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BGH · IV ZR 197/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 197/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. Loev/enheim und Br. Graf für Recht erkannt: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 41 April 1958 verstorbenen V74BHM D4Mk Der Erblasser war im Jahre 1924 wegen versuchten schweren Raubes zu 15 Honaten Gefängnis verurteilt worden. Mai 1940 noch versucht habe, für Juden Visa zu beschaffen, damit ihre Entlassung aus der Schutzhaft zu erreichen und ihnen die Auswanderung zu ermöglichen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, DH| habe ausschließlich aus Gewinnsucht gehandelt und nicht etwa aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die begehrte Haftentschädigung von 6.15o DM zuerkannt und die Entscheidung über die weiteren Ansprüche einem Echluß-urteil Vorbehalten. daß der Ehemann der Klägerin es in einer Reihe von Fällen erreicht hat, Juden die Auswanderung zu ermöglichen, indem er ihnen bei der Beschaffung von Visa der Republik HaBB half.Es hat ferner festgestellt, daß der Schutzhaftbefehl, auf Grund dessen der Verstorbene am 15* Oktober 1941 in ein Konzentrationslager verbracht worden war, den Vermerk "wegen Judenbegünstigung" getragen hat. Io Bei. dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verfolgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verneint. Wer ausschließlich aus eigensüchtigen Beweggründen Handlungen begangen hat, die von den nationalsozialistischen Machthabern mißbilligt und mit Ge-waltmaßnahmen beantwortet worden sind, war kein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG. V/ie der erwähnte Vermerk auf dem Schutzhaftbefehl zeigt, haben die nationalsozialistischen Machthaber den Ehemann der Klägerin auch nicht als politischen Gegner angesehen. 2» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß DflBi aus Gründen der Rasse (§1 BEG) Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist. a) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß eine Verfolgung aus Gründen der Rasse nicht die Zugehörigkeit des Geschädigten zu einer Personengruppe voraussetzt, die der Nationalsozialismus wegen ihrer Rasse verfolgt hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19* September 1956 - IV ZR 14o/56 as LM Nr» 1 zu § 6 BKG 1956; vom 24» November 1956 - IV ZR 189/56 * LM Nr. 2 zu § 6 BSG). Wer dazu boigetragen hat, das Los der Juden erträglicher zu gestalten oder ihre Flucht aus dem Machtbereich des Nationalsozialismus zu ex’leichtern, und deshalb von Gewaltmaßnahmen getroffen worden ist, ist wegen seiner Beziehung zu Angehörigen der "artfremden, minderwertigen" Rasse verfolgt worden. Deshalb wurde derjenige’, der Verbindungen zu Juden unterhielt, verfolgt, ohne daß die nationalsozialistischen Machthaber besonders danach fragten, welche Beweggründe bei dem "arischen" Beteiligten eine Rolle gespielt hatten. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß ein Nichtjude, der Verbindungen zu Juden unterhielt, nicht deshalb zu entschädigen ist, weil er sich durch sein Verhalten Verdienste erworben hat* Die iintschädigungspflicht beruht vielmehr darauf, daß ihm aus den erwähnten Gründen Unrecht zügefügt worden ist. Nach langer geschichtlicher Sntwicklung war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammung merkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen, keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen* Daß solche Merkmale schon gar keinen Rechtfertigungsgrund für die Verhängung schwerster, alle Lebensbereiche treffende Sanktionen bilden können, liegt auf der Hand und bedarf weitef keiner Begründung. c) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Ehemann der Klägerin wegen seiner Verbindungen zu Juden seiner Freiheit beraubt. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, in welchen Fällen Juden die Auswanderung nicht gelang, weil die Visa für HaflM nicht benutzt werden konnten, um Transitvisa nach anderen Ländern zu bekommen«, Ob und in welchen Fällen der Ehemann der Klägerin solche Möglichkeiten in Kauf nahm und sich trotzdem seine dann wertlose Mitwirkung, bezahlen ließ, also 3etrug beging, bedurfte entgegen der Meinung der Revision keiner weiteren Aufklärung, da der Ehemann der Klägerin nicht wegen dieses rf*yhaltens verfolgt worden ist. Für die Zeit seiner Inhaftierung steht der t Klägerin eine Haftentschädigung gemäß §§43 Abs. 1 Satz 1, 45, 46 Abs. 2 BEG in der vom Berufungsgericht erkannten Höhe zu.

Zitierte Normen: § 2 StGB § 1 BEG § 6 SaarBSG § 1 BEG § 97 ZPO
VisaGrundBerufungsgerichtJudeVerbindungRasseRMKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche öammlungs nein
2428 082
B3G § 1 Abs. 1
Aus Gründen der Hasse Verfolgter ist auch derjenige, der aus eigennützigem anstößigen Gewinnstreben Juden bei der Auswanderung Hilfe leistete, sofern er wegen seiner Verbindung zu Juden Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist.
BGH, ürt. v. 22. April i960 - IV ZR 197/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
SLM.m/53.
Verkündet
 am 22. April i960
__ i9 Justizanges tel Iter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H a m b u r g ,
vertreten dur^die3ozialbehörde, Amt für V/i ed e i*gu tma ch ung ,
vbhhhhhk
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Hechtsanwalt	Br«	in
 gegen
P H
Klägerin und Revisionsbeklagte 9 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	<■■■■	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels. Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 verw
geb.
 Tatbestand;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 41 April 1958 verstorbenen V74BHM D4Mk Der Erblasser war im Jahre 1924 wegen versuchten schweren Raubes zu 15 Honaten Gefängnis verurteilt worden. Im Jahre 193o erhielt er wegen aktiver Beamtenbestechung loo RH Geldstrafe,
1935 wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 40.000 RM0 Im Jahre 1934 wurde gegen ihn wegen fortgesetzter aktiver Beamtenbestechung eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und einä Geldstrafe von 5<*000 RH verhängt, weil er als Hausmakler einen Beamten des H44IW Wohnungsamts und einen seiner Untergebenen laufend bestochen hatte, um Vorteile bei der geschäftsmäßigen Vermittlung von V/ohnungennzu erlangen.
Am 18. November 194o wurde DWBl verhaftet, zunächst als Schutzhäftling festgehalten und später in Untersuchungshaft überführt. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn am 26. Mai 1941 wegen Vergehens gegen §§ 1 und Io der Verordnung gegen Mißstände im Auswand er ungsv/e sen vom 14. Februar 1924 (RGBl I Io7) unter Anwendung des damals geltenden § 2 StGB zu 6 Monaten Gefängnis, die durch die erlittene Schutz- und Untersuchungshaft verbüßt waren. Ir wurde auf freien Fuß gesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde; DfHHthatte sich seit Februar 1939 als Spediteur betätigt. Um Aufträge für Speditionen ins Ausland zu erhalten, hatte er seine Verbindungen zu dem Generalkonsul von Ha4B in HMüausgenutzt. Dieser war bereit, gegen besondere Bezahlung Visa für Juden, die auswandern wollten, auszustellen. Dabei setzte er sich über die von der Regierung von Haiti verhängte Rinwanderungssperre hinweg. DiM» vermittelte die Ausstellung solcher Visa. Auf
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Grund dieser Urkunden gelang es einer Reihe von Juden, Zwischen- (Transit)visa fUr MaHBM und PaflBP zu erhalten und auf diese Weise Deutschland noch im Jahre 1939 und 194o zu verlassen, obwohl sonst kaum noch irgendwelche Auswanderungsaöglichkeiten bestanden. Die Auswanderungswilligen mußten dem Generalkonsul von Ha®J Beträge von 5oo bis loooo RM je Visum bezahlen; die üblichen Kosten einer solchen Urkunde betrugen 25 RM* Doose erhielt für seine Bemühungen jeweils 2oo RM, zu dem Teil auch weniger. Kr verdiente an der Beschaffung der Visa nach den Feststellungen des Strafurteils insgesamt 12. - 14.000 RM, nach seiner Behauptung 8.000 RM.
Am 15* Oktober 1941 verhaftete die Gestapo DOT erneut. Ohne gerichtliches Verfahren wurde er bis 1. Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten.
Nach Inkrafttreten des,Bundesentschädigungsgesetzes forderte er Sntschädigung wegen Schadens ah Freiheit, Vermögen, Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, ferner Rückwanderorbeihilfe. Die Rntschödigungsbe-hörde hat diese Ansprüche abgelehnt.
Zur Begründung der gegen den Bescheid der Rntschädi-gungsbehörde erhobenen Klage hat der Erblasser vorgeträgen:
Er sei in Konzentrationslagern festgehalten worden, weil er auch nach seiner Verurteilung vom 26. Mai 1940 noch versucht habe, für Juden Visa zu beschaffen, damit ihre Entlassung aus der Schutzhaft zu erreichen und ihnen die Auswanderung zu ermöglichen. Dabei habe er nicht die Notlage der Juden ausgenutzt, um unsittliche Gewinne zu erzielen. Sein Rinsatz
 
für die Juden habe beträchtliche Unkosten erfordert, außerdem ihn starken Anfeindungen und einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, DH| habe ausschließlich aus Gewinnsucht gehandelt und nicht etwa aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen. Den Anspruch auf Soforthilfe hat sie fallen lassen. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1.	eine HaftentSchädigung in Höhe von 6.15o DM zu zahlen,
2.	wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine im einzelnen bezifferte Kapitalentschädigung und Rente zu leisten,
3.	wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4*263 DM zu zahlen.
Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die begehrte Haftentschädigung von 6.15o DM zuerkannt und die Entscheidung über die weiteren Ansprüche einem Echluß-urteil Vorbehalten.
Mit der auf sofortige Beschwerde zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
antscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet*
Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen? daß der Ehemann der Klägerin es in einer Reihe von Fällen erreicht hat, Juden die Auswanderung zu ermöglichen, indem er ihnen bei der Beschaffung von Visa der Republik HaBB half. Es hat ferner festgestellt, daß der Schutzhaftbefehl, auf Grund dessen der Verstorbene am 15* Oktober 1941 in ein Konzentrationslager verbracht worden war, den Vermerk "wegen Judenbegünstigung" getragen hat. D^s angefochtene Urteil geht weiter davon aus, daß DflBfcden Juden nicht aus uneigennützigen Motiven geholfen,?sondern nur deshalb beigestanden hat, um selbst gut zu verdienen.
Io Bei. dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verfolgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verneint. Wer ausschließlich aus eigensüchtigen Beweggründen Handlungen begangen hat, die von den nationalsozialistischen Machthabern mißbilligt und mit Ge-waltmaßnahmen beantwortet worden sind, war kein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG. V/ie der erwähnte Vermerk auf dem Schutzhaftbefehl zeigt, haben die nationalsozialistischen Machthaber den Ehemann der Klägerin auch nicht als politischen Gegner angesehen.
2» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß DflBi aus Gründen der Rasse (§1 BEG) Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
 
a)	Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß eine Verfolgung aus Gründen der Rasse nicht die Zugehörigkeit des Geschädigten zu einer Personengruppe voraussetzt, die der Nationalsozialismus wegen ihrer Rasse verfolgt hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19* September 1956 - IV ZR 14o/56 as LM Nr» 1 zu § 6 BKG 1956; vom 24» November 1956 - IV ZR 189/56 * LM Nr. 2 zu § 6 BSG). Wer dazu boigetragen hat, das Los der Juden erträglicher zu gestalten oder ihre Flucht aus dem Machtbereich des Nationalsozialismus zu ex’leichtern, und deshalb von Gewaltmaßnahmen getroffen worden ist, ist wegen seiner Beziehung zu Angehörigen der "artfremden, minderwertigen" Rasse verfolgt worden.
Nicht nur menschliche Bindungen, sondern auch schon flüchtige geschäftliche Kontakte zwischen Angehörigen der verfolgten Rasse und Personen ’»arischer" Abstammung waren nach der Rassenlehre des Nationalsozialismus verpönt. Dabei war entscheidend, daß jede solcher Beziehungen zu der von den nationalsozialistischen Machthabern mit allen Mitteln erstrebten vollständigen Absonderung der Juden im Gegensatz stand. Diese Absonderung der Juden bildete eine Vorstufe oder schon einen Teil ihrer Unterdrückung und späteren Vernichtung. Deshalb wurde derjenige’, der Verbindungen zu Juden unterhielt, verfolgt, ohne daß die nationalsozialistischen Machthaber besonders danach fragten, welche Beweggründe bei dem "arischen" Beteiligten eine Rolle gespielt hatten.
Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 B2G und die Beurteilung von Entschädigungsansprüchen, die von den verfolgten Opfern in derartigen Fällen erhoben werden, kann es daher nur auf objektive Merkmale ankommen. J5s entscheidet also die Zu-
gehörigkeit oder Verbindung zu einem Personenkreis, den der Nationalsozialismus als "artfremd” ausmerzen wollte*
Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß ein Nichtjude, der Verbindungen zu Juden unterhielt, nicht deshalb zu entschädigen ist, weil er sich durch sein Verhalten Verdienste erworben hat* Die iintschädigungspflicht beruht vielmehr darauf, daß ihm aus den erwähnten Gründen Unrecht zügefügt worden ist. Nach langer geschichtlicher Sntwicklung war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammung merkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen, keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen* Daß solche Merkmale schon gar keinen Rechtfertigungsgrund für die Verhängung schwerster, alle Lebensbereiche treffende Sanktionen bilden können, liegt auf der Hand und bedarf weitef keiner Begründung.
b)	Diese Überlegungen sind der Ausgangspunkt für die richtige Beurteilung solcher Fülle, in denen die Unterstützung von Juden anstößigem Gewinnstreben der "arischen” Beteiligten entsprang* Wurde gegen solche Personen vorgegangen, weil sie einen rechtswidrigen, sozialethisch zu mißbilligenden Vermögensvorteil erstrebten, so liegt keine Verfolgung aus Gründen der Rasse vor0 Die gegen das rechtlich geschützte Vermögen gerichtete Tat war dann der Grund für die gegen den Täter verhängten Maßnahmen.
Dagegen muß eine Verfolgung aus Gründen der Rasse angenommen werden, wenn nicht die Verletzung der erwähnten Rechtsgüter, sondern die Verbindung zu Juden ausschlaggebend oder wenigstens mitbestimmend war für das Eingreifen der Machthaber oder für Art und Schwere der gewählten Sanktionen*
 
c)	Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Ehemann der Klägerin wegen seiner Verbindungen zu Juden seiner Freiheit beraubt. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, in welchen Fällen Juden die Auswanderung nicht gelang, weil die Visa für HaflM nicht benutzt werden konnten, um Transitvisa nach anderen Ländern zu bekommen«, Ob und in welchen Fällen der Ehemann der Klägerin solche Möglichkeiten in Kauf nahm und sich trotzdem seine dann wertlose Mitwirkung, bezahlen ließ, also 3etrug beging, bedurfte entgegen der Meinung der Revision keiner weiteren Aufklärung, da der Ehemann der Klägerin nicht wegen dieses rf*yhaltens verfolgt worden ist.
3. Hach alledem wurde der Ehemann der Klägerin aus einem Ver-folgungsgrund des § 1 BEG der Freiheit beraubt. Für die Zeit seiner Inhaftierung steht der t Klägerin eine Haftentschädigung gemäß §§43 Abs. 1 Satz 1, 45, 46 Abs. 2 BEG in der vom Berufungsgericht erkannten Höhe zu. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 225 Abs. 1, § 2o9 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Raske	Maaß	Dr.Loewenheim Dr. Graf
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