Mit der am 3* Juli 196T"’zugestelltcn Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Kindes angefochten und beantragt, festzustollen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. August 1961 in dem neu eingeführten § 1594 Abs.4 BGB bestimmt sei, daß die Anfechtung nicht mehr zulässig sei, wenn seit der Geburt des Kindes Io Jahre verstrichen sind. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage durch Urteil von 31« Januar 1962 abgewiesen mit der Begründung, daß die Anfcchtungcfrist nach § 1594 Abs.4 BGB i. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Ansicht des Landgerichts für unzutreffend erachtet, daß die Ehelichkeit der Beklagten auf Grund der hier anzuwendenden Vorschrift des § 1394 Abs» 4 BGB nicht mehr angefochten werden könne. Zutreffend hat zwar das Landgericht angenommen, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten noch mit Erfolg anfechten kann, insbesondere also, ob die vorliegende Anfechtungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, nach den Vorschriften des am 18. August 1961 und dessen ÜbergangsvorSchriften als dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten ist, obgleich die Beklagte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist» Das ergibt sich aus Art* 9 Abschn. Die Beklagte ist der Auffassung, daß diese Fristerstreckung nicht für die durch das XndG neu eingeführte Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB gilt. Januar 1962 zu Ende gegangen ist, vom Inkrafttreten des XndG an in jedem Pall die Wirkung beizümessen sein, daß eine Anfechtung der Ehelichkeit nicht mehr zulässig ist, daß also ein bis zu dem Ablauf der Zehnjahresfrist bestehendes und sei es auch schon durch Klsgerhobung nach den früheren Vorschriften rechtzeitig ausgeübtes Anfechtungsrecht nunmehr alo erloschen zu betrachten ist» Es ist freilich nicht zu verkennen, daß die Übergangsregelung des XndG in bezug auf die Bedeutung und Tragweite der Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB, insbesondere sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten des XndG abgelaufen ist, und in bezug auf ihr Verhältnis zu den sonstigen Anfechtungsfristen unklar ist. Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme des Landgerichts und der Revision, daß diese Ausschlußfrist, weil es für sie an einer Übergangs-regclung fehle, und weil das ÄndG nach Art. 9 Abschn. Denn es kenn nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in ein auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung bereits entstandenes und beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf unter-gcgangenco Anfechtungsrecht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Ausübung dieses Rechts hindernden oder 250 abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht diesen Gedanken gerade im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiete des gemeinen Rechts für den Scheinvater unbefristet bestehende Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung ausgesprochen und daraus die Folgerung gezogon, daß der Gesetzgeber des BGB mangels einer anders lautenden ausdrücklichen Ubcrgangcregelung die Einführung der Anfechtungsfrist des § 1594 a. Auch durch die nachträgliche "Behaftung" eines bereits nach der bisherigen Regelung der befristeten Anfechtung unterliegenden Vater-Kind-Verhältnisses mit einer die Ausübung des Anfechtungsrechtes von einem bestimmten Zeitpunkt an schlechthin hindernden oder mit einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Ausschlußfrist, wie sie nach der Rechtsauffassung des Landgerichts durch die Vorschrift des § 1594 Abs.4 n. Ein derartiger rückwirkender, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor dem Inkrafttreten oder gar wie im vorliegenden Falle noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes und wie hier für die Revision zu unterstellen ist, innerhalb der zur Zeit der Klage- würde, müßte es die Anfechtung für zulässig oder für unzulässig erklären« Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Bemessung der Zohnjahresfrist - wie die Bemessung von Fristen überhaupt - innerhalb eines bestimmten Rahmens auf einer gewiesen Willkür beruht. Dafür, daß der Gesetzgeber die sachlich-rechtlichen Grundlagen eines schwebenden Anfechtungsverfahrens, so wie sie bei seinem Beginn bestanden, nicht nachträglich hat andern wollen, spricht auch die Vorschrift des Art. 9 Abschn.II Dezember 1962 gehemmt ist, oder ‘ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann, als sie ein nur auf Grund der durch das ÄndG geschaffenen Erweiterung der Anfechtungsmöglichkoiten noch bestehendes Anfechtungsrecht zu Fall bringen oder beeinträetftigen, also die bisherige Rechtslage de3 Anfechtungsberechtigten nicht verschlechtern würde. Es hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - die Frage, ob das Klagebegehren unter der Voraussetzung, daß die Vorschrift des § 1594 Abs.4 BGB n.F. einer wirksamen Anfechtung nicht entgegensteht, begründet ist, nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.
IV za 197/62 Verkündet am 28, November 1962 F, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der am Sb Februar 1945 geborenen Dorothea vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt LbS Str • - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Pastor Hans B }9 Kr ei 8 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22, Juni 1962 wird zurückgewiesen« Die Beklagte ihat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist amflB» Februar 1945 in SflBHHB als viertes Kind in der am 8. April 1937 geschlossenen Ehe des Klägers von dessen Ehefrau Ilse Burose geb0 Mengert geboren worden. Der Kläger behauptet, er sei nicht der Erzeuger der Beklagten, Seine Ehefrau habe die Beklagte aus einem Ehebruch empfangen, den sie im Frühjahr 1944 mit einem damals in Pfarrhaus in SSBBHHi einquartierten Offizier begangen habe. Er habe hiervon erst im Laufe des Jahres 1961 zweifelsfreie Kenntnis erlangt. Mit der am 3* Juli 196T"’zugestelltcn Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Kindes angefochten und beantragt, festzustollen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie wendet ein, daß der Kläger bereits im Jahre 1944 die sichere Überzeugung gewonnen habe, daß seine Ehefrau Ehebruch begangen habe; das ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in dem im Jahre i960 mit seiner Ehefrau geführten Hechtsstreit wegen Feststellung der Berechtigung zu dem Getrenntleben - 4 R 236/60 des LG Verden Die Anfechtungsfrist sei deshalb abgelaufen. Sie sei außerdem auf jeden Fall abgelaufen, nachdem durch das Femi-lienrcchts-Änderungsgesetz vom 11. August 1961 in dem neu eingeführten § 1594 Abs. 4 BGB bestimmt sei, daß die Anfechtung nicht mehr zulässig sei, wenn seit der Geburt des Kindes Io Jahre verstrichen sind. Das sei hier der Fall. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage durch Urteil von 31« Januar 1962 abgewiesen mit der Begründung, daß die Anfcchtungcfrist nach § 1594 Abs. 4 BGB i. V. mit Art. 9 Abschnitt II Ziff. 1 des FamAndG verstrichen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Hochtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurUckverwi es en. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelasoen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des ländge-richtlichen Urteils» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat mit Recht die Ansicht des Landgerichts für unzutreffend erachtet, daß die Ehelichkeit der Beklagten auf Grund der hier anzuwendenden Vorschrift des § 1394 Abs» 4 BGB nicht mehr angefochten werden könne. Zutreffend hat zwar das Landgericht angenommen, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten noch mit Erfolg anfechten kann, insbesondere also, ob die vorliegende Anfechtungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, nach den Vorschriften des am 18. August 1961 verkündeten und am 1» Januar 1962 in Kraft getretenen FamilienrechtsUnderungsgesetzcs vom 11. August 1961 und dessen ÜbergangsvorSchriften als dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten ist, obgleich die Beklagte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist» Das ergibt sich aus Art* 9 Abschn. JI Ziffer 1, Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes. Auszugehen ist dabei von der grundlegenden Übergangsvorschrift in Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1. Danach endet die Prist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes9 also frühestens mit dem 31. Dezember 19620 Die Beklagte ist der Auffassung, daß diese Fristerstreckung nicht für die durch das XndG neu eingeführte Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB gilt. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung nicht mehr zulässig«, wenn seit der Geburt des Kindes 10 Jahre verstrichen sind. Nach der Meinung der Beklagten und des Landgerichts soll dem Ablauf dieser Zehnjahresfrist, gleichgültig ob sie vor oder nach dem 16. August 1961 oder dem 1. Januar 1962 zu Ende gegangen ist, vom Inkrafttreten des XndG an in jedem Pall die Wirkung beizümessen sein, daß eine Anfechtung der Ehelichkeit nicht mehr zulässig ist, daß also ein bis zu dem Ablauf der Zehnjahresfrist bestehendes und sei es auch schon durch Klsgerhobung nach den früheren Vorschriften rechtzeitig ausgeübtes Anfechtungsrecht nunmehr alo erloschen zu betrachten ist» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist freilich nicht zu verkennen, daß die Übergangsregelung des XndG in bezug auf die Bedeutung und Tragweite der Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB, insbesondere sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten des XndG abgelaufen ist, und in bezug auf ihr Verhältnis zu den sonstigen Anfechtungsfristen unklar ist. Diese Unklarheit ist, wie auch das Berufungsgericht dargelegt hat, 1 dadurch entstanden, daß die Gesetz gewordene Übergangsregelung - von hier nicht ins Gewicht fallenden Änderungen abgesehen -bereits im Regierungsentwurf enthalten war, der die Ausschluß-friot des § 1594 noch nicht enthielt. Diese Frist ist erst auf Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages von diesem in das Gesetz eingefügt worden. Bine Anpassung der bereits vorliegenden Übergangsregelung an diese von ihr nicht berücksichtigte Änderung des Entwurfs ist aber unterblieben.(vgl. Bundestagsdrucksache 3« Wahlperiode, 2812, 3? 29)0 Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß die in Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften vorgesehene Erstreckung der Anfechtungsfrist und die im folgenden Satz normierte Ausnahme von dieser Erstreckung sich nach ihrem ursprünglichen Sinn auf alle Fristen beziehen sollte, die zur Zeit der Verkündung des ÄndG, sei es nach dem bisherigen, sei es nach dem neuen Recht liefen oder in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des ÄndG zu laufen begonnen hatten. Auf die neu eingeführtc Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB aber paßte diese Regelung nicht ohne weiteres. Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme des Landgerichts und der Revision, daß diese Ausschlußfrist, weil es für sie an einer Übergangs-regclung fehle, und weil das ÄndG nach Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 auch auf Kinder anzuwenden sei, die vor seinem Inkrafttreten geboren sind, seit diesem Inkrafttreten so zu betrachten sei, als habe sic schon immer gegolten. Denn es kenn nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in ein auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung bereits entstandenes und beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf unter-gcgangenco Anfechtungsrecht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Ausübung dieses Rechts hindernden oder <l> einer die Prist für seine Ausübung kürzenden Tatsache hat cingreifen wollen. Für diese Annahme bietet das Gesetz keinen Anhalt; es fehlt für einen solchen Eingriff auch an einem inneren Rechtfertigungsgrunde» Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Behaftetsein eines Rechtsverhältnisses mit einer Ausschlußfrist eine ihm innewohnende Eigenschaft» In der RGZ 66, 249, 250 abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht diesen Gedanken gerade im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiete des gemeinen Rechts für den Scheinvater unbefristet bestehende Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung ausgesprochen und daraus die Folgerung gezogon, daß der Gesetzgeber des BGB mangels einer anders lautenden ausdrücklichen Ubcrgangcregelung die Einführung der Anfechtungsfrist des § 1594 a. P. BGB nicht auf diejenigen Vater-Kind-Verhältnisse habe erstrecken wollen, die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiot des gemeinen Rechts mit unbefristeter Anfechtungsmöglichkeit entstanden waren. Auch durch die nachträgliche "Behaftung" eines bereits nach der bisherigen Regelung der befristeten Anfechtung unterliegenden Vater-Kind-Verhältnisses mit einer die Ausübung des Anfechtungsrechtes von einem bestimmten Zeitpunkt an schlechthin hindernden oder mit einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Ausschlußfrist, wie sie nach der Rechtsauffassung des Landgerichts durch die Vorschrift des § 1594 Abs. 4 n. F» BGB erfolgen soll, würde ein bestehendes Vater-Kind-Verhältnis in seinem sachlich rechtlichen Bcstaide zu Ungunsten des an-fechtungcbercchtigten Scheinvctcrs verändert. Die Vornahme einer solchen Veränderung mit Wirkung für die Vergangenheit i wäre hier ebenso ungewöhnlich wie in dem vom Reichsgericht in der oben angeführten Entscheidung behandelten Falle« Sie kann deshalb wenn sie nicht eindeutig im Gesetz zu dem Ausdruck gekommen ist, nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden« Ein derartiger rückwirkender, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor dem Inkrafttreten oder gar wie im vorliegenden Falle noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes und wie hier für die Revision zu unterstellen ist, innerhalb der zur Zeit der Klage- i erhebung maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat« Mit einer solchen innerhalb der zur ihrer Zeit maßgebenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist die Anfechtungsfrist ein für allemal gewahrt« Rer weitere Zeitablauf kann nunmehr den Bestand des Anfechtungsrechtes nicht mehr beeinträchtigen« Einer einmal rechtzeitig erhobenen Klage kann der Charakter der Rechtzeitigkeit nicht nachträglich genommen werden. Rer Mann konnte auf die Rechtzeitigkeit einer solchen Anfechtung vertrauen, zu demal wenn er die Klage wie hier, noch vor der Verkündung der Gesetze* änderung erhoben hat« Eine gegenteilige Regelung würde zu groben Unbilligkeiten und zu Zufallsergebnissen führen, die bei Klagcerhebung noch niemand voraussehen konnte. Renn je nach dem, ob die zehnjährige Ausschlußfrist vor oder nach der Klagoor-hebung abgelaufen ist, für die der Kläger den Zeitpunkt innerhalb der damals geltenden Anfechtungsfrist nach seinem Ermessen bestimmen konnte, wäre die Klage entweder als rechtzeitig oder als verspütot anzusehen und je nach dem, ob das Gericht seine Entscheidung vor oder nach Ablauf der Zehnjahresfrist troffen 4 ~ 8 - würde, müßte es die Anfechtung für zulässig oder für unzulässig erklären« Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Bemessung der Zohnjahresfrist - wie die Bemessung von Fristen überhaupt - innerhalb eines bestimmten Rahmens auf einer gewiesen Willkür beruht. (Vergleiche über die Frage der Zweckmäßigkeit der vom Gesetzgeber für den Ausschluß des Anfechtungsrechts für maßgebend erklärten Altersstufe des Kindes lange in BJU 62, 697). Dafür, daß der Gesetzgeber die sachlich-rechtlichen Grundlagen eines schwebenden Anfechtungsverfahrens, so wie sie bei seinem Beginn bestanden, nicht nachträglich hat andern wollen, spricht auch die Vorschrift des Art. 9 Abschn.II Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ÄndG, in der bestimmt ist, daß, soweit die Staatsanwaltschaft die Anfechtungsklage erhoben hat, es bei den bisherigen Vorschriften, nach welchen der Staatsanwalt die Anfechtungsklage erheben konnte, verbleibt. Eine ähnliche Regelung enthielt auch § 26 Abs. 3 des FamRÄndG vom 12. April 1938 BGBl S. 380 hinsichtlich der Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes für den Fall, daß der Hann, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben war. Die Möglich-♦ keit, in einem solchen Falle die Unehelichkeit geltend zu machen, wie sie in § 1593 a.F. vorgesehen war, war durch das ÄndG von 1938 beseitigt worden. Auf anhängige Verfahren, die eine solche Geltendmachung zu dem Gegenstand hotten, blieben.ijedoch nach der angeführten Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 3 des Gesetzes die bisherigen Vorschriften maßgebend. Mach allem ist die vorgehende Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits vor iher Erhebung und vor dem Inkrafttreten dos ÄndG das 10. Lebensjahr vollendet w V hatte. Dieses Ergebnis ist unabhängig von der Beantwortung der Frage gerechtfertigt, ob auch der Ablauf der Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB nach Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften in jedem Falle bis zu dem 31. Dezember 1962 gehemmt ist, oder ‘ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann, als sie ein nur auf Grund der durch das ÄndG geschaffenen Erweiterung der Anfechtungsmöglichkoiten noch bestehendes Anfechtungsrecht zu Fall bringen oder beeinträetftigen, also die bisherige Rechtslage de3 Anfechtungsberechtigten nicht verschlechtern würde. Diese Frage bedarf also für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Das Landgericht hatte somit die Klage mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen. Es hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - die Frage, ob das Klagebegehren unter der Voraussetzung, daß die Vorschrift des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. einer wirksamen Anfechtung nicht entgegensteht, begründet ist, nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat deshalb im Einverständnis beider Parteien unter entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiooen. Das ist jedenfalls schon deshalb verfahrenorechtlich nicht zu beanstanden, weil die Revision dagegen keinen Angriff erhoben hat. i Nach allem konnte die Bevision keinen Erfolg haben«. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Senatspräsident Baske Johannsen Wüstenberg Ascher ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben» Baske ZPO. Er.