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BGH · IV ZE 197/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 197/57

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br «PP in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br,v,Werner} Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericbt das landgerichtliche Urteil abgeänderb und nach dem Antrag der Klage erkannt. lo Es kann schon zweifelhaft sein, ob nicht der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abso 1 Nr, 1 BEG deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er in der Zeit vom lo Oktober 1929 bis zu dem 1. Ob allerdings die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, daß die relative Beweiskraft der Eintragung im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnähme als widerlegt anzusehen sei, kann dahinstehen. Bas Berufungsgericht will gleichwohl in dem zur Entscheidung stehenden Pall in dem Auftreten des Klägers ein Vorschubleisten deshalb nicht erblicken, v/eil das Ergebnis der Tätigkeit des Klägers nach der Meinung von Goebbels negativ und parteischädigend gewesen sei, oder weil der Kläger nach der Kritik von Goring, in einer Stadt in Sachsen mit verheerender Wirkung gesprochen habe. Auch wenn diese Bewertung des Auftretens des Xlägers durch die Parteiführer der damaligen Zeit als richtig unterstellt wird, so wird damit noch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger durch seine Rednertätigkeit die NSBAP unterstützt hat. Allein die Tatsache, daß der Kläger mindestens neun-bis zehnmal auf Partei- und WahlVersammlungen der NSBAP gesprochen hat, spricht eindeutig dafür, daß auch die Beiter der Ortsgruppen der NSDAP Wenn dem aber so ist, so muß in der Tatsache, daß der Kläger sich der Partei zur Verfügung stellte, und in seiner Eednertätigkeit eine Vor-sehubleistung erblickt werden. September 1957 - IV ZR 83/57 - ausgesprochen, daß es grundsätzlich nicht auf die Gründe ankommt, aus denen jemand in der nationalsozialistischen Partei tätig gewesen ist, und daß auch außer Betracht bleiben muß, warum er diese Tätigkeit aufgegeben hat. Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts besteht nach alledem darin, daß es- eine Vorschubleistung verneinen zu müssen glaubt, wenn die in Präge stehende Tätigkeit nach Auffassung bestimmter Personen nicht geeignet gewesen ist-die Ziele der Partei zu fördern'. Aus den angeführten Gründen ist auf die Revision des beklagten Lsndes das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 91 ZPO
ReichswehrTätigkeitBerufungsgerichtParteiNSDAPKlägerSchwarzeRevision

Volltext der Entscheidung

2463 043
S
IV ZE 197/57
5 ü (Entsch) 25/55
Verkündet ski 29 o Januar 1958
I» üustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
i
In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Innenminister:des.*L8üdes,JNordrhein~VYestfalen in
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächbigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Oberstleutnant a,B, Ernst B PPPPHHPPP in • •
Bad Gpppp,	Straße	pp	a,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br «PP in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br,v,Werner} Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 5- Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 21 o März 1957 geändei't,
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5- ’Entschä-digungslcammer des Landgerichts in Köln wird surückgewiesen,
 Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrecht szuges trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 5. Januar 1878 geborene Kläger war Berufsoffizier Hach dem 1- Weltkrieg erhielt er seinen Abschied, kämpfte anschließend mit dem Freikorps Eulenburg in Kurland und wurde sodann in die Reichswehr übernommen* Später war er an führender Stelle in der sogenannten "Schwarzen Reichswehr" tätige Im Jahre 1923 unternahm der Kläger den sogenannten "Küstriner Putsch"* Er besetzte mit den ihm unterstehenden Einheiten die Festung Küstrin, ergab sich aber alsbald der Reichswehr* liegen dieses Putsches wurde der Kläger zu 10 Jahren Festungshaft verurteilt- die er bis zu seiner Begnadigung im-Jahre 1927 zu dem Teil verbüßte. Im Jahre 1930 schloß der Kläger sich der von Otto Strasser gegründeten "Kampfgemeinschaft revolutionärer ITationalsozialisten" en, die nach ihrem Kampforgan als "Schwarze Front" bezeichnet wurde. Er übernahm die Führung der Schwarzen Garde, des Versammlungsschutzes der Schwarzen Front. Wegen seiner führenden Rolle in der Schwarzen Front wurde der Kläger nach der "Machtergreifung" am 15. März 1933 verhaftet und zunächst bis zu dem 8* September 1933 und dann erneut vom 21. September bis zu dem 7* Dezember 1933 im Columbia-Haus in Berlin und im Gerichtsgefängnis Plötzensee in Schutzhaft gehalten. Vom 1. Februar 1934 bis zu dem 30. Juni 1938 und zu Beginn des 2. Weltkrieges war der Kläger als Berufsoffizier Angehöriger der Wehrmacht, aus der er mit dem Range eines Oberstleutnants verabschiedet wurde* Mit seiner Klage verlangt der Kläger Entschädigung für die erlittene Haft» Er beantragt,
 das beklagte land zu verurteilen, an ihn eine
 HaftentSchädigung in Höhe von 1.350,- BK zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe*
Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericbt das landgerichtliche Urteil abgeänderb und nach dem Antrag der Klage erkannt.
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurtlckzuweisen.
Ent scheid^gsgjrände!
Die Revision des beklagten Bandes muß zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und damit zur Abweisung der Klage führen«,
lo Es kann schon zweifelhaft sein, ob nicht der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abso 1 Nr, 1 BEG deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er in der Zeit vom lo Oktober 1929 bis zu dem 1. Juli 1950 Mitglied der NSDAP war«, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ungeachtet der Eintragung des Klägers in die Zentralkartei der NSDAP den Eintragungen in die Zentralkartei der NSDAP keine absolute Beweiskraft zukomme. Ob allerdings die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, daß die relative Beweiskraft der Eintragung im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnähme als widerlegt anzusehen sei, kann dahinstehen. Denn diese Präge braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil dem Kläger ein Entschädigungsanspruch auf jeden Pall deshalb nicht zusteht, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat«.	-u."	*:ri sht .;i*s	c£ o . J.c f-ei --
:~'r Wenn das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers
 
AU
als Partei- und V/ahlredner der NSDAP nicht als Vorschubleisten würdigt, so verkennt es den Rechtsbegriff der Vorschubleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG. Baß das öffentliche Auftreten für die NSDAP in Partei- und Wahlversammlungen regelmäßig den Begriff der Vorschubleistung erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein* Denn der Partei-und Wahlredner wirbt für die Ziele der Partei, will ihre Mitgliedersahl vergrößern und ihre Aussichten im Partei-kampf verbessern» Hierin liegt eine Förderung der Partei, wie keiner weiteren Ausführungen bedarf. Das muß auch für den Kläger gelten, zu demal da er in den Kreisen begannt war, bei denen ein Interesse und eine Aufgeschlossenheit für die Zielsetzungen der NSBAP anzunehmen war. In den Jahren 1929/1950 verfügte die NSBAP-noch nicht über einen Rednerstab, der ausreichend war, um überall auf Partei- und WahlVeranstaltungen eingesetzt zu werden, insbesondere nicht über Redner, bei denen allein der Name oder die Stellung eine gewisse Zugkraft in der Bevölkerung besaß. Bas Berufungsgericht will gleichwohl in dem zur Entscheidung stehenden Pall in dem Auftreten des Klägers ein Vorschubleisten deshalb nicht erblicken, v/eil das Ergebnis der Tätigkeit des Klägers nach der Meinung von Goebbels negativ und parteischädigend gewesen sei, oder weil der Kläger nach der Kritik von Goring, in einer Stadt in Sachsen mit verheerender Wirkung gesprochen habe. Darauf kann es aber nicht ankommen. Auch wenn diese Bewertung des Auftretens des Xlägers durch die Parteiführer der damaligen Zeit als richtig unterstellt wird, so wird damit noch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger durch seine Rednertätigkeit die NSBAP unterstützt hat. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rede, in der für die Ziele der Partei geworben wird, ist notwendigerweise subjektiv. Allein die Tatsache, daß der Kläger mindestens neun-bis zehnmal auf Partei- und WahlVersammlungen der NSBAP gesprochen hat, spricht eindeutig dafür, daß auch die Beiter der Ortsgruppen der NSDAP
 
sich durch seine Heden eine Förderung der Partei versprachen. Der Kläger selbst hat auch nur erklärt; daß seine Heden für Deute, "die nachdachten", so verständlich gewesen seien, daß sie daraus eine V/arnung davor ziehen konnten, die NSDAP zu wählen. Er habe naturgemäß nicht eindeutig und allgemein verständlich auf Wahl Versammlungen davor warnen können, die NSDAP zu wählen. Wenn dem aber so ist, so muß in der Tatsache, daß der Kläger sich der Partei zur Verfügung stellte, und in seiner Eednertätigkeit eine Vor-sehubleistung erblickt werden. Es ist nicht entscheidend, welchen Eindruck die Leute, "die nachdachten", von der Rednertätigkeit des Klägers gewonnen haben, vielmehr kommt cs darauf an, wie das Auftreten des Klägers auf die große Hasse der Besucher der Versammlungen gewirkt hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt, besonders auch in der Entscheidung vom 25. September 1957 - IV ZR 83/57 - ausgesprochen, daß es grundsätzlich nicht auf die Gründe ankommt, aus denen jemand in der nationalsozialistischen Partei tätig gewesen ist, und daß auch außer Betracht bleiben muß, warum er diese Tätigkeit aufgegeben hat. Ebenso ist es für die Frage des Vorschubleistens ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger mit seiner Rednertätigkeit beabsichtigte, die Ziele der NSDAP zu fördern. Es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß seine Tätigkeit in diesem Sinne zu wirken geeignet war. Daß sich der Kläger dessen bewußt war, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in diesem Rechtsstreit.
Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts besteht nach alledem darin, daß es- eine Vorschubleistung verneinen zu müssen glaubt, wenn die in Präge stehende Tätigkeit nach Auffassung bestimmter Personen nicht geeignet gewesen ist-die Ziele der Partei zu fördern'.
5. Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger die Ziele der NSDAP auch
 durch seine Tätigkeit in der Schwarzen Front, seine führende Stellung in der Schwarzen Reichswehr und durch die Veranstaltung des XUstriner Putsches gefördert hat-
Aus den angeführten Gründen ist auf die Revision des beklagten Lsndes das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs. 1 BEG-
Ascher Bundesrichter	v.Werner	Wüstenberg Wilden
 Baske ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen»;
Ascher