Zur Frage, wann hei einem Anspruch auf Entschädigung des Schadens an Körper oder Gesundheit der geltend gemachte Anspruch durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde ah~ gelehnt ist. Für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente nach §§ 16o, 161, 28 ff BEG ist sie von einem Hundertsatz von 28 und der Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes ausgegangen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin in erster Lini«| beantragt, sie nach einer M.d.E. von 49 v.H. bei einer Ein* stufimg in die Gruppe des gehobenen Dienstes und einem Hundertsatz von 4o zu entschädigen. In zweiter Linie hat sie gebeten, ihr Kapitalentachädigung und Rente nach der bisher festgesetzten M.d.E. aber bei einer Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes, und einem Hundertsatz von 35 zu gewähren. 1. Ras Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeftthrt, die Klage sei nicht unbegründet, wie das Landgericht angenommen habe, sondern unzulässig, weil die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 2o. Xnderungsverordnung auf den Bescheid der Entschädigungabehörde, die vom Berufungsgericht als Klageänderung für zulässig gehalten wurde, die Einstufung in den gehobenen Menst und damit höhere Entschädigungsleistungen rechtfertigen könne* Es hat die Krage verneint, weil nach seiner •( n. Zu der Frage, ob die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde beschwert ist, hat das Berufungsgericht', festgestellt: Der Bevollmächtigte der Klägerin habe sich mit der Einstufung seiner Auftraggeberin in den mittleren Dienst einverstanden erklärt, als er am 2. Die Klägerin sei auch durch die von der Entschädigungsbehörde angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht benachteiligt, ferner nicht durch die Bemessung des Hundertsatzes. ergebnisse eine M.d.E. von 36 v.H. vorgeschlagen habe, hat nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Binflufi auf die Hieraus muß nach Ansicht des Berufungsrichters gefolgert werden, daß die Klägerin die von den Ärzten der Entschädigungsbehörde vorgesohlagene M.d.E. als ausreichend angesehen hat. Auch hinsichtlich des von der Entschädigungs* behörde zugrunde gelegten Hundertsatzes von 26 ist die Klägerin nach Ansicht des Berufungsrichters nicht beschwert. Mit dieser Begründung ist das Berufungsgericht zu dem Er* gebnis gekommen, daß die der Klägerin von der Entschädigung»1 behörde gewährten Leistungen ihren Forderungen vollständig entsprächen, so daß durch den angegriffenen Bescheid der geltend gemachte Anspruch nicht abgelehnt worden sei. Vor allem bei Schäden an Körper oder Gesundheit läßt sich auch in den Fällen, in denen der Verfolgte das Verfol-gungsgesohehen und seine gesundheitlichen Auswirkungen genau und zuverlässig schildert (§ 19o Kr. 2, Hr. 4 BEG), nicht ohne weiteres bestimmen, welche Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Bas liegt vor allem daran, daß selbst bei typischen und häufigen Krankheiten und Leiden die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig feststeht, so daß bei der nach § 31 Abs.5 BEG notwendigen Entscheidung Über die M.d.E«, ebenso wie bei der Entscheidung nach §§ 30, 31 BVG nur von Srfah- Nach der den “Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-wesen beigegebenen Tabelle mit Bewertungsrichtsätzen gibt es zahlreiche Schäden und Krankheiten, bei denen für die Bemessung des M.d.E* nur ein durch oft weit auseinanderliegende untere und obere Grenzwerte bestimmter Spielraum angegeben wird. 2. Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erörtert, eine Beschwer jedoch mit der Begründung verneint, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde mit den vorgeschlage.-nen Leistungen einverstanden erklärt habe. Ist das der Pall, so läßt sich nicht sagen, daß die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch auch nur zu dem Teil abgelehnt habe (RzW 6o, 183 Nr. 5o). Daraus, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin durch Akteneinsicht Uber die Vorschläge der Arzte unterrichtet hat und aus den Daraus, daß aus den Akten nicht zu ersehen ist, daß der Bevollmächtigte der Klägerin Einwendungen erhob, kann also nicht gefolgert werden, daß die Klägerin sich mit der vorgesehenen M.d.E. einverstanden erklärt hat. Daß er jjetzt^ nach Ansicht des Beruf ungsriehters der Sachund Rechtslage gerecht wird, läßt angesichts des Beurteilungsspielraums nicht den Schluß zu, daß die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Aus diesen Gründen kann die Frage, ob die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde benachteiligt ist, nicht verneint werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein § 21o BEG Zur Frage, wann hei einem Anspruch auf Entschädigung des Schadens an Körper oder Gesundheit der geltend gemachte Anspruch durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde ah~ gelehnt ist. BGH, Urt. v. 13* Mai 1964. - IV ZB 197/63 - OIiG Düsseldorf JjG Düsseldorf ZLM-131/S1 VerkUndet an 15. Mai 1964 Ehrenberger»Justizange stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Hausfrau Huta 8 t E0| Avenue, U.S.A., , m, N.Y., Xlägerin und Revisionsklägerin, Proseöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i» gegen das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraöe 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senat spräsi den ten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maafi und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Me am 0. Q01K 1922 in L(00| geborene Klägerin vmrde wegen ihrer jüdischen Abstammung im Juli 1941 festgenommen. Eine Zeitlang befand sie sich im Gefängnis in später in einem Ghetto. Im Mai 1944 flüchtete sie nach ihrer Darstellung aus dem Ghetto, bis zu ihrer Befreiung mußte sie versteckt leben. Über Belgien kam die seit 1946 verheiratete Klägerin 1955 nach Y^P. Während sie für den Haushalt und zwei Kinder sorgt, ist ihr Ehemann als Konstrukteur tätig. ln den Belastungen und Leiden, denen sie während der D$uer der Freiheitsentziehung und des illegalen Lebens ausgesetzt war, sieht sie die Ursache für Gesundheitsschäden, für die sie jetzt Entschädigung begehrt. Auf Veranlassung der Bnt-Schädigungsbehörde wurde die Klägerin am 25« November 1957 durch den Vertrauensarzt der deutschen Auslandsvertretung, Dr* R0BH0P» in N0 Ypp untersucht. Dieser Arzt zog den Neu-rologen Dr. B00p hinzu. Die beiden Arzte stellten bei der , Klägerin eine mäßige vegetative Dystonie mit Schlafstörungen, Herzklopfen und Angstgefühlen, ferner Zahnverluste und einen Herzmuskelschaden fest. Die durch diese verfolgungsbedingten leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde von ihnen auf 36 v. H. bemessen. Die Landesrentenbehörde ließ dieses Gutachten durch einen ihrer Arzte überprüfen. Dieser trat den Vorgutachtem im wesentlichen bei. Im Bescheid vom 2o. November 1959 hat die Landesrentenbehörde wegen der vege-tativ-nervösen Störungen der Klägerin im Sinne einer abgrenz-baren Verschlimmerung, wegen des TeilzahAverlustee^i®!? ... Sinne der Entstehung und des Berzmuskelachadens im Sinne der wesentlichen Mitverursachung eine Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 35 v.H. angenommen. Für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente nach §§ 16o, 161, 28 ff BEG ist sie von einem Hundertsatz von 28 und der Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes ausgegangen. Demgemäß hat di^ Klägerin eine Kapitalentschädigung von 5.800 DK, eine Ren-tennachzahlung von 7.796 DM und eine monatliche Rente von zunächst 112 DM erhalten« Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange« fochten und vorgetragen, die verfolgungshedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 5o v.H« Außerdem hat sie geltend gemacht, sie müsse in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden, weil sie aus einer wohlhabenden Familie stamme und ihre Mutter als Hausfrau auf Grund der sozialen Stellung ihres Ehemannes in die Gruppe des gehobenen Dienste; eingestuft worden sei« Das beklagte Band hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin in erster Lini«| beantragt, sie nach einer M.d.E. von 49 v.H. bei einer Ein* stufimg in die Gruppe des gehobenen Dienstes und einem Hundertsatz von 4o zu entschädigen. In zweiter Linie hat sie gebeten, ihr Kapitalentachädigung und Rente nach der bisher festgesetzten M.d.E. aber bei einer Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes, und einem Hundertsatz von 35 zu gewähren. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzv-v/eisen. Nach diesem Anträge hat das Berufungsgericht erkannt« Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen. MI* der Revision will dis Klägerin erreiohen, daß ihr die im Be rufung8rochtSzug geforderten Entsohädigungsleistungen zuer kennt werden. Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich im Ver-fahren vor dem Bundesgerichtahof nicht vertreten lassen ward*. Ent a ohei dxm^agründe^ Me Revision ist begründet* 1. Ras Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeftthrt, die Klage sei nicht unbegründet, wie das Landgericht angenommen habe, sondern unzulässig, weil die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 2o. November 1959 der Klägerin die von ihr geforderten Entschädigungsleistungen vollständig bewilligt habe. Es hat dann noch weiter geprüft, ob die Anwendung der 2. Xnderungsverordnung auf den Bescheid der Entschädigungabehörde, die vom Berufungsgericht als Klageänderung für zulässig gehalten wurde, die Einstufung in den gehobenen Menst und damit höhere Entschädigungsleistungen rechtfertigen könne* Es hat die Krage verneint, weil nach seiner •( n. Ansicht die Einordnung der Klägerin in die Gruppe des mittleren Dienstes auf der sozialen Stellung ihres Vaters beruht und in einem derartigen Falle die 2, ÄndVO nicht arige-wandt'-.werden kann. Zu der Frage, ob die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde beschwert ist, hat das Berufungsgericht', festgestellt: Der Bevollmächtigte der Klägerin habe sich mit der Einstufung seiner Auftraggeberin in den mittleren Dienst einverstanden erklärt, als er am 2. November 1959 (Bl. 37 EA) bei der Entschädigungsbehörde vorgesprochen habe. Über den Inhalt dieser Erklärung des Bevollmächtigten sei vom Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde ein Aktenvermerk ängefer-tigt worden, dessen Inhalt die. Klägerin nicht angegriffen habe. Die Klägerin sei auch durch die von der Entschädigungsbehörde angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht benachteiligt, ferner nicht durch die Bemessung des Hundertsatzes. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v.H. beruhe auf der Stellungnahme des ärztlichen Beraters der Landesrentenbehörde. Daß Dr. auf Grund der Untersuohungs- ergebnisse eine M.d.E. von 36 v.H. vorgeschlagen habe, hat nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Binflufi auf die Bemessung des Hundertsatzes. Bis Klägerin habe im laufe des Bntschädigungsverfahrens keinen höheren Grad der Hinderung der Erwerbsfühlgkeit geltend gemacht» in dem von ihr überreichten Zeugnis des Arztes Br. sei viel- mehr nur von einer M.d.E. von 3o $> die Rede. Nachdem Br.J>‘ HMHBI sein Gutachten zu den Akten gebracht und der ärztliche Berater der Landesrentenbehörde am 31* Juli 1958 (Bl. 26 EA) seine Meinung geäußert hatte, habe der Bevollmächtigte der Klägerin die Akten eingesehen, keine Einwendungen gegen die Vorschläge der Ärzte erhoben, sondern vor Erhebung der Klage nur die Frage der Einstufung noohmals aufgeworfen. Hieraus muß nach Ansicht des Berufungsrichters gefolgert werden, daß die Klägerin die von den Ärzten der Entschädigungsbehörde vorgesohlagene M.d.E. als ausreichend angesehen hat. Auch hinsichtlich des von der Entschädigungs* behörde zugrunde gelegten Hundertsatzes von 26 ist die Klägerin nach Ansicht des Berufungsrichters nicht beschwert. Sie habe nach ihrem Vorbringen nicht erwarten können, daß die Entschädigungsbehörde über den nach $ 15 Abs. 1 der 2. BV-BEG für den Regelfall vorgesehenen Mittelwert der hierj in Frage kommenden Skala des § 31 Abs*. 5 BEG hinausgehen würde. Mit dieser Begründung ist das Berufungsgericht zu dem Er* gebnis gekommen, daß die der Klägerin von der Entschädigung»1 behörde gewährten Leistungen ihren Forderungen vollständig entsprächen, so daß durch den angegriffenen Bescheid der geltend gemachte Anspruch nicht abgelehnt worden sei. Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken. Ob die EntsohädigungsbehÖrde den von einem Antragsteller geltend gemachten Anspruch ganz oder teil" weise abgelehnt hat (§ 21o BEG), läßt sich ohne weiteres er* kennen, wenn ein Vergleich zwischen den von dem Verfolgton geforderten Entschädigungen!stungelind den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Ansprüchen möglich ist. Auf die-sen Vergleich kommt es nach Rechtslehre und Rechtsprechung auch für die Frage an, ob der Rechtsmittelkläger beschwert ist. Von der Beschwer, hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab,(RGZ'16o, 2o4, 213), Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozesses, 9. Aufl., S. 659)«Verlangt ein Verfolgter bestimmte Geldleistungen oder trägt er einen Sachverhalt vor, der die für die Berechnung bestimmter Geldleistungen in Frage kommenden Elemente enthält, so ist ohne weiteres zu erkennen, ob der Bescheid der Entschädigungsbehörde diese Leistungen gewährt. Anders ist es indessen in den Fällen, in denen nach der gesetzlichen Ordnung der Sohadenstatbestände bei einem bestimmten Sachverhalt die Höhe der Entschädigungelelstun-gen vom Ermessen der Entschädigungsorgane oder von einem Beurteilungsspielraum abhängt. Bas trifft vornehmlich für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente bei den Schäden am Leben (§§ 18 Abs. 2, 24 BEG) sowie bei den Ansprüchen auf Entschädigung der Schäden an Körper oder Gesundheit zu (§§ 31, 36 BEG, § 15 der 2. BV-BBG). Vor allem bei Schäden an Körper oder Gesundheit läßt sich auch in den Fällen, in denen der Verfolgte das Verfol-gungsgesohehen und seine gesundheitlichen Auswirkungen genau und zuverlässig schildert (§ 19o Kr. 2, Hr. 4 BEG), nicht ohne weiteres bestimmen, welche Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Bas liegt vor allem daran, daß selbst bei typischen und häufigen Krankheiten und Leiden die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig feststeht, so daß bei der nach § 31 Abs.5 BEG notwendigen Entscheidung Über die M.d.E«, ebenso wie bei der Entscheidung nach §§ 30, 31 BVG nur von Srfah- rungswerten mit einem gewissen Beurteilungsspielraum ausgegangen werden kann. Nach der den “Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-wesen beigegebenen Tabelle mit Bewertungsrichtsätzen gibt es zahlreiche Schäden und Krankheiten, bei denen für die Bemessung des M.d.E* nur ein durch oft weit auseinanderliegende untere und obere Grenzwerte bestimmter Spielraum angegeben wird. Wie diese Erfahrungswerte angewandt werden, ist eine Entscheidung des Binzelfalles, die von zahlreichen Umständen beeinflußt wird. Von dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit hängt nach § 31 Abs. 5 BEG in Verbindung mit § 15 AbB. 2 der 2. DV-BE6 der Hundertsatz der Rente r, und damit der Umfang der Entschädigungsleistung ab. Bei dieser gesetzlichen Regelung ist es möglich, daß die dem Antragsteller auf Grund seiner Angaben bewilligten Entschädigungsleistungen ungenügend sind, auch wenn sie innerhalb der möglichen Grenzwerte liegen. In einem solchen Palle ist der Antragsteller beschwert, wenn ihm die Entschädigungsbehörde nicht diejenigen Leistungen zuspricht, die nach Lage der Sache als günstigste in Betracht kommen (vgl. Wieczorek Anm. B II C 4 zu § 511 ZBOh 2. Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erörtert, eine Beschwer jedoch mit der Begründung verneint, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde mit den vorgeschlage.-nen Leistungen einverstanden erklärt habe. Ist das der Pall, so läßt sich nicht sagen, daß die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch auch nur zu dem Teil abgelehnt habe (RzW 6o, 183 Nr. 5o). Ein solches Einverständnis liegt jedoch nicht vor. Daraus, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin durch Akteneinsicht Uber die Vorschläge der Arzte unterrichtet hat und aus den Akten nicht zu ersehen ist, daß er Einwendungen erhoben hätte, kann nicht gefolgert werden, daß er sich mit einer M.d.E. von 35 v.H. einverstanden erkl&rt hat. Die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist schon deshalb bedenklich, weil sie zahlreiche Unklarheiten und Zweifel aufkommen läßt. Bei einer ordnungsmäßigen Arbeitsweise der Entschädigungsbehörde wäre die Zustimmung des Bevollmächtigten zu den vorgesehenen Entscheidungen über einzelne Anspruchsgrundlagen in den Akten vermerkt worden. Daraus, daß aus den Akten nicht zu ersehen ist, daß der Bevollmächtigte der Klägerin Einwendungen erhob, kann also nicht gefolgert werden, daß die Klägerin sich mit der vorgesehenen M.d.E. einverstanden erklärt hat. Ähnliche Überlegungen gelten für die Frage des Hundertsatzos. Der von der Entschädigungsbehörde angenommene Hundertsatz war bei Akteneinsicht aus den Akten nicht zu erkennen. Daß er jjetzt^ nach Ansicht des Beruf ungsriehters der Sachund Rechtslage gerecht wird, läßt angesichts des Beurteilungsspielraums nicht den Schluß zu, daß die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Aus diesen Gründen kann die Frage, ob die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde benachteiligt ist, nicht verneint werden. Dieser Rechts irrtum hat das Berufungsgericht an einer sachlichen Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils gehindert, daß aus diesem Grunde das angefoohtene Urteil aufgeho hen werden muß. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden