Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Hiedersaehsen, vertreten durch den Miedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbelclagten, hat der IV. Von Rechts wegen Tatbestands Per im Jahre 1900 geborene Kläger war seit dem Jahre 1919 Mitglied der KM) and in den Jahren 1927 bis 1933 als hauptberuflicher Sekretär für diese tätig, Hach .dem Verbot dieser Partei im Jahre 1933 setzte er seine Tätigkeit für sie forte Aus diesem Grunde wurde er wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Er geriet im Sommer 1944 in russische Kriegsgefangenschaft, Vom Jahre 1946 ab war der Kläger wieder für die KPD tätig* und zwar seit dem Jahre 1951 als Vorsitzender einer ihrer Ortsgruppen. Für die Zeit seiner Inhaftierung und seiner Zugehörigkeit zu dem Bewährungsbataillon sind ihm durch rechtskräftige Bescheide des ICreissonderhilfsausschusses vom 11. Außerdem hat ihm der Kreissonderhilfsausschuß wegen einer Erwerbsminderung von ursprünglich 40 $ und später von 30 # auf Grund des nieder sächsischen Personenschadensgesetzes eine Personenschadenrente bewilligt. Die Rentenbescheide sind wegen weiterer Besserung seines Gesundheitszustandes durch Bescheid der Entschäöigungsbehorde vom 8. Februar 1957 zugestellt worden ist, hat die Entschädigungsbehörde unter Feststellung, daß der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft habe, die fiaftentschädigungsbeseheide und den Bescheid vom 8. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht nur über derartige Ansprüche entschieden, dagegen nicht über Haft ent Schädigungsansprüche, insbesondere auch nicht über die Aufhebung des Widerrufs der über diese ergangenen Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses, Entsprechend der Vorschrift des § 561 Abs, 1 ZPO in Verbindung mit § 209 BEO ist es daher unzulässig, die Frage des Widerrufs der Eaftentschädigungsbescheide zu dem Gegenstand des Hevisionsver-fahrens zu machen (vgl, Stein/jonas/Schönke Anm, XI 1, b) zu § 561 ZPO sowie OGKZ 2, 231)- § 561 Abs. 1 ZPO gilt auch für Ansprüche, die nach Abweisung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht mehr Gegenstand der Verhandlung in der Berufungsinstanz gewesen sind (vgl, OGHZ 1, 75)»
2545 033 IV ZR 196/58 Vorkündet am 25- Februar 1959 S chorm, Jus ti zaug e s t e3.lt or i ‘ • • als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Ent schädigungs recht »streit -H des Heizungsmoirbeurs Otto Sch LfflB^straße ■ , Klägers und Revisionsklagers , - Pro sc 13 bevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Hiedersaehsen, vertreten durch den Miedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbelclagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johann-sen, Br. v. Werner, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Juni 1958 wird auf Kosten des Klägers verworfen» Von Rechts wegen Tatbestands Per im Jahre 1900 geborene Kläger war seit dem Jahre 1919 Mitglied der KM) and in den Jahren 1927 bis 1933 als hauptberuflicher Sekretär für diese tätig, Hach .dem Verbot dieser Partei im Jahre 1933 setzte er seine Tätigkeit für sie forte Aus diesem Grunde wurde er wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Diese Strafe hat er verbüßt. In Jahre 1943 wurde er zu einem Bewährungsbataillon eingezogen. Er geriet im Sommer 1944 in russische Kriegsgefangenschaft, Vom Jahre 1946 ab war der Kläger wieder für die KPD tätig* und zwar seit dem Jahre 1951 als Vorsitzender einer ihrer Ortsgruppen. Für die Zeit seiner Inhaftierung und seiner Zugehörigkeit zu dem Bewährungsbataillon sind ihm durch rechtskräftige Bescheide des ICreissonderhilfsausschusses vom 11. Juli 1950 und 15. April 1951 auf Grund des niedersächsischen Haftentschä-digungsgesetzes Haft ent Schädigungen von insgesamt 6.900 DM zugo-billigt worden. Außerdem hat ihm der Kreissonderhilfsausschuß wegen einer Erwerbsminderung von ursprünglich 40 $ und später von 30 # auf Grund des nieder sächsischen Personenschadensgesetzes eine Personenschadenrente bewilligt. Die Rentenbescheide sind wegen weiterer Besserung seines Gesundheitszustandes durch Bescheid der Entschäöigungsbehorde vom 8. Dezember 1954 aufgehoben, jedoch dem Kläger für den in vasomotorischen Kreislaufstörungen bestehenden verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden * weiterhin freie Heilfürsorge nach den Vorschriften des niedersächsischen Soforthilfegesetzes zugesprochen worden. Im Jahre 1956 hat der Kläger eine Hiedergewährung der Geschädigten rente wegen angeblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beantragt. Mit Bescheid vom 16, Februar 1957, der den Kläger am 18. Februar 1957 zugestellt worden ist, hat die Entschädigungsbehörde unter Feststellung, daß der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft habe, die fiaftentschädigungsbeseheide und den Bescheid vom 8. Dezember 1954 hinsichtlich der zugebilligten Heilfürsorge widerrufen und eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Ebenso hat das Oberlandesgericht die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit dieser hatte er nur noch beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Ileilflir-sorge wegen seines verfolgungsbedingten Leidens und wegen Gesundheit s Schadens eine KapitalentSchädigung in Höhe von 5.000 DM und eine monatliche Rente von 125 DM vom 1. Januar 1958 ab zu gewähren. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Klager, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den angefochtenen Bescheid des Herrn Regierungspräsidenten vom 16, Februar 1957 insoweit aufzuheben, als durch Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 1957 die Haftentschädigungsbescheide des Kreissonderhilfsausschusses des Stadtkreises Hannover vom 11. Juli 1950 und April 1-951 widerrufen sind* Ent schei dungsgründe s I. Da die Parteien trotz fristgerechter Ladung entsprechend der Tors ehr if t des § 209 Abs. 3 Satz 2 BEO im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. II. Die Revision ist unzulässig. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger Anträge nur hinsichtlich einer Heilfürsorge und eines CesundheitsSchadens gestellt. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht nur über derartige Ansprüche entschieden, dagegen nicht über Haft ent Schädigungsansprüche, insbesondere auch nicht über die Aufhebung des Widerrufs der über diese ergangenen Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses, Entsprechend der Vorschrift des § 561 Abs, 1 ZPO in Verbindung mit § 209 BEO ist es daher unzulässig, die Frage des Widerrufs der Eaftentschädigungsbescheide zu dem Gegenstand des Hevisionsver-fahrens zu machen (vgl, Stein/jonas/Schönke Anm, XI 1, b) zu § 561 ZPO sowie OGKZ 2, 231)- § 561 Abs. 1 ZPO gilt auch für Ansprüche, die nach Abweisung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht mehr Gegenstand der Verhandlung in der Berufungsinstanz gewesen sind (vgl, OGHZ 1, 75)» Die Revision war daher, und zwar wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit,mit der Kostenfolge aus § 225 Abs, 2 Satz 1 BEG zu verwerfen, Baske Johannsen v.Y/erner Y/ilden Dr, Loewenheim