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BGH · IV ZR 197/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 197/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller für Recht erkannt: November 1970 füllte der Erstbeklagte - noch im Krankenhaus - ein Schadenanzeigeformular aus« das von einer Bekannten des Erstbeklagten bei einem Vertreter der Zweitbeklagten abgeholt worden war. Auf die weiteren Fragen des Anzeigeformulars gab der Erstbeklagte das Aktenzeichen des bei der Staatsanwaltschaft Krefeld gegen ihn wegen des Unfalls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens an« zeichnete eine Unfallskizze und beantwortete die Frage Nr. 21, ob ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe« bejahend mit dem Hinweis: "Nichtbeachten der Vorfahrt". März 1971 teilte die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten mit9 er habe sich durch die unvollständige Meldung des Schadenfalles sowie die Nichtbeantwortung ihres Schreibens vom 8. Im weiteren Inhalt des Briefes wies die Zweitbeklagte auf die Bestimmung des § 12 Abs.3 WG hin, verbunden mit der Belehrung» sie werde von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei» wenn der Erstbeklagte nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seinen Anspruch gerichtlich geltend mache. Juni 1971 meldete die Klägerin bei der Zweitbeklagten ihre Ersatzansprüche für Renten an die Hinterbliebenen des bei dem Unfall Getöteten Horst WaflP an. Die Zweitbeklagte teilte darauf der Klägerin mit» daß sie dem Erstbeklagten die Entziehving des Versicherungsschutzes angekündigt habe. September 1971 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Ersatz der Renten in Anspruch» die sie als Sozialversicherungsträgerin für die Hinterbliebenen des Horst WaflB auf gewandt hat und in Zukunft noch aufwenden muß. Eine Leistungsfreiheit der Zweit beklagten nach § 12 Abs.3 WG komme nicht in Betracht; die Klagefrist sei durch die von ihr, der Klägerin, erhobene Klage gewahrt. - Eine Leistungsfreiheit der Zweitbeklagten nach § 7 Abs. 5 AKB entfalle, weil ein etwaiger schuldhafter Verstoß des Erstbeklagten gegen die ihm obliegende Schadenanzeige-und Aufklärungspflicht die Interessen der Zweitbeklagten nicht beeinträchtigt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig angesehen» veil sie nicht begründet worden ist. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche gemäß § 3 Nr. 1 und 4 PflVG» §§ 1342 RVO» 823 Abs. 1 und 844 Abs. 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Schadens-ersatzansprüche der Hinterbliebenen sind auf die Klägerin übergegangen» soweit sie als Sozialversicherungsträgerin wegen des Todes ihres Versicherten Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen erbracht hat und in Zukunft noch erbringen muß (§ 1342 RVO). Die Klägerin macht diese Ansprüche gegen die Zweitbeklagte als Haftpflichtversichererin des Erstbeklagten geltend (§ 3 Nr. 1 und 4 PflVG). Die Zweitbeklagte hält sich zunächst für leistungsfrei, weil sie ihrem Versicherungsnehmer, dem Erstbeklagten, den Versicherungsschutz entzogen habe. Infolgedessen sei sie nach § 12 Abs.3 WG gegenüber dem Erstbeklagten, aber auch gegenüber der Klägerin leistungsfrei geworden. Nach dem Berufungsurteil konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß das Schreiben vom 10. Die Vorschrift des § 10 WG ist aber im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Zweitbeklagte ihr Ablehnungsschreiben nicht an die Adresse gesandt hatte, die ihr als die letzte tatsächliche Adresse des Erstbeklagten bekannt war* Denn der Erstbeklagte hatte in der Schadenanzeige vom 7* November 1970 als seine letzte Wohnung an- Die Entziehung des Versicherungsschutzes ist danach nicht einmal für den Versicherungsnehmer, den Erstbeklagten, wirksam geworden* Hiervon abgesehen kann die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin seit dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes von 1963 unbeschadet der Regelung des § 12 Abs* 3 WG gegen den Haftpflichtversioherer auf Ersatz ihres Schadens klagen* Auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer wirksam eine von diesem nicht ausgenutzte Frist nach § 12 Abs* 3 WG gesetzt hat, hindert dies nicht, daß die angeblichen Versagungsgründe auf die Klage des Sozialversicherungsträgers vom Gericht auf ihre materielle Berechtigung geprüft werden* Für die Klägerin, der nach Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Ausschlußverfahren des § 12 Abs* 3 WG keine Wirkung* Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in der Sache IV ZR 208/72 - Urteil vom 4. März 1971 hatte sie als Versagungsgrund angegeben, daß "die unvollständige Meldung des Schadenfalles sowie die Nichtbeantwortung unseres Schreibens vom 8. Januar 1971 hat die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten ein neues Schadenanzeigeformular übersandt und um vollständige Ausfüllung und um Angabe gebeten, seit wann er in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz habe. Nach dem Berufungsurteil konnte jedoch nicht fest gestellt werden, daß das Schreiben vom 8. Hiernach können gegen den Erstbeklagten wegen seines Schweigens auf das Schreiben vom 8. November 1970 vom Erstbeklagten ausgefüllten Schadenanzeige hat das Berufungsgericht ausgeführt 8 Der Erstbeklagte habe den Unfall zwar nicht innerhalb einer Woche angezeigt. Die Klägerin habe aber unwidersprochen vorgetragen, der Erstbeklagte sei nach dem Unfall mit einer schweren Gehirnerschütterung in das Krankenhaus eingeliefert worden. mit Schwierigkeiten möglich sei, sich in deutscher Sprache schriftlich ohne Hilfe Dritter zu äuBem. Im Übrigen habe die Überschreitung der Wochenfrist für die Leistungspflicht des Versicherers keine Folgen gehabt* Sie hat das erst getan, weil der Erstbeklagte ihre späteren Schreiben, die ihn jedoch ausnahmslos nicht erreicht haben, nicht beantwortet hat* 3. Zu der dem Erstbeklagten vorgeworfenen u n -vollständigen Ausfüllung der Schadenanzeige hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, die Frage Nr* 21, ob ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe, klar mit "ja" beantwortet und zur Begründung hinzugefügt, er habe das Vorfahrtsrecht verletzt und dies durch eine Skizze vom Unfallort näher dargelegt. Der Erstbeklagte hat in seiner Schadenanzeige alle wesentlichen Fragen beantwortet; sie vermittelten jedenfalls ein klares und zutreffendes Bild vom Unfallgeschehen, insbesondere auch von seiner Alleinschuld. Schließlich hat der Erstbeklagte auch das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens angegeben und es dadurch der Zweitbeklagten ermöglicht, sich durch Einsicht der Akten unschwer die ihr noch fehlenden Angaben selbst zu beschaffen, wie z.B. die Namen der Mitfahrer oder die Unfalldarstellungen von Augenzeugen (vgl.

Zitierte Normen: § 12 WG § 7 AKB2008_alt § 3 BGB § 3 PflVG § 12 WG § 7 AKB2008_alt § 6 WG
WGUnfallErstbeklagtenFrageErstbeklagteZweitbeklagteSchreibenKlägerinZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES URTEIL
IV ZR 197/73
VOLKES
Verkündet am 4« Dezember 1974
Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1• des Kraftfahrers wohnhaft in bei
 zuletzt
Beklagten,
2. der A	Feuerversicherung	AG, Bbmmm v
__-_l_Itraße|Bfc vertreten durch di ^Vorstandsmitglieder Dipl. -Kaufmann Kornelius FÜB und Heinz	daselbst,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2):
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, K£jfl^allee0, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Vorsitzenden ersten Direktor Dr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1973 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1. Oktober 1970 verursachte der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftwagen einen Verkehrsunfall. Er stieß auf einer Straßenkreuzung in Krefeld mit einem Sattelschlepper zusammen, dessen Vorfahrtsrecht er nicht beachtet hatte. Bei dem Unfall wurde der Beifahrer des Sattelschleppers, Horst Vam, getötet. Wagner war bei der Klägerin rentenversichert; diese zahlt an die Hinterbliebenen von Wanämlich dessen Witwe und dessen minderjährigen Sohn, Witwen- und Waisenrenten und leistet Beiträge zur Krankenversicherung.
In zwei Schreiben vom 13* und 29* Oktober 1970 forderte die Zweitbeklagte den Erstbeklagten auf, nähere Angaben über den Unfallhergang zu machen. Beide Schreiben kamen als
 
unzustellbar zurück. Der Erstbeklagte befand sich wegen der bei dem Unfall erlittenen Gehirnerschütterung im Krankenhaus.
Unter dem 7. November 1970 füllte der Erstbeklagte - noch im Krankenhaus - ein Schadenanzeigeformular aus« das von einer Bekannten des Erstbeklagten bei einem Vertreter der Zweitbeklagten abgeholt worden war. Hierin hatte dieser bereits die Fragen 2 bis 4 (Name des Halters des Fahrzeuges« Bezeichnung des Fahrzeuges und Angaben Uber den Versicherungsschein) mit der Schreibmaschine beantwortet. Zur Beantwortung der in dem Schadenanzeigeformular unter Nr. 3 auf geführten Frage nach dem Fahrzeuglenker zur Unfallzeit trug der Erstbeklagte seinen Namen ein mit der Anschrift "flH NÜHB-VflB» KflHHHH flR". Auf die weiteren Fragen des Anzeigeformulars gab der Erstbeklagte das Aktenzeichen des bei der Staatsanwaltschaft Krefeld gegen ihn wegen des Unfalls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens an« zeichnete eine Unfallskizze und beantwortete die Frage Nr. 21, ob ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe« bejahend mit dem Hinweis: "Nichtbeachten der Vorfahrt".
Mit Schreiben vom 8. Januar 1971 forderte die Zweitbeklagte den Erstbeklagten auf« seine Angaben zu ergänzen. Als Anschrift des Erstbeklagten war angegeben:	NflB
IHHB»	Str.	0".	Das	Schreiben kam zurück mit dem
 Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen". Anfang Februar 1971 gab die Zweitbeklagte ihr Schreiben vom 8. Januar 1971 mit einem weiteren Schreiben vom 1. Februar 1971 dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung an die Anschrift Straße	Beide	Schreiben	kamen	mit	dem	Postvermerk
"Empfänger unbekannt verzogen 9*2." zurück. Unter dem 8. Mä 1971 erhielt die Zweitbeklagte auf Anfrage vom Einwohnermel
 
r*
deamt die Auskunft, der Erstbeklagte habe sich am 13. Januar 1971 von	nach	KflHB»	He^MP-
straße fl» abgemeldet. Die Zweitbeklagte gab daraufhin ihr Schreiben vom 8. Januar 1971 zur Zustellung an diese Anschrift auf; die Zustellung erfolgte Anfang MKrz 1971 durch Hinterlegung bei der Post.
Mit einem Schreiben vom 10. März 1971 teilte die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten mit9 er habe sich durch die unvollständige Meldung des Schadenfalles sowie die Nichtbeantwortung ihres Schreibens vom 8. Januar 1971 einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht. Sie entziehe ihm deshalb für den Unfall vom 1. Oktober 1970 den Versicherungsschutz. Im weiteren Inhalt des Briefes wies die Zweitbeklagte auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 WG hin, verbunden mit der Belehrung» sie werde von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei» wenn der Erstbeklagte nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seinen Anspruch gerichtlich geltend mache. Das Schreiben wurde unter der Anschrift	Kflfl^-UflfllH»	He^fljstraße	fl" durch
 Hinterlegung bei der Post zugestellt.
Unter dem 16. Juni 1971 meldete die Klägerin bei der Zweitbeklagten ihre Ersatzansprüche für Renten an die Hinterbliebenen des bei dem Unfall Getöteten Horst WaflP an. Die Zweitbeklagte teilte darauf der Klägerin mit» daß sie dem Erstbeklagten die Entziehving des Versicherungsschutzes angekündigt habe. Mit der vorliegenden» bei Gericht am 23• August 1971 eingegangenen und der Zweitbeklagten am 6. September 1971 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Ersatz der Renten in Anspruch» die sie als Sozialversicherungsträgerin für die Hinterbliebenen des Horst WaflB auf gewandt hat und in Zukunft noch aufwenden muß. Sie begehrt von den Beklagten insoweit die Zahlung von
 
3.233,42 DM, 27.243,84 DM und 52.008,46 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr für die Zeit vom 1. März 2002 bis 30. April 2010 sämtliche Aufwendungen ftir die Witwe Hildegard Wafl^ zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch auf sie gemäß § 1542 RVO Ubergegangene Schadenersatzansprüche der Witwe nach Maßgabe einer 100 tfigen Haftung dem Grunde nach gedeckt sind.
Die Klägerin hält die Zweitbeklagte für verpflichtet, dem Erstbeklagten Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Der Erstbeklagte habe sich keiner vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht; er habe mit einer schweren Gehirnerschütterung im Krankenhaus gelegen und sei nicht in der Lage gewesen, die Unfallanzeige früher zu erstatten.
Eine Leistungsfreiheit der Zweit beklagten nach § 12 Abs. 3 WG komme nicht in Betracht; die Klagefrist sei durch die von ihr, der Klägerin, erhobene Klage gewahrt.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Erstbeklagte habe unstreitig den Unfall und damit den Tod des Wa^H schuldhaft herbeigeführt. Die Zweitbeklagte sei von ihrer Leistungspflicht nach § 12 Abs. 3 WG nicht frei geworden. Denn die Klägerin habe innerhalb der Frist von sechs Monaten Klage erhoben. Ihre Klage wahre die Frist des § 12 Abs. 3 WG.
- Eine Leistungsfreiheit der Zweitbeklagten nach § 7 Abs. 5 AKB entfalle, weil ein etwaiger schuldhafter Verstoß des Erstbeklagten gegen die ihm obliegende Schadenanzeige-und Aufklärungspflicht die Interessen der Zweitbeklagten nicht beeinträchtigt habe.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig angesehen» veil sie nicht begründet worden ist. Die Berufung der Zweitbeklagten hat es als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Zweitbeklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Erstbeklagte ist aus dem ProzeB ausgeschieden. Seine Revision ist durch Beschluß verworfen worden» weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
II.	Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche gemäß § 3 Nr. 1 und 4 PflVG» §§ 1342 RVO» 823 Abs. 1 und 844 Abs. 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Unstreitig hat der Erstbeklagte den Tod des Horst Wagner schuldhaft durch eine Verletzung des Vorfahrtsrechtes herbeigeführt. Der Erstbeklagte ist danach gemäß § 823 BGB zu dem Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu gehört nach § 844 Abs. 2 BGB der Schaden» der den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Geschädigten durch die Entziehung des Unterhalts entstanden ist. Die Schadens-ersatzansprüche der Hinterbliebenen sind auf die Klägerin übergegangen» soweit sie als Sozialversicherungsträgerin wegen des Todes ihres Versicherten Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen erbracht hat und in Zukunft noch erbringen muß (§ 1342 RVO). Die Klägerin macht diese Ansprüche gegen die Zweitbeklagte als Haftpflichtversichererin des Erstbeklagten geltend (§ 3 Nr. 1 und 4 PflVG).
 
III.	Die Zweitbeklagte hält sich zunächst für leistungsfrei, weil sie ihrem Versicherungsnehmer, dem Erstbeklagten, den Versicherungsschutz entzogen habe. Hiergegen habe der Erstbeklagte keine Klage erhoben. Infolgedessen sei sie nach § 12 Abs. 3 WG gegenüber dem Erstbeklagten, aber auch gegenüber der Klägerin leistungsfrei geworden.
Diese Rechtsfolge ist jedoch nicht eingetreten. Die Zweitbeklagte hatte ihr Abiehnungsschreiben vom 10. März 1971 durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers zustellen lassen. Dieser hatte das nach
 Hedmstraße 0, Bauhof Fa.	adressierte Schrei-
ben der Post zur Zustellung übergeben. Nach einem Vermerk des Postbeamten wurde das Schreiben am 18. März 1971 bei der Postanstalt hinterlegt, weil der Empfänger nicht angetroffen worden war. Nach dem Berufungsurteil konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß das Schreiben vom 10. März 1971 den Erstbeklagten erreicht hat.
Die Zweitbeklagte kann sich für die Wirksamkeit ihres Abi ehnungs Schreibens nicht auf die Fiktion des § 10 WG berufen. Nach dieser Bestimmung genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt hat. Den Willenserklärungen des Versicherers sind Wissenserklärungen und gewisse andere Rechtshandlungen, die auch sonst nach Analogie der Willenserklärungen behandelt werden, z. B. eine Mahnung oder eine Leistungsablehnung nach § 12 Abs. 3 WG, gleichzustellen (vgl. Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 10 Anm. 155 Prölss/Martin» WG 19* Aufl. § 10 Anm. 2; Ehrenzweig, Deutsches (Österreich!' sches) Versicherungsvertragsrecht, S. 109 Anm. 4).
 
Die Vorschrift des § 10 WG ist aber im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Zweitbeklagte ihr Ablehnungsschreiben nicht an die Adresse gesandt hatte, die ihr als die letzte tatsächliche Adresse des Erstbeklagten bekannt war* Denn der Erstbeklagte hatte in der Schadenanzeige vom 7* November 1970 als seine letzte Wohnung an-
Ablehnungsschreiben wurde jedoch an die Adresse des Arbeitgebers in	zugestellt.	Eine	Fiktion	des	Zugangs	ge-
mäß § 10 WG scheidet damit aus, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat*
Die Entziehung des Versicherungsschutzes ist danach nicht einmal für den Versicherungsnehmer, den Erstbeklagten, wirksam geworden* Hiervon abgesehen kann die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin seit dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes von 1963 unbeschadet der Regelung des § 12 Abs* 3 WG gegen den Haftpflichtversioherer auf Ersatz ihres Schadens klagen* Auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer wirksam eine von diesem nicht ausgenutzte Frist nach § 12 Abs* 3 WG gesetzt hat, hindert dies nicht, daß die angeblichen Versagungsgründe auf die Klage des Sozialversicherungsträgers vom Gericht auf ihre materielle Berechtigung geprüft werden* Für die Klägerin, der nach Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Ausschlußverfahren des § 12 Abs* 3 WG keine Wirkung* Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in der Sache IV ZR 208/72 - Urteil vom 4. Dezember 1974, das in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes veröffentlicht wird - Bezug genommen*
 
IV.	Die Zweitbeklagte kann ihre Leistungsfreiheit auch nicht aus § 7 Abs. 5 AKB herleiten. In ihrem Ablehnungsschreiben vom 10. März 1971 hatte sie als Versagungsgrund angegeben, daß "die unvollständige Meldung des Schadenfalles sowie die Nichtbeantwortung unseres Schreibens vom 8. 1. 1971 eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bedeutet".
1. In ihrem Schreiben vom 8. Januar 1971 hat die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten ein neues Schadenanzeigeformular übersandt und um vollständige Ausfüllung und um Angabe gebeten, seit wann er in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz habe. Nach dem Berufungsurteil konnte jedoch nicht fest gestellt werden, daß das Schreiben vom 8. Januar 1971 den Erstbeklagten erreicht hat. Hiernach können gegen den Erstbeklagten wegen seines Schweigens auf das Schreiben vom 8. Januar 1971 keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
2. Zu der erst am 7. November 1970 vom Erstbeklagten ausgefüllten Schadenanzeige hat das Berufungsgericht ausgeführt 8 Der Erstbeklagte habe den Unfall zwar nicht innerhalb einer Woche angezeigt. Die Klägerin habe aber unwidersprochen vorgetragen, der Erstbeklagte sei nach dem Unfall mit einer schweren Gehirnerschütterung in das Krankenhaus eingeliefert worden. Bei dieser Sachlage hätte die Zweitbeklagte Tatsachen dafür vortragen müssen, daß der Erstbeklagte in der Lage gewesen sei, die Schadenmeldung rechtzeitig oder zu demindest wesentlich früher zu erstatten. Ohne diesen Vortrag könne Vorsatz bei den allgemein bekannten Folgen einer Gehirnerschütterung nicht angenommen werden.
Es fehle darüber hinaus auch jeder Anhaltspunkt für eine grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß es dem Erstbeklagten als Ausländer nur
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mit Schwierigkeiten möglich sei, sich in deutscher Sprache schriftlich ohne Hilfe Dritter zu äuBem. Im Übrigen habe die Überschreitung der Wochenfrist für die Leistungspflicht des Versicherers keine Folgen gehabt*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen* Die Zweitbeklagte hat der nicht rechtzeitigen Schadenmeldung auch keine Bedeutung beigemessen. Sie hat das erst getan, weil der Erstbeklagte ihre späteren Schreiben, die ihn jedoch ausnahmslos nicht erreicht haben, nicht beantwortet hat*
Unbegründet ist auch die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe erhebliche Ausführungen der Berufungsbegründung übergangen* Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe als Ausländer Schwierigkeiten gehabt, schriftliche Erklärungen in deutscher Sprache ohne fremde Hilfe abzugeben, ist einwandfrei getroffen worden*
3. Zu der dem Erstbeklagten vorgeworfenen u n -vollständigen Ausfüllung der Schadenanzeige hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, die Frage Nr* 21, ob ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe, klar mit "ja" beantwortet und zur Begründung hinzugefügt, er habe das Vorfahrtsrecht verletzt und dies durch eine Skizze vom Unfallort näher dargelegt. Die wesentlichen Fragen über den Unfallhergang seien damit eindeutig beantwortet worden* Demgegenüber seien die unbeantwortet gebliebenen Fragen von untergeordneter Bedeutung* Weiter fehle jeder Anhalt dafür, daß sie vorsätzlich nicht beantwortet worden seien* Ob der Erstbeklagte seine Aufklärungspflicht grob fahlässig verletzt habe, könne
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dahinstehen. Denn die Nichtbeantwortung der Fragen habe sich auf die Leistungspflicht der Zweitbeklagten nicht nachteilig ausgewirkt.
Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hieran vermag auch der Hinweis der Revision auf die Schriftsätze der Zweitbeklagten nichts zu ändern. Der Erstbeklagte hat in seiner Schadenanzeige alle wesentlichen Fragen beantwortet; sie vermittelten jedenfalls ein klares und zutreffendes Bild vom Unfallgeschehen, insbesondere auch von seiner Alleinschuld. Die noch offenen Fragen konnten entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vom Erstbeklagten, der wegen seiner Gehirnerschütterung nicht an der Unfallstelle geblieben war, sondern sofort in ein Krankenhaus gebracht wurde, beantwortet werden. Schließlich hat der Erstbeklagte auch das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens angegeben und es dadurch der Zweitbeklagten ermöglicht, sich durch Einsicht der Akten unschwer die ihr noch fehlenden Angaben selbst zu beschaffen, wie z.B. die Namen der Mitfahrer oder die Unfalldarstellungen von Augenzeugen (vgl. BGHZ 53# 160 - VersR 1970, 241; BGH LM Nr. 29 zu § 6 WG - VersR 1970, 337).
V,	Naoh alledem erweist aloh die Revision der Zweit* beklagten als unbegründet; sie 1st daher zurückzuwelsen•
Dr. Hauß	Johannsen	Or.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Rottmüller