Die imberechtigte Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft bildet einen Scheidungsgrund nach § 43 EheG nur, wenn der beklagte Ehegatte schuldhaft gehandelt hat, sein Verhalten als schwere Eheverfehlung zu werten ist und er durch sie die Ehe unheilbar zerrüttet hat« Für die Entscheidung der Schuldfrage kommt es dabei darauf an, welches Verhalten von dem Ehegatten nach seinen persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten in der gegebenen Lage erwartet werden konnte« Marz 1953 hielt sich die Beklagte mit dem Kind der Parteien bei ihren Eltern, die in einem Nachbarort lebten, auf; dann kehrte sie wieder zu dem Kläger und in das Anwesen seiner Eltern zu- Sie hat vorgetragen: Schon vor der Heirat habe der Kläger ihr und ebenso sein Vater ihren Eltern eine am* zugesichert, daß die Parteien im elterlichen Hause des Klägers für sich allein wohnen und wirtschaften sollten, falls die gemeinsame Haushaltführung zu Unzuträglichkeiten im Verhältnis zwischen ihr, der Beklagten, und ihrer Schwiegermutter führen würde. Februar 1953 habe der Arzt ihr und dem Vater des Klägers mitgeteilt, daß sie für einige Seit aus ihrer Umgebung heraus müsse und zu ihren Eltern gehen solle. Auch brieflich habe sie sich dann unter der genannten Voraussetzung zur Fortsetzung der Ehe bereit erklärt, und dem hätten der Kläger und seine Eltern auch in einem Schreiben vom 18. Sie, die Beklagte, sei zu dem Getrenntleben berechtigt, solange.ihr nicht eine eigene Wohnung und Wirtschaftsführung zugebilligt werde. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung* der Klage weiter; hilfsweise begehrt sie, daß der Kläger für mitschuldig an der Scheidung erklärt werde. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich keiner Eheverfehlung dadurch schuldig gemacht, 'daß sie sich in der Zeit vom 24« Februar 1953 bis zu dem 111 März 1953 bei ihren Eltern aufhielt, da sie dies auf Anraten des Arztes getan habe. September 1953 (Bl 40 GA) erhalten habe, in dem der Kläger und seine Eltern ihr die Einrichtung einer eigenen Wohnuhg zugesichert hätten, habe sie ihre Rückkehr nicht mehr voh der Führung eines völlig selbständigen Haushaltes abhängig machen dürfen. Daß ihr hier eine völlig selbständige Haushaltsführung zugesichert worden sei, habe die Beklagte nicht bewiesen. Nachdem der Beklagten die Einrichtung einer getrennten Wohnung zugesichert worden sei, habe sie mindestens den Versuch eines gedeihlichen Zusammenlebens mit dem Kläger und seinen Eltern machen müssen. Ein Ehegatte, der so handele, nehme das Risiko auf sich, daß die Berechtigung zu dem ßetrenntleben vom Gericht nicht anerkannt werde, und lasse die gebotene Sorgfalt außer acht, wenn er mit einer solchen Möglichkeit nicht .rechne. b) Es ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß die Beklagte beweispflichtig für die Tatsachen ist, aus denen sie ihre Befugnis zur Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Kläger herleitet, daß sie hier also beweisen muß, besondere Umstände machten die Einordnung in die Eamiliengemein-schaft des Klägers für sie unzu demutbar und berechtigten sie, vom Kläger getrennt zu leben, solange ihr nicht die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglicht werde» Die Beklagte würde diese Beweispflicht, auch gegenüber einer Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft haben (RGZ 163, 305 /3107s RGHK BGB 9. Aufl § 1353 Anm 7)» Bei einer Scheidungsklage, die auf die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft gestützt wird, kann es nicht anders sein» Hier ist das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß sie nach Lage der ganzen Umstände noch nach dem Empfang des Schreibens vom 18. September 1953, in dem die Mnrichtung einer abgetrennten Wohnung für sie und ihren Ehemann versprochen wurde, die Rückkehr zu dem Kläger habe unterlassen dürfen« Auch in dieser Hinsicht ist in dem Urteil des Berufungsgerichts kein Rechtafehler, der zur Aufhebung der Entscheidung nötigen würde, er-kennbar« Auch wenn der Vater des Klägers sich in der von dem Zeugen geschilderten Weise geäußert hatte, und ungeachtet des sonstigen Verhaltens der Eltern des Klägers konnte das Berufungsgericht die spätere in dem Schreiben vom 18. c) Aber wenn auch davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft zu Ohrecht verweigert hat, so sind damit die Voraussetzungen eines Scheidungsrechts des Klägers nach § 43 EheG nicht ohne weiteres festgestellt» Es kommt nämlich weiter darauf an, oh die noch verhältnismäßig junge Beklagte dadurch, daß sie ihrer Pflicht zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht nachkam, eine schuldhafte schwere Eheverfehlung begangenund durch sie die Ehe unheilbar zerrüttet hat. als Scheidungsgrund nur geltend gemacht werden, nachdem der Ehegatte zur Herstellung dieser Gemeinschaft rechtskräftig verurteilt worden sei, denn von den Voraussetzungen des früheren § 1567 BGB hängt der auf die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft gestützte Scheidungsanspruch jetzt nicht mehr ab (BGZ 159, 353 ß*>£\ 160, 273 ßW). Aber ein solches Scheidungsrecht besteht nicht, wenn der beklagte Ehegatte seinerzeit bei Anwendung der durch die Umstände, gebotenen Sorgfalt davon überzeugt sein.durfte, die Befugnis zur Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft zu haben, vorausgesetzt, daß es dieser gute Glaube war, der für sein Verhalten bestimmend oder mitbestimmend war (BayObLGZ 1951, 4 /S7) ■ Die Frage der Schuld bedarf, wie der Revision zuzugeben ist, insbesondere dann einer eingehenden Untersuchung, wenn dem Ehegatten Der in dieser Vorschrift aufgestellte abstrakte Maßstab für den Begriff der Fahrlässigkeit kann nach dem Wesen des Eherechts nicht angewendet werden, wenn es sich darum handelt, ob einem Ehegatten sein ehewidriges Verhalten als Schuld zuzurechnen ist. Trotzdem ist es nach Lage des Einzelfalles - so wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die in Rede stehende Verfehlung mehr ein Ausweichen vor Schwierigkeiten darstellt, als daß sie Ausdruck einer ehefeindlichen oder gleichgültigen Gesinnung ist - erforderlich, zu prüfen, inwieweit dem Ehegatten nach seinen persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten ein ehe-gemäßes Verhalten möglich war. Es war zu untersuchen, ob etwa der labile Gesundheitszustand, in dem die Beklagte sich in der letzten Zeit im Hause des Klägers befunden hatte, auf eine mangelnde körperliche und seelische Widerstandskraft gegenüber Schwierigkeiten zurückzuführen war, denen sich die Beklagte dort gegenübergestellt sah, und ob ihre Annahme, sie brauche sich nicht nochmals solchen Schwierigkeiten und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit auszusetzen, nach Lage der ganzen Umstände als entschuldbar oder weniger schwerwiegend erschien. Äuch während des Rechtsstreits ließ der Kläger die Beklagte nochmals durch Schreiben vom 29p Dezember 1953 (Bl 87 GA) zur Rückkehr auffordern, wobei hier offen bleiben muß, ob er diese auch damals noch ernstlich und unter solchen Bedingungen verlangte, daß die Beklagte der Aufforderung hätte Folge leisten müssen. Sollte erst für diese Zeit der Beklagten ein Schuldvorwurf zu machen oder ihre Verfehlung als schwere zu bewerten sein, etwa weil sie im weiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses das Unberechtigte ihrer Weigerung erkennen mußte, so würde das infolgedessen trotzdem die Scheidung nicht rechtfertigen. Solche Beeinflussung brauchte es nicht auszuschließen, daß die eingetretene Zerrüttung auf die Verfehlung der Beklagten zurüokzufüh-ren ist, wenn nur der Kläger selbst in ihrem Fernbleiben eine Ehewidrigkeit erblickt hat und davon innerlich-betroffen worden ist. bei seinem ebenfalls noch verhältnismäßig jugendlichen Alter in einer gewissen inneren Unselbständigkeit und Abhängigkeit von seinen Eltern nur äußerlich unter deren Einfluß gehandelt hat und handelt, ohne daß die von ihm vollzogene Abwendung von der Beklagten Ausdruck seines eigentlichen Lesens und seiner inneren Einstellung ist, und ohne daß er im Grunde mit ihr, mit der er ein gemeinsames, der Erziehung durch beide Eltern bedürftiges Kind hat, völlig gebrochen hat. Schließlich wäre es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zwar jetzt nichts mehr von der -Beklagten wissen will, daß das aber ausschließlich auf den Einfluß seiner Eltern zurückzuführen ist, während seine eheliche Gesinnung durch das Portbleiben der Beklagten, für das er vielleicht ein gewisses Verständnis hat, nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Auch dann würde die Zerrüttung der Ehe nicht auf das ehewidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen sein und der Kläger kein Scheidungsrecht haben, denn dieses Hecht könnte er nicht daraus herleiten, daß nur seine Eltern die Handlungsweise der Beklagten als pflichtwidrig empfunden haben und er allein durch deren Einstellung veranlaßt worden ist, seine eheliche Gesinnung preis zugeben.'
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2474 o:o gesetzt EheG § 43$ BGB § 1353 Rechtsaatz? Die imberechtigte Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft bildet einen Scheidungsgrund nach § 43 EheG nur, wenn der beklagte Ehegatte schuldhaft gehandelt hat, sein Verhalten als schwere Eheverfehlung zu werten ist und er durch sie die Ehe unheilbar zerrüttet hat« Für die Entscheidung der Schuldfrage kommt es dabei darauf an, welches Verhalten von dem Ehegatten nach seinen persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten in der gegebenen Lage erwartet werden konnte« Aktenzeichens IV ZH 197/55 Urteil des BGH vom 7« März 1956 OLG Oldenburg ILM 131/51 Verkündet am 7. März 1956 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Minna Karla Hilda H Wj geh. in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtssgxwalt Prof. Br, inMM^ - gegen den Landwirt Johann Biedrich H 0/00 in Nr 0, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechts in 1t Prof. Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7* Juni 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, * auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 1931» die Beklagte am 1930 geboren* Die Parteien haben am 3- Mai 1952 die Ehe geschlossen* Aus ihrer Verbindung ist Der letzte eheliche Verkehr fand im April 1953 statt. Der Vater des Klägers ist Eigentümer einer etwa 12 ha großen Landstelle, auf der der Kläger arbeitet und die er als der einzige Sohn später erben soll. Die Parteien wohnten dort im Hause seiner Eltern und lebten mit ihnen in Haus- und Pamiliengemeinschaft. Sie hatten ein eigenes Schlafzimmer, ln der Zeit 70m 24. Pebruar 1953 bis zu dem 11. Marz 1953 hielt sich die Beklagte mit dem Kind der Parteien bei ihren Eltern, die in einem Nachbarort lebten, auf; dann kehrte sie wieder zu dem Kläger und in das Anwesen seiner Eltern zu- rück, Am 20. April 1953 zog. sie mit dem Kind erneut zu ihren Eltern; seitdem lebt sie dort, getrennt von dem Dieser hat gegen sie Klage aus § 43 EheG erhoben und beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn . seinerzeit zweimal ohne Grund verlassen und trotz wiederholter Aufforderung eine Rückkehr abgelehnt. Sie habe sich dadurch einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht und die Ehe durch diese unheilbar zerrüttet. . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Schon vor der Heirat habe der Kläger ihr und ebenso sein Vater ihren Eltern eine am* 1952 geborene Tochter hervorgegangen. Kläger. ~ 3 - zugesichert, daß die Parteien im elterlichen Hause des Klägers für sich allein wohnen und wirtschaften sollten, falls die gemeinsame Haushaltführung zu Unzuträglichkeiten im Verhältnis zwischen ihr, der Beklagten, und ihrer Schwiegermutter führen würde. Schon bald nach der Eheschließung hätten sich dann die befürchteten Unstimmigkeiten eingestellt« Pie Mutter des Klägers habe sich bis ins einzelne um die Angelegenheiten der Parteien gekümmert und sich in diese eingemischt, insbesondere in die Wartung und Pflege des Kindes. Sie sei auch unfreundlich gegen sie, die Beklagte, gewesen. Dadurch sei sie, die Beklagte, unglücklich und krank geworden. Sie habe an Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit und allgemeiner Schwäche gelitten. Am 23. Februar 1953 habe der Arzt ihr und dem Vater des Klägers mitgeteilt, daß sie für einige Seit aus ihrer Umgebung heraus müsse und zu ihren Eltern gehen solle. Pas sei der Anlaß für ihren ersten Aufenthalt bei diesen in der Zeit vom 24. Februar bis zu dem 11. März 1953 gewesen. Per Kläger habe ihr damals versprochen, daß die Parteien in Zukunft selbständig wohnen und wirtschaften würden, und auch sein Vater habe dem zugestimmt. Nach ihrer Bückkehr zu dem Kläger habe sich jedoch nichts geändert. Als sie sich am 20. April 1953 mit dem Kind zu dem Kreisarzt habe begeben wollen, sei sie unterwegs so schwach geworden, daß sie nicht weiter habe gehen können. Ihre Mutter habe sie daraufhin zu sich geholt, und der Arzt habe angeordnet, daß sie bei ihren Eltern bleibe, weil ihr leben sonst gefährdet sei. Per Kläger habe ihre mehrfachen. Bitten, ihr ihre Sachen und die Kinderwäsche zu bringen, abgelehnt, er sei dann jedoch zusammen mit seinem Vater am 20. Mai 1953 gekommen, um sie abzuholen. Sie habe in die Bückkehr / eingewilligt, sofern ihr*Haushalt von dem der Eltern des Klägers getrennt werde, nunmehr habe der Vater des Klägers das jedoch verweigert. Auch brieflich habe sie sich dann unter der genannten Voraussetzung zur Fortsetzung der Ehe bereit erklärt, und dem hätten der Kläger und seine Eltern auch in einem Schreiben vom 18. September 1953 zu-gestimmt, schließlich aber davon nichts mehr wissen wollen. Sie, die Beklagte, sei zu dem Getrenntleben berechtigt, solange.ihr nicht eine eigene Wohnung und Wirtschaftsführung zugebilligt werde. Bas Bandgericht hat die Ehe der Parteien nach dem Klagantrag aus dem Verschulden der Beklagten geschieden, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung* der Klage weiter; hilfsweise begehrt sie, daß der Kläger für mitschuldig an der Scheidung erklärt werde. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungagründet 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich keiner Eheverfehlung dadurch schuldig gemacht, 'daß sie sich in der Zeit vom 24« Februar 1953 bis zu dem 111 März 1953 bei ihren Eltern aufhielt, da sie dies auf Anraten des Arztes getan habe. Im Hinblick auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand wird ihr von dem Berufungsgericht auch kein Vorwurf daraus gemacht, daß sie in den ersten Wochen nach dem 20. April 1953 in ihrem Eltemhause blieb« Weiter wird in »dem angefochtenen Urteil ausgeführt 5 Nach 4 Wochen sei die Beklagte beschwerdefrei gewesen, and sie habe spätestens Anfang Juni 1953 zu dem Kläger zurückkehren können. Mindestens nachdem sie das Schreiben vom 18. September 1953 (Bl 40 GA) erhalten habe, in dem der Kläger und seine Eltern ihr die Einrichtung einer eigenen Wohnuhg zugesichert hätten, habe sie ihre Rückkehr nicht mehr voh der Führung eines völlig selbständigen Haushaltes abhängig machen dürfen. Auf kleinen Höfen der hier in Frage kommenden Art sei es unwirtschaftlich, mehrere völlig getrennte Haushalte nebeneinander zu führen, und sei eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Angehörigen des Hofes weitgehend geboten und üblich. Damit müsse eine Schwiegertochter, die auf einen Hof einheirate, rechnen, und sie tue es auch in der Regel. Eine, getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung könne sie deshalb nur beanspruchen, wenn besondere Gründe dafür vorlögen, etwa wenn ihr eine eigene *»irtschaftsführung versprochen oder die gemeinsame Wirtschaftsführung mit den Schwiegereltern nicht zuzu demuten sei. Daß ihr hier eine völlig selbständige Haushaltsführung zugesichert worden sei, habe die Beklagte nicht bewiesen. Sie habe auch nicht den ihr obliegenden Nachweis für ihre Behauptung geführt, daß ihr mit Rücksicht auf das Verhalten ihrer Schwiegermutter eine» gemeinsame Haushaltsführung nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Gelegentliche Unzuträglichkeiten und Unstimmigkeiten ließen sich besonders im^nfang der Einheirat auf einen fremden Hof nicht immer vermeiden und müßten in Kauf genommen werden. Nachdem der Beklagten die Einrichtung einer getrennten Wohnung zugesichert worden sei, habe sie mindestens den Versuch eines gedeihlichen Zusammenlebens mit dem Kläger und seinen Eltern machen müssen. Indem sie das nicht getan habe, habe sie eine schwere Eheverfehlung begangen. Dabei habe sie schuldhaft gehandelt. Höge* sie auch angenommen haben, ein Hecht auf eine eigene Haushaltsführung zu besitzen, so habe sie doch mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Sachund Hechtslage eine andere gerichtliche Beurteilung finden könne. Sie habe fahrlässig gehandelt, wenn sie sich im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Auffassung eigenmächtig von der ehelichen Lebensgemeinschaft feragehalten habe. Ein Ehegatte, der so handele, nehme das Risiko auf sich, daß die Berechtigung zu dem ßetrenntleben vom Gericht nicht anerkannt werde, und lasse die gebotene Sorgfalt außer acht, wenn er mit einer solchen Möglichkeit nicht .rechne. Infolge der jahrelangen Trennung der Parteien sei ihre Ehe inzwischen auch unheilbar zerrüttet. 2* Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufimgsgerichts nicht. a) Rechtlich unangreifbar sind freilich die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen, im wesentr lichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen darüber, daß bei einer kleineren Landetel-le, wie sie hier gegeben ist, die auf den Hof einheiratende Schwiegertochter sich regelmäßig in die gemeinsame Wirtschafts- und Haushaltsführung einordnen und, solange ihre Schwiegereltern den Hof bewirtschaften, auf die Leitung eines selbständigen Hauswesens verzichten müsse. Wenn das Oberlandesgericht in Schleswig sich für bäuerliche Verhältnisse auf einen anderen Standpunkt gestellt hat (SchlHA 1955, 61), so brauchte das das Berufungsgericht an seiner Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht zu hindern. b) Es ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß die Beklagte beweispflichtig für die Tatsachen ist, aus denen sie ihre Befugnis zur Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Kläger herleitet, daß sie hier also beweisen muß, besondere Umstände machten die Einordnung in die Eamiliengemein-schaft des Klägers für sie unzu demutbar und berechtigten sie, vom Kläger getrennt zu leben, solange ihr nicht die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglicht werde» Die Beklagte würde diese Beweispflicht, auch gegenüber einer Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft haben (RGZ 163, 305 /3107s RGHK BGB 9. Aufl § 1353 Anm 7)» Bei einer Scheidungsklage, die auf die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft gestützt wird, kann es nicht anders sein» Hier ist das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß sie nach Lage der ganzen Umstände noch nach dem Empfang des Schreibens vom 18. September 1953, in dem die Mnrichtung einer abgetrennten Wohnung für sie und ihren Ehemann versprochen wurde, die Rückkehr zu dem Kläger habe unterlassen dürfen« Auch in dieser Hinsicht ist in dem Urteil des Berufungsgerichts kein Rechtafehler, der zur Aufhebung der Entscheidung nötigen würde, er-kennbar« Die Revision macht allerdings geltend, daß der Zeuge R^J^ entsprechend dem Antrag der Beklagten (Bl 205 GA) nochmals über die am 20. Mai 1953 erfolgten Auseinandersetzungen habe vernommen werden müssen. bei denen der Vater des Klägers sich in erregtem Ton geweigert habe, für die jungen Eheleute eine Wohnung einzurichten, so daß die Beklagte in die spätere Zusage erhebliche Zweifel habe setzen können, zu demal da die Eltern des Klägers stets eine derartige Zusage in Abrede gestellt hätten. Gerade über die Vorgänge vom 20. Mai 1953 hatte aber der Zeuge schon vorher ausgesagt (Bl 178 R GA), so daß sich die nochmalige Vernehmung erübrigte. Dafür, daß das Berufungsgericht diese Bekundung nicht berücksichtigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Vater des Klägers sich in der von dem Zeugen geschilderten Weise geäußert hatte, und ungeachtet des sonstigen Verhaltens der Eltern des Klägers konnte das Berufungsgericht die spätere in dem Schreiben vom 18. September 1953 enthaltene Zusage als ernst gemeint ansehen und die Beklagte für nicht berechtigt halten, ihre Rückkehr von weiteren Forderungen abhängig zu machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß es hier in besonderem Maße angebracht gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht die als Zeugen benannten Angehörigen der Parteien selbst vernommen hätte, anstatt die Vernehmung ersuchten Gerichten zü überlassen. Dieser Hinweis mag sachlich berechtigt sein, da es wesentlich auf den persönlichen Eindruck ankommen konnte, den das Berufungsgericht von allen an den Verhältnissen unmittelbar beteiligten Personen gewann, doch ■ ist der Revisionsbeklagte durch das von dem Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren nicht beschwert, so daß die Frage, ob insoweit ein Rechtsverstoß vorliegt, auf sich beruhen kann. ♦ c) Aber wenn auch davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft zu Ohrecht verweigert hat, so sind damit die Voraussetzungen eines Scheidungsrechts des Klägers nach § 43 EheG nicht ohne weiteres festgestellt» Es kommt nämlich weiter darauf an, oh die noch verhältnismäßig junge Beklagte dadurch, daß sie ihrer Pflicht zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht nachkam, eine schuldhafte schwere Eheverfehlung begangenund durch sie die Ehe unheilbar zerrüttet hat. An der Prüfung dieser Voraussetzungen hat es das Berufungsgericht fehlen lassen, insbesondere was die Frage der Schuld der Beklagten betrifft. Nicht richtig ist zwar die Auffassung der Revision, die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft könne . als Scheidungsgrund nur geltend gemacht werden, nachdem der Ehegatte zur Herstellung dieser Gemeinschaft rechtskräftig verurteilt worden sei, denn von den Voraussetzungen des früheren § 1567 BGB hängt der auf die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft gestützte Scheidungsanspruch jetzt nicht mehr ab (BGZ 159, 353 ß*>£\ 160, 273 ßW). Aber ein solches Scheidungsrecht besteht nicht, wenn der beklagte Ehegatte seinerzeit bei Anwendung der durch die Umstände, gebotenen Sorgfalt davon überzeugt sein.durfte, die Befugnis zur Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft zu haben, vorausgesetzt, daß es dieser gute Glaube war, der für sein Verhalten bestimmend oder mitbestimmend war (BayObLGZ 1951, 4 /S7) ■ Die Frage der Schuld bedarf, wie der Revision zuzugeben ist, insbesondere dann einer eingehenden Untersuchung, wenn dem Ehegatten noch nicht durch eine rechtskräftige, ihn zur Herstellung der Gemeinschaft verurteilende Entscheidung zu dem Bewußtsein gebracht war, daß er diese zu Unrecht verweigerte (BayObEGZ 1951? 25 Z?37). Nicht beizutreten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe, indem sie nicht zu dem Kläger zurückkehrte, schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil sie mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß die Gerichte die Sachund Hechtslage anders als sie beurteilen würden, sie müsse das Hisiko, daß ihre Befugnis zu dem Getrenntleben vom Gericht vielleicht nicht anerkannt werde, tragen.,' Damit wird die Frage nach der Schuld der Beklagten nicht richtig gestellt. Nach § 276 Abs 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Der in dieser Vorschrift aufgestellte abstrakte Maßstab für den Begriff der Fahrlässigkeit kann nach dem Wesen des Eherechts nicht angewendet werden, wenn es sich darum handelt, ob einem Ehegatten sein ehewidriges Verhalten als Schuld zuzurechnen ist. Denn dabei geht es um eine höchst persönliche Verantwortlichkeit und maßgebend für diese ist, welches Verhalten von dem betreffenden Eheteil in der gegebenen Bage zu erwarten war und verlangt werden konnte. Das schließt nicht aus, daß allgemein an jeden geistig gesunden Ehegatten die Anforderung zu stellen ist, sich soweit wie möglich zusammenzunehmen und seiner Stimmung Herr zu werden (RGZ 163, 338 , und daß von ihm auch unter schwierigen Verhältnissen unabhängig von seihen besonderen charakterlichen und geistigen Kräften die Aufrechterhaltung der Verbindung mit i dem Ehepartner im Rahmen des Möglichen und die Wahrung der ehelichen Treue verlangt werden muß (BGH FamRZ 1954, 16 243 /?4jj7). Trotzdem ist es nach Lage des Einzelfalles - so wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die in Rede stehende Verfehlung mehr ein Ausweichen vor Schwierigkeiten darstellt, als daß sie Ausdruck einer ehefeindlichen oder gleichgültigen Gesinnung ist - erforderlich, zu prüfen, inwieweit dem Ehegatten nach seinen persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten ein ehe-gemäßes Verhalten möglich war. Hier war eine solche Prüfung nicht zu umgehen. Unerläßlich war dazu eine Würdigung der Persönlichkeit der seinerzeit im 23- Lebensjahr stehenden Beklagten, ihrer körperlichen und seelischen Konstitution sowie ihrer geistigen und sittlichen Reife und der Einflüsse, denen sie nach ihrem Weggang vom Kläger ausgesetzt war. Es war zu untersuchen, ob etwa der labile Gesundheitszustand, in dem die Beklagte sich in der letzten Zeit im Hause des Klägers befunden hatte, auf eine mangelnde körperliche und seelische Widerstandskraft gegenüber Schwierigkeiten zurückzuführen war, denen sich die Beklagte dort gegenübergestellt sah, und ob ihre Annahme, sie brauche sich nicht nochmals solchen Schwierigkeiten und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit auszusetzen, nach Lage der ganzen Umstände als entschuldbar oder weniger schwerwiegend erschien. Selbst wenn aber der Beklagten der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise nicht zu ersparen sein sollte, könnte ihre Schuld so gemildert erscheinen, daß die beharrliche Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft hier anders als im Hegelfall nicht mehr als eine schwere EheVerfehlung zu bezeichnen wäre (Hoffmann-Stephan EheG § 43 Anm 3 D) Eine von der Beklagten begangene Verletzung der Pflicht, die häusliche Gemeinschaft herzustel-ien, berechtigt den Kläger außerdem zur Scheidung nur, soweit er selbst den Willen zur ehelichen Gemeinschaft hatte (RGZ 159 , 353 13^7\ BayObI»GZl951, 25 £%17)- Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß der Kläger ernstlich die Rückkehr der Beklagten wünschte, als er das Schreiben vom 18. September 1953 an sie richten ließ. Insofern wäre er also nicht gehindert, ein Scheidungsrecht geltend zu machen, falls im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Äuch während des Rechtsstreits ließ der Kläger die Beklagte nochmals durch Schreiben vom 29p Dezember 1953 (Bl 87 GA) zur Rückkehr auffordern, wobei hier offen bleiben muß, ob er diese auch damals noch ernstlich und unter solchen Bedingungen verlangte, daß die Beklagte der Aufforderung hätte Folge leisten müssen. Jedenfalls aber kann der' Kläger sein Scheidungsrecht nicht damit begründen, daß die Beklagte die Rückkehr zu einer Zeit verweigerte, als er selbst es ablehnte, die Ehe fortzusetzen, und nicht mehr bereit war, die Beklagte aufzunehmen. Sollte erst für diese Zeit der Beklagten ein Schuldvorwurf zu machen oder ihre Verfehlung als schwere zu bewerten sein, etwa weil sie im weiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses das Unberechtigte ihrer Weigerung erkennen mußte, so würde das infolgedessen trotzdem die Scheidung nicht rechtfertigen. Dies könnte erst wieder der Pall sein, wenn die Beklagte weiterhin ein etwa neu hervortretendes ernstliches Verlangen des Klägers zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft ablehnen würde. Auch die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe als Folge der Verfehlung der Beklagten hätte einer eingehenderen Nachprüfung bedurft, wie die Revision mit Hecht rügt,wobei allerdings nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vernehmung des Zeugen die die Revision auch in diesem Zusammen-hang für geboten hält, hier zu einer Klärung bei-tragen könnte. Da die Beklagte an der Bhe festhält, kommt es darauf an, ob ihre. Weigerung, zu dem Kläger zurückzukehren, sofern sie schuldhaft erfolgte und schwer ehewidrig war, die eheliche Gesinnung des Klägers endgültig zu dem Erlöschen brachte, Der in dem Berufungsurteil enthaltenen Wendung über die durch das jahrelange Getrenntleben inzwischen eingetretene unheilbare Ehezerrüttung ist nicht zu entnehmen, daß der Sachverhalt insoweit erschöpfend gewürdigt worden ist. Es mag zwar nicht unwahrscheinlich sein, daß der Kläger sich inzwischen als Folge des von ihm* als ehewidrig empfundenen Verhaltens der Beklagten ( selbst innerlich von ihr abgewendet und innerlich gelöst hat, wobei der Einfluß seiner Eltern dazu beigetragen haben kann, daß er diese Einstellung gewonnen hat. Solche Beeinflussung brauchte es nicht auszuschließen, daß die eingetretene Zerrüttung auf die Verfehlung der Beklagten zurüokzufüh-ren ist, wenn nur der Kläger selbst in ihrem Fernbleiben eine Ehewidrigkeit erblickt hat und davon innerlich-betroffen worden ist. Nach dem Person-lichkeitsbild, das er in dem Rechtsstreit dargeboten hat, wäre es aber auch möglich, daß der Kläger I J>7- bei seinem ebenfalls noch verhältnismäßig jugendlichen Alter in einer gewissen inneren Unselbständigkeit und Abhängigkeit von seinen Eltern nur äußerlich unter deren Einfluß gehandelt hat und handelt, ohne daß die von ihm vollzogene Abwendung von der Beklagten Ausdruck seines eigentlichen Lesens und seiner inneren Einstellung ist, und ohne daß er im Grunde mit ihr, mit der er ein gemeinsames, der Erziehung durch beide Eltern bedürftiges Kind hat, völlig gebrochen hat. Dann wäre die Ehe der Parteien, zwischen denen das kleine Kind eine natürliche Verbindung ist, nicht unheilbar zerrüttet. Schließlich wäre es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zwar jetzt nichts mehr von der -Beklagten wissen will, daß das aber ausschließlich auf den Einfluß seiner Eltern zurückzuführen ist, während seine eheliche Gesinnung durch das Portbleiben der Beklagten, für das er vielleicht ein gewisses Verständnis hat, nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Auch dann würde die Zerrüttung der Ehe nicht auf das ehewidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen sein und der Kläger kein Scheidungsrecht haben, denn dieses Hecht könnte er nicht daraus herleiten, daß nur seine Eltern die Handlungsweise der Beklagten als pflichtwidrig empfunden haben und er allein durch deren Einstellung veranlaßt worden ist, seine eheliche Gesinnung preis zugeben.' Mit diesen verschiedenen, nach der Sachlage nicht femliegenden Möglichkeiten hätte sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinander-, setzen müssen. 5. Nach alledem bedarf es weiterer Feststellungen darüber, ob die Beklagte durch eine schuldhafte schwere Eheverfehlung die Ehe unheilbar zerrüttet hat. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihren erstmals im Revisionsrechtszug gestellten Hilfsantrag, den Kläger für mitschuldig an der Scheidung zu erklären, der in dieser Instanz nicht zulässig ist, in der neuen vor dem Oberlande'sgericht stattfindenden Verhandlung geltend zu machen und zu begründen» Schmidt ‘Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg