rnjm deren rechtlichen Beurteilung des KlageVorbringens im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Klage .nicht für schlüssig, so kann es sie auch dann durch eigene Sachentscheidung abweisen, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der zur Begründung der klage vorgetragenen Tatsachen keine Feststellung darüber getroffen hat, ob sie Unstreitig oder bewiesen sind« Juli 1952 (Urk.Reg.Nr. 852 für 1952 des Notars XflBI in sein- Patenkind, den Beklagten, zu seinem alleinigen Erben und teilte dies nur dem Beklagten mit .Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung seines Bruders erfuhr, verwies er den Onkel des Hofes. 103 aus 1954 des Notars ln verkaufte der Onkel dem Beklagten die im Grundbuch von Di ‘ ^ Bl. 4^B eingetragenen Ackergrundstücke Flur 10 Kr, 28/1 1,00 ha und Flur 12 Nr. 8 = 1,6878 ha. Als Kaufpreis wurden 10.000,— DE, zahlbar in jährlichen hauen von 2.500,— DU beginnend im Jahre 1954, vereinbart und bestii.cit, daß sich der Verkäufer den unentgeltlichen Nießbrauch Vorbehalte, Besitz, Nutzungen, lasten und Gefahr mit des: Todestag des Verkäufers übergingen und daß der Kaufpreis erlassen sei, soweit er beim Tode des Verkäufers nicht gezahlt sein sollte. Der Kläger hat beantragt, den Bc&lagten zu verurteilen, die vom Erblasser an den Beklagten am 5* Februar 1954 übertragenen Grund- . Juli 1952 habe der Erblasser den Beklagten als Erben hinter dem Rücken des Klägers eingesetzt. Der Erblasser habe jedoch beim Beklagten nicht bleiben wollen und einsehen müssen, daß er, falls er das Testament vom 30. Februar 1954 stelle zu demindest eine 'gemischte Schenlu?ng dar, die der Erblasser in der Absicht, den Kläger' als Vertragserben zu benachteiligen, verge noicmen habe. Der Erblasser habe zunächst gegenüber dem Kläger geleugnet, mit dem Beklagten den Vertrag vom 5* Februar 1934 abgeschlossen zu haben. Juni 1936 beziffert den Verkehrswert der vom Erblasser an den Beklagten übereigneten Grundstücke im Februar 1954- mit 3.000 - 3.500 DM je 25 ar und bestätigt, daß ein solcher Kaufpreis genehmigt worden \v?re. Br hat geltend gemacht; Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung des Beklagten erfahren habe, sei er derart in Wut geraten, daß er unverzüglich den Onkel am frühen Morgen des Hofes verwiesen und ihm erklärt habe, er werde erst wieder aufgenommen werden, wenn er den Kläger zu dem Alloinerben eingesetzt habe. Gegen 8 Uhr sei der Erb-lassar in völlig verwirrtem Zustand beim Beklagten angekom-men, Am Nachmittag des gleichen Tages habe der Kläger durch ein Mädchen den Erblasser zu dem Onkel des Mädchens holen lassen. Der Beklagte und der Erblasser hätten den Kaufpreis von 10.000,— DM für angemessen erachtet, Auch der Notar habe unter Berücksichtigung des Preisstopps auf Grund seiner Erfahrungen einen Höchst- Der Erblasser habe dem Beklagten nur auch etwas Ackerland übertragen wollene Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat erwidertz Der Erblasser sei bei Abschluß des Erbvertrags nicht überrumpelt worden, vielmehr habe der Amtmann Hießen von sich aus eine Vermittlung mit dem Erblasser angeboten. Die Darstellung des Beklagten, der ßotar Krüll habe 10,000,— DM als den hochstzulässigen Breis erachtet, sei offensichtlich unwahr, weil der Beklagte im Februar 1954 selbst vor dem ffotar Ackerland zu dem x’reiee von Die Absicht des Erblassers, den Kläger durch den Verkauf der Grundstücke zu schädigen, folge insbesondere daraus, daß der Kaufvertrag heimlich geschlossen worden sei und daß der Beklagte sich vom Kläger noch vor dem Tode des Erblassers auf das ihm ausgesetzte Vermächtnis 2.500,— DM habe aussahlcn lassen. 2, Um eihe Sittenwidrigkeit des Erbvertrags annohmen zu können, müßten weitere Umstände festgestellt sein, nach denen die durch ihn geschaffene Rechtslage sich im Hinblick auf die Art und Weise seines Zustandekommens allen billig und gerecht denkenden Menschen als mit den guten Sitten unvereinbar darstellen würde. Nachmittag des gleichen Tages von einem Mädchen zu dessen Onkel gciuien, um 20 TJhr vom Klager zu dem Notar gebracht, dort zur Unterzeichnung des bereits vorbereiteten Erbvertrags vorn: laßt und dabei in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise überrumpelt worden, reicht allein nicht aus, Umstände darzutun» die den Abschluß des Erbvertrags sittenwidrig machen. Der vom Beklagten geschilderte Ablauf des Tages des Vertragsschlusses läßt somit nicht den Schluß zu, der Erblasser sei überrascht worden und habe Die Wendung in der Berufungsbegründungsschrift, der Erblasser sei in eineifge-gen die guten Sitten verstoßenden Weise überrumpelt worden, ist ein Werturteil, das durch den Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend gestützt wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Die Wirksamkeit des Erbvertrags wird auch nicht durch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Erblasser zun Abschluß des Vertrags geswungen, in Präge gestellt. Der auf § 2287 Abs, 1 BGB gestützte Heransgabean-spruch acs Vertrags ex'ben ist nur dann begründet, wenn der Erblasser dem Beklagten die im Streit befangenen Grundstücke in der Absicht geschenkt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen, einbarte Kaufpreis von 10*000,— DK das preisrechtlich noch zulässige Entgelt für die Übertragung der Grundstücke gewesen wäre, der Vertrag gleichwohl überwiegend auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet gewesen sei, so daß cs auf den Bev;eisantritt des Beklagten, der Notar und der Erblasser hätten die 10.000,— DM als den höchst zulässigen Breis angesehen, nicht ankominej denn der wirkliche hier allein in Betracht kommende Viert der Grundstücke betrage 50.000,— DIS. trag Beteiligten den noch zulässig erachteten Preis für die Übertragung der streitigen Grundstücke vereinbaren, um nicht wegen Verstoßes gegen die HöchstpreisVorschriften die Wirksamkeit des Vertrages aufs Spiel zu setzen, so kann in einem solchen Vertrag keine teilweise unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, auch wenn ein höherer dem wahren Wert der Grundstücke eher entsprechender Kaufpreis von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden wäre* Denn die Vertragsparteien hätten in einem solchen Falle die vom geltenden Hecht als angemessen erachtete Gegenleistung für die obertra/nuig der Grundstücke vereinbaren wollen. Die vom Beklagten unt^r Bewois&ntritt in den Prozeß eingeführte Behauptung, der Erblasser und der Beklagte hätten bei Abschluß des Vertrags vom 12. Das Berufungsgericht zieht aus den unstreitigen Tatsachen, daß die 10.000,— DM in vier Jahresraten ab 1954 entrichtet werden, aber soweit nicht geleistet, mit dem Tod des zur Zeit des Vertragsschlusses 75-jährigen Erblassers erlassen sein sollten, daß der Erblasser am 10. Januar 1959 hinausschob, sowie aus dem Vortrag des Beklagter, der Erblasser habe mit dem Kaufvertrag, sein Vermögen unt»,*r den Keffen auf teilen wollen, den Schluß, daß Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bastenaus-gleich durch den Beklagten keine- ins Gewicht fallende Gegenleistung dkratelle, die der Veräußerung der Grundstücke den Charakter der Unentgeltlichkeit nehme$ denn der Lasten-ausgleioh betrage höchstens 50 # des Einheitswertes (§31 LAG), dieser sei aber nur ein Bruchteil des wahren Wertes. Venn abor im Zeitpunkt des Vertragaschlusses der Erblasser als Veräußerer der Grundstücke und der Beklagte davon ^uogingen, daß der gestundete Kaufpreis überhaupt nicht gezahlt werden sollte, so bestand zwischen den Vertragschließenden Einigkeit darüber, daß das Eigentum an den Grundstücken unentgeltlich auf den Beklagten übergehen, Bie gegen die bisher erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen somit nicht durch, ho ist demnach von einer Schenkung auszugehen» Bern Rechtsmittel ist aber aus einen anderen Grunde stattzugeben«. BGJB dar, die als solche gemäß § 2289 Aba, 1 Satz 2 BGB unwirksam sein würde> Ber Erblasser hat die umstrittenen Grundstücke am 5* Februar 1954 gleichzeitig nit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags an den Beklagten aufgelassen, der dann auch noch zu Lebzeiten des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, .Damit war die Schenkung vollzogen, so daß genVS 2301 Abs, 2 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen keine Anwendung finden. »Venn der Erblasser sich auch den Nießbrauch Vorbehalten hatte und Nutzung und Besitz der Grundstücke erst mit seinem Tode übergehen sollten,'wurde-dem Beklagten, doch mehr als eine nur formale Rechtsstellung übertragen, die erst beim Ableben des Veräußerers in ein ausübbares Recht erwachsen sollte, ohne ihm bis dahin die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung zu verschaffen. das Testierverbot des § 2289 Abs, 1 S8tz 2 B6£ bezw, des § 2271 Abs« 2 BGB umgeht und damit, weil sie so den irbvertrag oder das wechselbezügliche Testament aushöhlt, als nichtig betrachtet werden muß (Urteil de3 erkennenden Senats vom 8, Juli 1954 IV ZR 229/53 LZ BGB § 2271 Hr. 4). Die tatsächlichen Grundlagen des genannten Urteils unterscheiden sich wesentlich vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreites Eier hat der Erblasser nicht wie der überlebende aurch wechselbezügliches Testament gebundene Ehegatte in jenem Falle sein ganzes Vermögen, sondern nur ein Drittel desselben übertragen, so daß dem Vertragserben das übrige Vermögen des Erblassers, das doppelt so viel wie die dem Beklagten überlassenen Grundstücke wert war, zufiel. Für ihn bestand neben dem Verbot, letztwillig entgegen dem wechselbezüglichen Testament zu verfügen, auch eine sittliche Bindung gegenüber dem verstorbenen Ehegatten und den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern, nicht einen Abkömmling und Pflichtteilsberechtigten durch Umgehung des Testierverbots zu bevorzugen und das andere Aind im Ergebnis zu enterben. Umstände, die eine Einschränkung der dem Erblasser gemäß § 2286 BGB zustehenden Befugnis rechtfertigen könnten, sind, wie sich auch aus den hachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht ersichtlich. Die Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Kläger seien nicht immer gut gewesen» Auch wenn der Kläger den Erblasser wieder bei sich aufgenommen habe, so sei damit keineswegs gesagt, daß beide sich wieder auegesöbrt hätten. Auf Grund des Erbvertrages habe der Onkel beim Kläger gewohnt und von ihm Zuwendungen erhalten« Durch sein Verhalten habe der Erblasser jenen Vertrag aufs Schwerste erschüttert. Hr. 1 zu KO § 146) die Auffassung vertreten, daß eine Schenkung nur dann in Benachteili^ungsabsicht vorgenommen ist, w>3nn der Wille des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, den Zweck seines Handelns bildet, es ihm auf diese Beeinträchtigung snkommt und er sie erstrebt. wenn sie also den alleinigen oder - neben anderen - den eigentlich leitenden und bestimmenden Beweggrund darsteilt, Bine Benachteili^unfsabsicht liegt danach nur vor, wenn der den Schenkungswillen deo Erblassers bestimmende Wunsch, daß der Vertragserbe den verschenkten Gegenstand nicht erhalten möge, violtnohr in seiner durch den Erbvertrag begründeten Erwartung» ihn demnächst zu erlangen, enttäuscht werden solle, in dem Erblasser erkennbar star-ker gewirkt.hat als der Wunsch, dem Beschenkten den Gegen-ntur.d Steht fest oder ist mindestens die Hü&licLkcit gegeben, daß dieser auch durch den Beweggrund bestimmt worden ist, dem Beschenkten etwas zukommen zu lassen, wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Palle unterstellt, so hat demnach der Vertragserbe zu beweisen, daß dieser Beweggrund gegenüber dein anderen, die erbvertragliche Anwartschaft des Vertragserben zu schmälern, der schwächere gewesen ist. Dabei ist zu beachten, daß ein Erblasser, der den Wunsch hat, jemandem durch eine Schenkung unter Bebenden einen ihm gehörigen Gegenstand zuzuwenden» dessen Erlangung er bereits durch Erbvertrag, wenn auch ohne sich zu .verpflichten, bis zu seinem Tode darüber nicht anderweitig zu verfügen, einem anderen in Aussicht gestellt hat, diesen Wunsch nicht erfüllen kann, ohne zugleich die Anwartschaft des Vertragserben zu mindern und ihn damit in seiner Erwartung zu enttäuschen. Gibt er diesem Wunsch trotzdem nach, so spricht die Lebenserfahrung - sofern man nach dem Charakter und der Lebensführung des Erblassers annehiuen kann, daß es sich bei ihm um einen lley sehen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden k: ndelt - zunächst dafür, daß dabei in ihm der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker feres-sn iot als der Wille, durch eine mit derselben EancLLung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen* Uli das Gegenteil feststellen zu können, müssen daher im konkreten Palle bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine andere Gesinnung und Y/illenseinstellung des Erblassers geschlossen werden kann* Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Erblasser habe die Schenkung bereits 14 Tage nach dem Abschluß des Erbvertrags vorgenommen, so laßt sich daraus weder für das Vorhandensein noch für die Stärke des Llotivs, mit der Schenkung den Kläger zu treffen, etwas Sicheres entnehmen, und zwar um so weniger, als der Erblasser, wie sein- Testament vom 30, Juli 1952, zu dessen Aufhebung es nur durch eine handgreifliche Einflußnahme des Klägers gekommen ist, beweist, bereits vor dem Abschluß des Erbvertrages einmal entschlossen gewesen war, seinen Grundbesitz dem Beklagten zuzuwenden. Dies rechtfertigt nur den Schluß, daß dem Erblasser bewußt war., die Veräußerung der Grundstücke werde den Vertragsex'ben beeinträchtigen, nicht aber den Schluß, daß der Erblasser es gerade darauf abgesehen gehabt habe, den Beklagten mit der Schenkung in seiner künftigen wirtschaftlieben Existenz zu treffen oder in seinen Erv/artungen zu enttäuschen* * Die Annahme des Landgerichts, daß der Kläger nach dem Erbvertrag zusätzlich eine Vermächtnisforderung von 6.000,— D2I habe, steht mit der Bestimmung dieses Vertrages in Widerspruch, daß auf das Vermächtnis alles anzurechnen sei, was der Beklagte vom Erblasser noch erhalten werde. Dagegen ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Erblasser Gründe haben konnte, dem Beklagten einen Teil seines Grundbesitzes zuzuwenden - und zwar sittlich nicht zu mißbilligende Gründe die sein. Irgendeine I'iußexung des jbrblassers, die auf eine solche Einstellung zu dem Kläger oder darauf schließen lassen könnte, daß er gerade darin eine Befriedigung gesucht und gefunden habe, mit der Schenkung den Kläger zu treffen und ihn in seiner Erwartung zu enttäuschen, ist nicht vorgetragen. Einen greifbaren Anhalt dafür, daß eine solche Verbitterung und Verstimmung in ihm auch zur Zeit der Schenkung noch nachgewirkt und ihn gegen den Kläger einge-noimen habe, ist jedoch vom Kläger nicht vorgebracht worden.. Die Annahme, daß der Erblasser die Beeinträchtigung und Enttäuschung des Klägers zwar als unvermeidbare Folge seines Handelns in Kauf genommen, aber doch die Schenkung zugunsten des Beklagten nicht eben um dieser Folge willen vorgenommen habe, läßt sich auch nicht durch die Erwägung ausschließen, daß der Erblasser sich mit dieser Schenkung über eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende sittliche Pflicht hin\ve/;gosetzt habe. Sie war zunächst nicht schon durch den Erbvertrag als solchen begründet, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, wenn es betont, daß der Erblasser mit der Schenkung den Erbvertrag “aufs schwerste ex’schüttert habe“. Durch den Erbvertrag erlangte der Kläger keineswegs eine gesicherte Anwartschaft auf das Vermögen seines Onkels, die sein Vertrauen auf den Anfall dec gesamten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusnes Für den Erblasser bestand auch nicht deshalb eine sittliche Pflicht, dem Kläger sein ganzes Vermögen zu hinterlassen, weil er auf Grund des Erbvertrages vom Kläger bezw. Eine solche sittliche Pflicht hätte gegebenenfalls dann angenommen werden können, wenn die im Erbvertrag vom Beklagten übernommenen Leistungen den Wert des zu hintcrlassenden Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgewogen * oder überstiegen hätten. Das war jedoch nicht der Fall; denn der Kläger hat nach dem unstreitigen Sachverhalt die dem Erblasser gehörenden Grundstücke von 30 Morgen, die die Hälfte des Wertes der Hofstelle ausmachten, ohne weitere Gegenleistung auf eigene Rechnung bewirtschaftet und sv:cr bereits seit dem Jahre 1934. Es hat dies deshalb nicht getan, weil es - auch im Hinblick auf die Behauptungen und Beweislast - die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB fest-gestellt werden kann, verkannt hat, Sur Begründung seines Standpunkts, daß eine Benachteilig ungsabsicht des Erblassers gegeben sei, hat das Berufungsgericht nur einen Teil der von den Parteien hierzu vorgetragenen Umstünde verwertet und diese dabei als unstreitigen Sachverhalt festgestellt oder unterstellt* Es hat bereits diesen Teil des Parteivorbringens zur Begründung der Klage für ausreichend erachtet, so daß es von seinem Standpunkt aus eines Eingehens auf weitere Tatsachen, die der Klüger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen hatte, nicht bedurfte. Zu diesen weiteren Behauptungen des Klägers hat es daher auch hinsichtlich der Präge, ob sie unstreitig oder bewiesen seien, keine ausdrückliche Pestsbellung getroffen, ITach dem strengen Wortlaut des § 565 Abs, 3 Ziff.1 ZPO könnte es deshalb zweifelhaft sein, ob nach dem ^festgestellten11 Sackverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist. den richterlichen Ausspruch, daß die von der Partei daraus hergeleitete Rechtsfolge eingetreten sei, zu rechtfertigen, bedarf es keiner Feststellung darüber*, ob es unstreitig oder bewiesen ist» Eine "Feststellung des Sachverhalts in diesem Sinne ist dann entbehrlich (vgl § 351 ZPO). Las gilt auch für das Revisionsgerieht« Sofern das Beruf ungear teil, wie es § 313 ZPO vorschreibt, eine vollständige La.rstel3.ung des Sach= und Streitstandes enthält und nach dieser Darstellung kein Grund zu der Annahme besteht, daß eine Partei etwa aus Versehen oder weil sie die Rechtslage falsch beurteilt hat, nicht alle zur Begründung ihrer Klage oder einer von ihr erhobenen Einwendung erheblichen Umstände vorgebracht hat, sind auch für das Revision sgevicht alle Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage oder der Einwendung gegeben (ähnlich BGHZ io, 350 ^50/?)* Führt diese Prüfung zu einer Verneinung der Schlüssigkeit, so kann das Revisionsgericht selbst eine daraus sich ergebende Sachentscheidung treffen, auch wenn eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob die vorgetragenen Tatsachen bewiesen oder unstreitig sind, nicht vorliegt. 326), Die Möglichkeit, die Klage au/ Grand einer Prüfung dieses Streitstoffs als sachlich unbegründet abzuweisen, ist deshalb hier für das Revisionsjericht ebenso gegeben wie in den Pallen; in denen das Berufungsgericht eine i’eststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen hat (vgl, dazu J3G-HZ 12, 308 £ß.167 und die Anm. von Fischer bei LL' Hr, 5 zu § 563 ZPO) - Aus den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ergibt sich, daß ihnen die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgeric.itshofs zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB zu bejehen ist, bekannt war.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die ältliche Sammlung ! it Io Gesetz; BGB * 22S7 Rechtssatz: Ergänzendes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträcbti^ungsabsicht des Erblassers im Sinne des § 2287 BGB festgestellt werden kann« II* Gesetz: ZFO § 565 Abs, 3, Ziff* 1 Hechtss&tz« Hält das Revisionsgericht auf Grund einer an- «MNP’*#«» » *• k «. rnjm deren rechtlichen Beurteilung des KlageVorbringens im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Klage .nicht für schlüssig, so kann es sie auch dann durch eigene Sachentscheidung abweisen, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der zur Begründung der klage vorgetragenen Tatsachen keine Feststellung darüber getroffen hat, ob sie Unstreitig oder bewiesen sind« Aktenzeichen: IV ZR 188/57 Urteil des BGH vom 27» Ecverober 1957 OLG Düsseldorf a 2030/57 Verkündet am 27» Hov. 1957 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem liechtsstreit des Landwirts Aloys in M bei Beklagten und BeVisionsklägers, Proseßb di o3 löscht igtei't Recht8uHTC.lt gegen den Landwirt Hubert S in Ui Kläger und Revisions beklagten, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr. in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22* November 1957 unter Mitwirkung des Senat«Präsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und ilaaß für Recht erkannt: 1. Das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1957 wird aufgehoben. 2. «ui die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2 Zi\ ilkarjuer des Landgerichts in SIönehen-Gladbach voi- 27« November 1956 geändert: Die Klage wird ab-gewieeen* Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen I Tatbestands Der Vater der Parteien und dessen am flBHB 1878 geborener Bruder Aloys s©n. als ihr Onkel, waren Eigentümer des Hofes Nr* fl). Die zu dem Hof ge- hörenden Grundstücke standen zu dem einen Teil im Alleineigentum des Vaters odor seines Bruders, zu dem anderen in beider XIteigentum« Die Hofstelle umfaßte etwa.60 preußische Morgen (ein Morgen = 25 ar). Der Hof wird seit dem Jahre 1954 vom Klager bewirtschaftet. Der Vater und der Onkel lebten in seinem Hausstand.. Der zu Beginn des Krieges verstorbene Vater wurde von den Parteien und ihrem Bruder Anton zu 3© 1/3 beerbt. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 8. Oktober 1946 (Ur-kunden-Reg. Hr, 50 für 1946 des Notars Rflp in wurden den Brüdern entsprechend ihrem Erbteil Grundstücke zu dem All eine! gen tum übertragen und Ausgleichszahlungen vereinbart. Der Onkel behielt seinen Anteil, der die Hälfte des zu dem Hof gehörenden Grundbesitzes ausmachte. Diesen Anteil bewirtschaftete der Kläger weiterhin. Er gewährte dem Onkol bis zu seinem Tod Unterkunft, Beköstigung, Pflege und ein Taschengeld. Der Gnkel berief durch notarielles Testament vom 30. Juli 1952 (Urk.Reg.Nr. 852 für 1952 des Notars XflBI in sein- Patenkind, den Beklagten, zu seinem alleinigen Erben und teilte dies nur dem Beklagten mit .Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung seines Bruders erfuhr, verwies er den Onkel des Hofes. Der Onkel begab sich zu dem Beklagten. Danach kam es zu Verhandlungen zwischen dem Onkel und dem Kläger, die zu dem Abschluß des Erb- und Verpflegungsvertrags vom 21. Januar 1954 (Urk.Reg.Nr. 105 für 1954 des looters in führten. In «diesem Erbvertrag bestätigte der Onkel, seit 1934 im Haushalt des Klägers verpflegt und gepflegt worden zu sein und ein monatliches Taschengeld von 60,— HM bezw. DM erhalten zu 1 iiabr-n. Bor Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, den Onkel hi<3 *u seinem Tod zu beköstigen, zu pflegen, dys Taschengeld in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen und nach seinem Tod für ein standesgemäßes Begräbnis und die üblichen Seelenmessen zu sorgen. Der Onkel setzte den Kläger und dessen Ehefrau zu je 1/2 Anteil als Erben ein. Der longstlebcnde der Ehegatten sollte Alleinerbc sein, falls der Klager oder seine Ehefrau vor dem Onkel verstürben. Den Beklagten wendete dev Onkel ein Vermächtnis von 5.000*— und außerdem eine Kuh nach Wahl der Erben zu. Die Ehefrau des Klägers verstarb vor dein Onkel. Durch notariellen Vertrag vom 5. Februar 1954- (Urk.. Holle i<r. 103 aus 1954 des Notars ln verkaufte der Onkel dem Beklagten die im Grundbuch von Di ‘ ^ Bl. 4^B eingetragenen Ackergrundstücke Flur 10 Kr, 28/1 1,00 ha und Flur 12 Nr. 8 = 1,6878 ha. Als Kaufpreis wurden 10.000,— DE, zahlbar in jährlichen hauen von 2.500,— DU beginnend im Jahre 1954, vereinbart und bestii.cit, daß sich der Verkäufer den unentgeltlichen Nießbrauch Vorbehalte, Besitz, Nutzungen, lasten und Gefahr mit des: Todestag des Verkäufers übergingen und daß der Kaufpreis erlassen sei, soweit er beim Tode des Verkäufers nicht gezahlt sein sollte. Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Am 10. Februar 1955 bescheinigte dor Onkel dem Beklagten, daß er keinerlei Forderung mehr gegen ihn habe. Später verlangte der Onkel jedoch auf die energischen Vorstellungen des Klägers Zahlung und ermächtigte den Kläger und dessen Prozeßbevollraächtig-ten des ersten Rechtszugs, die Zwangsversteigerung gegen den Beklagten zu betreiben. Am 28. Juli 1955 vereinbarten der Beklagte und der Onkel vor dem Notar KtfA in (Drk.Rolle Nr. aus 1955), den Kaufvertrag vom 5. 'Fe- bruar 1954 ö:-«hin zu ergänzen, daß der Kaufpreis von 10.000,— P.V c vr. 1. ab L Januar 1959 in jährlichen Raten von 2.500,— Dü fällig, der Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen werde, im übrigen aber der Vertrag vom 5« Februar 1954 seinem ganzen Inhalt nach bestehen bleibe > Danach verstarb der Onkel. Der Kläger hat beantragt, den Bc&lagten zu verurteilen, die vom Erblasser an den Beklagten am 5* Februar 1954 übertragenen Grund- . stücke an den Kläger aufzulassen. Er'h&ü behauptet: Der Erblasser habe bereits 1946 zugunsten des Klägers ein Testament errichtet. Im Testament vom 30. Juli 1952 habe der Erblasser den Beklagten als Erben hinter dem Rücken des Klägers eingesetzt. Er, der Kläger, sei hintergangen v'ordeo. Deshalb habe er den Onkel des Hofes verwiesen, als er von der Erbeinsetzung des Beklagten erfahren habe. Der Erblasser habe jedoch beim Beklagten nicht bleiben wollen und einsehen müssen, daß er, falls er das Testament vom 30. Juli 1952 nicht änderte, nicht zu dem Kläger zurückkehren könne. Daher sei durch Vermittlung des Stadt-ren umeisters der Erbvertrag vom 21. Januar 1954 ge- schlossen worden. Der Kaufvertiag vom 5. Februar 1954 stelle zu demindest eine 'gemischte Schenlu?ng dar, die der Erblasser in der Absicht, den Kläger' als Vertragserben zu benachteiligen, verge noicmen habe. Die verkauften Grundstücke seien mindestens 25.000,— DU wert-, der Kaufpreis von 10.000,— DM hätte nach dem Villen der Vertragschließenden nicht gezahlt werden sollen, wie aus der Erlaßklausel, der Bescheihigung vom 10, Fcbruer 1955 und dem Ergänzungsvertrag vom 28. Juli 1955 ht-rvorge’ie. Der Erblasser habe zunächst gegenüber dem Kläger geleugnet, mit dem Beklagten den Vertrag vom 5* Februar 1934 abgeschlossen zu haben. Ihm, dem Kläger sei nur der Ergänzungsvcrtrag vorgelegt, aber die weitergelfccnde JJrlaßklausel verschwiegen worden* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* x hr hat vorgetragens Pen Erbvertrag habe der Onkel abgeschlossen, weil der Kläger ihn bedroht iu.d r;ur Unterschrift genötigt habe, bevor die Niederschrift verlesen worden sei > Der h.-klagte hat jedoch auf die Anfechtung des Erbvertrags verzichtet. weil ihm die Beweisunterlagen fehlten * Sv .'-echt weiter geltend, der Erblasser sei nicht damit einverstanden gewesen, daß der Kläger den ganzen Grund besitz erhalte. hr habe dem Beklagten wenigstens das ihm als gesetzlichen Erben zustehende Drittel zukommen lassen wollen. Deshalb sei auf Vorschlag des Notars der Kaufvertrag geschlossen worden. Da der Onkel vom Kläger gezwungen worden sei«, die Vollmacht zur Beitreibung der ersten Kaufpreisrate zu unterschreiben, und die Zwangsversteigerung gegen seinen Willen eingeleitet worden sei, habe er die Bescheinigung vom 10, Februar 1955 unterschrieben und den Ergänzungsvertrag vom 28- Juli 1955 geschlossen* itir den Erblasser habe keine sittliche Pflicht bestandene den Kläger als Alleinerben einzusetzen* Denn der Kläger habe dafür, daß er den Erblasser verköstigt, gepflegt und ihm nur unregelmäßig Taschengeld gegeben habe, den GvuncbDsitz des Onkels von 30 Morgen, das zwischen “IOC und 2AGO DK jährlich an Dacht hätte abwerfen können, seit 19;; nutzen dürfen* Die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Geschäftsführers der landv/irtschaftskamner Hheinland als Landesbeauftragten xjui Kreise vom 30. Juni 1936 beziffert den Verkehrswert der vom Erblasser an den Beklagten übereigneten Grundstücke im Februar 1954- mit 3.000 - 3.500 DM je 25 ar und bestätigt, daß ein solcher Kaufpreis genehmigt worden \v?re. Die Auskunft des Finanzamts ‘^^1 vom 2. Juli 19*55 gibt den he-Satz des Einheitswerts der Grundstücke des Hofes Mennekrath Nr. 19 mit 2.948,— 1XL an. Las ...iid^ericht hat die Voraussetzungen des § 2287 BGB für gegeben erachtet und der Klage stabtgegeben. Mit der Berufung hat der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage begehrt. Br hat geltend gemacht; Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung des Beklagten erfahren habe, sei er derart in Wut geraten, daß er unverzüglich den Onkel am frühen Morgen des Hofes verwiesen und ihm erklärt habe, er werde erst wieder aufgenommen werden, wenn er den Kläger zu dem Alloinerben eingesetzt habe. Gegen 8 Uhr sei der Erb-lassar in völlig verwirrtem Zustand beim Beklagten angekom-men, Am Nachmittag des gleichen Tages habe der Kläger durch ein Mädchen den Erblasser zu dem Onkel des Mädchens holen lassen. Von dort habe er den Erblasser tun 20 Uhr zu dem Notar in gebracht, die durch den Hinauswurf ver- ursachte Verwirrung des 75-jährigen Erblassers ausgenutzt, ihn in eirr*r gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Überrumpelt m'A zu dem Abschluß des Erbvertrags veranlaßt. Die Landwirtschaftskammer habe in gesetzwidriger Weise den Vorkenrs’vort als den nach der Preis stopper Ordnung zulässigen Wert angesehen. Der Beklagte und der Erblasser hätten den Kaufpreis von 10.000,— DM für angemessen erachtet, Auch der Notar habe unter Berücksichtigung des Preisstopps auf Grund seiner Erfahrungen einen Höchst- xrcis von le.vArO,— 3)7.1 für zulässig gehalten» Daher hätten die eia Koafv?A'trsfc von 5* Februar 1954 Beteiligten nicht das Bewußtsein einer Schenkung gehabt» Von einer Benachteiligungsabsicht könne keine Hede sein* da der Beklagte mit den Erblasser in den gleichen t verwandtschaftlichen and wirtschaftlichen Beziehungen gestanden habe v/ie der Kläger. Der Erblasser habe dem Beklagten nur auch etwas Ackerland übertragen wollene Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat erwidertz Der Erblasser sei bei Abschluß des Erbvertrags nicht überrumpelt worden, vielmehr habe der Amtmann Hießen von sich aus eine Vermittlung mit dem Erblasser angeboten. In Abwesenheit des Klägers habe Hießen mit dem Erblasser verhandelt. Daraufhin habe der Erblasser am 21, Januar 1954 cmb freien Stücken und im Einverständnis mit ie:ii Beklagte?*, und seiner Ehefrau den Erbvertrag geschlossen und sei im allscitigen Einverständnis auf den Hof des Klägers zuruckgekehrt» Die Darstellung des Beklagten, der ßotar Krüll habe 10,000,— DM als den hochstzulässigen Breis erachtet, sei offensichtlich unwahr, weil der Beklagte im Februar 1954 selbst vor dem ffotar Ackerland zu dem x’reiee von 5«000,— DK je Morgen verkauft habe* Die Absicht des Erblassers, den Kläger durch den Verkauf der Grundstücke zu schädigen, folge insbesondere daraus, daß der Kaufvertrag heimlich geschlossen worden sei und daß der Beklagte sich vom Kläger noch vor dem Tode des Erblassers auf das ihm ausgesetzte Vermächtnis 2.500,— DM habe aussahlcn lassen. Die Leistung der 2.500,— Dk ist unstreitig C Das Oberlaudesgericht in Düsseldorf hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« üit der Revision.verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Klrger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe? — ■ m* tm »» «tnimw I. Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus J 2287 BOB ist, daß der Erbvertrag vom 21, Januar 1354 rechtsgültig ist. Das 3critXungttgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Vertrags. Es hält die im zweiten Rechtszug aufgestellten Behauptungen des Beklagten nicht für ausreichend, die Voraussetzungen des § 138 BGB, wie sie der erkennende Senat in der bei Lfcl BGB § 138 (Be) Nr. 1 abgedruckten Entscheidung abgegrenzt hat, zu erfüllen. Die Wondung, der Onkel sei in sittenwidriger Weise überrumpelt worden, stelle eine Schlußfolgerung dar, die durch Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden könne. Die Revision greift diese Würdigung als rechtlich verfehlt an, im Ergebnis jedoch zu Unrecht. Die Frage, ob der Erbvertrag sittenwidrig ist*, ist eine Rechtsfrage. Das Revisionsgericht hat hierüber von sich aus zu. entscheiden (RGZ 160, 52, 56 und Urteil des erkennenden Senats von 6. Mai 1954 IV ZR 53/54 = IM BGB 5 138 /Co/ ¥r. 2 insoweit nicht abgedruckt). 1. Der \vbvertrag ist nach seinem Inhalt und den mit ihm verfolgten Zwecken nicht sittenwidrig. Wie der erkennende Senab im Urteil vom 15* Februar 1956 (IV ZR 294/55 = BGKZ 20, 71,73) Jjervorcehobca hat, ist das Kriterium der Sitten- Widrigkeit einer letztwilligen Verfügung darin zu sehen. d-j.13 in den vom Erblasser gehegten Vorstellungen übea- den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligon Anordnung eine unredliche Gesinnung zu dem Ausdruck kommtr die durch die letztwillige Verfügung verwirklicht werden soll. Bor Erbvertrag ist nicht von einer unredlichen Gesinnung des Erblassers geprägt* Der Erblasser hinterließ keine pflichtteilsberechtigten. Er konnte nach seinem Belieben letztwillig verfügen. Laß er einen seiner drei Neffen als Erben einsetzte, verstieß nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden. Selbst wenn die Gegenleistung des zu dem Erben berufenen Klägers in auffälligen: I.!i;? Verhältnis zur vertragsmäßigen Zuwendung von Todes v-fc£cn j,tür.de, könnte daraus nichts anderes folgen, zu demal Ci. der Bedachte durch den Erbvertrag keinen Anspruch erlangte; den Nachlaß ungeschmälert zu erhalten, der Erblasser vielmehr frei war, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGi:). 2, Um eihe Sittenwidrigkeit des Erbvertrags annohmen zu können, müßten weitere Umstände festgestellt sein, nach denen die durch ihn geschaffene Rechtslage sich im Hinblick auf die Art und Weise seines Zustandekommens allen billig und gerecht denkenden Menschen als mit den guten Sitten unvereinbar darstellen würde. Lerartige Umstände könnten vorliegen, wenn der Vertragserbe unter Mißbrauch seiner Vertrauensstellung die Unerfahrenheit, geistige Beschränktheit oder Hilflosigkeit des Erblassox’s zielstrebig au&genütst hätte, um erhebliche Vermögensvorteile an sich zu bringen (Urteile des erkennenden Senats* vom 4. Juni 1951 IV SR 21/50 = I,!.; BG3 § 138 /Be/ Hr. 1 und vom 30, September 1954 IV SR 68/54 nicht veröffentlicht). Lie Be-hc.iiptung des Beklagten, der 75-jährige Erblasser sei durch den-freilich stark zu mißbilligenden - Hinauswurf am i.Ior-;1:-s 21- 1954 e-rliebljch verwirrt gewesen., am Nachmittag des gleichen Tages von einem Mädchen zu dessen Onkel gciuien, um 20 TJhr vom Klager zu dem Notar gebracht, dort zur Unterzeichnung des bereits vorbereiteten Erbvertrags vorn: laßt und dabei in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise überrumpelt worden, reicht allein nicht aus, Umstände darzutun» die den Abschluß des Erbvertrags sittenwidrig machen. Der Kläger hatte nach dem Vortrag des Beklagten beim Erblasser keine Vertrauensstellung inne. Bor Beklagte hat weder Umstände, aus denen die geistige Beschränktheit, Unbeweglichkeit oder Unerfahrenheit zu folgern wäre, noch Handlungen oder Äußerungen des Erblassers, die die tatsächliche Grundlage, der geltend gemachten Verwirrung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bilden könnten, aufgezeigt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, der Erblasser sei infolge seiner Verweisung vom Hof außerstande gewesen, eine selbständige Willensentscheidung zu treffen, oder sei gegenüber ß e einf lussungsversuchen besonders empfänglich gewesen. Darüber hinaus enthält der Vortrag des Beklagten keine tatsächlichen Angaben darüber, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrags um 20 Uhr, also mindestens 12 Stunden, nachdem er vom Hof vertrieben und . im Hause des Beklagten auf genommen worden war, immer noch verwirrt gewesen sei. Der vom Beklagten geschilderte Ablauf des Tages des Vertragsschlusses läßt somit nicht den Schluß zu, der Erblasser sei überrascht worden und habe % keine Zeit zur Überlegung gehabt. Die Wendung in der Berufungsbegründungsschrift, der Erblasser sei in eineifge-gen die guten Sitten verstoßenden Weise überrumpelt worden, ist ein Werturteil, das durch den Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend gestützt wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Die Wirksamkeit des Erbvertrags wird auch nicht durch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Erblasser zun Abschluß des Vertrags geswungen, in Präge gestellt. Denn der Beklagte hat ausdrücklich davon Abstand genommen, 11 - den Erbvertrag wegen Drohung anzufochten, weil er nicht in der Lago sei? einen Sachverhalt zu beweisen, aus der sich diesen. An fee ht lings grund ergeben würde.. II, Der auf § 2287 Abs, 1 BGB gestützte Heransgabean-spruch acs Vertrags ex'ben ist nur dann begründet, wenn der Erblasser dem Beklagten die im Streit befangenen Grundstücke in der Absicht geschenkt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen, % 1, Das Berufungsgericht erblickt in der Veräußerung der streitigen Grundstücke an den Beklagten im Vertrag vom 5. Februar 1954 eine unentgeltliche Zuwendung« Hiergegen macht die Revision geltend« Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Preisstoppvo.rschriften außer acht gelassen. Der Beklagte habe behauptet und das Zeugnis des Notars *:-ls Beweis dafür angeboten, daß der Kauf- preis von 10.000,— DM nur deshalb vereinbart worden sei, weil der Notar diese Summe für den zulässigen Höchstpreis gehalten habe. Diesen Beweisantrag habe das Berufungsgericht unter Verletzung de‘s § 286 ZPO übergangen. Es fehle eine Einigung über die Unentgeltlichkeit und damit die wesentliche Voraussetzung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB- D; t Revision ist zuzugeben, daß die Annehme des Berufungsgerichts j die Dreisvorschriften für unbebaute Grundstücke könnten bei der rertermittlung der verkauften Grundstücke luibeachtet bleiben, da es sich um erbrechtliche Fragen handele, im vorliegenden Pall nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht will mit der Bemerkung, die Preisstoppvorschriften könnten hier nicht angewendet werden, ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß selbst dann, wenn der ver- einbarte Kaufpreis von 10*000,— DK das preisrechtlich noch zulässige Entgelt für die Übertragung der Grundstücke gewesen wäre, der Vertrag gleichwohl überwiegend auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet gewesen sei, so daß cs auf den Bev;eisantritt des Beklagten, der Notar und der Erblasser hätten die 10.000,— DM als den höchst zulässigen Breis angesehen, nicht ankominej denn der wirkliche hier allein in Betracht kommende Viert der Grundstücke betrage 50.000,— DIS. Der erkennende Senat (Urteil vom 25* Kürz 1954 IV ZK 146/53 = TQZIZ'15, 45) hat zwar ausgesprochen, dai3 der für die Berechnung des Pflichtteils maßgebende Wert nicht der durch den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise darüber hinausgehende innere Wert sein kann (ebenso HGKK BGB § 2311 Anm 4a und Going in Lehrbuch des Erbrechts 1955 S. 256 Kote 9). Dieser Grundsatz kann jedoch auf Veräußerungsgeschäfte des vertraglich gebundenen Erblassers nicht ausgedehnt werden, wenn zu beurteilen ist, ob die Veräußerung schenkweise erfolgte. Im Falle des § 2511 BGB geht es lediglich um die Berechnung des Wertes von Nachlaßgegenständen. Ein Rechtsgeschäft, das preisrechtlich genehmigt werden müßte, wird bei der Schätzung des tfex'tes des Nachlasses nicht abgeschlossen. Dagegen hat der Erblasser im Vertrag vom 5. Februar 1954 ihm gehörige landwirtschaftliche Grundstücke auf Grund eines Verpflich-tungsgeschäfts tatsächlich veräußert. Diese Geschäfte unterliegen der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde - in Nord-rfceiu-V.'est Calen des Geschäftsführers der Landwirtschafts-kemmer als Landesbeauftragten -, dessen auf Grund der Art. 4 und 5 des kontrollratsgesetzes Kr. 45 (Lange-Kulff, HöfeO 1951 3c 29) und der Art. 5 und 4 der Verordnung der Militärregierung :Tr. 34 (lange-Wulff aaO S. 53) erteilte Genehmigung gemäß Art. 3 Di“. 6 der VO Kr. 84, die nach der VO vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde umfaßt. Wenn die am Veräußerungsver- ~ 13 ~ trag Beteiligten den noch zulässig erachteten Preis für die Übertragung der streitigen Grundstücke vereinbaren, um nicht wegen Verstoßes gegen die HöchstpreisVorschriften die Wirksamkeit des Vertrages aufs Spiel zu setzen, so kann in einem solchen Vertrag keine teilweise unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, auch wenn ein höherer dem wahren Wert der Grundstücke eher entsprechender Kaufpreis von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden wäre* Denn die Vertragsparteien hätten in einem solchen Falle die vom geltenden Hecht als angemessen erachtete Gegenleistung für die obertra/nuig der Grundstücke vereinbaren wollen. Die vom Beklagten unt^r Bewois&ntritt in den Prozeß eingeführte Behauptung, der Erblasser und der Beklagte hätten bei Abschluß des Vertrags vom 12. Februar 1954 angenommen, der höchst zulässige Preis für die Grundstücke betrage 10.000,— DM, wäre hiernach erheblich, sofern im Falle ihrer Dichtigkeit die Annahme der Unentgeltlichkeit der Übereignung ausgeschlossen wäre. Das ist Jedoch hier nicht der Fall. Denn selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt, reichen die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen aus, die zu demindest überwiegende Unentgeltlichkeit der Übertragung der Grundstücke zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht zieht aus den unstreitigen Tatsachen, daß die 10.000,— DM in vier Jahresraten ab 1954 entrichtet werden, aber soweit nicht geleistet, mit dem Tod des zur Zeit des Vertragsschlusses 75-jährigen Erblassers erlassen sein sollten, daß der Erblasser am 10. Februar 1955 dem Beklagten bescheinigte, nichts mehr zu schulden, obwohl letzterer bisher nichts bezahlt hatte, und daß der Erblasser im Vertrag vom 28. Juli 1955 die Fälligkeit der ersten Rate bis zu dem 1. Januar 1959 hinausschob, sowie aus dem Vortrag des Beklagter, der Erblasser habe mit dem Kaufvertrag, sein Vermögen unt»,*r den Keffen auf teilen wollen, den Schluß, daß -14- der vereinbarte Kaufpreis yon 10.000,— Bfö in Wirklichkeit gar nicht gezahlt werden sollte. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der Erblasser und der • Beklagte im Zeitpunkt des VertragsSchlusses am 5. Februar 1954 davon ausgingon, die 10.0C0,— EK sollten weder an den Erblasser noch an seinen Vortragserben entrichtet werden. Eie zu dieser Feststellung führenden Erwägungen des Berufungsgerichts sind gedanklich folgerichtig. Dies gilt insbesondere für die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Erblassers, soweit es nach dem Zustandekommen des Vertrs/f-s vor. 5. Februar 1954 liegt, zieht. Es ist zulässig, sich sus der späteren Handhabung des Vertrags eine Überzeugung von den Absichten und Vorstellungen der Beteiligten im Zeitpunkt des VertragsSchlusses zu bilden (vgl. p HG J17 1952, 3760 und Urteil des erkennenden Senats vom 15- Februar 1956 IV ZR 294/55 « BGHZ 20;, 71, 75). Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bastenaus-gleich durch den Beklagten keine- ins Gewicht fallende Gegenleistung dkratelle, die der Veräußerung der Grundstücke den Charakter der Unentgeltlichkeit nehme$ denn der Lasten-ausgleioh betrage höchstens 50 # des Einheitswertes (§31 LAG), dieser sei aber nur ein Bruchteil des wahren Wertes. Leiter müsse berücksichtigt werden, daß der Ablösungswert geringer sei als die Summe der Ausgleichszahlungen und daß die lt. Vertrag von. Erblasser bis zu seinem Tod erbrachten leictiuvvsn abzusetzen seien. Venn abor im Zeitpunkt des Vertragaschlusses der Erblasser als Veräußerer der Grundstücke und der Beklagte davon ^uogingen, daß der gestundete Kaufpreis überhaupt nicht gezahlt werden sollte, so bestand zwischen den Vertragschließenden Einigkeit darüber, daß das Eigentum an den Grundstücken unentgeltlich auf den Beklagten übergehen, die Grundstücke oemnacti im Sinne des § 516 BGB geschenkt werden sollten, Bas Beridiungsgericht hat also im Ergebnis zu Recht den Beweieantritt des Beklagten für unerheblich erachtet«. Bie gegen die bisher erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen somit nicht durch, ho ist demnach von einer Schenkung auszugehen» Bern Rechtsmittel ist aber aus einen anderen Grunde stattzugeben«. 2» Bie 3chenkung stellt ihrem Inhalt naoh keine Verfügung von Todes wegen im Sinne des § 2301 Abs. 1. BGJB dar, die als solche gemäß § 2289 Aba, 1 Satz 2 BGB unwirksam sein würde> Ber Erblasser hat die umstrittenen Grundstücke am 5* Februar 1954 gleichzeitig nit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags an den Beklagten aufgelassen, der dann auch noch zu Lebzeiten des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, .Damit war die Schenkung vollzogen, so daß genVS 2301 Abs, 2 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen keine Anwendung finden. »Venn der Erblasser sich auch den Nießbrauch Vorbehalten hatte und Nutzung und Besitz der Grundstücke erst mit seinem Tode übergehen sollten,'wurde-dem Beklagten, doch mehr als eine nur formale Rechtsstellung übertragen, die erst beim Ableben des Veräußerers in ein ausübbares Recht erwachsen sollte, ohne ihm bis dahin die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung zu verschaffen. Ber Beklagte war vielmehr auf Grund der erlangten Rechtsstellung befugt, die Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Eine gewinnbringende Verwertung war auch möglich, da die Lebenserwartung des ?i5-3ährigän Erblassers-hur .noch kurz. und..eine- Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nicht vorgesehen war. Nur in besonders gelagerten Fällen kann angenommen werden, daß eine unter Lebenden erfolgt© Verfügung des vertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblassers«, die in offenem Widerspruch zu dem Erbvertrag oder lunviderruflichen, gemeinschaftlichen Testament die Erbfolge vorwegaiimt. das Testierverbot des § 2289 Abs, 1 S8tz 2 B6£ bezw, des § 2271 Abs« 2 BGB umgeht und damit, weil sie so den irbvertrag oder das wechselbezügliche Testament aushöhlt, als nichtig betrachtet werden muß (Urteil de3 erkennenden Senats vom 8, Juli 1954 IV ZR 229/53 LZ BGB § 2271 Hr. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben-. Die tatsächlichen Grundlagen des genannten Urteils unterscheiden sich wesentlich vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreites Eier hat der Erblasser nicht wie der überlebende aurch wechselbezügliches Testament gebundene Ehegatte in jenem Falle sein ganzes Vermögen, sondern nur ein Drittel desselben übertragen, so daß dem Vertragserben das übrige Vermögen des Erblassers, das doppelt so viel wie die dem Beklagten überlassenen Grundstücke wert war, zufiel. Bort hatte der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments den verstorbenen ülternteil allein beerbt. Für ihn bestand neben dem Verbot, letztwillig entgegen dem wechselbezüglichen Testament zu verfügen, auch eine sittliche Bindung gegenüber dem verstorbenen Ehegatten und den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern, nicht einen Abkömmling und Pflichtteilsberechtigten durch Umgehung des Testierverbots zu bevorzugen und das andere Aind im Ergebnis zu enterben. Dagegen war hier der kinderlose Erblasser gegenüber dem Kläger, seinem Heffen, nicht gebunden, sich einer Verfügung unter Bebenden zu enthalten. Umstände, die eine Einschränkung der dem Erblasser gemäß § 2286 BGB zustehenden Befugnis rechtfertigen könnten, sind, wie sich auch aus den hachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht ersichtlich. 3. Bas Berufungsgericht ist der' Ansicht, der Erblasser habe die Schenkung in der Absicht vorgenoimnen, den Kläger 1 zv benachteiligen. Diese Absicht sei für ihn eigentlich treibend vnd bestimmend gewesen. Der Vertrag zugunsten des Beklagten oei bereits zwei Wochen nach dem Zustande kommen des Erbvertrage abgeschlossen. Die Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Kläger seien nicht immer gut gewesen» Auch wenn der Kläger den Erblasser wieder bei sich aufgenommen habe, so sei damit keineswegs gesagt, daß beide sich wieder auegesöbrt hätten. Auf Grund des Erbvertrages habe der Onkel beim Kläger gewohnt und von ihm Zuwendungen erhalten« Durch sein Verhalten habe der Erblasser jenen Vertrag aufs Schwerste erschüttert. Aus diesen Tatsachen sei zu erkennen, daß er den Erbvertrag in seinen Auswirkungen sum'Hachteil des Klagers teilweise habe rückgängig machen wollen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er dem Beklagten als seinen Heffen auch etwas habe zukommen lassen wollen. Dieser Beweggrund möge mit vorhanden gewesen sein, er sei jedoch nicht der eigentlich treibende und bestimmende gewesen* Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. In stv.ndj.ger Rechtsprechung haben das Reichsgericht (i?CrZ 77, 111; WarnRspr 5. Jahrgang Hr. 89; 11. Jahrgang if:... 124; Jft* 1955, 275; «arnRspr 1938 Hr. 144); der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (Ö&HZ 1, 161, 163; 2, 160, 167) \’.nd der Bundesgei*ichtshof (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Juni 1952 - IV ZR 210/51 -, vom 9* März 1955 - IV ZR 121/54; vom 6. Juli 1955 - IV ZR 34/55 - in BGIIZ 18, 67 nicht abgedruckt; vom 1. Februar 1956 - IV ZR 292/55 - vom 8. Februar 1957 - IV ZR 216/56 - und Urteil des v. Zivilsenats vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 * LI! Hr. 1 zu KO § 146) die Auffassung vertreten, daß eine Schenkung nur dann in Benachteili^ungsabsicht vorgenommen ist, w>3nn der Wille des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, den Zweck seines Handelns bildet, es ihm auf diese Beeinträchtigung snkommt und er sie erstrebt. i wenn sie also den alleinigen oder - neben anderen - den eigentlich leitenden und bestimmenden Beweggrund darsteilt, Bine Benachteili^unfsabsicht liegt danach nur vor, wenn der den Schenkungswillen deo Erblassers bestimmende Wunsch, daß der Vertragserbe den verschenkten Gegenstand nicht erhalten möge, violtnohr in seiner durch den Erbvertrag begründeten Erwartung» ihn demnächst zu erlangen, enttäuscht werden solle, in dem Erblasser erkennbar star-ker gewirkt.hat als der Wunsch, dem Beschenkten den Gegen-ntur.d zu verschaffen. Der Nachweis hierfür obliegt dem Vertragserben» der sich auf eine Benachteili^ungsaboicht des Erblassers beruft. Steht fest oder ist mindestens die Hü&licLkcit gegeben, daß dieser auch durch den Beweggrund bestimmt worden ist, dem Beschenkten etwas zukommen zu lassen, wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Palle unterstellt, so hat demnach der Vertragserbe zu beweisen, daß dieser Beweggrund gegenüber dein anderen, die erbvertragliche Anwartschaft des Vertragserben zu schmälern, der schwächere gewesen ist. Dabei ist zu beachten, daß ein Erblasser, der den Wunsch hat, jemandem durch eine Schenkung unter Bebenden einen ihm gehörigen Gegenstand zuzuwenden» dessen Erlangung er bereits durch Erbvertrag, wenn auch ohne sich zu .verpflichten, bis zu seinem Tode darüber nicht anderweitig zu verfügen, einem anderen in Aussicht gestellt hat, diesen Wunsch nicht erfüllen kann, ohne zugleich die Anwartschaft des Vertragserben zu mindern und ihn damit in seiner Erwartung zu enttäuschen. Gibt er diesem Wunsch trotzdem nach, so spricht die Lebenserfahrung - sofern man nach dem Charakter und der Lebensführung des Erblassers annehiuen kann, daß es sich bei ihm um einen lley sehen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden k: ndelt - zunächst dafür, daß dabei in ihm der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker feres-sn iot als der Wille, durch eine mit derselben EancLLung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen* Uli das Gegenteil feststellen zu können, müssen daher im konkreten Palle bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine andere Gesinnung und Y/illenseinstellung des Erblassers geschlossen werden kann* Solche Tatsachen sind hier weder vom Berufungsgericht festgestellt, noch auch nur vom Kläger* vorgetragen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Erblasser habe die Schenkung bereits 14 Tage nach dem Abschluß des Erbvertrags vorgenommen, so laßt sich daraus weder für das Vorhandensein noch für die Stärke des Llotivs, mit der Schenkung den Kläger zu treffen, etwas Sicheres entnehmen, und zwar um so weniger, als der Erblasser, wie sein- Testament vom 30, Juli 1952, zu dessen Aufhebung es nur durch eine handgreifliche Einflußnahme des Klägers gekommen ist, beweist, bereits vor dem Abschluß des Erbvertrages einmal entschlossen gewesen war, seinen Grundbesitz dem Beklagten zuzuwenden. Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Erblasser habe den Vertrag vom 5. Februar 1954 heimlich abgeschlossen, die Veräußerung der Grundstücke zunächst mehrfach abgcleugnet und schließlich nur den Ergänzungsvertrag vom 18. Juli 1555 vorgelegt, den Erlös der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gezahlten Beträge aber verschwiegen, während der Beklagte schon kurze Zeit nach Abschluß des Erbvertrages den Kläger veranlaßt habe, 2.500,— Eil auf das dem Beklagten ausgesetzte Vermächtnis zu leisten, ist nicht geeignet, eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers in dem oben erörterten Sinne schlüssig darzutun. Der Erblasser kann den Vertrag vom 5. Februar 1954 vor dem Kläger lediglich deshalb zu verheimlichen versucht haben, weil er sich, wie der Kläger nicht bestritten hat (Bl. 28 d.A.), fürchtete, erneut des Hofes verwiesen und unter Druck gesetzt zu werden? wenn die Schenkung dem Kläger bekannt werde. Dies rechtfertigt nur den Schluß, daß dem Erblasser bewußt war., die Veräußerung der Grundstücke werde den Vertragsex'ben beeinträchtigen, nicht aber den Schluß, daß der Erblasser es gerade darauf abgesehen gehabt habe, den Beklagten mit der Schenkung in seiner künftigen wirtschaftlieben Existenz zu treffen oder in seinen Erv/artungen zu enttäuschen* * Das Landgericht hat eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers insbesondere auch mit Rücksicht auf den 7/ert des an d/»r Icklagten verschenkten Grundbesitzes als erwiesen angesr^n» Auch diese Erwägung geht fehl. Von dem gesagten Grundbesitz des Erblassers hat der Beklagte durch ♦ den Schenkungsvertrag nur etwa 1/5 erhalten, also etwa einen Anteil, den er auch als gesetzlicher- Erbe erhalten haben würde, wäLraad 2/5 des Grundbesitzes dem Kläger verbleiben sollten. Die Annahme des Landgerichts, daß der Kläger nach dem Erbvertrag zusätzlich eine Vermächtnisforderung von 6.000,— D2I habe, steht mit der Bestimmung dieses Vertrages in Widerspruch, daß auf das Vermächtnis alles anzurechnen sei, was der Beklagte vom Erblasser noch erhalten werde. Dagegen ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Erblasser Gründe haben konnte, dem Beklagten einen Teil seines Grundbesitzes zuzuwenden - und zwar sittlich nicht zu mißbilligende Gründe die sein. Handeln auch ohne aie Annahme eines gegen den Kläger gerichteten Beweggrundes als durchaus verständlich und vernünftig erscheinen lassen välrden. Der Beklebte war sein Patenkind. Daß sein Verhältnis /.u ihm rieht gut gewesen sei, so daß der Gedanke, ihm Gutes zu tun. für den Erblasser ferngelegen haben müsse, hat der Kläger uic!rt behauptet» Andererseits ist auch nichts dafür voiV5, 4c.£ der Erblasser von einer feindseligen Ein- f Stellung zun Kläger beseelt gewesen sei. Irgendeine I'iußexung des jbrblassers, die auf eine solche Einstellung zu dem Kläger oder darauf schließen lassen könnte, daß er gerade darin eine Befriedigung gesucht und gefunden habe, mit der Schenkung den Kläger zu treffen und ihn in seiner Erwartung zu enttäuschen, ist nicht vorgetragen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Tatsache, dgß der Kläger den Erblasser vom Hofe vertrieben hat, eine Handlung, für die es unter den gegebenen Umständen an jedem sittlichen Rechtfertigungsgrund fehlte, spricht nur für eine feindselige Einstellung des Klägers zu dem Erblasser, aber nicht für eine gleiche Einstellung des Erblassex’s zu dem Kläger. Es wäre zwar menschlich verständlich, wenn dieses Vorgehen des Klägers den Erblasser tief gekränkt und verbittert hätte. Einen greifbaren Anhalt dafür, daß eine solche Verbitterung und Verstimmung in ihm auch zur Zeit der Schenkung noch nachgewirkt und ihn gegen den Kläger einge-noimen habe, ist jedoch vom Kläger nicht vorgebracht worden.. Die Annahme, daß der Erblasser die Beeinträchtigung und Enttäuschung des Klägers zwar als unvermeidbare Folge seines Handelns in Kauf genommen, aber doch die Schenkung zugunsten des Beklagten nicht eben um dieser Folge willen vorgenommen habe, läßt sich auch nicht durch die Erwägung ausschließen, daß der Erblasser sich mit dieser Schenkung über eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende sittliche Pflicht hin\ve/;gosetzt habe. Eine sittliche Pflicht des Erblassers, dem Kläger seinen Grundbesitz ungeschmälert zu hinterlassen, bestand nicht. Sie war zunächst nicht schon durch den Erbvertrag als solchen begründet, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, wenn es betont, daß der Erblasser mit der Schenkung den Erbvertrag “aufs schwerste ex’schüttert habe“. Durch den Erbvertrag erlangte der Kläger keineswegs eine gesicherte Anwartschaft auf das Vermögen seines Onkels, die sein Vertrauen auf den Anfall dec gesamten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusnes I vorhandenen Vermögens gerechtfertigt hätte, sondern lediglich eine tatsächliche Aussichtr das Vermögen des Onkels, soweit es noch iin Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war- su erben- Ter Erblasser war weder rechtlich noch sittlich verpflichtet- sein Vermögen zugunsten des Klägers zu erhalten* Der Kläger konnte nicht verlangen, daß der endore Vertragsteil sich einer unentgeltlichen Verfügung enthalte« Das folgt eindeutig aus § 2286 BOB«. Im Erbvertrag war überdies die Möglichkeit, daß der Beklagte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten noch etwas erhalten werde, ausdrücklich vorgesehen. Es war dazu bestimmt, daß ein solcher Empfang auf das dem Beklagten ausgesetzte Vermächtnis anzurechnen sei. Für den Erblasser bestand auch nicht deshalb eine sittliche Pflicht, dem Kläger sein ganzes Vermögen zu hinterlassen, weil er auf Grund des Erbvertrages vom Kläger bezw. von dessen Familie bis zu seinem Tode verpflegt worden und laufend Zuwendungen erhalten sollte und nach der Behauptung des Klägers auch erhalten hat. Eine solche sittliche Pflicht hätte gegebenenfalls dann angenommen werden können, wenn die im Erbvertrag vom Beklagten übernommenen Leistungen den Wert des zu hintcrlassenden Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgewogen * oder überstiegen hätten. Das war jedoch nicht der Fall; denn der Kläger hat nach dem unstreitigen Sachverhalt die dem Erblasser gehörenden Grundstücke von 30 Morgen, die die Hälfte des Wertes der Hofstelle ausmachten, ohne weitere Gegenleistung auf eigene Rechnung bewirtschaftet und sv:cr bereits seit dem Jahre 1934. Der Grundbesitz des Onkels Latte zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages und des Vortrages vom 5. Februar 1954 einen Wert von rund 90.000,— DU, da die dem Beklagten übertragenen 10 1/2 Morgen nach der Auskunft des Landwirtschaftsamtes im Jahre 1954 30 - 35.000,— DM wert waren. Die Überlas- sung der Nutzung des Grundbesitzes stellt danach zu demindest eine gleichwertige Leistung des Erblassers gegen- t über seiner Beköstigung, Pflege und der Aushändigung des monatlichen Taschengeldes dar. liach allein rechtfertigt das Vorbringen des Klägers seinen iQafeanspruch nicht, auch wenn man es iia vollen Hufen ge als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hätte vielmehr auf Grund dieses Vorbringens die Klage als nicht schlüssig abweisen müssen.» Es hat dies deshalb nicht getan, weil es - auch im Hinblick auf die Behauptungen und Beweislast - die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB fest-gestellt werden kann, verkannt hat, Sur Begründung seines Standpunkts, daß eine Benachteilig ungsabsicht des Erblassers gegeben sei, hat das Berufungsgericht nur einen Teil der von den Parteien hierzu vorgetragenen Umstünde verwertet und diese dabei als unstreitigen Sachverhalt festgestellt oder unterstellt* Es hat bereits diesen Teil des Parteivorbringens zur Begründung der Klage für ausreichend erachtet, so daß es von seinem Standpunkt aus eines Eingehens auf weitere Tatsachen, die der Klüger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen hatte, nicht bedurfte. Zu diesen weiteren Behauptungen des Klägers hat es daher auch hinsichtlich der Präge, ob sie unstreitig oder bewiesen seien, keine ausdrückliche Pestsbellung getroffen, ITach dem strengen Wortlaut des § 565 Abs, 3 Ziff. 1 ZPO könnte es deshalb zweifelhaft sein, ob nach dem ^festgestellten11 Sackverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diese Präge zu bejahen. Gewiß darf eine Partei mit einen Anspruch oder einer Einwendung nur dann sachlich abgewiesen werden, wenn eine solche Entscheidung bei erschöpfender Berücksichtigung ihres gesamten tatsächlichen Vorbringens gerechtfertigt ist. Soweit jedoch dieses Vorbringen schon an sich nicht geeignet ist, das geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel sachlich zu begründen., d»h. den richterlichen Ausspruch, daß die von der Partei daraus hergeleitete Rechtsfolge eingetreten sei, zu rechtfertigen, bedarf es keiner Feststellung darüber*, ob es unstreitig oder bewiesen ist» Eine "Feststellung des Sachverhalts in diesem Sinne ist dann entbehrlich (vgl § 351 ZPO). Las gilt auch für das Revisionsgerieht« Sofern das Beruf ungear teil, wie es § 313 ZPO vorschreibt, eine vollständige La.rstel3.ung des Sach= und Streitstandes enthält und nach dieser Darstellung kein Grund zu der Annahme besteht, daß eine Partei etwa aus Versehen oder weil sie die Rechtslage falsch beurteilt hat, nicht alle zur Begründung ihrer Klage oder einer von ihr erhobenen Einwendung erheblichen Umstände vorgebracht hat, sind auch für das Revision sgevicht alle Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage oder der Einwendung gegeben (ähnlich BGHZ io, 350 ^50/?)* Führt diese Prüfung zu einer Verneinung der Schlüssigkeit, so kann das Revisionsgericht selbst eine daraus sich ergebende Sachentscheidung treffen, auch wenn eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob die vorgetragenen Tatsachen bewiesen oder unstreitig sind, nicht vorliegt. Line Zurückverweisung des Rechtsstreits zu dem Zwecke der erneuten Verhandlung würde in einem solchen Falle nur zw Verlängerung und Verteuerung des Prozesses führen, also mit dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit unvereinbar sein. Andere als in den Fällen, die der Bundesgerichtshof in den bei LI! Hr 2 zu § 565 Abs. 3 ZPO und in BGHZ 11, 222 = LI- ITr. 4 zu § 563 ZPO abgedruckten Entscheidungen i zu behandeln hatte, wo das Berufungsgericht wegen der von iiiöi Krrenoi.'menen Unzulässigkeit des Rechtsweges keine Sachentscheidung p;etroffen hatte, ist hier der gesamte Streits off bereits Gegenstand einer sachlichen Prüfung und Entscheidung des Beinafungsgerichts gewesen und damit ~ 25 - F clinch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl, die Anm> von Baur DJ 1954? 326), Die Möglichkeit, die Klage au/ Grand einer Prüfung dieses Streitstoffs als sachlich unbegründet abzuweisen, ist deshalb hier für das Revisionsjericht ebenso gegeben wie in den Pallen; in denen das Berufungsgericht eine i’eststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen hat (vgl, dazu J3G-HZ 12, 308 £ß.167 und die Anm. von Fischer bei LL' Hr, 5 zu § 563 ZPO) - Die Bachentscheidung des Revisionsgerichts darf in •einem solchen Palle freilich nicht dazu führen» daß die unterliegende Partei mit einer nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung des Streitstoffes, bei deren Kenntnis sie möglicherweise weitere Tatsachen vorgetragon haben würde, um ihr Klagebegehren zu stützen, überrascht wird.. Dieses Bedenken besteht jedoch hier nicht. Aus den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ergibt sich, daß ihnen die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgeric.itshofs zu der Präge, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 BGB zu bejehen ist, bekannt war. Insbesondere war in der Be-rufuujsbegründung (Bl, 70 d.A.) auf diese Rechtsprechung hingev/iesen und geltend gemacht, daß danach das Landgericht eine Benachteiligungsabsioht zu Unrecht bejaht habe. Der Klüger wußte also, worauf es in diesem Punkte ankam oder möglicherweise ankommen konnte» Es besteht deshalb kein Grund zu der Annahme, daß er dazu versehentlich oder aus Rechtsunkenntnis nicht alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen vorgetragen habe. i 26 - Du. dei tü.irger hiernach mit seiner Klage keinen Lx’folg hüben kom.t**.. ::&t er gemäß § 91 SPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen* Schmidt Raske Johann sen Y/üstenberg Bundesrichter Maaß ist eidcrankt und verhindert zu unterschreiben, Schmidt