17o Dezember 1954 und 2« Juni 1955 abgewiesen« Die Klägerin ist im Juli 1956 zusammen mit dem gemeinsamen Kinde gleichfalls nach Kaiserslautern übergesiedelt« Nachdem sie beim dortigen Amtsgericht eine Klage auf ünterhaltserhöhung erhoben hatte, begab sich der Beklagte im April 1957 nunmehr nach Leipzig« ein Zeugnis über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Sohne zu erteilen« Er gab an, dieses Zeugnis für die Ausstellung eines Shefähigkeitszeugnisses zu benötigen« Hiervon erhielt die Klägerin gelegentlich ihrer am 9o Juli 1959 in dieser Angelegenheit erfolgten Vernehmung beim Vormundschaftogericht in Kaiserslautern Kenntnis, Sie reichte am 5o August 1959 eine vom 28« Juli 1959 datierte Klage bei dem Landgericht ein« Sie vertrat die Ansicht, der Beklagte habe die Zuständigkeit des Kreisgerichto in Leipzig für seine Ehescheidungsklage erschlichen,, und beantragte« das Fortbestehen ihrer Ehe festzustellen« Die Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen einem sowjetzonalen Scheidungsurteil im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung zu versagen ist, hier gegeben sind» Gestützt auf das BGHZ 34, 134 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht auegeführt, daß der in der Bundesrepbulik ansässige geschiedene Ehegatte, der sich durch das sowjetzonale Urteil in seinen rechtlich geschützten Belangen verletzt glaube, im eigenen und allgemeinen staatlichen Interesse nach Klärung seiner familienrechtlichcn Verhältnisse alsbald nach Bekanntwerden des Urteils Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe erheben müsseo Wenn das nicht geschehe, stehe unwiderlegbar fest, daß das Urteil ihn nicht benachteiligt habe und sonach - sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße und aus diesem Grunde von dem Staatsanwalt entsprechend § 24 EheG und § 1595 a BGB erfolgreich angefochten werde - auch in der Bundesrepublik voll wirksam sei« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin die vorliegende Klage nicht alsbald und innerhalb angemessener Frist erhoben habe. erhalten habe, sondern erst an dem Tage, an dem ihr bekannt geworden sei, daß das Scheidungsverfahren in Leipzig durch ein rechtskräftiges Urteil beendet sei» Nach Zustellung des Urteils des Krcisgerichts habe sie zunächst noch ihre Rechtsanwälte beauftragt, ein Armenrechtsgesuch beim Berufungsgericht oinzureichen, und sie habe, nachdem ihr das Armenrecht versagt worden sei, noch einen Auftrag erteilt, Berufung einzulegcn» Sie habe daher zunächst noch mit der Möglichkeit rechnen dürfen, daß die Scheidungsklage durch das Berufungsgericht abgewiesen werde«, Von der Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts und der Beendigung des Scheidungsvorfahrens vor den cowjetsonalcn Gerichten habe sie erst durch das Schreiben ihfor Leipziger Anwälte vom 23 o September 1958 Kenntnis erlangt» Hierin sei ihr mitgotoilt worden, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden sei» Vom Tage des Bekanntwerdens dieses Schreibens stehe der Klägerin keine Jahresfrist für die Erhebung ihrer Feststellungs-klage zur Verfügung» Es müsse vielmehr nach den besonderen Verhältnissen des Einzolfalleo entschieden werden, ob die Klägerin der Pflicht, die Klage alsbald zu erheben genügt habe» Das habe sie nicht getan» Sie habe ihre mit einem Arraonrechts-gecuch verbundene Klage mehr als 10 Monate noch dom Tage erhoben, an dem sie von dem rechtskräftigen Verfahrensschluß Kenntnis erlangt habe» Mit der für die Wahrung einer Klagefrist allein maßgeblichen Klagerhebung habe sie sich aber noch vielmehr Zeit gelassen» Erst 8 Monate nachdem ihr dos erbetene Armonrccht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung versagt worden sei, habe sic gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt» Erst am 2» Mai 1961 habe sie den Gerichtagcbühren-vorschuß bezahlt» Die Klage gelte erst als am 27o Juni 1961 erhoben, da sie formell nicht zugestellt worden sei und der Die Ansicht der Revision, die Klägerin könne unbefristet jederzeit geltend machen, daß das sowjetzonale Ehe-schoidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, da es gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes und die guten Sitten verstoße, ist nicht richtig* Der. erkennende Senat hat in dem BGHZ 34? 134, 149 veröffentlichten Urteil ausge-führt, daß dann, wenn die Partei die Klage auf Poctstcllung des Bestehens ihrer Ehe nicht in angemessener l’rist erhoben habe, nur noch der Staatsanwalt- diese Klage erheben könne mit der Behauptung, daß das sowjetzonale Urteil gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder die guten Sitten verstoße* Entgegen der Ansicht der Revision und dor des Generalntaatn-anwalts bei dem .Cberlandesgericht in Neustadt hat der Stautn-anwalt diese Befugnis auch jetzt noch* Sie ist nicht deswegen erloschen, weil das PamRÄndG von 11* August 1961 § 1595 a EGB geändert und dor Staatsanwaltschaft das Recht genommen hat, die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage anzufcchtcn* Der erkennende Senat hat bei Erlaß des oben angeführten Urteils bereits berücksichtigt, daß § 1595 a BGB in Zukunft in der Wenn sie eine solche Klage nicht in angemessener Zeit erhebe, stehe unwiderlegbar fest, daß sie durch das Urteil nicht benachteiligt sei und daß das Urteil, sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße, auch in der Bundesrepublik wirksam sei» dos Rechts im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustand eine Frist neu eingeführt worden iato Rer erkennende Senat hat vielmehr in seinem Urteil au3geführt, daß durch das Inkrafttreten der sow3etzonalen Eheverordnung andere Verhältnisse eingetreten seien, die zu einer neuen rechtlichen Beurteilung führen müßten* Während vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Bundesrepublik Beutschland und in der Sowjetischen Becatzungszone materiell dasselbe Ehescheidungsrecht galt, gilt jetzt in beiden feilen Deutschlands ein verschiedenes Recht* Vor den Inkrafttreten der Ehescheidungsverordnung waren die Fälle, in denen abweichende Entscheidungen über Ehescheidungsklagen möglich waren, verhältnismäßig selten* Es konnte hingenommen werden, daß wegen der Sachentscheidung als solcher die Anerkennung eines sowjetzonalen Entscheidungourteils nur versagt wurde, wenn das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstieß* Deutschland ansässigen Partei, die vor den ihr nachteiligen Rechtsfolgen dos Schoidungsurteils eines sowjetzonalen Gerichts geschützt werden will, daß sie alsbald, nachdem sie von der Rechtskraft dieses Urteils Kenntnis erlangt hat, diesen Schutz durch eine Klage vor einem Gericht der Bundesrepublik in Anspruch nimmt0 Wie der erkennende Senat in seinem BGHZ 34, 134 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage in angemessener Frist erhoben ist, alle Umstände, insbesondere auch die etwa seit dem Erlaß des Urteils eingotretenen neuen Verhältnisse zu berücksichtigen (aaO So 148)• Diesem Gedanken hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen* Für die jetzt vom Revisions-gcricht zu treffende Entscheidung muß entsprechend den Behauptungen der Klägerin unterstellt werden, daß das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig, durch das die Ehe der Klägerin geschieden worden ist, auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist und daß der Klägerin durch dieses Urteil Unrecht geschehen ist«, Bei den Umständen, die bei der Entscheidung der ^roge, ob die Klägerin ihre Klage rechtzeitig erhoben hat, zu bei'iicksichtigen sind, muß auch beachtet werden, daß sie der Auffassung war, der Beklagte habe die Zuständigkeit des Kroisgerichts in Leipzig erschlichte, Angesichts der damaligen Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik konnte die rechtunkundige Klägerin davon ausgehen, daß oie diese Tatsache mit einer Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe unbefristet so lange geltendmachen konnte, bis sie das Recht, eine solche Klage zu erhoben* verwirkt hatte«, Angesichts deo fur die Revisions ins tanz zu unterstellenden arglistigen Verhaltens des Klägers bei der Erhebung seiner Scheidungsklage in Leipzig kann eine derartige Verwirkung des Klagrechts nicht angenommen werden«. Unter diesen Umständen brauchte die Klägerin nicht sofort, nachdem sie von der Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts in Leipzig Kenntnis erlangt hatte, vor einem Gericht der Bundesrepublik auf Feststellung des Fortbestands ihrer Ehe zu klagen* ^ie konnte sich den Entschluß darüber, ob sie eine solche Klage erheben wollte, Vorbehalten«, Es war noch rechtzeitig, wenn sie diesen Entschluß sofort faßto, nachdem ihr bekannt geworden war, daß der Beklagte eine neue Ehe eingehen wollte«, Nunmehr durfte sie mit der Klage grundsätzlich nicht länger warten«, Sie hat allerdings das von ihr durch die Einreichung der Klage am 5» August 1958 in Gang gesetzte Verfahren nur sehr saumselig und nachlässig betriebene Gegen den Bcsohluß des Landgerichts, durch den ihr das Armenrecht versagt worden war, hat sie zunächst kein Rechtsmittel eingelegt«, Fast acht Monate hat sie verstreichen lassen, ehe sie eine Beschwerde einlegtOo Sie hat die Beschwerde eingelegt obwohl ihr mindestens zwoifolhaft sein mußte, ob das Gericht bei ihrem Einkommen anerkennen würde, daß sie außerstande sei, die Frozeßkosten zu tragen«, Bann hat sie, trotz wiederholter Erinnerung, zwei Monate verstreichen lassen, ehe sie das angefo-rdärte Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts einreichte o Schließlich hat sie den Prozeßkostenvorschuß erst am 2„ Mai 1961 eingezahltP obwohl sie das Gesuch um Bewilligung der Kostenbefreiung bereits am 1 0«, April 1961 zurückgenommen hatte. Dennoch kann wegen dieser Säumnis allein ihre Klage nicht als verspätet angesehen werden, Es ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin bei den von ihr behaupteten und hier für die Rcvisionsinstanz zu unterstellenden Umständen durch den Beklagten ein schweres Unrecht zugefügt worden ist. Da das oben erwähnte Urteil des Senats damals, noch nicht bekannt war, konnte die Klägerin nicht wissen, daß ihr aus ihrer Saumseligkeit ein so schwerer Nachteil erwachsen könnte, Ihre Klage kann daher auch nach Maßgabe* der Rechtssätze, die in dem eben angeführten Urteil niedor-golegt sind, nur als verspätet abgewiesen werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig rechtskräftig geworden ist, die Verhältnisse der Parteien sich in solcher Weise verändert haben, daß jetzt im allgemeinen Interesse die Scheidung der Ehe der Klägerin durch das Kreia-gcricht in Leipzig hingenommen werden muß«, Die Klägerin hat ihre Klage erst im August 1959 eingereicht* Sie hat dann, nachdem ihr das Armenrecht durch Beschluß vom 30«, März I960 versagt worden war, das Verfahren erst im Mai 1961 weiter betrieben» Daß sie den das Armenrecht versagenden Beschluß an Mit Rücksicht auf diese Umstände könnte die Klägerin es hinnehmen müssen, daß ihre Ehe durch das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig geschieden worden ist, wenn der Beklagte dadurch, daß sie ihre Klage erst ßO spät eingereicht und das Verfahren so saumselig betrieben hat, in den Glauben versetzt worden ist, sie werde das sowjetzonale Scheidungsurteil hinnehmen und wenn er, während er dieses annehmen konnte, eine neue Ehe geschlossen haben sollte® Dasselbe würde gelten, wenn während dieser Zeit Umstände eingetreten sein sollten, die ihn sittlich verpflichten, eine neue Ehe einzugehen® Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann könnte die Klage selbst dann Erfolg haben, wenn der Beklagte eine neue Ehe zu einer Zeit eingegangen sein sollte, zu der er noch nicht oder nicht mehr damit rechnen konnte, die Klägerin werde es bei dem Urteil des Kreisgerichts in Leipzig bewenden lassen® Anders wäre es wiederum, wenn die neue Ehe, die der Beklagte viel« leicht während dieser Zeit geschlossen hat, dann später in oiner Zeit als er wiederum glauben konnte, die Klägerin werde es jetzt bei dem Urteil des Kreisgerichts bewenden lassen, sich so entwickelt hoben sollte, daß es jetzt nicht mehr als gerechtfertigt empfunden werden könnte, sie mit Rücksicht auf die erste Ehe des Beklagten in ihrem Bestand zu gefährden® Das könnte der Ball sein, wenn aus einer etwa eingegangenen zweiten Ehe dos Beklagten ein Kind hervorgangen wäre® In diesen Fällen hätte die Saumseligkeit der Klägerin ein solches Gewicht, daß sie dadurch den Anspruch auf einen Schutz gegenüber dem ihr etwa durch das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig zugefügten Unrecht verloren haben würde®
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein ZPO §§ 328, 606 a) Auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄndG vom 11, August 1961 ist der Staatsanwalt befugt, die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe zu erheben, wenn diese Ehe durch Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschieden worden ist? während die beklagte Partei ihren Wohn3itz in der Bundesrepublik hatte, und wenn das Sowjetzonale Scheidungsurteil gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder gegen die guten Sitten verstößt, b) Zur Frage, innerhalb welcher Frist die in der Bundesrepublik ansässige Partei die Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer durch ein Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschiedenen Ehe erheben muß. BGH, Urt, Vo So. Mai ‘»963 - IV ZK 196/62 - OLG Neustadt/Weinstr LG Kaiserslautern IV ZR 196/62 Verkündet am 8. Mai 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. Stf der Buchhalterin Helene W Am HahpHv Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Pärbermeister Heinz Otto Karl 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten* Rechtsanwalt in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Johannsen* Wüotenberg und Wilden für Recht erkannt: Das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 17* April 1962 wird aufgehoben* ^er Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand j Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige« S^e haben am 16. Mai 1938 vor dein Standesbeamten in P^HH die Ehe geschlossen, aus der ein jetzt 22 Jahre alter Sohn hervorgegangen ist« Der Beklagte, der eine bereits im September 1949 erhobene Scheidungsklage wegen Aussichtslosigkeit wieder zurückgenommen hatte, verließ im Februar 1951 seine Pamilie und die gemeinsame eheliche Wohnung in P^|H^ und begab sich nach Kaiserslautern«, Seine in der Folgezeit von dort aus zu dem Kreisgericht in P^HB» zu dem Landgericht in Kaiserslautern und erneut zu dem Kreisgericht in P^HP gerichteten Scheidungsklagen wurden mit Urteilen vom 6« Oktober 1952, 17o Dezember 1954 und 2« Juni 1955 abgewiesen« Die Klägerin ist im Juli 1956 zusammen mit dem gemeinsamen Kinde gleichfalls nach Kaiserslautern übergesiedelt« Nachdem sie beim dortigen Amtsgericht eine Klage auf ünterhaltserhöhung erhoben hatte, begab sich der Beklagte im April 1957 nunmehr nach Leipzig« Auf seine dort zu dem Kreisgericht Leipzig-Mitte eingereichte erneute Klage hin wurde zunächst die von der Klägerin erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit durch Zwischenurteil vom 16» Juli 1957 zurückgewiesep, und sodann durch Urteil vom 5» Mai 1958 die Ehe der Parteien unter Anwendung des § 8 der sowjetzonalen Eheverordnung vom 4« November 1955 ohne Schuldausspruch geschieden« Das von der Klägerin zur Durchführung eines BerufungsVerfahrens eingereichte Gesuch um Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts in Leipzig vom 30« Juli 1958 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten weiteren HechtsVerfolgung zurückgewiesen« Mit Schreiben vom 30. Juni 1959 wandte sich der Beklagte an das Amtsgericht in Kaiserslautern mit der Bitte, ihm m ~ 3 - ein Zeugnis über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Sohne zu erteilen« Er gab an, dieses Zeugnis für die Ausstellung eines Shefähigkeitszeugnisses zu benötigen« Hiervon erhielt die Klägerin gelegentlich ihrer am 9o Juli 1959 in dieser Angelegenheit erfolgten Vernehmung beim Vormundschaftogericht in Kaiserslautern Kenntnis, Sie reichte am 5o August 1959 eine vom 28« Juli 1959 datierte Klage bei dem Landgericht ein« Sie vertrat die Ansicht, der Beklagte habe die Zuständigkeit des Kreisgerichto in Leipzig für seine Ehescheidungsklage erschlichen,, und beantragte« das Fortbestehen ihrer Ehe festzustellen« Das von ihr für diese Klage nachgesuchte Armenrecht ist wegen Aussichtslosigkeit der Eechtsverfolgung durch Beschluß des Landgerichts vom 30« März I960 versagt worden«. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin am 1« Dezember 1960 Beschwerde eingelegt« Mit Verfügung vom 29«. Dezember I960 wurde sie aufgefordert, ihre Armut durch ein neues Armutszeugnis darcutun« Dieses Zeugnis hat sie nach wiederholter Erinnerung cm 7« März 1961 vorgelegt« Mit einem am 10« April 1961 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7* April 196? hat die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung surückgenommen« Sodann hat sie mit einem am 26« Apri 1961 beim Landgericht eingegengenen Schriftsatz vom 25* April 1961 ihre Beschwerde gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts surückgenommen* Das Oberlandesgoricht hatte in der Sitzung vom 20« April 196? beschlossen, daß die Beschwerde der Klägerin gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts wegen mangelnder Armut surückgev/icsen werde« Dieser Beschluß ist jedoch an die Parteien erst abgegangen, nachdem die Klägerin die Beschwerde bereits zurückgenommen hatte» Daraufhin ist der Rechtsstreit beim Landgericht wcitergoführt worden» Die Klage ist dem Beklagten nicht zugestellt worden» Der auf den 30» Mai 1961 anberaumte Termin wurde, ohne daß die Parteien mündlich verhandelt haben, auf den 27» Juni 1961 vertagt» In diesem Termin hat die Klägerin sich nicht vertreten iassen». Der Beklagte hat, ohne die mangelnde Zustellung der Klage zu rügen, seinen Antrag auf Klagabweisung verlesen und Ver-säumnisurtoil beantragt» Durch Versäumnieurteil vom 4» Juli 1961 hat das Landgericht entschieden, daß die Klage als zurückgcnommon gelte» Gegen dieses Urteil hat die. Klägerin am 13» Juli 1961 Einspruch eingelegt» Sie hat geltend gemacht, das Kreisgericht in Leipzig sie für die Scheidung ihrer Ehe nicht zuständig gewesen». Der Beklagte habe sich nur vorübergehend nach Leipzig begeben, um dort seine Ehe scheiden zu lassen» Roch vor Abschluß dos Verfahrens habe er eine neue Arbeitsstelle in Norwegen angenommen» Das Urteil dos Kreisgerichts sei auch deswegen in der Bundecrepbulik nicht wirksam, weil bereits zwei Scheidungsklagen, die der Beklagte auf die gleichen Gründe gestützt gehabt habe, abgewiesen worden seien» Bereits im Oktober 1958 habe sie Rechtsanwalt Dr» Paucker beauftragt, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage zu erhoben». Er habe es schuldhaft unterlassen, ihren Auftrag zu erfüllen» Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäuranis-urteils festzustcllen, daß die Ehe der Parteien noch bestehe» Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten». Er hat zur Begründung der damaligen Zuständigkeit dea Kreisgerichts in Leipzig darauf hingewieoen, daß or vom 4«. Mai 1957 his August 1958 in Leipzig gewohnt und bei dor dortigen Pirna VEB Wollgarnfabrik gearbeitet habe* Schon seit 1956 habe or mit diesem Betrieb wegen einor Anstellung verhandelt«, Erst in September 1958 habe er in Norwegen Arbeit aufgenonmen* Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Klägerin habe das sowjctzonale Scheidungsurteil bereits dadurch anerkannt«, daß sic gegen das die Zuständigkeit bejahende Zwicchenurtcil des Kreisgerichts kein Rechtsmittel eingelegt) die Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung eines Beruf ungs Verfahrens erst noch Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurtoils beantragt«, anschließend unter Hinweis auf diese Scheidung der Ehe die Übertragung der elterlicnen Gewalt hinsichtlich des gemeinsamen Kindes beim Vormundschaftcgoriclit in Kaiserslautern beantragt, erst 15 Monate nach Eintritt der Rechtskraft deü Scheidungsurtoils die vorliegende Feststellung!)-klage eingereicht und schließlich den ihr das Armenrecht versagenden Beschluß dos Landgerichts vom 3 0„ März I960 erst nach weiteren 8 Monaten mit der Beschwerde angefochten habe» Daß die Klägerin auf die Fortsetzung der Ehe keinen Wert mehr löge, ergebe sich auch daraus, daß sic sich bereit erklärt habe, gegen Zahlung von 30 000 DM in eine Scheidung cinzuwilligon* Die Klägerin hat am 29* Mai 1961 eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern gerichtet mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft möge das Verfahren aufnehnen, um zu vermeiden, daß die Klage wegen Versäumung der Frist abgewiesen word cs.» Mit Schreiben vom 26 o Juni 1961 hat der Oberstaatsanwalt in Kaiserslautern der Klägerin mitgotoilt«, daß keine Veranlassung bestehe in das Verfahren einsugreifon* Pie Durchsicht der Akten des Landgerichts habe ergeben, daß die Klage völlig aussichtslos sei«, Sie werder.nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch aus sachlichen Gründen abgewiesen werden» Gegen diese Verfügung hat die Klägerin Beschwerde beim Gereralstaatsanwalt eingelegt» Durch Verfügung dos Gencralstaatcanwalts bei dem Oberlanüesgcricht Neustadt/Weinstr» vom 5° Oktober 1961 ist ihre Beschwerde surückgewicsen worden» Der Gencralstaatsanwalt hat ausgeführt, daß die Aufnahme des Verfahrens und die Erhebung einer Klage auf Feststellung- des Bestehens der Ehe im pflichtgemäßen Brnoasen der Staatsanwaltschaft liege» Die von dem Oberstaatsanwalt getroffene Entscheidung sei danach nicht zu beanstanden» Es sei zu berücksichtigen, daß die Binwirkungs-möglicnlieit der Staatsanwaltschaft in die private Sphäre vom Gesetzgeber weiter eingeschränkt und die Möglichkeit der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nach § 1595 a BGB überhaupt beseitigt werde» Dem müsse bei Eingriffen in die Familien-sphärc schon jetzt Rechnung getragen werden» Darüber hinaus sei aber ein Beitritt, eine Mitwirkung oder gar eine Klagerhebung der Staatsanwaltschaft in dem Feststellungsverfahren auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die beabsichtigte Rochtsverfolgung, wie sich aus den eingehenden, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Bewilligung des Armenrechts versagenden Beschluß ergebe» aus sachlichen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Berufung eingelegt» Sie hat ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag v/eitor vorfolgt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugclassen» Die Klägerin hat Revision eingelegte Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weitere. Der Beklagte hat geboten, die Revision zurückzuweisen« Entacheidungsgründe; Die Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen einem sowjetzonalen Scheidungsurteil im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung zu versagen ist, hier gegeben sind» Gestützt auf das BGHZ 34, 134 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht auegeführt, daß der in der Bundesrepbulik ansässige geschiedene Ehegatte, der sich durch das sowjetzonale Urteil in seinen rechtlich geschützten Belangen verletzt glaube, im eigenen und allgemeinen staatlichen Interesse nach Klärung seiner familienrechtlichcn Verhältnisse alsbald nach Bekanntwerden des Urteils Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe erheben müsseo Wenn das nicht geschehe, stehe unwiderlegbar fest, daß das Urteil ihn nicht benachteiligt habe und sonach - sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße und aus diesem Grunde von dem Staatsanwalt entsprechend § 24 EheG und § 1595 a BGB erfolgreich angefochten werde - auch in der Bundesrepublik voll wirksam sei« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin die vorliegende Klage nicht alsbald und innerhalb angemessener Frist erhoben habe. Die Erist für die Klage habe zwar noch nicht an dem Tag zu laufen begonnen, an dem sie von dem Schoidungsurteil des Kreisgerichts in Leipzig Kenntnis rj- erhalten habe, sondern erst an dem Tage, an dem ihr bekannt geworden sei, daß das Scheidungsverfahren in Leipzig durch ein rechtskräftiges Urteil beendet sei» Nach Zustellung des Urteils des Krcisgerichts habe sie zunächst noch ihre Rechtsanwälte beauftragt, ein Armenrechtsgesuch beim Berufungsgericht oinzureichen, und sie habe, nachdem ihr das Armenrecht versagt worden sei, noch einen Auftrag erteilt, Berufung einzulegcn» Sie habe daher zunächst noch mit der Möglichkeit rechnen dürfen, daß die Scheidungsklage durch das Berufungsgericht abgewiesen werde«, Von der Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts und der Beendigung des Scheidungsvorfahrens vor den cowjetsonalcn Gerichten habe sie erst durch das Schreiben ihfor Leipziger Anwälte vom 23 o September 1958 Kenntnis erlangt» Hierin sei ihr mitgotoilt worden, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden sei» Vom Tage des Bekanntwerdens dieses Schreibens stehe der Klägerin keine Jahresfrist für die Erhebung ihrer Feststellungs-klage zur Verfügung» Es müsse vielmehr nach den besonderen Verhältnissen des Einzolfalleo entschieden werden, ob die Klägerin der Pflicht, die Klage alsbald zu erheben genügt habe» Das habe sie nicht getan» Sie habe ihre mit einem Arraonrechts-gecuch verbundene Klage mehr als 10 Monate noch dom Tage erhoben, an dem sie von dem rechtskräftigen Verfahrensschluß Kenntnis erlangt habe» Mit der für die Wahrung einer Klagefrist allein maßgeblichen Klagerhebung habe sie sich aber noch vielmehr Zeit gelassen» Erst 8 Monate nachdem ihr dos erbetene Armonrccht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung versagt worden sei, habe sic gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt» Erst am 2» Mai 1961 habe sie den Gerichtagcbühren-vorschuß bezahlt» Die Klage gelte erst als am 27o Juni 1961 erhoben, da sie formell nicht zugestellt worden sei und der Beklagte sich in diesem Termin, ohne die mangelnde Zustellung zu rügen, auf die Klage eingelassen habe* Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß infolge eines Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigtcn die Klage nicht früher erhoben worden sei* Denn für dessen Ver-schulden habe sie nach allgemeinen Rechtsund Verfahrens-.grundeützen cinzustehen* Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind in Ergebnis begründet* Die Ansicht der Revision, die Klägerin könne unbefristet jederzeit geltend machen, daß das sowjetzonale Ehe-schoidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, da es gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes und die guten Sitten verstoße, ist nicht richtig* Der. erkennende Senat hat in dem BGHZ 34? 134, 149 veröffentlichten Urteil ausge-führt, daß dann, wenn die Partei die Klage auf Poctstcllung des Bestehens ihrer Ehe nicht in angemessener l’rist erhoben habe, nur noch der Staatsanwalt- diese Klage erheben könne mit der Behauptung, daß das sowjetzonale Urteil gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder die guten Sitten verstoße* Entgegen der Ansicht der Revision und dor des Generalntaatn-anwalts bei dem .Cberlandesgericht in Neustadt hat der Stautn-anwalt diese Befugnis auch jetzt noch* Sie ist nicht deswegen erloschen, weil das PamRÄndG von 11* August 1961 § 1595 a EGB geändert und dor Staatsanwaltschaft das Recht genommen hat, die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage anzufcchtcn* Der erkennende Senat hat bei Erlaß des oben angeführten Urteils bereits berücksichtigt, daß § 1595 a BGB in Zukunft in der 1 0 - hier angeführten Weise geändert werden sollte. Er hat dennoch entschieden, daß der Staatsanwalt die Klage auf Feststellung dos Bestehens der Ehe erheben könne. Diese Befugnis hat der Senat nicht aus dem dem § 1595 a aF BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken entnommen, sondern daraus, daß der Staatsanwalt' nach den Bestimmungen der £§ 607? E634i'ZP0 und'.des §i.'24 EheG in Ehesachen im öffentlichen Interesse mitwirken kann*. Seine Aufgabe ist es nach § 607 Abs, 3 ZPO, dafür zu sorgen, daß Ehen nicht geschieden werden, wenn in Wahrheit kein Schei-dungogrund besteht. § 24 EheG gibt ihm die Befugnis, die Nichtigkeitsklage zu erheben, damit er das sittliche Ärgernis, das durch eine Doppelehe geschaffen wird, im allgemeinen öffentlichen Interesse beseitigen kann« Die rechtlichen Erwägungen, die diesen Bestimmungen zugrunde liegen, recht-fertigen es, dem Staatsanwalt das Recht zu geben, die Klagen dor hier genannten Art zu erheben. Denn dadurch soll vermieden worden, daß eine Ehe auf dem Gebiet der Bundesrepublik ira Widerspruch zu den Zwecken unserer Gesetzgebung und zu den guten Sitten geschieden wird, oder daß hier Doppelehen geführt werden. Dor erkennende Senat hat in seinem BGHZ 34? 134 ff ver öffontlichten Urteil ausgeführt, niemand könne sich auf die Unwirksankeit eines Ehescheidungsurteils eines sowjetzonalen Gerichts in dor Bundesrepublik berufen, solange nicht in Widerspruch zu diesem Urteil durch ein rechtskr«äftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach § 606 ff ZPO das ^catchen der Ehe festgectollt sei.. In erster Linie sei es Sache der in der Bundesrepublik ansässigen Partei, alsbald nachdem ihr das ihre Ehe scheidende Urteil des sowjetzonalcn Gerichts zugectcllt worden sei, vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Peststellung des Bestehens ihrer Ehe zu erheben, wenn sie geltend machen wolle, daß das Urteil ihre durch das Hecht der Bundesrepublik geschützten Belange verletze und daß ihre Ehe noch bestehe» Wenn sie eine solche Klage nicht in angemessener Zeit erhebe, stehe unwiderlegbar fest, daß sie durch das Urteil nicht benachteiligt sei und daß das Urteil, sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße, auch in der Bundesrepublik wirksam sei» Bei der Entscheidung der Präge, ob die Klage in angemessener Frist erhoben sei, seien alle Umstände, insbesondere auch die etwa seit dem Erlaß des Urteils eingetretenen neuen Verhältnisse zu berücksichtigen» Grundsätzlich müsse der Ehegatte die Klage alsbald erheben, nachdem ihm das seine Ehe scheidende Urteil bekannt geworden sei» Er müsse darauf dringen, daß sein familienrechtlicher Status, der durch das sowjetzonale Scheidungsurteil zweifelhaft geworden sei, so schnell wie möglich geklärt werde» Versäume er dieses, dann begebe er sich des Schutzes, den die Gesetze der Bundesrepublik ihm insoweit gewährten» Er müsse dann hinnehmen, daß seine Ehe auch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik durch das Urteil des sowjetzonulen Gerichts aufgelöst sei» Dieses Urteil ist erst im Mai 1961 durch die Veröffentlichung in der Neuen Juristischen Y/ochenschrift bekannt geworden» Daraus folgt indes nicht, daß die darin enthaltenen Rechtssätze für die Entscheidung der Präge, ob die Klägerin ihre Klage rechtzeitig erhoben hat, nicht gelten» Mit dom BGHZ 34? 134 veröffentlichten Urteil hat der Senat nicht seine frühere Rechtsprechung aufgegeben» Er hat nicht denselben Sachverhalt anders als in den vorangegangenen Urteilen entschieden». Es handelt sich nicht darum, daß in Portbildung 12 - dos Rechts im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustand eine Frist neu eingeführt worden iato Rer erkennende Senat hat vielmehr in seinem Urteil au3geführt, daß durch das Inkrafttreten der sow3etzonalen Eheverordnung andere Verhältnisse eingetreten seien, die zu einer neuen rechtlichen Beurteilung führen müßten* Während vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Bundesrepublik Beutschland und in der Sowjetischen Becatzungszone materiell dasselbe Ehescheidungsrecht galt, gilt jetzt in beiden feilen Deutschlands ein verschiedenes Recht* Vor den Inkrafttreten der Ehescheidungsverordnung waren die Fälle, in denen abweichende Entscheidungen über Ehescheidungsklagen möglich waren, verhältnismäßig selten* Es konnte hingenommen werden, daß wegen der Sachentscheidung als solcher die Anerkennung eines sowjetzonalen Entscheidungourteils nur versagt wurde, wenn das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstieß* Nachdem in der sowjetischen Besatzungszone ein anderes Ehescheidungsrecht eingeführt worden ist, sind abweichende Entscheidungen in sehr viel mehr Fällen möglich und nun bot auch die entsprechende Anwendung, des § 328 Abs* 1 Nr* 4 ZPO mehr allein keinen genügenden Schutz/für die in der Bundesrepublik ansässige Partei* Es war vielmehr geboten, ihr ausdem Rochta-gedanken des § 328 Abs* 1 Nr* 3 ZPO einen weiterreichenden Schutz zu gewähren. Dabei mußte auf der anderen Seite auch das allgemeine Interesse berücksichtigt werden* Das Zusammenleben in der Gesellschaft erfordert, daß.möglichst keine Zweifel über den familicnrechtlichcn Statusoineo Menschen aufkommen und daß auf die Rechtsgültigkeit von Entscheidungen deutscher,* auch sowjetzonaler Gerichte in Statussachen vertraut werden kann**Deswegon verlangt das Recht von der in der Bundesrepublik -13- Deutschland ansässigen Partei, die vor den ihr nachteiligen Rechtsfolgen dos Schoidungsurteils eines sowjetzonalen Gerichts geschützt werden will, daß sie alsbald, nachdem sie von der Rechtskraft dieses Urteils Kenntnis erlangt hat, diesen Schutz durch eine Klage vor einem Gericht der Bundesrepublik in Anspruch nimmt0 Für die Erhebung der Klage gibt es keine bestimmte Fristo Insbesondere ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Partei nicht ohne weiteres berechtigt, ein Jahr zu warten, bis sie diese Klage erhebt* Ihr Recht kann bereits wesentlich früher erloschen sein» Andererseits kann eine Klage, die erst erhoben wird, nachdem dieses Jahr verstrichen ist, noch rechtzeitig sein«, Wie der erkennende Senat in seinem BGHZ 34, 134 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage in angemessener Frist erhoben ist, alle Umstände, insbesondere auch die etwa seit dem Erlaß des Urteils eingotretenen neuen Verhältnisse zu berücksichtigen (aaO So 148)• Diesem Gedanken hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen* Für die jetzt vom Revisions-gcricht zu treffende Entscheidung muß entsprechend den Behauptungen der Klägerin unterstellt werden, daß das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig, durch das die Ehe der Klägerin geschieden worden ist, auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist und daß der Klägerin durch dieses Urteil Unrecht geschehen ist«, Bei den Umständen, die bei der Entscheidung der ^roge, ob die Klägerin ihre Klage rechtzeitig erhoben hat, zu bei'iicksichtigen sind, muß auch beachtet werden, daß sie der Auffassung war, der Beklagte habe die Zuständigkeit des Kroisgerichts in Leipzig erschlichte, Angesichts der damaligen Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik konnte die rechtunkundige Klägerin davon ausgehen, daß oie diese Tatsache mit einer Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe unbefristet so lange geltendmachen konnte, bis sie das Recht, eine solche Klage zu erhoben* verwirkt hatte«, Angesichts deo fur die Revisions ins tanz zu unterstellenden arglistigen Verhaltens des Klägers bei der Erhebung seiner Scheidungsklage in Leipzig kann eine derartige Verwirkung des Klagrechts nicht angenommen werden«. Unter diesen Umständen brauchte die Klägerin nicht sofort, nachdem sie von der Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts in Leipzig Kenntnis erlangt hatte, vor einem Gericht der Bundesrepublik auf Feststellung des Fortbestands ihrer Ehe zu klagen* ^ie konnte sich den Entschluß darüber, ob sie eine solche Klage erheben wollte, Vorbehalten«, Es war noch rechtzeitig, wenn sie diesen Entschluß sofort faßto, nachdem ihr bekannt geworden war, daß der Beklagte eine neue Ehe eingehen wollte«, Nunmehr durfte sie mit der Klage grundsätzlich nicht länger warten«, Sie hat allerdings das von ihr durch die Einreichung der Klage am 5» August 1958 in Gang gesetzte Verfahren nur sehr saumselig und nachlässig betriebene Gegen den Bcsohluß des Landgerichts, durch den ihr das Armenrecht versagt worden war, hat sie zunächst kein Rechtsmittel eingelegt«, Fast acht Monate hat sie verstreichen lassen, ehe sie eine Beschwerde einlegtOo Sie hat die Beschwerde eingelegt obwohl ihr mindestens zwoifolhaft sein mußte, ob das Gericht bei ihrem Einkommen anerkennen würde, daß sie außerstande sei, die Frozeßkosten zu tragen«, Bann hat sie, trotz wiederholter Erinnerung, zwei Monate verstreichen lassen, ehe sie das angefo-rdärte Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts einreichte o Schließlich hat sie den Prozeßkostenvorschuß erst am 2„ Mai 1961 eingezahltP obwohl sie das Gesuch um Bewilligung der Kostenbefreiung bereits am 1 0«, April 1961 zurückgenommen hatte. Unter diesen Umstanden trifft sie ein erhebliches Verschulden daran, daß ihre Klage erst am 27o Juni 1961 rechtshängig geworden ist. Dennoch kann wegen dieser Säumnis allein ihre Klage nicht als verspätet angesehen werden, Es ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin bei den von ihr behaupteten und hier für die Rcvisionsinstanz zu unterstellenden Umständen durch den Beklagten ein schweres Unrecht zugefügt worden ist. Dieses Unrecht würde endgültig besiegelt, wenn ihre Klage abgev/i03ön würde* Die Säumnis der Klägerin allein kann eine solche Böige nicht rechtfertigen. Da das oben erwähnte Urteil des Senats damals, noch nicht bekannt war, konnte die Klägerin nicht wissen, daß ihr aus ihrer Saumseligkeit ein so schwerer Nachteil erwachsen könnte, Ihre Klage kann daher auch nach Maßgabe* der Rechtssätze, die in dem eben angeführten Urteil niedor-golegt sind, nur als verspätet abgewiesen werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig rechtskräftig geworden ist, die Verhältnisse der Parteien sich in solcher Weise verändert haben, daß jetzt im allgemeinen Interesse die Scheidung der Ehe der Klägerin durch das Kreia-gcricht in Leipzig hingenommen werden muß«, Die Klägerin hat ihre Klage erst im August 1959 eingereicht* Sie hat dann, nachdem ihr das Armenrecht durch Beschluß vom 30«, März I960 versagt worden war, das Verfahren erst im Mai 1961 weiter betrieben» Daß sie den das Armenrecht versagenden Beschluß an 1® Dezember I960 mit einer Beschwerde angefochten hat, kann ihr nicht zugute gehalten werden, Denn diese Beschwerde hat sie in der zutreffenden Erkenntnis zurückgenommen, daß ihr das Armenrecht mangels Armut nicht erteilt werden würde® Mit Rücksicht auf diese Umstände könnte die Klägerin es hinnehmen müssen, daß ihre Ehe durch das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig geschieden worden ist, wenn der Beklagte dadurch, daß sie ihre Klage erst ßO spät eingereicht und das Verfahren so saumselig betrieben hat, in den Glauben versetzt worden ist, sie werde das sowjetzonale Scheidungsurteil hinnehmen und wenn er, während er dieses annehmen konnte, eine neue Ehe geschlossen haben sollte® Dasselbe würde gelten, wenn während dieser Zeit Umstände eingetreten sein sollten, die ihn sittlich verpflichten, eine neue Ehe einzugehen® Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann könnte die Klage selbst dann Erfolg haben, wenn der Beklagte eine neue Ehe zu einer Zeit eingegangen sein sollte, zu der er noch nicht oder nicht mehr damit rechnen konnte, die Klägerin werde es bei dem Urteil des Kreisgerichts in Leipzig bewenden lassen® Anders wäre es wiederum, wenn die neue Ehe, die der Beklagte viel« leicht während dieser Zeit geschlossen hat, dann später in oiner Zeit als er wiederum glauben konnte, die Klägerin werde es jetzt bei dem Urteil des Kreisgerichts bewenden lassen, sich so entwickelt hoben sollte, daß es jetzt nicht mehr als gerechtfertigt empfunden werden könnte, sie mit Rücksicht auf die erste Ehe des Beklagten in ihrem Bestand zu gefährden® Das könnte der Ball sein, wenn aus einer etwa eingegangenen zweiten Ehe dos Beklagten ein Kind hervorgangen wäre® In diesen Fällen hätte die Saumseligkeit der Klägerin ein solches Gewicht, daß sie dadurch den Anspruch auf einen Schutz gegenüber dem ihr etwa durch das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig zugefügten Unrecht verloren haben würde® 1;7 - Da die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstroit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Ascher Johannsen Baske Wüstenberg Wilden