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BGH

Gericht: BGH

gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v» Werner Maaß, V/ilden und Dr. Loewenhei für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er stammt und lebte bis zu dem Abschluß seiner kaufmännischen Lehre im Jahre 1935 bei seinen Eltern, die in ein Textilgeschäft betrieben. richte haben den Anspruch abgelehnt, weil die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes nicht zuständig und Die Revision des Klägers ist begründet, weil das Berufungsgericht die Passivlegitimation des beklagten Landes ständig, in dem der Verfolgte vor seiner Auswanderung seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat ctes Verfolgten vor seiner Da der dauernde Aufenthalt nach Abs» 6 der so erwähnten Vorschrift nur dann die örtliche Zuständigkeit Das Berufungsgericht hat mit der Übersiedlung von seinen Wohnsitz dorthin nach der Kläger auch verlegt hatte* Es hat dazu aus daß der Freistaat Bayern nicht Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieser rechtsgeschäftliche Wille zur Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes und zur Begründung eines neuen aus den Umständen geschlossen werden kann. werden, wenn die in der Präambel dem Bundesentschädigungs Das Entschädigungsreeht kann nur dann die Tatsache des Ortswechsels nicht, um daraus einigermaßen sichere Schlüsse auf den Willen zu dem Wohnsitzwechsel zu ziehen. wenn aas Berufungsgericht seinen Angaben, daß er die Arbeiten in der Gärtnerei überhaupt nur zur Vorbereitung seiner Auswanderung schenkte, so habe, keinen Glauben nicht zu Betrachtungsweise paßt aber den Bedingungen, unter denen der Kläger damals nach verzog Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, daß er mit dem Ortswechsel Bei dieser Sachlage ist darüber, ob und welche Raum für Erwägungen auf imung des gese 10 Monate vor der Auswanderung, zu dem Schwerpunkt seines Lebens machen wollte* Da er sich damals schon in die auf die Begründung eines Wohnsitzes in St schließen lassen* Daraus daß der trotz der Übersiedlung nach seinen bisherigen ‘Wohnsitz beibehielt *

WohnsitzLandTatsacheBerufungsgerichtAuswanderungKlägerWille

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 14» Dezember I960
Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt
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gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v» Werner Maaß, V/ilden und Dr. Loewenhei
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
*
9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-
*
*
gerichts München vom 16. Dezember 1959 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz
 werden nicht erhoben.
*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
aus
 Der im Jahre 1915 geborene Kläger ist Jude. Er stammt
 und lebte bis zu dem Abschluß seiner kaufmännischen
 Lehre im Jahre 1935 bei seinen Eltern, die in
 ein
Textilgeschäft betrieben. Nach dem Ende der Lehrzeit sie
 delte er nach
 über. Dort arbeitete er bis zu
 seiner Auswanderung im Juni 1937 in einer Gärtnerei, um sich, wie er angibt, auf die landwirtschaftliche Arbeit
 im Auswanderungslande, dem damaligen Mandatsgebiet Palä
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stina, vorzubereiten.
Er fordert Kapitalentschädigung für Schaden im beruf-
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liehen Fortkommen. Er hat behauptet, daß er bis keine ausreichende Daseinsgrundlage gefunden habe.
Die Ehtschaaigungsbehörde und die Entschädigungsge-
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richte haben den Anspruch abgelehnt, weil die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes nicht zuständig und
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daher der Freistaat Bayern nicht zur Entschädigung verpflichtet sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte
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Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
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Die Revision des Klägers ist begründet, weil das Berufungsgericht die Passivlegitimation des beklagten Landes
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zu Unrecht verneint hat.
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1, Nach § 188 BEG richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach
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185 BEG örtlich zuständig sind* Ist der Verfolgte, wie es hier der Fall ist, vor dem 31* Dezember 1952 ausgewan
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so
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ständig, in dem der Verfolgte vor seiner Auswanderung seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt
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Verfolgten vor seiner
 Da der dauernde Aufenthalt
 nach Abs» 6 der
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erwähnten Vorschrift nur dann die örtliche Zuständigkeit
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bestimmt, wenn es an einem Wohnsitz
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mußten die Entschädigungsorgane
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seiner Auswanderung seinen Wohnsitz
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wo der Kläger vor

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Das Berufungsgericht hat
 mit der Übersiedlung von
*
seinen Wohnsitz dorthin
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*
geführt, der Vater des damals 20-jährigen Klägers habe
*
dieser Wohnsitzverlegung zugestimmt * Hieraus hat das
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daß der Freistaat Bayern nicht
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Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß
 dieser rechtsgeschäftliche Wille zur Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes und zur Begründung eines neuen aus den Umständen geschlossen werden kann. Die Lebensver hältnisse sind dabei so zu würdigen, wie dies nach der
 damaligen, besonderen Lage der Verfolgten geboten ist.
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werden, wenn die in der Präambel dem Bundesentschädigungs
 Das Entschädigungsreeht kann nur dann
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gesetz vorangesteilte
 historischer Vorgänge
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auch bei der Bewertung der im Einzelfall bedeutsamen
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inneren und äußeren Tatsachen zur Geltung gelangt. Diesem
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sachlich- und verfahrensrechtlich bedeutsamen Grundsatz
 wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Bei einem
*
20-jährigen Verfolgten, der nach dem
 der kaufmänni
■
sehen Ausbildung das Elternhaus verließ, einen anderen
 Beruf ergriff und zwei Jahre in einem Gärtnereibetriebe
 arbeitete und schließlich auswanderte

9
die Tatsache
 des
Ortswechsels
 nicht, um daraus einigermaßen sichere Schlüsse auf den Willen zu dem Wohnsitzwechsel zu ziehen.

wenn
 aas
Berufungsgericht seinen Angaben, daß er die
 Arbeiten in der Gärtnerei überhaupt nur zur Vorbereitung
 seiner Auswanderung
 schenkte, so
 habe, keinen Glauben
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es hier nur allein die Tatsache wür
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verzog und dort bis
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 wollte. Anders
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sein, wenn ein
 nach vollendeter
 Ausbildung in eine fremde Stadt verzieht, um eine seiner
 Ausbildung und seinen Lebensverhältnissen entsprechende
 Stellung anzutreten;
nicht zu
 Betrachtungsweise paßt aber den Bedingungen, unter denen der Kläger damals
 nach
verzog
 Unter diesen Umständen konnte das
 Berufungsgericht nicht annehmen, daß er mit dem Ortswechsel
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einen V.ohnsitzwechsel vornehmen wollte*
Bei dieser Sachlage ist
 darüber, ob und welche
 Raum für Erwägungen
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imung des
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chen Vertreters zu einem Wohnsitzwechsel schließen
 lassen* Es ist auch nicht zu
 später, nach
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daß
 Eintritt der

Kläger
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10 Monate
 vor der Auswanderung,
 zu dem Schwerpunkt seines
 Lebens machen wollte* Da er sich damals schon in
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aufhielt, müßte ein entsprechender Wille erkennbar sein
 Hieran
fehlt es, so daß es insgesamt an Tatsachen fehlt

die auf die Begründung eines Wohnsitzes in St
 schließen lassen* Daraus
 daß der
 trotz der
 Übersiedlung nach
 seinen bisherigen ‘Wohnsitz
 beibehielt *
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Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht be
 stehen bleiben* Das Urteil muß vielmehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* das dadurch Gelegenheit erhält zu
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Voraussetzungen für eine
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beruflichen Bortkommen voi
 ob die sonstigen
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Die
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tenentScheidung beruht auf § 225 Abs»
Ascher v. Werner	MaalB	Wilden	Dr.loewenheim
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