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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand Die 1Ö98 in Deutschland geborene und am 5* April 1961 verstorbene frühere Klägerin lobte seit dem Jahre 1929 mit ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger zu l), als Ausländsdeutsche in Holland« Dort war der Kläger zu 1) bei den in Kindhoven als Monteur tä- tig* Ihr Ehemann wurde im Jahre 1933 bei einer Einreise nach Deutschland auf Veranlassung der Gestapo inhaftiert« Ihm wurde vorgeworfen* in Rolland Propaganda gegen das Deutsche Reich und die NSDAP betrieben zu haben* Seine Ehefrau wurde* als sie im Juli 1935 ebenfalls nach Deutsch land kam, im Zusammenhang mit den gegen ihren Ehemann erho benen Vorwürfen gleichfalls verhaftet« Sie war nach den Akten des Straf- und Gerichtsgefängnisses Köln vom 16* Der Regierungspräsident - Dezernat lV > hat mit den Bescheiden vom 29* April und 17* Mai 1958 die Entschädigungsansprüche der Klägerin gemäß § 7 BEG abgelehnt und bereits gewährte 'Vorauszahlungem in Höhe von 7«35o IM zurückgefordert» Sur—Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei, wie auch aus den Gestapo-Akten des Ehemannes hervorgehe, nicht in dem von ihr angegebenen Umfang in Haft gewesen, sie habe auch widersprechende Angaben über den angeblich verlorengegangenen Hausrat gemacht» Ihre Ansprüche seien wegen vorsätzlich ^richtiger und irreführender Angaben sowohl zu der Haftzeit als auch zu dem Berufsschäden in vollem Umfang abzuweisen» Diese Bescheide hat der Regierungspräsident abschriftlich der Landesrentenbehörde übersandt» Hier sind sie am 6» und 19« Mai 1956 eingegangen» Durch den Bescheid vom lk* August 1958 hat die Lande srentenbehörde auch den Entschädigungsbescheid wegen Gesundheitsschadens vom 17® Juli 1956 widerrufen, die laufenden Rentenzahlungen eingestellt und die bisher bewirkten Leistungen in Höhe von 28*367,20 DM zurückgefordert* Zur Begründung des Widerrufs ist angegeben, die von der Klägerin bereits im Anerkennungsverfahren gemachte und im Verfahren wegen des GesundheitsSchadens wiederholte Angabe, vom 7* Juli 1935 bis zu dem 19* Februar 1936 inhaftiert gewesen zu sein, sei mindestens in dem angegebenen Umfang falsch* Dies ergebe sich aus den Uber den Ehemann vorhandenen Gestapo-Akten* Durch das Urteil vom 19* Februar i960 hat das Landgericht den Bescheid der Landesrentenbehörde vom l1** August 1958 mit der Begründung aufgehoben, daß der Widerruf nicht innerhalb der nach § 2o3 BEG festgesetzten Frist von 6 Monaten erfolgt sei* Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. 2ol und 2o3 BEG« Im vorliegenden Falle hat die Entschädigungsbehörde den zugunsten der verstorbenen Klägerin erlassenen Bescheid vom 17« Juli 1956 wegen vorsätzlich abgegebener unrichtiger Angaben Uber Grund und Höhe des behaupteten Gesundheit sschadens gemäß § 7 Abs« 1 BEG widerrufen« Die in § 2oi aaO erforderlichen Voraussetzungen fUr den Widerruf sind erfüllt« Gegenstand des Rechtsstreits ist allein stellt , so ist bei der Prüfung des Sinns dieser Bestimmung von den allgemeinen Grundsätzen des Behörden- und Örgani-sationsrechts auszugehen* Zu einer geregelten Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben ist ein Doppeltes erforderlich: Die Einrichtung fester Institutionen, denen ein fest umgrenzter Teil dieser Funktionen übertragen wird, und die Bestellung von physischen Personen, welche die Funktionen im Rahmen dieser Institutionen durchführen (vgl* Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I* Band - Allgemeiner Teil -, 8* Auf1*, S» 387 ff)* Wenn daher das BEG in § 2o3 von der Kenntnis der Behörde spricht, so kann damit nur die Kenntnis der Personen gemeint sein, die mit einem der Behörde als Organisation der Staatsverwaltung obliegenden Aufgabenkreis betraut sind* Das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18« November i960 - IV gR 119/6o RzW 1961, 260, ausgesprochene Gegenstand dieser Entscheidung war die Beantwortung der Frage, in welchem Zeitpunkt sich ein Entziehungsgrund im Sinne des § 7 Abs* 2 BEG "herausstellt". Die Bedeutung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat dahin bestimmt, daß der Gesetzgeber damit erkennbar auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von dem Vorliegen des Entziehungsgrundes abstellt, und daß es dabei auf die Kenntnis des für den Erlaß des Bescheides verantwortlichen Bearbeiters ankommt (ebenso für § 2o3 BEG BGH vom 2k* März 1961 - IV ZR 2^8/60 -)* An dieser Ansicht ist festzuhalten* Dies ist nicht seine Aufgabe» Diese erschöpft sich vielmehr in der Sorge für die reibungslose Funktion der Behörde, in der Feststellung allgemeiner Grundsätze und in der ständigen Überwachung, daß diese Grundsätze bei der Bearbeitung der Einzelfälle beachtet werden» Mit Rücksicht auf diesen Aufgabenbereich ist der Behördenleiter regelmäßig auch nicht in der Lage, die Bedeutung eines ihm vorgelegten Eingangs für die Entscheidung der Frage zu untersuchen, ob ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener Bescheid zu widerrufen ist» Diese Aufgabe kann vielmehr im Rahmen der Behördenorganisation nur dem Sachbearbeiter obliegen» Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Entschädigungsrecht, sondern in gleicher Weise im Bereich der gesamten allgemeinen Staatsverwaltung» Z»B» bestimmt § 222 der Abgabenordming, daß unter bestimmten Vor au s s et zungen eine Änderung des Steuerbescheides zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel be-

RegierungspräsidentenBEGangebenRegierungspräsidentKlägerKlägerinKenntnisBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk} ja
 Amtliche Sammlung: nein	2537	U34
BEO §§ 2ol, 2o3
Maßgebend für die Kenntnis der EntSchädigungsbehörde von dem Widerrufsgrimd ist der $ag, an dem der zuständige Sachbearbeiter für das Entschädigungsverfahren Kenntnis von dem Grund des Widerrufs erhält*
BGH, Urt* v« 31 o Januar 1962 - IV 2H 197/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
 Verkündet
am 31o Januar 1962
Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen =d es Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter:/
gegen
 lo)	*	—
, 2.)
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1.0:
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2.)i |
hat der IV. Zivilsenat des’Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2^. Januar 1962 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom l6. März 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	1Ö98	in Deutschland geborene und
 am 5* April 1961 verstorbene frühere Klägerin lobte seit dem Jahre 1929 mit ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger zu l), als Ausländsdeutsche in Holland« Dort war der Kläger zu 1) bei den	in	Kindhoven	als	Monteur	tä-
tig* Ihr Ehemann wurde im Jahre 1933 bei einer Einreise nach Deutschland auf Veranlassung der Gestapo inhaftiert« Ihm wurde vorgeworfen* in Rolland Propaganda gegen das Deutsche Reich und die NSDAP betrieben zu haben* Seine Ehefrau wurde* als sie im Juli 1935 ebenfalls nach Deutsch land kam, im Zusammenhang mit den gegen ihren Ehemann erho benen Vorwürfen gleichfalls verhaftet« Sie war nach den Akten des Straf- und Gerichtsgefängnisses Köln vom 16*
Juli 1935 bis zu dem .16« August 1935 in der Haftanstalt Köln inhaftiert*
Die Ehefrau des Klägers zu 1) hat Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht, zu deren Begründung sie unter anderem angegeben hat, vom 7»
Juli 1935 bis zu dem 180 Februar 1936 in Haft gewesen zu sein« Durch den Bescheid vom 17° Juli 1956 sind bei ihr als Schadensfolge im Sinne einmaliger, nicht richtunggebender Verschlimmerung chronisch-rheumatisch degenerative Veränderungen der großen Körpergelenke mit ausgeprägter Funktionsbehinderung sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ferner eine Herzkranzaderfunktionsminderung mit sekundärer Herzmuskelschwäche anerkannt worden* Sie hat unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 v«H* und eines Hundert-satzes von 35 der Dienstbezüge eines mittleren Beamten ab 1° August 1956 eine laufende Rente von 2Jo DM, einet.:
Rentennachzahlung inoHtfho yon 8i?25o Cf 1 und eine* Kapitalettt gung in Höhe von 16*567,2o DM zugebilligt erhalten*
Durch das am 29* November 1957 bei dem Regierungspräsidenten - Dezernat 1*+ - eingegangene Schreiben vom 25* November 1957 teilte das Amt für Wiedergutmachung der Stadt	mit (vgl* Akten ZK. 76915Bl* 3^)9 daß sich
 in den Verfahren der damaligen Klägerin und ihres Ehe-mannes Widersprüche ergeben hätten; eine eingehende Überprüfung der Haftzeit sei erforderlich* Die Aussagen seien mit Vorsicht zu bewerten»
Der Regierungspräsident - Dezernat lV > hat mit den Bescheiden vom 29* April und 17* Mai 1958 die Entschädigungsansprüche der Klägerin gemäß § 7 BEG abgelehnt und bereits gewährte 'Vorauszahlungem in Höhe von 7«35o IM zurückgefordert» Sur—Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei, wie auch aus den Gestapo-Akten des Ehemannes hervorgehe, nicht in dem von ihr angegebenen Umfang in Haft gewesen, sie habe auch widersprechende Angaben über den angeblich verlorengegangenen Hausrat gemacht» Ihre Ansprüche seien wegen vorsätzlich ^richtiger und irreführender Angaben sowohl zu der Haftzeit als auch zu dem Berufsschäden in vollem Umfang abzuweisen» Diese Bescheide hat der Regierungspräsident abschriftlich der Landesrentenbehörde übersandt» Hier sind sie am 6» und 19« Mai 1956 eingegangen»
Durch den Bescheid vom lk* August 1958 hat die Lande srentenbehörde auch den Entschädigungsbescheid wegen Gesundheitsschadens vom 17® Juli 1956 widerrufen, die laufenden Rentenzahlungen eingestellt und die bisher bewirkten Leistungen in Höhe von 28*367,20 DM zurückgefordert* Zur Begründung des Widerrufs ist angegeben,
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die von der Klägerin bereits im Anerkennungsverfahren gemachte und im Verfahren wegen des GesundheitsSchadens wiederholte Angabe, vom 7* Juli 1935 bis zu dem 19* Februar 1936 inhaftiert gewesen zu sein, sei mindestens in dem angegebenen Umfang falsch* Dies ergebe sich aus den Uber den Ehemann vorhandenen Gestapo-Akten*
Gegen diesen Bescheid hat die damalige Klägerin die Entschädigung skammer angerufen* Sie hat bestritten, unrichtige Angaben gemacht zu haben, und hat beantragt,
 den Widerrufsbe scheid vom l*f, August 1958 auf zuhoben, von der Rückforderung der gewährten Leistungen in Höhe von 28*357>2o DM Abstand zu nehmen und die laufende Gesundheitsschadensrente weiter zu zahlen*
Durch das Urteil vom 19* Februar i960 hat das Landgericht den Bescheid der Landesrentenbehörde vom l1** August 1958 mit der Begründung aufgehoben, daß der Widerruf nicht innerhalb der nach § 2o3 BEG festgesetzten Frist von 6 Monaten erfolgt sei* Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter*
Die frühere Klägerin ist am 5* April 1961 verstorben. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts in Krefeld vom 8. August 1961 ist sie von ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger zu 1), und ihrem Adoptivsohn, dem Kläger zu 2), je zur Hälfte des Nachlasses beerbt worden*
Der Kläger zu 1) beantragt«, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen« Der Kläger zu 2) hat keine Anträge gestellt«.
Ent scheidungsgründe:
lo Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab* ob der Widerruf des zugunsten der verstorbenen Klägerin ergangenen Bescheides, vom 17« Juli 1956 rechtzeitig erfolgt ist« Die Voraussetzungen des Widerrufs regeln die Vorschriften der §§ 2oo,. 2ol und 2o3 BEG« Im vorliegenden Falle hat die Entschädigungsbehörde den zugunsten der verstorbenen Klägerin erlassenen Bescheid vom 17« Juli 1956 wegen vorsätzlich abgegebener unrichtiger Angaben Uber Grund und Höhe des behaupteten Gesundheit sschadens gemäß § 7 Abs« 1 BEG widerrufen« Die in § 2oi aaO erforderlichen Voraussetzungen fUr den Widerruf sind erfüllt« Gegenstand des Rechtsstreits ist allein
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die Frage, ob die Behörde rechtzeitig widerrufen hat« Gemäß § 2o3 Abs« 2 Satz 1 BEG beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate« Sie beginnt nach Satz 2 der genannten Vorschrift mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat«
2« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Widerrufsfrist des § 2o3 Abs« 2-jSatz 1 BEG nicht gewahrt sei« Hierbei geht es davon aus, daß der Regierungspräsident in	auf	dessen.	Kenntnis	es	ankomme9 von
 den unrichtigen Angaben der Klägerin nicht bereits durch die Kenntnis der den Ehemann der verstorbenen Klägerin betreffenden Gestapo-Akten erfahren habe« Denn der Regierungspräsident habe diese Akten nur zur Überprüfung eines von ihm bearbeiteten Berufsschadensanspruchs benutzt, um dem Ehemann einori aus den Gestapo-Akten er-
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sichtiichon Widerspruch zu seinen über seine Tätigkeit in Holland gemachten Angaben vorzuhalten« Aus dem weiteren Inhalt des gesamten Aktenmaterials ergebe sich aber nicht, daß der Regierungspräsident schon damals eine Kenntnis davon gehabt habe, daß die verstorbene Klägerin ihre Haftdauer falsch angegeben habe« Diese Kenntnis habe der Regierungspräsident erst durch das am 29* November 1957 boi ihm eingegangene Schreiben c’^s Amts für Widergutmachung der Stadt Krefeld vom 25* November 1957 erlangt« (Bl• 3^
 KA ZK 7691)o In diesem Schreiben sei dem Regierungspräsidenten ausdrücklich mitgeteilt worden, daß Bedenken bezüglich der erwähnten HaftentSchädigung bestünden, dem Schreiben hätten erneut die Gestapo-Akten beigelegen, aus denen die Unrichtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben hergeleitet worden sei» Damit habe der Regierungspräsident vom 29* November 1957 an nicht nur die falschen Angaben kennen können, sondern durch das Schreiben vorn 25* November 1957 in Verbindung mit dem Inhalt der Beiakten habe der Regierungspräsident vom 29* November 1957 an positive Kenntnis von den Widerrufsgründen erhalten« Damit sei die 6-monatige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden« Die Kenntnis des Regierungspräsidenten von den Widerrufsgründen und dem Beginn der Frist müsse die Landesrentenbehörde
 ten lassen« Am 29* November 1957 sei im Lande auf Grund der Verordnung über die H de für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 11 * Juli 1953 (GVB1 NRW 1953 Nr; % Zu-
 ständigkeit für die ursprünglich (seit Mai 1953) von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung beim Arbeitsminister (SonderAbteilung für Opfer des nationalsozialistischen Terrors) bearbeiteten Gesundheitsschäden auf den Regierungspräsidenten in	als	Rentenbehörde
 Ubergegangen« Die Verordnung über die Errichtung der nach
 
dem BErgG zuständigen Entschädigungsbehörden vom 6„ Oktober 1953 (aaO, S* 37?) und die Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BEG vom 6* November 1956 (aaö, S* 331) hätten insoweit keine Änderungen geschaffen<, Es könne daher keinem Zv/eifel unterliegen, daß der Regierungspräsident am 29« November 1957 die nach § 2o3 BEG maßgebende Entschädigungsbehörde gewesen sein» Hierbei könne es keine entscheidende Bedeutung haben* daß der Regierungspräsident innerhalb seiner Behördenorganisation zur Bearbeitung von Entschädigungssachen verschiedene Abteilungen errichtet habe, wobei der Geschäftskreis S (später Dezernat l*f) die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für alle Ansprüche festzustellen gehabt und der Geschäftskreis LRB (später Dezernat 17) nach der Bejahung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen durch jenen Geschäftskreis nur noch Uber die Höhe des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens zu befinden gehabt habOo Beide Geschäftskreise seien Abteilungen des Regierungspräsidenten, also derselben Behörde, das Dezernat 17 des Regierungspräsidenten habe nicht don Charakter einer selbständigen läitschädigungsbehördeQ Des-' halb sei auch nicht entscheidend, ob der Geschäftskreis LRB (Dezernat 17) räumlich oder haushaltsrechtlich von dem Geschäftskreis S (Dezernat 1*0 getrennt gewesen sei und daß der Geschäftskreis LRB (Dezernat 17) fUr den Bereich des ganzen Landes zuständig gewesen sei, also Uber den Bereich der sonstigen Zuständigkeit des Regierungspräsidenten hinaus«
3* Diese Ausführungen tragen das Ürteil nicht * Auf den formalen Gesichtspunkt, daß zur Zeit des Erlasses des Widerrufsbescheides die für die Bearbeitung des Gesundheit sschadensanspruchs der verstorbenen Klägerin zuständige Landesrentenbehörde eine Abteilung des Regierüngs-
Präsidenten in	gewesen	sei	und	diesem	unterstanden
 habe, kommt es für die Entscheidung der Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht an* Wenn § 2o3 Abs* 2 BEG für diese Frage auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde ab-
stellt , so ist bei der Prüfung des Sinns dieser Bestimmung von den allgemeinen Grundsätzen des Behörden- und Örgani-sationsrechts auszugehen* Zu einer geregelten Wahrnehmung
 der staatlichen Aufgaben ist ein Doppeltes erforderlich: Die Einrichtung fester Institutionen, denen ein fest umgrenzter Teil dieser Funktionen übertragen wird, und die Bestellung von physischen Personen, welche die Funktionen im Rahmen dieser Institutionen durchführen (vgl* Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I* Band - Allgemeiner Teil -, 8* Auf1*, S» 387 ff)* Wenn daher das BEG in § 2o3 von der Kenntnis der Behörde spricht, so kann damit nur die Kenntnis der Personen gemeint sein, die mit einem der Behörde als Organisation der Staatsverwaltung obliegenden Aufgabenkreis betraut sind* Das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18« November i960 - IV gR 119/6o RzW 1961, 260, ausgesprochene Gegenstand dieser Entscheidung war die Beantwortung der Frage, in welchem Zeitpunkt sich ein Entziehungsgrund im Sinne des § 7 Abs* 2 BEG "herausstellt". Die Bedeutung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat dahin bestimmt, daß der Gesetzgeber damit erkennbar auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von dem Vorliegen des Entziehungsgrundes abstellt, und daß es dabei auf die Kenntnis des für den Erlaß des Bescheides verantwortlichen Bearbeiters ankommt (ebenso für § 2o3 BEG BGH vom 2k* März 1961 - IV ZR 2^8/60 -)* An dieser Ansicht ist festzuhalten*
Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung , daß die Landesrentenbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides der Leitung des Regierungspräsidenten in
 unterstand und damit eine Abteilung dieser
 Behörde war* Auch darauf kann es im Rahmen der hier zu
 
zu beurteilenden Frage nicht ankommen, daß das Dezernat 1*+ des Regierungspräsidenten über die allgemeinen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden hatte, während die Landesrentenbehörde nur Über die besonderen Voraussetzungen des Gesundheitsschadensanspruchs zu befinden hatte o Dieser Behördenorganisation könnte eine rechtliche Bedeutung für die Frage des Zeitpunkts der Kenntnis des Widerruf sgrundes vielleicht dann zukommen, wenn die Kenntnis des Behördenleiters entscheidend sein würde» Das ist jedoch nicht der Fall» Gegen eine solche Annahme spricht der Zweck der Fristbestimmung in der Vorschrift des § 2o3 BEG» Die Entschädigungsbehörde soll in den Fällen des § 2ol BEG 6 Monate Zeit zur Prüfung und Entscheidung der Frage haben, in welcher Weise sie das ihr zustehende Ermessen ausüben will» Diese Prüfung kann nach der natürlichen Lage der Dinge nur der für die Bearbeitung des Entschädigungsantrages zuständige Sachbearbeiter vornehmen» Der Behördenleiter ist, zu demal bei einer großen Behörde, nicht in der Lage, sich mit der Behandlung der Einzelfälle zu befassen»
Dies ist nicht seine Aufgabe» Diese erschöpft sich vielmehr in der Sorge für die reibungslose Funktion der Behörde, in der Feststellung allgemeiner Grundsätze und in der ständigen Überwachung, daß diese Grundsätze bei der Bearbeitung der Einzelfälle beachtet werden» Mit Rücksicht auf diesen Aufgabenbereich ist der Behördenleiter regelmäßig auch nicht in der Lage, die Bedeutung eines ihm vorgelegten Eingangs für die Entscheidung der Frage zu untersuchen, ob ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener Bescheid zu widerrufen ist» Diese Aufgabe kann vielmehr im Rahmen der Behördenorganisation nur dem Sachbearbeiter obliegen» Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Entschädigungsrecht, sondern in gleicher Weise im Bereich der gesamten allgemeinen Staatsverwaltung» Z»B» bestimmt § 222 der Abgabenordming, daß unter bestimmten Vor au s s et zungen eine Änderung des Steuerbescheides zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel be-
~ Io -
kannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen, und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist* Es besteht weitgehend Übereinstimmung darüber, daß es hierbei auf die Kenntnis der zur Bearbeitung organisationsmäßig berufenen Dienststelle innerhalb des Finanzamtes ankommt (vgl* Kühn, Abgabenordnung, 6« Aufl«, 1961, Anm«
5 b aa zu § 222)«
*+« Entgegen der Meinung ces Berufungsgerichts kommt es daher entscheidend darauf an, wann der für die Bearbeitung des GesundheitsSchadensanspruchs der verstorbenen Klägerin zuständige Sachbearbeiter der Landesrentenbehörde den Widerrufsgrund gekannt hat* Diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt« Soweit die hiernach erforderliche Feststellung getroffen wird, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück zuvorwei sen *
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr* Graf