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BGH · IV ZK 197/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 197/56

Am 3* August 1951 richtete die Beklagte einen Brief an den Kläger (Bl I, 91 GA), in dem sie sich für eine Fahrt, die dieser mit ihr gemacht hatte, bedankte* In dem Schreiben wies sie ferner auf das gleiche Schicksal hin, das sie beide durch den Tod ihres Ehegatten erfahren hätten, und fragte, ob sie ihm ein wenig sympathisch erscheine* Dann beklagte sie sich darüber, daß sie Von ihrem derzeitigen Vermögensverwalter nicht recht vertreten werde» Er, der Kläger, habe ihr aus sich selbst heraus den Vorschlag gemacht, ihr -in jeder- Weise zu helfen, ob sie das wohl von ihm annehmen dürfe» Sie könne vieles dadurch sparen. Außerdem habe die Beklagte ihn zur Aufgabe der Praxis veranlaßt, weil sie nach der Orte der eheliche Wohnsitz habe genommen werden sollen, sei zwar noch nicht klar gewesen* jedenfalls hätten die Parteien beabsichtigt, daß der Kläger nach der Eheschließung am Orte des künftigen gemeinsamen Wohnsitzes seine Praxis aufnehmen und bis dahin noch die Vermögensangelegenheiten der Beklagten regeln solle * September 1951 abgehaltenen Verlobungsfeier seien die Parteien sich über eine Eheschließung noch nicht einig gewesen, es sei bis dahin bloß von der Verlobung gesprochen worden. Vor dem Verkauf des Hauses in und der Veräußerung der dortigen Praxis hätten ihre Mutter und sie den Kläger ausdrücklich mit dem Hinweis darauf, daß man die Zukunft nicht kenne, gewarnt. Vorsorglich rechne sie, die Beklagte, mit Schadensersatzansprüchen auf, da ihr Schäden in Höhe von mindestens 15,000,- DM dadurch entstanden seien, daß der Kläger bei dem Hausbau auf ihrem Grundstück in OflHHl und bei der Bestellung von Pflanzen für die Aufforstung eines ihr gehörigen ’Valdgeländes unsachgemäß gehandelt habe, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den §§ 1298, 1299 BGB habe er auf keinen Pall Ansprüche auf Ersatz der durch die Vernachlässigung und die Aufgabe der Praxis in von ihm errechneten Vermögensnachteile oder auf Zahlung der dem Honorar eines Steuerberaters entsprechenden Summe» Diese Maßnahmen oder Aufwendungen seien nicht in Erwartung der Ehe getroffen worden; mindestens seien sie den Umständen nach nicht angemessen» In Erwartung der Ehe im Sinne dieser Vorschrift sei nicht schon alles geschehen, was unterblieben wäre, wenn der Verlöbnisbruch voraussehbar gewesen wäre, vielmehr müsse die Maßnahme wesentlich mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Ehe getroffen sein, sie müsse in irgendeiner Form durch die mit dem Eintritt in die Ehe verbundene Änderung der Lebensweise veranlaßt worden sein« Der Kläger habe aber nach seinem eigenen Vortrag die Vermögensangelegenheiten der Beklagten nur vorübergehend besorgen wollen; nach der Eheschließung habe er den ehelichen Aufwand aus seiner Tätigkeit in einer neugegründeten Praxis bestreiten wollen, und seine ausschließliche Tätigkeit für die Beklagte habe sich auf die Verlöbniszeit und vielleicht eine kurze Übergangsperiode nach der Heirat beschränken sollen» Die von dem Kläger für die Beklagte entfaltete Tätigkeit sei also nicht in Erwartung der Ehe gemacht worden, und dasselbe gelte für die nach dem Vortrag des Klägers dadurch be- Auch die Behauptung des Klägers, er habe in dem geschehenen Umfang tätig werden müssen, um die Auseinandersetzung der Beklagten mit ihren Kindern so schnell wie möglich zu fördern und vor der Eheschließung zu dem Abschluß zu bringen, rechtfertige das „Klagebegehren aus § 1298 BGB nicht« Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er dafür, abgesehen von seiner unmittelbaren Bemühung um die Ausfertigung der Eheerlaubnis, tätig geworden sei. Gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Schadensersatz sei allein der ursächliche Zusammenhang der Aufwendungen und Maßnahmen mit der erwarteten Ehe, Dieser Zusammenhang liege vor, wenn der Kläger eine Stellung aufgegeben habe, die §r ohnehin nach erfolgter Eheschließung nicht habe beibehalten können, und wenn er die Zwischenzeit benutzt habe, um die Verhältnisse der Beklagten zu ordnen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist wiederholt ausgesprochen worden, in der Erwartung der Ehe im Sinne des § 1298 Abs 1 BGB seien Maßnahmen dann vorgenommen, wenn der Verlobte sie vernünftigerweise nicht getroffen haben würde, sofern er vorausgesehen hätte, daß der andere Teil das Verlöbnis brechen würde (RG Warn 1914 Nr 254; 1935 Nr 69; RGRK BGB 9. 4o Aufl § 1298 Anm 2a)* Es kann offen bleiben, ob dieser Formulierung beizutreten ist oder sie etwa im Sinne der allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Maßnahme durch die mit der Ehe eintretende Änderung der Lebensweise veranlaßt worden sein müsse, zu beschränken ist, wie das früher schon in ähnlicher Weise die Oberlandesgerichte Naumburg (Hecht 1922 Nr 608) und Kiel (SchlHA 1924, 66) angenommen haben% das Reichsgericht hat gelegentlich ebenfalls ausgesprochen, daß es sich um eine für die künftige Ehe bedeutsame Maßnahme handeln müsse (RG Warn 1918 Nr 76)* Auch wenn man dem zustimmen will, läßt sich doch nicht in Zweifel ziehen, daß der Kläger' sich nach seinem Vortrag den Vermögensangelegenheiten der Beklagten wegen seiner “bevorstehenden Verbindung mit dieser widmete, mag er auch nicht gerade deren Vermögensauseinandersetzung mit ihren Kindern betrieben haben, und daß er die Arbeit in seiner Praxis zunächst zurückstellte und alsdann die Praxis selbst veräußerte, weil er wegen der von ihm geplanten Heirat sein Leben anders als bisher gestalten wollte* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß der Kläger ausschließlich für die Beklagte nur während der Verlöbniszeit und einer kurzen Übergangszeit nach der Eheschließung tätig sein wollte, denn jedenfalls sollten die von ihm getroffenen Maßnahmen den Übergang in seine neue durch.die Heirat veranlaßte Lebensweise vermitteln* Er führte diese Maßnahmen in Erwartung der Ehe durch* Baß die volle Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und die Vernachlässigung und Aufgabe seiner Praxis unangemessen sei, werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger behauptet habe, er sei von der Beklagten immer wieder gebeten worden, sich unter Zurückstellung seiner eigenen Berufstätigkeit um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Bie Revision ist der Auffassung, daß die Unangemessenheit der Maßnahmen des Klägers unter anderem deshalb verneint werden müsse, weil dieser sie auf Wunsch der Beklagten getroffen habe. Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht hier allein stütze, habe nach dem Inhalt des Beweisprotokolls (Bl II, 158 GA) nichts bekundet, was derartige Schlüsse zulasse Die Verwertung etwaiger nicht im Protokoll festgehaltener Äußerungen der Zeugin sei unzulässig gewesen, weil sie nicht vor dem ganzen Senat und nicht in Gegenwart der Parteien vernommen worden sei* Es trifft zu, daß das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen, die die Mutter der Beklagten als Zeugin gemacht hatte, nicht zu der Auffassung gelangen konnte, die Beklagte habe unmöglich den Kläger gebeten, sich unter Vernachlässigung seiner eigenen Berufstätigkeit um ihre Angelegenheiten zu kümmern» Die über die Aussage der Zeugin angefertigte Niederschrift enthält nichts, was auch nur mittelbar einen dahingehenden Schluß zuzulassen vermöchte» Sie ergibt zwar, daß die Zeugin angegeben hat, sie selbst habe dem Kläger von der Aufgabe seines Hauses und seiner Praxis abgeraten, nicht aber, daß sie bekundet hat, die Beklagte habe dies gleichfalls getan» Falls die Zeugin sich bei ihrer Vernehmung, die durch ein einzelnes Mitglied des Prozeßgerichts in Abwesenheit der Parteien und ihrer Prozeßvertreter erfolgte, auch in dieser Richtung geäußert haben sollte, ohne daß dieser Teil ihrer Aussage schriftlich niedergelegt und den Parteien zugänglich gemacht worden ist, so durfte er nicht verwertet werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt» In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aus der an den Kläger gerichteten Erklärung der Beklagten, es sei unter Brautleuten nicht üblich, Rechnung zu erteilen, die Folgerung gezogen, daß die Beklagte damit erkennbar eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt Dabei handelt es sich im Grunde um keine andere Feststellung als die eben erwähnte, es sei unmöglich, daß die Beklagte den Kläger gebeten habe, seine Berufstätigkeit zurückzustellen und sich ihren Angelegenheiten zu widmen. Run hat allerdings das Berufungsgericht die von dem Kläger getroffenen Maßnahmen auch für den Fall als unangemessen bezeichnet, daß die Beklagte den Wunsch geäußert haben sollte, der Kläger möge sich ihren Angelegenheiten unter Zurückstellung seiner eigenen Berufstätigkeit widmen» Das ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, doch fehlt es insoweit an einer erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts. Die Verhältnisse können so liegen, daß selbst die von dem einen Verlobten getroffene Maßnahme, die er auf Veranlassung des anderen'vornimmt, unangemessen ist und deshalb einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 1298, 1299 BGB ausschließto Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht besondere Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß der Kläger kraft seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besser als die Beklagte erkennen mußte, Das Berufungsgericht hat es jedoch, wie die Revision zutreffend beanstandet, versäumt, zu prüfen, ob nicht die von dem Kläger getroffenen Aufwendungen und Maßnahmen zu einem Teil angemessen waren, insbesondere dann, wenn die Beklagte entsprechend seiner Behauptung besonders gewünscht haben sollte« daß er sich in erster Linie ihrer Vermögensangelegenheiten annahm« Auch wenn eine erhebliche Vernachlässigung sowie die Aufgabe der Praxis nicht als den Umständen nach angemessen bezeichnet werden kann« würde es möglicherweise nicht unsachgemäß gewesen sein, daß der Kläger sich im Hinblick auf die geplante Eheschließung mit der Beklagten, bereits bevor der Zeitpunkt für sie feststand, in einem gewissen Umfang mit der Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse befaßte und aus diesem Grunde manche in seiner Praxis an ihn herantretende Aufträge ablehnte und sich den daraus zu erwartenden Verdienst entgehen ließ« Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Anspruch doch zu einem Teil wegen des in der Per von dem Kläger für den Verkauf der Praxis erzielte Erlös würde darauf nicht anzurechnen sein, weil es sich hier nicht um den durch die Veräußerung der Praxis erlittenen Schaden handelt, die das Berufungsgericht mit Hecht als eine unangemessene Maßnahme bezeichnet hat* 3o Pas Berufungsgericht hat schließlich die Möglichkeit offen gelassen, daß der Kläger für die Beklagte von vornherein unentgeltlich tätig geworden sei oder auf Vergütungsansprüche nachträglich verzichtet habe, nachdem die Beklagte ihm vorgestellt habe, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien* Pie Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder der Verzicht könnten in Erwartung der Ehe getroffene, den Umständen nach angemessene Maßnahmen gewesen sein, und der auf die §§ 1298, 1299 BGB gestützte Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könnte infolgedessen, wenn seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, dahin gehen, den Kläger so zu stellen, als wenn er nicht ohne Entgelt tätig geworden wäre oder nicht auf Gebühren verzichtet hätte* Sollte ein solcher Anspruch gegeben sein, so ist es dabei von Bedeutung, in welchem Umfang die Beklagte den Kläger für sich hätte arbeiten lassen, wenn ihr seinerzeit bekannt gewesen v/äre, daß sie seine Tätigkeit zu entlohnen hatte* Insbesondere wird der Kläger für solche Betätigungen, die er ganz aus eigenem Antrieb und deshalb, weil er sich für sich selbst besondere Vorteile davon versprach, vornahm, oder die ihm besondere Annehmlichkeiten einbrachten, wie etwa einen günstigen Freizeitaufenthalt, keine Gebühren oder allenfalls solche in verhältnismäßig geringer Höhe in Ansatz bringen können. Andererseits wird der Kläger, wenn er etwa nunmehr gegenüber der Beklagten Gebühren auch für seine Tätigkeit während der Verlobungs2eit sollte berechnen können, um so weniger geltend zu machen haben, daß er geschädigt worden sei, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Beklagte keine anderen Aufträge angenommen habe«. Entweder sei der Kläger von vornherein unentgeltlich tätig geworden oder es sei zunächst ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen* dann aber habe der Kläger nach einem Hinweis der Beklagten darauf, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien, auf seine Ansprüche verzichtet. 1* Wenn aber die seitens des Klägers während der Verlobungszeit durchgeführte Geschäftsbesorgung von vornherein unentgeltlich war oder nachträglich unentgeltlich wurde, so bedeutete das nicht ohne weiteres, daß auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen entfiel (§ 670 BGB)«, Ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dahin ging, daß der Kläger auch einen derartigen Anspruch nicht mehr sollte geltend machen können, ist in dem angefochtenen 2« Vor allem aber hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen,- daß der Kläger auch nach der Beendigung des Verlöbnisses noch in gewissem Umfang für die Beklagte tätig war» Baß sich die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung auch auf die Tätigkeit nach der Auflösung der Verlobung beziehen sollte, ist nicht ersichtlich und nicht einmal wahrscheinlich« Bie Beklagte hat selbst die Meinung geäußert, daß dem Kläger wegen seiner für sie nach der Beendigung des Verlöbnisses geleisteten Arbeit vielleicht ein Anspruch auf Grund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zugestanden habe (Bl I, 75» 108» 109? XIIo Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint0 Es hat ausgeführt, die in den §§ 1298 ff BGB getroffene Regelung schließe derartige Ansprüche«, bei denen der V/egfall des Rechtsgrundes darauf beruhe, daß ein Ver-löbnis unberechtigt aufgehoben sei, zwar an sich nicht ausEs möge dahingestellt bleiben, ob die Beklagte? Rechnung zu erteilen* sie habe also eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt«, die über das unter Verlobten übliche Maß hinausgegangen sei« Damit habe sich der Kläger einverstanden erklärt? sich der Beklagten gegenüber mindestens den Anschein gegeben, als arbeite er nur in dem Maße für sie, wie das unter Verlobten üblich sei* Damit habe auch er klar herausgestellt, daß die durch das Verlöbnis geschaffene familiäre Beziehung nicht die Grundlage für die angebliche weitergehende Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Wie wiederum der Revision zugegeben werden muß, kann es nicht als schlechthin ausgeschlossen gelten, daß ein Verlobter im Hinblick auf die erwartete Eheschließung seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Vermögens der Braut stellt; eine Feststellung darüber wird nur unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen sein* Bereicherungsansprüche könnten unter Umständen bestehen, wenn es zwischen den Parteien seinerzeit zu dem Vertragsinhalt geworden sein sollte, daß die beabsichtigte Eheschließung die Grundlage für die unentgeltliche Tätigkeit des Klägers in den Vermögensangelegenheiten der Beklagten habe bilden sollen« Hier ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Bereicherungsansprüche davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt habe, die über das unter Verlobten übliche Maß hinausgegangen sei, und daß der Kläger sich damit einverstanden erklärt habe5 daraus zieht es die Folgerung, daß Bereicherungsansprüche des Klägers nicht in Betracht kämen« Das ist in mehrfacher Beziehung rechtsirrig» Es ist bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß das Berufungsgericht mit rechtlich nicht haltbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von ihm die Beschäftigung mit ihren Vermögensangelegenheiten unter Zurückstellung seiner Praxis verlangt, sei unrichtig. vorn herein unentgeltlich gewesen oder nachträglich.die Unent geltlichkeit vereinbart worden sei, weil die Beklagte erklärt habe, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien» Auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß der Kläger nur in beschränktem Rahmen habe tätig werden sollen, könnten demnach jedenfalls in einem gewissen Umfang Bereicherungsansprüche bestehen» Ob und inwieweit die Beklagte tatsächlich auf Kosten des Klägers bereichert ist, ist eine andere Präge, die gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung bedürfen würde» IVo Soweit der Kläger über das von der Beklagten gewünschte Maß hinaus und entgegen der getroffenen Vereinbarung für sie gearbeitet haben sollte, könnte er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Maßgabe der §§ 684- und 685 Abs 1 BGB haben» Daß derartige Ansprüche bei einer gegen den Willen der Beklagten erfolgten Tätigkeit des Klägers nicht in Betracht kämen, wie das Berufungsgericht meint, ist unrichtig» Vo Selbst wenn die Beklagte dem Kläger nach alledem zunächst noch etwas schuldig gewesen sein sollte, so ist es durchaus möglich, daß ihre Verbindlichkeiten durch die recht erheblichen Zahlungen, die der Kläger von ihr erhalten hat, bereits voll ausgeglichen sind = Auch soweit die Beklagte die Beträge als "Darlehen” gegeben hat» wie das vorgetragen worden ist, ist das ersichtlich im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung geschehen und muß die Anrechnung der Zahlungen auf die Porderungen des Klägers erfolgen» Derzeit läßt sich darüber, ob der Kläger noch etwas zu fordern hat, nichts Abschließendes sagen., Den gesamten Umständen nach mag der Gedanke nahe liegen, daß er weit übersetzte Ansprüche geltend, gemacht hat und daß ihm höhere Beträge, als er sie bereits erhalten hat, vielleicht nicht zustehen werden» Die bisher getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die getroffene Entscheidung, durch die die Klage in vollem Umfang abgewiesen ist, zu rechtfertigen» Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt entsprechend den vorhergehenden Darlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und dabei nötigenfalls auch nach Maßgabe des § 529 Abs 5 ZPO auf die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenforderungen einzugehen und alsdann die Entscheidung zu treffen haben»

Zitierte Normen: § 1298 BGB
TätigkeitEheschließungBerufungsgerichtParteiMaßnahmeAnspruchKlägerPraxis

Volltext der Entscheidung

2458 084
IV ZK 197/56
Verkündet am 19c Dezember 1956 Jchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Buchsachverständigen und Wirtschaftstreuhänders Hans
 str.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Prau Agnes K >str0 Ai
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in Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*fl[|B in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24,
Mai 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,,
v
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, der verwitwet ist, war Buchsachverständiger und Wirtschaftstreuhänder in	Im Juli 1931
lernte er die Beklagte kennen, die damals in	lebte.
Sie ist gleichfalls verwitwet und Inhaberin eines größeren Vermögens, zu dem Beteiligungen an Handelsgesellschaften gehören, die im Wege der Erbfolge nach ihrem verstorbenen Mann auf sie und ihre zwei Kinder Ubergegangen sind, sowie Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Gutes in	im'Bezirk Kflfe» In wirtschaftlichen Ange-
legenheiten besitzt sie wenig Kenntnisse und Erfahrung.
Am 3* August 1951 richtete die Beklagte einen Brief an den Kläger (Bl I, 91 GA), in dem sie sich für eine Fahrt, die dieser mit ihr gemacht hatte, bedankte* In dem Schreiben wies sie ferner auf das gleiche Schicksal hin, das sie beide durch den Tod ihres Ehegatten erfahren hätten, und fragte, ob sie ihm ein wenig sympathisch erscheine* Dann beklagte sie sich darüber, daß sie Von ihrem derzeitigen Vermögensverwalter nicht recht vertreten werde» Er, der Kläger, habe ihr aus sich selbst heraus den Vorschlag gemacht, ihr -in jeder- Weise zu helfen, ob sie das wohl von ihm annehmen dürfe» Sie könne vieles dadurch sparen. Sie habe großes Vertrauen zu ihm» Der Kläger möge ihr schreiben, ob er ihr in ihrer geschäftlichen' Sache, ebenfalls in Steuersachen helfen wolle» Wenn er ihre dachen übernehme, so werde sie niemand mehr ausnutzen; ein solcher Mann fehle ihr ganz und gar.
Einige Zeit darauf verlobten sich die Parteien» Die öffentliche Verlobung fand am 4* September 1951 statt»
Die Beklagte bat den Kläger weiterhin laufend- um seine Unterstützung in ihren geschäftlichen Angelegenheiten.
Dem kam der Kläger nach; bis Ende Dezember 1951 erteilte er der Beklagten dafür Rechnung, später unterließ er dies. Am 1. November 1951 veräußerte er seine Praxis an den Helfer in Steuersachen	auch	sein
 gelegenes Hausgrundstück verkaufte er«
Im Laufe der Zeit traten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien auf. Auf einer Autofahrt nach Siegburg, die am 30. Juli 1952 stattfand, gab die Beklagte dem Klager den Yerlobungsring zurück.
Unter dem 26. August 1952 sandte der Kläger ihr eine Aufstellung, nach der er ihr als Vergütung für seine in ihren Vermögensangelegenheiten ausgeübte Tätigkeit und als Ersatz von Unkosten 23»708,65 DM in Rechnung stellte; davon setzte er Zahlungen in Höhe von 5> 569.? 14 DM, die die Beklagte bereits an ihn geleistet hatte, ab (Bl I, 4-6 GA). Berner erhielt er von der Beklagten am 7, Oktober 1952 weitere 1.000,- DM (Bl I, 76, 89 R GA), so daß er von ihr insgesamt 6.569,14 DM bekommen hat.
Jetzt übt der Kläger eine Praxis als Buchsachverständiger und Wirtschaftstreuhänder in Münster aus.
Er hat behauptet, die Parteien seien schon vor dem 4* September 1951 übereingekommen, die Ehe miteinander einzugehen. Die Beklagte habe ihn von Anfang an immer wieder gebeten, sich unter vollem Einsatz seiner Arbeitskraft der Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse zu widmen. Er habe ihr sogleich gesagt, daß diese Arbeit etwa ein Jahr lang dauern und.seine Kräfte voll in Anspruch nehmen werde. Gleichwohl habe die Beklagte ihn gebeten, in der geschilderten Weise für sie tätig zu sein. Das habe zwangsläufig zu einnr Vernachlässigung
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seiner Praxis in C
geführt, und aus diesem Grunde
 habe er sie dann veräußert. Außerdem habe die Beklagte ihn zur Aufgabe der Praxis veranlaßt, weil sie nach der
 Orte der eheliche Wohnsitz habe genommen werden sollen, sei zwar noch nicht klar gewesen* jedenfalls hätten die Parteien beabsichtigt, daß der Kläger nach der Eheschließung am Orte des künftigen gemeinsamen Wohnsitzes seine Praxis aufnehmen und bis dahin noch die Vermögensangelegenheiten der Beklagten regeln solle *
Im Mai 1952 habe er festgestellt, daß die Beklagte hinter seinem Rücken Beziehungen zu einem früheren Freund; mit dem sie sich seinerzeit habe verloben wollen, aufrechterhalten habe. Am 4* Juli 1952 habe sie sich in Bremen eine Rächt bei einem anderen Bekannten auf gehalten-, Er, der Kläger, habe ihr deswegen Vorhaltungen gemacht, die Beklagte habe sich entschuldigt und Besserung versprochen, Am 30. Juli 1952 habe er auf der Autofahrt nach Öiegburg eine endgültige Stellungnahme über das, was in der Zukunft geschehen solle, verlangt. Daraufhin sei die Beklagte, ohne sich zu erklären, weggegangen. Er habe versucht, sie zu bewegen, bis Siegburg mitzufahren, sie habe das abgelehnt und schließlich den Verlobungsring in den Wagen geworfen. Spätere Versöhnungsversuche seien gescheitert»
Die Beklagte sei mithin grundlos von dem Verlöbnis zurückgetreten, mindestens habe sie ihm einen wichtigen Grund für dessen Auflösung gegeben. Er verlange von ihr den Ersatz des Ertrages, der ihm dadurch entgangen sei, daß er seine Praxis vernachlässigt und schließlich aufgegeben habe. Dieser Ertrag sei auf Grund der sich für die Jahre von 1950 bis 1952 ergebenden Gewinn- und Verlust-
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habe wohnen wollen. An welchem
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rechnungen auf 26»996,46 DM zu beziffern, wovon die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 6.569,14 DM abzusetzen seien, so daß sie noch 20.427,46 DM (rechnerisch richtig: 20o427,32 DM) schulde.
Der Klager hat von dieser Summe einen Teilbetrag eingeklagt und im ersten Rechtszug beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,- DM
nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragens Vor der am 4. September 1951 abgehaltenen Verlobungsfeier seien die Parteien sich über eine Eheschließung noch nicht einig gewesen, es sei bis dahin bloß von der Verlobung gesprochen worden. Der Kläger sei dann rücksichtslos und bestimmt aufgetreten, und so sei es von ihrer Seite aus einer Art fraulicher Nachgiebigkeit am 4. September 1951 zu dem Verlöbnis gekommen. Es sei nicht richtig, daß sie den Kläger aufgefordert habe, sich unter Zurückstellung seiner ganzen sonstigen Arbeit der Ordnung ihrer Angelegenheiten zu widmen, vielmehr habe sie ihn stets angehalten, seinem Beruf nachzugehen. Vor dem Verkauf des Hauses in und der Veräußerung der dortigen Praxis hätten ihre Mutter und sie den Kläger ausdrücklich mit dem Hinweis darauf, daß man die Zukunft nicht kenne, gewarnt.
In ungehörigen Beziehungen zu den beiden vom Kläger genannten Bekannten habe sie nicht gestanden. Unstimmigkeiten zwischen den Parteien habe es vor allem deshalb gegeben, weil der Kläger sich zu sehr in ihre Geldange-
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legenheiten eingemischt und ständig auf eine baldige Heirat gedrängt habe«. Auch habe er zu sehr dem Alkohol zuge-sprochen. Sie habe den Eindruck gewonnen, daß er nur ihr Geld haben wolle. Die Aussprache auf der Pahrt am 30.Juli 1952 habe mit der Vereinbarung geendet, daß die Ringe zurückzugeben seien. Sie sei damals nicht weiter mitgefahren, um Drohungen zu entgehen, die der Kläger früher mehrfach ausgesprochen und die sie auch bei dieser Gelegenheit wieder erwartet habe«. Eine Aussöhnung sei nicht zuletzt daran gescheitert, daß der Kläger ihr bereits am 26.August 1952 eine Rechnung habe zukommen lassen»
Sie bestreite, daß dem Kläger der von ihm errechnete Schaden entstanden sei; seine Praxis in	sei	un-
bedeutend gewesen, auch müsse er sich den Erlös aus dem Verkauf der Praxis anrechnen lassen. Außerdem sei dieser Verkauf den Umständen nach nicht angemessen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger'hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug weiter vorgetragen, daß er den eingeklagten Betrag auch aus Geschäftsbesorgung verlange. Auf Grund einer ins einzelne gehenden Gebührenberechnung glaubt er aus diesem Grunde mindestens 24«303>26 DM beanspruchen zu können (Bl II, 82, 86 GA).
Er hat seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt; Zinsen hat er jedoch nicht mehr verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung "zurückzu-weisen.
Sie hat bestritten, daß in der Gebührenaufstellung
 der Umfang der Tätigkeit des Klägers richtig angegeben sei und die eingesetzten Gebühren angemessen seien. Außerdem seien die Parteien sich seinerzeit darüber einig gewesen, daß die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung unentgeltlich 'erfolge. Allenfalls für die Arbeit, die er nach .der Auflösung der Verlobung noch für sie geleistet habe, möge ihm ein Anspruch aus einem Geschäfts besorgungsvertrag zustehen. Im übrigen könne er höchstens den Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. Alle seine Ansprüche seien aber durch die bereits geleisteten Zahlungen reichlich abgegolten.
Vorsorglich rechne sie, die Beklagte, mit Schadensersatzansprüchen auf, da ihr Schäden in Höhe von mindestens 15,000,- DM dadurch entstanden seien, daß der Kläger bei dem Hausbau auf ihrem Grundstück in OflHHl und bei der Bestellung von Pflanzen für die Aufforstung eines ihr gehörigen ’Valdgeländes unsachgemäß gehandelt habe,
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde 8
I„ Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Beklagte ohne wichtigen Grund von ihrem Verlöbnis mit dem Kläger zurückgetreten ist oder dem Kläger schuldhaft einen wichtigen Grund, seinerseits von dem Verlöbnis zurückzutreten, gegeben hat,
 
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Es hat ferner zugunsten des Klägers unterstellt, daß er auf Grund des Verlöbnisses die Besorgung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten übernommen habe,.
Es hat ausgeführt, nach den §§ 1298, 1299 BGB habe er auf keinen Pall Ansprüche auf Ersatz der durch die Vernachlässigung und die Aufgabe der Praxis in von ihm errechneten Vermögensnachteile oder auf Zahlung der dem Honorar eines Steuerberaters entsprechenden Summe» Diese Maßnahmen oder Aufwendungen seien nicht in Erwartung der Ehe getroffen worden; mindestens seien sie den Umständen nach nicht angemessen»
lo 7/eiter heißt es in dem angefochtenen Urteil:
In Erwartung der Ehe im Sinne dieser Vorschrift sei nicht schon alles geschehen, was unterblieben wäre, wenn der Verlöbnisbruch voraussehbar gewesen wäre, vielmehr müsse die Maßnahme wesentlich mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Ehe getroffen sein, sie müsse in irgendeiner Form durch die mit dem Eintritt in die Ehe verbundene Änderung der Lebensweise veranlaßt worden sein« Der Kläger habe aber nach seinem eigenen Vortrag die Vermögensangelegenheiten der Beklagten nur vorübergehend besorgen wollen; nach der Eheschließung habe er den ehelichen Aufwand aus seiner Tätigkeit in einer neugegründeten Praxis bestreiten wollen, und seine ausschließliche Tätigkeit für die Beklagte habe sich auf die Verlöbniszeit und vielleicht eine kurze Übergangsperiode nach der Heirat beschränken sollen»
Das alles habe mit der Eheschließung und der dadurch veränderten Lebenslage nichts zu tun, kennzeichne die Tätigkeit vielmehr als eine ausschließlich für die Verlöbniszeit gedachte Beschäftigung. Die von dem Kläger für die Beklagte entfaltete Tätigkeit sei also nicht in Erwartung der Ehe gemacht worden, und dasselbe
 gelte für die nach dem Vortrag des Klägers dadurch be-
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dingte Vernachlässigung und Aufgabe der Praxis in verhältnismäßig kurzer Zeit nach der Verlobung. Auch die Behauptung des Klägers, er habe in dem geschehenen Umfang tätig werden müssen, um die Auseinandersetzung der Beklagten mit ihren Kindern so schnell wie möglich zu fördern und vor der Eheschließung zu dem Abschluß zu bringen, rechtfertige das „Klagebegehren aus § 1298 BGB nicht« Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er dafür, abgesehen von seiner unmittelbaren Bemühung um die Ausfertigung der Eheerlaubnis, tätig geworden sei.
Demgegenüber meint die Revision, darauf, ob die von dem Kläger getroffenen Maßnahmen nur vorläufigen Charakter gehabt hätten, komme es nicht an. Gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Schadensersatz sei allein der ursächliche Zusammenhang der Aufwendungen und Maßnahmen mit der erwarteten Ehe, Dieser Zusammenhang liege vor, wenn der Kläger eine Stellung aufgegeben habe, die §r ohnehin nach erfolgter Eheschließung nicht habe beibehalten können, und wenn er die Zwischenzeit benutzt habe, um die Verhältnisse der Beklagten zu ordnen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen seien eine adäquate Folge des Planes, die Ehe zu schließen, gewesen.
Schon diese Bedenken der Revision sind begründet.
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In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist wiederholt ausgesprochen worden, in der Erwartung der Ehe im Sinne des § 1298 Abs 1 BGB seien Maßnahmen dann vorgenommen, wenn der Verlobte sie vernünftigerweise nicht getroffen haben würde, sofern er vorausgesehen hätte, daß der andere Teil das Verlöbnis brechen würde (RG Warn 1914 Nr 254; 1935 Nr 69; RGRK BGB 9. Aufl § 1298 Anm 3; Staudinger BGB 9« Aufl § 1298 Anm 2a ß; Planck BGB
 
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4o Aufl § 1298 Anm 2a)* Es kann offen bleiben, ob dieser Formulierung beizutreten ist oder sie etwa im Sinne der allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Maßnahme durch die mit der Ehe eintretende Änderung der Lebensweise veranlaßt worden sein müsse, zu beschränken ist, wie das früher schon in ähnlicher Weise die Oberlandesgerichte Naumburg (Hecht 1922 Nr 608) und Kiel (SchlHA 1924, 66) angenommen haben% das Reichsgericht hat gelegentlich ebenfalls ausgesprochen, daß es sich um eine für die künftige Ehe bedeutsame Maßnahme handeln müsse (RG Warn 1918 Nr 76)* Auch wenn man dem zustimmen will, läßt sich doch nicht in Zweifel ziehen, daß der Kläger' sich nach seinem Vortrag den Vermögensangelegenheiten der Beklagten wegen seiner “bevorstehenden Verbindung mit dieser widmete, mag er auch nicht gerade deren Vermögensauseinandersetzung mit ihren Kindern betrieben haben, und daß er die Arbeit in seiner Praxis zunächst zurückstellte und alsdann die Praxis selbst veräußerte, weil er wegen der von ihm geplanten Heirat sein Leben anders als bisher gestalten wollte* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß der Kläger ausschließlich für die Beklagte nur während der Verlöbniszeit und einer kurzen Übergangszeit nach der Eheschließung tätig sein wollte, denn jedenfalls sollten die von ihm getroffenen Maßnahmen den Übergang in seine neue durch.die Heirat veranlaßte Lebensweise vermitteln* Er führte diese Maßnahmen in Erwartung der Ehe durch*
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2o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts waren sie den Umständen nach nicht angemessen (§ 1298 Abs 2 BGB). In dem Berufungsurteil wird ausgeführts
 Es falle gänzlich aus dem Rahmen dessen, was nach
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Lage der Dinge mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Eheschließung, deren Termin noch nicht festgestanden habe* habe geschehen können, wenn der Kläger bereits einen Monat nach der öffentlichen Verlobung ein Rundschreiben an die Reflektanten auf seine Praxis gesandt und die Übergabe bereits nach knapp einem weiteren Monat vollzogen habe. Es möge dahingestellt bleiben, ob damals bereits festgestanden habe* daß	als ehelicher	Wohn-
sitz nicht in Betracht gekommen sei. Bis zur Beendigung des Verlöbnisses sei jedenfalls keine Klarheit darüber erzielt worden, wohin die Parteien nach der Eheschließung	^
ziehen würden. Unter diesen Umständen sei es unangemessen, die Existenzgrundlage so frühzeitig aufzugeben. Das Ver mögen der Beklagten habe, auch wenn es damals unübersichtlich und schlecht verwaltet gewesen sei, eine sol-c-iie Maßnahme ebenfalls nicht gerechtfertigt. Unklarheiten und Unstimmigkeiten hätten in einem längeren Zeitraum bereinigt werden können. Auch der Ertrag und die Größe des Vermögens habe die hauptamtliche Tätigkeit eines Steuerberaters und Buchprüfers nicht gerechtfertigt’. Das Verhalten des Klägers erweise sich danach als außergewöhnlich? es liege nicht im Rahmen dessen, was ein ordentlich und ruhig abwägender Bürger unter den dargestellten Umständen getan haben würde. Die	J
umfassende Tätigkeit des Klägers sei auch nicht notwendig gewesen, um die Auseinandersetzung der Beklagten mit ihren Kindern vor der Eheschließung zu beenden.
Abgesehen davon, daß der, Kläger den Beweis für diese Tätigkeit nicht erbracht habe, habe eine solche Notwendigkeit nicht bestanden, denn.es habe versucht werden können, für die Eheschließung eine Befreiung von dem Erfordernis der vorhergehenden Auseinandersetzung zu erlangen. Zudem könne man, wenn man sich nicht dem
 Vorwurf einer unangemessenen' Leichtfertigkeit aussetzen
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wolle« die materielle Lebens basis wegen der beschleunigten Beendigung der Auseinandersetzung mit den Kindern erst aufgeben«, wenn diese wegen der Festlegung des Eheschließungstermins , bei der darauf Rücksicht zu nehmen sei? der Beschleunigung bedürfe«. Baß die volle Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und die Vernachlässigung und Aufgabe seiner Praxis unangemessen sei, werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger behauptet habe, er sei von der Beklagten immer wieder gebeten worden, sich unter Zurückstellung seiner eigenen Berufstätigkeit um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Biese Behauptung treffe nicht zu, denn wenn die Beklagte sich so verhalten habe, wie deren als Zeugin vernommene Mutter es glaubhaft schildere, könne sie die angeführten Bitten nicht ausgesprochen haben» Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als kundiger Wirtschaftsberater einer, wie er gewußt habe, in wirtschaftlichen Bingen nicht nur unerfahrenen, sondern ihnen auch innerlich fernstehenden Frau gegenübergestanden habe» Wenn er deren Wunsch nachgekommen sei, ohne sie über die Höhe der dadurch möglicherweise entstehenden Kosten aufzuklären, obwohl sie in ihrem Brief vom 3. August 1951 gemeint habe, daß seine Tätigkeit für sie billiger werden würde« so habe er gegen Treu und Glauben verstoßen, und die Beklagte» die den vom Kläger behaupteten Wunsch geäußert habe, ohne die finanziellen Folgen zu kennen, könne sich auf die Unangemessenheit der Maßnahmen berufen»
Bie Revision ist der Auffassung, daß die Unangemessenheit der Maßnahmen des Klägers unter anderem deshalb verneint werden müsse, weil dieser sie auf Wunsch der Beklagten getroffen habe. Sein dahingehendes Vorbringen werde in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht als unrichtig bezeichnet, denn die Mutter der
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Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht hier allein stütze, habe nach dem Inhalt des Beweisprotokolls (Bl II, 158 GA) nichts bekundet, was derartige Schlüsse zulasse Die Verwertung etwaiger nicht im Protokoll festgehaltener Äußerungen der Zeugin sei unzulässig gewesen, weil sie nicht vor dem ganzen Senat und nicht in Gegenwart der Parteien vernommen worden sei*
Es trifft zu, daß das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen, die die Mutter der Beklagten als Zeugin gemacht hatte, nicht zu der Auffassung gelangen konnte, die Beklagte habe unmöglich den Kläger gebeten, sich unter Vernachlässigung seiner eigenen Berufstätigkeit um ihre Angelegenheiten zu kümmern» Die über die Aussage der Zeugin angefertigte Niederschrift enthält nichts, was auch nur mittelbar einen dahingehenden Schluß zuzulassen vermöchte» Sie ergibt zwar, daß die Zeugin angegeben hat, sie selbst habe dem Kläger von der Aufgabe seines Hauses und seiner Praxis abgeraten, nicht aber, daß sie bekundet hat, die Beklagte habe dies gleichfalls getan» Falls die Zeugin sich bei ihrer Vernehmung, die durch ein einzelnes Mitglied des Prozeßgerichts in Abwesenheit der Parteien und ihrer Prozeßvertreter erfolgte, auch in dieser Richtung geäußert haben sollte, ohne daß dieser Teil ihrer Aussage schriftlich niedergelegt und den Parteien zugänglich gemacht worden ist, so durfte er nicht verwertet werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt»
In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aus der an den Kläger gerichteten Erklärung der Beklagten, es sei unter Brautleuten nicht üblich, Rechnung zu erteilen, die Folgerung gezogen, daß die Beklagte damit erkennbar eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt
 
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habe, die Uber das unter Verlobten übliche Maß hinaus-gegangen sei. Dabei handelt es sich im Grunde um keine andere Feststellung als die eben erwähnte, es sei unmöglich, daß die Beklagte den Kläger gebeten habe, seine Berufstätigkeit zurückzustellen und sich ihren Angelegenheiten zu widmen. Da diese letztere rechtsfehlerhaft getroffen ist, gilt das auch für die andere\ denn beide hängen so eng zusammen, daß keine.unabhängig von der anderen und unter Außerachtlassung der für diese verwerteten Beweisgrundlagen erfolgen konnte.
Run hat allerdings das Berufungsgericht die von dem Kläger getroffenen Maßnahmen auch für den Fall als unangemessen bezeichnet, daß die Beklagte den Wunsch geäußert haben sollte, der Kläger möge sich ihren Angelegenheiten unter Zurückstellung seiner eigenen Berufstätigkeit widmen» Das ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, doch fehlt es insoweit an einer erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts.
In der Kegel sind solche in Erwartung der Ehe getroffenen Maßnahmen nicht unangemessen im Sinne der §§ 1298, 1299 BGB, mit denen der in Anspruch genommene Verlobte seinerzeit einverstanden war (RG Urteil vom 28. Oktober 1935 IV 120/35} RGRK § 1298 Anm 7; Planck § 1298 Anm 5)* Das gilt aber nicht ausnahmslos. Die Verhältnisse können so liegen, daß selbst die von dem einen Verlobten getroffene Maßnahme, die er auf Veranlassung des anderen'vornimmt, unangemessen ist und deshalb einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 1298, 1299 BGB ausschließto Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht besondere Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß der Kläger kraft seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besser als die Beklagte erkennen mußte,
 
welche Folgen es haben konnte, wenn er ihrem angeblichen Wunsche .nachkam, seine eigentliche berufliche Tätigkeit aufzugeben und sich ausschließlich mit der Ordnung ihrer Vermögens Verhältnisse zu befassen, obwohl nach den unangreifbar getroffenen Feststellungen die Größe, die Anlage und der Ertrag des Vermögens keineswegs die hauptamtliche Tätigkeit eines Wirtschaftsberaters erforderte, Es kommt hinzu, daß der Kläger seine berufliche Existenz schon alsbald nach der Verlobung aufgab0 Zutreffend hat die Rechtsprechung die Aufgabe einer verdienstbringenden Beschäftigung nur dann als angemessen bezeichnet, wenn sie erst, zu einer Zeit erfolgte, in der die Eheschließung als in naher Aussicht stehend angenommen werden durfte (EG- Warn 1918 Nr 76 )a
Das Berufungsgericht hat es jedoch, wie die Revision zutreffend beanstandet, versäumt, zu prüfen, ob nicht die von dem Kläger getroffenen Aufwendungen und Maßnahmen zu einem Teil angemessen waren, insbesondere dann, wenn die Beklagte entsprechend seiner Behauptung besonders gewünscht haben sollte« daß er sich in erster Linie ihrer Vermögensangelegenheiten annahm« Auch wenn eine erhebliche Vernachlässigung sowie die Aufgabe der Praxis nicht als den Umständen nach angemessen bezeichnet werden kann« würde es möglicherweise nicht unsachgemäß gewesen sein, daß der Kläger sich im Hinblick auf die geplante Eheschließung mit der Beklagten, bereits bevor der Zeitpunkt für sie feststand, in einem gewissen Umfang mit der Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse befaßte und aus diesem Grunde manche in seiner Praxis an ihn herantretende Aufträge ablehnte und sich den daraus zu erwartenden Verdienst entgehen ließ« Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Anspruch doch zu einem Teil wegen des in der
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Praxis erlittenen Gewinnentgangs nach den §§ 1298, 1299 BGB begründet sein könnte. Per von dem Kläger für den Verkauf der Praxis erzielte Erlös würde darauf nicht anzurechnen sein, weil es sich hier nicht um den durch die Veräußerung der Praxis erlittenen Schaden handelt, die das Berufungsgericht mit Hecht als eine unangemessene Maßnahme bezeichnet hat*
3o Pas Berufungsgericht hat schließlich die Möglichkeit offen gelassen, daß der Kläger für die Beklagte von vornherein unentgeltlich tätig geworden sei oder auf Vergütungsansprüche nachträglich verzichtet habe, nachdem die Beklagte ihm vorgestellt habe, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien* Pie Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder der Verzicht könnten in Erwartung der Ehe getroffene, den Umständen nach angemessene Maßnahmen gewesen sein, und der auf die §§ 1298, 1299 BGB gestützte Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könnte infolgedessen, wenn seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, dahin gehen, den Kläger so zu stellen, als wenn er nicht ohne Entgelt tätig geworden wäre oder nicht auf Gebühren verzichtet hätte* Sollte ein solcher Anspruch gegeben sein, so ist es dabei von Bedeutung, in welchem Umfang die Beklagte den Kläger für sich hätte arbeiten lassen, wenn ihr seinerzeit bekannt gewesen v/äre, daß sie seine Tätigkeit zu entlohnen hatte* Insbesondere wird der Kläger für solche Betätigungen, die er ganz aus eigenem Antrieb und deshalb, weil er sich für sich selbst besondere Vorteile davon versprach, vornahm, oder die ihm besondere Annehmlichkeiten einbrachten, wie etwa einen günstigen Freizeitaufenthalt, keine Gebühren oder allenfalls solche in verhältnismäßig geringer Höhe in Ansatz bringen können.
 
Andererseits wird der Kläger, wenn er etwa nunmehr gegenüber der Beklagten Gebühren auch für seine Tätigkeit während der Verlobungs2eit sollte berechnen können, um so weniger geltend zu machen haben, daß er geschädigt worden sei, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Beklagte keine anderen Aufträge angenommen habe«. Im einzelnen ist das nur auf Grund näherer tatsächlicher Feststellungen zu klären«,
II„ Auch was den Vergütungsanspruch des Klägers aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung selbst betrifft, so ist der Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil nicht erschöpfend gewürdigt. Es heißt dazu in diesem?
Entweder sei der Kläger von vornherein unentgeltlich tätig geworden oder es sei zunächst ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen* dann aber habe der Kläger nach einem Hinweis der Beklagten darauf, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien, auf seine Ansprüche verzichtet. Selbst wenn die Ueschäftsbesorgung bis dahin entgeltlich gewesen sei«, sei sie durch die angeführte Vereinbarung für die Folgezeit und die Vergangenheit, soweit noch nicht abgerechnet gewesen sei, unentgeltlich geworden,
1* Wenn aber die seitens des Klägers während der Verlobungszeit durchgeführte Geschäftsbesorgung von vornherein unentgeltlich war oder nachträglich unentgeltlich wurde, so bedeutete das nicht ohne weiteres, daß auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen entfiel (§ 670 BGB)«, Ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dahin ging, daß der Kläger auch einen derartigen Anspruch nicht mehr sollte geltend machen können, ist in dem angefochtenen
 
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Urteil nicht erörtert worden, obwohl die Beklagte selbst von dem Bestehen eines solchen Anspruchs ausgegangen ist (Bl II, 107 GA) o
2« Vor allem aber hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen,- daß der Kläger auch nach der Beendigung des Verlöbnisses noch in gewissem Umfang für die Beklagte tätig war» Baß sich die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung auch auf die Tätigkeit nach der Auflösung der Verlobung beziehen sollte, ist nicht ersichtlich und nicht einmal wahrscheinlich« Bie Beklagte hat selbst die Meinung geäußert, daß dem Kläger wegen seiner für sie nach der Beendigung des Verlöbnisses geleisteten Arbeit vielleicht ein Anspruch auf Grund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zugestanden habe (Bl I, 75» 108» 109? vor allem II« 105 GA)» Über die in dieser Zeit vorgenommenen Arbeiten hat der Kläger einen ausführlichen Tätigkeitsbericht vorgelegt (Bl I? 26, s»auch I. 32?
 34» 36 GA), der jedoch nicht die Hohe der dafür zu fordernden Gebühren enthält» Biese sind in der später von ihm eingereichten GebührenaufStellung (Bl II» 86 GA) mitenthalten, die sich auf die gesamte Tätigkeit des Klägers vor und nach der Verlobungszeit bezieht» Außerdem hat der Kläger für seine Tätigkeit nach der Aufhebung der Verlobung entsprechend dem darüber von ihm aufgestellten Tätigkeitsbericht unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten pauschal einen Betrag von 3»000,- BM eingesetzt (Bl II, 12 GA)» Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Vergütungs-anspruch» der die Zeit nach der Aufhebung des Verlöbnisses betrifft, nicht übergehen, wobei es hier völlig offen bleiben muß« ob der Umfang der Tätigkeit des Klägers in seinem Bericht zutreffend wiedergegeben ist
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und die geforderten Gebühren der Höhe nach berechtigt
 sind,
XIIo Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint0 Es hat ausgeführt, die in den §§ 1298 ff BGB getroffene Regelung schließe derartige Ansprüche«, bei denen der V/egfall des Rechtsgrundes darauf beruhe, daß ein Ver-löbnis unberechtigt aufgehoben sei, zwar an sich nicht ausEs möge dahingestellt bleiben, ob die Beklagte? was an sich schon sehr zweifelhaft sei? durch die Tätigkeit des Klägers die Summe erspart habe? die er ihr in Rechnung gestellt habe. Der Anspruch sei bereits deshalb nicht begründet«, weil die durch das Verlöbnis begründete familienrechtliche Beziehung unmöglich die Rechtsgrundlage für die von dem Kläger behauptete umfangreiche Tätigkeit gewesen sei. Dagegen spreche einmal wesentlich die Erfahrung des täglichen Lebens»
Es sei ausgeschlossen, selbst bei der sogenannten Einheirat? daß ein Verlobter unentgeltlich seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Vermögens der Braut stelle und seinen Lebensunterhalt, abgesehen von der Bewirtung bei den mehr oder weniger zahlreichen Besuchen« aus seinem Vermögen bestreite» Geschehe das? so könne nicht das Verlöbnis? sondern nur etwas anderes der Zweck der unentgeltlichen Arbeit sein» Darüber hinaus habe die Beklagte ausdrücklich im Anfang der Verlobungszeit darauf hingewiesen, daß es unter Brautleuten nicht üblich sei? Rechnung zu erteilen* sie habe also eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt«, die über das unter Verlobten übliche Maß hinausgegangen sei« Damit habe sich der Kläger einverstanden erklärt? denn er habe nicht widersprochen und sich, was das Entgelt angehe? soweit es also die Beklagte nabe bemerken können, danach gerichtet. Auch er habe
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sich der Beklagten gegenüber mindestens den Anschein gegeben, als arbeite er nur in dem Maße für sie, wie das unter Verlobten üblich sei* Damit habe auch er klar herausgestellt, daß die durch das Verlöbnis geschaffene familiäre Beziehung nicht die Grundlage für die angebliche weitergehende Tätigkeit des Klägers gewesen sei. daß er vielmehr andere, der Beklagten verheimlichte Gründe gehabt habe, wenn er so weitgehend für sie gearbeitet habe» Nach dem Willen beider Parteien habe festgestanden, daß der Wegfall der Verlobung niemals der Unentgeltlichkeit seiner angeblichen umfangreichen Tätigkeit den Boden habe entziehen können,. Welche sonstigen Gründe den Kläger bewogen hätten, in dem behaupteten Umfang für die Beklagte tätig zu sein, könne dahinstehen. Da insoweit Veränderungen nicht erkennbar seien, könne die Grundlage für die Unentgeltlichkeit nicht weggefallen sein, Zum mindesten liege in der umfassenden unentgeltlichen Tätigkeit trotz ihrer Ablehnung im Rahmen der familiären Beziehungen seitens der Beklagten ein Verzicht auf Ansprüche irgendwelcher Art aus dem Wegfall dieser Grundlage»
Die Revision macht geltend, die Meinung des Berufungsgerichts , es sei undenkbar, daß ein Verlobter seine volle Arbeitskraft im Hinblick auf die beabsichtigte She seiner Verlobten zur Verfügung stelle und seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreite, verstoße gegen die allgemeinen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Ein solcher Pall sei keineswegs selten. Hier hätten besondere Gründe dafür Vorgelegen, daß der Kläger sich vorübergehend nur der Ordnung der Verhältnisse der Beklagten gewidmet habe.
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Wie wiederum der Revision zugegeben werden muß, kann es nicht als schlechthin ausgeschlossen gelten, daß ein Verlobter im Hinblick auf die erwartete Eheschließung seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Vermögens der Braut stellt; eine Feststellung darüber wird nur unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen sein* Bereicherungsansprüche könnten unter Umständen bestehen, wenn es zwischen den Parteien seinerzeit zu dem Vertragsinhalt geworden sein sollte, daß die beabsichtigte Eheschließung die Grundlage für die unentgeltliche Tätigkeit des Klägers in den Vermögensangelegenheiten der Beklagten habe bilden sollen« Hier ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Bereicherungsansprüche davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Tätigkeit des Klägers abgelehnt habe, die über das unter Verlobten übliche Maß hinausgegangen sei, und daß der Kläger sich damit einverstanden erklärt habe5 daraus zieht es die Folgerung, daß Bereicherungsansprüche des Klägers nicht in Betracht kämen«
Das ist in mehrfacher Beziehung rechtsirrig» Es ist bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß das Berufungsgericht mit rechtlich nicht haltbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von ihm die Beschäftigung mit ihren Vermögensangelegenheiten unter Zurückstellung seiner Praxis verlangt, sei unrichtig. Sollte sich diese Behauptung bei einer rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts als zutreffend heraussteilen und sollten beide Parteien sich über die Unentgeltlichkeit auch einer umfangreichen Tätigkeit des Klägers mit Rücksicht darauf, daß. sie demnächst Eheleute sein würden, einig gewesen sein, so würden
 
auch dann Bereicherungsansprüche jedenfalls nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können» Außerdem hat das Berufungsgericht selbst angenommen, daß die Geschäftsbesorgung.entweder von. vorn herein unentgeltlich gewesen oder nachträglich.die Unent geltlichkeit vereinbart worden sei, weil die Beklagte erklärt habe, daß entgeltliche Geschäfte unter Brautleuten nicht üblich seien» Auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß der Kläger nur in beschränktem Rahmen habe tätig werden sollen, könnten demnach jedenfalls in einem gewissen Umfang Bereicherungsansprüche bestehen» Ob und inwieweit die Beklagte tatsächlich auf Kosten des Klägers bereichert ist, ist eine andere Präge, die gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung bedürfen würde»
IVo Soweit der Kläger über das von der Beklagten gewünschte Maß hinaus und entgegen der getroffenen Vereinbarung für sie gearbeitet haben sollte, könnte er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Maßgabe der §§ 684- und 685 Abs 1 BGB haben» Daß derartige Ansprüche bei einer gegen den Willen der Beklagten erfolgten Tätigkeit des Klägers nicht in Betracht kämen, wie das Berufungsgericht meint, ist unrichtig»
Vo Selbst wenn die Beklagte dem Kläger nach alledem zunächst noch etwas schuldig gewesen sein sollte, so ist es durchaus möglich, daß ihre Verbindlichkeiten durch die recht erheblichen Zahlungen, die der Kläger von ihr erhalten hat, bereits voll ausgeglichen sind = Auch soweit die Beklagte die Beträge als "Darlehen” gegeben hat» wie das vorgetragen worden ist, ist das ersichtlich im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung geschehen und muß die Anrechnung der Zahlungen auf die Porderungen des Klägers erfolgen» Derzeit läßt
 sich darüber, ob der Kläger noch etwas zu fordern hat, nichts Abschließendes sagen., Den gesamten Umständen nach mag der Gedanke nahe liegen, daß er weit übersetzte Ansprüche geltend, gemacht hat und daß ihm höhere Beträge, als er sie bereits erhalten hat, vielleicht nicht zustehen werden» Die bisher getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die getroffene Entscheidung, durch die die Klage in vollem Umfang abgewiesen ist, zu rechtfertigen» Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt entsprechend den vorhergehenden Darlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und dabei nötigenfalls auch nach Maßgabe des § 529 Abs 5 ZPO auf die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenforderungen einzugehen und alsdann die Entscheidung zu treffen haben»
Schmidt Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden
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