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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Ein uneheliches Kind kann nach dem Tode des Mannes, der als sein Erzeuger in Betracht kommt, nicht gegen den Staatsanwalt auf Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen klagenc Aktenzeichen* IV ZR 1S6/57. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Feststellung müsse nach dem Tode des von ihr als Erzeuger be-zeichneten Mannes gegenüber dem Staatsanwalt getroffen werden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung, und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesenf Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Beklagte erreichen, daß die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt wird. Io Während däb Landgericht die Auffassung vertritt, daß ein uneheliches Kind nicht auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Staatsanwalt an Stelle des verstorbenen angeblichen Erzeugers klagen könne, weil es an einer dementsprechenden ausdrücklichen Vorschrift fehle und die vorhandene Gesetzeslücke trotz des bestehenden Bedürfnisses nicht im Wege der richterlichen Fortbildung des Rechts zu schließen sei, hat das Ober-landesgeiicht den gegenteiligen Standpunkt eingenommen» In dem Berufungsurteil wird eingehend dargelegt, die Feststellung eines nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnisses. ches Interesse an einer Klärung ihrer Abstammung durch eine richterliche Entscheidung* sie benötige das richterliche Erkenntnis*um ihren Rentenanspruch durchsetzen zu können» Der in § 640 in Verbindung mit § 628 ZPO zu dem Ausdruck kommende Grundsatz* daß nach dem Tode einer der Parteien eine Klage auf Feststellung des Kindschaf tsyerhältnisses nicht mehr erhoben werden könne, sei in einem Verfahren der vorliegenden Art wegen der ■ Besonderheiten der Abstammungsklage des unehelichen Kindes nicht, anwendbar« Die Klägerin habe die Klage auch zu Recht gegen den Staatsanwalt erhoben« Davon* daß der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtsmaterie lückenlos geregelt habe und die selbständige richterliche Rechtsfindung deshalb ausscheide, könne keine Rede sein-, Der. Anspruch des unehelichen Kindes, auch noch nach dem.Tode des Erzeugers seine blutmäßige Abstammung feststellen zu lassen, könne und dürfe nicht daran scheitern, daß das Gesetz für einen derartigen Fall keinen Prozeßgegner vorsehe«; Als Beklagte kämen zwar weder die'Erfreu noch die Blutsverwandten des Erzeugers noch die Mutter des Kindes in Betrachtj das Gesetz selbst aber weise den Weg, nach dem Tode des Erzeugers deli Staatsanwalt als Beklagten einzuschalten« Dessen Prozeßführungsbefugnis sei nicht damit zu begründen* daß das eheliche Kind dem Staatsanwalt naeh dem Tode des Ehemanns seiner Mutter die Anregung geben könne, die Klage auf Anfechtung seiner Ehelichkeit zu erheben, oder daß dem Staatsanwalt im Statueverfahren ein weitgehendes Mitvvirkungsrecht gegeben sei, denn nach allen dafür in Betracht kommenden Vorschriften könne dem Staatsanwalt keine Parteirolle aufgezwungen werden.. Staatsanwalt zu erheben« Es könne angenommen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er die Abstammung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Klage nach dem Ableben des Erzeugers, voraxisbedacht hätte, eine ähnliche Regelung getroffen und die Klage gegen den Staatsanwalt als «Notbeklagten»- zugelassen haben würde« In beiden Verfahren würden öffentliche Belange berührt? und der Staatsanwalt sei zur Wahrung dieser Belange geradezu berufen« Die im Gesetz vorhandene Lücke sei somit dahin zu schließen, daß die Klage des unehelichen Kindes auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung nach dem Tode des Erzeugers gegen den zuständigen Staatsanwalt zu richten sei, Abs1tammung, die ihr von der Rechtsordnung ermöglicht werden müsse* Durch den Tod eines als Erzeuger in Betracht kommenden Mannes wird das Interesse des Kindes an einer entsprechenden Feststellung nicht beseitigt, und es liegt nahe, nach Wegen zu suchen, auf denen dem Kind auch dann noch dazu verholfen werden kann- Gewißheit darüber zu erlangen,, ob der Verstorbene sein Vater ist« Die LösungsmöglichkeitenP wie sie das angefo eilt,ene Urteil auf-zeigt, sind bereits wiederholt erörtert worden, insbesondere nachdem das Reichsgericht anerkannt hatte, daß über die Feststellung der-unehelichen Vaterschaft im Statusverfahren zu entscheiden sei (RGZ i’60, 293)* Dabei hat die Ansicht, nach dem Tode des Erzeugers könne das Kind dessen Vaterschaft in einem gegen Bereits deshalb, weil die mit dem Erzeuger nicht verheiratete Mutter an dem zwischen ihm und dem Kind bestehenden Rechtsverhältnis unbeteiligt ist und es auch wegen der vielfach vorhandenen Übereinstimmung ihrer Interessen und derjenigen des Kindes an dem Ausgang des Abstammungsrechtsstreits unzweckmäßig sein würde, sie zu dem Prozeßgegner des Kindes zu machen, kommt eine Klage gegen die Kindesmutter nicht in Betracht* 3" Alle solche Erwägungen, mit denen versucht wird, die Belange des unehelichen Kindes an der Feststellung seiner Abstammung auch nach dem Tode des als Erzeugei’ in Betracht kommenden Mannes zu wahren, können jedoch nicht dazu führen, die für das Statusverfahren geltenden grundlegenden Regelungen aui3er acht zu lassen. Wie der Wortlaut des § 640 Abs., 1 ZPO ergibt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Eltern- und Kindesverhältnisses, daß es sich um ein derartiges Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßpar-teien selbst handelt.. Der Ausschluß der Statusklage nach dem Tode eines an dem Eltern- und Kindesverhältnis möglicherweise Beteiligten, den das Gesetz damit angeordnet hat, ist sachlich wohl zu rechtfertigen e Die Grenzen, die dieser Klage damit gesetzt sind, dürfen auch bei derjenigen, die die Feststellung der unehelichen Vaterschaft.zu dem Gegenstand hat, nicht überschritten werden (OLG Düsseldorf HER 1940 Kr* 242), fahren geltenden Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, soweit nicht ausnahmsweise wegen der Besonderheiten der Abstammungsklage die Anwendung einzelner Bestimmungen zu sinnwidrigen Ergebnissen führen und deshalb ausgeschlossen sein sollte<- Es geht nicht anr die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft in weiterem Umfang als die unmittelbar unter § 640 ZPO fallenden Klagen nur mit der Begründung zuzulassen, daß sich bei .ihr ein Bedürfnis dafür zeige» Ein solches Bedürfnis kann aber ebenso auch bei anderen Statusklagen auftreten. Die Notwendigkeit einer Feststellung der Abstammung im Statusverfahren nach dem Tode des Erzeugers, die die Durchbrechung der gesetzlichen Hegel rechtfertigen könnte, ist auch nicht daraus herzuleiten, daß verschiedene Vorschriften die Zubilligung einer Waisenrente oder anderer Leistungen von der Feststellung der außerehelichen Vaterschaft oder der Unterhaltspflicht des Verstorbenen abhängig machen (so § 1262 Abs* 2 Nr« 5> § 1267 Abs« 1 Satz 1 RVO in der Fassung des Arbeiter-rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 25« Februar 1957, BGBl I, 45; § 39 Abs. 2 Nr. 5, § 44 Abs. 1 Satz 1 AVG in der Fassung des Jlngestelltenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes vom 23. klage gesetzte Grenze auch ln diesem Pall einzuhalten, und es muß hingenommen werden, daß dem unehelichen Kind nach dem Tode des als Vater in Betracht kommenden Mannes die mit allseitiger Wirkung erfolgende Peststellung der Abstammung nicht mehr möglich ist. Es ergibt sich daraus; daß eine Statusklage auf Peststellung des Bestehens der unehelichen Vaterschaft nach dem Tode dieses Mannes gegen keine derjenigen Stellen erhoben werden kann, die dafür als Partei in Betracht kommen könnte, insbesondere also auch nicht gegen den Staatsanwalt. 4. Selbst wenn man aber noch nach dem Tode des angeblichen Erzeugers eine Klage auf Peststellung der unehelichen Vaterschaft nicht als schlechthin ausgeschlossen ansehsn wollte, so wäre doch keine [Rechtsgrundlage dafür vorhanden, die es ermöglichte, sie gegen den Staatsanwalt zu erheben. Die angeführten Vorschriften, auf Grund deren der Staatsanwalt unter gewissen Voraussetzungen im Entmündigungsverfahren die Rolle des Beklagten übernehmen muß, finden ihre Begründung in der Eigenart dieses Verfahrens, in dem in den Formen des; Zivilprozesses darüber entschieden wird, ob eine Person die mit der Entmündigung verbunden^ Minderung ihrer Rechtsstellung durch die öffentliche Gewalt hinnehmen muß« Aus ihnen läßt sich nicht ableiten, daß ein zur Zeit der Entscheidung nicht mehr ‘ bestehendes bürgerlichrechtliches Verhältnis in einem gegen den Staatsanwalt durchzuführenden Rechtsstreit festgestellt werden kann, mag auch für die Klärung der Frage, ob das Verhältnis bestand oder nicht bestand, ein gewisses öffentliches Interesse vorhanden sein, Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften verbietet sich tim so mehr, als die Rechtsentwicklung dahin geht, die Zuständigkeit des Staatsanwalts auf dem zivilrechtlichen Gebiet einzuschränken (vgl» Art. 1 Kr. 4, 5 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften mit Begründung,- Bundestagsdrucksachen 1953 Kr. 1586, wonach das Recht des Staatsanwalts, die Ehelichkeit eines Xindes anzufechten, beseitigt werden soll). Die Auffassung des Berufungsgerichl würde möglicherweise sogar über die entschiedene Rechts frage hinaus einer entgegengesetzten Entwicklung den Boden bereiten« Wollte man annehmen, daß die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft nach dem Tode des als Erzeuger in Betracht kommenden Mannes gegen den Staatsanwalt zu richten sei* so würde es ein naheliegender weiterer Schritt sein, dem Staatsanwalt im Abstammungsprozeß auch sonst nach dem Tode eines Beteiligten jeweils dessen Parteirolle zuzuteilen. 5» Pa mithin die gegen den Staatsanwalt erhobene Klage nicht zulässig ist, muß das Urteil des.Berufungsgericht aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagäbweisende Urteil des Landgerichts zurückge-r wiesen werden, Klarzu demtellen ist, daß es sich um eine Abweisung aus prozessualen Gründen handelt, Nech § S7 Abs» 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Perutungs- und Eevisionsrechtsauges zu tragen«

Zitierte Normen: § 1595 BGB § 256 ZPO
FeststellungStaatsanwaltKindRechtErzeugerVorschriftZPOKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

PÜr die Amtliche Sammlung
 Gesetz* ZK) §§ 628* 640? BGB § 1712
Rechtssatzs Ein uneheliches Kind kann nach dem Tode des Mannes, der als sein Erzeuger in Betracht kommt, nicht gegen den Staatsanwalt auf Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen klagenc
 Aktenzeichen* IV ZR 1S6/57.
A	.	.	'	...
ürteil des BGH vom 16» Oktober 1957 OLG Koblenz
 Verkündet
am 16c Oktober 1957 Schorm, Justizangestellter, als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Oberstaatsanwalts in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 gegen
die minder jährige Ingri^^I^MHpBfc geboren am	1945 in K^^MBHIfc/Osterreich,
 Nr. ^Kgesetzlich vertreten durch das Bezirks-jugenaamt in I^m^^Niederösterreich als Amtsvormund,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter*. Rechtsanwalt Prof.Dr-
m
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Y/üstenberg
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. April 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs-und Revisionsrechtszuges zu tragen..
Von Rechts wegen
.. 2 ..
Tatbestand?
ew »ww. kiaiipi
 Die Klägerin ist am	1945	in
 in Österreich unehelich geboren. Ihre Mutter, die landwirtschaftliche .Arbeiterin Anna	ist	österreichi-
sche Staatsangehörige. Als ihren Erzeuger hat die Klägerin den zuletzt in	wohnhaft gewesenen Faul
 der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, bezeichnet.	ist	am	15. Januar 1948 gestorben.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Mutter habe in der Empfängniszeit nur mit	geschlechtlich
 verkehrt«. An der Feststellung ihrer Abstammung von diesem habe sie, die Klägerin, deshalb ein wesentliches Interesse, weil sie als Hinterbliebene des nach österreichischem Recht eine Versorgung beanspruchen könne, das landesinvalidenamt in Wien aber zu dem Nachweis ihrer Rentenberechtigung eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des	verlange.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Feststellung müsse nach dem Tode des von ihr als Erzeuger be-zeichneten Mannes gegenüber dem Staatsanwalt getroffen werden. Sie hat deshalb gegen den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des verstorbenen liegt, Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der verstorbene Faul ihr blutmäßiger Erzeuger sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Er vertritt die Rechtsansicht, daß eine derartige Klage nicht gegen den Staatsanwalt erhoben werden könne.
... 3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung, und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesenf
 Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Beklagte erreichen, daß die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt
 wird.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
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Io Während däb Landgericht die Auffassung vertritt, daß ein uneheliches Kind nicht auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Staatsanwalt an Stelle des verstorbenen angeblichen Erzeugers klagen könne, weil es an einer dementsprechenden ausdrücklichen Vorschrift fehle und die vorhandene Gesetzeslücke trotz des bestehenden Bedürfnisses nicht im Wege der richterlichen Fortbildung des Rechts zu schließen sei, hat das Ober-landesgeiicht den gegenteiligen Standpunkt eingenommen» In dem Berufungsurteil wird eingehend dargelegt, die Feststellung eines nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnisses. wie sie hier begehrt werde, sei' zulässig, weil sich aus diesem Rechtsverhältnis noch Rachwirkungen und Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ableiteten., Die Klägerin habe ohne weiteres ein rechtli-

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ches Interesse an einer Klärung ihrer Abstammung durch eine richterliche Entscheidung* sie benötige das richterliche Erkenntnis*um ihren Rentenanspruch durchsetzen zu können» Der in § 640 in Verbindung mit § 628 ZPO zu dem Ausdruck kommende Grundsatz* daß nach dem Tode einer der Parteien eine Klage auf Feststellung des Kindschaf tsyerhältnisses nicht mehr erhoben werden könne, sei in einem Verfahren der vorliegenden Art wegen der ■ Besonderheiten der Abstammungsklage des unehelichen Kindes nicht, anwendbar« Die Klägerin habe die Klage auch zu Recht gegen den Staatsanwalt erhoben« Davon* daß der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtsmaterie lückenlos geregelt habe und die selbständige richterliche Rechtsfindung deshalb ausscheide, könne keine Rede sein-, Der. Anspruch des unehelichen Kindes, auch noch nach dem.Tode des Erzeugers seine blutmäßige Abstammung feststellen zu lassen, könne und dürfe nicht daran scheitern, daß das Gesetz für einen derartigen Fall keinen Prozeßgegner vorsehe«; Als Beklagte kämen zwar weder die'Erfreu noch die Blutsverwandten des Erzeugers noch die Mutter des Kindes in Betrachtj das Gesetz selbst aber weise den Weg, nach dem Tode des Erzeugers deli Staatsanwalt als Beklagten einzuschalten« Dessen Prozeßführungsbefugnis sei nicht damit zu begründen* daß das eheliche Kind dem Staatsanwalt naeh dem Tode des Ehemanns seiner Mutter die Anregung geben könne, die Klage auf Anfechtung seiner Ehelichkeit zu erheben, oder daß dem Staatsanwalt im Statueverfahren ein weitgehendes Mitvvirkungsrecht gegeben sei, denn nach allen dafür in Betracht kommenden Vorschriften könne dem Staatsanwalt keine Parteirolle aufgezwungen werden.. Dagegen bestehe nach d.en Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Entmündigungsverfahren die Möglichkeit, eine Klage gegen der. Staatsanwalt zu erheben« Es könne
 angenommen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er die Abstammung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Klage nach dem Ableben des Erzeugers, voraxisbedacht hätte, eine ähnliche Regelung getroffen und die Klage gegen den Staatsanwalt als «Notbeklagten»- zugelassen haben würde« In beiden Verfahren würden öffentliche Belange berührt? und der Staatsanwalt sei zur Wahrung dieser Belange geradezu berufen« Die im Gesetz vorhandene Lücke sei somit dahin zu schließen, daß die Klage des unehelichen Kindes auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung nach dem Tode des Erzeugers gegen den zuständigen Staatsanwalt zu richten sei,
2c Dem Berufungsgericht ist züzugeben? daß diese Gedankengänge:' eine Fortentwicklung des von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes darstellen, jede außerehelich geborene Person habe ein berechtigtes Interesse an einer Klärung ihrer. Abs1tammung, die ihr von der Rechtsordnung ermöglicht werden müsse* Durch den Tod eines als Erzeuger in Betracht kommenden Mannes wird das Interesse des Kindes an einer entsprechenden Feststellung nicht beseitigt, und es liegt nahe, nach Wegen zu suchen, auf denen dem Kind auch dann noch dazu verholfen werden kann- Gewißheit darüber zu erlangen,, ob der Verstorbene sein Vater ist« Die LösungsmöglichkeitenP wie sie das angefo eilt,ene Urteil auf-zeigt, sind bereits wiederholt erörtert worden, insbesondere nachdem das Reichsgericht anerkannt hatte, daß über die Feststellung der-unehelichen Vaterschaft im Statusverfahren zu entscheiden sei (RGZ i’60, 293)*
Dabei hat die Ansicht, nach dem Tode des Erzeugers könne das Kind dessen Vaterschaft in einem gegen
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 seine Erben durchsuführenden Rechtsstreit feststeilen lassen» nur wenige Anhänger gefunden (OLG München DR 1939« 578)» Das Reichsgericht hat sie als unrichtig bezeichnet? e3 hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers nur auf dem vermögensrechtlichen Gebiet einrücke und daß die eigentliche Bedeutung des auf der Abstammung beruhenden Rechtsverhältnisses nicht auf dem Gebiete des Vermögensrechts liege (RGZ 163, 100} ebenso OLG Breslau HRR 1940 Nr, 559 und LG Nürnberg-Fürth NJW 1950, 791), Bas Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung ferner verneint, daß über die Feststellung der Vaterschaft in einem gegen die nächsten Blutsverwandten des angeblichen Erzeugers geführten Rechtsstreit entschieden werden könne} mit Recht hat es ausgeführt, daß die Vorschläge, die Gesetzeslücke in dieser Weise zu schließen (KG JW 1938, 1909? von Rozycki^von I-Ioewel DR 1941, 1585? Scheck DR 1943,
597), in dem geltenden Recht keine Grundlage hätten und schon wegen der schwierigen Abgrenzung des in Be-. traclit kommenden Personenkreises praktisch undurchführbar seien (im Ergebnis wie das Reichsgericht OLG Düsseldorf HRR 1940 Nre 242 und OLG Breslau aaO sowie LG Dürnberg-Fürth aaO), Auch die IClagebqfugnis der Erben .oder der Blutsverwandten des angeblichen Erzeugers für eine negative. Vaterschaftsklage hat die Rechtsprechung verneint. (LG Bayreuth FaroRZ 1955, 150), Schließlich hat das Reichsgericht in zwei weiteren Urteilen (RGZ 167,
 289$ 169, 401) die in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg (DR 1940, 1069) vertretene Auffassung abgelehnt, das uneheliche Kind könne mittels einer gegen seine Mutter gerichteten Klage die Vaterschaft eines verstorbenen Mennes feBtstellen lassen«. Bereits deshalb, weil die mit dem Erzeuger nicht verheiratete Mutter an dem zwischen ihm und dem Kind bestehenden
 Rechtsverhältnis unbeteiligt ist und es auch wegen der vielfach vorhandenen Übereinstimmung ihrer Interessen und derjenigen des Kindes an dem Ausgang des Abstammungsrechtsstreits unzweckmäßig sein würde, sie zu dem Prozeßgegner des Kindes zu machen, kommt eine Klage gegen die Kindesmutter nicht in Betracht*
In der letzten der angeführten Entscheidungen hat das Reichsgericht ferner ausgeführt, grundsätzlich lasse sich wegen des Pehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift das Peststellungsbegehren auch nicht gegen den Staatsanwalt richten» Im Schrifttum ist dagegen wiederholt die gegenteilige Meinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, vertreten worden* Sie ist, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, damit begründet worden, daß das bestehende Bedürfnis die entsprechende Heranziehung der für das Entmündigungs-verfahren geltenden Vorschriften, durch die der Staats- ■ anwalt als beklagte Partei eingeführt werde, rechtfertige, oder daß die Funktionen, die der Staatsanwalt in Kindschaftsprozessen habe, sinngemäß auszubauen seien und er überall-dort mit der Parteirolle zu betrauen sei, wo eine Privatpartei fehle oder weggefallen sei (leiß PR 1941, 1534? Boehmer ZAkPR 1943, 245*, Bosch NJW 1950, 791)» In diesem Zusammenhang ist ferner auf die 5» PVO zu dem Ehegesetz, nach der der Staatsanwalt unter gewissen Voraussetzungen die Feststellung des Scheidungsrechts eines verstorbenen Ehegatten beantragen kann, hingewiesen worden (Müller PR 1944, 598; vgl, ferner Frantz PR 1941, 1973)*
3" Alle solche Erwägungen, mit denen versucht wird, die Belange des unehelichen Kindes an der Feststellung seiner Abstammung auch nach dem Tode des als Erzeugei’ in
 Betracht kommenden Mannes zu wahren, können jedoch nicht dazu führen, die für das Statusverfahren geltenden grundlegenden Regelungen aui3er acht zu lassen. Wie der Wortlaut des § 640 Abs., 1 ZPO ergibt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Eltern- und Kindesverhältnisses, daß es sich um ein derartiges Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßpar-teien selbst handelt.. Biese Vorsöhrift enthält außerdem eine Verweisung auf § 628 ZPO, dem ebenso wie dem § 643 Satz 1 ZPO zu entnehmen ist, daß, abgesehen von der Sonderregelung des § 1595 a BOB, über das Kindschaftsverhältnis grundsätzlich nur bei Lebzeiten der. an ihm Beteiligten entschieden werden kann. Der Ausschluß der Statusklage nach dem Tode eines an dem Eltern- und Kindesverhältnis möglicherweise Beteiligten, den das Gesetz damit angeordnet hat, ist sachlich wohl zu rechtfertigen e Die Grenzen, die dieser Klage damit gesetzt sind, dürfen auch bei derjenigen, die die Feststellung der unehelichen Vaterschaft.zu dem Gegenstand hat, nicht überschritten werden (OLG Düsseldorf HER 1940 Kr* 242),
Ebensowenig wie das Berufungsgericht hat freilich das Reichsgericht diese Erwägungen für durchschlagend erachtet, weil die Feststellung des Eltern- und Kindesverhältnisses und die Feststellung der blutmäßigen Abstammung in ihrer Bedeutung und in ihren Folgen nicht übereinstimmten und die Vorschriften der §§ 640 ff ZPO bei der letzteren nur entsprechend und deshalb nicht notwendig in vollem Umfang anzuwenden seien (RGZ T63, 100), Wenn aber die Feststellung der blutmäßigen Abstammung,. wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ännimmt, im Statusverfahren nach den.. §§ ’640 ff ZPO zu treffen ist, so bedeutet das, daß die für dieses Ver-
fahren geltenden Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, soweit nicht ausnahmsweise wegen der Besonderheiten der Abstammungsklage die Anwendung einzelner Bestimmungen zu sinnwidrigen Ergebnissen führen und deshalb ausgeschlossen sein sollte<- Es geht nicht anr die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft in weiterem Umfang als die unmittelbar unter § 640 ZPO fallenden Klagen nur mit der Begründung zuzulassen, daß sich bei .ihr ein Bedürfnis dafür zeige» Ein solches Bedürfnis kann aber ebenso auch bei anderen Statusklagen auftreten.
Für sie ist nämlich nach dem Sode des angeblichen Erzeugers kein so dringendes Bedürfnis anzuerkennen, daß sie dem Kind•sogar unter Hintansetzung der sonst für das Kindschaftsverfahren geltenden Grundsätze ermöglicht werden müßte. Auch das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihren ehelichen Kindern oder das durch eine Kindesannahme begründete Adoptiv Verhältnis kann nach dem Tode eines der Beteiligten Nachwirkungen haben, die s eine Feststellung noch ahgezeigt erscheinen lassen könnten? gleichwohl gestattet das Gesetz nach dem Tode eines Beteiligten eine BOlche Feststellung, im Statusverfahren nicht mehr;. Es ist, wie die von dem Generalbundesanwalt vertretene Revision- ausführt, kein triftiger Grund dafür ersichtlich, der bei !der Feststellung der unehelichen Vaterschaft eine Ausnahme von diesem Verbot unerläßlich machen würde. Für die Berechtigung einer solchen Ausnahme läßt sich nicht anführen, daß die Ehelichkeit eines Kindes noch nach dem Tode des Ehemannes der Mutter oder dem Tode des Kindes angefochten werden kann (§§ 1595 1597 BGB), denn dabei handelt es sich um die Beseitigung einer Rechtsstellung, die das Kind zu Unrecht innehatte.-nicht nur um die bloße Klarstellung eines bestehenden Statusverhältnisses. Es liegt also eine Besonderheit vor, die sidi auf das Verhältnis zwischen dem unehelichen
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Kind und seinem Erzeuger nicht übertragen läßt»
Die Notwendigkeit einer Feststellung der Abstammung im Statusverfahren nach dem Tode des Erzeugers, die die Durchbrechung der gesetzlichen Hegel rechtfertigen könnte, ist auch nicht daraus herzuleiten, daß verschiedene Vorschriften die Zubilligung einer Waisenrente oder anderer Leistungen von der Feststellung der außerehelichen Vaterschaft oder der Unterhaltspflicht des Verstorbenen abhängig machen (so § 1262 Abs* 2 Nr« 5>
 § 1267 Abs« 1 Satz 1 RVO in der Fassung des Arbeiter-rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 25« Februar 1957, BGBl I, 45; § 39 Abs. 2 Nr. 5, § 44 Abs. 1 Satz 1 AVG in der Fassung des Jlngestelltenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, BGBl I, 88; § 60 Abs. 2 Nr, 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsge-setz in der Fassung des Knappschaftsrentenversioherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957, BGBl I, 533)*
Es ist nicht Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Renten, daß die Vaterschaft im Statusverfahren mit all-
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seits bindender Wirkung festgestellt ist; vielmehr wird in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zutreffend angenommen, daß die Feststellung gegebenenfalls in dem Verfahren zu treffen ist, in dem über die Zuerkennung selbst entschieden wird (Reichsversicherungsamt Amtliche Nachrichten 1925, 386; 1926, 204; BSG FamRZ 1956, 316; LSG Bremen Sozialversicherung 1955, 205). Dasselbe muß gelten, wenn ähnliche Entscheidungen etwa von Behörden oder Gerichten außerhalb der Sözialgerichts-barkeit zu treffen sind. Soweit in fremden Rechtsordnungen für den Nachweis einer Berechtigung zu dem Bezug von Renten die Feststellung der Vaterschaft durch das Zivilgericht verlangt werden sollte, können daraus für
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das inländische Verfahrensrecht keine Folgerungen gezogen werden» Es wird gegebenenfalls im Rahmen der ausländischen Rechtsordnung eine billige Regelung gefunden werden müssen«
Ebensowenig greift der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis durch, daß bei den sonstigen Kindschaftesachen enge persönliche Beziehungen in Frage ständen und bei der gesetzlichen Regelung der Gedanke des Ungetrübten Andenkens an den Verstorbenen eine Rolle gespielt haben möge, während solche persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinem außerehelichen Erzeuger nicht vorhanden seien» Derartige Erwägungen haben in dem Gesetz keinen Ausdruck gefunden«
Zu bedenken ist. ferner, daß in einem Rechtsstreit, der die uneheliche Vaterschaft eines Verstorbenen betrifft, diejenige Partei, die an dessen Stelle steht, sich regelmäßig in einer schwierigen Lage befinden würde und den Prozeß kaum sachgemäß führen könnte» Häufig wird eine solche Partei nicht wissen, ob der Verstorbene in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hat, und auch sonst die Verhältnisse nicht so gut kennen, daß sie befähigt ist, geeignete Prozeßbehauptungen aufzustellen« In besonderem Maße würde dies gelten, wenn man snnebmen wollte, daß der Staatsanwalt die Parteirolle des Verstorbenen zu übernehmen habe»
Hach alledem kann das grundsätzlich anzuerkennende Interesse, das das uneheliche Kind an der Klärung seiner Abstammung hat, nicht dazu führen, die Statusklage hier über den Rahmen hinaus zuzulassen, der in den §§ 640 ff ZPO für sie vorgesehen ist« Es ist die der Status-
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klage gesetzte Grenze auch ln diesem Pall einzuhalten, und es muß hingenommen werden, daß dem unehelichen Kind nach dem Tode des als Vater in Betracht kommenden Mannes die mit allseitiger Wirkung erfolgende Peststellung der Abstammung nicht mehr möglich ist.
Es ergibt sich daraus; daß eine Statusklage auf Peststellung des Bestehens der unehelichen Vaterschaft nach dem Tode dieses Mannes gegen keine derjenigen Stellen erhoben werden kann, die dafür als Partei in Betracht kommen könnte, insbesondere also auch nicht gegen den Staatsanwalt.
. Ebensowenig ist eine gewöhnliche Peststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Da die Peststellung des Bestehens oder NichtbeStehens der unehelichen Vaterschaft den Statussachep zugewiesen ist, ist es nicht angängig, dort, wo die Statusklage Beschränkungen unterliegt, auf das gewöhnliche Peststellungsverfahren zurückzugreifen. Ob ein solches noch gegen den Erben des Vaters in Betracht kommt, soweit ausschließlich die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche in Präge stehen (§ '1712 BGB), mag auf sich beruhen. Darum handelt es sich hier nicht.
4. Selbst wenn man aber noch nach dem Tode des angeblichen Erzeugers eine Klage auf Peststellung der unehelichen Vaterschaft nicht als schlechthin ausgeschlossen ansehsn wollte, so wäre doch keine [Rechtsgrundlage dafür vorhanden, die es ermöglichte, sie gegen den Staatsanwalt zu erheben. Das Berufungsgericht weist . belbst auf die Bedenken hin, die dagegen bestehen, wenn man sich dafür auf den § 1597 BGB, ebenso übrigens den § 1595 a BGB, oder diejenigen Vorschriften der Zivil-
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Prozeßordnung berufen wollte, die dem Staatsanwalt ein Mitwirkungsrecht im Statusverfahren gebenj alle diese Vorschriften erlauben es nicht, den Staatsanwalt als Beklagten mit einem Rechtsstreit zu Uberziehen« Der Umstand, daß der Staatsanwalt einen solchen Rechtsstreit nach Maßgabe der § 640 Abs, 1, § 634 ZPO betreiben kann, ändert daran nichts (RGZ 169? 401)« Aber auch gegen die entsprechende Anwendung der § 666 Abs« 1, §
679 Abs« 4, § 684 Abs« 3, § 686 Abs« 3 ZPO sind erhebliche Einwände geltend zu machen, wie die Revision ebenfalls mit Recht hervorhebt. Die angeführten Vorschriften, auf Grund deren der Staatsanwalt unter gewissen Voraussetzungen im Entmündigungsverfahren die Rolle des Beklagten übernehmen muß, finden ihre Begründung in der Eigenart dieses Verfahrens, in dem in den Formen des; Zivilprozesses darüber entschieden wird, ob eine Person die mit der Entmündigung verbunden^ Minderung ihrer Rechtsstellung durch die öffentliche Gewalt hinnehmen muß« Aus ihnen läßt sich nicht ableiten, daß ein zur Zeit der Entscheidung nicht mehr ‘ bestehendes bürgerlichrechtliches Verhältnis in einem gegen den Staatsanwalt durchzuführenden Rechtsstreit festgestellt werden kann, mag auch für die Klärung der Frage, ob das Verhältnis bestand oder nicht bestand, ein gewisses öffentliches Interesse vorhanden sein, Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften verbietet sich tim so mehr, als die Rechtsentwicklung dahin geht, die Zuständigkeit des Staatsanwalts auf dem zivilrechtlichen Gebiet einzuschränken (vgl» Art. 1 Kr. 4, 5 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften mit Begründung,- Bundestagsdrucksachen 1953 Kr. 1586, wonach das Recht des Staatsanwalts, die Ehelichkeit eines Xindes anzufechten, beseitigt werden soll). Die Auffassung des Berufungsgerichl
 würde möglicherweise sogar über die entschiedene Rechts frage hinaus einer entgegengesetzten Entwicklung den Boden bereiten« Wollte man annehmen, daß die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft nach dem Tode des als Erzeuger in Betracht kommenden Mannes gegen den Staatsanwalt zu richten sei* so würde es ein naheliegender weiterer Schritt sein, dem Staatsanwalt im Abstammungsprozeß auch sonst nach dem Tode eines Beteiligten jeweils dessen Parteirolle zuzuteilen. Beispielsweise würde sich der Staatsanwalt vor die Frage gestellt sehen können, ob er im Interesse der Nachkommen eines verstorbenen unehelichen Kindes die Vaterschaft eines bestimmten Mannes im Prozeßwege feststellen lassen solle, Derartige Betätigungen und Verantwort lichkeiten, bei denen in erheblichem Maße private und persönliche Interessen in Frage stehen, kann die Rechtsprechung dem Staatsanwalt ohne Gesetzesgrundlage nicht zuweisen. Dessen Mitwirkung in Statussachen muß vielmehr auf den Kreis derjenigen Tätigkeiten beschränkt bleiben.- die das Gesetz ihm zur Wahrung der Be lange der/Allgemeinheit zuweist.
5» Pa mithin die gegen den Staatsanwalt erhobene Klage nicht zulässig ist, muß das Urteil des.Berufungsgericht aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagäbweisende Urteil des Landgerichts zurückge-r wiesen werden, Klarzu demtellen ist, daß es sich um eine Abweisung aus prozessualen Gründen handelt,
 Nech § S7 Abs» 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Perutungs- und Eevisionsrechtsauges zu tragen«
Schmidt	Ascher	Raske
 Johannsen
Wüstenberg