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BGH · IV ZR 198/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 198/53

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ETamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bruno str Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br,Kregel und Wüstenberg für Recht erkannt: April 1952 - GV0B1 1952, 289 - erloschen, weil die Räume infolge von Kriegseinwirkungen dauernd unbenutzbar gewesen seien, mindestens hätten die Kläger auf die Rechte aus dem Mietverträge verzichtet, hilfsweise habe er, der Beklagte, ein Zurückbehaltungsrecht, weil er mindestens 50,000,— RM aufgewendet habe, um die IIo Das Berufungsgericht hat der Klage im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei mit der Begründung stattgegeben, die Kläger seien auch nach dem Zusammenbruch zunächst weiter unmittelbare Besitzer der Theaterräume geblieben, der Beklagte habe den unmittelbaren Besitz hieran auf Grund der Einweisungsverfügung vom 22» November 1946 »unmittelbar” erlangt, ohne dass der Besitz zunächst von der Vermieterin, einer Behörde oder einem sonstigen Dritten erworben worden sei» Milder rechtskräftigen Aufhebung der Einweisungsverfügung sei der rechtliche Grund für den Besitzerwerb des Beklagten weg-gefallen. Der Senat hat schon.in einem Urteil vom 22» Oktober 1953-IV ZR '163/53-ausgeführt, dass unter solchen Voraussetzungen ein Besitzbereicherungsanspruch nach § 812 Abs 1 Satz 2'BGB besteht» ■ Denn insoweit erhebt der Beklagte Einwendungen aus dem Rechte eines Dritten, nämlich des Eigentümers, die den Bereicherungsanspruch der Kläger für sich allein nicht ausschliessen. Das Berufungsgericht hat ausserdem aber auch ohne Gesetzesverletzung dargelegt, dass der Mietvertrag weder auf Grund der oben angeführten Bestimmungen erloschen sei, noch dass die Kläger auf die Rechte aus dem Mietverträge verzichtet hätten. Inwieweit das zutrifft, braucht hier nicht erörtert zu werden Denn auch hierbei handelt es sich um eine Einwendung aus dem Rechte eines Dritten, welche die Klagbefugnis der Kläger als der früheren Besitzer nicht ausräumen kann! a) Die Revision meint zunächst, in Fortbildung der Rechtsprechung des Senats, wonach § 1007 BGB auf Wohn- und Geschäftsräume anzuwenden sei (BGHZ 7, 208 * müsse hier auch die Vorschrift des § 273 Abs 2 BG-B gelten, wenn die Herausgabe gemieteter Bäume verlangt werde, möge auch der Besitz nicht entzogen, sondern dem Anspruchsgegner durch einen inzwischen aufgehobenen Staatsakt übertragen worden sein»- Pur die Präge, ob_ ein »’fälliger Anspruch wegen Verwendungen "auf den Gegenstand'», besteht, ergibt sich jedoch aus § 273 Abs 2 BGB nichts0 Die Bestimmung des § 1007 Abs 3 in.Verbindung mit den §§ 1000 f BOB greift schon deshalb nicht ein, weil der Klaganspruch sich nicht auf § 1007 BGB, sondern auf § 812 BGB stützt/ b) Die Revision rügt auch zu Unrecht , § .818 Abs 3 BGB sei verletzt; die Aufwendungen des Beklagten zur Väeder-herstellung der von den Klägern herausverlangten Bäume hätten in innerem Zusammenhang mit der Einweisung gestanden; sie dürften deshalb von ihm zu dem Ausgleich gebracht werden, weil er in Höhe seiner Verwendungen nicht mehr bereichert sei. Die Revision verkennt damit schon die besondere Eigenart des Besitzbereicherungsanspruchs* Dieser gründet sich nicht darauf, dass der Beklagte die Theaterräume als solche ohne Rechtsgrund innehat, sondern allein darauf, dass er den Besitz an den Räumen auf Kosten der Kläger als. Denn insoweit müssten bei einer Gegenüberstellung der Vor^ und Nachteile, die der Beklagte aus dem Besitzerwerb insgesamt gehabt hat, bei der von der Revision geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Ansprüche gegen den Eigentümer berücksichtigt werden, Vo Die Revision 'war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückzuwei sen, ‘

Zitierte Normen: § 10 GKG § 546 ZPO § 1007 BGB
RechtBGBGrundAnspruchräumenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2458 007
IV ZR 198/53	4^2.
Verkündet am 11. März 1954 Klett, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im ETamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Bruno
 str
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
1» Br,Otto H 2. seine Ehefrau Gertrud beide wohnhaft in B
str,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte«
- Prozess bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br,Kregel und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16.
Oktober 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.	•
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klager betrieben bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 als Mieter der	Lebensversicherung	a.G,
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theater, Der Kläger wurde bald danach von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet. Er ist im Jahre 1952 aus dem Konzentrationslager zurückgekehrt, Das Wohnungsamt wies den Beklagte^ später auch dessen inzwischen verstorbene Frau« im Jahre 1946 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vorläufig in die Theaterräume ein. Der Beklagte betrieb das Theater weiter.und benutzte hierbei das Inventar der Kläger, Die Hauptschiedsstelle hob die vorläufige Einweisung durch Beschluss vom 4. September 1951 auf. Der Beklagte hat hiergegen vor dem Verwaltungsgericht geklagt-,, ist aber mit seiner Klage in allen Rechtszügen unterlegen.

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Die Kläger verlangen die Theaterräume nebst folgendem Inventar: 50 viersitzigen Klappstühlen, 8 viersitzigen KlappstUhlen, 1 Öfen, i Schreibtisch, 1 Schrank und I Regal rom Beklagten heraus. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und auf seine widerklage festzustellen, "’dass der zwischen den Klägern und der Eigentümerin geschlossene Mietvertrag über die Theaterräume nicht mehr bestehe. Er hat geltend gemacht, der Mietvertrag zwischen den Klagern und der Grundstückseigentümerin sei auf Grund der sog, Einwirkungsverordnung vom 28, September 1945 - RGBl I, 546 - und. des westberliner Gesetzes vom 24. April 1952 - GV0B1 1952, 289 - erloschen, weil die Räume infolge von Kriegseinwirkungen dauernd unbenutzbar gewesen seien, mindestens hätten die Kläger auf die Rechte aus dem Mietverträge verzichtet, hilfsweise habe er, der Beklagte, ein Zurückbehaltungsrecht, weil er mindestens 50,000,— RM aufgewendet habe, um die
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Räume und die Apparatur instandzusetzen. Das Herausgabebegehren sei auch arglistig, weil die jüdische Nachfolgeorganisation, die nJRS0M, das Theater auf Grund der Rüekerstattungs bestimmungen in Anspruch nehme,
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, Br verfolgt nur seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
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Ic Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken, Der Beklagte führt die Revision zwar nur wegen der Klage durch. Insoweit haben das Landgericht und das Oberlande sger ich t den Streitwert auf 5.600,— DM-Y/est, und zwar auf 4*200,— DM-West für die Herausgabe der Räume und auf 1.400,— DM-V/est für die Herausgabe der Sachen festgesetzte Für die Herausgabe der Räume ist hierbei ersichtlich der Jahresbetrag der Miete von monatlich rund 350,— DM (genau 362 5— DM-V/est) zugrunde gelegt worden* Dieser kommt nach § 10 Abs 1 Satz 2 GKG, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, nur für die Gebührenberechnung in Frage, Der für die Zulässigkeit der Revision massgebende Streitwert bestimmt sich nach den §§ 2 ff ZPO, und zwar hier nach § 6 ZPO, Denn Gegenstand des Rechtsstreits ist der Besitz an den streitigen Räumen, Massgebend ist daher der 11 ;Yert der SacheM, doh, der Verkehrswert der Räume, Dieser ist aber nach der Art und Grösse der streitigen Räume schon für sich allein höher als 6,000,— DM. Die Revisionssumme (§ 546 Abs 1 ZPO) ist daher erreicht, zu demal da auch das Inventar mit einem
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y/ert von 1.200,— bis 1.400,— DM zu berücksichtigen ist.
IIo Das Berufungsgericht hat der Klage im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei mit der Begründung stattgegeben, die Kläger seien auch nach dem Zusammenbruch zunächst weiter unmittelbare Besitzer der Theaterräume geblieben, der Beklagte habe den unmittelbaren Besitz hieran auf Grund der Einweisungsverfügung vom 22» November 1946 »unmittelbar” erlangt, ohne dass der Besitz zunächst von der Vermieterin, einer Behörde oder einem sonstigen Dritten erworben worden sei» Milder rechtskräftigen Aufhebung der Einweisungsverfügung sei der rechtliche Grund für den Besitzerwerb des Beklagten weg-gefallen. Der Senat hat schon.in einem Urteil vom 22» Oktober 1953-IV ZR '163/53-ausgeführt, dass unter solchen Voraussetzungen ein Besitzbereicherungsanspruch nach § 812 Abs 1 Satz 2'BGB besteht» ■
HI. In demselben Urteil hat der Senat-ferner dargelegt, dass es für den Besitzbereicherungsanspruch unerheblich sei, wie sich das Mietverhältnis zu dem Eigentümer gestaltet, ob der. Mieter inbesondere auf die Rechte aus dem Mietverträge verzichtet habe. Denn insoweit erhebt der Beklagte Einwendungen aus dem Rechte eines Dritten, nämlich des Eigentümers, die den Bereicherungsanspruch der Kläger für sich allein nicht ausschliessen. Das Berufungsgericht hat ausserdem aber auch ohne Gesetzesverletzung dargelegt, dass der Mietvertrag weder auf Grund der oben angeführten Bestimmungen erloschen sei, noch dass die Kläger auf die Rechte aus dem Mietverträge verzichtet hätten. Der Beklagte kann bei dieser Sachlage auch keinen allgemeinen Arglisteinwand erheben.
IV. Die Revision rügt selbst nur folgendes: Das Berufungsgericht habe dem Beweisantritt nachgehen müssen, dass die "JRSG” das Theater beanspruche; es habe ferner zu Unrecht
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ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verwendungen des Be^ klagten verneinte, Beide Revisionsangriffe gehen jedoch fehl
I«. Die Revision meint, es hänge von der Entscheidung im Rückerstattungsverfahren ab, ob die Kläger klagberechtigt seieno Denn eine etwa auf Antrag der "JRSO" ergehende Rückerstat tungsanordnüng bestimme nach Art 13 der Westberliner Rückerstattungsanordnung (REAO) mit rückwirkender Kraft, dass der Entziehungsvorgang als nicht erfolgt gelte.- Inwieweit das zutrifft, braucht hier nicht erörtert zu werden Denn auch hierbei handelt es sich um eine Einwendung aus dem Rechte eines Dritten, welche die Klagbefugnis der Kläger als der früheren Besitzer nicht ausräumen kann! Über-dies enthalten die Darlegungen der Revision eine bloße Unterstellung, die erst mit dem Erlass der Rückerstattungsanordnung - wenn auch mit Rückwirkung - in Kraft treten würde. Ob eine solche Anordnung ergehen wird, steht - auch nach den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4.0 Juli 1953 (Bl 141 R GA) - dahin. Der Beklagte hat selbst ausdrücklich offen gelassen, ob die Ansprüche der MJRSOM berechtigt sind. Bei dieser Rechtsund Sachlage ist das Vorgehen der Kläger auch insoweit nicht arglistig.
2. Hinsichtlich der Verwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch aus den §§677? 683? 670 BGB rechtlich bedenkenfrei verneint und weiter ausgeführt, der Beklagte könne allenfalls von der Vermieterin, der Eigentümerin, Ersatz nach den §§ 994 ff BGB verlangen. Die Revisionsangriffe können auch insoweit keinen Erfolg haben.	.	l;
a) Die Revision meint zunächst, in Fortbildung der Rechtsprechung des Senats, wonach § 1007 BGB auf Wohn- und Geschäftsräume anzuwenden sei (BGHZ 7, 208	*	müsse
 hier auch die Vorschrift des § 273 Abs 2 BG-B gelten, wenn die Herausgabe gemieteter Bäume verlangt werde, möge auch der Besitz nicht entzogen, sondern dem Anspruchsgegner durch einen inzwischen aufgehobenen Staatsakt übertragen worden sein»- Pur die Präge, ob_ ein »’fälliger Anspruch wegen Verwendungen "auf den Gegenstand'», besteht, ergibt sich jedoch aus § 273 Abs 2 BGB nichts0 Die Bestimmung des § 1007 Abs 3 in.Verbindung mit den §§ 1000 f BOB greift schon deshalb nicht ein, weil der Klaganspruch sich nicht auf § 1007 BGB, sondern auf § 812 BGB stützt/
b) Die Revision rügt auch zu Unrecht , § .818 Abs 3 BGB sei verletzt; die Aufwendungen des Beklagten zur Väeder-herstellung der von den Klägern herausverlangten Bäume hätten in innerem Zusammenhang mit der Einweisung gestanden; sie dürften deshalb von ihm zu dem Ausgleich gebracht werden, weil er in Höhe seiner Verwendungen nicht mehr bereichert sei. Die Revision verkennt damit schon die besondere Eigenart des Besitzbereicherungsanspruchs* Dieser gründet sich nicht darauf, dass der Beklagte die Theaterräume als solche ohne Rechtsgrund innehat, sondern allein darauf, dass er den Besitz an den Räumen auf Kosten der Kläger als. der früheren'Besitzer ohne rechtlichen Grund ausübt. Die Besitzer' Stellung; des Beklagten, d.h. seine tatsächliche Sachherr-schaft über die Räume, ist durch seine Verwendungen auf die Sache selbst nicht berührt worden, mithin auch nicht eingeschränkt oder gar fortgefallen» Soweit die Einbauten des Beklagten nach § 946 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und er deshalb einen Rechtsverlust er-
litten hat, ständen ihm überdies an sich mindestens Bereicherungsansprüche gegen den Eigentümer nach § 951 Abs 1 Satz 1 BGB zu» Von einem Bereicherungswegfall könnte deshalb insoweit keine Rede sein, als sich seine Aufwendungen
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‘and diese Ansprüche der Höhe nach decken. Denn insoweit müssten bei einer Gegenüberstellung der Vor^ und Nachteile, die der Beklagte aus dem Besitzerwerb insgesamt gehabt hat, bei der von der Revision geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Ansprüche gegen den Eigentümer berücksichtigt werden,
 Vo Die Revision 'war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückzuwei sen,	‘
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Schmidt Raske Johanhsen Kregel Y/üstenberg