Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Diese Klausel enthält dem Wortlaut nach keine Schlußerbeneinsetzung, sondern eine sogenannte negative Enterbung und kann deshalb als solche nicht bindend sein (§ 2270 Abs.3 BGB). Die Klausel kann aber unter Umständen dahin ausgelegt werden, daß sich in ihr zugleich auch eine Erbeinsetzung der Kinder verberge.
BUNDESGERICHTSHOF ZR 196/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. Februar 1991 beschlossen s Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 1990 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Eltern der Parteien haben sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ferner unter II. bestimmt: "Sollte ein Kind mit den Bestimmungen des Testamentes nicht einverstanden sein und aus dem Nachlaß des zuerst Versterbenden den Pflichtteil verlangen, so soll es auch aus dem Nachlaß des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil erhalten." 3 Diese Klausel enthält dem Wortlaut nach keine Schlußerbeneinsetzung, sondern eine sogenannte negative Enterbung und kann deshalb als solche nicht bindend sein (§ 2270 Abs. 3 BGB). Die Klausel kann aber unter Umständen dahin ausgelegt werden, daß sich in ihr zugleich auch eine Erbeinsetzung der Kinder verberge. Eine dahingehende Auslegung hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Eine Auslegungsregel mit dem Inhalt, daß Schlußerbeneinsetzung in derartigen Fällen im Zweifel anzunehmen sei, kann nicht aufgestellt werden (vgl. dazu zutreffend OGH BZ MDR 1950, 669). Bundschuh Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter