Eine Einigung der Parteien Uber die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist für die Entschädigungsgerichte nicht verbindlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger zunächst nur beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Haftentschädigung von 1.200 DM zu zahlen. leistet habe, fallen lassen und ferner ausdrücklich erklärt, es bestreite nicht, daß der Kläger als wirklicher oder vermeintlicher Gegner des Nationalsozialismus verhaftet worden sei. Doch hat das beklagte Land wiederum vorgetragen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen; diese Mitgliedschaft habe er nicht durch Widerstandshandlungen ausgeglichen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag weiter, das Teilurteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat. wegen Schadens an Freiheit zuerkannt, weil er als politischer Gegner der Kationalsozialisten in Haft gehalten und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Feststellungen über die Gründe, die zu der Verhaftung des Klägers und seiner Verbringung in ein Konzentrationslager führten, sind in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen. Das Berufungsgericht glaubte von solchen Feststellungen absehen zu können, weil das beklagte Land die Verhaftung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft nicht bestritten habe. Dieser muß ihnen deshalb bekannt sein, eine Einigung der Parteien über die rechtliche Beurteilung ist für sie nicht verbindlich. Bas Gericht hat in vollem Umfang die Verantwortung für die getroffene Entscheidung; es 'kann nicht in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in einzelnen Teilen festgelegt werden. Voraussetzung für ein Sachurteil des Entschädigungsgerichts ist mithin, daß ihm der gesamte Sachverhalt bekannt ist, von dem die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch abhängt« Hier hat sich das Berufungsgericht jedoch kein eigenes Urteil darüber gebildet, ob für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch die Voraussetzungen der §5 1, 2 BEG vorliegen. Bort ist dargelegt, der Kläger sei wegen parteifeindlicher und defaitistischer Äußerungen verhaftet worden; diese Äußerungen seien nicht nur gelegentlichem Unmut entsprungen, sondern Ausdruck einer gegen den nationalsozialistischen Staat gerichteten Einstellung des Klägers gewesen, die sich aus seiner Vergangenheit erklärt und in den Bifferenzen geäußert habe, die er immer wieder mit Parteidienststellen wegen seiner kritischen Haltung gehabt habe, und die schon früher zu einer Androhung der Verhaftung geführt hätten. Wenn das beklagte Land im zweiten Hechtszug erklärt hat, es bestreite nicht, daß der Kläger als wirklicher oder vermeintlicher politischer Gegner des Nationalsozialismus verhaftet worden sei, so hat es anscheinend die Richtigkeit dieser von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel ziehen wollen. Unrichtig ist die Ansicht von Zimmer, das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde sei seinem Wesen nach nichts anderes als ein vorprozessuales Verhandeln der evenxuellen späteren Prozeßparteien, deren Erklärungen vertragsartige Bindungen herbeiführen könnten und die dann auch im gerichtlichen Verfahren maßgebend seien* Der auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ergehende Bescheid der Entschädlgongsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den besonderen Hegeln des Entschädigungsrechts beurteilt werden muß* Er kann in seinen Voraussetzungen und Wirkungen aber nicht richtig erfaßt werden, wenn man in ihm die Erklärung einer etwaigen späteren Prozeßpartei darüber sieht, in welchem Umfang sie die andere klaglos stellen wolle oder deren Ansprüche für unbegründet halte* Zur Partei, die dem Antragsteller mit grundsätzlich gleichen prozessualen Bechten und Pflichten gegentibersteht, wird da3 Land, dessen Entschädigungsbehörde den Bescheid erlassen hat, erst mit der Einreichung der Klage bei Gericht* Im gerichtlichen Verfahren besteht dann aber auch keine Bindung an einzelne in dem Bescheid zugunsten des Klägers festgestellte Tatsachen. Sowohl ln dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wie in demjenigen vor den Entschädigungsgerichten gilt die Vorschrift des § 176 Abs. 1 BEG, nach der von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben sind. Biese Bestimmung schließt es nicht aus, daß die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen in dem vor ihr anhängigen oder in dem gerichtlichen Verfahren Ansprüche anerkennt oder Vergleiche schließt, auch wenn für den zuer*»-kannten Anspruch die gesetzlichen Voraussetzungen selbst bei Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG noch nicht nachgewiesen sind (§ 177 BEG). Kommt es jedoch zu einer im streitigen Verfahren ergehenden gerichtlichen Entscheidung, so erfordert es das Amtsermittlungsprinzip, daß die Gerichte der Tatsacheninstanzen auch die Verantwortung für die Feststellung des Sachverhalts tragen. Nach § 12 EGG hat aber das Gericht in diesem Verfahren von Amts wegen die Tatsachen festzustellen, ohne auf den Vortrag der Parteien festgelegt zu sein, wie neuerdings auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich in § 86 Abs. 1 VwGO ausgesprochen ist, daß das Gericht bei der von Amts y/egen erfolgenden Erforschung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist. Die Amtsermittlungspflicht bedeutet auch nicht, daß das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts von sich aus allen nur denkbaren tatsächlichen Möglichkeiten nachgehen müßte. Bas hat der erkennende Senat regelmäßig auch dann» wenn nähere tatsächliche Angaben in dem Urteil fehlen» nicht beanstandet» sofern nur kein Zweifel daran möglich ist» daß das Gericht kraft eigener Würdigung zu einer Bestätigung dieser Feststellungen gelangt ist.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2A2§.093
BEG §4 176, 209
Im Verfahren vor den Entschfidigungegerichten sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und die folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Eine Einigung der Parteien Uber die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist für die Entschädigungsgerichte nicht verbindlich.
BGH, Urteil vom 6. April 1960 - IV ZR 196/59 - OLG Hamburg
X*G Hamburg
IT ZB. .196/51
Verkündet
am 6» April I960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Freien und Hansestadt flHHl vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in
Beklagten und Hevieionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. März 1939 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1884 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Kr kaufte 1926 das Gut wflHBBHHI bei MBHB im Kreis in PtHP* 1927 oder 1928 pachtete er
das Bittergut Schloß hinzu, das der Stadt
gehörte. Br selbst bewirtschaftete das Gut FflHi. Die Verwaltung seines eigenen Gutes Hfl übertrug er dem Gutssekretär
Zu Beginn des Krieges wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen. Im Herbst 1939 wurde er entlassen und mit der Verwaltung von Gütern in Polen betraut. Er wurde zu diesem Zweck von der Ostlandgesellschaft, die später in die Reichsland-Gesellschaft umgewandelt wurde, dienstverpflichtet»
Am 24. Juli 1944 wurde der Kläger verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht. Er blieb bis zu dem 21. März 1945 in Haft.
Der Kläger hielt sich zunächst in der britischen Zone auf. Im April 1949 siedelte er in die russische Zone über.
Br wurde am 25» Juli 1949 verhaftet und durch ein polnisches Gericht wegen Denunziation polnischer Landarbeiter zu einer Strafe von 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Oktober 1956 wurde er entlassen. Er kehrte in das Gebiet der Bundesrepublik zurück und wohnt seither in
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche geltend. Die Entschädigungsbehörde hat sämtliche Anträge mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei Mitglied der HSDAP gewesen.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er eine Haftentschädigung, eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum
sowie eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt. Er hat vorgetragen, er habe niemals die Aufnahme in die NSDAP beantragt und sei nicht deren Mitglied gewesen. Vielmehr sei er am 24. Juli 1944 wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verhaftet und im Konzentrationslager festgehalten worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger zunächst nur beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Haftentschädigung von 1.200 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei von einer Entschädigung ausgeschlossen, weil er Mitglied der NSDAP gewesen sei.
Das Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger eine Haftentschädigung von 1.030 DM zu zahlen i den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer weitergehenden Haftentscbädigung hat es abgewiesen.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt.
Im zweiten Hechtszug hat es ausdrücklich die zunächst in dieser Instanz aufgestellte Behauptung, daß der Kläger durch seine Dienstleistung für die Beichsland-Gesellschaft der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub ge-. leistet habe, fallen lassen und ferner ausdrücklich erklärt, es bestreite nicht, daß der Kläger als wirklicher oder vermeintlicher Gegner des Nationalsozialismus verhaftet worden sei. Doch hat das beklagte Land wiederum vorgetragen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen; diese Mitgliedschaft habe er nicht durch Widerstandshandlungen ausgeglichen.
i
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag weiter, das Teilurteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben
hat.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung
x v'—
wegen Schadens an Freiheit zuerkannt, weil er als politischer Gegner der Kationalsozialisten in Haft gehalten und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Feststellungen über die Gründe, die zu der Verhaftung des Klägers und seiner Verbringung in ein Konzentrationslager führten, sind in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen. Das Berufungsgericht glaubte von solchen Feststellungen absehen zu können, weil das beklagte Land die Verhaftung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft nicht bestritten habe.
Damit fehlt es in dem angefochtenen Urteil an einer ausreichenden Begründung dafür, daS dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zusteht. Dieser Fehler ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Keinesfalls genügt es für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz im gericht-
lichen Verfahren, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, daß bestimmte gesetzliche Voraussetzungen, etwa die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, gegeben seien, ohne daß ersichtlich wird, welche Tatsachen dem zugrunde liegen. Nur die Gerichte haben die maßgebliche rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen. Dieser muß ihnen deshalb bekannt sein, eine Einigung der Parteien über die rechtliche Beurteilung ist für sie nicht verbindlich. Bas folgt nicht aus § 176 Abs. 1 BEG, vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz .
Bie Auffassung, der Bundesgerichtshof habe für den Zivilprozeß eine dem widersprechende Hechtsansicht vertreten (Küster BzW 1959, 448, 449), trifft nicht zu. Bie zur Begründung für diese Auffassung angeführten Entscheidungen (BGHZ 10, 333,
339? 22, 267, 271) stützen sie in Wirklichkeit nicht. Im übrigen hat der II. Zivilsenat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts unmißverständlich ausgesprochen, daß die Parteien nicht durch ein Geständnis von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen können, es sei denn, daß die Einführung von einfachen und allgemein bekannten Rechtsbegriffen in den Rechtsstreit durch die Parteien sich in Wirklichkeit als tatsächliches Vorbringen darstellen kann (IM ZPO § 138 Nr. 4).
Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nichts anderes. Bas Gericht hat in vollem Umfang die Verantwortung für die getroffene Entscheidung; es 'kann nicht in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in einzelnen Teilen festgelegt werden. Auch in diesem Verfahren ist einer organischen und sachgemäßen Rechtsentwicklung am besten gedient, wenn
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die Gerichte aller Instanzen in vollem Umfang bei der Beurteilung der Hecht8fragen diejenige Stellung innehaben, die ihnen nach bewährten Grundsätzen im Zivilprozeß wie auch in andersartigen gerichtlichen Verfahren zukommt»
Voraussetzung für ein Sachurteil des Entschädigungsgerichts ist mithin, daß ihm der gesamte Sachverhalt bekannt ist, von dem die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch abhängt« Hier hat sich das Berufungsgericht jedoch kein eigenes Urteil darüber gebildet, ob für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch die Voraussetzungen der §5 1, 2 BEG vorliegen.
Ben Verfolgungstatbestand hat allerdings das Landgericht in seinem Urteil festgestellt. Bort ist dargelegt, der Kläger sei wegen parteifeindlicher und defaitistischer Äußerungen verhaftet worden; diese Äußerungen seien nicht nur gelegentlichem Unmut entsprungen, sondern Ausdruck einer gegen den nationalsozialistischen Staat gerichteten Einstellung des Klägers gewesen, die sich aus seiner Vergangenheit erklärt und in den Bifferenzen geäußert habe, die er immer wieder mit Parteidienststellen wegen seiner kritischen Haltung gehabt habe, und die schon früher zu einer Androhung der Verhaftung geführt hätten. Wenn das beklagte Land im zweiten Hechtszug erklärt hat, es bestreite nicht, daß der Kläger als wirklicher oder vermeintlicher politischer Gegner des Nationalsozialismus verhaftet worden sei, so hat es anscheinend die Richtigkeit dieser von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel ziehen wollen.
Damit isf jedoch das Berufungsgericht eigener Feststellungen über den Verfolgungstatbestand und einer selbständigen rechtlichen Würdigung, ob diese Feststellungen einen Entschädigungsanspruch nach den §$ 1, 2, 43 BEG rechtfertigen, nicht enthoben worden.
Der Senat bat wiederholt darauf hingewieeen, .daß die zivilprozessualen Vorschriften, die das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen betreffen, im Entschädigungsverfahren nicht anwendbar sind (DM BEG 1956 § 76 Hr* 10; Urteile vom 22* Dezember 1959 IV ZH 181/59 und vom 23. März I960 IV ZK 293/59). Daran ist festzuhalten auch gegenüber der weithin vertretenen gegenteiligen Auffassung {Becker/ftuber/KUster BErgG § 83 Anm. 2 B lc; van Dam/Loos BEG § 176 Arm* 3; Blessin/Wilden BEG 2* Aufl* § 176 Anm* 1, 6; Küster BzW 1959, 448, 449; Zimmer BzW I960, 32; Kappenschneider BzW I960, 132).
Unrichtig ist die Ansicht von Zimmer, das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde sei seinem Wesen nach nichts anderes als ein vorprozessuales Verhandeln der evenxuellen späteren Prozeßparteien, deren Erklärungen vertragsartige Bindungen herbeiführen könnten und die dann auch im gerichtlichen Verfahren maßgebend seien* Der auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ergehende Bescheid der Entschädlgongsbehörde ist ein Verwaltungsakt, der nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den besonderen Hegeln des Entschädigungsrechts beurteilt werden muß* Er kann in seinen Voraussetzungen und Wirkungen aber nicht richtig erfaßt werden, wenn man in ihm die Erklärung einer etwaigen späteren Prozeßpartei darüber sieht, in welchem Umfang sie die andere klaglos stellen wolle oder deren Ansprüche für unbegründet halte* Zur Partei, die dem Antragsteller mit grundsätzlich gleichen prozessualen Bechten und Pflichten gegentibersteht, wird da3 Land, dessen Entschädigungsbehörde den Bescheid erlassen hat, erst mit der Einreichung der Klage bei Gericht* Im gerichtlichen Verfahren besteht dann aber auch keine Bindung an einzelne in dem Bescheid zugunsten des Klägers festgestellte Tatsachen.
Sowohl ln dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wie in demjenigen vor den Entschädigungsgerichten gilt die Vorschrift des § 176 Abs. 1 BEG, nach der von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben sind. Biese Bestimmung schließt es nicht aus, daß die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen in dem vor ihr anhängigen oder in dem gerichtlichen Verfahren Ansprüche anerkennt oder Vergleiche schließt, auch wenn für den zuer*»-kannten Anspruch die gesetzlichen Voraussetzungen selbst bei Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG noch nicht nachgewiesen sind (§ 177 BEG). Kommt es jedoch zu einer im streitigen Verfahren ergehenden gerichtlichen Entscheidung, so erfordert es das Amtsermittlungsprinzip, daß die Gerichte der Tatsacheninstanzen auch die Verantwortung für die Feststellung des Sachverhalts tragen. Hach § 43 Abs. 3 Satz 1 US-EG waren für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebend. Nach § 12 EGG hat aber das Gericht in diesem Verfahren von Amts wegen die Tatsachen festzustellen, ohne auf den Vortrag der Parteien festgelegt zu sein, wie neuerdings auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich in § 86 Abs. 1 VwGO ausgesprochen ist, daß das Gericht bei der von Amts y/egen erfolgenden Erforschung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß nunmehr für das gerichtliche Entschädigungsverfahren sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten. Dies ergibt schon die inhaltlich im wesentlichen mit § 12 FGG übereinstimmende Fassung des § 83 Abs. 1 BErgG und jetzt des § 176 Abs. 1 BEG. Bas ist auch sachgemäß. Denn im Entschädigungsrecht handelt es sich in weitem Umfang um umfassende und komplizierte historische Sachverhalte, deren Feststellung von
einer über den Einzelfall hinausgebenden Bedeutung ist. Es wäre unangebracht, wenn die damit verbundenen Aufgaben der Aufklärung geschichtlicher Zusammenhänge den Tatsachenge-richten durch übereinstimmendes Parteivorbringen abgenommen werden könnten. Außerdem hängen bei diesen komplexen Sachverhalten die Tataachenbehauptung und deren rechtliche Bewertung so eng miteinander zusammen, daß es häufig kaum auszu demachen wäre, was noch eine allenfalls dem Geständnis zugängliche Tatsache ist und wo deren rechtliche Beurteilung beginnt, die in jedem Fall allein dem Gericht obliegt. Demgegenüber gibt das Gesetz eine klare und eindeutige Bege-lung, indem es bestimmt, daß auch die Tatsachenfeststellung ganz in der Hand der zur Entscheidung berufenen Entschädigungagerichte der ersten und zweiten Instanz liegt.
Das braucht die Abwicklung der Entschädigungsverfahren nicht zu verzögern. Wenn das beklagte Land ein bestimmtes Vorbringen des Klägers nicht bestreitet, so wird das dem Tatsachengericht häufig ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, daß dieses Vorbringen glaubwürdig erscheint, wobei das Gericht die von der Entschädigungsbehörde gesammelten Erfahrungen, die zu dem Prozeßverhalten des beklagten Landes Anlaß gegeben haben können, in Bechnung stellen wird.
Das Gericht ist in solchen Fällen nicht gehindert, das Vorbringen ohne eigene Ermittlungen als festgestellt zu erachten, sofern das seiner Überzeugung entspricht. Die Amtsermittlungspflicht bedeutet auch nicht, daß das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts von sich aus allen nur denkbaren tatsächlichen Möglichkeiten nachgehen müßte.
Neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, steht die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung mitzuwirken (Drteil LM BBG 1956 § 176 Nr. 6), und vielfach wird das Gericht, wenn es von den Parteien keine entsprechenden Hinweise erhält, auch keine Ver-
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anlassung haben, die Aufklärung verhältnismäßig fernliegender tatsächlicher Möglichkeiten zu versuchen.
Im übrigen machen sich die Tatsachengerichte nicht sei ten die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde getroffenen Feststellungen ohne weiteres zu eigen. Bas hat der erkennende Senat regelmäßig auch dann» wenn nähere tatsächliche Angaben in dem Urteil fehlen» nicht beanstandet» sofern nur kein Zweifel daran möglich ist» daß das Gericht kraft eigener Würdigung zu einer Bestätigung dieser Feststellungen gelangt ist.
Hier hat das Berufungsgericht ausdrücklich von einer eigenen Würdigung abgesehen» weil es» wie das angefochtene Urteil ergibt» sich an das Hichtbestreiten des Verfolgungstatbestandes gebunden glaubte. Bei dieser Sachlage bilden die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen keine maßgebliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Bas angefochtene Urteil muß aus diesem Grunde * aufgehoben und der Bechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.
Auf die von der Bevision erhobenen Rügen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Bas beklagte Land wird in der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit
haben, zu allen erheblichen Fragen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls sein Vorbringen zu ergänzen*
Ascher
Raske
Wüstenberg
MaaS
Br. Loewenheim