten Fachärzte besonders gut, jedenfalls mehr, als praktische Ärzte; Fachärzte seien auch vielfach in der Lage, sich Privatkliniken einzurichten und dadurch ihr Einkommen in ei-nem Maße zu steigern, wie es Tierärzte nicht könnten. Weiterhin hätten nur. Ärzte die Möglichkeit einer Zulassung zur Kassenpraxis. Von diesem Augenblick .ab könne aber ein Arzt ohne weiteres Zutun mit einem ständigen, sein Einkommen vermehrenden Strom von Kassenpatienten rechnen. Schließlich verfuge der Arztberuf über ein immer noch wachsendes Einzugsgebiet, während der Tierarztberuf mit zunehmender Motorisierung der tierhaltenden, vornehmlich landwirtschaftlichen Berufe mehr und
mehr an Verbreitung verliere* Bin Arzt könne sich nahezu überall niederlassen, während ein Tierarzt eigentlich nur noch auf dem lande Patienten finde, wenn man von Hunden und.ähnlichen Haustieren in den Städten absehe, die schon nach Wert und Anzahl nur für verhältnismäßig wenige Tierärzte eine lebensgrunä-lage abgeben könnten* Die tierärztliche Tätigkeit an einem Schlachthof, wie der Kläger sie ausübe, habe mit einer Ausübung von Heilkunde auch kaum noch etwas zu tim, könne insbesondere nicht mit derjenigen des Amtsarztes eines Gesundheitsamtes verglichen werden* Gerade der Umstand, daß der Kläger sich ihr zugewendet habe, spreche für die geringen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Tierarztberufes in der jetzigen Zeit. Bs möge Tierärzte geben, die mehr,als manche Xrzte,verdienten, aber der umgekehrte Pall sei weit häufiger und vor allem die absolute Zahl der gut verdienenden Ärzte höher, als die der gut verdienenden Tierärzte. Der Kläger sei also dadurch, daß er Tierarzt und nicht Arzt geworden sei$i nicht nur geringfügig benachteiligt.
II.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind zu dem Teil begründet.
1. Rechtlich bedenkenfrei ist*die Peststellung des Oberlandesgerichts getroffen, der Kläger sei im Sinne der §§ 64, 65, 115 DBG als Mischling. 2. Grades wegen seiner Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Ausbildung als Human-Arzt ausgeschlossen worden.
a) Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die von dem Kläger erstrebte Ausbildung sei, wie nach Ablegung seiner Reifeprüfung
n
im Jahre 1935, so auch nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 das human-medi zinische Studium gewesen* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem ei-genen Vortrag in der Revisionsbegründung hat das beklagte Land vor dem fatrichter erklärt, es wolle nicht bestreiten, daß-der Kläger nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigt habe, Human-Medisin zu studieren. Biese Behauptung des Klägers durfte das Berufungsgericht daher als erwiesen aneehen, ohne gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen. Wenn die Revision nunmehr . vorträgt, es sei unbewiesen geblieben, daß der Kläger bei Beginn seines tierärztlichen Studiums im Jahre 1937 einen anderen als den ergriffenen Beruf erstrebt habe, so stellt die hierin liegende, übrigens nicht näher substantiierte und in der Revisionsinstanz auch erstmalig auf gestellte Behauptung, der Kläger habe im Jahre 1937 gar nicht mehr den Wunsch gehabt, Human-Medizin zu studieren, ein neues Vorbringen tat-sächlicher Art dar, zu dessen Berücksichtigung der Senat nicht in. der Lage ist. Abgesehen davon ergibt auch die verfahrensmäßig einwandfrei getroffene und als solche von der Revision auch nicht angegriffene Feststellung des Oberlandesgerichts, die ursprüngliche Absicht des Klägers', Human-Medizin zu studieren, sei der Ausgangspunkt für die Feststellung, daß der Kläger aus Gründen der Rasse an diesem Studium verhindert worden sei, irgendein anderer Grund für die Aufgabe dieser Absicht sei nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht die Fortdauer der Absicht des Klägers, Human-Medizin zu studieren, geprüft und dabei tatsächlich festgestellt hat, der Kläger habe an dieser Absicht festgehalten; an diese tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils ist der Senat für seine Entscheidung gebunden.
b) Erfolglos bleibt auch der weitere Angriff der Revision, es könne, entgegen demangefochtenen Urteil, nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger durch national-
sozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden sei»
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des II, Zivilsenats vom 25* Marz 1953 - II ZR 146/52 - (DM Hr* 11 zu § 286 (0) ZPO) geht fehl* Hiernach finden die Grundsätze vom Beweis des ersten Augenscheins dann keine Anwendung, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willens ent Schlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt wird. Der damals zu beurteilende Pall unterschied sich von dem vorliegenden Palle wesentliche Dort kam es darauf an, den individuellen Willens ent Schluß eines Menschen fest-* zustellen, wie er sich angesichts einer besonderen,für jeden Menschen verschieden zu beurteilenden Lage darstellte* es handelte sich also darum, in einem Palle, in'dem ein solcher Entschluß noch nicht vor lag, zu ermitteln, wie ihn ein Mensch nach den ihm eigenen Auffassungen im gegebenen Palle treffen würde. In dem vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit steht dagegen der Inhalt des Entschlusses des Klägers für die Revisionsinstanz fest; er wollte das human-medizinische Studium ergreifen und ist, wie oben ausgeführt, von diesem Wunsche innerlich auch nicht abgegangen. Zwar hat er sich äußerlich im Jahre 1957,
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entgegen seiner eigentlichen Heigung, zu dem tierärztlichen Studium entschlossen; es handelt sich aber jetzt nur noch um die Peststellung der Motive für diesen auch wieder eindeutigen Willensentschluß des Klägers,
In dieser Hinsicht legt die Revision der Bescheinigung der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Prankfurt/Main vom 18. Mai 1957 eine allzu geringe Bedeutung bei. Daß die Verhältnisse in dieser Stadt besonders lagen, worauf die Revision bei ihrer Darlegung entscheidendes Gewicht legt, wird auch in dem angefochtenen Urteil keineswegs verkannt. Auf der anderen
Seite bedeutet es jedoch keinen Hechts fehl er, wenn das Oberlandesgericht den Umstand, daß in Erankfurt/teain schon von 1934 an Mischlinge 2. Grades zu dem medizinischen Studium nicht mehr zugelassen wurden, bei seiner Urteilsfindung nicht gänzlich außer Betracht gelassen hat- frei von Rechtsirrtum ist aber vor allem die grundlegende Erwägung des Oberlandesgerichts. Es. stellt keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Denkgesetze dar, wem' das angefoohtene Urteil ausführt, angesichts, der Entwicklung der Rassenffage in Deutschland nach 1934 spreche alles dafür, daß dem Kläger die Zulassung zu dem medizinischen Studium Ende 1937,' als er mit dem tierärztlichen Studium begönnen habe, auch an anderen Universitäten verweigert worden wäre 5 auch besage die Übereinstimmung dor einschlägigen Bestimmungen der Reichsärzte- und der Reichstier-ärzteordnung nichts für deren tatsächliche Handhabung« Wenn demgegenüber die Revision in den Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover zu dem Studium tatsächlich zugelassen worden ist, vermißt, so übersieht sie den vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in Betracht gezogenen Gesichtspunkt,, daß. der Rational Sozialismus, welcher die Mischlinge 2. Grades vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands hicht gänzlich äuszusphließen beabsichtigte (Blessin/^ilden/Bairig^ Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl.,
§ $1 BRG Anm. 25 S. 389} van Dam/Lops* Bundesentschädigungsgesetz, § 2 Anm. 12 b S. 89), auch bei formaler Gleichheit der'Zulaesungebestimmungen zwischen den einzelnen Ausbildungs-Instituten Unterschiede machte, so daß aus der Handhabung der Zulassung von Mischlingen 2. Grades an der fierärztlichen Hochschule in Hannover,- auch iim Hinblick auf die grundsätzli-chen Unterschiede zwischen Universitäten und sonstigen for-sohunge- und Lehrinstituten,, nicht; wie die Revision es will, zuverlässige Schlüsse auf die Handhabung dieser Zulassung an allen deutschen Universitäten gezogen werden können.
Die in diesem Zusammenhänge von der Revision auf G-rund des § 139 ZPO erhobene Rüge, das beklagte Land hätte sich bei entsprechender Fragestellung seitens des Gerichts zu dem Nachweise dafür, daß dem Kläger im Jahre 1937 und in den folgenden Jahren auch als Mischling 2. Grades an allen Universitäten das Studium der Human-Medizin offengestanden habe, auf die Imma-trikulationsbestimmungen und Auskünfte sämtlicher Universitäten der Bundesrepublik bezogen, geht fehl; denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 28, Februar 1952 - XV ZR 59/51 - (LM Nr. 3 zu § 139 ZPO) ausgesprochen hat, werden die Parteien durch diese Bestimmung von der Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, nicht entlastet» Die Vorschrift soll vielmehr nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder Obersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht; die Nichtgiusübung des Fragerechts kann daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, das Nichtvorbringen also auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt habe«. So liegt der Fall hier aber nicht» Die Bescheinigung der Universität Frankfurt/Main war dem beklagten Land bekannt; eine Fotokopie war bereits in dem Verfahren bei der Entsehädigungsbehörde eingesandt worden. Der Beklagte hatte genügend Gelegenheit, sich dazu zu erklären,
2» Im Ergebnis begründet sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Ausschluß des Klägers von der erstrebten Ausbildung habe eine nicht nur geringfügige Benachteiligung des Klägers zur Folge gehabt•
a) Hicht zuzustimmen ist der Revision freilich, soweit sie den Hinweis des angefochtenen Urteils, die tierärztliche Tätigkeit an einem Schlachthofe, wie der Kläger sie ausübe, habe mit einer Ausübung der Heilkunde kaum noch etwas zu tun und könne jedenfalls mit'derjenigen des Amtsarztes eines Gesundheitsamtes nicht verglichen werden, damit zu bekämpfen sucht, das Berufungsgericht billige dem Kläger auf diese Weise einen Ersatz für ideellen Schaden zu. Wie die Revision nämlich im gleichen Zusammenhänge selbst ausdrücklich hervorhebt, hat
das Oberlandesgericht im Gegenteil ausgeführt, ein ideeller Schaden würde dem Kläger keinen Ersatzanspruch gewähren. Dieser Standpunkt entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Der im 2. Abschnitt, 7. Titel, unter Pee. II, 6 geregelte «Schaden in der Ausbildung11 ist begrifflich ein • «Schaden im beruflichen Fortkommen” % ein solcher liegt nach § 69 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt, worden ist (Urteile des Senats vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 LM Hr. 1 zu § 115 BIG 1956,.sowie vom 26. November 1958 - IV ZR' 185/58 und 184/56 Die Auffassung der Revision erklärt sich^aber daraus, daß sie die angeführte Stell« der Entecheidungsgründe des angefochtenen Urteils ohne Rücksicht auf den lediglich die Entstehung eines materiellen Schadens betreffenden Gesamtzusammenhang betrachtet. Insbesondere würdigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht unmittelbar an die von ihr beanstandete Stelle der Ent sc hei dungs gründe die Folgerung knüpft, gerade der Umstand, daß der Kläger sich der tierärztlichen Tätigkeit an einem Schfcachthofe zugewandt habe, beweise die verhältnismäßig geringen wirtschaft-lichen Möglichkeiten des Tierarztberufes in der jetzigen Zeit.
b) Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, weil der Kläger in der Nutzung'seiner Arbeitskraft nicht geschädigt, ein Schaden im beruflichen Fortkommen bei ihm also nicht entstanden ist.
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Es bedarf, im Gegensatz zu der Annahme des Oberlandesgerichts, in diesem Zusammenhänge keines näheren Eingehens auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arztberufes und des Tier-arztborufes.» Insbesondere kann es dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen ist, ein Tierarzt habe nicht die Möglichkeit, Facharzt zu werden und sich demgemäß auch eine Privatklinik einzurichten. Keiner Erörterung bedürfen ferner die Gebührensätze der Human- bezw» Tierärzte im allgemeinen, die wirtschaftlichen Aussichten im Falle einer Zulassung des Human-Arztes zur Kassenpraxis, die - wachsenden oder abnehmenden - Einzugsgebiete und die Ober- oder Unterbesetzung beider Berufe sowie die absolute Zahl der gut verdienenden .Ärzte bezw. Tierärzte» Entscheidend ist vielmehr, daß es dem Kläger, trotz der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, gelungen ist, einen akademischen Beruf im Bereiche der medizinischen Wissenschaft zu ergreifen» Ein Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 65, 115 Abs» 1 BEG liegt aber nicht vor, wenn der Verfolgte die erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wiesengebietes, erreicht hat» Weitere Unterscheidungen in der Sichtung, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Butzung der Arbeitskraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademischen Berufe möglich gewesen wäre, sind im Bahnen des EntschädigungsVerfahrens nicht vorzunehmen, wenigstens daun nicht, wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Ausbildung handelt (§§ 115 ff BEG). Sie würden dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufen; denn dieses Gesetz faßbin den Einzelbestimmungen zur Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, insbesondere in der Britten Burch-führungsverordnung und ihren Anlagen, die daselbst gebildeten Gruppen der Bundesbeamten lediglich in solche des einfachen, mittleren,: gehobenen und höheren Dienstes zusammen, ohne innerhalb dieser Gruppen, insbesondere des höheren Bienstes, weitere Untergliederungen einzuführen. Ein solcher Versuch würde aber auch deswegen scheitern, weil erfahrungsgemäß die Mehrzahl
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der akademischen Berufe in wirtschaftlicher Hinsicht zunächst weitgehend gleichartige Startbedingungen aufweist, es in der Hegel also von der persönlichen {Tüchtigkeit und von weiteren, vielfach zufällig bedingten und Jedenfalls von vornherein nicht zu übersehenden, daher hier auch nicht zu berücksichtigenden Umständen abhängt, wie sich der berufliche Weg - und Erfolg oder Mißerfolg - des einzelnen im häufe seines hebens gestaltet»
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Aus diesen Gründen war das angefoehtene Urteil aufzuheben und, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen, ohne daß auf die von dem beklagten hand gemäß § 9, Abs. I BEGr erhobene Rüge der Vorteilsausgleichung noch einzugehen wäre.
hie Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs.l BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Johannsen Wüstenberg
Br. Pi epenbrock Br. hoewenheim