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BGH

Gericht: BGH

. raen0 Beide Unterzeichneten sodann vor den i.otar, der auch das Protokoll über die Gesellschaftervorsrmnilung geführt, hatte, eine Urkunde, derzufolge sic für alle l'orderungen, welche die Klägerin aus Darlehen,laufenden Hcchnungen oder irgendwelchen enderen Keehtsgcschäften gegen die Produktionsgesellschaft bereits erworben hat oder noch erwerben wird, unter Verzicht auf alle nach dem Gesetz einem- Bürgen zustehenden Einreden, Ansprüche und Vorteile die selbstschuldnerische'Bürgschaft unter solidarischer Haftung bis zu dem Betrage von IGOoCCOo- DK nebst Zinsen und • Kosten übernahmen^ Die Annahme der Bürgschaft bestätigte, die Klägerin dem Beklagten mit ,schreiben vom 11„Januar 1950o Per Beklagte beanstandete mit einem Schreiben seines Rechtsberaters vom I6fl Januar 1950 die Bestätigung« Die Klägerin wies diese Beanstandung unter Übersendung einer Abschrift der Bürgschaftcurkunde mit Schreiben vom 27« Januar 1950 zurück» Dine Antwort auf dieses Schreiben erhielt die Klägerin nicht«, Ira April 1950 geriet die Produktionsgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten«- lie Klägerin kündigte Ihr daraufhin einen Teilbetrag des in Anspruch ge-- nomraenen Kredits in Höhe yon 56o500o- DM und teilte dies gleichseitig dem Beklagten unter Hinweis auf seine Bürg-schaftsverpflichtung nito Hs fanden daraufhin am 21„April 1950 zwischen der Klägerin s einerseits und dem Beklagten sowie seinem Hechtsberater und seinem Finenzberater ande--rerseits Verhandlungen statt„Am 26 „ April 1950 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Produktionsgesell-schaft die Eröffnung des /Vergleichsverfahrens .beantragen werde? gleichzeitig forderte:sie den Beklagten zur Zahlung des verbürgten Betrages von IOO0OOO0- BK auf«, Es fanden dann wiederholt Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten sov/ie dessen Berater über Zahlung sowie Sicher-' Stellung:der rürgschaitsschuld statt« zuletzt am 16» und IVoiiai 1950o Bel diesen letzten Verhandlungen berief sich ■ der Beklagte auf eine Unwirksamkeit 'seiner Bürgschaftserklärung vom 10oJanuar 1950 wegen angeblicher Trunkenheit und Irrtums 9 worauf die Klägerin ihm eine sofortige Einklagung der vollen:Bürgschaftsforderung ■ ndrohte0 Bs ’kam: dann am 17°Mai 1950 zurUnterzeichnung einer Brklürungoln v dieser erkannte der Beklagte ausdrücklich und unwiderruflich an., dass er aus der Bürgschaftsurkunde vom 10cJanuar 1950 voll verpflichtet sei und alle in dieser.Angelegenheit. ihm noch am gleichen läge zu notariellem Protokoll erklärte Die Klägerin verlangt mit Ger Behauptung, dass .die i rodukti-onsgesellsehuft ihr noch einen, betrag von über 660OOO0- DU schulde, die Zahlung eines Teilbetrages von '* / 50o000c-« Der. Beklagte beruft sich auf die Dichtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen sowie auf Arglist der - , Klägerin, ’ sittenwidrige Konkursverschleppxing durch sie und auf .eine Kündigung der Bürgschaft«- Beide Yorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Kit der Re- ' , vision, um Geren Zurg.ckweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage« - Io Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch das ■Schreiben Ges Kcchtsberatcrs des Beklagten vom-16«Januar 1950 die Bürgschaftserklärung vom .1 GoJanuar 1950'nicht an-gefochten sei und dass diese daher die Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs bilde« In diesem Schreiben wird erklärt, dass der Beklagte sich entspre-. chend dem von der G-esellochaftcrvcrsammlung gefassten Beschluss nur iür einen künftigen Kredit, und zwar nur in einer höhe von 50„000«- IM habe verbürgen wollen« Die Klägerin wird um eine verbindliche Bestätigung gebeten, dass sie die "Verpflichtung des Beklagten aus der Bürgechafts-urkunde ebenso auffasse« Bs heisst dann wörtlich weiters ^Andernfalls müßte Herr Hans oeine Erklärung rückgängig machen, um den allein in der oben dargelegten Bin Irrtum des -Beklagten habe bei Abgabe der Bürgschaftserklärung „Vorgelegen insofern, als er sich nur'für einen & künftigen-Aredit und nur in Höhe von 50 »000«- DIA habe verbürgen wollen und für eine Anfechtung der erkennbare Wille genüge, das Geschäft nicht bestehen-lassen zu wollen« Biese Ilüge ist nicht berechtigt«, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein rechtserheblioher Irrtum des &e- ' klagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Bürgschafts erklärung Vorgelegen haben kann und dass zu einer. dann ist sie ohne Einfluss auf die HechtsbeZiehungen der Parteien, die sich auf den Bürgschaftsvertrag .vom 10«Januar 1950 gründen« \.äre sie aber wirksam, wie das Berufungsgericht hilfsweise feststellt, so würde der iClagan-sprueh dadurch/Weder der Höhe noch dem Gründe nach berührt o hinweggetäuscht haben, die in der Übernahme der BürSchaft lags sie habe die ihr aus der Entwicklung des Kontos klar gewordene wirkliche Lege dem Beklagten verheimlicht* Diese lüge kann der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen« Bas Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Klägerin nicht mit einer Unkenntnis des Beklagten über die läge der Produktionsgesellschaft gerechnet hat« Her Beklagte hatte der Klägerin am,3«Oktober 1949 geschrieben, dass er seit Gründung der Produktionsgesellschaft mit dieser in engstem Kontakt stehe0 Der Beklagte hatte noch im-Kerbst 1949 die gesamten Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft bei derKlägerin abgedeckt« Er war Geschäftsführer der Verkaufsorganisation der.Produktionsgesellschaft Aus diesen Vorgängen konnte das Berufungsgericht ohne Ver-stoss gegen Benkgesetz oder Erfahrungssätze schliessen$' -dass die Klägerin mit einer Unkenntnis des Beklagten von der wirtschaftlichen Lage der Produktionsgesellschaft nicht gerechnet und infolgedessen auch keinen Anlass gehabt hat* den Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Produktionsgesellschaft hinzuweisen^ Der Beklägr-te hat auch keine Tatsachen vorgebracht* aus denen seine Unkenntnis über die Lage der Produktionsgesellschaft zu entnehmen wäre«, Las hätte er aber tun müssen«, Denn auch der im Wirtschaftsleben Unerfahrene würde schlechterdings nicht verstehen können* dass der,Beklagte als- Kaufmann - und-Pelzwarengroßhändler im G-eschäftsleben stehend* der selbst von sich sagt* dass er vielseitige geschäftliche‘ Verbindungen zu dem Inund Ausland besitze* der - bei einem von ihm mit -über eine Million Lli angegebenen Vermögen -der Produktionsgesellschaft fortlaufend jedes Mal Gelder zur Verfügung gestellt hat* sobald ein Lebet der Produktionsgesellschaf t bei der Klägerin entstand* der seine Ansprüche* die er in seiner Anmeldung zu dem Vergleichsverfahren anmeldete« mit annähernd 370<.000o- mit dem Geschäftsführer der■Produktionsgesellschaft nicht über ihre wirtschaftliche Lage unterrichtet gewesen seio Lass irgendwelche Prägen über die wirtschaftliche Lage der Produktionsgesell'• schaft von dem Beklagten der Klägerin gestellt und von ihr oder ihrem DirektorT^BBB|unzutreffend beantwortet worden, sind* ist wed er behaup t e t no ch ^ f e s tge stellt «A" Infolgedessen ist auch nicht das Geringste dafür erbracht* dass für die Klägerin eine Aufklärungspflicht gegenüber dem .Beklagten darüber bestand, wie.sie die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin beurteilte (vgl J\7 18* 87-und HER 36*396)« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch zu Hecht verneint* dass die Klägerin der Vorwurf einer sittenwidrigen Konkursverschleppung treffe und dass der Beklagte dies dem Klaganspruch entgegenhalten:könne0 Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen* dass die Klägerin*.um sich zu befriedigen* den Schuldner zu dem Nachteil anderer Gläubiger von dem durch die Verhältnisse gebotenen alsbaldigen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgehalten hat (HG2 136* 253)a Auch an den übrigen sachlichen Voraussetzungen fehlt esf.aus denen nach HGZ 136* 253 ein Schadenersatzanspruch aus,§ 826 BGB bzwo eine Arglisteinrede hergeleitet werden kann© bis zuin Kündigungstermin voraussetzt, hat das Berufungsgericht auch diesen Binwand ; gewürdigt * Ks hat zti Ziff 4 der Entscheidungsgründe seines Urteils rechtlich bedenkenfrei festgestellt* dass mit dem Schreiben vom 16© Januar 1950 eine Kündigung nicht ausgesprochen ist«, Diese Feststellung war um so mehr gerechtfertigt* als der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 27« Januar 1950* mit dem diese die Beanstandungen des Beklagten surückgewie-sen hatte* nicht geantwortet hato- Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen* dass der Eindruck erweckt werde* dass der Kläger gegen die Gewährung von Krediten entsprechend dem *,'ortlaut seiner Bürgschaftsurkunde nichts ein-

BürgschaftProduktionsgesellschaftBerufungsgerichtAnfechtungSchreibenKlägerinErklärung

Volltext der Entscheidung

Verkündet am .19o Juni 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans
 in N
5
- Prozeßbevollmächtigter2
Beklagten und Itevisionsklägers,
 Hechts anwalt Dr,
 gegen
die Kreis Sparkasse in Pi
__P? vertreten durch
I o den Oberkreisdirektor albert	in	P
Vorsitzenden des Vorstandes«
2o den Direktor Hermann T( Kreis Sparkasse
 in Pi
 als
1, als Leiter der
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt tr.
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9 oJuni 1952 unter Mitwirkung-der Bundesrichter Ascher? Br» Hartz, Dro Kregel., Dr,vderner und Scheffler
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das urteil des .
1& Zivilsenats des Oberlandesgerichts'in Celle vom 18«»Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurüökr gewiesen«»
Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der DMHBBHfc-Vertriebsgesellochaft mit beschränkter
 die einer Produktionsgesellschaft. m0
Haftung in P
;boKo der Birma BB7, ;	^	Sohne * einer Frucht“
wein-Croßkelterei, :1s deren Verkroufsorganisation ange-.schlossen war»mitgese 11 schafter der VertriebsgeselIsohaft war die Procluktionsgesellschafto In einer Gesellschafter-Versammlung der Vertriebsgescllschaft beschlossen der Be-klagte und der-Geschäftsführer der Produktionsgesellschaft für ihre Persön für einen der Produktionsgesellschaft von der Klägerin, zu gewährenden Kredit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Kühe von 100„0000- DK zu überneh-. . raen0 Beide Unterzeichneten sodann vor den i.otar, der auch das Protokoll über die Gesellschaftervorsrmnilung geführt, hatte, eine Urkunde, derzufolge sic für alle l'orderungen, welche die Klägerin aus Darlehen,laufenden Hcchnungen oder irgendwelchen enderen Keehtsgcschäften gegen die Produktionsgesellschaft bereits erworben hat oder noch erwerben wird, unter Verzicht auf alle nach dem Gesetz einem- Bürgen zustehenden Einreden, Ansprüche und Vorteile die selbstschuldnerische'Bürgschaft unter solidarischer Haftung bis zu dem Betrage von IGOoCCOo- DK nebst Zinsen und • Kosten übernahmen^ Die Annahme der Bürgschaft bestätigte, die Klägerin dem Beklagten mit ,schreiben vom 11„Januar 1950o Per Beklagte beanstandete mit einem Schreiben seines Rechtsberaters vom I6fl Januar 1950 die Bestätigung« Die Klägerin wies diese Beanstandung unter Übersendung einer Abschrift der Bürgschaftcurkunde mit Schreiben vom 27« Januar 1950 zurück» Dine Antwort auf dieses Schreiben erhielt
 die Klägerin nicht«, Ira April 1950 geriet die Produktionsgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten«- lie Klägerin kündigte Ihr daraufhin einen Teilbetrag des in Anspruch ge-- nomraenen Kredits in Höhe yon 56o500o- DM und teilte dies gleichseitig dem Beklagten unter Hinweis auf seine Bürg-schaftsverpflichtung nito Hs fanden daraufhin am 21„April 1950 zwischen der Klägerin s einerseits und dem Beklagten sowie seinem Hechtsberater und seinem Finenzberater ande--rerseits Verhandlungen statt„Am 26 „ April 1950 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Produktionsgesell-schaft die Eröffnung des /Vergleichsverfahrens .beantragen werde? gleichzeitig forderte:sie den Beklagten zur Zahlung des verbürgten Betrages von IOO0OOO0- BK auf«, Es fanden dann wiederholt Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten sov/ie dessen Berater über Zahlung sowie Sicher-' Stellung:der rürgschaitsschuld statt« zuletzt am 16» und IVoiiai 1950o Bel diesen letzten Verhandlungen berief sich ■ der Beklagte auf eine Unwirksamkeit 'seiner Bürgschaftserklärung vom 10oJanuar 1950 wegen angeblicher Trunkenheit und Irrtums 9 worauf die Klägerin ihm eine sofortige Einklagung der vollen:Bürgschaftsforderung ■ ndrohte0 Bs ’kam: dann am 17°Mai 1950 zurUnterzeichnung einer Brklürungoln v dieser erkannte der Beklagte ausdrücklich und unwiderruflich an., dass er aus der Bürgschaftsurkunde vom 10cJanuar 1950 voll verpflichtet sei und alle in dieser.Angelegenheit. von ihm oder in seinen Auftrag gemachten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen,, welche die Gültigkeit der Bürgschaft in Zweifel ziehen? auf das Verhältnis zwisehen der Klägerin und ihm keinen Einfluss haben sollten«. Weiter verpflichtete der Beklagte sich zu laufenden Zahlungen? während die Klägerin sich ,bereit erklärte? gegen Stellung
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von Sicherheiten von einer sofortigen Geltendmachung &es Gesamtbeträges Ger Bürgschaft abzusehan« Die in Ger Erklärung vorgesehene Unterwerfung Ges Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung wurde von. ihm noch am gleichen läge zu notariellem Protokoll erklärte
 Die Klägerin verlangt mit Ger Behauptung, dass .die i rodukti-onsgesellsehuft ihr noch einen, betrag von über 660OOO0- DU schulde, die Zahlung eines Teilbetrages von '* / 50o000c-« Der. Beklagte beruft sich auf die Dichtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen sowie auf Arglist der - , Klägerin, ’ sittenwidrige Konkursverschleppxing durch sie und auf .eine Kündigung der Bürgschaft«- Beide Yorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Kit der Re- ' , vision, um Geren Zurg.ckweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage« -
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Intsehe idungsgründe2
Io Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch das ■Schreiben Ges Kcchtsberatcrs des Beklagten vom-16«Januar 1950 die Bürgschaftserklärung vom .1 GoJanuar 1950'nicht an-gefochten sei und dass diese daher die Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs bilde« In diesem Schreiben wird erklärt, dass der Beklagte sich entspre-. chend dem von der G-esellochaftcrvcrsammlung gefassten Beschluss nur iür einen künftigen Kredit, und zwar nur in einer höhe von 50„000«- IM habe verbürgen wollen« Die Klägerin wird um eine verbindliche Bestätigung gebeten, dass sie die "Verpflichtung des Beklagten aus der Bürgechafts-urkunde ebenso auffasse« Bs heisst dann wörtlich weiters ^Andernfalls müßte Herr Hans	oeine	Erklärung
 rückgängig machen, um den allein in der oben dargelegten
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§81
 
Weise vorhanden gewesenen-^Verbürgungswilien in unzweideutiger Norm zu dem Ausdruck zu bringen«*
Die Revision rügt* dass das - Berufungsgericht in diesem Schreiben keine wirksame Anfechtung erblickt hat«
Bin Irrtum des -Beklagten habe bei Abgabe der Bürgschaftserklärung „Vorgelegen insofern, als er sich nur'für einen & künftigen-Aredit und nur in Höhe von 50 »000«- DIA habe verbürgen wollen und für eine Anfechtung der erkennbare Wille genüge, das Geschäft nicht bestehen-lassen zu wollen« Biese Ilüge ist nicht berechtigt«, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein rechtserheblioher Irrtum des &e- ' klagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Bürgschafts erklärung Vorgelegen haben kann und dass zu einer. Anfechtung eine Bekundung des.Willens, ein Geschäft nicht bestehen zu lassen, genügt (vgl RGrZ 158? 168)« As hat aber die Erklärung des Rechtsberaters dahingehend gewürdigt, dass in ihr allenfalls die Ankündigung einer künftig zu .rklärenden Anfechtung, nicht aber eine Anfechtung selbst zu erblicken sei, zu demal der Verfasser dieser Erklärung als erfahrener Jurist eine andere Passung gewählt haben wir de, falls er demit die Anfechtung selbst schon hätte erklären wollen« Bine derartige Würdigung ist möglich« Sie * steht weder mit den: übrigen Inhalt noch mit Denkgesetzen no.ch Lrfahrungssützcn in Widerspruch und ist ohne Vcrstoss gegen . Aus1egungsgrundSätze oder VerfahrcnsvorSchriften getroffen« Infolgedessen ist sie als tatsächliche Peststellung einer Nachprüfung•in diesem Rechtszug nicht zugänglich o	.	■
Da keine wirksame-Anfechtung der Bürgschaftserklärung vom 10oJanuar 1950 fectgestellt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen begründet sind, die die Re-
Vision hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom IToföai 1950 erheben zu können glaubt* Ist diese Vereinbarung nichtig? dann ist sie ohne Einfluss auf die HechtsbeZiehungen der Parteien, die sich auf den Bürgschaftsvertrag .vom 10«Januar 1950 gründen« \.äre sie aber wirksam, wie das Berufungsgericht hilfsweise feststellt, so würde der iClagan-sprueh dadurch/Weder der Höhe noch dem Gründe nach berührt o
IIc Die Revision rügt weiter,’ dass das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Einrede der Arglist rechtsirrig undauf Grund unzureichender Sachprüfung für unbegründet hälto Hach der von ihr vertretenen Ansicht soll die Klägerin den Beklagten über die Gefahr., hinweggetäuscht haben, die in der Übernahme der BürSchaft lags sie habe die ihr aus der Entwicklung des Kontos klar gewordene wirkliche Lege dem Beklagten verheimlicht* Diese lüge kann der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen« Bas Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Klägerin nicht mit einer Unkenntnis des Beklagten über die läge der Produktionsgesellschaft gerechnet hat« Her Beklagte hatte der Klägerin am,3«Oktober 1949 geschrieben, dass er seit Gründung der Produktionsgesellschaft mit dieser in engstem Kontakt stehe0 Der Beklagte hatte noch im-Kerbst 1949 die gesamten Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft bei derKlägerin abgedeckt« Er war Geschäftsführer der Verkaufsorganisation der.Produktionsgesellschaft Aus diesen Vorgängen konnte das Berufungsgericht ohne Ver-stoss gegen Benkgesetz oder Erfahrungssätze schliessen$' -dass die Klägerin mit einer Unkenntnis des Beklagten von der wirtschaftlichen Lage der Produktionsgesellschaft nicht
 gerechnet und infolgedessen auch keinen Anlass gehabt hat* den Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Produktionsgesellschaft hinzuweisen^ Der Beklägr-te hat auch keine Tatsachen vorgebracht* aus denen seine Unkenntnis über die Lage der Produktionsgesellschaft zu entnehmen wäre«, Las hätte er aber tun müssen«, Denn auch der im Wirtschaftsleben Unerfahrene würde schlechterdings nicht verstehen können* dass der,Beklagte als- Kaufmann - und-Pelzwarengroßhändler im G-eschäftsleben stehend* der selbst von sich sagt* dass er vielseitige geschäftliche‘ Verbindungen zu dem Inund Ausland besitze* der - bei einem von ihm mit -über eine Million Lli angegebenen Vermögen -der Produktionsgesellschaft fortlaufend jedes Mal Gelder zur Verfügung gestellt hat* sobald ein Lebet der Produktionsgesellschaf t bei der Klägerin entstand* der seine Ansprüche* die er in seiner Anmeldung zu dem Vergleichsverfahren anmeldete« mit annähernd 370<.000o- DU beziffert* bei der übernähme der.-Bürgschaft zusrmmen. mit dem Geschäftsführer der■Produktionsgesellschaft nicht über ihre wirtschaftliche Lage unterrichtet gewesen seio Lass irgendwelche Prägen über die wirtschaftliche Lage der Produktionsgesell'• schaft von dem Beklagten der Klägerin gestellt und von ihr oder ihrem DirektorT^BBB|unzutreffend beantwortet worden, sind* ist wed er behaup t e t no ch ^ f e s tge stellt «A" Infolgedessen ist auch nicht das Geringste dafür erbracht* dass für die Klägerin eine Aufklärungspflicht gegenüber dem .Beklagten darüber bestand, wie.sie die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin beurteilte (vgl J\7 18* 87-und HER 36*396)« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch zu Hecht verneint* dass die Klägerin der Vorwurf einer sittenwidrigen Konkursverschleppung treffe und dass der Beklagte
 dies dem Klaganspruch entgegenhalten:könne0 Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen* dass die Klägerin*.um sich zu befriedigen* den Schuldner zu dem Nachteil anderer Gläubiger von dem durch die Verhältnisse gebotenen alsbaldigen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgehalten hat (HG2 136* 253)a Auch an den übrigen sachlichen Voraussetzungen fehlt esf.aus denen nach HGZ 136* 253 ein Schadenersatzanspruch aus,§ 826 BGB bzwo eine Arglisteinrede hergeleitet werden kann©
III© Schliesslich kann auch^der Hevision.nicht darin zugestimmt werden* dass das Berufungsgericht das Erlöschen der Bürgschaft durch Kündigung nicht berücksichtigt habe© Biese will der Beklagte in dem Schreiben .seines itechtsbe- ■ raters vom 16o Januar 1950 erblicken* Abgesehen davon* daß der Beklagte sich damit in Viöerspruch zu seiner Behauptung setzt* dass dieses^Schreiben eine Anfechtung mit der Holge eines rückwirkenden 17egfalls der/Bürgschaft sein soll,
 während eine Kündigung einen^Fortbestand der Bürgschaft
....... . "* • . ....
bis zuin Kündigungstermin voraussetzt, hat das Berufungsgericht auch diesen Binwand ; gewürdigt * Ks hat zti Ziff 4 der Entscheidungsgründe seines Urteils rechtlich bedenkenfrei festgestellt* dass mit dem Schreiben vom 16© Januar 1950 eine Kündigung nicht ausgesprochen ist«, Diese Feststellung war um so mehr gerechtfertigt* als der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 27« Januar 1950* mit dem diese die Beanstandungen des Beklagten surückgewie-sen hatte* nicht geantwortet hato- Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen* dass der Eindruck erweckt werde* dass der Kläger gegen die Gewährung von Krediten entsprechend dem *,'ortlaut seiner Bürgschaftsurkunde nichts ein-
 
zuwenden habe* Es bedarf daher keiner Entscheidung? ob eine etwaige Kündigung bei der von der Klägerin dem Beklagten mitgeteilten Befristung des Kredits bis zu dem 30o Juni 1950 überhaupt zulässig und bejähendenfalls mit weicher Frist vvgl KGr \7arn 13? 34-1 und Hy 215) möglich gewesen wäret.
ITu Da auch nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen B eststellungen rechtliche Bedenken gegen . die Höhe und Fälligkeit des eingeklagten Betrages nicht bestehen? mußte die Kevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesep werden,,
Ascher	Br0	Hartz	Kregel
 VoWerner '	Scheffler