Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Ob der Kläger mit dem in der Anhörungsrüge allein erhobenen Vorwurf, die rechtliche Wertung in dem angefochtenen Beschluss führe bereits zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den erkennenden Senat geltend macht (vgl. den, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut vernommen und der Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Es konnte allerdings anders als das Landgericht aus den äußeren Umständen nicht schließen, dass zwischen der GbR und dem Beklagten kein Kaufvertrag geschlossen worden sei. In der Klageschrift und dem gesamten ersten Rechtszug hat er unter Bezugnahme auf das zweite Berufungsurteil des Vorprozesses seine Klageforderung damit begründet, dass es nicht zu einer vertraglichen Bindung zwischen den GbR-Gesellschaftern und dem Beklagten gekommen sei, sondern ein offenkundiger Dissens Vorgelegen habe.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 197/10 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. November 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Ob der Kläger mit dem in der Anhörungsrüge allein erhobenen Vorwurf, die rechtliche Wertung in dem angefochtenen Beschluss führe bereits zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den erkennenden Senat geltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, juris Rn. 3; vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, NJW-RR 2010, 274 Rn. 3 ff.; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich. 2 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rü- gen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 4 a) Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht dadurch verletzt wor- den, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut vernommen und der Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. zur Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren: Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272 ff.; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz protokollierten Zeugenaussagen ebenso wie das Landgericht verstanden und gewürdigt. Es konnte allerdings anders als das Landgericht aus den äußeren Umständen nicht schließen, dass zwischen der GbR und dem Beklagten kein Kaufvertrag geschlossen worden sei. 5 b) Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin, es sei übergangen wor- den, dass er seine Klageforderung sowohl auf Darlehen als auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt habe. In der Klageschrift und dem gesamten ersten Rechtszug hat er unter Bezugnahme auf das zweite Berufungsurteil des Vorprozesses seine Klageforderung damit begründet, dass es nicht zu einer vertraglichen Bindung zwischen den GbR-Gesellschaftern und dem Beklagten gekommen sei, sondern ein offenkundiger Dissens Vorgelegen habe. Daraus hat er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitet. Mit der zusammenfassenden Würdigung in seiner Berufungserwiderung, wonach "alle Aussagen der vernommenen Zeugen gegen die von dem Beklagten vorgetragene Kauf- Vertragsversion sprechen, sondern sehr viel eher für die vom Kläger vorgetragene Darlehensversion", hat er Tatsachen, aus denen sich eine Darlehensforderung hätte ergeben können, nicht schlüssig vorgetragen. 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2010 - 8 0 325/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2010 - 16 U 12/10 -