Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Der Klager hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts am 17« Januar 1964 Berufung eingelegt» Diese ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 28» Februar 1964 als unzulässig verworfen worden, weil der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der gesetzlichebestimmten Frist zu begründen» Aar 2» März 1964 hat der Kläger um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt» Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen» Die Berufung des Klägers ist von der Rechtsanwältin Irmgard KflBPin unterzeichnet, die bei dem Berufungsgericht zugelassen ist und dem Kläger im Armenrecht beigeordnet war» Wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, werden die Sachen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Büro ihres Ehemannes, der an einem anderen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, mitbearbeitet» Rechtsanwalt Dr» K|^0war damals auch zu dem amtlichen Vertreter der Rechtsanwältin Kjj^bestellt worden» Das Büro war allgemein angewiesen, dem Rechtsanwalt die zu unterzeichnende Post auf einem besonderen, nur zu diesem Zweck bestimmten Tisch in dem Arbeitszimmer in einer Postmappe vorzulegen» In dieser Mappe befanden sich außer der Urschrift auch die für Dritte bestimmten Abschriften« Eine Durchschrift des Schreibens wurde sofort in die Handakten geheftet« Diese waren gleichzeitig mit der Unterschriftenmappe auf dem Tisch als "Postakten" bereitzulegen« Das Büropersonal war angewiesen, von diesem Tisch keine Akten fortzunehmen« blauen Aktendeckel versehen» Rechtsanwalt Dr» Xlauß stellte fest* daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war» Daraufhin beantragte die Prozeßbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist» Sie trägt vor, daß die Eintragung der Prist nur deswegen unterblieben sein könne, weil die Akte entgegen der allgemeinen Weisung nicht zusammen mit der Unterschriftsmappe auf dem Tisch als "Postakte" bereitgelegt worden sei» Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht beruht es nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, oder ihres amtlich bestellten Vertreters, daß die Frist versäumt worden ist» Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, geeignete organisatorische Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die von ihm zu wahrenden Fristen nicht versäumt werden»
2055 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 196/64 URTEIL Verkündet am 14« Juli 19653 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Nikolaus K L M^festraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den minderjährigen Amo K HHHHP » geb„ am 1957j ]>H^traße®^9 gesetzlich vertreten durch das Kreis Jugendamt Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr| - 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt /Weinstraße vom 8» Juni 1964 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klager hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts am 17« Januar 1964 Berufung eingelegt» Diese ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 28» Februar 1964 als unzulässig verworfen worden, weil der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der gesetzlichebestimmten Frist zu begründen» Aar 2» März 1964 hat der Kläger um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht und seine Berufung begründet,. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt» Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen» Ent s cheidungsgründe: Die Revision ist begründet» Die Berufung des Klägers ist von der Rechtsanwältin Irmgard KflBPin unterzeichnet, die bei dem Berufungsgericht zugelassen ist und dem Kläger im Armenrecht beigeordnet war» Wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, werden die Sachen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Büro ihres Ehemannes, der an einem anderen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, mitbearbeitet» Rechtsanwalt Dr» K|^0war damals auch zu dem amtlichen Vertreter der Rechtsanwältin Kjj^bestellt worden» Das Büro war allgemein angewiesen, dem Rechtsanwalt die zu unterzeichnende Post auf einem besonderen, nur zu diesem Zweck bestimmten Tisch in dem Arbeitszimmer in einer Postmappe vorzulegen» In dieser Mappe befanden sich außer der Urschrift auch die für Dritte bestimmten / Abschriften« Eine Durchschrift des Schreibens wurde sofort in die Handakten geheftet« Diese waren gleichzeitig mit der Unterschriftenmappe auf dem Tisch als "Postakten" bereitzulegen« Das Büropersonal war angewiesen, von diesem Tisch keine Akten fortzunehmen« Der Prozeßbevollmächtigte gab die Unterschriftenmappe, nachdem er die darin enthaltenen Schriftstücke unterzeichnet hatte, dem Büro zurück« Die Schriftstücke wurden dort zu dem Versand gebracht« Am folgenden Tage bearbeitete der Prozeßbevollmächtigte die auf dem besonderen Tisch liegenden "Postakten"« Er diktierte selbst einer Angestellten die vorzu demerkenden Fristen in den Fristenkalender« gleichzeitig vermerkte er auf dem Aktendeckel die Frist, zu der die Akte wieder vorzulegen war« Die Handakten der Prozeßbevollmächtigten des Klägers erhielten einen orangefarbenen Aktendeckel, die ihres Ehemannes zur Unterscheidung einen blauen Aktendeckel« Erst wenn der Prozeßbevollmächtigte die "Postakten” durchgesehen und die Fristen diktiert hatte, kamen diese auf den für den Abtrag bestimmten Aktenbock. Die am 16« Januar 1964 Unterzeichnete Berufungsschrift ging am folgenden Tage bei dem Gericht ein. Eine Frist für die Begründung der Berufung ist in den Fristenkalender nicht eingetragen worden. Zufällig fand Hechtsanwalt Dr. Kf^^, der als amtlich bestellter Vertreter der Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Sache bearbeitet hatte, am 26« Februar 1964 die Akte, die in dem Aktenschrahk abgelegt war« Sie war statt mit einem orangefarbenen mit einem blauen Aktendeckel versehen» Rechtsanwalt Dr» Xlauß stellte fest* daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war» Daraufhin beantragte die Prozeßbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist» Sie trägt vor, daß die Eintragung der Prist nur deswegen unterblieben sein könne, weil die Akte entgegen der allgemeinen Weisung nicht zusammen mit der Unterschriftsmappe auf dem Tisch als "Postakte" bereitgelegt worden sei» Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht beruht es nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, oder ihres amtlich bestellten Vertreters, daß die Frist versäumt worden ist» Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, geeignete organisatorische Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die von ihm zu wahrenden Fristen nicht versäumt werden» Es gibt keine Maßnahme, die es ausschließt, daß infolge eines Versehens einer Kanzleiangestallten eine Frist versäumt werden kann» Die Maßnahmen, die der Anwalt treffen kann, um solche Versehen nach Möglichkeit zu unterbinden, können verschiedener Art sein» Der Prozeßbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, die Frist selbst in den Fristenkalender einzutragen» Er könnte sich z»B» die zu unterschreibenden Schriftstücke in den Handakten vorlegen lassen, diese unterzeichnen und dabei in den Akten die Sin- tragung der Prist verfügen« Auch dann wäre es nicht ausgeschlossen, daß das Kanzleipersonal entgegen der allgemein erteilten Weisung die Eintragung einer Frist versäumt oder eine falsche Frist einträgt« Dieses Verfahren wird praktisch nur in einer Praxis geringeren Umfangs durchführbar sein» Bei einer größeren Praxis kann es notwendig sein, die zu unterzeichnenden Schriftstücke gesammelt in einer Unterschriftsmappe vorzulegen« Der Prozeßbevollmächtigte könnte dann auf der damit zusammen vorzulegenden für die Handakten bestimmten Durchschrift die Eintragung der Frist verfügen« Auch das schließt nicht aus, daß ihre Eintragung versehentlich unterbleibt« Im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird anders verfahren« Dort werden die "Postakten11 besonders gesammelt und dann von dem Hechtsanwalt selbst am nächsten Tag einer Angestellten die Fristen unmittelbar in den Kalender diktiert« Daß dieses oft erst am nächsten Tag geschah, kann ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten nicht begründen« Zwar ist bei dem in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten geübten Verfahren die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Eintragung von Fristen unterbleibt, weil die "Postakten" entgegen der allgemeinen Anweisung nicht auf dem besonderen Tisch bereitgelegt werden oder weil die weisungswidrig vorzeitig fortgenommen werden« Das hierdurch bedingte Risiko für die Versäumung einer Frist ist aber nicht größer als die Risiken, die bestehen, wenn die Frist gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Schriftstücks auf einer Durchschrift verfügt wird» Das beweist auch die Tatsache, daß sich, wie es die Angestellte Helga 0-0^ versichert hat, das hier angewandte Verfahren in den 10 Jahren, in denen diese Angestellte in der Kanzlei tätig ist, stets bewährt hato Es ist in diesem Zeitraum in der Kanzlei noch niemals eine Frist deswegen versäumt worden, weil die Akten büromäßig falsch behandelt worden wären« Da sonach der Prozeßbevollraächtigtei des Klägers nicht vorgeworfen werden kann, daß sie ihr Büro unzulänglich organisiert habe, beruht die Versäumung der Frist ausschließlich auf einem Versehen des Büropersonals« Hierfür sind die Prozeßbevollmächtigte des Klägers und ihr amtlich bestellter Vertreter nicht verantwortlich« Die Prozeßbevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, daß sie dieses Personal gut ausgewählt und gehörig unterrichtet hat und daß es auch genügend überwacht wurde« Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrundungsfrist erteilt werden» Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden