Januar 1959 Schorn, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Ifamen des Volke vs In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßb©Vollmachtigter* Rechtsanwalt Br. WKK& in gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Januar 1959 unter Mitwirkung des Senat spr äsidenten Ascher lind der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Piepenbrock und Br. Loewenheim Mit seiner Klage hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 5*100 IM an ihn zu zahlen, hilfsweise* unter Abzug des derzeitigen Kurswertes von 11.211,20 österreichischen Schilling. Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericht, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, dem Hauptantrage der Klage entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Oberlandesgericht ist von folgenden Erwägungen ausgegangens Der Kläger sei aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und hierdurch an der Freiheit geschädigt worden. Oktober 1953 zuerkannte Haft ent Schädigung schließe seinen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht aus; infolgedessen könne es dahinstehen, ob die Zahlung dieses Betrages eine Betreuung durch Kapitalab-findung wegen des erlittenen Schadens im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG dar st eile. 1, Das gilt zunächst für die Auffassung des’ beklagten Landes, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes sei in dem Wortlaut des § 160 Abs* 1 BEG nur zur Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Verfolgte Staatenloser be zw. Flüchtling gewesen sein müsse, aufgenommen worden« Wie indessen das Oberlandesgericht bereits rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ist dioser Zeitpunkt in gleicher Weise maßgebend für die Frage, ob und wann der Verfolgte im Sinne der genannten Bestimmung durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitsiabfindung betreut worden ist« Es bedurfte der Festlegung eines Stichtages- durch den Gesetzgeber auch hierfür, da anderenfalls die Frage, ob eine Entschädigung gemäß §§ 160 ff BEG überhaupt zu gewähren sei, dem Zufall, wann eine Entscheidung über die Ansprüche. Denn der Verfolgte, der an diesem läge noch von keiner Seite im Sinne des § 160 Abs« 1 BEG betreut worden war, erwarb an diesem fage, bei Vorliegen auch der sonstigen gesetzlichen Voraus s et Zungen,auf Grund des § 5 BEG einen Entschädigungsanspruch; dieser konnte nicht lediglich dadurch wieder entfallen, daß der Vorfolgte zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation eine zusätzliche Betreuung erhielt (vgl, Blessin/Wilden/Ehrig?. 685; Becker/ Huber/küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 71 BErgG, Anm, 10, S, 617 f)» Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, für den Begriff der 11 Betreuung” in § 160 Abs« 1 BEG genüge es, wenn der Kläger 2. Rechtsirrig ist aber auch die weitere Auffassung der Revision, eine solche Auslegung des § 160 Abs. 1 BEG widerspreche den gemäß § 9 Abs. 1 BEG sinngemäß anwendbaren Grundsatz des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils. Der hiernach erforderliche einheitliche Zusammenhang ist allerdings schon dann vorhanden, wenn die SchadensUrsache nach dem gewöhnlichen Laufe und der natürlichen Entwicklung der -Dinge, -wenn auch nur mittelbar und nur in Verbindung mit anderen, für sich allein betrachtet selbständigen Ereignissen, mit dazu beigetragen hat, dem Geschädigten einen Hutzen zu verschaffen, mit diesem also in adäquatem Zusammenhänge stent; es sind mithin die Gesamtunstände des Falles und das wirtschaftliche Ergebnis ins Auge cu fassen (RGRK 10. Aus diesen Gründen war die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Aha. 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
HaehscMägewerks ' Ja . Amtliche Sammlung% nein 2545 057 Bm § 160 Abs. 1 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungs-ge setz es ist nicht nur dafür maßgebend; wann der Verfolgte Staatenloser bezw. Flüchtling gewesen sein muß, sondern auch dafür, ob und wann er durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist* BGHpUrto v. 28. Januar 1959 - IV ZS 197/58 01.0 Köln % IV ZR 197/58 Verkündet am 28. Januar 1959 Schorn, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Ifamen des Volke vs In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßb©Vollmachtigter* Rechtsanwalt Br. WKK& in gegen ^gyglkan^eg^Israel B - Prozeubcvollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. (■■■P in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Januar 1959 unter Mitwirkung des Senat spr äsidenten Ascher lind der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Piepenbrock und Br. Loewenheim * für Recht erkannts Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Mai 1958 wird surückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren-r und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen i'l Tatbestands Der jüdische Kläger lebte bis 1938 als polnischer Staatsangehöriger in Österreich, wanderte aber im Juni dieses Jahres wegen der auch dort beginnenden nationalsozialistischen Ver-fo 1 gungsmaßnahm en aus Gründen der Hasse nach aus - Wäh- rend der deutschen Besetzung dieses Landes mußte er vom 7. Juni 1942 ab den Judenstern tragen, bis er am 8. Juni 1943 aus rassischen Gininden durch die Geheime Staatspolizei verhaftet wurde* Bis zu seiner Befreiung am 28. April 1945 wurde er in den Konzentrationslagern Malines, Auschwitz, Warschau und Dachau festgehalten; darnach kehrte er nach zurück« Zunächst war er damals staatenlos; 1948 erwarb er jedoch die Österreichische Staatsangehörigkeit. Auf seinen Antrag vom 1. Dezember 1952 erhielt er mit Bescheid vom 29* Oktober 1954 vom Amt der Wiener Landesregierung in Wien auf Grund des österreichischen Opferfürsorgegesetzes von 1947 in der Fassung des Österreichischen Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952 für 26 Monate Fr^ibeitsschaden in der Zeit vom 1. August bis zu dem 31* Oktober 1940 im Lager und vom 6.' Juni 1943 bis zu dem 28. April 1945 in anderen Konzentrationslagern eine Haftent-schädigung von 11.211,20 österreichischen Schilling. Er hat Entschädigung für Schaden an der Freiheit in der Zeit vom 7. Juni 1942 bis zu dem 1. Mai 1945 auch nach dem Bundes-ergänzungsgesets be zw, dem Bundesentschädigungsgesetz begehrt. Die Entschildigungsbehörde hat ihn ablehnend beschieden. Mit seiner Klage hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 5*100 IM an ihn zu zahlen, hilfsweise* unter Abzug des derzeitigen Kurswertes von 11.211,20 österreichischen Schilling. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericht, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, dem Hauptantrage der Klage entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s chei dungsgründe % Die Revision kann keinen Erfolg haben. 1. Das Oberlandesgericht ist von folgenden Erwägungen ausgegangens Der Kläger sei aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und hierdurch an der Freiheit geschädigt worden. Zwar sei er bei Inkrafttreten des Bundesentsehadigungsgesetzes ain 1. Oktober 1953 nicht mehr staatenlos gewesen $ er habe aber seine neue Staat sangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung (28. April 1945) erworben. Die ihm in Österreich erst nach dem 1. Oktober 1953 zuerkannte Haft ent Schädigung schließe seinen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht aus; infolgedessen könne es dahinstehen, ob die Zahlung dieses Betrages eine Betreuung durch Kapitalab-findung wegen des erlittenen Schadens im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG dar st eile. Dem Kläger sei daher für insgesamt 34 Monate, nämlich für 22 Uonate Freiheitsentziehung durch Inhaftierung in Konzentrationslagern und für 12 Monate Freiheitsbeschrän- kung durch fragen des Judensterns, Entschädigung von 150 DM je Monat, insgesamt also in Höhe von 5*100 DM, zu gewähren, IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« 1, Das gilt zunächst für die Auffassung des’ beklagten Landes, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes sei in dem Wortlaut des § 160 Abs* 1 BEG nur zur Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Verfolgte Staatenloser be zw. Flüchtling gewesen sein müsse, aufgenommen worden« Wie indessen das Oberlandesgericht bereits rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ist dioser Zeitpunkt in gleicher Weise maßgebend für die Frage, ob und wann der Verfolgte im Sinne der genannten Bestimmung durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitsiabfindung betreut worden ist« Es bedurfte der Festlegung eines Stichtages- durch den Gesetzgeber auch hierfür, da anderenfalls die Frage, ob eine Entschädigung gemäß §§ 160 ff BEG überhaupt zu gewähren sei, dem Zufall, wann eine Entscheidung über die Ansprüche. des Verfolgten ergeht, überlassen geblieben wäre« Es war auch sinnvoll, gerade den fag des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes als maßgebenden Zeitpunkt zu bestimmen. Denn der Verfolgte, der an diesem läge noch von keiner Seite im Sinne des § 160 Abs« 1 BEG betreut worden war, erwarb an diesem fage, bei Vorliegen auch der sonstigen gesetzlichen Voraus s et Zungen,auf Grund des § 5 BEG einen Entschädigungsanspruch; dieser konnte nicht lediglich dadurch wieder entfallen, daß der Vorfolgte zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation eine zusätzliche Betreuung erhielt (vgl, Blessin/Wilden/Ehrig?. Bundesentschädigungsgesetze, 2. Auflo,§ 160 BEG, Anm» 16 S, 744; * van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 160, Anm« 9 f S» 685; Becker/ Huber/küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 71 BErgG, Anm, 10, S, 617 f)» Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, für den Begriff der 11 Betreuung” in § 160 Abs« 1 BEG genüge es, wenn der Kläger seinen ^ntseliüdigungeanspruch vor dein Inkraft treten des Bunden entsehädigungegesetzes «bn Österreich nach dem dort geltenden Recht angemeldet habe, ist zu weitgehend und findet im Gesetz keine Stütze. Zudem verkennt die Revision mit ihrem Hinweis, diese Auslegung sei nach dem Wortlaut des'§ 160 Abs. 1 BEG nicht zwingend geboten und sogar widersinnig, da sie eine zweimalige Entschädigung des Verfolgten bewirke, den Umstand, daß eine vollständige Wiedergutmachung des dem Verfolgten zu-geführten Unrechts allein mit den beschränkten Hitteln des Bundesentschädigungsgesetzes in der Regel schon an sich nicht erreicht werden kann, 2. Rechtsirrig ist aber auch die weitere Auffassung der Revision, eine solche Auslegung des § 160 Abs. 1 BEG widerspreche den gemäß § 9 Abs. 1 BEG sinngemäß anwendbaren Grundsatz des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils. Der hiernach erforderliche einheitliche Zusammenhang ist allerdings schon dann vorhanden, wenn die SchadensUrsache nach dem gewöhnlichen Laufe und der natürlichen Entwicklung der -Dinge, -wenn auch nur mittelbar und nur in Verbindung mit anderen, für sich allein betrachtet selbständigen Ereignissen, mit dazu beigetragen hat, dem Geschädigten einen Hutzen zu verschaffen, mit diesem also in adäquatem Zusammenhänge stent; es sind mithin die Gesamtunstände des Falles und das wirtschaftliche Ergebnis ins Auge cu fassen (RGRK 10. Aufl., § 249 BGB, Vorbem. $, Seite 470-471; Blessin/V'/ilden/Ehrig, aaO, § 9 BEG, Anm. 9, S. 270). Auf diesen Gesichtspunkt kann sich das beklagte Land im vorliegenden . Falle jedoch nicht berufen. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann keine Anwendung finden, wo das Gesetz (hier in § 45 BEG) für einen Schaden eine Pauschalentschädigung festgesetzt und daher keine Schadensberechnung im einzelnen vorgesehen hat (vgl. Blessin/Wildon/^hrig, aaO, § 9 BEG, Anm. 9 S* 270) o überdies sind, wenn ein Entschädigungsanspruch besteht, nur die in » X § 10 und § 171 Abs. 2 BEO genannten Leistungen auf die Entschädigung anzureohnen« Enter diese Vorschrift fallen die aus Mitteln der Bundesrepublik Österreich dem Kläger gemachten Zuwendungen nicht« Es wurde auch dem oben gekennzeichneten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn inan dem Verfolgten, der mangels bisheriger Betreuung durch laufende Zuwendungen oder Kapitalabfindung am 1« Oktober 1953 gemäß §§ 3, 160 B£0 einen Anspruch auf Entschädigung erworben hat, dieses Recht ohne ersichtlichen Grund, lediglich auf dem Umwege Uber § 9 Abs. 1 BEO, wieder entziehen wollte. III. Aus diesen Gründen war die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Aha. 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Ascher Johannsen i Br. Piepenbrock Br. Loewenheim Wilstenberg