Ehe Etv/a vom Jahre 1962 ab hatte der Kläger seine berufliche Tätigkeit außerhalb des Wohnsitzes der Ehegatten in Hof.Er war zunächst bei einer Versicherungsgesellschaft in iMumberg und ab 1. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil unter Zurückweisung der die Scheidung aus § 43 EheG weiter verfolgenden Anschlußberufung des Klägers abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG), ist bei einer nur. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht hat sich vielmehr nur darauf zu erstrecken, ob der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch begründet ist. Dabei ist es davon ausgegangen, daß dem Ehegatten, der sich von der Ehelossagt und die Trennung herbeiführt, in der Regel ein Schuldvorwurf zu machen sei. Aus § 48 EheG kann eine Schuldvermutung gegen denjenigen Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, nicht hergeleitet werden. Der Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich sonst von der Ehe losgesagt hat, kann damit vielmehr die Folgerung aus einer bereits bestehenden Zerrüttung der Ehe gezogen haben (vgl. August 1965 an das Vorstandsmitglied der Am^J-Versicherungsgesell-schaft AG H0||B geschrieben und in dem sie mitgeteilt habe, der Kläger unterhalte ein Liebesverhältnis mit einer anderen Frau, die ein Kind von ihm erwarte, sei allerdings eine objektive schwere Eheverfehlung der Beklagten zu sehen. Demnach könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Zerrüttung der Ehe allein oder auch nur überwiegend von der Beklagten verschuldet worden sei. Zum anderen ist nicht in erster Linie auf ein Verschulden abzustellen und insbesondere zu dem Unterschied von dem Scheidungsbegehren nach § 43 EheG nicht darauf, ob sich der beklagte Ehegatte Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Dabei ist auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens zu untersuchen, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt oder verziehen ist. Schließlich müssen auch schicksalsmäßige und sonstige von den Ehegatten nicht verschuldete Umstände berücksichtigt werden, soweit sie zur Zerrüttung der Ehe geführt oder beigetragen haben. Beruht dieser, wie das Landgericht angenommen hat, auf der durch die Trennung eingetretenen Entfremdung der Parteien und auf der Weigerung der Beklagten, nach Braunschweig zu ziehen, dann sind das Umstände, die jedenfalls nicht vom Kläger verschuldet sind. August 1965 in Betracht, das die Beklagte an den Arbeitgeber des Klägers, die Direktion der A^Jd^p-Versiehe rungs-gesellschaft, gerichtet und in dem sie den Kläger eines ehebrecherischen Verhältnisses beschuldigt hat. Soweit das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß die gegebenen Umstände dem Kläger noch nicht das Recht gaben, sich von der Ehe loszusagen, könnte allerdings in der Lossagung von der Ehe ein Verschulden des Klägers liegen. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Doch zeigt gerade der Scheidungstatbestand des § 48 EheG, daß insoweit eine Grenze besteht und dem Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft wegen zerrütteter Ehe aufhebt, dieserhalb nicht ohne weiteres der Vorwurf eines überwiegenden Verschuldens zu machen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
0424 031
iV ZR 197/69 URTEIL Verkündet am
4. Juni 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Versicherungsangestellten Walter Bad vfBI» Am Wf^arten £,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
dessen Ehefrau Gerda
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. März 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
9.
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Der am 31* Dezember 1922 geborene Kläger und die am Oktober 1924 geborene Beklagte haben nach dreijähriger ^anntschaft am 28. August 1950 in Hof geheiratet. Aus der stammt ein am 8. Februar 1951 geborener Sohn.
Ehe
Etv/a vom Jahre 1962 ab hatte der Kläger seine berufliche Tätigkeit außerhalb des Wohnsitzes der Ehegatten in Hof. Er war zunächst bei einer Versicherungsgesellschaft in iMumberg und ab 1. Juli 1964 bis November 1965 bei der Versicherungsgesellschaft BrflHm beschäftigt,
Bis zu dem Frühjahr 1965 besuchte er seine Familie regelmäßig an den Wochenenden, in der folgenden Zeit seltener. Seit Ende Jul 1965 leben die Parteien getrennt. Der Kläger wohnt in Bad Vilbel, die Beklagte noch in Hof.
Mit einer im Oktober 1966 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe. Er hat die Klage zunächst auf § 43, später hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und geltend gemacht, die Beklagte habe die Ehe dadurch zerrüttet, daß sie eine Übersiedlung an die Orte seiner beruflichen Tätigkeit in Nürnberg und Braunschweig abgelehnt habe. Außerdem habe sie seit Januar 1963 den ehelichen Verkehr verweigert und ihn in einem an seinen Arbeitgeber, die Agrippina-Versi-cherungsgesellschaft in Braunschweig, gerichteten Schreiben vom 10. August 1963 eines unsoliden Lebenswandels bezichtigt. Auch anderen Personen gegenüber habe sie solche unwahren Behauptungen aufgestellt.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau. Das habe er ihr in einem Telefongespräch am 27. Juli 1965 selbst eingestanden. Im übrigen sei die Ehe, die bis zu dem Jahre 1963 harmonisch verlaufen sei, nicht unheilbar zerrüttet. Einer Scheidung aus § 48 EheG stehe auch das Interesse des Kindes entgegen.
Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil unter Zurückweisung der die Scheidung aus § 43 EheG weiter verfolgenden Anschlußberufung des Klägers abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG), ist bei einer nur. nach § 547 Abs. 1 aF ZPO statthaften Revision nicht überprüfbar. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht hat sich vielmehr nur darauf zu erstrecken, ob der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch begründet ist.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten bejaht. Dabei ist es davon ausgegangen, daß dem Ehegatten, der sich von der Ehelossagt und die Trennung herbeiführt, in der Regel ein Schuldvorwurf zu machen sei.
Dieser Ausgangspunkt ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gerechtfertigt. Aus § 48 EheG kann eine Schuldvermutung gegen denjenigen Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, nicht hergeleitet werden. Auch die Lebenserfahrung rechtfertigt eine derartige Vermutung nicht. Der Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich sonst von der Ehe losgesagt hat, kann damit vielmehr die Folgerung aus einer bereits bestehenden Zerrüttung der Ehe gezogen haben (vgl. BGHZ 53, 345).
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagten ein Zerrüttungsverschulden zur Last zu legen sei. Hierzu hat es ausgeführt, die Ehe sei zu demindest bis zu dem Frühjahr 1965 harmonisch verlaufen. Aus ihrer Weigerung, nach Braunschweig umzuziehen, wo der Kläger beruflich tätig war, sei der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen, weil der Kläger eine darin etwa liegende Eheverfehlung verziehen habe. Außerdem sei die Weigerung nicht unberechtigt gewesen, weil ein Verbleiben des
Klägers in Braunschweig damals noch völlig ungewiß gewesen sei. In dem Briefe, den die Beklagte am 10. August 1965 an das Vorstandsmitglied der Am^J-Versicherungsgesell-schaft AG H0||B geschrieben und in dem sie mitgeteilt habe, der Kläger unterhalte ein Liebesverhältnis mit einer anderen Frau, die ein Kind von ihm erwarte, sei allerdings eine objektive schwere Eheverfehlung der Beklagten zu sehen. Der Brief sei jedoch auf Grund der Äußerung des Klägers im Telefongespräch vom 27. Juli 1965 weitgehend entschuldbar. Der Kläger hätte das Verhalten der Beklagten nicht zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich von der Beklagten scheiden zu lassen. Demnach könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Zerrüttung der Ehe allein oder auch nur überwiegend von der Beklagten verschuldet worden sei.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Zunächst ist davon auszugehen, daß nicht dem klagenden, sondern dem beklagten Ehegatten die Beweislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs zufällt. Sodann ist der Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG nicht schon dann zulässig, wenn der beklagte Ehegatte die Zerrüttung nicht allein oder überwiegend verschuldet hat, sondern nur dann, wenn feststeht, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Ist es nach dem gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnis möglich, daß das Verschulden der Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe etwa gleich wiegt, dann ist der Widerspruch unzulässig.
Zum anderen ist nicht in erster Linie auf ein Verschulden abzustellen und insbesondere zu dem Unterschied von dem Scheidungsbegehren nach § 43 EheG nicht darauf, ob sich der beklagte Ehegatte Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen.
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Vielmehr kommt es darauf an festzustellen, auf welche Umstände die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist. Es ist also zunächst die Ursächlichkeit des Verhaltens der beiden Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen. Dabei ist auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens zu untersuchen, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt oder verziehen ist. Schließlich müssen auch schicksalsmäßige und sonstige von den Ehegatten nicht verschuldete Umstände berücksichtigt werden, soweit sie zur Zerrüttung der Ehe geführt oder beigetragen haben. Erst wenn in dieser Weise aufgeklärt worden ist, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist, ist die Beurteilung der Frage möglich, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat (BGH LM ZPO § 616 Nr. 16 = NJW 1964, 249; FamRZ 1968, 310 und NJW 1970, 896).
Hiernach hatte das Berufungsgericht zuerst zu prüfen, worauf der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers zurückzuführen ist. Beruht dieser, wie das Landgericht angenommen hat, auf der durch die Trennung eingetretenen Entfremdung der Parteien und auf der Weigerung der Beklagten, nach Braunschweig zu ziehen, dann sind das Umstände, die jedenfalls nicht vom Kläger verschuldet sind. Als weiterer erheblicher Zerrüttungsumstand kommt das Schreiben vom 10. August 1965 in Betracht, das die Beklagte an den Arbeitgeber des Klägers, die Direktion der A^Jd^p-Versiehe rungs-gesellschaft, gerichtet und in dem sie den Kläger eines ehebrecherischen Verhältnisses beschuldigt hat. Daß es beim Kläger eine erhebliche ZerrüttungsWirkung ausgelöst haben wird, wenn er feststellen mußte, daß die Beklagte vor einem derartigen Mittel der Denunziation nicht zurückschreckte, erscheint naheliegend.
Welche Umstände das Berufungsgericht dem Kläger zur Last gelegt hat, ist nicht klar ersichtlich. Das Telefongespräch vom 27. Juli 1965, dessen Inhalt das Berufungsgericht nicht näher festgestellt hat, kann die eheliche Gesinnung des Klägers nicht beeinträchtigt haben. Es kann daher nur die Bedeutung haben, daß die darauf zurückzuführende Reaktion der Beklagten, die in dem genannten Schreiben an die A^^^liegt, zu dem Teil dem Kläger selbst zuzurechnen ist. Soweit das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß die gegebenen Umstände dem Kläger noch nicht das Recht gaben, sich von der Ehe loszusagen, könnte allerdings in der Lossagung von der Ehe ein Verschulden des Klägers liegen. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Ein Ehegatte ist allerdings verpflichtet, auch Schwierigkeiten und Enttäuschungen, die das Zusammenleben mit dem Ehepartner für ihn mit sich bringt, zu tragen. Doch zeigt gerade der Scheidungstatbestand des § 48 EheG, daß insoweit eine Grenze besteht und dem Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft wegen zerrütteter Ehe aufhebt, dieserhalb nicht ohne weiteres der Vorwurf eines überwiegenden Verschuldens zu machen ist. Wo die Grenze des Zumutbaren liegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Der Tatrichter, der diese Entscheidung zu treffen hat, muß dafür jedenfalls alle erheblichen Umstände in Betracht ziehen, gegebenenfalls auch den bisherigen Verlauf der Ehe und das Verhalten der Ehegatten im allgemeinen. In solchem Zusammenhänge kann die Denunzierung bei dem Arbeitgeber, wenn sie in der Absicht geschieht, dem Ehepartner im beruflichen Fortkommen zu schaden, durchaus geeignet sein, die Lossagung von der Ehe zu rechtfertigen oder doch weitgehend zu entschuldigen. Das könnte hier insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte für ihre Bezichtigung keine weiteren Anzeichen hatte als die Äußerungen des Klägers in dem Telefongespräch vom Juli 1965, die
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möglicherweise nur aus Verärgerung über die Umzugsweigerung der Beklagten gemacht wurden. Desweiteren müßte in diesem Zusammenhang auch die Umzugsverweigerung der Beklagten als solche mit in Betracht gezogen werden, die der Beklagten, auch wenn ein Verbleiben des Klägers in Braunschweig damals noch ungewiß war, möglicherweise zu dem Verschulden gereichen könnte, wenn ihr bekannt war, daß die Direktion der Versicherungsgesellschaft großen Wert darauf legte, daß der Kläger mit seiner Familie in Braunschweig wohnte.
Die Revision ist daher begründet. Damit das Berufungsgericht Gelegenheit hat, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkte erneut über die Begründetheit des Widerspruchs zu entscheiden, war das Berufungsurteil aufzuheben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die von der Revision im übrigen zur Zulässigkeit und zur Beachtlichkeit des Widerspruchs erhobenen Ver-fahrensrügen durchgreifen.
Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg
Dr. Reinhardt Dr. Buchholz