gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v» Werner Maaß, V/ilden und Dr. Loewenhei für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er stammt und lebte bis zu dem Abschluß seiner kaufmännischen Lehre im Jahre 1935 bei seinen Eltern, die in ein Textilgeschäft betrieben. richte haben den Anspruch abgelehnt, weil die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes nicht zuständig und Die Revision des Klägers ist begründet, weil das Berufungsgericht die Passivlegitimation des beklagten Landes ständig, in dem der Verfolgte vor seiner Auswanderung seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat ctes Verfolgten vor seiner Da der dauernde Aufenthalt nach Abs» 6 der so erwähnten Vorschrift nur dann die örtliche Zuständigkeit Das Berufungsgericht hat mit der Übersiedlung von seinen Wohnsitz dorthin nach der Kläger auch verlegt hatte* Es hat dazu aus daß der Freistaat Bayern nicht Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieser rechtsgeschäftliche Wille zur Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes und zur Begründung eines neuen aus den Umständen geschlossen werden kann. werden, wenn die in der Präambel dem Bundesentschädigungs Das Entschädigungsreeht kann nur dann die Tatsache des Ortswechsels nicht, um daraus einigermaßen sichere Schlüsse auf den Willen zu dem Wohnsitzwechsel zu ziehen. wenn aas Berufungsgericht seinen Angaben, daß er die Arbeiten in der Gärtnerei überhaupt nur zur Vorbereitung seiner Auswanderung schenkte, so habe, keinen Glauben nicht zu Betrachtungsweise paßt aber den Bedingungen, unter denen der Kläger damals nach verzog Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, daß er mit dem Ortswechsel Bei dieser Sachlage ist darüber, ob und welche Raum für Erwägungen auf imung des gese 10 Monate vor der Auswanderung, zu dem Schwerpunkt seines Lebens machen wollte* Da er sich damals schon in die auf die Begründung eines Wohnsitzes in St schließen lassen* Daraus daß der trotz der Übersiedlung nach seinen bisherigen ‘Wohnsitz beibehielt *
Verkündet am 14» Dezember I960 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volke s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Dan M , H Mt .C H c/o Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v» Werner Maaß, V/ilden und Dr. Loewenhei für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des * 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes- * * gerichts München vom 16. Dezember 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. * Von Rechts wegen 2 Tatbestand: aus Der im Jahre 1915 geborene Kläger ist Jude. Er stammt und lebte bis zu dem Abschluß seiner kaufmännischen Lehre im Jahre 1935 bei seinen Eltern, die in ein Textilgeschäft betrieben. Nach dem Ende der Lehrzeit sie delte er nach über. Dort arbeitete er bis zu seiner Auswanderung im Juni 1937 in einer Gärtnerei, um sich, wie er angibt, auf die landwirtschaftliche Arbeit im Auswanderungslande, dem damaligen Mandatsgebiet Palä ■ stina, vorzubereiten. Er fordert Kapitalentschädigung für Schaden im beruf- ■ liehen Fortkommen. Er hat behauptet, daß er bis keine ausreichende Daseinsgrundlage gefunden habe. Die Ehtschaaigungsbehörde und die Entschädigungsge- i richte haben den Anspruch abgelehnt, weil die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes nicht zuständig und i daher der Freistaat Bayern nicht zur Entschädigung verpflichtet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte ■ Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. ■ ■ ■ ♦ ■ » % Die Revision des Klägers ist begründet, weil das Berufungsgericht die Passivlegitimation des beklagten Landes i ■ zu Unrecht verneint hat. i ■ n 1, Nach § 188 BEG richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach 3 185 BEG örtlich zuständig sind* Ist der Verfolgte, wie es hier der Fall ist, vor dem 31* Dezember 1952 ausgewan dert 9 so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zu * ständig, in dem der Verfolgte vor seiner Auswanderung seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat ctes 185 Abs* 2 Hr. 3a * Verfolgten vor seiner Da der dauernde Aufenthalt nach Abs» 6 der so erwähnten Vorschrift nur dann die örtliche Zuständigkeit * bestimmt, wenn es an einem Wohnsitz * * mußten die Entschädigungsorgane * * 4 * * seiner Auswanderung seinen Wohnsitz rhaupt fehlt, « ■ i I wo der Kläger vor hat * * Das Berufungsgericht hat mit der Übersiedlung von * seinen Wohnsitz dorthin nach der Kläger auch verlegt hatte* Es hat dazu aus * geführt, der Vater des damals 20-jährigen Klägers habe * dieser Wohnsitzverlegung zugestimmt * Hieraus hat das Berufungsgericht gef passivlegitimiert 7 daß der Freistaat Bayern nicht 2 Die Erwägungen 7 it denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, nach St e ine Rechteirrtümer * * m Übersiedlung des Klägers zu sei, weisen D Cb der sitz in Wohnsitz aufhob bis seinen Wohnsitz in 9 nur also nach 11 a F. 9 wenn er er einen nicht mehr als räumlichen Zusehen it er seines * daß er sich in * * an niederließ, und zwar mit dem Willen, jetzt diesen Ort zu dem Schwerpunkt seiner zu machen * * 4 Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieser rechtsgeschäftliche Wille zur Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes und zur Begründung eines neuen aus den Umständen geschlossen werden kann. Die Lebensver hältnisse sind dabei so zu würdigen, wie dies nach der damaligen, besonderen Lage der Verfolgten geboten ist. angewandt r werden, wenn die in der Präambel dem Bundesentschädigungs Das Entschädigungsreeht kann nur dann i gesetz vorangesteilte historischer Vorgänge • ■ auch bei der Bewertung der im Einzelfall bedeutsamen ■ inneren und äußeren Tatsachen zur Geltung gelangt. Diesem ■ sachlich- und verfahrensrechtlich bedeutsamen Grundsatz wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Bei einem * 20-jährigen Verfolgten, der nach dem der kaufmänni ■ sehen Ausbildung das Elternhaus verließ, einen anderen Beruf ergriff und zwei Jahre in einem Gärtnereibetriebe arbeitete und schließlich auswanderte 9 die Tatsache des Ortswechsels nicht, um daraus einigermaßen sichere Schlüsse auf den Willen zu dem Wohnsitzwechsel zu ziehen. wenn aas Berufungsgericht seinen Angaben, daß er die Arbeiten in der Gärtnerei überhaupt nur zur Vorbereitung seiner Auswanderung schenkte, so habe, keinen Glauben * es hier nur allein die Tatsache wür digeri, daß der * verzog und dort bis zu seiner Auswanderung, etwa 2 9 wohnte. Bei der ungewissen, nicht übersehbaren ■ * liehen Lage eines minder ■ ■ * * und Wirtschaft fehlt es dann aren gänzlich an bisherigen Wohnsitz in 9 daß er den aufgeben und m * * einen neuen vronnsitz wollte. Anders könnte sein, wenn ein nach vollendeter Ausbildung in eine fremde Stadt verzieht, um eine seiner Ausbildung und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Stellung anzutreten; nicht zu Betrachtungsweise paßt aber den Bedingungen, unter denen der Kläger damals nach verzog Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, daß er mit dem Ortswechsel i einen V.ohnsitzwechsel vornehmen wollte* Bei dieser Sachlage ist darüber, ob und welche Raum für Erwägungen auf imung des gese ■ chen Vertreters zu einem Wohnsitzwechsel schließen lassen* Es ist auch nicht zu später, nach dem daß Eintritt der Kläger i i 10 Monate vor der Auswanderung, zu dem Schwerpunkt seines Lebens machen wollte* Da er sich damals schon in i aufhielt, müßte ein entsprechender Wille erkennbar sein Hieran fehlt es, so daß es insgesamt an Tatsachen fehlt die auf die Begründung eines Wohnsitzes in St schließen lassen* Daraus daß der trotz der Übersiedlung nach seinen bisherigen ‘Wohnsitz beibehielt * 3 Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht be stehen bleiben* Das Urteil muß vielmehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* das dadurch Gelegenheit erhält zu ■ i Voraussetzungen für eine i beruflichen Bortkommen voi ob die sonstigen ,g wegen Schadens im i i • ■ o - Die Koa’ tenentScheidung beruht auf § 225 Abs» Ascher v. Werner MaalB Wilden Dr.loewenheim i * i i i 11 i » * * i 4 I 4 I t I I *