2o) Die Widerspruchskl'age nach § 771 ZPO steht, auch dem nach § 9'1 VerglO bestellten Sachwalter der Gläubiger zu, wenn ein Vergleichsgläubiger sich wegen seiner Forderung aus den für die Vergleichsquote bestellten Sicherheiten unter Missachtung • der konkurrierenden Ansprüche anderer Vergleichs- so daß ich also bis zu 40 % ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern hafte, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 i ihre Befriedigung erhalten« Am 9« Januar 1951 pfändete der Gerichtsvollzieher für die Beklagte auf Grund des gegen den Vergleichsschuldner am 2, November 1949 erwirkten Versäumnisurteils bei diesem folgende Gegenständes Mit der Behauptung, daß ihm an den gepfändeten, von der Ehefrau SchUP-Hadl^ üb er eigne ten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, hat der Kläger Klage nach § 771 ZPO gegen die Beklagte erhoben und beantragt9 Da sie, die Beklagt die Bürgin nur in Höhe von 40 # in Anspruch nehme, stehe de Kläger ein Interventionsrecht nicht zu. Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten« Er behauptet, was von der Beklagten bestritten wird, daß die Forderung durch Aufrechnung erloschen und damit erfüllt sei Der Bürgin gegenüber könne die Beklagte erst vorgehen, we sie nachweise, daß sie bei der Verwertung des Vermögens i 40 # ausgefallen sei. Mit der Verwertung des Vermögens sei er nicht in Verzug geraten« Es seien noch einige ihrer dem Kläger, übereignete Gegenstände aus dem Vermögen des Vergleichsschuldners vorhanden, die sic bisher nicht hätten verwerten lassen. 1- Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte die ihr nach dem bestätigten Liquidationsvergleich vom 8a März 1950 zustehende Quote in Höhe von 40 # ihrer gegen den Vergleichsschuldner bestehenden Forderung nicht erhalten hat* Außer Streit ist ferner, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung, mit der sie am Vergleichsverfahren beteiligt ist, die Pfändung nicht in solche Vermögensgegenstände ausgebracht hat, die der Vergleichsschuldner auf Grund des bestätigten Liquidationsvergleiches dem Kläger zu dem Zwecke der Verwertung zugunsten seiner Gläubiger überlassen hatte, sondern in Sachen, die von der Ehefrau des Schuldners (im folgenden die Bürgin genannt) in Erfüllung der durch die Verträge vom 21 „ Januar 1950 übernommenen Verpflichtung zu treuhänderischem Eigentum dem Kläger übertragen waren. Ob der Kläger deswegen mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO die Unzulässigkeit der Pfändung -geltend machen kann, weil ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an diesen Gegenständen zusteht, ist die in-diesem Rechtsstreit zu entscheidende Frage* Sie ist m dem angefochtenen * Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Übereignung der von der Beklagten gepfändeten Sachen an den Kläger nicht in dessen eigenem Interesse, sondern treuhänderisch im Hinblick auf die Interessen des Vergleichsschuldners, der Vergleichsgläubiger und der Bürgin erfolgt ist, und daß es sich deshalb um eine sogenannte uneigennützige Treuhand handeltP Für die Gläubiger gelte die Übereignung als Sicherung für die ihnen zugesicherte Vergleichsquote,, Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben«, In dem Konkurs über sein Vermögen steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu, er kann der Einzelvcllstreckung nach § 771 ZPO widersprechen« Sehr umsit ±en ist aber die Frage, ob dem uneigennützigen Treuhänder di se Rechte zustehen, wenn ein Gläubiger des Treugebers Zwangsvollstreckung in das Treuhandsgut betreibt. Auf dem gleichen Weg folgt ihm die Revision, um zu einem dem Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung nicht au Vollstreckungstitel gegen die Bürgin betrieben, aus d Vermögen die gepfändeten Sachen herrühren, sondern au eines gegen den Vergleichsschuldner vor Eröffnung des gleichsverfahrens erwirkten Versäumnisurteils« Auf Gr ses Titels besitzt sie nur ein gegen das Vermögen des genannten Vollstreckungsschuldners gerichtetes Vollst recht. Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ft-ergebenden Vollstreckungsschuldners ist (Lent, Zwangsvo 11 strft-kungs- und Konkursrecht 3» Aufl § 13 I)« Betreibt der Voll-®, streckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die nicht zu dem Vermögen des Schuldners gehören, dann hand^t!»'’ er in der Regel dem Inhaber dieses Vermögens gegenüber rechtste widrig. Es wird Streckungsmaßnahmen mit der zu diesem Zweck eigens geschaffenen Widerspruchsklage nach § 771 aaO entgegenzutreten* Es ist da- ■ bei zunächst ohne Bedeutung, ob nach den Vorschriften des materiellen Rechts der Dritte dem Vollstreckungsgläubiger für den Anspruch, der den Gegenstand des nicht gegen ihn gerichteten Titels bildet, aus irgendeinem Grunde (als Gesamtschuldner, Bürge oder Gesellschafter) mithafte, oder ob er etwa auf Grund eines an dem Gegenstand bestehenden Pfand- oder sonstigen Verwertungsrechts die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Gegenstand dulden muß- Grundlage für die Zwangsvoll-Streckung ist die Mithaftung oder das Verwertungsrecht nur, wenn auch ein Vollstreckungstitel gegen den “Dritten" vorhanden ist* An einem solchen fehlt es hier* Die Beklagte hat Sachen gepfändet, die dem Kläger nicht von dem Vergleichsschuldner, sondern von einer anderen Person, nämlich der Bürgin, zu treuen Händen/ übertragen worden sind* In einem solchen Pall steht aber die * . 771 ZPO nicht rechtfertigendes Eigentum zusteht, nicht im Vordergrund, Wie jeder anderen Person gegenüber, hat der Treuhänder gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht auf Grund eines Titels gegen seinen Treugeber vorgeht, die vollen Eigentumsrechte und damit auch die Befugnis, das Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO geltend zu machen* Das Landgericht hat diese Besonderheit des vorliegenden Palles klar erkannt- Sie unterscheidet ihn von den in der Rechtsprechung und dem Schrifttum gewöhnlich behandelten Fällen, die das von dem in einem Liquidationsvergleich bestellten Treuhänder (Sachwalter) beanspruchte Widerspruchsrecht zu dem Gegen- . stand haben* Das Landgericht hat daher der Klage stattgegeben, weil die Beklagte einen Titel gegen die Bürgin nicht besitzt und in Sachen vollstreckt hat, die dieser gehört haben und auf deren Rückübertragung sie nach dem Vertrag vom 21. So hat es in der in WarnRspr 1912 Nr 158 = JW 1912, 347 Nr 12 abgedruckten Entscheidung dargelegt, gegenüber der von dem Vermögensübernehmer#nach § 419 BGB erhobenen Widerspruchsklage nach § 771 ZPO greife der Einwand der Arglist durch, wenn der Gläubiger auf Grund eines gegen den Übergeber erwirkten Titels in Vermögensgegen-| stände vollstreckt habe, die dem Kläger übertragen waren, sicfl aber noch im Besitz des Übergebers befanden. Es liefe nämlich auf eine sachlich nicht gebotene Vermehrung der Prozesse hinauf wenn man auf die Widerspruchsklage die Pfändung der im Besit*{ des Schuldners verbliebenen Sachen für unzulässig erklären und den Gläubiger nötigen wollte, auf Grund desselben Urteils] dieselben Sachen erneut zu pfänden. Wie bereits oben erwähnt wurde, sind dem zu dem Sachwalter der Gläubiger (§ 91 ff VerglO) in dem bestätigten Liquidationsvergleich bestellten Kläger treuhänderisch nicht nur Vermögensstücke des Vergleichsschuldners zur Verwertung und Befriedigung der Vergleichsgläubiger übertragen worden, sondern auch Sachen der Bürgin. Hiernach hat diese die selbstschuldnerische Bürgschaft in dem Vergleichsverfahren in Höhe von 40 des Liquidations-Vergleichsvorschlags vom 23- Dezember 1949 übernommen, so daß sie «bis zu 40 # ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern haftet, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 # ihre Befriedigung erhalten«M Und in dem gleichzeitig abgeschlossenen Übereignungsvertrag wird bestimmt, daß die (übereigneten) Gegenstände der Bürgin zurückzuübereignen sind, sobald die von ihr in Höhe von 40 # den Vergleichsgläubigern gegebene BürSchaftserklärung erfüllt, also die Vergleichs-gläubiger in Höhe von 40 # befriedigt sind« Ferner wird dem Kläger das Recht eingeräumt, die Sachen zu verwerten, sobald "ihm dies zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger bis zur Höhe von 40 # notwendig erscheint." Daraus ergibt sich zunächst, daß eine Erweiterung der persönlichen und dinglichen Haftung der Bürgin auch dann nicht eintreten kann, wenn sich etwa die persönliche Haftung des Vergleichsschuldners auf Grund der gesetzlichen Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, ^ die Forderung der Beklagten zu dem Teilbeträge von 40 # bis zur| Durchführung der Verwertung des Vermögens des Vergleichsschi ners noch nicht fällig geworden sei (RG in WarnRspr 1934 Nr 28 - KuT 34? 24) - Denn in dem Vergleichsvorschlag des Schuldners, der dem bestätigten Vergleich und auch den von der Bür-1 gin eingegangenen Verpflichtungen zugrunde liegt, ist bestirnt daß die Vergleichsgläubiger bis zu dem 30. Die Beklagte ist zwar an und für sich nicht gehindert, sofern die Voraussetzungen für die Haftung der Bürgin nach Maßgabe der Bürgschaftserklärung erfüllt sind* sich aus dem Vermögen der Bürgin zu befriedigen. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der von der Bürgin zur Sicherung der Mindestquote übereigneten Sachen, weil durch eine Einzelvollstreckung die Rechte der übrigen Gläubiger beeinträchtigt wür-den, denen ebenfalls die Sicherheit eingeräumt ist, an die siel die Beklagte halten will« Gläubiger bestellt, sondern für die Gesamtheit der Gläubiger, die durch die Vergleichssicherung zu einer Gemeinschaft vereinigt werden«, Diese Gesamtsicherung kann, wie Emmerich in JW 1932, 758 (Anm zu 104) zutreffend dargelegt hat, nicht von einzelnen an dieser Gemeinschaft beteiligten Gläubigern durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Sicherungsgegenstände durchbrochen werden, sofern nicht die Sicherung überhaupt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angegriffen werden kann. Denn die Sanierungstreuhand bezweckt die Abwicklung nach dem Verteilungsprinzip und will das sonst geltende Prioritätsprinzip ausschliessen«, Die Aufgabe des Treuhänders ist es, die Sicherheiten im Interesse der Gläubigergesamtheit zu verwerten* Er kann daher auch Einzelvollstreckungsmaßnahmen von einzelnen durch den Vergleich bezw. Deshalb bleiben auch die für die Erfüllung des Vergleichs von dem Vergleichsschuldner oder dritten Personen gegebenen dinglichen Sicherheiten bestehen (01fir Breslau in KuT 1941, 92; Vogels-Nölte Vergip 2» Aufl § 9 III 2), und zwar mit dem früher vereinbarten Inhalt» Auch die Beschränkungen, die sich die Gläubiger hinsichtlich ihres Zugriffsrechts an den Sicherheiten gefallen lassen müssen, fallen durch die Nichtoder nicht rechtzeitige Erfüllung des Vergleichs nicht weg» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der am Vergleich beteilig te Gläubiger auf das Vermögen des Vergleichsschuldners selbe greifen kann« Denn das für einen solchen Fall Geltende kann auf die von dritten Personen zur Verfügung gestellten Sicher heiten nicht übertragen werden- Diese Sicherheiten sind gerade für den Fall bestellt, daß der Vergleich nicht oder nicht o nungsmäßig durchgeführt wird (OLG Breslau aaO); sie kommen erst dann zu dem Zuge, wenn die Rechte aus dem Vergleich gegen •«?' den Vergleichs Schuldner nicht verwirklicht werden* Erfüllt der %'* Treuhänder die ihm obliegende Aufgabe, die Sicherheiten ent- jfc' sprechend der getroffenen Vereinbarung zu verwerten und die Gläubiger daraus zu befriedigen, nicht, so kann der durch die £ Säumnis betroffene Gläubiger den Treuhänder deswegen in Anspruchs nehmen« Für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat ebensowenig wie der Vergleichsschuldner (Böhle-Stamschräder aaO Bern 4) der y Sicherungsgeber einzustehen* Denn der Treuhänder ist nicht mgc der Erfüllungsgehilfe des Vergleichsschuldners oder der Garan-| ten des Vergleichs, sein Verzug ist nicht der des Schuldners oder des Garanten (OLG München in HRR 1936, 904 und Olfi- Dresden aaO Seite 905)- Für die Folgen des Verzuges haftet er mit seinem Vermögen auf Grund des Treuhandverhältnisses, das auch zugunsten der Gläubiger besteht (RGZ 117, 143 ^149/)? Aus diesen Gründen kann der Kläger "gegen die von der Beklag ten ausgebrachten Pf ändutgen vor gehen, ohne daß die Beklagte dem mit der Einrede der Arglist entgegentreten kann* Daß nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Gläubiger wegen ihrer Forderungen noch nicht befriedigt sind, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien (Bl 1 R und Bl 10 GA)« Es beste hen somit auch Rechte anderer Vergleichsgläubiger bezüglich der gepfändeten Sicherheiten, auf die die Beklagte Rücksicht zu
^5Co 065
F_ür das Nachschlagewerk!
Nicht für 6ie amtliche
Cesetxi_ ZPO § 771; VerglO § 91
Rechtssatz:
1 o,! Der Vollstreckungsgläubiger kann unter Umständen der Widerspruchsklage nach § 77'1 ZPO mit der Einrede entgegentreten, dass der Widerspruchs-klMger, gegen den der Titel nicht gerichtet ist. für die die Grundlage des Titels bildende Forderung (als Gesamtschuldner, 3ürge oder Gesellschafter) mithaftet oder dass er auf Grund eines Pfandrechts oder derglo die Befriedigung des Vollstrek-kungsgläubigers aus dem in der Zwangsvollstreckung erfassten Gegenstand dulden muss (z.Bo als Pfandschuldner) *
2o) Die Widerspruchskl'age nach § 771 ZPO steht, auch dem nach § 9'1 VerglO bestellten Sachwalter der Gläubiger zu, wenn ein Vergleichsgläubiger sich wegen seiner Forderung aus den für die Vergleichsquote bestellten Sicherheiten unter Missachtung • der konkurrierenden Ansprüche anderer Vergleichs-
gläubiger unzulässig im Y/ege der Einzelvollstrek-kung befriedigen will.
?«) Der Sachwalter ist kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners: sein Verzug kann daher nicht ohne weiteres dem Vergleichsschuldner zur last gelegt werden«
Aktenzeichen: IV ZR 196/52
Urteil des BGH vom 1. Juni 1953
OLG Celle
iv ZR 196/52
Verkündet am 1, Juni 1955
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Firma Alfred in Bl
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
Br.
gegen
den Rechtsanwalt Br. Ivo Wül
m
Kläger und Revisionsbeklagten,
-ProzeßbevollmächtigterJ Rechtsanwalt Br,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteu Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Juli 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte hat am 2. November 194-9 bei dem Amtsgericht in Bocholt gegen den Kaufmann Fritz Schflp-Ha^-in Hafl^V ein Versäumnisurteil wegen einer Forderung von 3-350,67 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt (4 C 675/49 des AG Bocholt). Auf Antrag des Schuldners wurde von dem Amtsgericht in Hannover das Vergleichsverfahren eröffnet, in dem der Kläger zu dem Vergleichsverwalter bestellt v/urde. In diesem Verfahren, an dem die Beklagte als Vergleichsgläubigerin beteiligt war, machte der Vergleichsschuldner folgenden Vergleichsvorschlags
"1) Ich überlasse gern. § 7 Abs 4 der Vergleichsordnung meinen Vergleichsgläubigern mein gesamtes Geschäftsvermögen meiner nicht eingetragenen Firma: Fritz SchflB-HaflHBI» Großhandel in Seifen, Wasch- und Reinigungsmittel, HaHBP, Am SchaflBBMtt»
2) Alle Vergleichsgläubiger gewähren Zahlungsaufschub bis spätestens 30. September 1950.
3) Sämtliche Vergleichsgläubiger erhalten bar mindestens 40 io ihrer Forderungen, während sie Verzicht auf den durch die Liquidationsverwertung nicht gedeckten Rest leisten. Es steht mit Bestimmtheit zu
. erwarten, daß die Gläubiger aus dem Liquidationserlös mehr als 50 i ihrer Forderungen erhalten werden.
4) Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Abwicklung
des bestätigten Vergleichs wird als Sachverwalter der jetzige Vergleichsverwalter Dr. be-
stellt, auf den alle Vermögenswerte treuhänderisch übereignet werden und der die Verwertung der ganzen Masse durchzuführen hat.
5) Der vorgenannte Sachverwalter soll die Verwertungserlöse nach Eingang an die Gläubiger gleichanteilig in Raten von nicht unter 10 $ auszahlen.11
Am 21. Januar 1950 gab die Ehefrau des Vergleichsschuldners eine schriftliche Bürgschaftserklärung folgenden Inhalts ab:
"In dem Vergleichsverfahren Schfi^-HaflHfe - 33 V.N. 60/49 - des Amtsgerichts Hannover - übernehme ich, die Ehefrau Charlotte Sct^Bft-HaflHB geb* Hol
in HUHP, Am Scha^HIP Nr die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 40 i des Liquidations-Vergleichsvor-Schlages vom 23. Dezember 1949. so daß ich also bis zu 40 % ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern hafte, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 i ihre Befriedigung erhalten«
Ich, der Ehemann Fritz SchflB-Ha|
I, genehmige die
vorstehende Bürgschaftserklärung meiner Ehefrau
I, den 21, Januar 1950
gez. Charlotte Sch^P^-Hal gez. Fritz SchJ|^-Hal
Außerdem schloß sie mit dem Vergleichsverwalter unter Zustimmung ihres Ehemanns einen Übereignungsvertrag ab, der folgenden Wortlaut hats
"In dem Vergleichsverfahren pp. sind die Unterzeichneten darüber einig, daß das Eigentum an den umseitig verzeichneten Gegenständen, die sich in der Wohnung in HfBP, Am SchaflHHB Nr®III lkScbefinden und der Unterzeichneten Frau SchJ^-HaJJBP_gehören, auf den Vergleichsverwalter Dr.jur.Ivo PlHpH) in HflB^-flP-Wüfl^, EflHHHHMtr» hiermit übergehen soll.
Die zu dem EigentumsUbergange außer dieser Einigung noch erforderliche körperliche Übergabe ist gleichzeitig erfolgt, es werden aber alle übereigneten Gegenstände weiter im Besitz der bisherigen Eigentümerin zur leihweisen Benutzung überlassen*
Diese Übereignung an Dr. PflHHHB ist eine treuhänderische, die Gegenstände werden der Frau Sch^^-Ha|||0 wieder rückübereignet, sobald die von ihr in Höhe von 40 $> den Vergleichsgläubigern gagebene Bürgschaftserklärung erfüllt, also die Vergleichsgläubiger in Höhe von 40 befriedigt sind. Herr Dr0?(pBHV d die ihm übereigneten Gegenstände durch Veräußerung ver-werten, sobald ihm dies zur Befriedigung der Vergleichs gläubiger bis zur Höhe von 40 i notwendig erscheint.
Ich, der Ehemann Fritz Schfl^P-Ha^ll^^, genehmige die vorstehenden Erklärungen meiner Ehefrau*
den 21, Januar 1950
gez. Charlotte Sc gez, Dr.jur. Ivo Pi gez. Fritz SchJ^
In dem Vergleichstermin vom 9» März 1950 wurden der Ver-gleichsvorschlag und die Erklärungen der Ehefrau des Vergleichsschuldners bekanntgegeben und gebilligte Die Beklagte hat dem Vergleich zugestimmt * Das Amtsgericht hat den Vergleich bestätigt und das Vergleichsverfahren aufgehoben. Die Beklagte hat bis zu dem 30, September 1950 keine Zahlung erhalten.
Der Vergleichsschuldner hat gegen ihre Forderung mit einer ihm angeblich zustehenden Forderung aufgerechnet.
Am 9« Januar 1951 pfändete der Gerichtsvollzieher für die Beklagte auf Grund des gegen den Vergleichsschuldner am 2, November 1949 erwirkten Versäumnisurteils bei diesem folgende Gegenständes
. 111 Wohnzimmer schrank
1 Kredenz (kauk.Nußbaum)
1 Wohnzimmertisch 5 Stühle mit Polster 1 Klubsofa
1 Velourteppich m.Fransen 3 x 4 m 1 Stehlampe mit Schirm, Metall 1 Brücke, Seide 1,50 x 0,80 m 1 Schafwollteppich 2 1/2 x 3 1/2 m 1 Anrichte (kauk.Nußbaum) Flur.”
Mit der Behauptung, daß ihm an den gepfändeten, von der Ehefrau SchUP-Hadl^ üb er eigne ten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, hat der Kläger Klage nach § 771 ZPO gegen die Beklagte erhoben und beantragt9
die am 9« Januar 1951 erfolgte Pfändung in die oben
aufgeführten Gegenstände für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte bittet um Klagabweisung. Sie vertritt die Ansicht, daß der Kläger ein Interventionsrecht nicht besitze
Es handele sich um eine sogenannte uneigennützige Treuhände schaft, hei der dem Treuhänder ein Interventionsrecht nicht eingeräumt sei. Der Vergleichsschuldner sei rechtswirksam in Verzug gesetzt, der Kläger habe den bis zu dem 30. Septembe 1950 befristeten Vergleich nicht ordnungsmäßig erfüllt« Der Vergleich sei infolgedessen aufgehoben. Da sie, die Beklagt die Bürgin nur in Höhe von 40 # in Anspruch nehme, stehe de Kläger ein Interventionsrecht nicht zu. Denn dieses könne von demjenigen nicht geltend gemacht werden, der dem Gläubiger selbst etwas schulde«
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten« Er behauptet, was von der Beklagten bestritten wird, daß die Forderung durch Aufrechnung erloschen und damit erfüllt sei Der Bürgin gegenüber könne die Beklagte erst vorgehen, we sie nachweise, daß sie bei der Verwertung des Vermögens i 40 # ausgefallen sei. Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen ihrer Forderung in voller Höhe. Aus dem vorliegenden Titel dürfe sie gegen die Bürgin überhaupt nicht vollstrecken. Er handele daher nicht arglistig, wenn er der Vollstreckung widerspreche. Mit der Verwertung des Vermögens sei er nicht in Verzug geraten« Es seien noch einige ihrer dem Kläger, übereignete Gegenstände aus dem Vermögen des Vergleichsschuldners vorhanden, die sic bisher nicht hätten verwerten lassen.
Das Landgericht in Hannover hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision,] verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten«
*1
¥
*
Entscheidungsgründe %
1- Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte die ihr nach dem bestätigten Liquidationsvergleich vom 8a März 1950 zustehende Quote in Höhe von 40 # ihrer gegen den Vergleichsschuldner bestehenden Forderung nicht erhalten hat* Außer Streit ist ferner, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung, mit der sie am Vergleichsverfahren beteiligt ist, die Pfändung nicht in solche Vermögensgegenstände ausgebracht hat, die der Vergleichsschuldner auf Grund des bestätigten Liquidationsvergleiches dem Kläger zu dem Zwecke der Verwertung zugunsten seiner Gläubiger überlassen hatte, sondern in Sachen, die von der Ehefrau des Schuldners (im folgenden die Bürgin genannt) in Erfüllung der durch die Verträge vom 21 „ Januar 1950 übernommenen Verpflichtung zu treuhänderischem Eigentum dem Kläger übertragen waren. Ob der Kläger deswegen mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO die Unzulässigkeit der Pfändung -geltend machen kann, weil ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an diesen Gegenständen zusteht, ist die in-diesem Rechtsstreit zu entscheidende Frage* Sie ist m dem angefochtenen *
Urteil im Ergebnis zutreffend bejaht worden«,
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Übereignung der von der Beklagten gepfändeten Sachen an den Kläger nicht in dessen eigenem Interesse, sondern treuhänderisch im Hinblick auf die Interessen des Vergleichsschuldners, der Vergleichsgläubiger und der Bürgin erfolgt ist, und daß es sich deshalb um eine sogenannte uneigennützige Treuhand handeltP Für die Gläubiger gelte die Übereignung als Sicherung für die ihnen zugesicherte Vergleichsquote,, Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben«,
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch überwiegend in der Rechtslehre wird anerkannt, daß der Treuhänder nicht die Stellung eines Volleigentümers hat. So können sich ZoB, die Gläubiger eines sogenannten uneigennützigen Treuhän-
befriedigen, weil diese wirtschaftlich nicht zu dem Vermöge des Treuhänders gehören. In dem Konkurs über sein Vermögen steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu, er kann der Einzelvcllstreckung nach § 771 ZPO widersprechen« Sehr umsit ±en ist aber die Frage, ob dem uneigennützigen Treuhänder di se Rechte zustehen, wenn ein Gläubiger des Treugebers Zwangsvollstreckung in das Treuhandsgut betreibt. Das
gericht glaubt, um den Prozeß entscheiden zu können, sich mifc-jy den in Rechtsprechung und Rechtslehre hervorgetretenen Ansitk*&
r
ten und der Anwendung der dort entwickelten Rechtssätze auf den vorliegenden Pall auseinandersetzen zu müssen. Auf dem gleichen Weg folgt ihm die Revision, um zu einem dem
Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung nicht au Vollstreckungstitel gegen die Bürgin betrieben, aus d Vermögen die gepfändeten Sachen herrühren, sondern au eines gegen den Vergleichsschuldner vor Eröffnung des gleichsverfahrens erwirkten Versäumnisurteils« Auf Gr ses Titels besitzt sie nur ein gegen das Vermögen des genannten Vollstreckungsschuldners gerichtetes Vollst recht. Denn für die Verbindlichkeiten einer Person haftet J nur deren Vermögen. Dem entspricht der zwar nicht ausdrüdclita ausgesprochene, aber den Vorschriften der Zivilprozeßordnung*' über die Zwangsvollstreckung, insbesondere auch der Vorschrift des § 771 ZPO, zugrunde liegende Satz, daß Gegenstand der ft. Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ft-ergebenden Vollstreckungsschuldners ist (Lent, Zwangsvo 11 strft-kungs- und Konkursrecht 3» Aufl § 13 I)« Betreibt der Voll-®, streckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die nicht zu dem Vermögen des Schuldners gehören, dann hand^t!»'’ er in der Regel dem Inhaber dieses Vermögens gegenüber rechtste widrig. Dieser ist dann berechtigt, den ausgebrachten Voll-«fc.
übersehen, daß es darauf hier nicht ankommt*
urteil entgegengesetzten Ergebnis zu gelangen. Es wird
Streckungsmaßnahmen mit der zu diesem Zweck eigens geschaffenen Widerspruchsklage nach § 771 aaO entgegenzutreten* Es ist da- ■ bei zunächst ohne Bedeutung, ob nach den Vorschriften des materiellen Rechts der Dritte dem Vollstreckungsgläubiger für den Anspruch, der den Gegenstand des nicht gegen ihn gerichteten Titels bildet, aus irgendeinem Grunde (als Gesamtschuldner,
Bürge oder Gesellschafter) mithafte, oder ob er etwa auf Grund eines an dem Gegenstand bestehenden Pfand- oder sonstigen Verwertungsrechts die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Gegenstand dulden muß- Grundlage für die Zwangsvoll-Streckung ist die Mithaftung oder das Verwertungsrecht nur, wenn auch ein Vollstreckungstitel gegen den “Dritten" vorhanden ist* An einem solchen fehlt es hier* Die Beklagte hat Sachen gepfändet, die dem Kläger nicht von dem Vergleichsschuldner, sondern von einer anderen Person, nämlich der Bürgin, zu treuen Händen/ übertragen worden sind* In einem solchen Pall steht aber die * . Frage, ob dem Treuhänder nur ein gegenüber dem Treugeber oder seinen Gläubigern beschränktes und deshalb eine Klage aus §
771 ZPO nicht rechtfertigendes Eigentum zusteht, nicht im Vordergrund, Wie jeder anderen Person gegenüber, hat der Treuhänder gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht auf Grund eines Titels gegen seinen Treugeber vorgeht, die vollen Eigentumsrechte und damit auch die Befugnis, das Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO geltend zu machen*
Das Landgericht hat diese Besonderheit des vorliegenden Palles klar erkannt- Sie unterscheidet ihn von den in der Rechtsprechung und dem Schrifttum gewöhnlich behandelten Fällen, die das von dem in einem Liquidationsvergleich bestellten Treuhänder (Sachwalter) beanspruchte Widerspruchsrecht zu dem Gegen- . stand haben* Das Landgericht hat daher der Klage stattgegeben, weil die Beklagte einen Titel gegen die Bürgin nicht besitzt und in Sachen vollstreckt hat, die dieser gehört haben und auf deren Rückübertragung sie nach dem Vertrag vom 21. Januar 1950 ein "Anwartschaftsrecht" hat- Es hält den Kläger für befugt
- 9
die Interessen der Bürgin wahr zu nehmen, weil sie ihm als 'Vertrauensperson der Bürgin, der Vergleichsgläubiger und des Schuldners treuhänderisch übereignet worden sind* Mit diesen Darlegungen befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit1 der in JY.r 1905, 89 Nr 39 abgedruckten Entscheidung des Reicl$-. gerichts« Dort wird ausgeführt, daß, wer als Schuldner in Spruch genommen wird, nicht zu dulden braucht, daß auf Grund| eines gegen einen Dritten erwirkten Titels gegen ihm gehörig Gegenstände (im Wege der Zwangsvollstreckung) vorgegangen werde, und daß ihm nicht angesonnen v/erden könne, sich in einem zur Geltendmachung seines Widerspruchsrechts (nach § 7 ZPO) bestimmten Verfahren auf einen Streit darüber einzulass ob er etwa der Schuldner sei* Als arglistig könne sein auf Wahrung dieses Rechts gerichtetes Handeln nicht erscheinen, Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht allerdings in spätere Urteilen stark eingeschränkt. So hat es in der in WarnRspr 1912 Nr 158 = JW 1912, 347 Nr 12 abgedruckten Entscheidung dargelegt, gegenüber der von dem Vermögensübernehmer#nach § 419 BGB erhobenen Widerspruchsklage nach § 771 ZPO greife der Einwand der Arglist durch, wenn der Gläubiger auf Grund eines gegen den Übergeber erwirkten Titels in Vermögensgegen-| stände vollstreckt habe, die dem Kläger übertragen waren, sicfl aber noch im Besitz des Übergebers befanden. Es liefe nämlich auf eine sachlich nicht gebotene Vermehrung der Prozesse hinauf wenn man auf die Widerspruchsklage die Pfändung der im Besit*{ des Schuldners verbliebenen Sachen für unzulässig erklären und den Gläubiger nötigen wollte, auf Grund desselben Urteils] dieselben Sachen erneut zu pfänden. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Reichsgericht die Widerspruchsklage in ein^ Pall abgewiesen, in dem der Gläubiger in Sachen vollstreckt hatte, die dem nicht persönlich haftenden Widerspruchskläger gehörten, an denen dem Gläubiger aber ein gegenüber dem Eigen*] turner wirksames Pfandrecht zustand (RGZ 143>.275 /2787)» Die Rechtslehre hat diese Rechtsprechung, die auf der Anwendung der Grundsätze über mißbräuchliche Rechtsausübung im Prozeß
Vr
und der Prozeßökonomie beruht, gebilligt (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 771 III 4 Abs 3; Rosenberg. Lehrbuch des Zivilprozesses 5* Aufl § 185 III 9c)« Aber auch die Anwendung dieser Grundsätze vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
•
Wie bereits oben erwähnt wurde, sind dem zu dem Sachwalter der Gläubiger (§ 91 ff VerglO) in dem bestätigten Liquidationsvergleich bestellten Kläger treuhänderisch nicht nur Vermögensstücke des Vergleichsschuldners zur Verwertung und Befriedigung der Vergleichsgläubiger übertragen worden, sondern auch Sachen der Bürgin. Nur um solche handelt es sich im vorliegenden Fall. Der mit der Treuhand verfolgte Zweck ergibt sich aus den mit der Bürgin getroffenen Vereinbarungen vom 21. Januar] 1950. Hiernach hat diese die selbstschuldnerische Bürgschaft in dem Vergleichsverfahren in Höhe von 40 des Liquidations-Vergleichsvorschlags vom 23- Dezember 1949 übernommen, so daß sie «bis zu 40 # ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern haftet, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 # ihre Befriedigung erhalten«M Und in dem gleichzeitig abgeschlossenen Übereignungsvertrag wird bestimmt, daß die (übereigneten) Gegenstände der Bürgin zurückzuübereignen sind, sobald die von ihr in Höhe von 40 # den Vergleichsgläubigern gegebene BürSchaftserklärung erfüllt, also die Vergleichs-gläubiger in Höhe von 40 # befriedigt sind« Ferner wird dem Kläger das Recht eingeräumt, die Sachen zu verwerten, sobald "ihm dies zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger bis zur Höhe von 40 # notwendig erscheint." Dieser Inhalt der Verträge läßt erkennen, daß die Vertragschließenden die Haftung der Bürgin auf den Ausfall der Vergleichsquote bis zu 40 # beschränken wollten. Insoweit ist der Vergleich weder auslegungsfähig noch -bedürftig. Daraus ergibt sich zunächst, daß eine Erweiterung der persönlichen und dinglichen Haftung der Bürgin auch dann nicht eintreten kann, wenn sich etwa die persönliche Haftung des Vergleichsschuldners auf Grund der gesetzlichen
■ • 11 *•
Wiederauf lebensltlauseln (nach § 9 Abs 1 und 3 VerglO) über die vertraglich eingeräumte Mindestquote von 40 # hinaus erweitert haben sollte,,
Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, ^ die Forderung der Beklagten zu dem Teilbeträge von 40 # bis zur| Durchführung der Verwertung des Vermögens des Vergleichsschi ners noch nicht fällig geworden sei (RG in WarnRspr 1934 Nr 28 - KuT 34? 24) - Denn in dem Vergleichsvorschlag des Schuldners, der dem bestätigten Vergleich und auch den von der Bür-1 gin eingegangenen Verpflichtungen zugrunde liegt, ist bestirnt daß die Vergleichsgläubiger bis zu dem 30. September 1950 Zahlungsaufschub gewähren. Nur bis dahin sind die Forderungen unfe-schadet der noch nicht erfolgten Verwertung des Schuldnerverinor gens gestundet. Die Forderung der Beklagten ist somit auf Graut"*' der in den Vergleich eingefügten Bestimmung fällig, ohne daß die von dem Berufungsrichter und auch von der Revision erörtere te Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter«welchen Voraussetzungen die Fälligkeit der Vergleichsforderungen bei Verzögerung der Liquidation durch den Sachwalter in Fällen eintritt, in denen eine solche Klausel in den Vergleich nicht aufgeno n :ien ist «
Das mit der Klage geltend gemachte Recht besteht jedoch aus folgenden Gründen. Die Beklagte ist zwar an und für sich nicht gehindert, sofern die Voraussetzungen für die Haftung der Bürgin nach Maßgabe der Bürgschaftserklärung erfüllt sind* sich aus dem Vermögen der Bürgin zu befriedigen. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der von der Bürgin zur Sicherung der Mindestquote übereigneten Sachen, weil durch eine Einzelvollstreckung die Rechte der übrigen Gläubiger beeinträchtigt wür-den, denen ebenfalls die Sicherheit eingeräumt ist, an die siel die Beklagte halten will«
lm vorliegenden Fall sind die Sicherheiten, wie dies in 4< Regel bei Gesamtvergleichen geschieht, nicht für die einzelnen]
- 12
Gläubiger bestellt, sondern für die Gesamtheit der Gläubiger, die durch die Vergleichssicherung zu einer Gemeinschaft vereinigt werden«, Diese Gesamtsicherung kann, wie Emmerich in JW 1932, 758 (Anm zu 104) zutreffend dargelegt hat, nicht von einzelnen an dieser Gemeinschaft beteiligten Gläubigern durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Sicherungsgegenstände durchbrochen werden, sofern nicht die Sicherung überhaupt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angegriffen werden kann. Denn die Sanierungstreuhand bezweckt die Abwicklung nach dem Verteilungsprinzip und will das sonst geltende Prioritätsprinzip ausschliessen«, Die Aufgabe des Treuhänders ist es, die Sicherheiten im Interesse der Gläubigergesamtheit zu verwerten* Er kann daher auch Einzelvollstreckungsmaßnahmen von einzelnen durch den Vergleich bezw. das Sicherungsabkommen gebundenen Gläubigern im Wege des § 771 ZPO entgegentreten, soweit diese die Abwicklung in dem durch die Vereinbarung zwischen Gläubigern und Sicherungsgebern vereinbarten Wege stören. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Stundung der Forderungen, sei es auf Grund der Vorschriften des § 9 VerglO, sei es wie hier auf Grund diner Bestimmung des Vergleichs selbst weggefallen ist* Es ist anerkannten Rechts, daß die Nichterfüllung des Vergleichs zwar den Inhalt desselben ändert und unter den Voraussetzungen des § 9 aaO die ursprünglichen Rechte der Gläubiger der Höhe und der Fälligkeit nach wiederherstellt»
Der Vergleich als solcher bleibt bestehen. Das ergibt sich aus § 89 Abs 2 VerglO (Böhle-Stamschräder VerglO 2, Aufl § 89 Bern 4; Jaeger KO 6/7»Aufl § 195 Anm 4). Deshalb bleiben auch die für die Erfüllung des Vergleichs von dem Vergleichsschuldner oder dritten Personen gegebenen dinglichen Sicherheiten bestehen (01fir Breslau in KuT 1941, 92; Vogels-Nölte Vergip 2» Aufl § 9 III 2), und zwar mit dem früher vereinbarten Inhalt» Auch die Beschränkungen, die sich die Gläubiger hinsichtlich ihres Zugriffsrechts an den Sicherheiten gefallen lassen müssen, fallen durch die Nichtoder nicht rechtzeitige Erfüllung des Vergleichs nicht weg» Es braucht hier nicht entschieden zu werden,
ob und unter welchen Voraussetzungen der am Vergleich beteilig te Gläubiger auf das Vermögen des Vergleichsschuldners selbe greifen kann« Denn das für einen solchen Fall Geltende kann auf die von dritten Personen zur Verfügung gestellten Sicher heiten nicht übertragen werden- Diese Sicherheiten sind gerade für den Fall bestellt, daß der Vergleich nicht oder nicht o nungsmäßig durchgeführt wird (OLG Breslau aaO); sie kommen erst dann zu dem Zuge, wenn die Rechte aus dem Vergleich gegen •«?' den Vergleichs Schuldner nicht verwirklicht werden* Erfüllt der %'* Treuhänder die ihm obliegende Aufgabe, die Sicherheiten ent- jfc' sprechend der getroffenen Vereinbarung zu verwerten und die Gläubiger daraus zu befriedigen, nicht, so kann der durch die £ Säumnis betroffene Gläubiger den Treuhänder deswegen in Anspruchs nehmen« Für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat ebensowenig wie der Vergleichsschuldner (Böhle-Stamschräder aaO Bern 4) der y Sicherungsgeber einzustehen* Denn der Treuhänder ist nicht mgc der Erfüllungsgehilfe des Vergleichsschuldners oder der Garan-| ten des Vergleichs, sein Verzug ist nicht der des Schuldners oder des Garanten (OLG München in HRR 1936, 904 und Olfi- Dresden aaO Seite 905)- Für die Folgen des Verzuges haftet er mit seinem Vermögen auf Grund des Treuhandverhältnisses, das auch zugunsten der Gläubiger besteht (RGZ 117, 143 ^149/)? nicht aber mit dem Treugut * Den Zugriff auf dieses kann er als Vertrauens-] mann nicht nur des Bürgen bezw. des Treugebers nach § 771 ZPO, sondern auch der Gläubigergesamtheit abwehren, ohne daß ihm inJ soweit wegen einer etwaigen ihm allein zur Last fallenden Säumnis ein Einwand entgegengehalten werden"kann*
I
Aus diesen Gründen kann der Kläger "gegen die von der Beklag ten ausgebrachten Pf ändutgen vor gehen, ohne daß die Beklagte dem mit der Einrede der Arglist entgegentreten kann* Daß nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Gläubiger wegen ihrer Forderungen noch nicht befriedigt sind, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien (Bl 1 R und Bl 10 GA)« Es beste hen somit auch Rechte anderer Vergleichsgläubiger bezüglich der gepfändeten Sicherheiten, auf die die Beklagte Rücksicht zu
■■ 14 -
nehmen hat und die Einzelmaßnahmen von ihrer Seite diesen Gläubigern und damit auch dem Kläger als Treuhänder der Gläubigergesamtheit und der Bürgin gegenüber als rechtswidrig erscheinen lassen«,
Die Klage ist daher begründet, ohne daß die Frage geprüft und entschieden werden muß, ob der Vollstreckungstitel der Beklagten dadurch unwirksam geworden ist, daß diese nach §
85 VerglO einen Titel wegen derselben Forderung erwirken kann-. Es war deshalb, wie geschehen, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu entscheiden«,
Schmidt Ascher Johannsen
Kregel Wüstenberg
»