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BGH · IV ZR 196/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 196/63

Eine “Auswanderung" kann vorliegen, wenn im Jahr vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges ein polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in der Absicht, nach Palästina auszuwandern,- aus Danzig nach Polen zurückgekehrt9 alsdann vor den deutschen Truppen aus dem von Deutschland besetzten Teil Polens in den russisch besetzten Teil Polens geflohen, später von dort in das Innere Rußlands weiter geflohen oder durch die Russen dorthin verbracht und nach Kriegsende über Krakau und Salzburg nach Palästina gegangen ist* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13. In den späten Nachmittags- und Abendstunden habe er an der Schule der Synagogengemeinde Unterricht in Bibelkunde erteilt» Da die Bank infolge nationalsozialistischer Maßnahmen liquidiert habe, sei er Ende 1938 zur Rückkehr nach Polen gezwungen worden. Schon damals habe er eine Auswanderung nach Palästina in die Wege geleitet und in auf die in D^|^ beantragten Papiere gewartet. Das Oborlandeegericht hat dem Kläger die begehrte Entschädigung versagt, weil die.Voraussetzungen der als Anspruchs grundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 150, 154 BEG nicht gegeben seien. Zutreffend ist das Berufungsgericht unter Berufung auf die JRechtspreehung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß nur die Verfolgten einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den genannten Vorschriften haben, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einor Kollektivvertroibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind. Soweit der Kläger 1938 Danzig verlassen und sich nach in Bolen begeben hat, fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts an der nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erforderlichen "Auswanderung in das Ausland", weil der Kläger zu dieser Zeit polnischer Staatsangehöriger gewesen sei, wie auf Grund der einschlägigen VorschriftenJdescpo.lnis.chen^ötaats--angehörigkeitsrechto dargelegt wird. Die weitere Flucht des Klägers von in das Innere Rußlands im Sommer 1941 sei, ohne Rücksicht auf Wohnsitzbegründungswillen und Freiwilligkeit des Klägers, schon deshalb keine "Auswanderung in das Ausland", weil er dabei keine Staatsgrenze überschritten habe, sondern innerhalb des russischen Staatsgebiets weitergewandert sei. Die Rückkehr des Klägers nach Krakau nach Kriegsende sowie seine Weiterwanderung nach Salzburg im Dezember 1945 und Palästina im September 1947 seien nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, als er D^BB verließ, polnischer Staatsangehöriger gewesen ist, beruht auf der Anwendung =un'c! Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob eine "Auswanderung in das Ausland" im Sinne dos § 154 Abo. 1 Satz 2 BEG als gegeben angesehen werden kann, wenn im Jahre vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges ein polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit sich von zunächst nach Polen begeben hat, alsdann vor den deutschen Truppen aus dem von Deutschland besetzten Teil Polens in den russisch besetzten Teil Polens geflohen, später von dort in das Innere Rußlands weiter geflohen oder durch die Russen dorthin verbracht und nach Kriegsende über Krakau und Salzburg nach Palästina gegangen ist. Das Berufungsgericht hat, bei der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Sachverhalts den Wanderweg des Klägers von D^|l bis nach Palästina in einzelne, getrennt für sich zu betrachtende Abschnitte zerlegt. Eine solche Betrachtung i3t dann zu erwägen, wenn der vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachteten Behauptung des Klägers nachgegangen wird, er habe schon in D^D eine Auswanderung nach Palästina in die Wege geleitet und in CiMHH) auf die in D^H^ beantragten Papiere gewartet. Da er diese auch dort nicht erhalten habe, sei er dann weiter geflohen und habe erst auf Umwegen das schon beim Verlassen DflIHp ins Auge gefaßte Auswanderungsziel Palästina erreicht. Bine Auswanderung ist daher nicht zu verneinen, wenn der Verfolgte sich in seinem Heimatland nur vorübergehend aufhält (Urteil vom 28. Auch der Umstand, daß der Kläger sein angeblich von vornherein ins Auge gefaßtes Auowandcrungsziel Palästina erst 1947 erreicht hat, hindert nicht, schon mit dem Verlassen Danzigs die Merkmale der Auswanderung als gegeben anzusehen (Urteil vom 31. Auch steht dieser Umstand dem nicht entgegen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllt sind; hier genügt es, daß der Verfolgte das Heimatland vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen verlassen, sein Ziel aber erst später (nach Beginn der allgemeinen Vertreibung) erreicht hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht dann bei einer einheitlichen Betrachtung des gesamten Verfolgungsochicksalo deo Klägers seine Auswanderung von Danzig nach Palästina im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG bejaht hätte. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es daher nicht auazuschließen» daß der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus einem Gebiet mit oiner Kolloktiwertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vortreibung in das Ausland ausgewandert ist und Schaden im beruflichen Portkommen erlitten hat.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 549 ZPO § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG
PalästinapolnischBEGBerufungsgerichtPolAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung
 ja
nein
BEG § 154 Abs. 1 Satz 2
Eine “Auswanderung" kann vorliegen, wenn im Jahr vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges ein polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in der Absicht, nach Palästina auszuwandern,- aus Danzig nach Polen zurückgekehrt9 alsdann vor den deutschen Truppen aus dem von Deutschland besetzten Teil Polens in den russisch besetzten Teil Polens geflohen, später von dort in das Innere Rußlands weiter geflohen oder durch die Russen dorthin verbracht und nach Kriegsende über Krakau und Salzburg nach Palästina gegangen ist*
BGH, Urt. v« 22* Januar 1964 - IV ZR 196/63
OLG Neustadt/Weinstraße LG Prankenthal
IV ZR 196/63
Verkündet am 22. Januar 1964
Hoeppe, Justizangeatellte als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entachädigungsrechtastreit
 des Angestellten David R De^^ H<
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.,
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltote Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionebeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senats-präcidenten Ascher und der Bunde&richter Raske, Wilden,
 Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dio Entscheidung ergeht gebühren- und auolagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 24. August 1896 in OflBp(seit 1918 Polen) geborene Kläger ist Jude. Seit 1947 lebt er in Israel.
Er hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 10 000 DM geltend gemacht und vorgetragen:
Er sei deutscher Volkszugehöriger. 1914 sei er von CflBP nach Wien verzogen, 1922 in seine Heimat zurückge-kehrt. 1928 habe er seinen Wohnsitz nach	verlegt,	wo
 er ab 1929 Beamter der J^lfe P#H^Bank gewesen sei. In den späten Nachmittags- und Abendstunden habe er an der Schule der Synagogengemeinde Unterricht in Bibelkunde erteilt» Da die Bank infolge nationalsozialistischer Maßnahmen liquidiert habe, sei er Ende 1938 zur Rückkehr nach Polen gezwungen worden. Nach Kriegsausbruch sei er vor den Deutschen nach Lemberg geflüchtet, von wo ihn die Russen im Juni 1941 nach Kirgistan und Usbekistan verschleppt hätten. Nach Kriegsende habe er Rußland verlassen und sei im Dezember 1945 in ein DP-Lager nach Salzburg gekommen. Im Juni 1947 sei er nach Palästina ausgewandert.
Im einzelnen hat der Kläger vorgetragen:
Er sei als Staatenloser von D^Hfc nach Polen ausgewandert. Da er sich nicht bei dem polnischen Kommissariat in Danzig habe registrieren lassen, habe er nur den üblichen Ausweis als Staatenloser gehabt, so daß er illegal die polnische Grenze überschritten habe. Schon damals habe er eine Auswanderung nach Palästina in die Wege geleitet und in	auf	die
 in D^|^ beantragten Papiere gewartet. Ende September 1939 hätten deutsche Truppen seinen Heimatort besetzt. Dann seien die Russscn gekommen. Als auf Grund der deutsch-russischen
 
Vereinbarung die Deutschen zurückgekehrt seien, sei er nach LdlBB geflüchtet. Von dort sei er im Juni 1941 mit vielen anderen Juden vor den Deutschen weiter nach Osten geflohen. Weil er kein russischer Staatsangehöriger habe werden wollen, habe er in Mittelasien Zwangsarbeit leisten müssen. Hach Kriegsende habe er in Polen seine Familie gesucht und in Krakau getroffen. Mit ihr sei er im Dezember 1945 über Ulm nach Salzburg gefahren. Erst 1947 sei die Weiterreise nach Palästina möglich gewesen.
Gemäß Feststellungabescheid der Bundesstelle für Verwal-tungsangolcgenheiten des Bundesministers des Innern vom 19. Juni 1957 erhält der Kläger für seine Igtigkeit als Lehrer in Danzig Veraorgungsbezüge.
Bei den Entachädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugolasscnen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründe:
Dio Revision ist im Ergebnis begründet.
I*
Das Oborlandeegericht hat dem Kläger die begehrte Entschädigung versagt, weil die.Voraussetzungen der als Anspruchs grundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 150, 154 BEG nicht gegeben seien.
 
Zutreffend ist das Berufungsgericht unter Berufung auf die JRechtspreehung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß nur die Verfolgten einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den genannten Vorschriften haben, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einor Kollektivvertroibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind.
Soweit der Kläger 1938 Danzig verlassen und sich nach
 in Bolen begeben hat, fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts an der nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erforderlichen "Auswanderung in das Ausland", weil der Kläger zu dieser Zeit polnischer Staatsangehöriger gewesen sei, wie auf Grund der einschlägigen VorschriftenJdescpo.lnis.chen^ötaats--angehörigkeitsrechto dargelegt wird.
Die Flucht des Klägers aus seiner Heimat OflHMP nach I*B»habe ebenfalls keine "Auswanderung in das Ausland" dargeotellt. Die zweite Besetzung der Heimat des Klägers durch deutsche Gruppen, vor der er geflüchtet sei, sei auf Grund des deutsch-sowjetischen Freundschaftsvertrages vom 28. September 1939 erfolgt, durch den die Demarkationslinie weiter nach Osten verlegt worden sei. Es treffe daher zu, daß der Kläger etwa Anfang October 1939 nach	geflüchtet sei. Dieser Ort
 habe damals, noch zu dem polnischen Staatsgebiet gehört. Die Demarkationslinie sei erst dadurch zu einer Staatsgrenze zwiochen dem deutsch besetzten Gebiet Polens und der Sowjetunion geworden, daß diese die polnischen Ostgebiete in die Ukrainische und. Weißruosische Sowjetrepublik eingcgliedort habe. Das soi aber erst nach dem 28. Oktober 1939 geschehen.
 
Die weitere Flucht des Klägers von	in das Innere
 Rußlands im Sommer 1941 sei, ohne Rücksicht auf Wohnsitzbegründungswillen und Freiwilligkeit des Klägers, schon deshalb keine "Auswanderung in das Ausland", weil er dabei keine Staatsgrenze überschritten habe, sondern innerhalb des russischen Staatsgebiets weitergewandert sei. Denn LMi habe damals zur Ukrainischen Sowjetrepublik gehört..
Die Rückkehr des Klägers nach Krakau nach Kriegsende sowie seine Weiterwanderung nach Salzburg im Dezember 1945 und Palästina im September 1947 seien nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt. Denn nach dem endgültigen Zusammenbruch do3 Dritten Reiches im Mai 1945 hätten ihm nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr drohen können. Infolgedessen könne dahinstehen, ob der Kläger 1945 oder 1947 vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg*
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, als er D^BB verließ, polnischer Staatsangehöriger gewesen ist, beruht auf der Anwendung =un'c! Auslegung polnischen Rechts. Kino Nachprüfung des angefochtenen Urteils ist insoweit im Revioioncrechtozug nicht möglich (§§ 549 ZPO, 209 Abs. 1 BEG). Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob eine "Auswanderung in das Ausland" im Sinne dos § 154 Abo. 1 Satz 2 BEG als gegeben angesehen werden kann, wenn im Jahre vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges ein
 
polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit sich von	zunächst	nach Polen begeben hat, alsdann
 vor den deutschen Truppen aus dem von Deutschland besetzten Teil Polens in den russisch besetzten Teil Polens geflohen, später von dort in das Innere Rußlands weiter geflohen oder durch die Russen dorthin verbracht und nach Kriegsende über Krakau und Salzburg nach Palästina gegangen ist. Dies kann abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen sein. Das Berufungsgericht hat, bei der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Sachverhalts den Wanderweg des Klägers von D^|l bis nach Palästina in einzelne, getrennt für sich zu betrachtende Abschnitte zerlegt. Sine solche Zerlegung ist an sich rechtlich möglich. Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, den oben bezeichneten Vorgang auch als Ganzes zu betrachten. Eine solche Betrachtung i3t dann zu erwägen, wenn der vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachteten Behauptung des Klägers nachgegangen wird, er habe schon in D^D eine Auswanderung nach Palästina in die Wege geleitet und in CiMHH) auf die in D^H^ beantragten Papiere gewartet. Da er diese auch dort nicht erhalten habe, sei er dann weiter geflohen und habe erst auf Umwegen das schon beim Verlassen DflIHp ins Auge gefaßte Auswanderungsziel Palästina erreicht. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu den §§ 4, 141 BEG abnimmt (Urteile vom 2. Juli 1958 -IV ZR 7o/58 m Nr. 6 zu § 141 BEG 1956, und vom 18. März 1959 - IV ZR 279/58 DM Nr. 8 zu § 4 BEG 1956, beide mit weiteren Verweisungen), liegt eine "Auswqnderung" vor, wenn jemand legal oder illegal das bisher von ihm bewohnte Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslando ständig niederzulassen..
Zur "Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inlande aufgegoben und ein neuer Wohnsitz oder dauernder
 
Aufenthalt im Auslände gefunden wird, wobei es dem Auswandernden darauf ankommt, im Auslande eine neue Heimat zu finden. In demselben Sinn ist auch der Begriff der Auswanderung in den §§ 153 Abo. 1, 154 Abs. 1 Satz 2 aaO zu verstehen (vergl. Urteil vom 7. März 1962 - IV ZR 234/61 - LM Nr. 6 zu § 154 BEG 1956 * RzW 1962, 369 Nr. 31). Bine Auswanderung ist daher nicht zu verneinen, wenn der Verfolgte sich in seinem Heimatland nur vorübergehend aufhält (Urteil vom 28. September 1962 - IV ZR 66/62 - IM Nr. 26 zu § 4 BEG 1956 « RzW 1963» 67 Nr. 14). Es wird daher, zu prüfen sein, ob der Aufenthalt deo Klägers in seinem Heimatort
 ein vorübergehender war, weil der Kläger nach seinertBehauptung sich dort nur aufgehalten hat, um den Empfang eines Auswande-rungsZertifikats nach Palästina abzuwarten. Auch der Umstand, daß der Kläger sein angeblich von vornherein ins Auge gefaßtes Auowandcrungsziel Palästina erst 1947 erreicht hat, hindert nicht, schon mit dem Verlassen Danzigs die Merkmale der Auswanderung als gegeben anzusehen (Urteil vom 31. Oktober 1962 -IV ZR 116/62 - IM Nr. 27 zu § 4 BEG 1956 « RzW 1963, 1o8 Nr.9). Auch steht dieser Umstand dem nicht entgegen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllt sind; hier genügt es, daß der Verfolgte das Heimatland vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen verlassen, sein Ziel aber erst später (nach Beginn der allgemeinen Vertreibung) erreicht hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht dann bei einer einheitlichen Betrachtung des gesamten Verfolgungsochicksalo deo Klägers seine Auswanderung von Danzig nach Palästina im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG bejaht hätte. Dem hätte die Tatsache, daß der Kläger sich auf dem Wege dorthin vorübergehend in anderen ländern aufgebaltcn hat. nicht entgegcngectanden (Beschluß des Senats vom 3. April 1963 - IV ZB 24/63 -3»
Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es daher nicht auazuschließen» daß der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus einem Gebiet mit oiner Kolloktiwertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vortreibung in das Ausland ausgewandert ist und Schaden im beruflichen Portkommen erlitten hat. Das ange-fochteno Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG*
Ascher Baske Wilden Dr. Loewenheira Br. Graf