Der Vormund kann Erstattung der für seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB verlangen. Oktober 1970 (3 V 298/70) die Auffassung vertreten habe, das Vormundschaftsgericht könne die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht anordnen; diese Frage sei vielmehr vom Prozeßgericht zu entscheiden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vergütung, die ein Rechtsanwalt als Vormund gemäß § 1836 BGB erhält, der Umsatzsteuer unterliege (ebenso OLG Hamm NJW 1972, 2038; KG NJW 1973, 762). Der zu dem Vormund bestellte Rechtsanwalt kann Jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht neben seiner nach § 1836 BGB festgesetzten Vergütung noch zusätzlich die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer er- Die festgesetzte Vergütung ist das Entgelt für die Tätigkeit des Vormunds. Da die vom Vormundschaftsgericht festgesetzte Vergütung des Vormunds somit als Entgelt im zivilrechtlichen Sinne die Mehrwertsteuer enthalte, sei für eine gesonderte Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Mehrwertsteuer kein Raum. Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, der Anwalt könne die von ihm für seine Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer auch nicht nach § 1835 6GB erstattet verlangen. Die Umsatzsteuer ist vielmehr ähnlich der Einkommensteuer eine persönliche Steuerschuld des Vormunds, die dadurch ausgelöst wird, daß er für seine Tätigkeit als Vormund eine Vergütung erhält. Die Frage, ob einem Vormund die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB als Aufwendung vom Mündel zu ersetzen ist oder nicht, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten (bejahend; OLG Hamburg NJW 1972, 1427 « MDR 1972, 782; LG Mönchen-Gladbach NJW 1971, 146; LG Hannover AnwBl 1971, 146 mit An. Chemnitz; Schmidt in Rechtspfleger 1969, 229 und MDR 1970, 936; Kaus in NJW 1970, 2112; Soergel/ Germer, BGB 10. Aufl., § 1835 An. 3 unter Berufung auf die Entscheidung des LG Berlin in NJW 1969, 1122, in der aber ausgesprochen ist, daß eine die Vergütung des Pflegers belastende Mehrwertsteuer gerade keine Aufwendung im Sinne des § 1835 BGB sei; siehe auch OLG München MDR 1974, 413; verneinend: OLG Hamm NJW 1972, 2038 und Rpfleger 1972, 370; KG NJW 1973, 762; LG Berlin NJW 1969, 1122; 1970, 1462 und MDR 1970, 936; Palandt/Diederichsen, BGB 33. So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem ein Grundstücksverkäufer auf Ersuchen des Erstkäufers und in dessen Interesse ein Grundstück unmittelbar an den Zweitkäufer aufgelassen hatte, dem Verkäufer gegen den Erstkäufer gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zugesprochen, die wegen der Auflassung an den Zweitkäufer auf den Verkäufer entfallen war und die dieser auch gezahlt hatte (RGZ 75, 208, 213). Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 25 Abs. 2 BRAGebO gründen kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 BRAGebO gilt sie nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Vormundschaft führt und dafür eine Vergütung erhalten hat. Darin hatte dieses Gericht ausgesprochen, das Vormund-schaftsgericht könne die Erstattung der von einem Pfleger zu zahlenden Mehrwertsteuer nicht anordnen; zur Entscheidung der Frage, ob der als Pfleger tätig gewesene Rechtsanwalt ihre Erstattung verlangen könne, sei das Prozeßgericht berufen. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, daß nunmehr über die Berechtigung des Begehrens des Klägers (anstelle des Vormundschaftsgerichts) das Prozeßgericht zu entscheiden hat (vgl. Der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine Vergütung bewilligt, hat rechtsbegründende Bedeutung.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BGB §§ 1835, 1836 Der Vormund kann Erstattung der für seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB verlangen. BGH, Urt. v. 22. November 1974 - IV ZR 195/73 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 195/75 22. November 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Reinhold C. straße 9 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Marie-Therese - genannt Marese - W Nervenklinik Dreifaltigkeitskloster, Land- straße flB, vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr.Dr. Philipp straße f, als Pfleger, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 197^ durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Vormund der Beklagten. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - in Düsseldorf hat ihm für seine Tätigkeit als Vormund in den Jahren 1969 und 1970 Vergütungen von je 18.000,- DM bewilligt; den Antrag, ihm zusätzlich 5,5 # Mehrwertsteuer von den insgesamt 36.000,- DM zuzubilligen, hat das Vormundschaftsgericht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts Düsseldorf ihn darauf hingewiesen hatte, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem in einer anderen Sache erlassenen Beschluß vom 23. Oktober 1970 (3 V 298/70) die Auffassung vertreten habe, das Vormundschaftsgericht könne die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht anordnen; diese Frage sei vielmehr vom Prozeßgericht zu entscheiden. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 1.980,- DM (5,5 % von 36.000,- DM). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vergütung, die ein Rechtsanwalt als Vormund gemäß § 1836 BGB erhält, der Umsatzsteuer unterliege (ebenso OLG Hamm NJW 1972, 2038; KG NJW 1973, 762). II. Der zu dem Vormund bestellte Rechtsanwalt kann Jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht neben seiner nach § 1836 BGB festgesetzten Vergütung noch zusätzlich die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer er- stattet verlangen. Die festgesetzte Vergütung ist das Entgelt für die Tätigkeit des Vormunds. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeftihrt: Das Entgelt im zivilrechtlichen Sinne umfasse stets die Mehrwertsteuer, falls nicht etwas anderes vereinbart sei (BGH NJW 1972, 677; BGHZ 58, 292, 295; BGHZ 60, 199, 201, 202 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gelte beispielsweise für den vereinbarten Kaufpreis (BGH NJW 1972, 677), für das Honorar des Architekten (BGHZ 60, 199), wie auch für die Provision des Handelsvertreters (BGH NJW 1973» 1744). Lediglich das Steuerrecht kenne kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Definition des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 einen anderen Entgeltsbegriff, der die Umsatzsteuer ausschließe. Diese Begriffsbestimmung habe jedoch nur Bedeutung für das Umsatzsteuerrecht. Auch der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des Lieferanten (§ 14 UStG 1967) habe rein steuertechnische Gründe. Er erleichtere die Feststellung der Vorsteuer, die der umsatzstcuerpflich-tige Leistungsempfänger von seiner Steuerschuld abziehen könne (§15 UStG 1967), und er erleichtere die Kalkulation, die seit Einführung der Mehrwertsteuer nur noch in Nettopreisen durchgeführt werde (BGH NJW 1972, 677; BGHZ 60, 199, 201). Im Zivilrecht umfasse dagegen das für eine Sache oder eine Leistung zu entrichtende Entgelt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Da die vom Vormundschaftsgericht festgesetzte Vergütung des Vormunds somit als Entgelt im zivilrechtlichen Sinne die Mehrwertsteuer enthalte, sei für eine gesonderte Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Mehrwertsteuer kein Raum. Diese Ausführungen sind zutreffend. III. Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, der Anwalt könne die von ihm für seine Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer auch nicht nach § 1835 6GB erstattet verlangen. Auch' döm ist zuzustimmen. Denn die Umsatzsteuer ist keine Aufwendung, die der Vormund im Interesse des Mündels macht. Die Umsatzsteuer ist vielmehr ähnlich der Einkommensteuer eine persönliche Steuerschuld des Vormunds, die dadurch ausgelöst wird, daß er für seine Tätigkeit als Vormund eine Vergütung erhält. Die Frage, ob einem Vormund die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB als Aufwendung vom Mündel zu ersetzen ist oder nicht, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten (bejahend; OLG Hamburg NJW 1972, 1427 « MDR 1972, 782; LG Mönchen-Gladbach NJW 1971, 146; LG Hannover AnwBl 1971, 146 mit Anm. Chemnitz; Schmidt in Rechtspfleger 1969, 229 und MDR 1970, 936; Kaus in NJW 1970, 2112; Soergel/ Germer, BGB 10. Aufl., § 1835 Anm. 3 unter Berufung auf die Entscheidung des LG Berlin in NJW 1969, 1122, in der aber ausgesprochen ist, daß eine die Vergütung des Pflegers belastende Mehrwertsteuer gerade keine Aufwendung im Sinne des § 1835 BGB sei; siehe auch OLG München MDR 1974, 413; verneinend: OLG Hamm NJW 1972, 2038 und Rpfleger 1972, 370; KG NJW 1973, 762; LG Berlin NJW 1969, 1122; 1970, 1462 und MDR 1970, 936; Palandt/Diederichsen, BGB 33. Aufl., § 1836 Anm. 1). Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dem Berufungsgericht der letztgenannten Ansicht beizupflichten. Allerdings können zu den erstattungsfähigen Aufwendungen grundsätzlich auch solche gehören, die der Vormund nicht schon zu dem Zwecke der Führung der Vormundschaft, sondern erst als notwendige Folge dieser Führung, soweit sie mit ihr in einem untrennbaren Zusammenhänge stehen, ge- b macht hat. Die Aufwendungen müssen aber im Interesse gerade des Mündels erfolgt sein. So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem ein Grundstücksverkäufer auf Ersuchen des Erstkäufers und in dessen Interesse ein Grundstück unmittelbar an den Zweitkäufer aufgelassen hatte, dem Verkäufer gegen den Erstkäufer gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zugesprochen, die wegen der Auflassung an den Zweitkäufer auf den Verkäufer entfallen war und die dieser auch gezahlt hatte (RGZ 75, 208, 213). Hier handelt es sich aber um einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. IV. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 25 Abs. 2 BRAGebO gründen kann. Diese Bestimmung kann auch nicht entsprechend angewendet werden. § 25 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO enthält eine spezielle Regelung für die auf die Gebühren des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 BRAGebO gilt sie nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Vormundschaft führt und dafür eine Vergütung erhalten hat. V. Die Frage, ob und inwieweit eine Umsatzsteuer bei der Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 BGB berücksichtigt werden kann und tatsächlich einbezogen worden ist, haben die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden; für sie ist der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit verschlossen (vgl. hierzu BGHZ 10, 155, 162; 19, 185, 194; 40, 1). Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den ihm die Zubilligung der Mehr wertsteuer versagt worden war, zurückgenommen, weil der Vorsitzende der Beschwerdekammer ihn auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen hatte. Darin hatte dieses Gericht ausgesprochen, das Vormund-schaftsgericht könne die Erstattung der von einem Pfleger zu zahlenden Mehrwertsteuer nicht anordnen; zur Entscheidung der Frage, ob der als Pfleger tätig gewesene Rechtsanwalt ihre Erstattung verlangen könne, sei das Prozeßgericht berufen. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, daß nunmehr über die Berechtigung des Begehrens des Klägers (anstelle des Vormundschaftsgerichts) das Prozeßgericht zu entscheiden hat (vgl. RGZ 127, 103, 110). Der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine Vergütung bewilligt, hat rechtsbegründende Bedeutung. Er begründet den Anspruch auf Vergütung in der darin angegebenen Höhe. Darüber hinaus oder ohne ihn hat der Vormund keinen Anspruch auf Vergütung (RGZ 127, 103, 106). In einem etwa anhängig werdenden Rechtsstreit über Grund und Höhe der Vergütung bleibt der Beschluß des Vormundschafts-' gerichts insoweit maßgebend. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, die vom Vormundschaftsgericht getroffene Entscheidung zu berichtigen oder zu ändern (RG aaO). Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer Johannsen