Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 1959 stellten die Rechtsanwälte van Nes 3^^^-C{0B|fUr die Klägerin bei der Kölner Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung für Freiheits-und Gesundheitsschaden. März 1961 wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung versagt, daß sie nach der Überreichten ärztlichen Bescheinigung nur in den ersten vier Monaten des Jahres 1958 krank gewesen sei. Sie hat behauptet, die Heilung der Venenentzündung habe erst I960 begonnen und sie sei außerdem durch die Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1958 seelisch so belastet gewesen, daß sie sich um ihre Angelegenheiten nicht habe ausreichend kümmern und auch niemand anderen damit habe betrauen können. Da die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, hängt die Entscheidung, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, davon ab, ob der Klägerin gemäß § 189 Abs.3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der Klägerin persönlich könne, so führt das Berufungsurteil aus, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich erst im März 1959 erstmals um eine Entschädigung für ihre Verfolgungsschäden bemüht habe. März 1959 nicht auf den Gedanken gekommen sei, sie könne wegen des während des Krieges in Frankreich erlittenen Schadens von Deutschland eine Entschädigung verlangen. Es könne der Klägerin auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nicht Zeitungen gelesen, Radio gehört oder sonst etwas Zweckdienliches unternommen habe, um Näheres über die deutsche Wiedergutmachungsgesetzgebung zu erfahren. Wer nicht auf Grund eigener Überlegungen zu dem Schluß habe kommen können, Deutschland müsse ihm persönlich Entschädigung gewähren, brauche auch keine Schritte zu unternehmen, um von der deutschen Entschädigungsregelung Kenntnis zu erlangen. Der Entschädigungsberechtigte müsse, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben sei, alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (BGH, Urteil vom 18. Es verstehe sich von selbst, daß nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag als solcher gewertet werden könne; denn nur über einen begründeten Antrag könne die Entschädigungsbehörde sachlich entscheiden. Dessen seien sich auch die Rechtsanwälte van Nes und bewußt gewesen; denn sie hätten den in dieser Sache tätigen Korrespondenzanwalt K^Bpinit Schreiben vom 26. Juli I960 an die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages erinnert hätten, obwohl im Märzheft der Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht bereits die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes veröffentlicht worden sei (RzW I960, 135 Nr. 37), die klargestellt habe, daß der Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt vrerden müsse. Spätestens durch die in RzW I960, 135 Nr. 37 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe ihnen klar geworden sein müssen, daß sie mit der Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht beliebig lange warten durften. Allerdings hätten die Anwälte der Klägerin bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Überzeugung sein können, daß eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet werde. Die Entschädigungsbehörde habe auch das Fehlen einer gleichzeitigen Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht gerügt, vielmehr sogar wiederholt zu dem Nachbringen einer Begründung eine Frist gesetzt. Dezember I960 eingegangenen Wiedereinsetzungsbegründung gerügt und den Anwälten der Klägerin die Möglichkeit geboten, eine bessere Begründung nachzu- Das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des einzelnen, wenn er Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen. Die Entschädigungsberechtigten hätten, jedenfalls bis zu dem Frühjahr I960, mit gutem Grunde davon ausgehen können, -daß die Haltung des Bandes zu § 189 Abs.3 BEG auch der Rechtslage entsprochen habe. Die Rechtsanwälte van Nes und hätten sich auf die ihnen geläufige Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde aber auch dann noch verlassen, als die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs RzW I960, 135 Hr. 37 längst veröffentlicht gewesen sei, die in ihnen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis hätten wecken müssen. Die Revision kann sich in diesem Zusammenhänge nicht darauf berufen, daß angesichts der Sollvorschrift des § 190 BEG der Entschädigungsantrag keiner Begründung im einzelnen bedarf (BGH RzW 1962, 323 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 34). Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert ist, seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich zu begründen und glaubhaft zu machen, nach Wegfall des Hindernisses beliebig lange warten könnte, bis er die Begründung und Glaubhaftmachung nachbringt. Dezember I960 ging bei der Entschädigungsbehörde die hierfür notwendige Begründung und Glaubhaftmachung ein. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber dargelegt, daß die Anwälte der Klägerin der Überzeugung hätten sein können, daß "eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet" werde. Die Entschädigungsbehörde hat auch das Fehlen einer gleichzeitigen Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht gerügt, vielmehr sogar wiederholt zu dem Nachbringen einer Begründung eine Frist gesetzt. Dezember eingegangenen Wiedereinsetzungsbegründung gerügt und den Anwälten der Klägerin die Möglichkeit geboten, eine bessere Begründung nachzubringen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese ständige Verwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht als rechtlich bedeutungslos abgetan, sondern die Auffassung vertreten, das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht zuge-stimmt werden, als es ausführt, dieser Vertrauensschutz der Klägerin sei mit dem Erscheinen des Märzheftes I960 der RzW unterbrochen worden. Es meint, durch die im RzW I960, 135 Kr. 37 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe den Vertretern der Klägerin, deren Verschulden diese sich zurechnen lassen müsse, klar geworden sein müssen, daß sie mit der Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht beliebig lange warten durften. April 1959 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen war, sondern um die Form und den Inhalt eines solchen Wiedereinsetzungsantrages. Der Senat hatte sich in jenem Palle mit der Form und dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht zu befassen, weil damals der Wiedereinsetzungsantrag mit einer Begründung versehen war; die Entscheidung betraf nur die Prist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags. Da sie über die Form und den Inhalt von Wiedereinsetzungsanträgen nichts enthielt, ist auch durch ihr Erscheinen der Vertrauensschutz der Klägerin und ihrer Vertreter in die Gesetzmäßigkeit der Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht unterbrochen worden. Dezember I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Begründung des Wiedereinsetzungsantrages der Klägerin vom 1. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 189 Abs. 3
Form und Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages.
BGH, Urto v. 14« Juli 1965 - IV ZR 197/64
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n_ziU22/64 URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1965 Broeske,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Anni •Bid. des
Frankreich,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br, undi
gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der rV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 8. November 1961 geändert. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die am 1925 in Warschau geborene Klägerin
ist jüdischer Herkunft. Seit dem Jahre 1930 lebte sie mit ihren Eltern in Frankreich. Sie besaß ursprünglich die polnische Staatsangehörigkeit und wurde durch ihre Eheschließung am 16. Oktober 1945 Französin. Von den französischen Behörden ist die Klägerin laut Bescheinigung der OFPRA vom 9. Januar 1959 (Bl. 12 EA) als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951
anerkannt worden.
Die Klägerin wurde am 25- September 1940 mit ihren Eltern verhaftet und in dem Lager "De la Lande A Monts (I. & L. )" interniert. Dort mußte sie den Judenstern tragen. Im Juli 1942 gelang es der Klägerin, aus dem Lager zu fliehen.
Sie fand Zuflucht in dem "Pensionnat de Notre-Dame de Massip" in der Nähe von Capdenac (Aveyron) und lebte dort versteckt bis zu ihrer Befreiung im August 1944.
Am 1. April 1959 stellten die Rechtsanwälte van Nes 3^^^-C{0B|fUr die Klägerin bei der Kölner Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung für Freiheits-und Gesundheitsschaden. Zugleich beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Anmeldefrist. In dem für den Antrag verwendeten Formular steht der Satz: "Der Antragsteller wird demnächst eidesstattliche Versicherungen einreichen, die den Fristablauf erklären werden." Am 7. Dezember I960 gingen dann bei der Entschädigungsbehörde neben anderen der Vervollständigung des Entschädigungsantrages dienenden Urkunden eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 2. November i960 und ein Attest ihres Arztes Dr. Andre vom 21. Sep-
tember I960 ein, nach denen die verspätete Antragstellung auf eine schwere Venenentzündung der Klägerin zurückzuführen sein sollte.
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge der Klägerin durch Bescheid vom 16. März 1961 wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung versagt, daß sie nach der Überreichten ärztlichen Bescheinigung nur in den ersten vier Monaten des Jahres 1958 krank gewesen sei. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche wei-
terverfolgt. Sie hat behauptet, die Heilung der Venenentzündung habe erst I960 begonnen und sie sei außerdem durch die Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1958 seelisch so belastet gewesen, daß sie sich um ihre Angelegenheiten nicht habe ausreichend kümmern und auch niemand anderen damit habe betrauen können.
Auch bei den Entschädigungsgerichten hat die Klägerin mit ihrem Anspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I. Da die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, hängt die Entscheidung, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, davon ab, ob der Klägerin gemäß § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Hierfür ist Voraussetzung, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen •ist, die Antragsfrist einzuhalten.
Der Klägerin persönlich könne, so führt das Berufungsurteil aus, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich erst im März 1959 erstmals um eine Entschädigung für ihre Verfolgungsschäden bemüht habe. Es sei glaubhaft , daß sie an ihrem Wohnort von einer Ent-
schädigung durch die Bundesrepublik Deutschland nichts erfahren habe, und es habe für sie auch besonders ferngelegen, eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen
und sich danach zu erkundigen. Denn sie habe keine Beziehungen zu Deutschland gehabt. Für sie sei nur eine Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG in Betracht gekommen. Diese Bestimmung nehme aber im Entschädigungsrecht eine Sonderstellung ein. Es sei daher natürlich, wenn die Klägerin bis zur Belehrung durch ihren Vetter am 3. März 1959 nicht auf den Gedanken gekommen sei, sie könne wegen des während des Krieges in Frankreich erlittenen Schadens von Deutschland eine Entschädigung verlangen. Es könne der Klägerin auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nicht Zeitungen gelesen, Radio gehört oder sonst etwas Zweckdienliches unternommen habe, um Näheres über die deutsche Wiedergutmachungsgesetzgebung zu erfahren. Wer nicht auf Grund eigener Überlegungen zu dem Schluß habe kommen können, Deutschland müsse ihm persönlich Entschädigung gewähren, brauche auch keine Schritte zu unternehmen, um von der deutschen Entschädigungsregelung Kenntnis zu erlangen.
Der Entschädigungsberechtigte müsse, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben sei, alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, RzW 1960, 135 Nr. 37). Es verstehe sich von selbst, daß nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag als solcher gewertet werden könne; denn nur über einen begründeten Antrag könne die Entschädigungsbehörde sachlich entscheiden.
Es möge unbedenklich sein, daß es von dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von der Entschädigungsmöglichkeit Kenntnis erlangt habe (3. März 1959), bis zu dem 1. April 1959 gedauert habe, ehe die Rechtsanwälte van Nes und
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om^pden Entschädigungsantrag mit Wiedereinsetzungsantrag an die Entschädigungsbehörde weitergegeben hätten. Dieser erste Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch, da er ohne Begründung gestellt worden sei, wirkungslos gewesen. Dessen seien sich auch die Rechtsanwälte van Nes und bewußt gewesen; denn sie hätten den in dieser
Sache tätigen Korrespondenzanwalt K^Bpinit Schreiben vom 26. Juli I960 darauf hingewiesen, es müsse noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden. Ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 5. Dezember I960 bei der Entschädigungsbehörde eingereicht worden. Damit sei der Zeitraum, der dem Entschädigungsberechtigten nach Behebung des einer fristgemäßen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses zugebilligt werden könne, um den Entschädigungsantrag wie auch den Wiedereinsetzungsantrag vorzubereiten, weit überschritten. Seit dem 22.
Juni 1959 sei den Vertretern der Klägerin bereits bekannt gewesen, unter welcher Nummer der am 1. April 1959 eingereichte Antrag registriert worden sei. Erst am 12. Februar I960 habe ihnen dann Rechtsanwalt Unter-
lagen für die Entschädigungsansprüche übersandt. Die Rechtsanwälte van Nes und QflHBP hätten aber-
mals Monate verstreichen lassen, ehe sie mit dem Schreiben vom 26. Juli I960 an die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages erinnert hätten, obwohl im Märzheft der Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht bereits die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes veröffentlicht worden sei (RzW I960, 135 Nr. 37), die klargestellt habe, daß der Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt vrerden müsse. Die Vertreter der Klägerin hätten dann nochmals bis zu dem 2. September I960 auf Antwort gewartet, bevor sie kurzerhand alle schon in ihren Händen befindlichen Unterlagen zwecks Stellung des Wiedereinsetzungsantrages an Rechtsanwalt Kg|^ zurückge-
sandt hätten. Erst die am 17. November I960 aus Paris einlaufende Antwort habe das Material für den endlich am 5. Dezember I960 noch immer ohne besondere Beschleunigung bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Wiedereinsetzungsantrag enthalten.
Die Vertreter der Klägerin seien nicht gehindert gewesen, wesentlich schneller einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag vorzulegen. Spätestens durch die in RzW I960, 135 Nr. 37 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe ihnen klar geworden sein müssen, daß sie mit der Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht beliebig lange warten durften. Dieses Verhalten ihrer bevollmächtigten Vertreter müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.
Allerdings hätten die Anwälte der Klägerin bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Überzeugung sein können, daß eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet werde. Denn es sei gerichtsbekannt, daß die Kölner Entschädigungsbehörde, jedenfalls bis zu dem Frühjahr I960, häufig bei verspäteten Anträgen formularmäßig darum gebeten habe, von weiteren Maßnahmen abzusehen, da die Bearbeitung noch nicht möglich sei. Die Entschädigungsbehörde habe auch das Fehlen einer gleichzeitigen Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht gerügt, vielmehr sogar wiederholt zu dem Nachbringen einer Begründung eine Frist gesetzt. Auch im vorliegenden Falle habe die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 12. Dezember I960 Mängel der am 7. Dezember I960 eingegangenen Wiedereinsetzungsbegründung gerügt und den Anwälten der Klägerin die Möglichkeit geboten, eine bessere Begründung nachzu-
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bringen. Erst als diese ausgeblieben sei, sei der ablehnende Bescheid vom 16. März 1961 ergangen.
Die ständige Verwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde könne nicht als rechtlich bedeutungslos abgetan werden. Das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des einzelnen, wenn er Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen. Die Entschädigungsberechtigten hätten, jedenfalls bis zu dem Frühjahr I960, mit gutem Grunde davon ausgehen können, -daß die Haltung des Bandes zu § 189 Abs. 3 BEG auch der Rechtslage entsprochen habe. Anderenfalls wäre der eintretende Vertrauensschaden sehr beträchtlich, ohne daß die Betroffenen durch anderweite Ansprüche im System der Entschädigung einen Ausgleich erhoffen könnten. Die Rechtsanwälte van Nes und hätten
sich auf die ihnen geläufige Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde aber auch dann noch verlassen, als die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs RzW I960, 135 Hr. 37 längst veröffentlicht gewesen sei, die in ihnen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis hätten wecken müssen. Wenn auch das Band, wie das Schreiben vom 12. Dezember I960 zeige, aus der damals neuen Rechtsprechung noch Monate später keine Folgerungen gezogen habe, so hätten doch die im Entschädigungsrecht besonders bewanderten Rechtsanwälte van Nes O^HBnach der Veröffentlichung
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bedenken schöpfen und damit rechnen müssen, daß die Umstellung einer Verwaltungspraxis ihre Zeit brauche. Sie hätten sich also nicht darauf verlassen dürfen, daß sie zur Erhaltung der plötzlich fragwürdig gev/ordenen Rechtsposition ihrer
Mandantin, der Klägerin, nicht zu unternehmen brauchten. Ihre Sorgfaltspflicht hätte es geboten, unmittelbar nach Erscheinen der genannten Entscheidung mit möglichster Beschleunigung den noch fehlenden begründeten Wiedereinsetzungsantrag vorzulegen. Die Klägerin müsse es sich zurechnen lassen, daß ihre früheren Bevollmächtigten dies versäumt hätten.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG könne nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag als solcher gewertet werden.
Die Revision kann sich in diesem Zusammenhänge nicht darauf berufen, daß angesichts der Sollvorschrift des § 190 BEG der Entschädigungsantrag keiner Begründung im einzelnen bedarf (BGH RzW 1962, 323 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 34). Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG. Diese Vorschrift enthält zwar keine Bestimmung über die Form und den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages. Das Berufungsgericht hat aber bereits zutreffend darauf hin-gev/iesen, daß die Entschädigungsbehörde nur über einen begründeten Antrag sachlich entscheiden kann. Hinzu kommt, daß gemäß § 189 Abs. 1 BEG der vom Gesetz ins Auge gefaßte Regelfall, in dem die Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsbehörde nach § 176 Abs. 1 BEG Platz greift, derjenige ist, daß der Entschädigungsanspruch bis zu dem 1. April 1958 angemeldet worden ist. Demgegenüber stellt der Fall des § 189 Abs. 3 BEG, daß der Antragsteller zur Einhaltung der Antragsfrist ohne sein
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Verschulden außerstande war, einen Ausnahmetatbestand dar. Der Entschädigungsberechtigte, der sich darauf beruft, ist gehalten, in seinem Anträge die Gründe darzulegen, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, wenn es die Auffassung vertritt, der am 1. April 1959 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag (Bl. 1 BA) sei mangels substantiierter Begründung nicht ausreichend gewesen«,
Ist der Entschädigungsberechtigte, der sich auf § 189 Abs. 3 BEG beruft, ohne sein Verschulden nicht in der läge, zugleich mit seinem Anträge die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, so muß er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehendc Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrages nachbringon. Das folgt aus der Notwendigkeit, im Interesse der Verfolgten und auch des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß zu bringen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert ist, seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich zu begründen und glaubhaft zu machen, nach Wegfall des Hindernisses beliebig lange warten könnte, bis er die Begründung und Glaubhaftmachung nachbringt. Er muß vielmehr die Begründung und Glaubhaftmachung alsbald nachholen. Es läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das geschehen muß. Vielmehr kommt es auf die Umstände des einzelnen Palles an. Einen angemessenen Zeitraum
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darf der Entschädigungsberechtigte jedenfalls nicht überschreiten. Im vorliegenden Palle hatte die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am I. April 1959 gestellt. Erst am 7. Dezember I960 ging bei der Entschädigungsbehörde die hierfür notwendige Begründung und Glaubhaftmachung ein. Die der Klägerin zuzubilligende angemessene Frist zur Nachreichung der Begründung und Glaubhaftmachung war damit an und für sich überschritten und die Begründung und Glaubhaft-machung des WiedereinsetzungBantrages an sich verspätet.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber dargelegt, daß die Anwälte der Klägerin der Überzeugung hätten sein können, daß "eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet" werde. Die Kölner Entschädigungsbehörde hat, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bei verspäteten Anträgen häufig formularmäßig darum gebeten, von weiteren Maßnahmen abzusehen, da die Bearbeitung noch nicht möglich sei. Die Entschädigungsbehörde hat auch das Fehlen einer gleichzeitigen Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht gerügt, vielmehr sogar wiederholt zu dem Nachbringen einer Begründung eine Frist gesetzt. Auch im vorliegenden Falle hat die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 12. Dezember i960 (Bl. 22 EA) Mängel der am 7. Dezember eingegangenen Wiedereinsetzungsbegründung gerügt und den Anwälten der Klägerin die Möglichkeit geboten, eine bessere Begründung nachzubringen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese ständige Verwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht als rechtlich bedeutungslos abgetan, sondern die Auffassung vertreten, das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des
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einzelnem, wenn er Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen. Die Entschädigungsberechtigten hätten also davon ausgehen können, daß die Haltung des Bandes zu § 189 Abs. 3 BEG der Rechtslage entsprochen habe.
Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht zuge-stimmt werden, als es ausführt, dieser Vertrauensschutz der Klägerin sei mit dem Erscheinen des Märzheftes I960 der RzW unterbrochen worden. Es meint, durch die im RzW I960, 135 Kr. 37 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe den Vertretern der Klägerin, deren Verschulden diese sich zurechnen lassen müsse, klar geworden sein müssen, daß sie mit der Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen nicht beliebig lange warten durften. Im vorliegenden Pall handelt es sich nicht um die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages, der bereits am 1. April 1959 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen war, sondern um die Form und den Inhalt eines solchen Wiedereinsetzungsantrages. Hierüber besagt die genannte Entscheidung des erkennenden Senats nichts. Der Senat hatte sich in jenem Palle mit der Form und dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht zu befassen, weil damals der Wiedereinsetzungsantrag mit einer Begründung versehen war; die Entscheidung betraf nur die Prist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags. Da sie über die Form und den Inhalt von Wiedereinsetzungsanträgen nichts enthielt, ist auch durch ihr Erscheinen der Vertrauensschutz der Klägerin und ihrer Vertreter in die Gesetzmäßigkeit der Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht unterbrochen worden. Die am 7. Dezember I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Begründung des Wiedereinsetzungsantrages der Klägerin vom 1. April 1959
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ist daher unter den vorliegenden besonderen Umständen noch als rechtzeitig anzusehen.
III. Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts zu ändern. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Raske Dr. Loewenheim Dr. Graf Bundesrichter
v.d Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher