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BGH · IT ZR 197/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 197/52

April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Br.Kregel, Br.v«.Werners Scheffler und V/üstenberg für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 17. Die Parteien streiten -um die Auslegung eines Ehe- und' Erbvertrages (EEV), den der Kaufmann Hermann (Erblasser) Nach dem Tode der ersten Frau (1889) erhielten auf Grund eines Vertrages vom 16.Juni 1903 ihre drei damals noch lebenden Kinder Gustav, Klara und Anna sowie die Erben ihres Sohnes Karl "als mütterliches Erbteil” je 117 881,25 Mark, insgesamt 471 525,— Mark. Soweit durch die vorstehenden Zuwendungen des Herrn Hermann SflP an seine Ehefrau das ihr zustehende 1/4 überschritten ist, werden ihr diese Zuwendungen zu dem voraus vermacht. o...Das verbleibende 1/3 von dem beim Tode des Herrn S^p vorhandenen mobilen Vermögen soll gleichmässig unter die Kinder erster und zweiter Ehe verteilt werden, ebenso soll die Hälfte aus Verkaufserlösen jährlich unter die sieben Kinder gleichmässig verteilt werden. Stirbt die Ehefrau Hermann S^P nach ihrem Ehemann, so setzt sie zu gleichen Teilen zu Erben ein die Kinder ihres Ehemanns Hermann Sp^ aus dessen erster Ehe mit Elise geb, Er^^ und die aus ihrer eigenen Ehe mit, Hermann Sp9 hervorgegangenen Kinder, Dabei wird jedoch bestimmt, dass die aus der zweiten Ehe mit Herrn SPP stammenden Kinder zu dem voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen erhalten sollen, welche den Kindern erster Ehe laut Vertrag vor Notar ClpBBHHB vom 16. Stirbt der Ehemann Hermann sPB nach seiner Ehefrau, so sollen dessen Kinder zweiter Ehe bei seinem Ableben gleichfalls zu dem voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen erhalten, welche Herr Hermann spp den Kindern erster Ehe laut Vertrag .... Sie haben nach dem Tode der Erblasserin zwei Grundstücke für insgesamt 33 987,50 DM verkauft und streiten nun darum, wie der Erlös zwischen ihnen zu verteilen ist. Die Klägerin meint, nach der unter II 2 c des Ehe-und Erbvertrages getroffenen Regelung stände den Kindern aus der zweiten Ehe nach dem Tode ihrer Mutter die Hälfte des Erlöses aus Verkäufen Von Grund- und Gebäudebesitz zu, bis sie dieselbe Summe erhalten hätten, die den Kindern erster Ehe als mütterliches Erbteil ausgezahlt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass ein Viertel des Verkaufserlöses (ausser einem nicht streitigen weiteren Viertel) zu dem Nachlass ihrer Mut'ter gehöre und die Beklagten zu 2, 5 und 8 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Verkaufserlös "in Höhe von weiteren 8 496,27 DM an die Kinder zweiter She zur Befriedigung des Vorausvermächtnisses zu verwenden sei,” Das Berufungsgericht ist rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass die unter II 2 a bis e des Ehe- und Erbvertrages (EEV) getroffenen Anordnungen ein VorausVermächtnis (§ 2150 BGB) des Erblassers zugunsten seiner zweiten Frau enthalten. Zu Unrecht ist es jedoch den Parteien darin gefolgt, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich sei, ob dieses Vorausvermächtnis nur die Erlöse umfasse» die zu deren Lebzeiten aus Grundstücksverkäüfen erzielt worden sind, oder ob es auch auf spätere Grundstücksverkäufe anzuwenden sei. Hiernach steht den Kindern aus der zweiten Ehe des Erblassers nur ein persönlicher Anspruch zu (§ 2174 BGB), ihnen Hzu dem Voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen” zu zahlen, welche die Kinder der ersten Ehe im Jahre 1903 erhalten haben. Ob dieser Anspruch sich nach dem Willen der Erblasser nur gegen die Kinder beider Ehen als Erben der Mutter oder auch gegen sie als Erben des Vaters richten sollte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Sie haben aber in ihrer Eigenschaft als Vennächtnisnehmer keinen Anspruch an irgend einemf,Bruchteil” der Grundstückserlöse, Das gilt auch, wenn die Erblasserin einen vererblichen Vermächtnisanspruch auf die Hälfte der Erlöse für Verkäufe von Grund- und Gebäudebesitz nach ihrem lode gehabt haben sollte. Denn ein solcher Anspruch wäre gleichfalls nicht auf ihrp Kinder aus der zweiten Ehe allein, sondern auf die Kinder beider Ehen als die von ihr zu gleichen Teilen eingesetzten Erben (III Abs 1 EEV) übergegangen., Der Anspruch der Klägerin und ihrer Vollgeschwister, eine bestimmte Summe ”zu dem Voraus als ihr mütterliches Erbteil” zu bekommen, ist seinem Gründe nach von der Frage unabhängig, ob und zu welchem Werte beim Tode der Erblasserin noch Grundbesitz aus dem väterlichen Nachlass vorhanden war. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Kinder zweiter Ehe sollten "eben solange aus Grundstücksverkäufen vorweg die Hälfte des Erlöses erhalten, bis das für sie ausgesetzte Vermächtnis erfüllt ist, d.h. bis sie das erhalten haben, was die Kinder erster Ehe bereits empfingen” (vgl insbesondere die Berufungserwiderung Bl 64 GA), beruht auf einer Auslegung des Erbvertrages, für die sein Wortlaut, seine Vorgeschichte, der Gesamtzusammenhang seiner Bestimmungen und auch das sonstige Vorbringen beider Parteien keinen Anhalt geben. Es ist auch irrig, wenn die Parteien meinen, ein Viertel aller Grundstückserlöse falle unabhängig von der Auslegung des streitigen Vermächtnisses in den Nachlass der Erblasserin und stehe den Kindern zweiter Ehe in jedem Palle zu. Die Tatsache, dass die in dem väterlichen Nachlass ungeteilt verbliebenen Grundstücke sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, »trotz mancher Einbussen als wertbeständiger erwiesen haben” als das vom Erblasser vererbte bewegliche Vermögen, könnte lediglich für die Berechnung der Höhe des Vorausvermächtnisses bedeutsam sein, das den Kindern der zweiten Ehe zugewendet worden ist. und daher weder nach der Inflation noch bei ihrem Tode die Hohe gehabt hat, von der die Erblasser im Jahre 1909 ausgegangen sind, wenn ferner auch das Vermögen« das sie im Ehe- und Erbvertrag als ihren bisherigen Anteil am Gesamtgut schenkungsweise auf ihren Ehemann übertragen hat, auf Grund der späteren Entwicklung zusammengeschmolzen ist. Die erst mit dem Tode der Erblasserin am 19- Oktober 1947 entstandene Forderung (§ 2176 BGB) der Kinder der zweiten Ehe ist daher vor einer Umstellung in Deutsche Mark im Verhältnis 1 : 1 (§18 Abs 1 Ur 3 UmstG) zunächst gemäss § 62 Aufv/G nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des^allgemeinen bürgerlichen Rechts in der Aufwertungsfrage auf Reichsmark aufzuwerten. Die in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Präge, ob insgesamt die Hälfte der GrundStückserlöse zu dem Nachlass der Mutter gehört (Hauptantrag der Klägerin) oder ob die Hälfte der Erlöse "zur Befriedigung des Vorausvermächtnisses für die Kinder zweiter Ehe zu verwenden" ist (Hilfsantrag), könnte für die Höhe der Aufwertung nur als ein einzelner Umstand neben anderen erheblich sein, und zwar dann, wenn - auch bei einer ergänzenden Testamentsauslegung - die Kinder der zweiten Ehe das Vermächtnis nur aus dem Nachlass ihrer Mutter verlangen könnten. Mit einer Entscheidung über diese Vorfrage allein ist den Parteien nicht gedient, weil sie die Zweifel offen lässt, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe die Streitteile auch als Erben des Vaters für die Vermächtnisforderung der Klägerin und ihrer Vollgeschwister haften. Erst nach einer solchen Klärung wäre auch eine Grundlage für eine etwaige Vereinbarung der Parteien gegeben, ob und inwieweit den Kindern der zweiten Ehe Erlöse aus Grundstücksverkäufen zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses vorweg zugeteilt werden sollen. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die ange-fochtene Entscheidung aufrechterhalten werden könnte, wenn der rechtliche Ausgangspunkt, unter dem der Rechtsstreit bisher geführt worden ist, richtig wäre, ob insbesondere das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gesamtzusammenhang der unter II 2 a bis e und in III 2 und IV EEV getroffenen Bestimmungen im Rahmen des § 133 BGB genügend berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 2150 BGB § 18 UStellungsG § 133 BGB § 91 ZPO
EhefrauKindErblasserinParteiErblasserEheErbeHermannKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

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9
IT ZR 197/52
Verkündet am 30. April 1953 Klett. Justizangest« als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der Ehefrau Marianne KflU geh« S49;
2)	des Diplomingenieurs Gustav K4RP? zu 1) und 2) wohnhaft in strasse 4P;
3)	der Frau Dr,Lieselotte HflBl geb, §49?
4)	der Ehefrau Gisela	geb«	S49;
5)	des Fabrikanten Rolf G4HHP* zu 4) und 5) wohnhaft in V 4HPPstr, 49$
6)	der Witwe Lilly 349 geb« Bo
 iflHP. mmtv, m,
7)	der Ehefrau Anna ?9P geb, S
8)	des Gustav P4HP9 zu 7) und 8) wohnhaft in
 Beklagten und Bevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4
, Ka
 in WM
gegen
 die Ehefrau Ninny Sei DHHBstrasse MP,
geb« Sl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Br.Kregel, Br.v«.Werners Scheffler und V/üstenberg
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 17. Juli 1952 aufgehoben. Bas Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Tübingen vom 22«, Bezember wird geänderts*--Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der’Klägerin auferlegt ,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten -um die Auslegung eines Ehe- und' Erbvertrages (EEV), den der Kaufmann Hermann	(Erblasser)
am 11. November 1909 mit seiner zweiten Frau Anna geb. ErPP (Erblasserin) geschlossen hat. Per Erblasser war in erster Ehe mit einer Schwester der Erblasserin, Elise geb. Erfl^, verheiratet. Aus den Ehen sind je vier Kinder hervorgegangenc Beide Schwestern haben kein nennenswertes Vermögen eingebracht. Von den Kindern der ersten Ehe ist der Sohn Karl im Jahre 1892 gestorben. In der ersten Ehe galt der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Nach dem Tode der ersten Frau (1889) erhielten auf Grund eines Vertrages vom 16.Juni 1903 ihre drei damals noch lebenden Kinder Gustav, Klara und Anna sowie die Erben ihres Sohnes Karl "als mütterliches Erbteil” je 117 881,25 Mark, insgesamt 471 525,— Mark. Auch in der zweiten, im Jahre 1890 geschlossenen Ehe galt zunächst der Grüterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. In dem Ehe-und Erbvertrag vom 11. November 1909 hoben die Eheleute die Errungenschaftsgemeinschaft auf. Anna S^P übertrug ihren Anteil am ^Gesamtgut schenkungsweise auf ihren Ehemann. Für den Fall ihres Todes trafen die Eheleute SflP folgende Bestimmungen:
"I. Für den Fall, dass Frau Hermann SPP vor ihrem Ehemanne mit dem Tode abgehen sollte, setzt dieselbe ihren Ehemann .... zu ihrem Erben ein.
II.	stirbt der Ehemann Hermann S^^ vor seiner Ehefrau, so setzt derselbe zu Erben ein?
1)	seine überlebende Ehefrau Anna Luise, geb. ErflP zu 1/4,
2)	seine Abkömmlinge aus erster und zweiter Ehe zu gleichen Teilen zu 3/4.
.In Anrechnung auf das der Ehefrau S^p zustehende 1/4 vermacht Herr Hermann Sflp seiner Ehefrau:
a)	2/3 seines vorhandenen mobilen Vermögens, bestehend aus dem Kapitalguthaben bei der Pa. Friedrich SpP & Söhne, sowie allen sonstigen Kapitalanlagen, ,.;ert-papieren etc,
b)	Die Hälfte des jährlichen reinen Mieteinkommens aus Grund- und Gebäudebesitz,
c)	Die Hälfte des Erlöses aus Verkäufen von Grund- und Gebäudebesitz ,
d)	Die gesamte Wohnungseinrichtung, einschliesslich des Silbers nebst allen Kunstgegenständen^Ölgemälden etc. wie solche beim Tode des Herrn S^p vorhanden ist,
e)	Das unentgeltliche lebenslängliche Wohnungsrecht auf dem in der Ko®strasse gelegenen grossen Hause nebst Gartenanlage, genannt "VPf^ HopH^Hi* "
Soweit durch die vorstehenden Zuwendungen des Herrn Hermann SflP an seine Ehefrau das ihr zustehende 1/4 überschritten ist, werden ihr diese Zuwendungen zu dem voraus vermacht.
o... Das verbleibende 1/3 von dem beim Tode des Herrn S^p vorhandenen mobilen Vermögen soll gleichmässig unter die Kinder erster und zweiter Ehe verteilt werden, ebenso soll die Hälfte aus Verkaufserlösen jährlich unter die sieben Kinder gleichmässig verteilt werden.
III.	Stirbt die Ehefrau Hermann S^P nach ihrem Ehemann, so setzt sie zu gleichen Teilen zu Erben ein die Kinder ihres Ehemanns Hermann Sp^ aus dessen erster Ehe mit Elise geb, Er^^ und die aus ihrer eigenen Ehe mit, Hermann Sp9 hervorgegangenen Kinder,
 Dabei wird jedoch bestimmt, dass die aus der zweiten Ehe mit Herrn SPP stammenden Kinder zu dem voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen erhalten sollen, welche den Kindern erster Ehe laut Vertrag vor Notar ClpBBHHB vom 16. Juni 1903 ausgezahlt worden sind,
IV.	Stirbt der Ehemann Hermann sPB nach seiner Ehefrau, so sollen dessen Kinder zweiter Ehe bei seinem Ableben gleichfalls zu dem voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen erhalten, welche Herr Hermann spp den Kindern erster Ehe laut Vertrag .... vom 16, Juni 1903 ausgezahlt hat,
 
Hermann	ist am 5. Dezember 1912 gestorben. Er hat
 ein Vermögen von über 5 Millionen Mark hinterlassen, und zwar Grundbesitz zu einem.gemeinen Werte von insgesamt 1 705 053,40 Mark (der damalige Verkehrswert steht nicht fest) und sonstiges Vermögen im Werte von 3 275 540,—
Mark. Anna	ist	am	19.	Oktober	1947	gestorben.	Die
 Klägerin ist eine Tochter aus der zweiten Ehe der' Erblasser. Die Beklagte zu 7) ist das einzige noch lebende Kind aus der ersten Ehe. Die Beklagten zu 1, 3? 4 und 6 sind die Kinder und die Witwe ihres ältesten Bruders Gustav S^P. An dem Fahrnis-Vermögen des Erblassers haben die Erben sich auseinandergesetzt. Ein Teil des Grundbesitzes steht noch im Gesamthandseigentum der Miterben. Sie haben nach dem Tode der Erblasserin zwei Grundstücke für insgesamt 33 987,50 DM verkauft und streiten nun darum, wie der Erlös zwischen ihnen zu verteilen ist.
Die Klägerin meint, nach der unter II 2 c des Ehe-und Erbvertrages getroffenen Regelung stände den Kindern aus der zweiten Ehe nach dem Tode ihrer Mutter die Hälfte des Erlöses aus Verkäufen Von Grund- und Gebäudebesitz zu, bis sie dieselbe Summe erhalten hätten, die den Kindern erster Ehe als mütterliches Erbteil ausgezahlt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass ein Viertel des Verkaufserlöses (ausser einem nicht streitigen weiteren Viertel) zu dem Nachlass ihrer Mut'ter gehöre und die Beklagten zu 2, 5 und 8 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden. Die Beklagten sind der Ansicht, die vorerwähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Verkaufserlöse, die zu Lebzeiten der Erblasserin erzielt worden seien.
Das Landgericht hat nach den Klaganträgen erkannt.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt und u.a. auch das
 
Feststellungsinteresse der Klägerin in Zweifel gezogen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Verkaufserlös "in Höhe von weiteren 8 496,27 DM an die Kinder zweiter She zur Befriedigung des Vorausvermächtnisses zu verwenden sei,”
Das Oberlandesgericht hat die Berufung
” als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass weiter erkannt wird:
Es wird festgestellt, dass der Erlös der von der Erbengemeinschaft am 28. Dezember 1950 und am 30.
Mai 1951 verkauften Grundstücke in Höhe von weiteren DM 8 496j27 für die Kinder II. Ehe zur Befriedigung des Vorausvermächtnisses zu verwenden ist.«
Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen„
EntScheidungsgründe;
Die Revision musste Erfolg haben. Für die bisher erhobene Klage sind schon die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht ist rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass die unter II 2 a bis e des Ehe- und Erbvertrages (EEV) getroffenen Anordnungen ein VorausVermächtnis (§ 2150 BGB) des Erblassers zugunsten seiner zweiten Frau enthalten. Zu Unrecht ist es jedoch den Parteien darin gefolgt, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich sei, ob dieses Vorausvermächtnis nur die Erlöse umfasse» die zu deren Lebzeiten aus Grundstücksverkäüfen erzielt worden sind, oder ob es auch auf spätere Grundstücksverkäufe anzuwenden sei. Denn der bisher verfolgte Feststellungsan-
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 trag ist in keinem dieser beiden Fälle gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum angenommen hat, ist auch die unter III Abs 2 EEV getroffene Bestimmung ein Vorausvermächtnis. Hiernach steht den Kindern aus der zweiten Ehe des Erblassers nur ein persönlicher Anspruch zu (§ 2174 BGB), ihnen Hzu dem Voraus als ihr mütterliches Erbteil die gleichen Summen” zu zahlen, welche die Kinder der ersten Ehe im Jahre 1903 erhalten haben. Ob dieser Anspruch sich nach dem Willen der Erblasser nur gegen die Kinder beider Ehen als Erben der Mutter oder auch gegen sie als Erben des Vaters richten sollte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Kinder der zweiten Ehe können jedenfalls nur”Zahlung” von insgesamt 471 525,— Mark fordern. Sie haben aber in ihrer Eigenschaft als Vennächtnisnehmer keinen Anspruch an irgend einemf,Bruchteil” der Grundstückserlöse, Das gilt auch, wenn die Erblasserin einen vererblichen Vermächtnisanspruch auf die Hälfte der Erlöse für Verkäufe von Grund- und Gebäudebesitz nach ihrem lode gehabt haben sollte. Denn ein solcher Anspruch wäre gleichfalls nicht auf ihrp Kinder aus der zweiten Ehe allein, sondern auf die Kinder beider Ehen als die von ihr zu gleichen Teilen eingesetzten Erben (III Abs 1 EEV) übergegangen., Der Anspruch der Klägerin und ihrer Vollgeschwister, eine bestimmte Summe ”zu dem Voraus als ihr mütterliches Erbteil” zu bekommen, ist seinem Gründe nach von der Frage unabhängig, ob und zu welchem Werte beim Tode der Erblasserin noch Grundbesitz aus dem väterlichen Nachlass vorhanden war. Er wäre ebenso gegeben, wenn die Erben des Vaters Hermann $40 in der Zeit zwischen den beiden Erbfällen (1912 - 1947) den gesamten Grundbesitz verkauft und den Verkaufserlös jeweils jährlich (zu 1/2 an die Erblasserin und zu je 1/14 an die 7 überlebenden Kinder) verteilt
 hätten, wie es hach dem Ehe- und Erbvertrag möglich gewesen wäre. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Kinder zweiter Ehe sollten "eben solange aus Grundstücksverkäufen vorweg die Hälfte des Erlöses erhalten, bis das für sie ausgesetzte Vermächtnis erfüllt ist, d.h. bis sie das erhalten haben, was die Kinder erster Ehe bereits empfingen” (vgl insbesondere die Berufungserwiderung Bl 64 GA), beruht auf einer Auslegung des Erbvertrages, für die sein Wortlaut, seine Vorgeschichte, der Gesamtzusammenhang seiner Bestimmungen und auch das sonstige Vorbringen beider Parteien keinen Anhalt geben. Es ist auch irrig, wenn die Parteien meinen, ein Viertel aller Grundstückserlöse falle unabhängig von der Auslegung des streitigen Vermächtnisses in den Nachlass der Erblasserin und stehe den Kindern zweiter Ehe in jedem Palle zu. Die Erblasserin war nur zu 1/4 am Nachlass ihres Mannes im Ganzen als Erbin beteiligt. Als Miterbin hat sie keine Ansprüche vererben können, weil sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihren Erbteil schon durch das ihr zugewendete Vorausvermächtnis voll erhalten hat.
Die Tatsache, dass die in dem väterlichen Nachlass ungeteilt verbliebenen Grundstücke sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, »trotz mancher Einbussen als wertbeständiger erwiesen haben” als das vom Erblasser vererbte bewegliche Vermögen, könnte lediglich für die Berechnung der Höhe des Vorausvermächtnisses bedeutsam sein, das den Kindern der zweiten Ehe zugewendet worden ist. Insoweit könnte auch die von den Parteien umstrittene Präge erheblich sein. Denn die im Jahre 1903 ausgezahlten Summen von je 117 881,25 = 471 525?— Mark können jetzt nicht ohne weiteres zu dem vollen Nennwert in Deutscher Mark gefordert werden. Wenn das Vermögen der Erblasserin, wie vorgetragen worden ist (vgl ihr Schreiben an Justizrat Dr.Wefl^^fe
 vom 7^ Oktober 1935 - Bl 66 GA), infolge der Inflation (ausserdem später noch durch Zusammenlegen von Aktien) "sehr reduziert” worden ist. und daher weder nach der Inflation noch bei ihrem Tode die Hohe gehabt hat, von der die Erblasser im Jahre 1909 ausgegangen sind, wenn ferner auch das Vermögen« das sie im Ehe- und Erbvertrag als ihren bisherigen Anteil am Gesamtgut schenkungsweise auf ihren Ehemann übertragen hat, auf Grund der späteren Entwicklung zusammengeschmolzen ist. dann kann das Voraus-Vermächtnis von diesen Entwicklungen möglicherweise nicht unberührt bleiben., Die erst mit dem Tode der Erblasserin am 19- Oktober 1947 entstandene Forderung (§ 2176 BGB) der Kinder der zweiten Ehe ist daher vor einer Umstellung in Deutsche Mark im Verhältnis 1 : 1 (§18 Abs 1 Ur 3 UmstG) zunächst gemäss § 62 Aufv/G nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des^allgemeinen bürgerlichen Rechts in der Aufwertungsfrage auf Reichsmark aufzuwerten. Dabei kommt es in erster Linie auf den mutmaßlichen Willen oder auf einen im Wege ergänzender Testamentsauslegung zu ermittelnden unterstellten (hypothetischen) Willen der Erblasser an. Insoweit ist die Willensrichtung der Erblasser - und zwar beider Erblasser - für die Zeit der Testamentserrichtung festzustellen. Im einzelnen kann wegen der Rechtslage auf die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 = IM Nr 7 zu BGB § 242 = DNotZ 53* 100, ferner auf das Urteil vom 26. April 1951 - IV ZR 4/50 = IfJW 51, 959 Bezug genommen werden.
Für die Höhe der Aufwertung kann aber die Willensrichtung der Erblasser nicht ermittelt werden, bevor zunächst geklärt ist, ob das VorausVermächtnis in jedem
 
Palle allein ausdem mütterlichen Nachlass gedeckt oder ob es - von vornherein oder bei einer von den Erblassern nicht vorhergesehenen Erschöpfung des mütterlichen Nachlasses - auch aus dem väterlichen Nachlass entnommen werden sollte. Je nachdem, wie diese Frage entschieden wird, werden der Vermögensstand der Erblasser und der Stand der Nachlassmassen in den maßgeblichen Zeitpunkten zu vergleichen sein. Als solche kommen in Betracht:
a)	der	25«.	März	1890	(1, Ehevertrag),
b)	H	11,	November	1909	(Ehe- und Erbvertrag),
c)	"	5.	Dezember	1912	(Tod des Erblassers),
d)	das Ende der Inflation im Jahre 1925,
e)	der	19.	Oktober	194-7	(Tod der Erblasserin).
Die in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Präge, ob insgesamt die Hälfte der GrundStückserlöse zu dem Nachlass der Mutter gehört (Hauptantrag der Klägerin) oder ob die Hälfte der Erlöse "zur Befriedigung des Vorausvermächtnisses für die Kinder zweiter Ehe zu verwenden" ist (Hilfsantrag), könnte für die Höhe der Aufwertung nur als ein einzelner Umstand neben anderen erheblich sein, und zwar dann, wenn - auch bei einer ergänzenden Testamentsauslegung - die Kinder der zweiten Ehe das Vermächtnis nur aus dem Nachlass ihrer Mutter verlangen könnten. Die vorliegende Klage betrifft, also nur eine Einzelfragje für die Peststellung des Rechtsverhältnisses, um das der Streit der Parteien eigentlich geht, nämlich um die Eöhe*und den Schuldner der streitigen Vermächtnisforderung. Mit einer Entscheidung über diese Vorfrage allein ist den Parteien nicht gedient, weil sie die Zweifel offen lässt, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe die Streitteile auch als Erben des Vaters für die Vermächtnisforderung der Klägerin und ihrer Vollgeschwister haften. Die Klägerin hat daher kein rechtliches
 Zo
 
Interesse an der bisher von ihr begehrten Feststellung. Sie müsste - notfalls im Wege der Feststellungs- oder Leistungsklage - eine Klärung anstreben,, gegen wen sich ihr Vermächtnisanspruch richtet (gegen die Erben der Mutter oder gegen die Erben beider Erblasser) und wie hoch dieser Anspruch jetzt in Deutscher Mark ist. Erst nach einer solchen Klärung wäre auch eine Grundlage für eine etwaige Vereinbarung der Parteien gegeben, ob und inwieweit den Kindern der zweiten Ehe Erlöse aus Grundstücksverkäufen zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses vorweg zugeteilt werden sollen.
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die ange-fochtene Entscheidung aufrechterhalten werden könnte, wenn der rechtliche Ausgangspunkt, unter dem der Rechtsstreit bisher geführt worden ist, richtig wäre, ob insbesondere das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gesamtzusammenhang der unter II 2 a bis e und in III 2 und IV EEV getroffenen Bestimmungen im Rahmen des § 133 BGB genügend berücksichtigt hat.
Nach allem war die Klage mit Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweise^.
Schmidt Kregel v.Werner Scheffler Wüstenberg